{"status":"available","doknr":"OLD254609","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0526.5K540.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-26","aktenzeichen":"5 K 540/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 23. August 1990 als Rechtsanwalt zugelassen. In der Zeit \nvom 23. August 1990 bis zum 31. Mai 2007 war er zunächst Pflicht-, dann freiwilliges \nMitglied der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung. Seit dem \n5. Oktober 1998 ist er als Rechtsanwalt in Nordrhein-Westfalen zugelassen. Auf \nseinen Antrag teilte der Beklagte ihm mit Bescheid vom 7. Dezember 2006 mit, dass \ner mit Wirkung zum 1. Oktober 2006 Pflichtmitglied des Beklagten geworden sei. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 28. Dezember 2006 setzte der Beklagte den von dem Kläger \nzu zahlenden Monatsbeitrag auf den vollen Regelpflichtbeitrag in Höhe von \n1.023,75 EUR für die Zeit von Oktober 2006 bis Dezember 2006 und 1.044,75 EUR \nfür die Zeit ab Januar 2007 fest.\n\n4\n\nDer Kläger erhob am 8. Januar 2007 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid. \nEr beschränkte seinen Widerspruch auf die Heranziehung zu Beiträgen für das Jahr \n2007. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte hätte lediglich den Mindestbeitrag \nfestsetzen dürfen. Die in seinem Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen \nEinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beruhten auf seinem Dienstvertrag als \nMitglied des Vorstands einer Aktiengesellschaft. Sein Dienstvertrag enthalte \nVersorgungszusagen für den Fall des Alters und der Versorgung Hinterbliebener. Die \nnur nach Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt differenzierende Regelung des § 30 \nder Satzung des Beklagten verstoße gegen Bestimmungen des \nRechtsanwaltsversorgungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (RAVG NRW). \nDer Landesgesetzgeber habe das über das anwaltliche Berufseinkommen hinaus \ngehende Einkommen nicht zur normativen Verfügbarkeit des Satzungsgebers frei \ngegeben. Die Satzungsbestimmung verstoße auch gegen Bundesrecht. Der \nBundesgesetzgeber habe mit dem Erlass des Sozialgesetzbuches Buch 6 (SGB VI) \nvon seinem in Art. 74 Grundgesetz (GG) eingeräumten Recht zur konkurrierenden \nGesetzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherung umfassend Gebrauch \ngemacht. Danach habe der Landesgesetzgeber keine Möglichkeit mehr, dem \nVersorgungswerk eine konkurrierende Satzungsautonomie für die nicht aus \nAnwaltstätigkeit stammenden Einkünfte einzuräumen. Er sei insoweit an die \ngesetzliche Regelung in der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI \ngebunden. Die Satzung und gegebenenfalls das RAVG NRW seien auch insoweit \nnichtig, als sie nicht die Bestimmung des § 1 Satz 4 SGB VI umsetzten. Darin nehme \nder Bundesgesetzgeber Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften aus der \nAlterssicherung aus, weil dem betroffenen Personenkreis dort in aller Regel durch \nvertragliche Gewährung von Pensionsrechten im Rahmen der Dienstverträge eine \nausreichende Alterssicherung eingeräumt werde. Die Anwendung des \nSatzungsbegriffs \"Arbeitseinkommen\" führe zu Friktionen mit Wertungen des \nBundesrechts. So hätten Mitglieder von Vertretungsorganen einer Aktiengesellschaft \nanders als z.B. angestellte Anwälte keinen Anspruch auf Auszahlung des vom \nArbeitgeber zu tragenden Anteils an den Rentenversicherungsbeiträgen. Die \nsteuerliche Behandlung der zu zahlenden Beiträge führe im Ergebnis zu einer \nDoppelbesteuerung, weil er den Beitrag aus dem versteuerten Einkommen zahlen \nmüsse und später auch die Alterseinkünfte versteuern müsse. Schließlich verstoße \ndie Beitragspflicht zum Versorgungswerk auch gegen das verfassungsrechtlich \nverbürgte Übermaßverbot. Im Unterschied zu der Satzungslage in Nordrhein-\nWestfalen werde in der Satzung des bayerischen Versorgungswerks auf die \nVorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen; aufgrund \ndieser Regelungen unterläge z.B. das Einkommen aus Vorstandstätigkeit