{"status":"available","doknr":"OLD254632","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0523.5L133.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-23","aktenzeichen":"5 L 133/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers \ngegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2008 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nist unbegründet.\n\n5\n\nNach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat das Gericht bei \nder Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nWiderspruchs oder einer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen \nDurchsetzung des Verwaltungsaktes und das private Interesse des Antragstellers an \neinem Aufschub der Vollziehung gegeneinander abzuwägen. \n\n6\n\nVorliegend ergibt diese Abwägung, dass das öffentliche Interesse an der \nsofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides das private Interesse des \nAntragstellers überwiegt. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung stellt sich \ndie in dem Bescheid ausgesprochene Löschung der Eintragung des Antragstellers in \nder Liste der Architekten und Architektinnen bei der Antragsgegnerin als \noffensichtlich rechtmäßig dar.\n\n7\n\nDer Bescheid beruht auf § 6 Satz 1 d des Baukammerngesetzes NRW (BauKaG \nNRW). Hiernach ist die Eintragung zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen \neintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der \nEintragung führen müssten (§ 5 Abs. 1 bis 3). Gemäß § 5 Abs. 1 BauKaG ist die \nEintragung einer sich bewerbenden Person zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, \naus denen sich ergibt, dass sie nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben \ngemäß § 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.\n\n8\n\nAus der Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des \nAntragstellers ergibt sich, dass er nicht die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben \ndes Architekten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. \n\n9\n\nDie Eröffnung eines Insolvenzverfahrens begründet typischerweise die \nVermutung der Unzuverlässigkeit. Zu den Berufsaufgaben des Architekten gehören \ngemäß § 1 Abs. 5 BauKaG die Beratung, Betreuung und Vertretung des \nAuftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens \nzusammenhängenden Angelegenheiten. Der Architekt hat dabei auch die \nVermögensinteressen des Bauherrn zu beachten und unabhängig von eigenen \nfinanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung zu handeln. Der \nArchitekt, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, bietet \nin der Regel nicht mehr die notwendige Gewähr für eine solche unabhängige \nWahrnehmung der Interessen seines Auftraggebers.\n\n10\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 26. April 2007 - 4 B 497/06 -; \nNiedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. \nNovember 2006 - 8 ME 146/06 -, juris.\n\n11\n\nDiese Vermutung kann zwar für den Einzelfall widerlegt werden. Dies ist dem \nAntragsteller aber nicht gelungen. \n\n12\n\nDer Antragsteller hat gerade kein nachvollziehbares Sanierungskonzept \nvorgelegt, aus welchem erkennbar wäre, dass er in absehbarer Zukunft in der Lage \nsein würde, seine Schulden angemessen zurückzuführen. Ausweislich der von ihm \nvorgelegten Niederschrift des Amtsgerichts Aachen vom 26. Juni 2007 über den \nBerichts- und Prüfungstermin in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen gibt es \nnach Auskunft des Insolvenzverwalters keine Möglichkeit für die Durchführung eines \nInsolvenzplans. Der Antragsteller selbst hat keine konkreten Pläne oder Erwägungen \ndazu, dass mit einer Sanierung seiner Vermögenslage gerechnet werden kann, \ndargelegt. Dies erscheint auch im Hinblick auf die Differenz zwischen den im \nGutachten des Insolvenzverwalters G....... X....... vom 12. März 2007 mitgeteilten \nAktiva (1.075.000,00 EUR) und Passiva (3.449.004,42 EUR) nicht überraschend. \n\n13\n\nDie durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens in der Regel begründete \nVermutung der Unzuverlässigkeit des Architekten wird auch nicht dadurch widerlegt, \ndass der Antragsteller im Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 \nff. InsO beantragt hat und diese ihm voraussichtlich gewährt werden kann. Die \nRestschuldbefreiung des Schuldners erfolgt aufgrund eines gerichtlichen \nBeschlusses und unter der Voraussetzung, dass er den Obliegenheiten nach § 295 \nInsO nachgekommen ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt sich nach Ablauf \neiner Laufzeit von 6 Jahren heraus, §§ 295 Abs. 1, 287 Abs. 2 InsO. Die \nRestschuldbefreiung