{"status":"available","doknr":"OLD254704","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0520.7K1800.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"7 K 1800/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, \nwenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer 1946 geborene Kläger steht als Lehrer im Dienst des beklagten Landes. Er \nleidet an einer Tinnituserkrankung seines linken Ohres.\n\n3\n\nSein behandelnder Arzt forderte in seinem fachärztlichen Attest vom 9. Februar \n2005, dass als sofortige Interventionsmaßnahme eine Tinnitus-Atemtherapie nach \nHoll zur Vermeidung des Entstehens eines chronischen dekompensierten Tinnitus \nerfolgen solle. In seinem Befundbericht vom 9. März 2005 wies er zusätzlich darauf \nhin, dass eine Besserung mit medikamentösen Maßnahmen nicht habe erreicht \nwerden können. Die Beihilfestelle des Schulamtes für den Kreis B. teilte dem \nKläger unter dem 8. März 2005 mit, dass eine Tinnitus-Atemtherapie nach Holl als \nwissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit \nausgeschlossen sei. Aus einer Stellungnahme des Amtsarztes in einem \ngleich gelagerten Fall gehe hervor, dass es sich bei dieser Therapie um eine \nMethode handele, die wissenschaftlich nicht anerkannt sei und aktuell nicht ernsthaft \ndiskutiert werde. Auch in naher Zukunft sei mit einer anderen Einschätzung vonseiten \nder medizinischen Wissenschaft nicht zu rechnen.\n\n4\n\nUnter dem 21. April 2005 beantragte der Kläger unter anderem die Gewährung einer \nBeihilfe für die Rechnung der Heilpraktikerin N. I. über 789,- EUR wegen bei ihr \ndurchgeführter Atemtherapien. Mit Bescheid vom 10. Mai 2005 lehnte die \nBeihilfestelle des Schulamtes für den Kreis B. insoweit die Gewährung einer \nBeihilfe ab.\n\n5\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung L. mit \nWiderspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 als unbegründet zurück und führte im \nWesentlichen aus: Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW seien Aufwendungen für eine \nwissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung von der Beihilfefähigkeit \nausgeschlossen. Um wissenschaftlich anerkannt zu sein, müsse einer \nBehandlungsmethode attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur \nLinderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu \nkönnen. Insoweit müssten Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an \nHochschulen oder anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftler in der \njeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig seien. Die Therapieform müsse zwar \nnicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als \ngeeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit sei eine Behandlungsmethode \ndann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer \nWirksamkeit und Eignung durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung \ntätigen Wissenschaftler nicht vorliege oder wenn die überwiegende Mehrheit der mit \nder Behandlungsmethode befassten Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als \nausgeschlossen oder gering beurteilten. Es komme nicht darauf an, ob sich diese \nBehandlungsmethode im konkreten Einzelfall als erfolgreich erwiesen habe. In einem \ngleich gelagerten Fall habe der Amtsarzt bestätigt, dass es sich bei der Tinnitus-\nAtemtherapie nach Holl um ein paramedizinisches Verfahren handele, das \nwissenschaftlich nicht anerkannt sei, aktuell nicht ernsthaft diskutiert werde und dass \nin naher Zukunft mit einer anderen Einschätzung vonseiten der medizinischen \nWissenschaft nicht zu rechnen sei.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 11. August 2005 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, \ndie Tinnitus-Atemtherapie nach Holl werde laut Angaben der Deutschen Tinnitus-\nLiga e. V. von einer Reihe von Krankenkassen anerkannt. Eine entsprechende \nBehandlung werde auch von der Deutschen Tinnitus-Liga e. V. empfohlen. Nach \neiner Pilotstudie der Gesellschaft für sozialwissenschaftliche Forschung in der \nMedizin mbH (GESOMED) sei das Tinnitus-Atemtraining nach Holl wirksam im Sinne \neiner Verbesserung der Lebensqualität und der subjektiven Befindlichkeit ihrer \nTeilnehmer. Auch schlage der vom Gericht beauftragte Sachverständige vor, die \nTinnitus-Atemtherapie nach Holl als beihilfefähig anzuerkennen. Ebenfalls habe der \nMedizinische Dienst der Krankenversicherung Nordrhein keine fachlichen Bedenken \ngegen das Atemtraining nach Holl im Sinne einer Präventionsmaßnahme zur \nStressbewältigung und Entspannung.