{"status":"available","doknr":"OLD254706","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0520.2K315.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"2 K 315/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind Eheleute und begehren - jeweils gesondert und unabhängig \nvoneinander - vom Beklagten die Gewährung einer sog. Parkerleichterung für \nschwerbehinderte Menschen außerhalb der \"aG\"-Regelung nach dem Erlass des \n(damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2001 - VI B 3 -78-12/6 -. Die Kläger \nund der Beklagte sind unterschiedlicher Auffassung über die Frage des Vorliegens \nder Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Parkerleichterung (sog. \"aG-\nlight\").\n\n3\n\nNach dem genannten Erlass können die Straßenverkehrsbehörden auch bei \nVersagung einer \"aG\"-Einstufung durch die (früheren) Versorgungsämter im Rahmen \nihres Ermessens in Einzelfällen eine Parkerleichterung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 \nStVO gewähren. Um ein einheitliches Handeln der Straßenverkehrsbehörden in \nNordrhein-Westfalen herbeizuführen, sind in dem damaligen Erlass diejenigen \nPersonengruppen, die für entsprechende Ausnahmegenehmigungen in Frage \nkommen, wie folgt zusammengefasst und beschrieben:\n\n4\n\n- \"Gehbehinderte mit dem Merkzeichen \"G\", sofern die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens \n\"aG\" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der \nBehinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m),\n - Morbus-Crohn-Kranke und Colitis-Ulkerosa-Kranke mit \neinem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. \n60 %,\n\n5\n\n - Stoma-Träger mit doppeltem Stoma und einem hierfür \nanerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %\".\n\n6\n\nNach dem Erlass können diesen besonderen Gruppen von schwerbehinderten \nMenschen gemäß § 46 Abs. 1 die VwV zu § 46 zu Nr. 11 StVO aufgeführten \nParkerleichterungen gewährt werden. Von der Parkerleichterung ausgenommen ist \nnach dem Erlass jedoch das Parken auf den mit Zeichen 314 oder 315 StVO mit dem \nZusatzschild \"Rollstuhlfahrersymbol\" ausgewiesenen Parkplätzen. Der Erlass sieht \nferner vor, dass lediglich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung ausgestellt, \nnicht jedoch ein Parkausweis für Behinderte ausgegeben wird. Eine entsprechende \nAusnahmegenehmigung ist ferner auf das Land Nordrhein-Westfalen zu begrenzen. \nIm Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer solchen Parkerleichterung werden die \n(früheren) Versorgungsämter in Amtshilfe tätig und geben eine Stellungnahme nach \nAktenlage ab.\n\n7\n\nVor dem Hintergrund dieser Erlasslage liegt dem Verfahren im Einzelnen \nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n8\n\nFür den am 22. März 1938 geborenen Kläger zu 1. ist ausweislich des \nBescheides des Versorgungsamtes B. vom 20. September 2005 ein Grad der \nBehinderung (GdB) in Höhe von 70 festgestellt. Ferner sind die gesundheitlichen \nVoraussetzungen für das Merkzeichen \"G\" als erfüllt bezeichnet. In dem Bescheid \nheißt es darüber hinaus:\n\n9\n\n \"Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen 'aG' liegen \nnicht vor.\"\n\n10\n\nUnter dem 28. November 2005 beantragte der Kläger zu 1. beim Beklagten die \nErteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Parken für Schwerbehinderte außerhalb \nder \"aG\"-Regelung. Diesen Antrag legte der Beklagte mit Amtshilfeersuchen vom \n30. November 2005 dem (damaligen) Versorgungsamt B. mit der Bitte um Abgabe \nder (im genannten Erlass vorgesehenen) Stellungnahme vor. Das Versorgungsamt \nB. teilte daraufhin dem Beklagten unter dem 17. Januar 2006 mit, dass der Kläger \nzu 1. die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfülle; eine weitere Begründung war \ndieser Stellungnahme nicht beigefügt. Daraufhin teilte der Beklagte dem Kläger mit \nSchreiben vom 25. Januar 2006 mit, dass die beantragte Parkerleichterung nicht \ngewährt werden könne, da er die gesundheitlichen Voraussetzungen hierfür nicht \nerfülle.