{"status":"available","doknr":"OLD254629","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0523.6L194.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-23","aktenzeichen":"6 L 194/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 \ngeführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März \n2008 aufschiebende Wirkung hat.\n\n Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten \nKlage gegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen \nKennzeichen vom 9. April 2008 wird wiederhergestellt.\n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens \njeweils zur Hälfte.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.604,11 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n b e s c h l o s s e n :\n\n2\n\n1. Es wird festgestellt, dass die unter dem \nAktenzeichen 6 K 830/08 geführte Klage gegen den \nLeistungsbescheid des Antragsgegners vom \n19. März 2008 aufschiebende Wirkung hat.\n\n3\n\n Die aufschiebende Wirkung der unter dem \nAktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die \nAnordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit \ndem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 \nwird wiederhergestellt.\n\n4\n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n5\n\n Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die \nKosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.\n\n6\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf \n2.604,11 EUR festgesetzt.\n\n7\n\nG r ü n d e:\n\n8\n\nDie gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bei sachgerechter \nBetrachtung - wie an gegebener Stelle im Einzelnen zu erläutern sein wird - \nsinngemäß gestellten Anträge, \n\n9\n\n1. die aufschiebende Wirkung der unter dem \nAktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den \nLeistungsbescheid des Antragsgegners vom \n19. März 2008 anzuordnen,\n\n10\n\n hilfsweise\n\n11\n\n festzustellen, dass die unter dem Aktenzeichen 6 K \n830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid \ndes Antragsgegners vom 19. März 2008 \naufschiebende Wirkung hat,\n\n12\n\n2. die aufschiebende Wirkung der unter dem \nAktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den \nGebührenbescheid des Antragsgegners vom \n19. März 2008 anzuordnen,\n\n13\n\n3. die aufschiebende Wirkung der unter dem \nAktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen die \nAnordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit \ndem amtlichen Kennzeichen vom 9. April 2008 \nwiederherzustellen,\n\n14\n\nhaben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n15\n\nSoweit der Antragsteller mit dem (Haupt-)Antrag zu 1. sinngemäß beantragt, die \naufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage \ngegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. März 2008 über die \nAnforderung von Abschlepp- und Sicherstellungskosten in Höhe von 363,91 EUR \nanzuordnen, ist der Antrag unstatthaft, weil der Klage insoweit gemäß § 80 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n16\n\nAnders als im angefochtenen Leistungsbescheid ausgeführt, entfällt die \naufschiebende Wirkung diesbezüglich nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO.\n\n17\n\nNach dieser Vorschrift entfällt die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung \nvon öffentlichen Abgaben oder Kosten.\n\n18\n\nBei den Kosten einer Ersatzvornahme, um deren Erstattung es im \nLeistungsbescheid vom 19. März 2008 geht, handelt es sich jedoch weder um \nöffentliche Abgaben, worunter alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-\nrechtlichen Geldforderungen - wie Steuern, Gebühren und Beiträge sowie sonstige \nAbgaben - zu verstehen sind, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des \nHoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken,\n\n19\n\nvgl. insoweit Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n17. Dezember 1992 - 4 C 30.90 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1993, 1112 = juris Rn. 15 ff.\n\n20\n\nnoch um öffentliche Kosten, also öffentlich-rechtliche Gebühren und Auslagen, \ndie in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der \nVerwaltungskostengesetze auferlegt werden und für die typisch ist, dass sie nach \nallgemeingültigen Regeln und Tarifen mit festen Sätzen erhoben werden.