{"status":"available","doknr":"OLD254806","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0515.4K1463.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"4 K 1463/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n \nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas von den Klägern vertretene Bürgerbegehren will die Sanierung und \nNeuverpachtung des sogenannten T. im Stadtbezirk B -M. \ndurchsetzen.\nHierbei handelt es sich um einen zu Beginn der 70er Jahre errichteten und im \nEigentum der Stadt B stehenden Gebäudekomplex, in dem derzeit eine \nzweigruppige Kindertagesstätte untergebracht ist. Die weiter vorhandenen \ngastronomischen Räumlichkeiten (Gaststätte, Saal, Gesellschafts- / Gastraum und \nKegelbahnen) sowie eine Pächterwohnung stehen seit dem Jahre 2003 leer. Das \nT2. wird in § 21 Punkt 1.2 fünfter Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung der \nStadt B (ZustO) vom 15. Dezember 1995 als öffentliche Einrichtung von im \nwesentlichen bezirklicher Bedeutung aufgeführt.\n\n3\n\nKurz bevor das letzte Pachtverhältnis am 22. April 2004 endete, beauftragte der \nWohnungs- und Liegenschaftsausschuss des Rates der Stadt B die Verwaltung, \ndas T2. wieder zu verpachten.\n\n4\n\nAm 14. Dezember 2005 fasste die Bezirksvertretung B -M. einen \nBeschluss, wonach die Verhandlungen mit der verbliebenen Pachtinteressentin \neingestellt werden sollten. Die derzeitige Suche nach Pächtern sei gescheitert. Die \nVerwaltung solle alternative Nutzungskonzepte erarbeiten. Falls eine alternative \nNutzung nicht realisierbar sei, empfehle die Bezirksvertretung vor der Aufnahme von \nformalen weiteren Verfahren \"die entsprechenden Bedingungen zwischen Bezirk und \nStadt B zu vereinbaren\". Der Fortbestand der Kindertagesstätte in dem Bereich \nmüsse gewährleistet sein.\n\n5\n\nZur gleichen Zeit teilte der Fachbereich Gebäudemanagement der Stadt B \nden Klägern mit, Reparaturmaßnahmen zur Nutzbarmachung der Einrichtung \nbeliefen sich nach bisherigem Stand auf ca. 150.000,- EUR, mit weiteren Kosten sei \nzu rechnen.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 4. Januar 2006 fragten Vertreter der Bürgeraktion T2. \nbeim Rechtsdezernenten der Stadt B im Zusammenhang mit einem \nbeabsichtigten Bürgerbegehren an, ob der Rat beschlossen habe, das T2. zu \nveräußern, ob es einen Beschluss eines Gremiums gebe, der für ein Bürgerbegehren \nFristen auslösen würde, was nach einer eventuellen Veräußerung mit dem Erlös \ngeschehen solle und ob das Bürgerbegehren städtische oder bezirkliche Bedeutung \nhabe? Nach der damaligen Textfassung des Bürgerbegehrens war als Fragestellung \nformuliert: \"Soll das T2. in AC-M. baulich unterhalten und als \nBürgereinrichtung betrieben werden?\" Im formulierten Kostendeckungsvorschlag \nhieß es: \"Die Kosten der Renovierung werden vorsichtig auf 200.000 EUR geschätzt. \nSie können bei einer entsprechenden Verpachtung aus der Pachteinnahme von \njährlich circa 50.000 EUR bestritten werden. Denn bei regulärem Betrieb \nerwirtschaftet man ohne weiteres diese Einkünfte für die lfd. Unterhaltung und \nentsprechende Rücklagen.\"\n\n7\n\nMit Schreiben vom 1. März 2006 teilte das Rechtsamt der Stadt B den Klägern \nmit, bisherige Beschlüsse seien für das Bürgerbegehren irrelevant. Etwaige \nVerkaufserlöse gingen nicht an den Stadtbezirk. Das Bürgerbegehren sei nach dem \nvorliegenden Entwurf überbezirklich, da die beabsichtigte \"Bürgereinrichtung\" über \nden bisherigen Widmungszweck hinaus gehe. Im Übrigen seien 50.000,- EUR Pacht \nin der Vergangenheit nicht annähernd zu erzielen gewesen.