{"status":"available","doknr":"OLD254631","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0523.2L213.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-23","aktenzeichen":"2 L 213/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der \nAntragstellerin im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige vorläufig \nEingliederungshilfeleistungen in Form der Übernahme der Kosten der Rehabilitation \nin einer Tagesstätte und der ambulanten Betreuung im bisherigen Umfang für die \nZeit ab dem 20. Mai 2008 zu bewilligen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag ist zulässig. Die Kammer sieht durch weite Auslegung des Begriffs \n\"Gesundheitsvorsorge\" keine rechtlichen Bedenken gegen das Tätigwerden der \nBetreuerin für die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren. Denn ohne die \nWeiterbewilligung der in Rede stehenden Eingliederungshilfe - wer auch immer \nletztlich Kostenträger sein mag - steht aus Sicht des Gerichts zu befürchten, dass der \nGesundheitszustand der seelisch behinderten Antragstellerin sich in kurzer Zeit \nrapide verschlechtern wird. \n\n3\n\nZur Vermeidung von unnötigem Konfliktstoff in Verfahren, die auf Bewilligung von \nSozialleistungen gerichtet sind, empfiehlt die Kammer der Betreuerin, umgehend mit \ndem Amtsgericht F. Verbindung aufzunehmen mit dem Ziel, eine Erweiterung \nder Aufgabenbereiche um die \"Vertretung in Behördenfragen und den daraus \nresultierenden Gerichtsverfahren\" zu erwägen. Nach Einführung der rechtlichen \nBetreuung für Volljährige (§§ 1896 ff. BGB) anstelle der früheren Vormundschaft ist \ndie Zuständigkeit des bestellten Betreuers nicht mehr global, sondern auf bestimmte \nübertragene Aufgabenbereiche beschränkt. In jedem Fall ist in der obergerichtlichen \nRechtsprechung geklärt, dass z.B. die Übertragung des Aufgabenbereichs \n\"Vermögenssorge\" zur Verfolgung von sozialhilferechtlichen Ansprüchen des \nBetreuten - soweit es nicht ausdrücklich um Fragen des Einsatzes vorhandenen \nVermögens geht - gegenüber der Behörde oder vor Gericht nicht ausreicht, \n\n4\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nBeschluss vom 8. September 2000 - 22 E 524/99 -, NJW 2001, 91 = \nFamRZ 2001, 312 f = FEVS 52,178 f. \n\n5\n\nFür \"normale\" Anträge auf Jugendhilfe - also ohne die besonderen \nFragestellungen der Eingliederungshilfe - dürfte nichts anderes gelten.\n\n6\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n7\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig im Rahmen der \nHilfe für junge Volljährige Eingliederungshilfe in Form der \nÜbernahme der Kosten der Rehabilitation in einer Tagesstätte \nund der ambulante Betreuung im bisherigen Umfang für die Zeit \nab dem 20. Mai 2008 zu bewilligen,\n\n8\n\nist auch begründet.\n\n9\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung \nzur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges \nRechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher \nNachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ein \nAnspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und \ndass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren \nfür ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre \n(Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n10\n\nGemessen an diesen Anforderungen war dem Rechtsschutzgesuch zu \nentsprechen.\n\n11\n\nBei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen \nÜberprüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin zunächst einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist als zunächst \nangegangener Sozialleistungsträger nach § 43 SGB I vorläufig verpflichtet, die für die \nAntragstellerin anfallenden Kosten der Eingliederungshilfe ab dem 20. Mai 2008 zu \nbewilligen. \n\n12\n\nBesteht ein Anspruch auf Sozialleistungen und ist zwischen mehreren \nLeistungsträgern streitig, wer zur Hilfe verpflichtet ist, hat nach dieser Vorschrift der \nunter ihnen zuerst angegangene Leistungsträger vorläufige Leistungen zu erbringen, \nwenn der Berechtigte es beantragt. \n\n13\n\nEs ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die seelisch behinderte \nAntragstellerin zum Personenkreis gehört, der Leistungen nach den §§ 41, 35 a SGB \nVIII beanspruchen kann. Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Antragsgegner \nschon seit einiger Zeit - zuletzt bestätigt mit Bewilligungs- und Einstellungsbescheid \nvom 3. April 2008 - in diesem Rahmen für die Antragstellerin die Kosten einer \nBetreuung in der Tagesstätte und der ambulanten Betreuung in der Wohnung trägt. \nZum andern ergibt sich aus den zu den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \ngenommenen knappen ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie \nund Psychotherapie Dr. B. vom 3. April 2006 und des Marienhospitals F. \nvom 31. Oktober 2006, dass die Klägerin seit über 6 Monaten an einer emotional \ninstabilen Persönlichkeitsstörung im Sinne der ICD 10 F 60.3 leidet und dadurch an \nder Teilhabe am Leben an der Gemeinschaft beeinträchtigt ist. Zu den Leistungen \nder Eingliederungshilfe gehören nach § 35 a Abs. 3 SGB VIII, § 54 Abs. 1 Satz 1 \nSGB XII i.V.m. § 26 Abs. 3 SGB IX auch Hilfen zur seelischen Stabilisierung und zur \nFörderung der sozialen Kompetenz, u.a. durch Training sozialer und kommunikativer \nFähigkeiten, zum Umgang mit Krisensituationen. Entsprechende Maßnahmen haben \nnach den zu den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners genommenen \nHilfeplangesprächen innerhalb der Rehabilitationsmaßnahmen der Tagesstätte und \nder ambulanten Betreuung in der Wohnung in den letzten beiden Jahren im \nVordergrund gestanden. Daneben ging es um die Schaffung eines strukturierten \nTagesablaufs, wozu die Antragstellerin ohne die Unterstützung der Tagesstätte nicht \nin der Lage war. In jüngerer Zeit haben daneben auch Leistungen zur Teilhabe am \nArbeitsleben an Bedeutung gewonnen, wie sie in den § 35 a Abs. 3 SGB VIII, § 54 \nAbs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. §§ 33 ff. SGB IX als Leistungen der Eingliederungshilfe \nvorgesehen sind. Diese umfassten für die Antragstellerin für einen kurzen Zeitraum \nsogar Hilfeleistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Wünsche der \nAntragstellerin gehen aber wohl dahin, durch gezielte Hilfen die erforderliche Reife \nund Befähigung für eine Ausbildung oder für eine längerfristige ungeschulte \nBetätigung auf dem allgemeinen (ersten) Arbeitsmarkt entwickeln zu können. \n\n14\n\nDiese Aufgaben können sowohl im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige nach § \n41 SGB VIII erbracht werden, die in Ausnahmefällen auch für einen beschränkten \nZeitraum über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus gewährt werden können \n(vgl. § 41 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VIII), als auch im Rahmen des \nLeistungskatalogs der §§ 53 ff. SGB VIII dem überörtlichen Sozialhilfeträger (vgl. \n§ 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII) obliegen. Es lässt aber sich bei der im Eilverfahren allein \nmöglichen summarischen Überprüfung nicht feststellen, dass einer der beiden \nSozialleistungsträger offensichtlich zuständig ist. Es fehlt der beschließenden \nKammer - nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - an der Nachvollziehbarkeit der \nEinschätzung des Antragsgegners, dass es der Antragstellerin an \nEntwicklungspotenzial im Sinne der Jugendhilfe fehle. Wenn aber zwischen dem \nAntragsgegner und dem Beigeladenen streitig ist, wer letztlich zur Leistung \nverpflichtet ist, muss der Antragsgegner bei dieser Sachlage als zuerst \nangegangener Leistungsträger nach § 43 SGB I die verlangten Leistungen, auf die \ndie Antragstellerin einen materiellrechtlichen Anspruch hat, vorläufig erbringen. \nSofern der Antragsgegner und die Beigeladenen hiernach noch die Frage der \nletztendlichen Kostentragung für klärungsbedürftig halten sollten, wäre dies in einem \ngesonderten Kostenerstattungsverfahren zwischen den in Betracht kommenden \nSozialleistungsträgern zu klären.\n\n15\n\nBei dieser Sachlage ist eine Zuständigkeit des Antragsgegners auch nicht wegen \nder Systematik des § 14 SGB IX entfallen, die der Antragstellerin Veranlassung \ngeben könnte, um vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Beigeladenen vor der \nSozialgerichtsbarkeit nachzusuchen.