\n\n21\n\nVgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 \nRn. 61.\n\n22\n\nDiese Begriffsmerkmale werden von den Kosten der Ersatzvornahme nicht erfüllt. \nBei ihrer Anforderung geht es um den Ersatz konkret entstandener Aufwendungen \nder Verwaltung, die im Einzelfall stark variieren, und nicht um die Deckung eines \nFinanzbedarfs der öffentlichen Hand.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 1983 -\n 4 B 1650/83 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1984, \n2844; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 \nRn. 62; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 80 Rn. 63, \njeweils mit weiteren Nachweisen.\n\n24\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid entfällt auch \nnicht aus anderen Gründen. \n\n25\n\nEs liegt kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 8 Satz \n1 des nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Ausführung der \nVerwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) vor, weil die Anforderung der Kosten einer \nabgeschlossenen Ersatzvornahme keine \"Maßnahme in der \nVerwaltungsvollstreckung\" darstellt.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1983 - 4 B \n1650/83 -, NJW 1984, 2844.\n\n27\n\nMangels Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende \nWirkung der Klage gegen den Leistungsbescheid schließlich nicht nach § 80 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 4 VwGO.\n\n28\n\nDa sich der Antragsgegner in der dem Leistungsbescheid vom 19. März 2008 \nbeigefügten Rechtsbehelfsbelehrung jedoch auf den auch im weiteren Verlauf des \nVerfahrens nicht aufgegebenen Standpunkt stellt, auch der Leistungsbescheid - und \nnicht nur der zeitgleich erlassene Gebührenbescheid - sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 1 VwGO sofort vollziehbar, ist dem Antragsteller demgegenüber Rechtsschutz in \nForm der Feststellung zu gewähren, dass seiner Klage gegen den im Streit \nbefindlichen Leistungsbescheid aufschiebende Wirkung zukommt. Der auf diese \nFeststellung gerichtete (Hilfs-)Antrag ist gemäß § 88 VwGO in dem explizit \nformulierten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechts-\nbehelfs in der Hauptsache als mitenthalten anzusehen.\n\n29\n\nDer genannte Feststellungsantrag ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, \n\n30\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. September 1992 - \n14 B 684/92 - Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungs-report (NVwZ-RR) 1993, 269 = juris Rn. \n24.\n\n31\n\nund auch im Übrigen zulässig. \n\n32\n\nEr ist darüber hinaus auch begründet, weil die unter dem Aktenzeichen 6 K \n830/08 geführte Klage gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 19. \nMärz 2008 - wie dargelegt - mit aufschiebender Wirkung ausgestattet ist.\n\n33\n\nDer Antrag zu 2., der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter \ndem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage gegen den Gebührenbescheid des \nAntragsgegners vom 19. März 2008 über eine Verwaltungsgebühr von 52,51 EUR \nabzielt, ist dagegen unzulässig.\n\n34\n\nDer Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil die \naufschiebende Wirkung der Klage gegen den Gebührenbescheid im Anschluss an \ndas oben Gesagte gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO entfällt. Die \nantragsgegnerseits auf der Grundlage von § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des \nVerwaltungsvollstreckungs-gesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW) in Verbindung mit § 7 a Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung zum \nVerwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) geltend gemachten \nVerwaltungsgebühren sind als öffentliche Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. \n1 VwGO zu qualifizieren.\n\n35\n\nJedoch hat der Antragsteller das gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO bei \nöffentlichen Abgaben und Kosten vor der Erlangung gerichtlichen Eilrechtsschutzes \nvorgeschrie-bene Vorverfahren nicht durchgeführt, ohne dass einer der in § 80 Abs. \n6 Satz 2 VwGO aufgeführten Ausnahmetatbestände gegeben wäre.\n\n36\n\nGemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 \nVwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen \nAntrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat.