{"status":"available","doknr":"OLD254630","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0523.1K265.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-23","aktenzeichen":"1 K 265/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 \nund des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verpflichtet, über das Ergebnis \nder Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes für die Klägerin \nunter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin, die sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung \nwendet, unterzog sich als Wiederholerin dem schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung \n2007 des gehobenen nichttechnischen Dienstes. \nMit Bescheid vom 00.00.0000 teilte das Landesprüfungsamt für \nVerwaltungslaufbahnen unter Hinweis auf die Vorschriften des § 22 Abs. 2 i.V.m. § \n27 Abs. 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des \ngehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VApgD) mit, \ndie Klägerin habe die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. Es seien von den \nschriftlichen Arbeiten nicht mindestens vier der sechs Prüfungsaufgaben mindestens \nmit der Note \"ausreichend\" bewertet worden. Die Klausur Verwaltungsrecht sei mit \ndrei Punkten (mangelhaft), die Klausur Sozialrecht mit vier Punkten (mangelhaft) und \ndie Klausur Kommunales Finanzmanagement mit drei Punkten (mangelhaft) benotet \nworden. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. August 2007 legte die Klägerin Widerspruch ein, den sie \nmit Vorbehalten gegen die Korrekturen in den Klausuren Verwaltungsrecht und \nSozialrecht begründete. \n\n4\n\nAm 14. September 2007 stellte die Klägerin Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung beim VG Köln, welches das Verfahren an das örtlich zuständige VG \nAachen verwies. Die Kammer lehnte den Antrag der Klägerin auf vorläufige \nZulassung zur mündlichen Prüfung mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 wegen \nFehlen des Anordnungsgrundes unter dem Aktenzeichen 1 L 393/07 ab. \n\n5\n\nAuf Aufforderung der Beklagten nahmen die jeweiligen Erst- und \nZweitkorrektoren der Klausuren Verwaltungsrecht und Sozialrecht zwischen dem 23. \nNovember 2007 und dem 23. Dezember 2007 zum Widerspruchsvorbringen der \nKlägerin Stellung.\n\n6\n\nMit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) vom 22. Februar 2008 - 1 B 1822/07 - wurde der Beklagte auf \nBeschwerde der Klägerin verpflichtet, diese zum nächstmöglichen Termin vorläufig \nzur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung im nichttechnischen gehobenen \nLandesdienst zuzulassen. \n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom \n 00.00.0000 zurück.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 12. Februar 2008 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft im Einzelnen ihre Bedenken hinsichtlich \nder Korrektur der Klausuren aus dem Verwaltungs- und Sozialrecht unter \nBezugnahme auch auf den Inhalt der weiteren Stellungnahmen der Erst- und \nZweitkorrektoren. Sie bemängelt insbesondere, dass nicht erkennbar sei, wie die \neinzelnen Prüfungspunkte jeweils gewichtet wurden. Die Stellungnahmen \nerschöpften sich in der bloßen Aufzählung der erwarteten und der geleisteten \nAusführungen. Die erforderliche Einordnung als Kern- oder ein Randproblem sei \nnicht erfolgt.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich und sinngemäß, \n\n10\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom \n 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, über die Frage, ob die Klägerin \ndie Laufbahnprüfung im nichttechnischen gehobenen \nVerwaltungsdienst bestanden hat, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu \nbescheiden,\n\n11\n\nhilfsweise\n\n12\n\nzu verpflichten, die Klägerin zu einer erneuten \nLaufbahnprüfung im nichttechnischen gehobenen \nVerwaltungsdienst zuzulassen. \n\n13\n\nDas beklagte Land beantragt schriftsätzlich,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen\n\n15\n\nund bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide.\n\n16\n\nHinsichtlich des Ergebnisses des Erörterungstermins vor der Berichterstatterin am 9. \nMai 2008 wird auf das Protokoll des Termins hingewiesen.