\n\n8\n\nAm 13. März 2006 begannen die Kläger mit dem Sammeln der Unterschriften auf \nder Grundlage folgender streitgegenständlicher Fassung des Bürgerbegehrens:\n\n9\n\n\"Soll das T2. in B. -M. baulich unterhalten und als Gastronomie- \nund Saalbetrieb unter Berücksichtigung der Belange der Laurensberger Bürger, \nVereine und Organisationen wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden?\nBegründung:\nDas T2. ist seit mindestens 160 Jahren gesellschaftlicher und kultureller \nMittelpunkt. Durch seine Lage, mehrere Säle, eine Speisegaststätte und drei \nKegelbahnen ist das T2. der ideale Treffpunkt für Bürger, Gesellschaften und \nVereine. Es steht seit circa drei Jahren leer und wird seitdem nicht mehr instand \ngehalten.\nKostendeckungsvorschlag:\nDie Kosten der Instandsetzung werden vorsichtig auf 200.000 EUR geschätzt. Sie \nkönnen bei einer entsprechenden Verpachtung aus der Pachteinnahme von jährlich \ncirca 30.000 EUR bestritten werden. Denn bei regulärem Betrieb erwirtschaftet man \nohne weiteres diese Einkünfte für die lfd. Unterhaltung und entsprechende \nRücklagen.\"\n\n10\n\nAm 16. März 2006 sprachen die Kläger bei dem für Bürgerbegehren zuständigen \nMitarbeiter der Verwaltung der Stadt B vor und fragten unter Anderem an, ob die \nnunmehr vorliegenden Listen rechtlich einwandfrei seien, ob sie für die finanziellen \nAngaben öffentliche Gutachten in Auftrag geben sollten und welche sonstigen \nBedenken an der rechtlichen Gültigkeit der Aktion beständen.\n\n11\n\nIn der Folgezeit kam es zu einem Gespräch zwischen Vertretern des \nBürgerbegehrens und des Rechtsamtes der Stadt B , in dem seitens der Stadt \nerklärt wurde, der Kostendeckungsvorschlag sei unzureichend, da die \nPachteinnahmen weit weniger als 30.000,- EUR betragen hätten. Öffentliche \nGutachten zu den finanziellen Angaben könnten nicht empfohlen werden, da das \nBürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel verfolge. Die Stadt befinde sich in der \nvorläufigen Haushaltsführung und dürfe nur Aufwendungen entstehen lassen, zu \ndenen sie rechtlich verpflichtet sei oder die für die Weiterführung notwendiger \nAufgaben unaufschiebbar seien.\n\n12\n\nAm 22. März 2006 beschloss der Verwaltungsvorstand der Stadt B , dem \nVerein \"Freunde des T2. e.V.\" bis Ende des Jahres 2006 Gelegenheit zu \ngeben, einen Pächter zu suchen und mit der Stadt eine wirtschaftliche Lösung \nauszuhandeln.\n\n13\n\nDie Bezirksvertretung B -M. fasste am 5. April 2006 den folgenden \nBeschluss:\n\n14\n\n\"1. Innerhalb eines definierten Zeitrahmens ist mit bürgerschaftlichen \nEngagement aus M. und in Kooperation mit der Stadt B eine \nInstandsetzung des Gebäudes \"T2. \" und eine Pächtersuche erfolgreich \nabzuschließen.\n\n15\n\n2. Die Verwaltung wird gebeten, kooperativ mit den \"Freunden des T. \" \nzusammenzuarbeiten und alle zu diesem Zweck erforderliche Daten \nbereitzustellen.\n\n16\n\n3. Sollte in einem Zeitraum von dreiviertel Jahr erkennbar sein, dass sich das o. \ng. Ziel nicht erreichen lässt, besteht Einigkeit, dass das \"T2. \" anderen \nZwecken zugeführt werden kann.\"\n\n17\n\nAm 23. Juni 2006 wurden die Unterschriftenlisten im Bezirksamt B -M. \nder Bezirksvorsteherin übergeben.\n\n18\n\nDer Beklagte beschloss am 6. September 2006, das Bürgerbegehren sei \nunzulässig. Der Ratsbeschluss wurde den Klägern mit Bescheid des \nOberbürgermeisters der Stadt B vom 20. September 2006 bekannt gemacht. Zur \nBegründung wird dort ausgeführt, das Bürgerbegehren sei unzulässig, weil seine \nBegründung unzureichend sei. Diese hätte die Motive, von denen sich die \nBezirksvertretung B -M. bei ihrer Entscheidung vom 5. April 2006 habe \nleiten lassen, jedenfalls andeutungsweise erwähnen müssen.