für eine \nAktiengesellschaft nicht der Beitragspflicht. \n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom \n9. Mai 2007 zurück. In der Begründung hieß es, für die Bemessung der Beiträge \nseien auch die Einkünfte des Klägers aus nichtanwaltlicher Tätigkeit heranzuziehen. \nIm Unterschied zu der Rechtslage in anderen Bundesländern sehe § 7 Abs. 1 Satz 2 \nRAVG NRW ausdrücklich die Bezugnahme auf §§ 14 und 15 SGB IV vor. Die von \ndem Kläger zitierte Regelung des § 1 Satz 4 SGB VI gelte nur für die gesetzliche \nRentenversicherung. Das Versorgungswerk sei aber nicht Träger der gesetzlichen \nRentenversicherung. Soweit der Kläger sich steuerrechtlich benachteiligt fühle, \nbetreffe dies allein sein Verhältnis zur Finanzverwaltung. Außerdem seien nach den \nRegelungen des Alterseinkünftegesetzes die an das Versorgungswerk entrichteten \nBeiträge in steigendem Maße steuerlich absetzbar. \n\n6\n\nDer Kläger hat am 9. Juni 2007 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen \nseine Ausführungen aus dem Vorverfahren.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beitragsbescheid des Beklagten vom 28. Dezember \n2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai \n2007 insoweit aufzuheben, als darin für die Zeit ab Januar 2007 \nein den Mindestbeitrag in Höhe von 104,48 EUR \nübersteigender Monatsbeitrag festgesetzt worden ist.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr wiederholt und vertieft zur Begründung die Ausführungen in den angegriffenen \nBescheiden.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n16\n\nDer Bescheid beruht auf § 30 Abs. 1 der Satzung des Beklagten in der Fassung \nder Bekanntmachung des Justizministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n1. August 1985. Nach dieser Bestimmung sind die Mitglieder des Beklagten \nverpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, der ein bestimmter Teil der im \nLande Nordrhein-Westfalen geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen \nRentenversicherung ist (§§ 159,160 SGB VI). Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung \nzahlen Mitglieder, deren Einkommen \"(Arbeitseinkommen und Arbeitsentgelt i.S.d. §§ \n14, 15 SGB IV)\" die Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht, den Beitrag nach \nihrem Einkommen gemäß dem Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung, \nsofern die Vertreterversammlung nicht einen anderen Beitrag festsetzt. \n\n17\n\nNachdem der Satzungsgeber mit der Verweisung auf §§ 14 und 15 SGB IV den \nweiten Einkommensbegriff des Sozialversicherungsrechts übernommen hat, ist damit \nfür die Festsetzung des Beitrages die Höhe des gesamten Arbeitseinkommens des \nMitgliedes maßgeblich. \n\n18\n\nDanach unterliegt der Kläger auch mit seinem Einkommen aus Vorstandstätigkeit \nder Beitragspflicht zum Versorgungswerk des Beklagten. Das Vorstandsmitglied ist \nzwar aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung seiner Stellung im Aktienunternehmen \nnicht Beschäftigter im Sinne des § 7 SGB IV und bezieht damit nicht Arbeitsentgelt \nim Sinne des § 14 SGB IV.\n\n19\n\nVgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. Dezember 1999 - B \n2 U 38/98 R -, juris.\n\n20\n\nSeine Bezüge aus Vorstandstätigkeit sind jedoch Arbeitseinkommen im Sinne \ndes § 15 SGB IV. Gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV ist Arbeitseinkommen der nach den \nallgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte \nGewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit; Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu \nwerten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist. Der \nin § 15 SGB IV verwandte Begriff der selbstständigen Tätigkeit ist ein spezifisch \nsozialversicherungsrechtlicher. Aus diesem Grunde hindert die Bezeichnung \n\"Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit\" im Einkommensteuerbescheid nicht die \nEinordnung des Arbeitseinkommens des Klägers als solches im Sinne des § 15 SGB \nIV. Kennzeichnend für eine selbstständige Tätigkeit in diesem Sinne sind das eigene \nUnternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die \nMöglichkeit, frei über Arbeitsort und Arbeitszeit zu verfügen, wobei eine \nselbstständige Tätigkeit auch im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des \nbürgerlichen Rechts ausgeübt werden kann. Diese Kriterien erfüllt die \nVorstandstätigkeit für eine Aktiengesellschaft. \n\n21\n\nVgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 1999, a.a.O.; Hess. LSG, Urteil \nvom 26. August 1998 - L 3 U 780/98 -, juris; Hauck, Kommentar \nzum SGB IV, § 15 Rn. 9.