{"status":"available","doknr":"OLD254764","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0516.4L494.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-16","aktenzeichen":"4 L 494/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.031,83 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter \nAnderem in T. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.\n\n4\n\nDer Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer unter Anderem für die Jahre 2005 \nund 2006 auf der Grundlage der Vergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom \n18. Dezember 2002 (VgStS 2002). Am 1. Januar 2005 trat die am 19. Dezember \n2006 mit Rückwirkung beschlossene 1. Nachtragssatzung (VgStS 2005) in Kraft.\n\n5\n\nNach § 8 Abs. 1 VgStS 2002 erfolgte die Besteuerung von Geldspielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Die Steuer betrug je Apparat und \nangefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung in Spielhallen 150,- EUR. Gemäß \n§ 12 VgStS 2002 entstand der Steueranspruch mit der Aufstellung des Apparats. Mit \nder 1. Nachtragssatzung wurde § 8 VgStS 2002 geändert. In der seitdem für die \nJahre 2005 und 2006 geltenden Fassung lautet er:\n\n6\n\n\"Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- \noder ähnlichen Apparaten bemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach \ndem Einspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. \nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser \nerrechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl Röhrenentnahme (sog. \nFehlbetrag), abzüglich Röhrennachfüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld.\n\n7\n\nDie Steuer beträgt je Apparat und angefangenem Kalendermonat bei der \nAufstellung\n\n8\n\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) bei\n Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v.H. des Einspielergebnisses,\n höchstens 150,-- Euro\"\n\n9\n\nZugleich beschloss der Rat der Stadt T. mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 eine neue \nVergnügungssteuersatzung, die keine Deckelung des Steuersatzes mehr vorsieht.\n\n10\n\nDie Antragstellerin reichte unter dem 23. Februar 2007 eine \nVergnügungssteueranmeldung für die Jahre 2005 und 2006 ein. Sie erklärte hierzu, \nsie habe ihren Zahlen eine Kappungsgrenze von 5,00 EUR je Tag zugrundegelegt. \nSo habe sie beispielsweise bei einer Kassierungsperiode von 53 Tagen eine \nKappungsgrenze von 265,00 EUR angewendet. Der Anmeldung waren Listen über \ndie in den Jahren 2005 und 2006 erfolgten Kassierungen beigefügt.\n\n11\n\nDer Antragsgegner forderte die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. März 2007 \nauf, für die Jahre 2005 und 2006 die Zählwerksausdrucke der aufgestellten Geräte \nvorzulegen. Im Übrigen werde bei der Besteuerung der Geräte nur auf volle \nKalendermonate abgestellt. Eine Verrechnung der Einspielergebnisse verschiedener \nGeräte erfolge nicht \n\n12\n\nMit Schreiben vom 25. April 2007 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, \ndass die am 24. April 2004 erfolgte Prüfung der Original-Zählwerksausdrucke zu \nkeinem abschließenden Ergebnis geführt habe. Die Beträge in den \nZählwerksausdrucken wichen zum großen Teil erheblich von den Angaben in den \nSteueranmeldungen vom 23. Februar 2007 ab. Um die Berechnung endgültig \nvornehmen zu können, bitte er um Übersendung von Kopien der \nUmsatzsteueranmeldungen.\nMit Schreiben vom 30. April 2007 übersandte die Antragstellerin die erbetenen \nUmsatzsteueranmeldungen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von \nSpielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Januar \n2005 bis 31. Dezember 2006 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 11. September \n2007 zu einer Vergnügungssteuer von 10.754,59 EUR für das Jahr 2005 und von \n13.372,73 EUR für das Jahr 2006 heran. Zur Begründung führte der Antragsgegner \naus, Grundlage der Berechnung seien die bei der Prüfung der Original-\nZählwerksausdrucke ermittelten Einspielergebnisse. Da die Steuer monatsweise \nerhoben werde, seien die Einspielergebnisse der einzelnen Apparate jeweils anteilig \nden einzelnen Kalendermonaten zugeordnet worden. Die jeweiligen Steuerbeträge \nseien unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 150,- EUR errechnet worden. \nDem Steuerbescheid lagen Anlagen bei, die tabellarisch die einzelnen Geräte mit \nden zugrundegelegten Einspielergebnissen aufführten.\n\n14\n\nDie Antragstellerin legte am 11. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte \nebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Die der Besteuerung zugrundeliegende \nSatzung sei nichtig.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 wies der Antragsgegner den \nWiderspruch zurück und lehnte den Aussetzungsantrag der Antragstellerin ab.