\n\n37\n\nDiese Vorschrift enthält nicht eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung für \nden Beschluss des Gerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern eine echte Zugangs-\nvoraussetzung, bei deren Fehlen der Antrag unzulässig ist. Das Verfahren nach § 80 \nAbs. 6 VwGO bei der Behörde muss vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein, \nes sei denn, eine der Ausnahmen nach § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO läge vor. Im Laufe \ndes gerichtlichen Verfahrens kann das Verwaltungsaussetzungsverfahren nicht mehr \nnachgeholt werden. \n\n38\n\nVgl. OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern (OVG M.-\nV.), Beschluss vom 25. Juni 2004 - 1 M 127/04 -, NVwZ-RR \n2004, 797 = juris Rn. 15; Hessischer Verwaltungsgerichtshof \n(HessVGH), Beschluss vom 26. Juli 1993 - 5 TH 826/92 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, 805 = juris Rn. 2; \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom \n25. März 1993 - 23 CS 93.412 -, NVwZ-RR 1994, 127 = juris Rn. \n8; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1993 - Bs \nVI/93 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, \n§ 80 Rn. 180.\n\n39\n\nEine Heilung erfolgt auch nicht dadurch, dass sich die Behörde in einem \ngerichtlichen Verfahren sachlich auf den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \neinlässt.\n\n40\n\nVgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Februar 1993 \n- Bs VI/93 -, juris; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage \n2006, § 80 Rn. 180.\n\n41\n\nDa das behördliche Aussetzungsverfahren dem gerichtlichen Verfahren zeitlich \nvorangehen muss, kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an das Gericht auch \nnicht gleichzeitig als Aussetzungsantrag an die Behörde im Sinne von § 80 Abs. 6 \nVwGO gedeutet werden.\n\n42\n\nVgl. BayVGH, Beschluss vom 25. März 1993 - 23 CS 93.412 \n-, NVwZ-RR 1994, 127 = juris Rn. 8; Puttler, in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 180.\n\n43\n\nGemessen an diesen Vorgaben ist der Antrag zu 2. unzulässig, weil der \nAntragsteller vor Einreichung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seiner Klage gegen den Gebührenbescheid vom 19. März 2008 bei Gericht \nentgegen § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO beim Antragsgegner keinen Antrag auf \nAussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheids gestellt hat. In der \ntelefonischen Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beim \nAntragsgegner vom 11. April 2008, wer die \"Kosten des Leistungsbescheids\" \nübernehme (siehe dazu den Vermerk des Antragsgegners vom 23. April 2008), \nvermag ein solcher Antrag nicht erblickt zu werden. Nach dem zuvor Gesagten wird \ner auch nicht dadurch entbehrlich, dass der Antragsgegner sich im Rahmen seiner \nAntragserwiderung vom 24. April 2008 auch im Hinblick auf den Gebührenbescheid \nzur Sache eingelassen hat.\n\n44\n\nEine Ausnahme von dem Erfordernis des vorgeschalteten behördlichen Aus-\nsetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO liegt nicht vor.\n\n45\n\nNach dieser Vorschrift gilt § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht, wenn die Behörde \nüber den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist \nsachlich nicht entschieden hat (Nr. 1) oder eine Vollstreckung droht (Nr. 2).\n\n46\n\nBeides ist vorliegend nicht der Fall.\n\n47\n\nDa die Ausnahmen des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO abschließend sind, \n\n48\n\nvgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 \nRn. 181,\n\n49\n\nentfällt das vorgeschaltete behördliche Aussetzungsverfahren ferner nicht \ndadurch, dass im zugrunde liegenden Fall gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in \nVerbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 AG VwGO ein Widerspruchsverfahren als \nKlagevoraussetzung nicht durchgeführt werden muss.\n\n50\n\nVgl. dazu Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, \n§ 80 Rn. 181.\n\n51\n\nDaraus folgt zugleich, dass es den Antrag zu 2. nicht unabhängig von § 80 Abs. \n6 Satz 1 VwGO zulässig macht, dass der Antragsgegner - wie seiner Antrags-\nerwiderung zu entnehmen sein könnte - einen an ihn gerichteten Aussetzungsantrag \ndes Antragstellers womöglich ablehnen würde.