\n\n22\n\nDer Satzungsgeber war nach Landesrecht ermächtigt, die hier streitige \nBeitragsregelung zu erlassen. Sie beruht auf den Regelungen der §§ 4 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 und 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwaltsversorgung NRW (RAVG \nNRW). Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RAVG NRW beschließt die \nVertreterversammlung über Erlass und Änderung der Satzung des \nVersorgungswerks. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 RAVG NRW sind die Mitglieder zur \nZahlung der satzungsgemäßen Beiträge verpflichtet. Satz 3 dieser Bestimmung \nlautet: \"Soweit für die Höhe der Beiträge das Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen \nmaßgebend sind, gelten §§ 14 und 15 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch \nentsprechend.\" Im Hinblick auf diesen Wortlaut der gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage für die Satzung des Beklagten besteht kein Zweifel daran, \ndass der Satzungsgeber ermächtigt ist, das gesamte Einkommen des Mitglieds \nunabhängig davon, ob es aus anwaltlicher Tätigkeit erwirtschaftet worden ist, der \nBemessung des Beitrags zugrunde zu legen. Der Kläger kann sich für seine \ngegenteilige Auffassung, wonach der Satzungsvorbehalt in den Regelungen des \nRAVG einschränkend dahin auszulegen sei, dass der Gesetzgeber die Einkünfte des \nRechtsanwalts aus nichtanwaltlicher Tätigkeit nicht zur normativen Verfügbarkeit des \nSatzungsgebers des Rechtsanwaltsversorgungswerks freigegeben habe, nicht auf \ndie Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom \n1. Februar 2005,\n\n23\n\nvgl. RhPf OVG, Urteil vom 1. Februar 2005 - 6 A 11903/04 -, \njuris,\n\n24\n\nberufen. Die von diesem Gericht vertretene Rechtsauffassung, wonach der \nGesetzgeber des RAVG Rheinland-Pfalz den Satzungsgeber nicht zu einer in \nobigem Sinne unbeschränkten Inanspruchnahme des Mitgliedseinkommens \nermächtigen wollte, war Ergebnis einer Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen \ndes RAVG Rheinland-Pfalz. Für eine derartige Auslegung bietet das hier \nmaßgebliche RAVG NRW mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut von dessen § \n7 Abs. 1 Satz 3 keinen Raum. Eine vergleichbare Bestimmung fand sich in dem der \nzitierten obergerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Gesetz über die \nRechtsanwaltsversorgung des Landes Rheinland-Pfalz nicht. \n\n25\n\nDie Verwendung des weiten Einkommensbegriffs im Sinne des \nSozialversicherungsrechts ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die \nEinbeziehung von Einnahmen aus berufsfremden Beschäftigungen und Tätigkeiten \nin die Beitragsbemessungsgrundlage ist nicht systemwidrig. Denn für die nach der \nVersorgungssatzung bezweckte Vollversorgung ist es erforderlich, alle Einnahmen \naus Tätigkeiten und Beschäftigungen des Mitglieds zur Grundlage der \nBeitragsbemessung und damit des Umfangs der Rentenanwartschaft zu machen, um \nüber einen späteren Rentenbezug den sozialen und wirtschaftlichen Status eines \nMitglieds zu gewährleisten. Auch kann eine angemessene, vor sozialem Abstieg \nbewahrende Vollversorgung nur aufgebaut werden, wenn der für den Umfang der \nVersorgungsleistung maßgebliche Beitrag die gesamten Einnahmen aus der \nVerwertung der Arbeitskraft erfasst. \n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 12. Dezember 2003 - 4 A 4643/02 -; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. \nSeptember 1990 - 9 S 2995/88 -, juris.