{"status":"available","doknr":"OLD254762","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0516.8L445.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"8 L 445/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Aufenthalt der \nAntragstellerin bis zur Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 30 Aufenthaltsgesetz zu dulden und ihr hierüber eine \nBescheinigung zu erteilen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu zwei Dritteln und der \nAntragsteller und die Antragstellerin als Gesamtschuldner zu einem Drittel.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n1. Der - sinngemäß gestellte - Antrag der Antragstellerin (zu 1.) und des\nAntragstellers (zu 2.), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung\n\n3\n\na) zu verpflichten, der Antragstellerin eine\nErfassungsbescheinigung (heute Fiktionsbescheinigung) gemäß § 21\nAusländergesetz (AuslG 1965) zu erteilen,\n\n4\n\nb)\n\n5\n\nc) hilfsweise zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin\nzu dulden und hierüber eine Bescheinigung zu erteilen,\n\n6\n\nd)\n\n7\n\ne) weiter hilfsweise zu verpflichten, bis zur Entscheidung über\nden Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen,\n\n8\n\nf)\n\n9\n\nhat in dem tenorierten Umfang Erfolg. \n\n10\n\na) Der Antrag auf Verpflichtung zur Erteilung einer\nErfassungsbescheinigung bleibt ohne Erfolg.\n\n11\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das\nGericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den\nStreitgegenstand treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein\nAnspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) und\ndieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert\nwerden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat Anordnungsgrund und\n-anspruch glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2,\n294 Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n12\n\nEin Anordnungsgrund liegt vor. Der Antragsgegner bestreitet den von der\nAntragstellerin geltend gemachten Anspruch und verweist sie darauf, aus der\nBundesrepublik Deutschland auszureisen, um von der Türkei aus das\nVisumsverfahren zu betreiben. Er steht auf dem Standpunkt, die\nAbschiebungsandrohung aus der Versagungsverfügung der Ausländerbehörde\nder I. vom 5. Dezember 2006 könne vollzogen\nwerden. \n\n13\n\nDie Antragstellerin kann sich allerdings insoweit nicht mit Erfolg auf einen\nAnordnungsanspruch berufen. Die beantragte Erfassungsbescheinigung steht\nihr nicht zu. \n\n14\n\nDie Antragstellerin begehrt eine Erfassungsbescheinigung, d. h. eine\nBescheinigung darüber, dass ihr Aufenthalt bis zur Entscheidung der\nAusländerbehörde über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in\nAnwendung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 vorläufig als erlaubt gilt. Sie hält diese\nVorschrift über die Standstill-Klauseln der assoziationsrechtlichen\nVereinbarungen zwischen der Europäischen Union und der Türkei (Art. 13 des\nBeschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung\nder Assoziation - ARB 1/80 - und Art. 41 Abs. 1 des mit der Verordnung EWG\nNr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 bestätigten Zusatzprotokolls\nzum Assoziierungsabkommen) für anwendbar, weil § 21 Abs. 3 AuslG 1965 mit\nder dort geregelten Erlaubnisfiktion eine günstigere Regelung als die des\nnunmehr geltenden Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) enthalte. \n\n15\n\nZunächst ist als Ausgangspunkt festzuhalten, dass der inhaltlich wohl\nbereits bei der Vorsprache der Antragstellerin bei der Ausländerbehörde I. -\nI1. im Mai 2007 (ohne Datum) gestellte und mit Schreiben vom\n30. Mai 2007 als \"Umverteilungsantrag\" an den Antragsgegner weitergeleitete,\njedenfalls aber unter dem 9. Juli 2007 ausdrücklich gestellte Antrag auf\nErteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Tat weder die Fiktionswirkungen des\n§ 81 Abs. 4 AufenthG (Fortbestehens-/Titelfiktion) noch die des § 81 Abs. 3\nAufenthG (Erlaubnis- bzw. Duldungsfiktion) auszulösen vermochte, weil die im\nJahre 2002 mit einem für die Zeit vom 7. August 2002 bis zum 15. September\n2002 gültigen Schengen-Visum eingereiste Antragstellerin keine\nAufenthaltserlaubnis erhalten hatte, um deren Verlängerung es gehen könnte\n(§ 81 Abs. 4 AufenthG) und sie sich nach Ablauf der Visums-Geltungsdauer\nnicht mit dem erforderlichen Visum, also nicht rechtmäßig im Bundesgebiet\naufgehalten hatte. Als türkische Staatsangehörige benötigte sie gemäß § 4\nAbs. 1 AufenthG sowohl für Kurzaufenthalte (vgl. §§ 15 ff.