\n\n52\n\nVgl. insoweit OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. Juni \n1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490= juris Rn. 5; Puttler, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 181.\n\n53\n\nDer Antrag zu 3., mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 830/08 geführten Klage \ngegen die Anordnung der Verwertung des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen \nKennzeichen vom 9. April 2008 erstrebt, ist hingegen zulässig.\n\n54\n\nDer Antrag ist statthaft. Auch wenn dies dort nicht ausgedrückt ist, versteht das \nGericht die Klageschrift gemäß § 88 VwGO zugunsten des Antragstellers dergestalt, \ndass er im Hauptsacheverfahren auch die Aufhebung der Anordnung der Verwertung \nbegehrt. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zufolge entfällt die aufschiebende Wirkung \ndieser Klage, weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Anordnung der \nVerwertung angeordnet hat.\n\n55\n\nDem Antrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nicht. \n\n56\n\nAn ein Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses könnte zu denken sein, wenn das \nEigentum (und damit der Herausgabeanspruch des Eigentümers aus § 985 des \nBürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) an dem am 12. Januar 2008 auf Veranlassung \nvon Bediensteten des Antragsgegners abgeschleppte Kraftfahrzeug des \nAntragstellers mit dem amtlichen Kennzeichen - wie vom Antragsteller \nangenommen - gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den \nVersicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG -) in der Fassung des \nGesetzes vom 23. November 2007 (Bundesgesetzblatt I, S. 2631), in Kraft getreten \nam 1. Januar 2008, auf das - vom Antragsteller nicht näher bezeichnete - \nVersicherungsunternehmen übergegangen wäre, das den in der Vorstellung, das \nFahrzeug sei gestohlen worden, angenommenen Schaden offenbar reguliert hat. Im \nFall eines Eigentumsübergangs würde der Antragsteller von den Wirkungen der \nAnordnung der Verwertung wohl nicht mehr rechtlich betroffen. \n\n57\n\nVgl. zum Regelungsinhalt der Anordnung der Verwertung: \nOVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, NVwZ-RR \n1992, 76 = juris Rn. 3, Rn. 13 und Rn. 15; Tegtmeyer, \nPolizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 8. Auflage 1995, § 45 Rn. \n8.\n\n58\n\nAllerdings hat nach Lage der Dinge kein Übergang des Eigentums an dem Pkw \nvom Antragsteller an den Versicherer stattgefunden.\n\n59\n\nGemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG - der Nachfolgeregelung zu § 67 Abs. 1 Satz 1 \nVVG - geht der Ersatzanspruch gegen einen Dritten, der dem Versicherungsnehmer \nzusteht, auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. \n\n60\n\nDiese Regelung über den Übergang von Ersatzansprüchen bewirkt jedoch \nkeinen Übergang des Eigentumsanspruchs, da der Anspruch mit dem beim \nVersicherungs-nehmer verbliebenen Eigentum untrennbar verbunden ist.\n\n61\n\nVgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage 2004, § 67 \nRn. 5.\n\n62\n\nDemnach ist der Antragsteller ungeachtet der Schadensregulierung durch den \nVersicherer Eigentümer des Fahrzeugs geblieben und somit auch zur Abholung \n\"berechtigte Person\" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeigesetzes des Landes \nNordrhein-Westfalen (PolG NRW).\n\n63\n\nDass der Antragsteller mit dem Versicherer hinsichtlich des Eigentumsübergangs \neine abweichende Vereinbarung getroffen hat,\n\n64\n\nvgl. zu dieser Möglichkeit: Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 27. \nAuflage 2004, § 67 Rn. 5,\n\n65\n\nhat der Antragsteller nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n66\n\nIm Anschluss daran entfällt das Rechtsschutzbedürfnis auch nicht dadurch, dass \nder aus dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner mit Rücksicht auf \ndas abgeschleppte Fahrzeug bestehenden öffentlich-rechtlichen \nVerwahrungsverhältnis begründete Rücknahmeanspruch entsprechend § 696 \nBGB,\n\n67\n\nvgl. zu diesem: OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A \n2468/88 -, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 11,\n\n68\n\nvon dem Antragsteller auf den Versicherer übergegangen wäre. Dieser \nRücknahme-anspruch ist hier kraft Sachzusammenhangs mit dem Eigentum an dem \nPkw verbunden und damit wie dieses beim Antragsteller verblieben. Überdies stellt er \nebenso wenig wie § 985 BGB einen \"Ersatzanspruch gegen den Dritten\" im Sinne \nvon § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG dar.