\n\n17\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden \nerklärt.\n\n18\n\nDie Klägerin hat die mündliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestanden. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte auch aus dem Verfahren 1 L 393/07 und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (Bände II bis IX) Bezug genommen.\n\n20\n\nG r ü n d e:\n\n21\n\nDas Gericht darf aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne eine \nmündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, vgl. § 87a Abs. 2 \nund 3, 101 Abs. 2 VwGO. \n\n22\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet.\nDer Bescheid des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen des beklagten \nLandes vom 13. August 2007 betreffend das endgültige Nichtbestehen der \nLaufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst und der \nWiderspruchsbescheid vom 14. Januar 2007 sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten. \nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung über das Ergebnis der \nLaufbahnprüfung nach Neubewertung der Klausuren im Sozialrecht und im \nallgemeinen Verwaltungsrecht (mit Bezügen zum Polizei- und Ordnungsrecht), vgl. \n§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. In die Neubescheidung einfließen muss \nselbstverständlich auch das zwischenzeitlich erreichte Bestehen der mündlichen \nPrüfung. \n\n23\n\nMaßgeblich für die Prüfungsleistungen der Klägerin ist die Verordnung über die \nAusbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes \nim Lande Nordrhein-Westfalen (VAPgD), hier insbesondere die Vorschriften der \n§§ 15ff.. VAPgD über die schriftliche Prüfung. \nNach § 22 Abs. 2 VAPgD hat eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der in drei \noder mehr Prüfungsarbeiten die Note \"mangelhaft\" oder \"ungenügend\" erhalten hat, \ndie gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie oder er erhält darüber eine schriftliche \nMitteilung durch das Prüfungsamt. Nach § 27 Abs. 1 VAPgD kann eine nicht \nbestandene Prüfung einmal wiederholt werden. Ist die Prüfung auch bei \nWiederholung nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf an dem \nTage, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird, vgl. § 27a VAPgD.\nDie rechtlichen Vorgaben für die Mitteilung, die Klägerin habe die Laufbahnprüfung \nendgültig nicht bestanden liegen nicht vor, denn die Prüferbewertungen der \nKlausuren aus dem Verwaltungsrecht und aus dem Sozialrecht leiden an \nwesentlichen Rechtsmängeln. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden kann, \ndass diese Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hatten. \nVgl. BVerwG, Beschuss vom 12. November 1971 - 7 B 71.70 - \nBuchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 45 und Urteile vom 9. \nDezember 1992 - BVerwGE 91, 262 und vom 16. März 1994 - 6 \nC 5/93 - DVBl 1994, 1356. \n\n24\n\nDie fehlerhafte Bewertung einzelner Arbeiten macht das Prüfungsergebnis auch \ninsgesamt rechtswidrig. Die Prüfungsentscheidung ist daher insgesamt aufzuheben \nund das Prüfungsverfahren mit einer erneuten - nunmehr fehlerfreien - Bewertung \nder angegriffenen Prüferbewertungen fortzusetzen. \nÜber die Bewertung der anderen vier Prüfungsarbeiten - oder auch nur der weiteren \nmit \"mangelhaft\" bewerteten Klausur - war nicht zu befinden. Deren Überprüfung ist \ndeshalb nicht geboten, weil die Bewertung dieser Arbeiten von der Klägerin nicht in \nFrage gestellt worden ist. Das Gericht muss auch nicht von sich aus aufgrund der \nAnfechtung des Prüfungsergebnisses wegen der fehlerhaften Bewertung nur \neinzelner Prüfungsarbeiten die Rechtmäßigkeit der Bewertungen, die den anderen, \nnicht beanstandeten Einzelnoten zugrunde liegen, überprüfen. Zu dieser Prüfung ist \nes auch im Hinblick auf § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet, da dazu kein konkreter \nAnlass besteht. Der Klägerin als betroffener Prüfling hat es in der Hand zu \nbestimmen, gegen welche Teile der Prüfung sie mit substantiierten Einwendungen \nvorgehen und welche sie gelten lassen will; ein Rechtsschutzinteresse an der \ngerichtlichen Überprüfung der Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten ist \ngrundsätzlich nicht gegeben, wenn