\n\n11\n\nZwischenzeitlich reichte der Kläger zu 1. eine Bescheinigung der Ärzte Dr. med. \nDipl. Biol. B. F. und Dr. med. K. F. , K1. , vom 23. Januar 2007 zu den \nVerwaltungsakten. Diese Bescheinigung hat folgenden Wortlaut:\n\n12\n\n \"Attest für Herrn G. H. , geb.: 22.03.1938, wohnhaft W. -H1. -\nStraße 4 in 00000 K1. .\n\n13\n\n Herr G. H. ist längerfristig in unserer ambulanten Betreuung. Er \nleidet unter einem Zustand nach wiederholten Bauchoperationen mit \nresultierenden erheblichen Abdominalbeschwerden. Des Weiteren besteht \neine koronare Herzerkrankung mit Angina Pectoris. Die Gehfähigkeit des \nPatienten liegt aufgrund einer extremen Atemnot unter 100 Meter. Die \nBeschwerden sind chronisch. Mit einer Ausheilung ist nicht zu rechnen.\n\n14\n\n Die Anlage eines Sicherheitsgurtes führt aufgrund der obenstehenden \nDiagnosen zu einem massiven thorakalen Oppressionsgefühl und \nBauchbeschwerden, so daß unseres Erachtens weiterhin eine medizinische \nIndikation zur Befreiung von der Anschnallpflicht besteht.\n\n15\n\n gez. Dr. B. F. .\"\n\n16\n\nDiese Bescheinigung gab dem Beklagten Veranlassung, unter dem 5. Februar \n2007 erneut das (frühere) Versorgungsamt B. einzuschalten. Dieses nahm unter dem \n13. Februar 2007 bezüglich des Klägers zu 1. wiederum Stellung und teilte - ohne \nnähere Begründung - mit, dass dieser die Voraussetzungen für die genannte \nParkerleichterung nicht erfülle. Daraufhin lehnte der Beklagte mit einem an den \nKläger zu 1. gerichteten Bescheid vom 27. Februar 2007 den Antrag auf Erteilung \nder begehrten Ausnahmegenehmigung unter Hinweis auf die erneute Stellungnahme \ndes (früheren) Versorgungsamtes B. vom 13. Februar 2007 ab.\n\n17\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. März 2007, beim Beklagten \neingegangen am 6. März 2007, Widerspruch, zu dessen Begründung er \ninsbesondere auf den Inhalt der diversen Feststellungen des (früheren) \nVersorgungsamtes B. verwies und nochmals hervorhob, dass auch die \nVoraussetzung \"Gehfähigkeit unter 100 m\" vorliege und nachgewiesen sei. Dieser \nWiderspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. \nvom 22. März 2007, dem Kläger zugestellt am 27. März 2007, zurückgewiesen. Auch \nim Widerspruchsbescheid wird sinngemäß die Auffassung vertreten, dass die im \nVerwaltungsverfahren abgegebene Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes \nzur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung \nmaßgebend sei. Diese sei jedoch im Falle des Klägers negativ ausgefallen.\n\n18\n\nAm 11. April 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein \nUrsprungsbegehren, nämlich die Erteilung der begehrten Parkerleichterung \naußerhalb der \"aG\"-Regelung, weiterverfolgt.\n\n19\n\nSpätestens mit Schreiben vom 8. Januar 2007 beantragte auch die am 20. Juli \n1941 geborene Klägerin zu 2. (GdB ebenfalls: 70 v. H. sowie ebenfalls Merkzeichen \n\"G\") die Zuerkennung der Parkerleichterung außerhalb der \"aG\"-Regelung. Auch \ndiesen Antrag legte der Beklagte mit Schreiben vom 16. Januar 2007 dem (früheren) \nVersorgungsamt B. zur Stellungnahme vor. Dieses teilte unter dem 26. Januar 2007 \ndem Beklagten - wiederum ohne Begründung - mit, dass die Klägerin zu 2. die \nVoraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung nicht erfülle. Auf die \nGegenvorstellung der Klägerin zu 2. legte der Beklagte dem (früheren) \nVersorgungsamt den Vorgang unter dem 7. Februar 2007 nochmals vor. Das \nVersorgungsamt teilte hierauf betr. die Klägerin zu 2. jedoch mit, dass auf die \nStellungnahme vom 26. Januar 2007 verwiesen werde und es dabei verbleiben solle. \nIn dem Widerspruchsschreiben des Klägers zu 1. vom 5. März 2007, welches sich in \nerster Linie auf den allein an den Kläger zu 1. ergangenen Bescheid des Beklagten \nvom 27. Februar 2007 bezog, hatte der Kläger zu 1. auch auf den Umstand \nhingewiesen, dass das Verwaltungsverfahren betr. Parkerleichterung außerhalb der \n\"aG\"-Regelung - seit dem 28. Dezember 2006 - auch für die Klägerin zu 2. betrieben \nwerde und dass der weitere Antrag vom 8. Januar 2007 sich ebenfalls ausdrücklich \nauf seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., erstrecke. Mit