{"status":"available","doknr":"OLD254705","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0520.2K1125.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"2 K 1125/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird fortgesetzt.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 7. November 1958 geborene Kläger erlitt am 26. Juli 1978 einen Unfall \nals Wehrdienstleistender. Hieraus resultieren schwerste gesundheitliche \nBeeinträchtigungen. Der Grad der Behinderung (GdB) des Klägers beträgt 100 v. H.; \nferner sind für den Kläger die Merkmale \"aG\" sowie \"B\" ausgewiesen. Der Kläger war \nbis Juli 2003 in erster Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe sind drei Kinder \nhervorgegangen (geboren 1989, 1992 und 1999). Inzwischen ist der Kläger in \nzweiter Ehe verheiratet. \n\n3\n\nFür die älteste Tochter E. L. (geb. 21. Mai 1989) erbringt der Beklagte seit \ndem 13. Februar 2007 jugendhilferechtliche Leistungen (Hilfe zur Erziehung nach §§ \n27 ff. SGB VIII) in Höhe von monatlich ca. 5.000,- EUR für Heimunterbringung. In \ndiesem Zusammenhang beantragte der Beklagte unter dem 15. Februar 2007 bei der \nAgentur für Arbeit - Familienkasse - die Erstattung des Kindergeldes für E. L. \ngemäß § 104 SGB X aus dem Anspruch der Kindesmutter N. L. . Ferner \nforderte der Beklagte den Kläger unter dem 20. Februar 2007 auf, seine \nwirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, um feststellen zu können, in welcher Höhe \ner zu einem Kostenbeitrag gemäß §§ 91 ff. SGB VIII herangezogen werden \nkönne.\n\n4\n\nNach Sichtung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen setzte der Beklagte mit an \nden Kläger gerichtetem Bescheid vom 26. Februar 2007 den Kostenbeitrag mit \nWirkung ab 13. Februar 2007 auf zunächst monatlich 250,00 EUR fest. Dem \nBescheid beigefügt war ein Berechnungsbogen, aus dem sich das zugrunde gelegte \nGesamteinkommen, abzusetzende Beträge nach § 93 Abs. 2 SGB VIII, die \nabzusetzende Pauschale gemäß § 93 Abs. 3 SGB VIII sowie weitere Einzelheiten in \nZusammenhang mit der sog. KostenbeitragsV zu § 94 SGB VIII ergeben. \n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger mit Faxbrief vom 27. Februar 2007 Widerspruch, auf \nden wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n6\n\nMit einem an die geschiedene Ehefrau des Klägers, Frau N. L. , \ngerichteten Bescheid vom 5. März 2007 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag der \nMutter von E. L. mit Wirkung ab 13. Februar 2007 gemäß § 94 Abs. 3 SGB \nVIII auf den \"Mindestkostenbeitrag\" in Höhe des auf das untergebrachte Kind \nentfallenden Kindergeldes (154,00 EUR monatlich) fest. \n\n7\n\nIn den folgenden Monaten wurde die Korrespondenz zwischen den Beteiligten im \nRahmen des Widerspruchsverfahrens fortgesetzt. Der Kläger machte insbesondere \ngeltend, dass ihm unter zwei Gesichtspunkten außerordentliche Aufwendungen \nentstünden, die bei der Berechnung des Kostenbeitrags berücksichtigt werden \nmüssten:\n\n8\n\nZum einen bestehe bei ihm - unfallbedingt - die Notwendigkeit, an zahlreichen \nTagen im Monat - mehrfach pro Woche - eine spezielle Praxis für \nChirokrankengymnastik in N1. aufzusuchen, die eine für ihn günstige Therapie \nnach Prof. M. anwende. Zur Linderung seiner Beschwerden sei die \nInanspruchnahme dieser Chirokrankengymnastik für ihn unabweisbar. Die \nFahrstrecke von seinem Wohnort nach N1. (Hin- und Rückfahrt) betrage jeweils \n104 km. Die monatlich auf diese Fahrten entfallende Gesamtfahrstrecke belaufe sich \nauf ca. 1.200 km - 1.400 km. Seitens der Krankenkasse würden ihm nur 30 Cent pro \nEntfernungskilometer erstattet, so dass sich der \"ungedeckte\" Kostenaufwand selbst \nbei Ansatz von Kosten in Höhe von nur ca. 0,50 EUR pro gefahrenen Kilometer auf \nmonatlich auf ca. 600,00 EUR - 700,00 EUR (abzüglich der Krankenkassenleistung \nin Höhe von ca. 135,00 EUR) belaufe. Hiernach resultierten allein aus dieser Position \n\"ungedeckte\" Fahrtkosten von mtl. 450,00 EUR - 550,00 EUR.