\n\n27\n\nHinsichtlich der Einbeziehung angestellter Ärzte neben freiberuflich tätigen \nÄrzten in die Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk hat das \nBundesverwaltungsgericht \nin seinem Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69.79 -, juris, entsprechend \nausgeführt:\n\"In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass bei der \nEinführung einer berufsständischen Pflichtversicherung der Mitgliederkreis \ngrundsätzlich so abgegrenzt werden darf, wie es für die Begründung einer \nleistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist (BVerfGE 44, 70(90)). Was die \nEinführung einer auf dem Versicherungsprinzip beruhenden kollektiven Versorgung \nder Ärzte anbelangt, so ist diese wirtschaftlich nur durchführbar, wenn grundsätzlich \nalle Ärzte ihr angehören (BVerfGE 10, 354 (370)); Beschluss vom 16. November \n1973 - BVerwG 1 B 69.72 - (Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 19)). Dies rechtfertigt es, \nneben den freiberuflich tätigen Ärzten auch die angestellten Ärzte in die \nPflichtmitgliedschaft einzubeziehen.\"\n\n28\n\nDiese Ausführungen gelten hier sinngemäß. Danach ist es, wenn nicht geboten, \naber jedenfalls sachgerecht und damit keinesfalls rechtlich bedenklich, wenn der an \ndie Pflichtmitgliedschaft anknüpfenden Beitragspflicht des Rechtsanwalts dessen \ngesamtes Arbeitseinkommen zugrunde gelegt wird. \n\n29\n\nDie hier in Rede stehenden Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und 2 der Satzung \nund § 7 Abs. 1 Satz 3 RAVG NRW sind auch nicht mit Blick auf die \nKompetenzregelungen des Grundgesetzes verfassungsrechtlich bedenklich. Dabei \nkann offen bleiben, ob die Rechtsanwaltsversorgung eine öffentlich-rechtliche \nVersicherung \"eigener Art\" ist, die mangels Zuweisung an den Bundesgesetzgeber \nnach Art. 70 GG in die Landeskompetenz fällt, oder ob es sich um einen Gegenstand \nder konkurrierenden Gesetzgebung im Sinne von Art. 74 Nr. 1 GG \n(Rechtsanwaltschaft) oder Art. 74 Nr. 12 (Sozialversicherung) handelt. Fällt das \nberufsständische Versorgungsrecht in die ausschließliche Landeskompetenz, \nergeben sich von vornherein keine kompetenzrechtlichen Bedenken hinsichtlich der \nAusgestaltung des Landesrechts. Aber auch wenn man einen Fall der \nkonkurrierenden Gesetzgebung annimmt, führt dies gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nicht \nzu einem anderen Ergebnis. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem \nBeschluss vom 21. Februar 1994 ausgeführt:\n\"In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... ist geklärt, dass der \nBundesgesetzgeber namentlich auf dem Gebiet der Sozialversicherung von seiner \nKompetenz nicht abschließend Gebrauch gemacht hat, sondern von dem (weiteren) \nBestehen landesrechtlich geregelter berufsständischer Versorgungswerke ausgeht, \ndie auch angestellte Berufsangehörige als Pflichtmitglieder erfassen.... Dies steht im \nEinklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ... Bei der \ngesetzlichen Rentenversicherung und dem berufsständischen Versorgungsrecht \nhandelt es sich mithin um selbständig nebeneinander stehende Rechtsmaterien. Die \nbundesrechtlichen Vorschriften über die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen \nRentenversicherung begründen demnach unabhängig davon, ob das \nberufsständische Versorgungsrecht kompetenzrechtlich zum \nSozialversicherungsrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG zählt oder nicht, keine \nbundesrechtliche Vorgabe für die landesrechtliche Regelung der Pflichtmitgliedschaft \nin den berufsständischen Versorgungseinrichtungen.\"\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994 - 1 B 19/93 -, juris; \ns. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 69/79 -, \njuris.