\n\n19\n\nDie Kläger legten am 20. Oktober 2006 Widerspruch ein. Ende November 2006 \nbaten sie, wegen der laufenden Pachtverhandlungen das Widerspruchsverfahren \nauszusetzen. Mit Schreiben vom 13. März 2007 führten sie zur Begründung ihres \nWiderspruchs aus, das Bürgerbegehren sei zulässig. Es sei kein kassatorisches, \nsondern ein initiierendes Bürgerbegehren. Es sei nicht gegen den Beschluss der \nBezirksvertretung B -M. vom 5. April 2006 gerichtet. Insbesondere richte es \nsich nicht gegen die Fristsetzung von einem dreiviertel Jahr. Dies spiele für das \nBürgerbegehren keine Rolle, da seit März 2007 unterschriftsreife Verträge von \nPachtinteressenten vorlägen.\n\n20\n\nAm 28. März 2007 bekräftigte die Bezirksvertretung B -M. ihren \nBeschluss vom 5. April 2006 und beschloss weiter, die Verwaltung zu bitten, das \nKonzept des Pachtinteressenten von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer prüfen \nzu lassen. Nachdem die Wirtschaftlichkeitsstudie seit Juli 2007 vorlag, beschloss die \nBezirksvertretung B -M. , diese in einer öffentlichen Sondersitzung \nvorzustellen, was am 13. November 2007 geschah.\n\n21\n\nDer Gutachter kam bei seiner Beurteilung des Bewirtschaftungskonzepts des \nPachtinteressenten zu dem Ergebnis, das vorgelegte Konzept sei in finanzieller \nHinsicht nicht tragfähig. Auf der Grundlage von Sanierungs- und \nModernisierungsinvestitionen von 628.300,- EUR könne ein maximaler \nBetriebsumsatz von 328.000,- EUR angenommen werden. Die notwendige \nErtragskraft sei damit nicht gegeben. Die erforderlichen Investitionen führten \nletztendlich zu dem zu erwartenden Verlust.\n\n22\n\nUnter dem 26. November 2007 verfasste die Verwaltung der Stadt B eine \nBeschlussvorlage für die Bezirksvertretung B -M. sowie den Beklagten, \nwonach das T2. abgerissen und an seiner Stelle Wohnbebauung, ein \nKindergarten mit Familienzentrum und ein Versammlungsraum geplant werden solle. \nDer Verein der \"Freunde des T. e. V.\" nahm hierzu in einer öffentlichen \nPresseerklärung vom 28. November 2007 eingehend Stellung.\n\n23\n\nMit Schreiben vom 28. November 2007 forderten die Kläger den Beklagten auf, \nüber ihren Widerspruch zu entscheiden.\n\n24\n\nDie Bezirksvertretung B M. beschloss am 5. Dezember 2007, die \nBeschlussvorlage der Verwaltung zustimmend zur Kenntnis zu nehmen, und lehnte \neinen Antrag ab, der Stadtverwaltung die Erhaltung und Instandsetzung des \nT. zu empfehlen.\n\n25\n\nAm 12. Dezember 2007 beschloss der Rat, das T2. solle niedergelegt \nwerden. Die Verwaltung werde beauftragt, für den Bereich des T. und das \nangrenzende Areal einen Bebauungsplan für Wohnungsbau inklusive integriertem \nKindergarten mit Familienzentrum und einem multifunktionalen Versammlungsraum \nzu erarbeiten.\n\n26\n\nDie Kläger haben am 19. Dezember 2007 Klage erhoben. Das Bürgerbegehren \nsei nach wie vor zulässig. Seine Begründung habe nicht auf den Beschluss der \nBezirksvertretung B M. vom 5. April 2006 eingehen müssen. Zum Zeitpunkt \ndieses Beschlusses sei das initiierende Bürgerbegehren bereits auf den Weg \ngebracht gewesen. Das Bürgerbegehren habe sich durch Beschluss der \nBezirksvertretung vom 5. April 2006 auch nicht teilweise erledigt. Der Beschluss \nentspreche dem Bürgerbegehren nicht. Er lege eine zeitliche Beschränkung fest und \nbeschließe nur die Sanierung, wohingegen das Bürgerbegehren die bauliche \nUnterhaltung fordere. Auch der Ratsbeschluss vom 12. Dezember 2007 führe nicht \nzur Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens. Er nehme der Bezirksvertretung nicht die \nMöglichkeit, durch