\n\n9\n\nDarüber hinaus verwies der Kläger darauf, dass er in Zusammenhang mit einer \nErkrankung aus dem urologischen Bereich monatlich Aufwendungen von mehreren \nHundert Euro zur Beschaffung von potenzsteigernden Mitteln (auf Privatrezept) \ntätigen müsse. Hierzu nahm er Bezug auf ein Attest der Ärzte für Urologie Dr. med. \nX. I. und Dr. med. X. G. , N2. , vom 17. August 2007 mit \nfolgendem Wortlaut:\n\n10\n\n\"Ärztliches Attest zur Vorlage beim Jugendamt\n\n11\n\nPat.: L. , L1. , geb. 07.11.1958\nB. S. 22, 00000 N2. \n\n12\n\nHerr L. befindet sich wegen eines Prostatakarzinoms und Harninkontinenz \nsowie Erektiler Dysfunktion seit 2004 in unserer Dauerbehandlung. Aufgrund seiner \nErkrankung E.D. benötigt er insbesondere folgende Medikamente regelmäßig, \nwelche nicht von der gesetzlichen Krankenkasse erstattet werden: Viagra, Levitra \nund Viridal. Deshalb werden diese Medikamente auf Privatrezept verordnet.\" \n\n13\n\nNach Prüfung dieser Unterlagen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 28. September 2007 den Widerspruch des Klägers vom 27. Februar 2007 \nzurück. Zur Begründung wurde in dem Widerspruchsbescheid die Auffassung \nvertreten, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von 250,00 EUR monatlich ab 13. Februar \n2007 angemessen und gerechtfertigt sei. Eine Anerkennung von Belastungen über \nden Pauschalabzug hinaus sei nicht geboten. Dem Widerspruchsbescheid beigefügt \nwaren mehrere Berechnungsbögen. In dem Berechnungsbogen vom 1. März 2007, \nder sich auf die Zeit ab 13. Februar 2007 erstreckt, war der Pauschalabzug gemäß § \n93 Abs.3 SGB VIII in Höhe von 25 v. H. des Nettoeinkommens mit 613,06 EUR \nausgewiesen; in dem Berechnungsbogen, der sich auf die Zeit ab Juli 2007 erstreckt, \nist der Pauschalabzug mit 562,60 EUR angesetzt. In dem Berechnungsbogen, der \nfür die Zeit ab Oktober 2007 gelten soll, ist der Pauschalabzug gemäß § 93 Abs. 3 \nSGB VIII mit 697,59 EUR festgesetzt. In dem Widerspruchsbescheid vom 28. \nSeptember 2007 wurde mit Blick auf Veränderungen in den \nEinkommensverhältnissen des Klägers der Kostenbeitrag für die Zeit ab 1. Juli 2007 \nauf 275,00 EUR und für die Zeit ab 1. Oktober 2007 auf 340,00 EUR festgesetzt. \nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 10. Oktober 2007 zugestellt.\n\n14\n\nB. 30. Oktober 2007 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Aufhebung \ndes Kostenfestsetzungsbescheides vom 26. Februar 2007 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. September 2007 erstrebt. Zur Begründung \nwiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem \nWiderspruchsverfahren und weist ergänzend darauf hin, dass er als überwiegend \nUnterhaltspflichtiger bis zur \"Rückführung\" seiner Tochter E. in den Haushalt \nseiner geschiedenen Frau N. L. das Kindergeld für sich beanspruche. Ferner \nhabe er einen Anspruch darauf, dass seine monatlichen Aufwendungen für die Rede \nstehenden Medikamente in Höhe von mindestens 500,00 EUR nicht zuletzt mit Blick \nauf seine Prostatakrebsoperation und die dabei erfolgte Durchtrennung der \nPotenznerven zu seinen Gunsten angesetzt würden. Schließlich habe der Beklagte \nes unterlassen, die erheblichen - ausschließlich krankheitsbedingten - Fahrtkosten im \nZusammenhang mit seiner speziellen Chirokrankengymnastik zu seinen Gunsten \nanzusetzen. \n\n15\n\nDer Kläger hat ursprünglich beantragt, \n\n16\n\nden Festsetzungsbescheid des Beklagten vom \n26. Februar 2007 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. September 2007 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte hat ursprünglich beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr tritt dem Klagevorbringen entgegen und verweist auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide.\n\n20\n\nDie Kammer hat am 22. April 2008 einen frühen ersten Termin zur Erörterung der \nStreitsache vor den berufsrichterlichen Mitgliedern durchgeführt. In diesem Termin \nwurde schließlich auf Vorschlag des Gerichts folgender Vergleich protokolliert:\n\n21\n\n1. \"Zur Ausräumung der gegenwärtigen Streitpunkte bei der \nBerechnung des Kostenbeitrags, insbesondere des Stichworts \n'Kindergeld', ferner des Komplexes 'Fahrtkosten zu \nBehandlungen' sowie 'Medikamente' ist der Beklagte bereit, bei \nder Berechnung des Kostenbeitrags zur Unterbringung der \nTochter E. ab 13. Februar 2007 den jeweils sich \nergebenden Pauschbetrag im Berechnungsbogen (Betrag nach \n§ 93 Abs. 3 SGB VIII) um 150,00 EUR zu erhöhen.\n\n22\n\n2. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass diese \nRegelung solange gilt, wie sich die Lebensverhältnisse des \nKlägers gegenüber den aktenkundigen Verhältnissen nicht \nändern.\n\n23\n\n3. Mit dieser Regelung sind alle gegenwärtigen Streitpunkte \nzwischen den Beteiligten im Zusammenhang mit der \nBerechnung der Höhe des Kostenbeitrags abgegolten.\n\n24\n\n4. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden, werden gegeneinander aufgehoben.\n\n25\n\n Dieser Vergleich wird laut diktiert, vorgespielt und von den \nErschienenen genehmigt.\"\n\n26\n\nNoch vor Zustellung des Terminsprotokolls hat der Kläger mit Faxbrief vom 22. April \n2008 den Vergleich wegen \"absoluter Sittenwidrigkeit\" und - jedenfalls sinngemäß - \nwegen Irrtums über Inhalt und Tragweite angefochten.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n28\n\ndas Verfahren fortzusetzen und seinem \nursprünglichen Klageantrag stattzugeben.\n\n29\n\nDer Beklagte bleibt bei seinem Klageabweisungsantrag.\n\n30\n\nDie Beteiligten haben zwischenzeitlich übereinstimmend auf mündliche \nVerhandlung verzichtet.\n\n31\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren \ngewechselten Schriftsätze sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) \nverwiesen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n33\n\nDie Kammer kann aufgrund des übereinstimmend ausgesprochenen Verzichts \nder Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden.\n\n34\n\nDas Gericht legt den Schriftsatz des Klägers vom 22. April 2008 dahin aus, dass \ner die Fortsetzung des Verfahrens mit dem ursprünglichen Ziel der Aufhebung der \nKostenbeitragsbescheide erstrebt, weil er im Erörterungstermin einen Vergleich \ndiesen Inhalts nicht schließen wollte.\n\n35\n\nDer Prozessvergleich im Sinne des § 106 VwGO hat nach der heute \nherrschenden Auffassung eine Doppelnatur. Er ist einerseits Prozesshandlung, mit \nder die Beteiligten vor dem zuständigen Gericht beispielsweise bis dahin streitige \nöffentlichrechtliche Verpflichtungen oder Rechte verbindlich anerkennen oder \nübernehmen oder aufheben. Er ist andererseits öffentlich-rechtlicher Vertrag im \nSinne der §§ 53 ff. SGB X (entspricht den §§ 54 ff. VwVfG), der nach § 61 Satz 2 \nSGB X (entspricht § 62 Satz 2 VwVfG) i.V.m. den §§ 119 ff. BGB, den allgemeinen \nRegelungen über die Anfechtung von Willenserklärungen, angefochten werden kann. \n\n36\n\nDer Kläger hat seine im Erörterungstermin abgegebene Willenserklärung zum \nAbschluss des Vergleichs wirksam gemäß § 119 Abs. 1 BGB angefochten mit der \nFolge, dass der geschlossene Vergleich gemäß § 142 Abs. 1 BGB von Anfang an als \nnichtig anzusehen ist. Die Kammer geht in Würdigung des klägerischen Vortrags im \nSchriftsatz vom 22. April 2008 davon aus, dass sich der Kläger bei Abschluss des \nVergleichs über Inhalt und Tragweite