Schreiben des Klägers zu 1. vom \n28. März 2007, vom Kläger zu 1. allein unterzeichnet mit dem Zusatz \"(im \nEinverständnis meiner Ehefrau)\" hob der Kläger zu 1. hinsichtlich des \nVerwaltungsverfahrens betr. seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., nochmals hervor, \ndass der Antrag auf Gewährung einer Parkerleichterung für beide Eheleute verfolgt \nwerde. Daraufhin erteilte der Beklagte auch der Klägerin zu 2. - nunmehr unter dem \n16. Mai 2007 - einen Ablehnungsbescheid, und zwar ebenfalls mit der Begründung, \ndass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung \nnicht erfülle. Eine solche Parkerleichterung könne nur ausgesprochen werden, wenn \ndas zuständige Versorgungsamt eine positive Bestätigung abgebe. Hieran fehle es \nauch bei der Klägerin zu 2..\n\n20\n\nHiergegen erhob die Klägerin zu 2. mit Schreiben vom 20. Mai 2007, beim \nBeklagten eingegangen am 22. Mai 2007, Widerspruch, den der Landrat des Kreises \nE. mit Widerspruchsbescheid vom 3. Juli 2007 ebenfalls - mit einer dem \nWiderspruchsbescheid an den Kläger zu 1. entsprechenden Begründung - \nzurückwies. Dieser Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu 2. am 6. Juli 2007 \nzugestellt.\n\n21\n\nDie Kläger hatten bereits in der gemeinsam von beiden Eheleuten \nunterschriebenen Klageschrift vom 10. April 2007 klargestellt, dass der Antrag auf \nParkerleichterung - ggf. im Wege der Klage - für beide Ehegatten verfolgt werde. Den \nerst während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ergangenen \nWiderspruchsbescheid des Landrats des Kreises E. vom 3. Juli 2007 hat die \nKlägerin zu 2. umgehend mit Schriftsatz vom 7. Juli 2007, bei Gericht eingegangen \nam 11. Juli 2007, in das Verfahren eingeführt.\n\n22\n\nDie Kläger betonen zur Begründung ihrer Klage(n) nochmals, dass die im \nministeriellen Erlass vom 4. September 2001 genannten Voraussetzungen in ihrem \nFalle jeweils erfüllt seien. Die ohne nähere Begründung abgegebenen negativen \nStellungnahmen des (früheren) Versorgungsamtes B. könnten im Ergebnis nicht \nmaßgebend sein, zumal sich ihre erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen im \nEinzelnen aus den Akten dieses Amtes im Detail ergäben. In Verbindung mit den \närztlich bescheinigten Einschränkungen bei der Gehfähigkeit sei das Vorliegen der \nVoraussetzungen für die Zuerkennung der begehrten Parkerleichterung(en) \noffensichtlich.\n\n23\n\nDer Kläger zu 1. beantragt sinngemäß,\n\n24\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden \nBescheides vom 27. Februar 2007 sowie des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom \n22. März 2007 zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung \neiner Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen \naußerhalb der \"aG\"-Regelung positiv zu bescheiden.\n\n25\n\nDie Klägerin zu 2. beantragt sinngemäß,\n\n26\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines ablehnenden \nBescheides vom 16. Mai 2007 sowie des zugehörigen \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom \n3. Juli 2007 zu verpflichten, ihren Antrag auf Gewährung einer \nParkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb \nder \"aG\"-Regelung positiv zu bescheiden.\n\n27\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Klagebegehren des Klägers zu 1. sowie der Klägerin \nzu 2. abzuweisen.\n\n29\n\nEr sieht keine Möglichkeit, die begehrte(n) Parkerleichterung(en) ohne positives \nVotum des zuständigen Versorgungsamtes zu erteilen.\n\n30\n\nDas Gericht hat am 12. Februar 2008 im Rahmen eines frühen ersten Termins \ndie Streitsache vor den berufsrichterlichen Mitgliedern der Kammer mit den beiden \nKlägern sowie Vertretern des Beklagten erörtert. Eine gütliche Beilegung des \nRechtsstreits konnte nicht erzielt werden.\n\n31\n\nDie Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet bzw. ihre bereits \naktenkundigen diesbezüglichen Verzichte wiederholt.