Beschluss an seiner Meinung über die Folgenutzung des Objekts \nfestzuhalten. Unzulässig werde ein Bürgerbegehren erst dann, wenn seine \nUmsetzung faktisch unmöglich werde, das heiße mit der tatsächlichen Niederlegung. \nDas Bürgerbegehren leide weiterhin nicht an einem Begründungsdefizit. Es werde in \nder Begründung auf den dreijährigen Leerstand hingewiesen. Zudem sei die Nutzung \ndes T. Gegenstand der öffentlichen Diskussion gewesen. Ein zusätzlicher \nHinweis auf Verpachtungsbemühungen sei nicht erforderlich gewesen. Schließlich \nsei auch der Kostendeckungsvorschlag ordnungsgemäß. Man habe die Zahlen der \nStadt übernommen. Die geschätzte Höhe der Pachteinnahmen werde durch das \neingeholte Gutachten bestätigt.\n\n27\n\nNachdem der Beklagte am 30. Januar 2008 den Widerspruch der Kläger \nzurückgewiesen hat und diese Entscheidung den Klägern mit Bescheid des \nOberbürgermeisters der Stadt B vom 21. April 2008 bekannt gegeben worden ist, \nbeantragen die Kläger,\n\n28\n\nden Beschluss des Beklagten vom 6. September 2006, \nbekannt gegeben durch Bescheid des Oberbürgermeisters der \nStadt B vom 20. September 2006, und die \nWiderspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. Januar \n2008, bekannt gegeben durch Widerspruchsbescheid des \nOberbürgermeisters der Stadt B vom 21. April 2008, \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zulässigkeit \ndes Bürgerbegehrens \"Rettet das T1. \" festzustellen. \n\n29\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDer Ratsbeschluss vom 12. Dezember 2007 über die Niederlegung habe das \nBürgerbegehren \"überholt\". Die Sanierung und Nutzung des Objekts könnten \nseitdem nicht mehr Gegenstand eines bezirklichen Bürgerbegehrens oder eines \nbezirklichen Bürgerentscheids sein. Zudem habe das Bürgerbegehren nicht \ninnerhalb der Drei-Monats-Frist des § 26 Abs. 3 GO NRW die Befristung im \nBeschluss der BV M. vom 5. April 2007 angegriffen. Die Begründung des \nBürgerbegehrens sei unzureichend, da Hinweise auf erfolglose \nVerpachtungsbemühungen fehlten. Auch der Kostendeckungsvorschlag sei \nunzureichend, weil die angegebenen Pachteinnahmen von 30.000,- EUR \nunrealistisch seien. Zudem mache das Bürgerbegehren nicht deutlich, dass die \nSanierungskosten zunächst aus dem Kommunalhaushalt zu zahlen seien.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Oberbürgermeisters \nder Stadt B Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.\n\n35\n\nDen Klägern steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf dessen \nVerpflichtung zur Feststellung der Zulässigkeit des von ihnen vertretenen \nBürgerbegehrens gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen (GO NRW) zu. Der die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens \nfeststellende Beschluss des Beklagten vom 6. September 2006, den Klägern \nbekannt gegeben durch Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt B vom 20. \nSeptember 2006, in Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. \nJanuar 2008, bekannt gegeben durch Widerspruchsbescheid des \nOberbürgermeisters der Stadt B vom 21. April 2008, ist rechtmäßig und verletzt \ndie Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO).\n\n36\n\nOb das Bürgerbegehren vor dem Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember \n2007 (Niederlegung der Einrichtung) zulässig gewesen ist, lässt sich nicht ohne \nweiteres klären, bedarf vorliegend aber keiner Entscheidung, da maßgeblicher \nZeitpunkt für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die mündliche \nVerhandlung ist, auf deren Grundlage das Gericht seine Entscheidung trifft,\n\n37\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 - 15 A 1965/99 - \nwww.nrwe.de; BayVGH, Urteil vom 31. März 1999 - 4 B 98.2502 - \nBayVBl. 