der von ihm abgegebenen Erklärungen, \ninsbesondere im Zusammenhang mit der im Vergleich vorgesehenen Erhöhung des \nPauschalbetrages im Berechnungsbogen um 150,00 EUR, geirrt hat. Den Vergleich \nhat er nach seinen Bekundungen in dem Irrtum abgeschlossen, mit dem \ngeschlossenen Vergleich reduziere sich der von ihm geforderte monatliche \nKostenbeitrag in dieser Höhe. An der Entstehung dieses Irrtums hat die Kammer \nmöglicherweise dadurch mitgewirkt, dass sie es gegenüber dem nicht anwaltlich \nvertretenen Kläger sowohl bei den Erörterungen im Termin als auch bei der \nProtokollierung des Vergleichs versäumt hat darzulegen, wie sich die in Ziffer 1 des \nVergleichs vorgeschlagene Erhöhung des Pauschalbetrages auf den Kostenbeitrag \nnach der Tabelle Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Festsetzung der \nKostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder- und \nJugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung - KostenbeitragsV) rechnerisch auswirkt. Es \ngibt bei dieser Sachlage keinen Anhaltspunkt, der den klägerischen Vortrag in \nZweifel zieht, dass er die prozessuale Erklärung zur Annahme des Vergleichs in \neiner Vorstellung abgegeben hat, die ihm die Möglichkeit der Anfechtung dieses \ngerichtlichen Vergleichs wegen Irrtums eröffnet. \n\n37\n\nMit dieser Anfechtung ist der Inhalt des Vergleichs gegenstandslos; dies gilt \nselbstverständlich auch für die darin enthaltenen Zugeständnisse des Beklagten. Die \nBemühungen des Gerichts, den Rechtsstreit gütlich beizulegen, sind damit \ngescheitert.\n\n38\n\nÜber die Klage ist hiernach so zu entscheiden, als wäre der Vergleich nicht \ngeschlossen worden. Das Verfahren ist mithin mit dem Ziel einer \ninstanzabschließenden Entscheidung durch Urteil fortzusetzen.\n\n39\n\nDie Klage bleibt allerdings in der Sache ohne Erfolg.\n\n40\n\nDer Kostenbeitragsbescheid des Beklagten vom 26. Februar 2007 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. September 2007 erweist sich -\n auch unter Berücksichtigung der im Widerspruchsbescheid enthaltenen erhöhten \nAnsätze für die Zeit ab 1. Juli 2007 bzw. ab 1. Oktober 2007 - als rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen geschützten Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n41\n\nSoweit der Kläger sich gegen die Inanspruchnahme des Kindergeldes für E. \nL. durch den Beklagten wendet, ist das Klagebegehren offensichtlich \nunbegründet. Die dem Kläger vorschwebende Bestimmung zum Bezugsberechtigten \ndes Kindergeldes für die Dauer der jugendhilferechtlichen Leistung scheidet schon \naus rechtlichen Gründen aus. Das Kindergeld hat vor Beginn der Jugendhilfe der \nMutter der jungen Volljährigen, der ersten Ehefrau des Klägers, zugestanden. Nach § \n94 Abs. 3 SGB VIII i.V.m. § 7 KostenbeitragsV hat sie ihren Kostenbeitrag in Höhe \ndieses Kindergeldes zu zahlen. Da nach § 92 Abs. 2 SGB VIII die Elternteile getrennt \nherangezogen werden, kann der Kläger diesen von der Kindesmutter geleisteten \nKostenbeitrag nicht für sich reklamieren. Selbst wenn dies möglich wäre, könnte er \ndie ihm vorschwebende Freilassung in Höhe des Kindergeldes auch aus anderen \nGründen nicht verlangen. Im Erörterungstermin vom 22. April 2008 hat der Kläger \nklargestellt, dass er seit Beginn der stationären Unterbringung seiner Tochter E. , \nd. h. seit dem 13. Februar 2007, keinerlei Kontakt zu dieser unterhalte. Daraus ergibt \nsich, dass für den Kläger auch keinerlei Kosten (etwa aus Anlass von \nWochenendbesuchen o.