\n\n16\n\nEs ist richtig, dass nach der Gesetzessystematik des § 14 SGB IX und dem \nWillen des Gesetzgebers diese Vorschrift die Aufgabe hat, den für eine \nRehabilitationsaufgabe zuständigen Leistungsträger kurzfristig - in der Regel binnen \nzwei Wochen - zu ermitteln. Dem Antragsgegner ist weiter einzuräumen, dass das \nVerhältnis zwischen § 43 SGB I und § 14 SGB IX umstritten ist. Die Kammer folgt \nallerdings nicht der Auffassung, wonach die Entscheidung des Antragsgegners, sich \nfür nicht zuständig zu erachten und den Antrag nach § 14 SGB IX an den \nBeigeladenen als den aus seiner Sicht zuständigen Rehabilitationsträger abzugeben, \nals Spezialregelung für den Bereich der Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe \ndie Anwendung des § 43 SGB I ausschließt,\n\n17\n\nso aber Bay. Verwaltungsgerichtshof - VGH -, Beschluss \nvom 6. Dezember 2006 - 12 CE 06.2732 -, Nachrichtendienst \ndes deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge/-\nRechtsprechungsdienst - NDV-RD - 2007, S. 110 ff.\n\n18\n\nWie der vorliegende Fall zeigt, führt die an materielle Kriterien anknüpfende \nZuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX nicht zwingend dazu, dass binnen zwei \nWochen im Interesse behinderter Menschen durch rasche Klärung von \nZuständigkeiten Nachteilen des gegliederten Sozialleistungssystems \nentgegengewirkt wird. Die Leistungsverpflichtung des Antragsgegners ist deshalb \nnach Auffassung der Kammer hier nicht dadurch entfallen, dass dieser sich zum nicht \nzuständigen Rehabilitationsträger erklärt und den Antrag der Antragstellerin vom \n11. Januar 2008 am 15. Januar 2008 mit einem entsprechenden Begleitschreiben \nnach § 14 SGB IX an den Beigeladenen abgegeben hat. Nach den dem Gericht \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen sind beide Schreiben am 17. Januar 2008 bei \ndem Beigeladenen eingegangen. Auf die Mitteilung des Beigeladenen vom \n1. Februar 2008, seine Zuständigkeit könne frühestens mit Vollendung des \n21. Lebensjahres beginnen und auch für diesen Fall sei die Vorlage weiterer \nUnterlagen - wie Sozialhilfegrundantrag, fachärztliche Atteste, Hilfeplanung und \nsonstige Sozialberichte - erforderlich, entsprach der Antragsgegner mit Schreiben \nvom 5. März 2008 diesem Wunsch. Schreiben samt Unterlagen wurden vom \nBeigeladenen zum Vorgang genommen, ohne den Fragen, was nun mit Blick auf \neine Hilfegewährung für den Antragsteller zu veranlassen gewesen wäre, weiter \nnachzugehen. Erst auf die Nachfrage der Betreuerin der Antragstellerin vom 25. April \n2008, ob denn nach Vollendung des 21. Lebensjahres die Hilfe vom Beigeladenen \nfortgeführt würde, teilte die Mitarbeiterin des Beigeladenen mit, der Vorgang sei ihr \nerst jetzt wieder vorgelegt worden, und forderte von der Betreuerin die Vorlage \nweiterer Unterlagen. In Anbetracht des Verbots einer Weiterverweisung an einen \ndritten Rehabilitationsträger innerhalb des § 14 SGB IX spricht dieses Verhalten nach \nEinschätzung der Kammer aber dafür, dass der Beigeladene - unabhängig von einer \netwaigen Verpflichtung zum Tätigwerden nach § 14 SGB IX - auch nach Eingang der \nvom Antragsgegner übersandten Unterlagen weder leistungsbereit war noch bis \nheute ist. \n\n19\n\nFür solche Fälle schließt sich die Kammer der in der Rechtsprechung vertretenen \nAuffassung an,\n\n20\n\nvgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. September 2004 - 10 TG \n2293/04 -, FEVS 56, S. 328 ff., OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. \nJuli 2003 - 12 ME 29/03 -, Behindertenrecht - br - 2003, S.193 f.; \nVG Braunschweig, Beschluss vom 12. Juni 2003 - 3 B 268/03 -, \nbr 2003, S. 190 ff.,\n\n21\n\nwonach in derartigen Fällen eines Systemversagens § 43 SGB I als allgemeine \nRegelung für alle Sozialleistungsbereiche zumindest (ergänzend) Anwendung finden \nmuss, wenn die Zuständigkeitsregelung nach § 14 SGB IX nicht innerhalb von zwei \nWochen zum Erfolg führt und weitere Ermittlungen zur Zuständigkeit zu einer \nunzumutbaren Leistungsverzögerung führen würden. Denn der an ein bloß formales \nKriterium (\"der erstangegangene Leistungsträger\") anknüpfende § 43 SGB I wird in \nder Regel zügig zur Ermittlung des vorläufig Leistungsverpflichteten und somit zur \nschnellen Leistungserbringung führen. Schließlich ist in diesem Zusammenhang \nrechtsdogmatisch zu berücksichtigen, dass § 43 SGB I zu den gemeinsamen \nVorschriften für alle Sozialleistungsbereiche gehört, so dass die dort aufgeführten \nGrundsätze auch auf die Rehabilitationsleistungen des SGB IX Anwendung finden. \nEin Absehen von einer solchen ergänzenden Heranziehung des § 43 SGB I hätte zur \nFolge, dass die Durchsetzung von Rechten eines - auch im