\n\n32\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten (Beiakten I und II), die beiden Widerspruchsvorgänge des Landrats \ndes Kreises E. (Beiakten III und IV) sowie die (auszugsweisen) Ablichtungen aus \nden Versorgungsamtsakten betr. den Kläger zu 1. (Beiakte VII) sowie die Klägerin \nzu 2. (Beiakte VIII) verwiesen; die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens \nbeigezogenen Originalversorgungsamtsakten (Beiakten V und VI) wurden bereits im \nOktober 2007 wieder an das (frühere) Versorgungsamt Aachen zurückgereicht.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nAufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann die Kammer gemäß § 101 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung \nentscheiden.\n\n35\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n36\n\nDie Kammer geht auch von der Zulässigkeit der Klage der Klägerin zu 2. aus. Die \nim Verwaltungsverfahren zeitweise entstandenen Unklarheiten über die Frage, \nwelcher Antrag im Einzelnen zur Entscheidung gestellt werden soll, können bei \nWürdigung des Gesamtzusammenhangs nicht zu Lasten der Klägerin zu 2. gehen. \nDie Kläger hatten von Anfang an deutlich gemacht, dass die begehrte \nParkerleichterung für beide Ehegatten beantragt worden ist. Selbst wenn man die \nKlage der Klägerin zu 2. im April 2007 verfahrensrechtlich noch als verfrüht ansehen \nsollte, ist sie spätestens mit der unverzüglichen Einführung des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises E. vom 3. Juli 2007 in das \nVerfahren zulässig geworden.\n\n37\n\nBeide Klagebegehren haben jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sich die \njeweiligen ablehnenden Bescheide des Beklagten und die zugehörigen \nWiderspruchsbescheide des Landrats des Kreises E. als rechtmäßig erweisen \n(§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer \nParkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der \"aG\"-Regelung \nliegen weder beim Kläger zu 1. noch bei der Klägerin zu 2. vor.\n\n38\n\nNach Einschätzung sowohl der Kläger als auch des Beklagten geht es im \nvorliegenden Falle für den Kläger zu 1. wie auch für die Klägerin zu 2. nur um die \nBewertung der in dem Erlass des (damaligen) Ministeriums für Wirtschaft und \nMittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n4. September 2001 enthaltenen Passage:\n\n39\n\n \"Gehbehinderte mit dem Merkzeichen 'G', sofern die Voraussetzungen für \ndie Zuerkennung des Merkzeichens 'aG' nur knapp verfehlt wurden \n(anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. \n100 m).\"\n\n40\n\nAusweislich des Inhalts der Versorgungsamtsakten betr. den Kläger zu 1., \ninsbesondere des ärztlichen Gutachtens, das der Erteilung des Bescheides des \nVersorgungsamtes B. vom 20. September 2005 vorausgegangen ist, gehört der \nKläger zu 1. nicht zu den beiden anderen Fallgruppen (\"Morbus-Crohn-Kranke... \nbzw. Stoma-Träger...\") des Erlasses.\n\n41\n\nDie Entscheidung des Rechtsstreits hinsichtlich des Klägers zu 1. hängt unter \ndiesen Umständen allein von der Frage ab, wie die vorstehend zitierte Beschreibung \nder ersten Fallgruppe des Erlasses (\".. nur knapp verfehlt..\") zu verstehen ist, \ninsbesondere, ob ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 70 v. H. \nsowie die ärztliche Bescheinigung eines max. Aktionsradius von ca. 100 m zwingend \nzu einer positiven Bescheidung des Antrags auf Parkerleichterung - auch bei einer \nnegativen Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes bzw. des \nFunktionsnachfolgers - führen müssen.\n\n42\n\nHierzu weist die Kammer auf Folgendes hin:\n\n43\n\nBereits der Wortlaut des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001 lässt \nerkennen, dass zwischen den von den beiden Klägern immer wieder \nhervorgehobenen Voraussetzungen (GdB mind. 70 % - max. Aktionsradius ca. \n100 m -) und einer positiven Bescheidung eines Antrags auf Gewährung der \nParkerleichterung kein Automatismus besteht. Dies ergibt sich schon aus dem \nWortlaut des Erlasses \"..Personengruppen, die .. in Frage kommen..