1999, 729.\n\n38\n\nDas Bürgerbegehren ist - jedenfalls - seit dem 12. Dezember 2007 unzulässig, \nweil die Bezirksvertretung B -M. seit dem Beschluss des Beklagten über die \nNiederlegung (= Auflösung) der öffentlichen Einrichtung \"T1. \" nicht mehr im \nSinne des Bürgerbegehrens über die weitere Unterhaltung und Verpachtung der \nEinrichtung entscheiden darf. Der Beklagte ist gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l) GO \nNRW allein befugt, über die Auflösung der Einrichtung zu entscheiden. Mit der \nAuflösung der Einrichtung ist einer \"Sanierungs- und Verpachtungsentscheidung\" der \nBezirksvertretung bzw. des Bürgerbegehrens gleichsam die Grundlage entzogen \nworden. \n\n39\n\nIm Regelfall erfordert die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens die positive \nFeststellung durch das Gericht, dass die Angelegenheit noch in dem vom \nBürgerbegehren verfolgten Sinne entschieden werden darf,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B \n1744/07 - www.nrwe.de\n\n41\n\nDie positive Feststellung, dass die Bezirksvertretung B -M. über die \nAngelegenheit T1. noch in dem vom Bürgerbegehren befürworteten Sinne \nentscheiden darf, lässt sich aber nicht treffen. Eine Bezirksvertretung darf die \nkostenaufwendige Sanierung und anschließende Verpachtung einer öffentlichen \nEinrichtung nicht mehr beschließen, wenn der zuständige Rat die Auflösung dieser \nEinrichtung bereits beschlossen hat. Ungeachtet der Frage, ob die Bezirksvertretung \nin einem solchen Falle gegen den Grundsatz der Organtreue verstieße, wäre ein \nsolcher Beschluss jedenfalls nicht mit dem in § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW geregelten \nGrundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung vereinbar. Diese \nNorm gehört aber zu den von einem Bürgerbegehren zu beachtenden gesetzlichen \nVorschriften,\n\n42\n\nvgl. VGH BW, Urteil vom 29. November 1982 - 1 S 1415/81 - \nzur vergleichbaren Rechtslage in Baden-Württemberg.\n\n43\n\nNach § 75 Abs. 1 Satz 2 GO NRW sind wegen Unwirtschaftlichkeit solche \nMaßnahmen zu unterlassen, bei denen eine ungünstige Relation zwischen dem \nverfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln besteht. Sparsamkeit erfordert, \ndass unnötige Ausgaben vermieden werden. Angesichts des den Gemeinden \ninsoweit zustehenden weitgehenden Entscheidungsspielraums kann das Gericht \neine Verletzung des Gebots wirtschaftlichen und sparsamen Handelns erst dann \nfeststellen, wenn die Gemeinde Ausgaben beschließt, die einen sachlich nicht mehr \nvertretbaren Verbrauch öffentlicher Mittel erkennen lassen,\n\n44\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 1990 - 15 A \n1099/87 - NWVBl 1991, 240; BayVGH, Urteil vom 18. März 1998 - \n4 B 97.3249 - NVwZ-RR 1999, 137; Rehn / Cronauge, \nGemeindeordnung NRW, Kommentar, § 75 Anm. IV.\n\n45\n\nEin solcher Fall ist vorliegend gegeben. Eine kommunale Entscheidung, eine \nöffentliche Einrichtung instandsetzen zu lassen, deren Abriss bereits beschlossen ist, \nist mit den Grundsätzen vernünftigen Wirtschaftens schlechthin unvereinbar.\n\n46\n\nDie Kammer sieht auch keinen Fall als gegeben an, der es gebieten würde, ein \nBürgerbegehren ausnahmsweise so lange als zulässig anzusehen, wie dessen \nUmsetzung objektiv noch nicht unmöglich ist.\n\n47\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n48\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B \n1744/07 - www.nrwe.de\n\n49\n\nhat einen solchen Ausnahmefall angenommen, wenn der Rat unter Verstoß \ngegen den Grundsatz der Organtreue in treuwidriger Weise eine Entscheidung trifft, \ndie allein dem Zweck dient, dem Bürgerbegehren die Grundlage zu entziehen.