\n\n69\n\nDer Antrag zu 3. ist auch begründet.\n\n70\n\nDie vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus. \nSein privates Aussetzungsinteresse überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, weil \ndie Anordnung der Verwertung vom 9. April 2008 sich bei der im vorliegenden \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Hauptsache-\nverfahren als rechtswidrig erweisen wird.\n\n71\n\nErmächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegners vom 9. April \n2008 ist § 45 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW, wonach die Anordnung der Verwertung den \nin § 45 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW genannten Personen bekannt zu geben ist.\n\n72\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 \n-, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 3.\n\n73\n\nDer Antragsgegner durfte die Verwertung des Fahrzeugs des Antragstellers \ngestützt auf diese Norm indessen nicht anordnen, weil die Voraussetzungen für eine \nVerwertung nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW, anwendbar über § 24 Nr. 13 des \nGesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehörden-\ngesetz - OBG -), der vorliegend allein als Verwertungsgrund in Frage kommt, nicht \ngegeben sind.\n\n74\n\nGemäß § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW ist die Verwertung einer sichergestellten \nSache zulässig, wenn die berechtigte Person sie nicht innerhalb einer ausreichend \nbemessenen Frist abholt, obwohl ihr die Mitteilung über die Frist mit dem Hinweis \nzugestellt worden ist, dass die Sache verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der \nFrist abgeholt wird.\n\n75\n\nDiesen Anforderungen hat der Antragsgegner nicht genüge getan, weil er den \nAntragsteller vor Erlass der Anordnung der Verwertung nicht in hinreichend \nbestimmter Weise darauf hingewiesen hat, dass sein Fahrzeug verwertet wird, wenn \nder Antragsteller es nicht innerhalb einer gesetzten Frist abholt.\n\n76\n\nDa das Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW strukturelle Ähnlichkeiten \nmit der Androhung von Zwangsmitteln im Sinne von § 56 PolG NRW aufweist, \n\n77\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 -, \nNVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 8,\n\n78\n\nsind an die Bestimmtheit des Hinweises auf die Verwertung bei nicht rechtzeitiger \nAbholung ähnliche Maßstäbe anzulegen wie an die Bestimmtheit der Androhung \neines Zwangsmittels. Diese Maßstäbe sind aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungs-\nverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) \nabzuleiten.\n\n79\n\nEin Verwaltungsakt ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW dann hinreichend \nbestimmt, wenn der Inhalt der Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und \nunzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. \nInsbesondere der Adressat des Bescheides muss in die Lage versetzt werden zu \nerkennen, was von ihm gefordert wird.\n\n80\n\nVgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - 25 CS \n07.432 -, juris Rn. 2 zur Bestimmtheit einer Androhung von \nZwangsgeld.\n\n81\n\nEinen diesem Maßstab entsprechenden Hinweis, dass sein Fahrzeug verwertet \nwird, wenn es der Antragsteller nicht innerhalb einer gesetzten Frist abholt, hat der \nAntragsgegner dem Antragsteller nicht gegeben. \n\n82\n\nSoweit es im Leistungs- und Gebührenbescheid vom 19. März 2008 wörtlich \nheißt: \"Es wird Ihnen eine Frist von 2 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens \ngesetzt, falls noch nicht geschehen. Sollte dies nicht bis zum vorhergenannten \nZeitpunkt geschehen, werde ich das Fahrzeug gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 5 \nPolizeigesetz verwerten lassen ...