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des \nBescheides der Beihilfestelle des Schulamtes des Kreises B. \nvom 10. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 zu verpflichten, \nihm eine Beihilfe zu der Rechnung der Heilpraktikerin M. I. in \nHöhe von 394,50 EUR zu bewilligen.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrages verweist es auf den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 und trägt vertiefend vor, der vom Gericht \nbeauftragte Gutachter, Prof. Dr. Dr. med. M. T. , komme in seinem Gutachten zu \ndem Ergebnis, dass bei strenger Interpretation der Rechtsprechung des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen eine Beihilfefähigkeit \nnicht gegeben sei, da die Kriterien einer wissenschaftlichen Anerkennung der \nTherapie nicht erfüllt seien. Dennoch schlage der Gutachter wegen der \nBesonderheiten der strittigen Therapie und wegen Besonderheiten der Tinnitus-\nTherapie vor, die Beihilfefähigkeit anzuerkennen. Diesem Vorschlag könne man sich \nnicht anschließen. Der Gutachter verweise auf eine Evaluationsstudie des \nMedizinischen Dienstes der Krankenkasse durch Dr. Uphaus. Laut Dr. Uphaus sei \neindeutig festgestellt worden, dass es nicht gerechtfertigt sei, der Tinnitus-\nAtemtherapie nach Holl eine spezifische Wirksamkeit bei Tinnitus zuzuschreiben, \ndennoch bestünden keine fachlichen Bedenken gegen das Atemtraining im Sinne \neiner Präventionsmaßnahme zur Stressbewältigung. Aber von ganz wenigen \nAusnahmen abgesehen, seien präventive Maßnahmen nicht beihilfefähig.\nAufgrund der Beweisbeschlüsse vom 4. September 2007 und 16. Oktober 2007 ist \ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage Beweis erhoben \nworden, ob es sich bei der Tinnitus-Atemtherapie nach Holl um eine wissenschaftlich \nanerkannte Heilmethode zur Behandlung eines chronisch dekompensierten Tinnitus \nhandelt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das von \nHerrn Prof. Dr. Dr. med. M. T. von der Hals-Nasen-Ohren-Klinik der Universität \nzu L. erstellte Gutachten vom 9. November 2007 verwiesen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO), wird \nabgewiesen; denn sie ist unbegründet.\n\n15\n\nDer Bescheid des Schulamtes für den Kreis B. vom 10. Mai 2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 13. Juli 2005 ist, soweit \ner angefochten wurde, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land ihm eine Beihilfe \nfür die Rechnung der Heilpraktikerin M. I. vom 16. März 2005 wegen bei ihr \ndurchgeführter Atemtherapien gewährt. Gemäß den die Fürsorgepflicht des \nDienstherrn konkretisierenden Beihilfevorschriften der Beihilfenverordnung für das \nLand Nordrhein-Westfalen (BVO NRW) vom 27. März 1975 (GV. NRW. S. 332) in der \nFassung der 22. Änderungsverordnung vom 6. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 657), \ninsbesondere der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 BVO NRW kann der \nKläger eine Beihilfe zu den notwendigen Aufwendungen für eine Behandlung durch \neinen Heilpraktiker grundsätzlich nur dann beanspruchen, wenn sie durch eine \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung entstanden sind. Die von dem Kläger \ndurchgeführte Tinnitus-Atemtherapie nach Holl ist keine im Sinne von § 4 Abs. 1 \nNr. 1 BVO NRW wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung.\n\n17\n\nEine Behandlungsmethode ist wissenschaftlich anerkannt, wenn sie von der \nherrschenden oder doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft \nfür eine Behandlung der Krankheit für wirksam und geeignet gehalten wird. Nach der \nRechtsprechung ist es insoweit erforderlich, dass eine Heilbehandlung von den \nWissenschaftlern, die in dem durch die zu behandelnde Krankheit gekennzeichneten \nFachbereich tätig sind, aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse als für eine \nBehandlung der Krankheit wirksam angesehen wird. Diese Überzeugung muss nicht \nin jedem Fall in der Fachwelt uneingeschränkt und einhellig geteilt werden. Es muss \njedoch eine weitgehende Zustimmung der im Fachbereich tätigen Wissenschaftler \nbestehen. Nicht genügend ist danach, dass eine Heilbehandlung lediglich von einer \n- wenn auch gewichtigen - Minderheit für wirksam gehalten wird und dass in einer \noder gegebenenfalls sogar mehreren Studien die Wirksamkeit und Geeignetheit \neiner Behandlungsmethode bejaht wird, solange sich die überwiegende Mehrheit der \nFachwissenschaftler dieser Auffassung nicht anschließt.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, unter anderem Urteile vom 25. Mai 1994 - 6 A \n1153/91 - , NWVBl. 1995, 186, und vom 16. April 2008 \n- 6 A 2242/05 -, juris und nrwe.de jeweils mit weiteren \nNachweisen.\n\n19\n\nDiese Anforderungen für eine wissenschaftliche Anerkennung erfüllt die Tinnitus-\nAtemtherapie nach Holl nicht. Diese Therapie wird weder von der herrschenden noch \nvon der doch überwiegenden Mehrheit in der medizinischen Wissenschaft für eine \nBehandlung der Tinnituserkrankung für wirksam und geeignet gehalten. Auch der \ngerichtlich beauftragte Sachverständige, Prof. Dr. Dr. med. M. T. , weist in \nseinem Gutachten (S. 22 - 24 des Gutachtens) darauf hin, bundesweite Erfahrungen \nmit der Tinnitus-Atemtherapie nach Holl würden nicht existieren. Eine größere Anzahl \nnamhafter Autoren, wenn überhaupt, oder wichtige wissenschaftliche Gremien hätten \nsich mit dieser Behandlungsmethode nicht auseinandergesetzt. Eine \nLiteraturrecherche habe hinsichtlich der strittigen Therapie keinen Eintrag ergeben. \nEs müsse davon ausgegangen werden, dass diese Behandlungsmethode auch \naufgrund ihres geringen Bekanntheitsgrades - noch - nicht zu einer substantiierten \nAuseinandersetzung geführt habe. Es handele sich um eine regional sehr begrenzt \nangebotene Methode, die bundesweit faktisch unbekannt sei. Eine echte \nwissenschaftliche Auseinandersetzung habe es lediglich im Rahmen einer \nGESOMED-Studie aus dem Jahre 2005 gegeben. Aufgrund der geringen \nPatientenzahl sei es jedoch zweifelhaft, ob deren wissenschaftliche Aussage \ntragfähig sei. Im Übrigen weist der Gutachter darauf hin (S. 20 des Gutachtens), dass \ngestützt auf die GESOMED-Pilotstudie zur Evaluation dieser Therapie sich lediglich \nder Medizinische Dienst der Krankenkassen mit der Behandlungsmethode nach Holl \nauseinandergesetzt habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass keine \nfachlichen Bedenken gegen das Atemtraining nach Holl im Sinne einer \nPräventionsmaßnahme zur Stressbewältigung existieren würden (S. 20 und 13 des \nGutachtens). Die beiden zuletzt genannten Arbeiten stellen jedoch keine \nwissenschaftliche Anerkennung in dem oben beschriebenen Sinne dar. \n\n20\n\nDie Kammer hat keine Veranlassung von der Bewertung des Gutachters \nabzuweichen, soweit seine Ausführungen sich darauf beschränken, ob die in Rede \nstehende Atemtherapie nach Holl die tatbestandlichen Voraussetzungen einer \nwissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW \nerfüllt, so wie sie nach oben aufgezeigten Rechtsprechung zu verstehen sind.\n\n21\n\nEine andere rechtliche Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil der Gutachter \nin seiner Stellungnahme (S. 23 des Gutachtens) zwar einerseits ausführt, dass bei \nstrenger Interpretation (des ihm vom Berichterstatter dargelegten) Urteils des \nOberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1994 - 6 A \n1153/91 -, NWVBl. 