\n\n50\n\nEine solche Vereitelungsabsicht kann die Kammer mit Blick auf den Beschluss \ndes Beklagten vom 12. Dezember 2007 nicht feststellen. Weder die Art und Weise \ndes Zustandekommens noch der Inhalt des Ratsbeschlusses rechtfertigen die \nAnwendung des Ausnahmemaßstabs.\nDie Bezirksvertretung B -M. hat mit Beschluss vom 28. März 2007 die \nunabhängige Wirtschaftlichkeitsbeurteilung der Konzepte des Pachtinteressenten \nbefürwortet. Nachdem die Studie im Juli 2007 fertig gestellt worden war, beschloss \ndie Bezirksvertretung eine öffentliche Sondersitzung, in der die Studie vorgestellt \nwerden sollte. Diese Sondersitzung fand am 13. November 2007 statt. In Kenntnis \nder Studie und der Kritik des \"Freunde des T. e.V.\" befürwortete die \nBezirksvertretung am 5. Dezember 2007, dass das T1. abgerissen werden \nsolle. Eine Woche später folgte dann der Niederlegungsbeschluss des Beklagten. \nDieser Geschehensablauf bietet keine Grundlage für die Annahme, der Beklagte \nhabe den Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Schließung und den Abriss der \nöffentlichen Einrichtung allein zu dem Zweck sachwidrig vorgezogen, dem \nBürgerbegehren die Grundlage zu entziehen.\n\n51\n\nDass der Beschluss des Beklagten vom 12. Dezember 2007 gegenüber dem \nBürgerbegehren treuwidrig erfolgt wäre, lässt sich auch mit Blick auf den Inhalt der \nBeschlussvorlage für die Ratssitzung am 12. Dezember 2007 nicht begründen. Zum \nEinen hat nicht der Beklagte, sondern die Verwaltung den Inhalt der \nBeschlussvorlage zu verantworten. Zum Anderen hat der Beklagte vor seiner \nBeschlussfassung die Angelegenheit eingehend erörtert und den Ratsmitgliedern, \ndie sich gegen eine Schließung und einen Abriss aussprachen (darunter auch ein \nMitglied, das zugleich der Bezirksvertretung B -M. angehört), Gelegenheit \ngegeben, ihren Standpunkt zu erläutern und zu begründen. \n\n52\n\nDen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Beweisanregungen \nist nicht nachzugehen. Eine etwaige Unvollständigkeit der Ratsvorlage begründet - \nwie bereits dargelegt - per se nicht die Treuwidrigkeit einer nachfolgenden \nBeschlussfassung. Gleiches gilt auch für die Art und Weise des Ablaufs von \nBesichtigungen des T. durch Pachtinteressenten. In diesem Zusammenhang \nweist die Kammer auf Folgendes hin: Der Beklagte war im Rahmen seines \nErmessens berechtigt zu entscheiden, ob er die Kosten der Sanierung der \nöffentlichen Einrichtung selbst übernehmen, oder diese - zunächst - vom Pächter \ngetragen werden sollten. Dass der Beklagte seinen Standpunkt, die Kosten solle \nzunächst der Pächter tragen, trotz der Kritik der Kläger und der Erfolglosigkeit der \nPächtersuche beibehalten hat, rechtfertigt nicht den Vorwurf treuwidrigen Handelns. \nDass der Beklagte nicht bereit war, das wirtschaftliche Risiko der Instandsetzung \nvorab zu übernehmen, ist eine politische Entscheidung, die der Beklagte im \ngesamten Verlauf der Pächtersuche offen vertreten hat.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.\n\n54\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254806","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-15/4-k-1463-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254806","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254806","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-15/4-k-1463-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254806","retrieved":"2026-07-09 02:18:36.353205+00:00"}}