\nAufenthaltsverordnung - AufenthV - und Anhang II der Verordnung (EG)\nNr. 539/2001) als auch für längerfristige Aufenthalte (vgl. §§ 6 Abs. 4, 4 Abs. 1\nSatz 2 Nr. 1 AufenthG) einen Aufenthaltstitel.\n\n16\n\nOb die Antragstellerin im Grundsatz die Voraussetzungen der Standstill-\nKlauseln in den assoziationsrechtlichen Vereinbarungen erfüllen würde und sich\nmit dem von ihr gewünschten Erfolg, der Geltung des § 21 Abs. 3 AuslG, darauf\nberufen könnte, \n\n17\n\nvgl. hierzu Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften\n(EuGH), Urteil vom 11. Mai 2000 - C-37/98 (Savas) und Urteil vom\n20. September 1990 - C-192/89 (Sevince), siehe hierzu die\nBeschlüsse der Kammer vom 18. August 2003 - 8 L 801/03 und\n803/03 - und nunmehr das EuGH-Urteil vom 20. September 2007 -\nC-16/05 (Tum und Dari),\n\n18\n\nkann hier offen bleiben. Denn jedenfalls aus einem - außerhalb der sich\nstellenden Grundsatzfragen liegenden - Gesichtspunkt scheidet eine aus den\nStandstill-Klauseln folgende Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 hier aus.\n\n19\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass ein Antrag auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis in Folge der Standstill-Klausel eine vorläufige\nErlaubnisfiktion des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 auslösen kann, gilt dies jedenfalls\nnicht, wenn zuvor bereits ein Antrag bestandskräftig abgelehnt worden ist und\nes sich nun um einen wiederholten Antrag handelt,\n\n20\n\nvgl. Guttmann in Gemeinschaftskommentar zum\nAusländerrecht (GK AuslR), IX-1, Art. 13 ARB1 /80, Rdnr. 28.1.\n\n21\n\nMit anderen Worten: Wenn möglicherweise aus einer Standstill-Klausel eine\nAnwendung des § 21 Abs. 3 AuslG 1965 folgt, der Ausländer also für einen\nAntrag in eine ihm günstigere frühere verfahrensrechtliche Position gesetzt\nwird, kann er von dieser Rücksetzung nach einer bestandskräftigen Ablehnung\nnicht erneut profitieren. Wird unter der Wirkung der besseren\nverfahrensrechtlichen Position ein Antrag bestandskräftig abgelehnt, so bewirkt\ndie Bestandskraft, dass der Ausländer verfahrens- und materiellrechtlich in die\nGegenwart versetzt wird, die Bestandskraft konfrontiert ihn also mit dem\nnunmehr geltenden Ausländerrecht. \n\n22\n\nSo liegt der Fall hier. Die Antragstellerin hat bereits im Jahr 2005 einen\nAufenthaltserlaubnis-Antrag gestellt, den die damals zuständige\nAusländerbehörde mit Versagungsverfügung vom 5. Dezember 2006 abgelehnt\nhat. Diese Versagung ist nach der Rücknahme des hiergegen zunächst\nerhobenen Widerspruchs am 26. Januar 2007 in Bestandskraft erwachsen. Die\nAntragstellerin kann die Bestandskraft nicht mit einem (erneuten) Hinweis auf\nStandstill-Klauseln beseitigen; sie ist zeitlich im Anwendungsbereich des\nAufenthaltsgesetzes \"angekommen\".\n\n23\n\nb) Der Hilfsantrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen\nAnordnung zu verpflichten, den Aufenthalt der Antragstellerin zu dulden und\nhierüber eine Bescheinigung zu erteilen, hat jedoch Erfolg. \n\n24\n\nInsoweit ist aus den oben dargelegten Gründen ein Anordnungsgrund und\nauch ein Anordnungsanspruch gegeben. Die Antragstellerin hat nämlich das\nVorliegen eines Duldungsgrundes gemäß § 60 a Abs. 2 AufenthG - rechtliche\nund/ oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung - glaubhaft\ngemacht.\n\n25\n\nDie Abschiebung erweist sich als rechtlich unmöglich, weil die\nAntragstellerin aufgrund der am 10. Mai 2007 erfolgten Eheschließung nach\nMaßgabe des § 39 Nr. 5 AufenthV berechtigt ist, die erforderliche\nAufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - nach der Einreise - im\nBundesgebiet einzuholen. Die Verwirklichung dieser Rechtsposition wäre ohne\nSicherung im Wege einer einstweiligen Anordnung gefährdet.