\n\n16\n\nDie Antragstellerin hat am 5. Dezember 2007 Klage - 4 K 1354/07 - erhoben und \nden vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage \ngestellt. Die rückwirkende Änderung der Vergnügungssteuersatzung sei unter dem \nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes rechtswidrig erfolgt. Im Übrigen bestünden \nBedenken gegenüber der Art der Veröffentlichung, wie sie in T. praktiziert \nwerde. Weiterhin sei die in der Satzung vorgesehene Kappungsgrenze von 150,- \nEUR anteilig auf Kalendertage umzurechnen, wenn das Gerät nicht einen vollen \nMonat aufgestellt worden sei. Schließlich hätten sich bei korrekter Anwendung der \nSatzung für das Jahr 2005 ein Vergnügungssteuerbetrag von 9.700,19 EUR und für \ndas Jahr 2006 von 12.364,60 EUR ergeben müssen. Die höheren Beträge seien \nnicht nachvollziehbar.\n\n17\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n18\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 1354/07 gegen \nden Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom \n11. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 6. November 2007 anzuordnen.\n\n19\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nDie angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf \ndie Begründung seiner Bescheide. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nStreitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 1354/07 sowie die \nvom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n23\n\nII.\n\n24\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nIm Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Steuerbescheide, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 \nVwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses \nan der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die \nFeststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der \nGrundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist,\n\n26\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - \nNWVBl 1994, 337.\n\n27\n\nDie summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, \ndass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige \nRechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige \nnicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn \nsie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen.\n\n28\n\nHieran gemessen ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen, in vollem Umfang unbegründet.\n\n29\n\nAn der Rechtmäßigkeit der den mit der Klage 4 K 1354/07 angefochtenen \nVergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegenden Vergnügungssteuersatzung der \nStadt T. bestehen - jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide relevant ist - im Rahmen der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel.\n\n30\n\nSoweit die Antragstellerin Mängel bei der Bekanntmachung der Satzung rügt \nwegen der Form der Bekanntmachung im Wege des Aushangs über die \nWeihnachtstage 2006, führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit \nder Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung.\n\n31\n\n§ 15 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt T. sieht in Übereinstimmung mit § 4 \nAbs. 1 lit. c) der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem \nOrtsrecht die vom Beklagten gewählte Bekanntmachungsform vor. Der Umstand, \ndass infolge der Weihnachtsfeiertage die konkrete Bekanntmachung nicht an fünf \nTagen aushing, an denen das Rathaus für Publikumsverkehr geöffnet war, sondern \nnur an drei Tagen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Bekanntmachung. Auch mit \nBlick auf den Bekanntmachungshinweis im Lokalteil der T1. Tageszeitungen \nwar für Bürger in ausreichendem Maße Gelegenheit geschaffen worden, vom Inhalt \nder bekannt gemachten Rechtsnormen zuverlässig Kenntnis zu erlangen. Weder aus \ndem Rechtsstaatsprinzip noch sonst aus verfassungsrechtlichen Regelungen lässt \nsich das Erfordernis ableiten, es sei nur die Bekanntmachungsform zulässig, die am \nbesten geeignet sei, den Bürgern Kenntnis vom Ortsrecht zu verschaffen,\n\n32\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 - VII C 41.73 - JZ 1975, \n119.\n\n33\n\nDie Satzung in der Fassung der 1. Änderungssatzung ist auch nicht wegen der \nbeschlossenen rückwirkenden Inkraftsetzung nichtig.\n\n34\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n35\n\nvgl. Urteil vom 5. Juni 2007, a.a.O.,\n\n36\n\nhat zur Rückwirkung von Satzungsänderungen grundsätzlich ausgeführt:\n\n37\n\n\"Die Steuersatzung durfte auch rückwirkend zum ... geändert werden. Hier ist eine \nSteuersatzung, an deren Gültigkeit bezüglich des Stückzahlmaßstabes für \nGeldspielgeräte zumindest ganz erhebliche Zweifel bestanden, durch eine neue \nSatzungsregelung ersetzt worden. Ein Vertrauen der Klägerin, dass die ungültige Norm \nbeibehalten würde, ist nicht schutzwürdig. Ihr war aufgrund der Satzung vom ... 