ä.) entstehen. Unter diesen Umständen ist der Zugriff des \nBeklagten auf das Kindergeld nicht zuletzt mit Blick auf die Höhe der monatlich \nungedeckten Jugendhilfeaufwendungen rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n42\n\nSoweit der Kläger die Berücksichtigung zweier Kostenpositionen, nämlich zum \neinen der Aufwendungen für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in einer \nGrößenordnung von ca. 500,00 EUR pro Monat, zum anderen der Fahrtkosten aus \nAnlass der wöchentlich mehrfach anfallenden Behandlungen durch eine bestimmte \nChirokrankengymnastin mit der Folge begehrt, dass es im Ergebnis zu einer \nErhöhung des Pauschalbetrages nach § 92 Abs. 3 SGB VIII kommen soll, bleibt die \nKlage ebenfalls erfolglos. Denn die nach § 93 SGB VIII ansatzfähigen Belastungen \nsind für die hier maßgeblichen Teilzeiträume ab 13. Februar 2007, ab 1. Juli 2007 \nund ab 1.Oktober 2007 nicht höher als der jeweils nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII \nangesetzte Pauschalbetrag in Höhe von 25 vom Hundert des maßgebenden \nEinkommens. Dies ergibt sich daraus, dass die vom Kläger zur Prüfung gestellten \nKosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel in Höhe von ca. 500,00 EUR \nmonatlich dem Grunde nach bereits nicht ansatzfähig sind (1) und dass die geltend \ngemachten Fahrtkosten - abzüglich des Erstattungsbetrages der Krankenkasse - nur \nin einer Höhe ansatzfähig sind, die nicht zu einer Überschreitung des \nPauschalansatzes nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII führt (2).\n\n43\n\n(1) Die vom Kläger belegten Kosten für die Beschaffung fachärztlich verordneter \npotenzsteigernder Mittel sind bereits dem Grunde nach nicht ansatzfähig. Dies ergibt \nsich aus § 93 Abs. 3 SGB VIII. § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sieht vor, dass \n\"Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person\" abzuziehen sind. In § 93 Abs. 3 \nSatz 2 SGB VIII sind bestimmte anerkennungsfähige Belastungen aufgeführt, zu \ndenen die hier in Rede stehenden Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder \nMittel unstreitig nicht zählen. § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII sieht zum Zwecke der \nVerwaltungsvereinfachung vor, dass der Abzug regelmäßig durch eine Kürzung des \nnach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert \nerfolgt. Diesen Abzug hat der Beklagte unstreitig vorgenommen. § 93 Abs. 3 Satz 4 \nSGB VIII sieht für den Fall, dass die Belastungen höher als der pauschale Abzug \nsind, vor, dass sie abgezogen werden können, \"soweit sie nach Grund und Höhe \nangemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht \nverletzen\". Nach § 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII muss die kostenbeitragspflichtige \nPerson die Belastungen nachweisen. \n\n44\n\nOb die \"Belastungen\", die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII abgezogen werden \nkönnen, anerkennungsfähig sind, mithin - auf den Fall bezogen -, ob Kosten für die \nBeschaffung potenzsteigernder Mittel in Höhe von 500,00 EUR monatlich \"nach \nGrund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze der wirtschaftlichen \nLebensführung nicht verletzen\", kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern nur \nunter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 93 SGB VIII einerseits und \netwaiger Besonderheiten des Einzelfalls andererseits. \n\n45\n\nDie Vorschrift des § 93 SGB VIII hat zum Gegenstand, den vorgegebenen \nInteressenkonflikt zwischen der öffentlichen Hand, die - wie hier - erhebliche \njugendhilferechtlichen Aufwendungen zu tätigen hat, einerseits und der auf Grund \nder zivilrechtlichen Unterhaltspflicht kostenbeitragspflichtigen Person andererseits - \nhierzu zählt klassischerweise der Kindesvater als Erzeuger - zu lösen. Die \nBeantwortung der Frage, ob Kosten für die Beschaffung potenzsteigernder Mittel \nüberhaupt und ggf. in der vom Kläger nachgewiesenen monatlichen Größenordnung \nhier ansatzfähig sind, hängt also nicht von der Frage ab, ob der Kläger