\n\n26\n\nZwar scheidet die Erteilung einer Duldung bzw. die Gewährung von\nAbschiebungsschutz für die Dauer des Aufenthaltsgenehmigungsverfahrens\ngrundsätzlich aus gesetzessystematischen Gründen aus, wenn - wie hier - ein\nAntrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bis zu seiner Ablehnung ein\nvorläufiges Bleiberecht nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht zur Folge\ngehabt hat und ein nach Antragsablehnung gestellter Aussetzungsantrag nach\n§ 80 Abs. 5 VwGO damit unzulässig wäre. Die Erteilung einer Duldung\nwiderspräche in diesem Fall der in den Vorschriften der §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 1\nund 2, 81 Abs. 3 und 4 AufenthG zum Ausdruck kommenden gesetzlichen\nWertung, für die Dauer eines Genehmigungsverfahrens nur unter bestimmten\nVoraussetzungen ein Bleiberecht zu gewähren. Von diesem Grundsatz ist\njedoch zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des\nGrundgesetzes - GG -) eine Ausnahme zu machen, wenn nur mit Hilfe einer\neinstweiligen Anordnung und einer Duldung bzw. der Gewährung von\nAbschiebungsschutz sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche\nRegelung ihrem Sinn und Zweck nach auch dem begünstigten Personenkreis\nzugute kommt,\n\n27\n\nvgl. zu § 32 AuslG (heute: § 23 AufenthG): Oberverwaltungsgericht\nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom\n15. April 2004 - 18 B 471/04 - NWVBl. 2004, 391 und vom 20. April\n1999 - 18 B 1338/97 -, InfAuslR 1999, 449.\n\n28\n\nDie Annahme einer solchen - weiteren - Ausnahme ist mit Blick auf Art. 19\nAbs. 4 GG aber auch in dem Fall geboten, dass - wie hier - die in § 39 Nr. 5\nAufenthV vorgesehene Berechtigung zur Einholung eines Aufenthaltstitels zum\nZwecke des Familiennachzuges im Bundesgebiet geltend gemacht wird.\nAndernfalls liefe diese Vorschrift, die gerade eine Ausnahme von dem in § 5\nAbs. 2 AufenthG im Grundsatz normierten Erfordernis der ordnungsgemäßen\nDurchführung eines Visumverfahrens vorsieht, leer, wenn trotz Erfüllung ihrer\nVoraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Hinweis auf die\nNichteinhaltung des Visumverfahrens verweigert und auf die Einholung des\nAufenthaltstitels vom Ausland aus verwiesen würde. Dass die in § 39 Nr. 5\nAufenthV vorgesehene Fallkonstellation mangels eines vorherigen\nrechtmäßigen Aufenthaltes - mit oder ohne Aufenthaltstitel - nicht von § 81\nAufenthG erfasst wird, steht dieser Wertung nicht entgegen. § 81 AufenthG\nerweist sich unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19\nAbs. 4 GG insoweit gerade nicht als abschließend. \n\n29\n\nEs spricht nach der im Eilverfahren möglichen und gebotenen\nsummarischen Prüfung ganz Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die\nVoraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV erfüllt. \n\n30\n\nNach dieser Vorschrift kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz\ngeregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn\nseine Abschiebung nach § 60 a AufenthG ausgesetzt ist und er auf Grund einer\nEheschließung oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthaltes im\nBundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis\nerworben hat.\n\n31\n\nSo ist die Sachlage hier. Die Abschiebung der Antragstellerin war bei\nBeantragung der Aufenthaltserlaubnis im Mai 2007 (Vorsprache bei der\nAusländerbehörde in I. ), im Zeitpunkt der ausdrücklichen Antragstellung am\n9. Juli 2007 und ist auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung\nausgesetzt. Die Antragstellerin hat aufgrund der Eheschließung mit ihrem\n(türkischen) Ehemann nach den sich in diesem Verfahren bietenden\nErkenntnissstand einen (Rechts-)Anspruch auf Erteilung einer\nAufenthaltserlaubnis gemäß § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) erworben.\nAnhaltspunkte dafür, dass es - abgesehen von der Nichteinhaltung des\nVisumserfordernisses nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - sonst an einer\nallgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 AufenthG fehlt, sind nicht\nersichtlich.\n\n32\n\nDie Kammer teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, die Erteilung\neiner Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht, weil die Antragstellerin\nnicht die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem\nerforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erfülle und\naußerdem entgegen der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch\nden (mangels eines für den längerfristigen Aufenthalt erforderlichen Visums)\nnicht rechtmäßigen Aufenthalt einen Ausweisungsgrund verwirklicht habe.