\". Der \nministerielle Erlass vom 4. September 2001, dessen Auslegung im Streitfalle allein \ndem zuständigen Verwaltungsgericht obliegt, sieht darüber hinaus nicht ohne Grund \nzwingend eine Einschaltung des (früher zuständigen) Versorgungsamtes bzw. \nderjenigen Behörde, die nunmehr als Rechtsnachfolger fungiert, vor mit dem Ziel, zu \neinem solchen Antrag auf Parkerleichterung eine Stellungnahme zu erstellen. Dabei \nist nicht vorgeschrieben, dass eine solche Stellungnahme wiederum mit einer \ndetaillierten Begründung versehen sein muss. Wenn das Versorgungsamt sich in \nseiner verwaltungsinternen Stellungnahme auf die Bejahung oder Verneinung der \ngestellten Frage beschränkt, liegt hierin noch kein rechtlicher Mangel des \nVerwaltungsverfahrens, zumal den Betroffenen die Möglichkeit der Nachprüfung ggf. \nim verwaltungsgerichtlichen Verfahren offen steht.\n\n44\n\nAusschlaggebend für die nach Auffassung der Kammer sachgerechte Auslegung \nder streitbefangenen Passage in dem ministeriellen Erlass vom 4. September 2001 \n(\".. nur knapp verfehlt..\") ist der Vergleich derjenigen gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen, die den Klägern bescheinigt sind (u. a. zum Merkzeichen \"G\"), \nmit den Voraussetzungen, die nach den im Schwerbehindertenrecht geltenden \nKriterien für die Zuerkennung des Merkmals der außergewöhnlichen \nGehbehinderung (Merkzeichen \"aG\") maßgebend sind. Dazu verhalten sich die \nAbschnitte 30 und 31 der \"Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im \nsozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 \nSGB IX)\". Der Abschnitt 31 über \"außergewöhnliche Gehbehinderung\" hat - \nvollständig zitiert - folgenden Wortlaut:\n\n45\n\n \"(1) Für die Gewährung von Parkerleicherungen für schwerbehinderte \nMenschen nach dem StVG in Verbindung mit der VwV-StVO (siehe Num-\nmer 27) ist die Frage zu beurteilen, ob eine außergewöhnliche \nGehbehinderung vorliegt.\n\n46\n\n Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer \naußergewöhnlichen Gehbehinderung erforderlich. Für die Beurteilung sind \ndieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen \nGesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich \ndiesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder \nbehinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen.\n\n47\n\n (2) Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher \nGehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der \nSchwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer \nAnstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können.\n\n48\n\n (3) Hierzu zählen nach der VwV-StVO Querschnittsgelähmte, \nDoppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, \nHüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd \naußerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine \nBeckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder \narmamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach \nversorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem \nvorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.\n\n49\n\n (4) Nach der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen \nGehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf \nBewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der \nGleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren \nGliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste \neingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten \ndas Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen \nist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es \ngenügt nicht, dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss \nvielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur \nmit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen kann.\n\n50\n\n Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung \nrechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren \nDekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten \nder Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren \nGrades (siehe Nummer 26.8) anzusehen.