die Einnahme \nderartiger Mittel in dem belegten Umfang nicht zuletzt mit Blick auf seine \nProstatakrebserkrankung für sich reklamieren kann; vielmehr geht es bei § 93 Abs. 3 \nSGB VIII allein um die Frage, ob angesichts von monatlichen \nJugendhilfeaufwendungen in Höhe von ca. 5.000,00 EUR der Kläger unter Hinweis \nauf die Kosten für die Beschaffung derartiger Präparate in Ansehung seiner \nzivilrechtlichen Unterhaltspflicht die Absenkung des Kostenbeitrags, der bereits \ndeutlich weniger als 10 vom Hundert der monatlich anfallenden Kosten beträgt, \ngegenüber den öffentlichen Kassen und der Allgemeinheit verlangen kann. \n\n46\n\nDie Kammer verneint diese Frage. Sie hält angesichts der Wechselbezüglichkeit \nzwischen der Höhe der monatlichen Jugendhilfeaufwendungen einerseits und den \nzivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtungen, die den Kläger als Erzeuger treffen, \nandererseits, diese Kosten \"bereits dem Grunde nach\" nicht für angemessen. Die \nUnterhaltsverpflichtungen des Klägers als des Vaters von E. gehen in dieser \nKonstellation vor. Wenn der Kläger - was selbstverständlich seine höchstpersönliche \nEntscheidung ist - auf die regelmäßige Einnahme derartiger Mittel Wert legt, muss er \ndie notwendigen Mittel ggf. durch entsprechende Umschichtung, die durchaus auch \nmit einem Verzicht auf die eine oder andere Konsumausgabe verbunden sein kann, \nerwirtschaften. Ein Anspruch, derartige Aufwendungen im Ergebnis ganz oder \nteilweise zu Lasten der öffentlichen Jugendhilfe zu tätigen, besteht auch unter \nBerücksichtigung der schweren Wehrdienstbeschädigung des Klägers und seiner \nProstatakrebserkrankung nicht. \n\n47\n\n(2) Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten aus Anlass der \nregelmäßigen - mehrfach wöchentlich stattfindenden - Besuche in einer Praxis für \nChirokrankengymnastik in N1. sind zwar teilweise ansatzfähig, erreichen jedoch \nunter Berücksichtigung der rechtlich und rechnerisch in Betracht kommenden \nKilometersätze und in Anbetracht der Erstattungsleistung der Krankenkasse nicht \neine Größenordnung, die zur Erhöhung des Pauschalbetrages nach § 93 Abs. 3 Satz \n3 SGB VIII führen würde. Da es im Sozialgesetzbuch VIII an normativen Vorgaben \nzur berücksichtigungsfähigen Höhe solcher Fahrtkosten fehlt, ist nach Auffassung \nder Kammer zur Ermittlung eines sachgerechten Ansatzes auf anderweitige \nnormative Vorgaben im Rechtssystem zurückzugreifen. Die steuerrechtliche \nBetrachtungsweise (Pauschale von 30 Cent pro Entfernungskilometer unter \nbestimmten Voraussetzungen) führt hier jedenfalls nicht zu einer Verbesserung der \nRechtsstellung des Klägers, da ein Betrag in dieser Größenordnung bereits \nweitgehend durch die Erstattungsleistung der Krankenkasse abgedeckt ist.\n\n48\n\nEin dem Kläger günstigerer normativer Ansatzpunkt ergibt sich aus dem \nReisekostenrecht des öffentlichen Dienstes. Die einschlägigen Ansätze pro \ngefahrenen Kilometer übersteigen jedoch hier ebenfalls nicht 0,30 EUR pro Kilometer \n(vgl. z.B. § 6 des Landesreisekostengesetzes), so dass sich auch bei \nZugrundelegung solcher Kilometeransätze kein Betrag ergibt, der über die \nangesetzten Pauschalbeträge hinausgehen würde. Für die Anerkennung höherer \nAnsätze pro gefahrenen Kilometer - wie etwa im gerichtlichen Vergleich im Rahmen \nder Bemühungen des Gerichts zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits angedacht - \nfinden sich im Rechtssystem keine Anknüpfungspunkte.\n\n49\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-20/2-k-1125-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":19},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-20/2-k-1125-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254705","retrieved":"2026-07-09 02:18:28.276755+00:00"}}