2002 \nbekannt, dass die Stadt V. auch nach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für \ndas Land Nordrhein- Westfalen Vergnügungssteuern erheben wollte, und sie musste \nsich auf diesen Steuertatbestand einrichten. Der Umstand, dass die Klägerin den \ngenauen Inhalt der neuen Steuerregelungen nicht kennen konnte, ist im Hinblick auf \nden ihr zuzubilligenden Vertrauensschutz ohne Bedeutung. Vertrauensschutz steht ihr \ninsoweit zu, als sie durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Neuregelung nicht stärker \nbelastet werden darf als nach der früheren wohl unwirksamen Satzung. Diesem Gebot \ngenügt die Neuregelung. Im konkreten Fall führt die neue Satzung zu einer geringeren \nSteuerbelastung für die Klägerin. Es ist nicht erkennbar und wird von ihr auch nicht \nsubstantiiert geltend gemacht, dass sie etwa im Hinblick auf den Steuermaßstab \nDispositionen getroffen hätte, die zu schützen sind. Keine Bedeutung kommt auch der \nNatur des Fehlers zu, der zur Ungültigkeit der rückwirkend ersetzten Norm führte. \nMaßgeblich ist allein, ob das Vertrauen auf die Unzulässigkeit einer rückwirkenden \nRechtsänderung schutzwürdig ist.\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 1996, - 8 B 221.96 -.\n\n38\n\nAus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts \nanderes. Auch das Bundesverfassungsgericht misst das Rückwirkungsverbot in erster \nLinie am Vertrauensschutzgebot.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -, BVerfGE 13, \n261, 271.\n\n40\n\nDie bloße Erwartung der Klägerin, der Stückzahlmaßstab werde sich wohl als \nrechtswidrig erweisen und dann brauche sie auf längere Zeit keine Vergnügungssteuer \nzu entrichten, ist nicht schutzwürdig. Denn die Vergnügungssteuer aufgrund der \nrechtlichen Situation, auf die die Neuregelung zurückwirkt, war als Steuer auf den vom \nSpieler betriebenen Aufwand von der Klägerin als Spielhallenbetreiberin bereits \nkalkulatorisch abgewälzt. Sie musste damit rechnen, dass es bei dieser Überwälzung \nbleibt; denn eine realistische Möglichkeit, dies rückgängig zu machen, besteht nicht. \nEin schutzwürdiges Vertrauen darin, dass Beträge in Höhe der abgewälzten Steuer \ndem Spielhallenbetreiber verbleiben oder ihm wieder zufließen, hatte die Klägerin \nnicht.\"\n\n41\n\nDie Kammer schließt sich diesen Ausführungen an.\n\n42\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nSteuerbescheide selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die mit ihnen jeweils festgesetzte \nVergnügungssteuer zum Nachteil der Antragstellerin zu hoch berechnet worden \nwäre, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere \nverstößt die den Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende \nBerechnungsweise, bei der die Obergrenze des Steuerbetrages von 150,- EUR je \nGerät und Monat nicht auf Teilbeträge heruntergerechnet worden ist, wenn ein Gerät \nnur einen Teil eines Monats aufgestellt war, nicht gegen die Bestimmungen der \nSatzung. Der Deckelungsbetrag in § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VgStS 2005 entspricht \ndem je Gerät und angefangenen Kalendermonat zu zahlendem Betrag aus § 8 Abs. \n2 Nr. 1 VgStS 2002. Die Deckelung trug dem Gebot Rechnung, dass bei einer \nrückwirkend in Kraft gesetzten Abgabensatzung der zu zahlende Steuerbetrag nicht \nhöher ausfallen darf, als auf der Grundlage der Altregelungen. Nach der Altfassung \nder Satzung war aber der Betrag von 150,00 EUR auch dann zu zahlen, wenn das \nGerät keinen vollen Monat aufgestellt war. Gründe, die den Antragsgegner zwingen \nwürden, die Antragstellerin gegenüber der Altregelung besser zu stellen, sind nicht \nersichtlich.\n\n43\n\nSoweit die Antragstellerin im zugehörigen Klageverfahren ausgeführt hat, es \nhätte für das Jahr 2005 - bei Anwendbarkeit der Satzung - ein \nVergnügungssteuerbetrag von 9.700,19 EUR und für das Jahr 2006 ein Betrag von \n12.364,60 EUR festgesetzt werden müssen, legt sie keine nachvollziehbare \nDarlegung für die Berechnung der von ihr angegebenen Beträge vor. Angesichts der \ndetaillierten Offenlegung der Steuerberechnung im angefochtenen Bescheid mit \nseinen acht Anlagen obliegt der Antragstellerin eine konkrete Darlegungspflicht, \nwenn sie geltend machen will, der Antragsgegner habe seinen Steuerfestsetzungen \nfehlerhafte Zahlen zugrunde gelegt. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des \nstreitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der \nvorliegenden Art.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-16/4-l-494-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-16/4-l-494-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254764","retrieved":"2026-07-09 02:18:33.074012+00:00"}}