\n\n31\n\nDie Beitragsregelung in der Satzung des Beklagten verstößt auch nicht deshalb \ngegen den in Art. 31 GG normierten Vorrang des Bundesrechts gegenüber dem \nLandesrecht, weil sie in Abweichung von der sozialversicherungsrechtlichen \nBestimmung des § 1 Satz 4 SGB VI auch die Mitglieder, die zugleich \nVorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind, unbeschränkt der Beitragspflicht \nunterwirft. Gemäß § 1 Satz 4 SGB VI sind Mitglieder des Vorstandes einer \nAktiengesellschaft in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht \nversicherungspflichtig beschäftigt. Damit unterliegen diese Personen mit ihren \nEinkünften aus der Vorstandstätigkeit nicht der gesetzlichen \nRentenversicherungspflicht. Die Gründe für diese gesetzlich eingeräumte \nSonderstellung liegen im Wesentlichen darin, dass diese Personengruppe im \nRegelfall unter den für sie gegebenen wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage ist, \nsich außerhalb der Sozialversicherung gegen die Risiken des Arbeitslebens selbst zu \nschützen, so dass für sie kein soziales Sicherungsbedürfnis besteht. Dabei \nunterschied der Bundesgesetzgeber typisierend zwischen \"großen\" Gesellschaften - \nAktiengesellschaften - und \"kleineren\" juristischen Personen.\n\n32\n\nVgl. BSG, Urteil vom 18. September 1973 - 12 RK 5/73 -, NJW \n1974, 208.\n\n33\n\nIndem weder der Landesgesetzgeber noch der Satzungsgeber diese Regelung \ndes Sozialversicherungsrechts in ihre Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft \nim und die Beitragsheranziehung zum Versorgungswerk übernommen haben, haben \nsie nicht gegen Bundesrecht verstoßen. Dem Bundesrecht widersprechendes und \ndeshalb gemäß Art. 31 GG nichtiges Landesrecht liegt nur vor, wenn die jeweiligen \nRegelungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen. Dies ist hier jedoch nicht \nder Fall. Das Sechste Buch des Sozialversicherungsrechts, auf dessen Bestimmung \ndes § 1 Satz 4 sich der Kläger beruft, betrifft die gesetzliche Rentenversicherung. Die \ngenannte Vorschrift bestimmt daher lediglich eine Ausnahme von der \nVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, zu der die \nVersicherung in berufsständischen Versorgungswerken aber nicht gehört. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1994, a.a.O., betreffend \ndie Heranziehung geringfügig beschäftigter und damit nicht \nrentenversicherungspflichtiger Rechtsanwälte zu Pflichtbeiträgen \nzum Versorgungswerk.\n\n35\n\nDie Heranziehung des Klägers verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 \nGG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus der \nErwägung, dass für den Kläger der Sinn der Versicherungspflicht, die \nExistenzgrundlage der Versicherten zu sichern, nicht gelte, weil er aufgrund der von \nseinem Unternehmen getätigten Pensionszusage kein weiteres Sicherungsbedürfnis \nhat. Wie ausgeführt dürfen vielmehr alle Berufsangehörigen - ohne Rücksicht auf ihr \nindividuelles Versorgungsbedürfnis - als Pflichtteilnehmer einer berufsständischen \nVersorgungseinrichtung mit ihrem gesamten Einkommen herangezogen werden. \nDabei gebietet allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, auf \nschwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten Rücksicht zu nehmen. So \nmuss er zum Beispiel die aus einer doppelten Mitgliedschaft möglicherweise \nerwachsende Belastung des Mitglieds beachten, indem auf seine wirtschaftliche \nBelastbarkeit Rücksicht genommen und eine unzumutbare Überversorgung \nvermieden wird. Dem Gesetzgeber steht bei der Abgrenzung der Pflichtmitgliedschaft \nund der Beitragsbemessung ein - u.a. durch den Zweck der Versorgungseinrichtung \nund das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzter - Gestaltungsspielraum zu, innerhalb \ndessen er auch typisieren darf. \n\n36\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. März 2000 - 1 B 15/00 -, juris, \nund vom 21. Februar 1994, a.a.O.\n\n37\n\nDie Heranziehung des Klägers zu Beiträgen aus seinem gesamten \nArbeitseinkommen ist nicht unverhältnismäßig. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist \nzunächst nicht deshalb verletzt, weil es an der Erforderlichkeit der Versicherung \nfehlte. Wenn auch der Versicherungsfreiheit in der Sozialversicherung der Gedanke \nzugrunde liegt, dass für die betreffende Personengruppe ein Sicherungsbedürfnis \nnicht besteht, folgt daraus eben nicht, dass die Freistellung von der gesetzlichen \nRentenversicherung und dann auch von berufsständischen Sicherungssystemen \nverfassungsrechtlich geboten wäre. Gegen eine derartige Verpflichtung spricht \nbereits das Solidaritätsprinzip, nach dem möglichst alle Kammermitglieder zu der \nVersorgungsaufgabe beitragen sollen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 1994, a.a.O.