sie die Bewertung nicht in Frage stellt und damit \neine Verletzung ihrer Rechte insoweit nicht geltend macht,\n\n25\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5/93, a.a.O.. \n\n26\n\nPrüfungsentscheidungen beruhen auf sog. prüfungsspezifischen Wertungen, die \neinen Beurteilungsspielraum gewähren, da sie der Sache nach die Verwaltung zur \neigenen Standardbildung aufrufen. Folglich stößt die gerichtliche Kontrolle von \nPrüfungsentscheidungen an Grenzen, weil der Bewertungsvorgang von zahlreichen \nUnwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozess nur sehr schwer \nund teilweise gar nicht erfassen lassen. Insbesondere ist die durch den Grundsatz \nder Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren \nKandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen \nder beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den beteiligten Prüfern bei \nprüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die \ngerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird, \n\n27\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 \nu.a. - BVerfGE 84,34ff.. \n\n28\n\nIn eben diesem Maß stellt ein eigenständiges verwaltungsinternes \nKontrollverfahren einen unerlässlichen Ausgleich für die unvollkommene Kontrolle \nvon Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar und erfüllt damit \nzugleich - in Ergänzung des gerichtlichen Rechtsschutzes - eine \nKomplementärfunktion für die Durchsetzung des Grundrechts der Berufsfreiheit,\n\n29\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35/92, \nBVerwGE 92, 132. \n\n30\n\nJedoch muss die verbleibende gerichtliche Kontrolle bei berufsbezogenen \nPrüfungen für einen wirkungsvollen Schutz der Berufsfreiheit zweckgerichtet, \ngeeignet und angemessen sein \n\n31\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 1529/84 \nu.a. - BVerfGE 84, 59ff.. \n\n32\n\nSo ist ein gerichtliche Korrektur insbesondere dann geboten, wenn die \nPrüfungsbehörden anzuwendendes Recht verkennen, von einem unzutreffenden \noder unvollständigen und damit unrichtigen Sachverhalt ausgehen oder allgemein \ngültige Bewertungsmaßstäbe verletzen. Nicht der Überprüfung unterliegen in diesem \nSinne jedoch auch unter dem Aspekt der Wertungsmaßstäbe die Gewichtung der \ninsgesamt zu berücksichtigenden Gesichtspunkte, soweit sie auch im Licht der \nWertungsmaßstäbe zumindest vertretbar ist. Der gerichtlichen Überprüfung unterliegt \ndagegen die Frage, ob die Behörde sich von sachfremden, willkürlichen oder sonst \nunsachlichen Erwägungen hat leiten lassen und ob die wertende Beurteilung in sich \nschlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht \nwiderspricht. .Die Prüfungsentscheidung ist ferner aufzuheben, wenn in Fachfragen \nunter Beachtung des Antwortspielraums des Prüflings eine vertretbare und mit \ngewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet worden \nist, \n\n33\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3/92, \nBVerwGE 91, 262ff..\n\n34\n\nDie Prüfungsentscheidung ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn sie die \ngenannten Kriterien und den rechtlichen Rahmen einhält, substantiiert und \nnachvollziehbar begründet ist und im Hinblick auf die erbrachten Leistungen sowohl \nplausibel als auch vertretbar ist. Die Willkürkontrolle bezieht sich darauf, ob einem \nSachkundigen die Entscheidung des Prüfers als unhaltbar erscheint. Das Gebot der \nChancengleichheit verlangt, dass Leistungen, die nach dem Bewertungsschema des \nPrüfers gleich sind, gleich benotet werden. Der Freiraum bei der Anwendung der \nPrüfungsnorm wirkt dabei nicht nur den Gerichten gegenüber, sondern auch \ninnerhalb der internen Verwaltungskontrolle. Ein materieller Prüfungsfehler im \nBereich der fachlich-wissenschaftlichen oder der prüfungsspezifischen Wertungen ist \nbeachtlich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf das \nErgebnis der Prüfungsentscheidung ausgewirkt hat.