\n\n33\n\nEs trifft zu, dass die Antragstellerin die Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz\n1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Sie ist mit einem nur für Besuchszwecke\nbestimmten Schengen-Visum nach Deutschland eingereist. Dies ist jedoch\nohne Belang, weil § 5 Abs. 2 AufenthG hier nicht anwendbar ist. Die Regelung\nkommt nämlich nicht zum Tragen, wenn und soweit der Ausländer den\nSpezialregelungen der §§ 39 bis 41 AufenthV gemäß den Aufenthaltstitel nach\nder Einreise einholen darf,\n\n34\n\nvgl. hierzu nunmehr grundlegend OVG NRW, Beschluss vom\n21. Dezember 2007 - 18 B 1535/07 - unter Hinweis auch auf auch\nNr. 5.2.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise AufenthG,\nFreizügG/EU, vgl. auch Beschluss der Kammer vom 21. September\n2006 - 8 L 204/06 -.\n\n35\n\nEntgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners kommt es in den\nAnwendungsfällen des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht auf den Visumsverstoß an. § 5\nAbs. 2 AufenthG ist aus gesetzessystematischen Gründen lediglich\nanzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthG nicht erfüllt\nsind. Die Vorschrift setzt schon ihrem eindeutigen Wortlaut nach gerade nicht\n- wie früher z. B. § 9 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 DVAuslG - eine erlaubte Einreise des\nAusländers mit dem erforderlichen Visum voraus. Zwar hat der Gesetzgeber mit\ndem Aufenthaltsgesetz an der schon dem Ausländergesetz 1990 zugrunde\ngelegten Wertung festgehalten, wonach der für den jeweils beabsichtigten\nAufenthaltszweck erforderliche Aufenthaltstitel grundsätzlich vom Ausland aus,\nalso vor der Einreise in einem Visumsverfahren zu beantragen ist. Daneben\naber hat der Ausländer in begrenztem Umfang weiterhin die - gegenüber § 9\nDVAuslG teilweise an günstigere Voraussetzungen - geknüpfte Möglichkeit, den\nAufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen zu dürfen, nämlich nach den auf der\nVerordnungsermächtigung des § 99 AufenthG beruhenden besonderen\nRegelungen der §§ 39 bis 41 AufenthV.\n\n36\n\nDie Entstehungsgeschichte bestätigt die aufgezeigte Rechtslage. In der\nBegründung zu § 39 AufenthV, \n\n37\n\nvgl. BT-Drucks. 731/04, \n\n38\n\nheißt es, dass in den dort geregelten Fällen die fehlende Erfüllung der\nVoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG einem Anspruch auf\nErteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen stehe, \n\n39\n\nvgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom\n21. Dezember 2007, a. a. O.\n\n40\n\nHieraus folgt zugleich zwingend, dass der Antragstellerin entgegen der\nAuffassung des Antragsgegners ihr mangels eines für den längerfristigen\nAufenthalt erforderlichen Visums nicht erlaubter Aufenthalt nicht als etwaiger\nAusweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 14 Abs. 1\nNr. 2 AufenthG) entgegengehalten werden kann. Der nicht rechtmäßige\nAufenthalt ist eine logische Folge der Einreise ohne das erforderliche Visum,\ndie - wie sich aus Vorstehendem ergibt - hier wegen der Geltung der\nSpezialregelung des § 39 Nr. 5 AufenthV unerheblich bleibt. Daraus folgt\nzwingend, dass dem Ausländer in Fällen des § 39 AufenthG auch nicht die aus\ndem nicht rechtmäßigen Aufenthalt folgende abstrakte Verwirklichung eines\nAusweisungsgrundes (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) zum Nachteil gereichen kann.\nAnderenfalls würde die vom Gesetzgeber in § 39 AufenthG konzipierte\nErleichterung der Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet\nkonterkariert werden.\n\n41\n\nOffen bleiben kann nach diesem Ergebnis, ob die Antragstellerin aufgrund\nihres vom 7. August bis zum 15. September 2002 geltenden Schengen-Visums\nzusätzlich auch die Voraussetzungen des § 39 Nr. 3 Altn. 2 AufenthV\nerfüllt.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n43\n\n2. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3\nNrn. 1 und 2 i.V.m. 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das\nAntragsinteresse ist mit Rücksicht auf den einstweiligen Charakter dieses Verfahrens\nin Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- EUR) ausreichend\nund angemessen berücksichtigt. Einer gesonderten streitwert-mäßigen Erfassung\nder Hilfsanträge bedurfte es nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-16/8-l-445-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":9},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-16/8-l-445-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254762","retrieved":"2026-07-09 02:18:32.907575+00:00"}}