soll dem Schuldner zugute kommen, der sich um sie bemüht \nund bereit ist, für sie Opfer zu bringen. Der Schuldner erklärt gemäß § 287 Abs. 2 \nInsO die Bereitschaft, sich für die Laufzeit von 6 Jahren mit dem unpfändbaren Teil \nseines Einkommens zu begnügen. Diese gesetzlich dem Schuldner, wenn er eine \nnatürliche Person ist, unter bestimmten Voraussetzungen generell eingeräumte \nMöglichkeit, von nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern \nbefreit zu werden, stellt damit keine Maßnahme dar, die erwarten lässt, dass der \nSchuldner alsbald aus der die Insolvenzeröffnung auslösenden finanziellen Notlage \nherausfindet. Vielmehr verweist sie den Schuldner für einen Zeitraum von 6 Jahren \nauf ein durch die Pfändbarkeitsgrenzen bestimmtes und damit gleichbleibend \ngeringes Einkommen, um ihm nach Ablauf dieses Zeitraums die Befreiung von \nverbleibenden Restschulden in Aussicht zu stellen. Dieses Verfahren ist damit \nersichtlich nicht - wie etwa ein tragfähiges Sanierungskonzept - geeignet, die durch \ndie Einleitung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung der Unzuverlässigkeit \ndes Architekten zu widerlegen. \n\n14\n\nEs sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass trotz des \nVermögensverfalls des Antragstellers die Interessen seiner Auftraggeber oder Dritter \nnicht gefährdet sind. So kann keine Rede davon sein, dass der Antragsteller als \neinziger Architekt in der von seinem Vater gegründeten xxx GmbH keine \nwesentlichen eigenständigen Entscheidungsbefugnisse etwa wie ein in einem \ngrößeren Büro angestellter Architekt hat.\n\n15\n\nDer Antragsteller kann schließlich auch aus den Umständen, die letztlich zur \nEinleitung des Insolvenzverfahrens geführt haben, selbst dann nichts für ihn \nGünstigeres herleiten, wenn er hieran keine Schuld getragen haben sollte. \nAusschlaggebend ist nämlich allein die objektiv bestehende Zahlungsunfähigkeit des \nAntragstellers, die zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt hat. Davon \nunabhängig begegnet die Darstellung des Antragstellers Bedenken, wonach allein \ndie Zahlungsansprüche des Finanzamtes wegen von den Erwerbern verkaufter \nGrundstücke nicht geleisteter Grunderwerbssteuer seine finanzielle Notlage \nausgelöst hätten. Nach dem zitierten Gutachten des Insolvenzverwalters vom \n12. März 2007 waren bereits die Grundstücksverkäufe im Jahr 2001 \"im Rahmen \neines Sanierungskonzepts\" getätigt worden. Darüber hinaus weist die \nInsolvenztabelle die genannten Steuerschulden bei weitem übersteigende weitere \nVerbindlichkeiten auf. Hiernach dürfte sich der Antragsteller auch unabhängig von \nden vom Finanzamt E....... geltend gemachten Steuerforderungen in großen \nfinanziellen Schwierigkeiten befunden haben, so dass dem Umstand, dass der \nDrittantrag des Finanzamtes E....... zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt \nhatte, letztlich keine wesentliche Bedeutung beizumessen ist. \n\n16\n\nDie Antragsgegnerin hat zu Recht ein besonderes öffentliches Interesse an der \nsofortigen Vollziehung der in dem Bescheid vorgenommenen Regelung bejaht. \nInsoweit wird auf die Gründe des Bescheides vom 16. Januar 2008 Bezug \ngenommen. Der Antragsgegnerin ist auch darin zuzustimmen, dass der Antragsteller \nnach Löschung aus der Liste der Architekten zwar gehindert ist, diese \nBerufsbezeichnung zu führen, er aber als Entwurfsverfasser und Geschäftsführer des \nFamilienbetriebs weiterhin tätig sein kann. Selbst wenn der Betrieb der xxx GmbH \nunter diesen Umständen nicht aufrecht erhalten werden könnte, vermöchte dieser \nUmstand nicht das öffentliche Interesse daran aufzuwiegen, den wegen erheblicher \nÜberschuldung als unzuverlässig anzusehenden Antragsteller mit sofortiger Wirkung \ndaran zu hindern, Vermögensinteressen Dritter wahrzunehmen. Unabhängig hiervon \nhat der Antragsteller die Perspektive, nach Wegfall der seine Unzuverlässigkeit \nbegründenden Tatsachen erneut seine Eintragung in die Liste der Architekten bei der \nAntragsgegnerin zu beantragen, auf die er einen Rechtsanspruch hat, wenn die \nEintragungsvoraussetzungen nach § 4 BauKaG NRW erfüllt sind. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt im \nHinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens die Hälfte des in einem \nHauptsacheverfahren wegen Löschung aus der Liste zum Führen einer \nBerufsbezeichnung regelmäßig anzusetzenden Betr","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/5-l-133-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/5-l-133-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254632","retrieved":"2026-07-09 02:18:22.365968+00:00"}}