\n\n35\n\nGemessen hieran weisen die Prüferbewertung beider Klausuren wesentliche \nMängel auf. \n\n36\n\nEs fehlt jeweils auch unter Einbeziehung der ergänzenden Stellungnahmen in \nbeiden Fällen an einer ausreichend substantiierten und damit allein \nnachvollziehbaren Begründung der Prüferentscheidung. Dies schon deshalb, weil in \nbeiden Fällen konkrete Bewertungsmaßstäbe nicht offen gelegt werden. Dasselbe \ngilt für die Gewichtung der festgestellten Mängel im Verhältnis zum jeweiligen \nSchwierigkeitsgrad der Klausuren und innerhalb des Gesamtzusammenhangs der \nAusführungen und in Relation zu den Leistungen anderer Prüflinge.\n\n37\n\nSo auch schon OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 \n- 1 B 1822/07 -.\n\n38\n\nDaraus resultiert zu Lasten des Beklagten, dass die gerichtlich nicht nur \nzulässige, sondern auch gebotene Plausibilitätsprüfung, nämlich ob die angewandte \nGewichtung auch im Lichte allgemeiner Wertungsmaßstäbe zumindest vertretbar ist, \nbereits nicht durchgeführt werden kann. \n\n39\n\nDarüber hinaus gibt die Prüferbewertung der Klausur im Verwaltungsrecht noch \nAnlass zu folgenden konkreten Beanstandungen:\n\n40\n\nEbenso wie das OVG NRW,\n\n41\n\nBeschluss vom 22. Februar 2008, a.a.O., \n\n42\n\nkann auch das erkennende Gericht die Bemerkung der Erstkorrektur - die \nZweitkorrektur beschränkt sich bis auf vereinzelte handschriftliche Anmerkungen \ninsgesamt auf eine pauschale Übernahme der Wertungen der Erstkorrektur -, die \nKlägerin hätte sich mit einer einheitlichen Tenorierung der Ordnungsverfügung \nbesser gestanden, nicht nachzuvollziehen. Dies gilt nicht nur, was das konkrete \nGewicht einer einheitlichen Tenorierung mit Blick auf die Gesamtbewertung der \nKlausur angeht, sondern auch in sachlicher Hinsicht. Die mit der ergänzenden \nStellungnahme nachgeschobene Begründung, der Trennung fehle der logische \nAspekt, vermag auch nicht zu überzeugen. \nGerade bei einer von einer Ordnungsverfügung zu erfassenden Handlungsvielfalt \nerscheint es nämlich im Gegenteil sowohl aus Gründen der Übersichtlichkeit als auch \naus systematischen Erwägungen durchaus angezeigt, eine isolierte Tenorierung und \nBegründung vorzunehmen. Letzteres umso mehr, wenn - wie im konkreten Fall beim \nTatbestand des Fotografierens der anderen Verkehrsteilnehmer - tatsächlich ein im \nVergleich zu den übrigen Handlungen rechtlich nicht nur anspruchvolleres sondern \nauch in weiten Teilen abweichendes Prüfungsprogramm erforderlich wird. Die \nKlägerin hat schließlich auch folgerichtig den Begründungsteil aufgespalten, so dass \nein logisches Defizit nicht zu erkennen ist.\n\n43\n\nDass - wie die Erstkorrektur meint - Zwangsgeldandrohungen grundsätzlich nur \nunter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen Sinn machen, \nweil nur unter diesem Gesichtspunkt eine Höhe gewählt werden könne, die einen \nerneuten Verstoß verhindere, ist in dieser Schärfe und Ausschließlichkeit nicht \nhaltbar. Hier - und nichts anderes gilt für die unten noch folgenden Beanstandungen - \nstimmt das Gericht der Wertung des OVG NRW zu, dass insgesamt ein sehr scharfer \nBewertungsmaßstab angelegt wurde.\n\n44\n\nTatsächlich verlangt § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW, dass bei der Bemessung \ndes Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der \nNichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist. Dies kann aber nicht \nzugunsten der Meinung der Erstkorrektur sprechen. Zum einen ist das wirtschaftliche \nInteresse eines Betroffenen an der Fortführung einer untersagten Tätigkeit nicht \nidentisch mit den Vermögensverhältnissen, zum anderen handelt es sich auch \ninsoweit nicht um einen zwingend einzustellenden Abwägungsgesichtpunkt. Ist \nnämlich - wie vorliegend im Fall der privaten Verkehrsüberwachung - ein \nwirtschaftliches Interesse des Betroffenen an der weiteren Ausübung der untersagten \nTätigkeit schlechterdings nicht erkennbar, dürften sich entsprechende Erwägungen \nerübrigen. \n\n45\n\nAnsonsten muss sich die Höhe eines Zwangsgeldes in erster Linie - wie von der \nKlägerin gesehen - an der Wichtigkeit des von der Verwaltung verfolgten Zwecks, \nausrichten und zum anderen nach der Intensität des geleisteten Widerstand richten, \nder gebrochen werden soll. Die - vom Sachverhalt auch nicht offen gelegten - \nVermögensverhältnisse des Betroffenen stellen daneben einen weiteren, aber \nkeineswegs den allein maßgeblichen Gesichtspunkt dar. \n\n46\n\nVgl. m.w.N.: Engelhardt/App, VwVG-VwZG, 7. Auflage 2006, \nRdnr. 