\"\n\n51\n\nDie Kammer verkennt nach dem Studium der über den Kläger zu 1. erstellten \nVersorgungsamtsakten nicht, dass dieser unter zahlreichen erheblichen \nGesundheitsbeeinträchtigungen leidet, was in der Zuerkennung eines Grades der \nBehinderung (GdB) von 70 v. H. seinen Ausdruck gefunden hat. Ferner hat das \nVersorgungsamt ihm das Merkzeichen \"G\" (= \"erhebliche Beeinträchtigung der \nBewegungsfähigkeit im Straßenverkehr\", vgl. Abschnitt 30 der genannten \n\"Anhaltspunkte\") zuerkannt.\n\n52\n\nVergleicht man nun die dem Kläger zu 1. attestierten \nGesundheitsbeeinträchtigungen auch unter Einbeziehung der ärztlichen \nBescheinigung vom 23. Januar 2007, so wird nach Auffassung der Kammer - auch \nmit Blick auf den persönlichen Eindruck, den die berufsrichterlichen Mitglieder der \nKammer anlässlich des Erörterungstermins vom 12. Februar 2008 vom Kläger zu 1. \ngewonnen haben - deutlich, dass dieser den in Abschnitt 31 der \"Anhaltspunkte ..\" \nbeschriebenen Personenkreis eben nicht \"nur knapp\" verfehlt. Der Kläger zu 1. ist \njedenfalls in der Lage, sich - wenn auch mit Einschränkungen und niedrigem \nGehtempo - ohne fremde Hilfe fortzubewegen. Er unterscheidet sich nach der \nÜberzeugung der Kammer von dem in Abschnitt 31 der \"Anhaltspunkte ..\" \nbeschriebenen Personenkreis deutlich. Unter diesen Umständen hält die Kammer die \nnegative Stellungnahme des (früheren) Versorgungsamtes Aachen trotz der \nfehlenden Begründung für plausibel. Der ministerielle Erlass vom 4. September 2001 \nist in seiner Grundkonstruktion so angelegt, dass für die Auslegung des Merkmals \n\"..knapp verfehlt..\" auf den besonderen Sachverstand und das \nEinschätzungsvermögen der im Versorgungsrecht tätigen Ärzte zurückgegriffen \nwerden soll. Dies führt zwar nicht zu einer strikten rechtlichen Bindung des Gerichts \nan die versorgungsamtliche Stellungnahme. Ergibt jedoch eine Plausibilitätskontrolle, \ndass die Verneinung des Merkmals \"..knapp verfehlt..\" nachvollziehbar ist, bedarf es \nkeiner Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.\nIm Kern besteht die (rechtliche) Fehlvorstellung des Klägers zu 1. darin, dass er aus \nder Formulierung des ministeriellen Erlasses vom 4. September 2001, insbesondere \nden beiden dort im Klammerzusatz genannten Voraussetzungen, auf einen \nAutomatismus hinsichtlich der positiven Bescheidung eines Antrags auf \nParkerleichterung geschlossen hat. Ein solcher Automatismus besteht jedoch in \nrechtlicher Hinsicht nicht. Wie der Fall des Klägers zu 1. zeigt, ist es durchaus \ndenkbar, dass ein Antragsteller über einen GdB von 70 v. H. verfügt sowie vom \nbehandelnden Arzt einen \"Aktionsradius von weniger als 100 m\" bescheinigt \nbekommt und gleichwohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des \nMerkzeichens \"aG\" deutlich verfehlt.\n\n53\n\nHinsichtlich der Klage der Klägerin zu 2. fällt die Beurteilung in der Sache ebenso \naus. Auch die Klägerin zu 2. verfügt über einen GdB von 70 v. H. sowie das \nMerkzeichen \"G\". Vergleicht man nach Auswertung der versorgungsamtlichen \närztlichen Feststellungen die bei der Klägerin zu 2. beschriebenen gesundheitlichen \nBeeinträchtigungen mit den Personenkreisen, die zum einen in Abschnitt 30 der \n\"Anhaltspunkte ..\" und zum anderen im dortigen Abschnitt 31 beschrieben sind, \ngelangt die Kammer auch in diesem Falle - ebenfalls unter Einbeziehung des \npersönlichen Eindrucks, den die berufsrichterlichen Mitglieder von der Klägerin zu 2. \nim Erörterungstermin vom 12. Februar 2008 gewonnen haben - zu der Einschätzung, \ndass auch sie die Voraussetzungen für das Merkzeichen \"aG\" nicht nur knapp, \nsondern deutlich verfehlt. Auch die Klägerin zu 2. war - ohne fremde Hilfe, allerdings \nmit Tempoeinschränkungen und Pausen - in der Lage, sich fortzubewegen. Von dem \nPersonenkreis nach Abschnitt 31 der \"Anhaltspunkte ..\" unterscheidet sie sich \ndeutlich.\n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254706","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-20/2-k-315-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254706","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254706","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-20/2-k-315-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254706","retrieved":"2026-07-09 02:18:28.364005+00:00"}}