Rahmen des § 14 SGB \nIX - besonders geschützten Personenkreises nicht verbessert, sondern entgegen \nden Erwägungen des Gesetzgebers des SGB IX erschwert würde. Ob eine \nergänzende Heranziehung nach § 43 SGB I auch in Fällen möglich ist, in denen der \nzuerst angegangene Leistungsträger offensichtlich unzuständig ist, \n\n22\n\nablehnend VGH Kassel, Beschluss vom 21. September \n2004 - 10 TG 2293/04 -, FEVS 56, S. 328 ff.,\n\n23\n\nkann hier dahinstehen. Denn - wie oben dargelegt - liegt ein solcher Fall nicht \nvor. \n\n24\n\nMan mag bemängeln, dass in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners \naußer den gut dokumentierten Hilfeplangesprächen die getroffenen \nBewilligungsentscheidungen einschließlich des Einstellungsbescheides vom 3. April \n2008 - unter Berücksichtigung der Vorgaben des SGB X - hinsichtlich der \nEntscheidungsbegründung Wünsche offen lassen. Dass der Hilfeplan nur ein \nbesonderes Verfahren der Entscheidungsfindung in der Jugendhilfe ist, nicht aber die \ngetroffene Verwaltungsentscheidung ersetzt, sondern noch in eine solche umgesetzt \nwerden muss, ist mittlerweile Allgemeingut. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, \nworauf letztlich die Einschätzung des Antragsgegners gestützt wird, \nEntwicklungspotenzial im Sinne der Jugendhilfe fehle bei der Antragstellerin. Im \nHinblick auf die knappen ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie \nund Psychotherapie Dr. B. vom 3. April 2006 und des Marienhospitals F. \nvom 31. Oktober 2006 verwundert es die Kammer, dass im Hilfeplangespräch vom \n20. März 2008 zwar eine 6wöchige Behandlung im Universitätsklinikum Aachen \nlobend erwähnt wird, aber im Hinblick auf die jetzt anstehenden Entscheidungen \nnicht sofort aktuelle ärztliche Unterlagen angefordert werden, aus denen sich zeitnah \nder Gesundheitszustand der Antragstellerin und die aus medizinischer Sicht in \nBetracht kommenden geeigneten Hilfemaßnahmen für die nahe Zukunft erkennen \nlassen. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass gerade die \nEntscheidung über die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII von \nihrer gesetzlichen Konstruktion her auf interdisziplinärer Kooperation - insbesondere \nvon sozialpädagogischer Jugendhilfe und Jugendpsychiatrie - beruht. Andererseits \nist zu Lasten des Beigeladenen zu berücksichtigen, dass das Fehlen eines \nausgefüllten Hilfeplanformulars auch schon vor dem 29. April 2008 hätte festgestellt \nwerden können.\n\n25\n\nDie Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, also \neinen Grund, der die Durchbrechung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme \nder Hauptsache im Eilverfahren rechtfertigt. Es ist der Antragstellerin in ihrer \nschwierigen persönlichen Entwicklung nach Einschätzung der Kammer nicht \nzumutbar, sie auf den Ausgang des bereits anhängigen Klageverfahrens 2 K 972/08 \nzu verweisen. Die Kammer vermag sich insbesondere die Auffassung des \nBeigeladenen nicht zu eigen machen, dass eine wegen der nicht geklärten \nZuständigkeit möglicherweise drohende Kündigung des bisherigen \nTagesstättenplatzes wegen der großen Zahl von Anbietern auf diesem Marktsegment \nhinzunehmen sei. Der Zuständigkeitsstreit ist nicht dazu da, die persönliche Situation \nder Hilfesuchenden durch das Entstehen von Schulden zu verschlechtern oder das \nWunsch- und Wahlrecht auszuhebeln. Dies widerspricht in besonderem Maße den \nRegelungen der Jugendhilfe, aber auch der übrigen Sozialleistungssysteme mit \nkonkurrierenden Leistungsangeboten, wonach der Zuständigkeitsstreit unter den \nTrägern gerade keine Auswirkungen auf die Hilfeempfänger haben darf. Genau dies \nwollen Regelungen wie § 43 SGB I und § 14 SGB IX vermeiden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die \nKostenentscheidung bezüglich des Beigeladenen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 3, 162 \nAbs. 3 VwGO. Er hat keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem \nProzesskostenrisiko ausgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/2-l-213-08","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":11},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":10},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/2-l-213-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254631","retrieved":"2026-07-09 02:18:22.289532+00:00"}}