8 zu § 11 VwVG. \n\n47\n\nDie Bemerkung, die Ausführungen der Klägerin zur Anordnung der sofortigen \nVollziehung seien völlig unzureichend, geht gleichfalls fehl. Dasselbe gilt für die \nweitere Bemerkung, es habe - von Prüferseite - erwartet werden können, das dem \nPrüfling das Erfordernis einer eigenständigen Begründung für die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung bekannt ist. Dass der Klägerin das Erfordernis der \nBegründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung \nbekannt war, folgt unproblematisch aus der Formulierung der Klägerin, gem. § 80 \nAbs. 3 VwGO sei das besondere Interesse zu begründen. Auch die Begründung der \nKlägerin für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist jedenfalls nicht völlig \nunzureichend. Die Klägerin hat hierzu unter \"zu Nr. 3\" dargelegt, es sei unerträglich, \nwenn der Betroffene bei aufschiebender Wirkung eines Rechtsmittels weiterhin als \nVerkehrsüberwacher tätig sein könne. Dies werde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \nweiteren Beschwerden und sogar zu weiteren Straftaten führen. Auf diese \nAusführungen hat die Klägerin weiter unten dann Bezug genommen, so dass sich die \nBegründung des Sofortvollzuges auch nicht allein in der Begründung der \nordnungsbehördlichen Maßnahme selbst erschöpft. \n\n48\n\nIm Übrigen muss die Korrektur dem Umstand angemessen Rechnung tragen, \ndass gerade im Bereich der Gefahrenabwehr wegen der der Maßnahme immanenten \nDringlichkeit im Einzelfall das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit \ndem Interesse am Erlass des Verwaltungsakts identisch sein kann. Dies gilt \njedenfalls dann, wenn die - von der Klägerin angenommene - begründete Besorgnis \nbesteht, dass sich die mit dem Verwaltungsakt bekämpfte Gefahr schon vor einer \ngerichtlichen Entscheidung realisieren wird. \n\n49\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Rdnr. 96 zu § \n80 VwGO und Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, \nRdnr. 87 zu § 80 VwGO\n\n50\n\nIn einer solchen Konstellation werden an den Umfang der Begründung des \nSofortvollzugs auch von der Rechtsprechung keine hohen Anforderungen gestellt. \nEine Bezugnahme auf die Begründung der Maßnahme ist bei einer derartigen - hier \njedenfalls nicht fernliegenden - Sachlage jedenfalls nicht prinzipiell unakzeptabel. \n\n51\n\nZur Korrektur der Klausur im Sozialrecht ist noch folgendes anzumerken:\nDie Ansicht, es handele sich bei der Einbeziehung des für die Schwester des \nPflegegeldantragstellers bezogenen Kindergeldes in die Einkommensberechung um \neinen grundlegenden Fehler in der Rechtsanwendung, der - so wohl im Ergebnis die \nZweitkorrektur in der ergänzenden Stellungnahme vom 23. November 2007 - die \nBearbeitung der Aufgabe 1 bei der Einkommensberechnung dominiere, ist so nicht \nhaltbar. Dass das Kindergeld nicht - nämlich als Einkommen des Vaters - in die \nEinkommensberechnung eingestellt werden darf, drängt sich nicht nur mit Blick \ndarauf, dass der unverbindliche Lösungshinweise das für die Schwester gezahlte \nKindergeld sehr wohl einstellt, jedenfalls nicht auf. Es spricht sogar Überwiegendes \ndafür, dass die Ansicht des unverbindlichen Lösungshinweises sachlich zutreffend \nist. \nDie Zurechnungsregelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB XII rechnet das Kindergeld \nnur dann - ausnahmsweise - dem jeweiligen minderjährigen Kind zu, soweit es bei \ndiesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts benötigt wird. Für die \nAnnahme, dass Letzteres der Fall ist, gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Wird \nKindergeld aber nicht für den Lebensunterhalt des Kindes benötigt, bleibt es \nEinkommen des Bezugsberechtigten und ist deshalb - wie geschehen - in die \nEinkommensberechnung einzustellen. \n\n52\n\nNach alldem war der Klage mit der Kostenfolge das § 154 Abs. 1 VwGO \nstattzugeben.\n\n53\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/1-k-265-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwVG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-23/1-k-265-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254630","retrieved":"2026-07-09 02:18:22.186866+00:00"}}