\n\n39\n\nDer Kläger wird durch die Beitragspflicht auch nicht wirtschaftlich unzumutbar \nbelastet. Er unterliegt zum Einen gerade nicht einer doppelten Beitragslast. Zum \nAnderen ist die Höhe des festgesetzten Beitrags auch nicht unverhältnismäßig hoch. \nSie orientiert sich an dem Einkommen des Klägers und entspricht dem Höchstbeitrag \nder gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung. Mit \nBlick auf das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Jahreseinkommen des \nKlägers besteht kein Zweifel und wird auch von dem Kläger nicht in Abrede gestellt, \ndass der monatliche Beitrag keine unzumutbare Belastung für ihn darstellt. \n\n40\n\nEin Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit ist \nschließlich auch nicht in den einkommensteuerrechtlichen Auswirkungen der \nBeitragspflicht des Klägers zu sehen. Der Kläger macht insoweit geltend, er \nunterliege dadurch, dass er im Rahmen seiner Altersvorsorge ungeachtet der \nPensionszusage seines Arbeitgebers zum Höchstbeitrag zum \nRechtsanwaltsversorgungswerk herangezogen werde, zumindest teilweise einer \ndoppelten Besteuerung, nämlich soweit seine Aufwendungen den gemäß § 10 Abs. 3 \nSatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wegen der Pensionszusage bereits \ngekürzten Pauschalbetrag für Sonderausgaben wegen Vorsorgeaufwendungen \ngemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 EStG überschritten. Insoweit zahle er die Beiträge aus \nseinem versteuerten Einkommen, darüber hinaus werde er auch die mit den \nBeiträgen finanzierten Alterseinkünfte gemäß § 22 EStG ab ihrem Bezugsbeginn in \nbeinahe vollem Umfang versteuern müssen. \n\n41\n\nOb die geltend gemachte begrenzte steuerliche Doppelbelastung tatsächlich das \nvon dem Kläger im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch \nhinzunehmende Maß überschreitet, kann hier offen bleiben. Soweit der Kläger eine \nunzumutbare Belastung in dieser steuerrechtlichen Konsequenz der \nHöchstbeitragspflicht zum Beklagten sieht, beruht diese auf den durch das seit dem \n1. Januar 2005 geltende Alterseinkünftegesetz (BGBl I 2004, 1427) eingeführten \nRegelungen über die Besteuerung von Alterseinkünften. Der Landesgesetzgeber \nbeziehungsweise Satzungsgeber war nicht etwa aus verfassungsrechtlichen \nErwägungen gehalten, diese steuerrechtlichen Neuregelungen zum Anlass zu \nnehmen, seine Beitragsregelungen letzteren in der Weise anzupassen, dass \nausgeschlossen wird, dass ein Mitglied gegenüber dem Finanzbehörden nicht - wie \nim Falle des Klägers - in vollem Umfang seine Beitragslast als Sonderausgaben \nabführen kann. Die geltend gemachte Belastung rührt vielmehr aus der (gesetzlich \nneu geregelten) Besteuerung des Klägers her. In diesem Bereich, das heißt bei der \nHeranziehung der auf dem Alterseinkünftegesetz beruhenden Bestimmungen des \nEinkommensteuergesetzes ist ein eventueller Verfassungsverstoß der Begrenzung \ndes Sonderausgabenabzugs zu prüfen. \n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 2 BvL 1/06 -, Der \nBetrieb 2008, 789 ff., betreffend die Verfassungswidrigkeit des \ngesetzlichen Höchstbetrages des Sonderausgabenabzugs für \nprivate Krankenversicherung eines Freiberuflers. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 709 Zivilprozessordnung.\n\n44\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254609","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-26/5-k-540-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254609","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254609","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-26/5-k-540-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254609","retrieved":"2026-07-09 02:18:20.208279+00:00"}}