\", lässt sich dem von der Warte eines objektiven \nEmpfängerhorizonts nicht hinreichend eindeutig entnehmen, dass dem Antragsteller \ndie Verwertung seines Fahrzeugs droht, wenn er es nicht rechtzeitig abholt. \n\n83\n\nAus dem Wortlaut des zitierten Abschnitts in Zusammenschau mit dem \nSinnzusammenhang des Leistungs- und Gebührenbescheids geht nicht klar und \nunzweideutig hervor, dass es sich bei der vom Antragsgegner zur Vermeidung der \nVerwertung verlangten Handlung, die der Antragsteller vorzunehmen habe, um die \nAbholung des Pkw handeln soll. Der Antragsgegner spricht in der soeben wortgetreu \nwiedergegebenen Passage lediglich davon, dass \"dies ... geschehen\" solle. Im \nKontext des Leistungsbescheids erweckt diese Formulierung aber den Eindruck, \ndass es dem Antragsteller dabei um die Zahlung des Betrags von 363,91 EUR gehe, \ndie innerhalb der genannten Frist erfolgen solle. Die Entrichtung dieser Summe ist \ndas Thema des vorhergehenden Absatzes des Leistungsbescheids, so dass das \nWort \"dies\" bei verständiger Lesart auf die Handlung der Zahlung und nicht auf die \nHandlung der Abholung bezogen werden kann. Für diese Sicht spricht zudem der \nUmstand, dass der Antragsgegner zum Abschluss des Bescheids vom 19. März \n2008 nochmals darauf hinweist, dass der \"Gesamtbetrag innerhalb von zwei Wochen \nab Zustellung dieses Schreibens\" zu überweisen sei.\n\n84\n\nAllein die Nennung des Verwertungsgrundes des § 45 Abs. 1 Nr. 5 PolG NRW \nverhilft dem Hinweis auf die drohende Verwertung nicht zu der erforderlichen \nBestimmtheit. Denn auch dadurch wird nicht hinreichend deutlich, dass der \nAntragsgegner den Antragsteller zur Abholung des Fahrzeugs - und nicht zur \nZahlung der Abschlepp- und Unterstellkosten - aufgefordert hätte, um eine \nVerwertung des Pkw zu verhindern.\n\n85\n\nSchließlich ist eine an den Antragsteller \"mit Schreiben vom 20.03.2008\" \nergangene Aufforderung des Antragsgegners, das Fahrzeug binnen einer Frist von \nzwei Wochen abzuholen, von der im Bescheid vom 9. April 2008 die Rede ist, in den \nAkten nicht enthalten.\n\n86\n\nDa die Interessenabwägung bereits aufgrund der überwiegend wahrscheinlichen \nRechtswidrigkeit der Anordnung der Verwertung vom 9. April 2008 zugunsten des \nAntragstellers ausfällt, kann dahinstehen, ob ein besonderes Vollzugsinteresse \nvorliegt, weil aus fiskalischen Gründen eine zügige Verwertung geboten ist oder weil \ndie Sicherstellungskapazitäten der Behörde erschöpft sind und deshalb eine \nordnungsgemäße Erfüllung von Aufgaben der Gefahrenabwehr bei künftig anstehen-\nden Sicherstellungen nicht mehr gewährleistet ist.\n\n87\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 1991 - 5 A 2468/88 \n-, NVwZ-RR 1992, 76 = juris Rn. 19.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n89\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n90\n\nDa die Anträge zu 1. und 2. einen auf eine bezifferte Geldleistung gerichteten \nVerwaltungsakt im Sinne von § 52 Abs. 3 GKG betreffen, orientiert das Gericht sich \nbei der Streitwertfestsetzung insoweit an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ \n2004, 1327), wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert in \nden Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO und bei sonstigen auf bezifferte \nGeldleistungen gerichteten Verwaltungsakten 1/4 des für das Hauptsacheverfahren \nanzunehmenden Streitwerts beträgt. Letzterer beläuft sich auf 416,42 EUR, den mit \nLeistungs- und Gebührenbescheid vom 19. März 2008 angeforderten \nGesamtbetrag.\n\n91\n\nWas den Antrag zu 3. anbelangt, legt das Gericht für die Streitwertfestsetzung § \n52 Abs. 2 GKG zugrunde, weil es keine genügenden Anhaltspunkte für den Wert des \nPkw hat, dessen Verwertung der Antragsgegner anordnet. Der Antragsteller selbst \nbeziffert entgegen der Annahme des Antragsgegners den Wert des Fahrzeugs nicht \nauf 350,- EUR. Er trägt vielmehr vor, seine Selbstbeteiligung habe sich auf diesen \nBetrag belaufen. Ausgehend davon berücksichtigt die Bemessung des Streitwerts \nweiterhin, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich \nvorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 \nAbs. 2 GKG regelmäßig lediglich zur Hälfte - also zu 2.500,- EUR - angesetzt wird. \n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/6-l-194-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":27},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/6-l-194-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254629","retrieved":"2026-07-09 02:18:22.105346+00:00"}}