1995, 196, eine Beihilfefähigkeit der streitigen Tinnitus-\nAtemtherapie nach Holl abgelehnt werden müsse. Andererseits berücksichtige dies \nnicht die Besonderheiten der strittigen Therapie und die der Tinnitus-Therapie im \nAllgemeinen. Aufgrund dessen schlage er vor, die Beihilfefähigkeit für die in Rede \nstehende Therapie anzuerkennen. Ob und inwieweit Aufwendungen in \nKrankheitsfällen zur Wiedererlangung der Gesundheit, zur Besserung oder \nLinderung von Leiden, zur Beseitigung oder zum Ausgleich angeborener oder \nerworbener Körperschäden sowie bei dauernder Pflegebedürftigkeit beihilfefähig \nsind, bestimmt sich grundsätzlich danach, ob die hierfür maßgeblichen, in der \nBeihilfenverordnung genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wie sie \nnach der Rechtsprechung und Lehre zu verstehen sind. Danach steht dem Kläger \nder streitige Beihilfenanspruch nicht zu, da es - wie zuvor dargelegt - an einer \nausreichenden wissenschaftlichen Anerkennung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 \nBVO fehlt. Deren Fehlen wird auch nicht von dem gerichtlich beauftragten Gutachter \nProf. Dr. Dr. med. M. T. in Abrede gestellt. Sein Verweis darauf (S. 20 des \nGutachtens), dass die Tinnitus-Atemtherapie nach Holl zwar ein alternatives \nVerfahren sei, aber mit anderen, in wissenschaftlichen Werken genannten \nEntspannungstherapien verglichen werden könne, behebt den Mangel der \nerforderlichen wissenschaftlichen Anerkennung nicht.\n\n22\n\nBei dieser Sach und Rechtslage kann die Beurteilung der Frage offen bleiben, ob \ndie Tinnitus-Atemtherapie nach Holl nicht lediglich ein paramedizinisches Verfahren \ndarstellt, wovon in einem anderen Fall Prof. Dr. med. M. X. von der Klinik für \nHals-, Nasen- und Ohrenheilkunde und Plastische Kopf- und Halschirurgie der \nUniversitätsklinik der RWTH B. in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2005 \nan das Gesundheitsamt des Kreises B. ausgeht.\n\n23\n\nDer streitige Anspruch steht dem Kläger auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 \nBVO NRW zu. Danach können auch Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht \nanerkannte Heilbehandlungen aufgrund des Gutachtens eines Amts- oder \nVertrauensarztes (-zahnarztes) für beihilfefähig erklärt werden, wenn \nwissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden \nsind. Nicht jede wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlung ist danach \nbeihilfefähig. Vielmehr muss die Aussicht bestehen, dass die Heilbehandlung nach \neiner medizinischen Erprobungsphase entsprechend dem gegenwärtigen Stand der \nWissenschaft noch wissenschaftlich anerkannt werden kann, und die begründete \nErwartung auf wissenschaftliche Anerkennung muss gerechtfertigt sein. Für eine \nsolche begründete Erwar-tung ist es zumindest erforderlich, dass bereits \nwissenschaftliche, nicht auf Einzelfälle beschränkte Erkenntnisse vorliegen, die \nattestieren, dass die Behandlungsmethode zur Heilung der Krankheit oder zur \nLinderung von Leidenfolgen geeignet ist und wirksam eingesetzt werden kann.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1995 - 2 C 15/94 -, DöV \n1996, 37, und vom 18. Juni 1998 - 2 C 24/97 -, NJW 1998, 34, 36, \nsowie OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 2242/05 -, \na. a. O.\n\n25\n\nDiese Voraussetzungen liegen ebenfalls nicht vor. Zwar nimmt \nProf. Dr. Dr. med. M. T. in seinem Gutachten auf die bereits erwähnte \nGESOMED-Studie und die daran anknüpfende Evaluationsstudie des Medizinischen \nDienstes der Krankenkassen Bezug. Gleichzeitig weist der Gutachter aber \nausdrücklich darauf hin (S. 22 und 24 des Gutachtens), dass weitere \nwissenschaftliche Auseinandersetzungen zu dieser Atemtherapie nach Holl fehlen. \nAuch bleibe aufgrund der geringen Patientenzahl zweifelhaft, ob die \nwissenschaftliche Aussage (der GESOMED-Studie) tragfähig sei. Bundesweite \nErfahrungen mit dieser Therapieform existierten nicht. Eine größere Anzahl \nnamhafter Autoren, wenn überhaupt jemand, oder wichtiger wissenschaftlicher \nGremien hätten sich mit dieser Behandlungsmethode nicht auseinandergesetzt. Es \nexistierten keine Studien bzw. Meinungen, die wissenschaftlich fundierte Kritik an der \nTinnitus-Atemtherapie nach Holl äußern würden. \n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254704","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-20/7-k-1800-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254704","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254704","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-20/7-k-1800-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254704","retrieved":"2026-07-09 02:18:28.188820+00:00"}}