{"status":"available","doknr":"OLD254805","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0515.3K1224.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"3 K 1224/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger sind je zu 1/2 Eigentümer des Grundstücks Gemarkung L. , Flur \n, Flurstücke und .\n\n3\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass sich auf \ndem Grundstück ein Denkmal - Trümmerstelle aus der Römerzeit - befinde, welches \nals ortsfestes Bodendenkmal Nr. in die Denkmalliste eingetragen worden sei.\n\n4\n\nHiergegen legten die Kläger am 00.00.0000 Widerspruch ein. Dabei stellten sie \nzunächst die Eigenschaft als Bodendenkmal in Frage. Diese ist nach dem \nErörterungstermin des Gerichts vom 00.00.0000 jedoch mittlerweile unstreitig \ngegeben.\n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies der Landrat des Kreises \nI. den Widerspruch der Kläger im Wesentlichen zurück. Der Bescheid des \nBeklagten vom 00.00.0000 wurde lediglich insoweit aufgehoben, soweit darin als \nlagemäßige Bezeichnung des Denkmals u. a. auch die Flurstücke Nr. und \naufgeführt worden waren. Im Rahmen der weiteren Konkretisierung dieses \nBescheides wurde klargestellt, dass sich die Eintragung des Bodendenkmals \nentsprechend der im Ausgangsbescheid enthaltenen Karte auf die Gemarkung \nL. , Flur , Flurstücke und , zwischen U. Weg und I1.----weg , bezieht.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 00.00.0000 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie \nim Wesentlichen vor:\nEs bestehe kein öffentliches Interesse an der Eintragung des Bodendenkmals in die \nDenkmalliste, weil die Eintragung mit dem raumordnerischen Vorrang der \nBraunkohlegewinnung nicht vereinbar sei. Der streitgegenständliche \nOberflächenfundplatz liege im räumlichen Geltungsbereich des Braunkohlenplans \nGarzweiler II. Nach der Zielformulierung in Kapitel 1.2 des Braunkohlenplans \nGarzweiler II habe die Gewinnung von Braunkohle im Abbaubereich grundsätzlich \nVorrang vor anderen Nutzungs- und Funktionsansprüchen. Wegen dieses Vorrangs \nsei die Eintragung in die Denkmalliste rechtswidrig. Es handele sich bei der \nEintragung um eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 \nROG. Die Raumbedeutsamkeit der Maßnahme könne nicht bezweifelt werden, weil \nsich diese auf die Realisierbarkeit des Braunkohlentagebaus auswirkt. Die strikte \nBeachtenspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG führe dazu, dass das für die \nEintragung in die Denkmalliste erforderliche \"öffentliche Interesse\" an der Erhaltung \nder in diesem Bereich vorhandenen Bodendenkmäler zu verneinen sei. Der \nAnnahme eines öffentlichen Interesses stehe zwingend entgegen, dass im Rahmen \nder Feststellung des Vorrangs der Braunkohlengewinnung als Ziel der Raumordnung \ndie Belange der Bodendenkmalpflege bereits abschließend abgewogen und \nzurückgestellt worden seien. Belegt werde dies auch durch Kapitel 5.2 des \nBraunkohlenplans, wonach lediglich die fachwissenschaftliche Untersuchung bzw. \nBergung gefordert werde, nicht aber die Erhaltung des Denkmals. Damit bestehe \nbereits auf der Ebene der Raumordnung für alle nachfolgenden Planungsträger und \nBehörden fest, dass Maßnahmen zu unterbleiben haben, die dem Vorrang der \nBraunkohlengewinnung entgegenstehen oder diesen in Frage stellen könnten. Die \nEintragung von Grundstücken innerhalb des im Braunkohlenplan Garzweiler II \ndargestellten Abbaubereichs in die Denkmalliste als ortsfestes Bodendenkmal führe \nnach alledem zu einer mit der Beachtenspflicht nicht zu vereinbarenden zielwidrigen \nBeeinträchtigung der Braunkohlengewinnung, jedenfalls aber zu einer ebenfalls \nzielwidrigen Erschwernis, weil die Beseitigung von eingetragenen Bodendenkmälern \ndadurch erlaubnispflichtig werde und nur nach einer vorherigen zeit- und \nkostenaufwendigen archäologischen Prospektion ausschließlich zu Lasten des \nBergbautreibenden erlaubt werden dürfte.\nAus dem Umstand, dass es sich bei der Eintragung in die Denkmalliste um eine \ngebundene Entscheidung handele, folge keineswegs, dass Ziele der Raumordnung \nim Rahmen der Allgemeinwohlklausel des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 DSchG NRW \n(öffentliches Interesse) nicht berücksichtigt werden könnten. Im Gegenteil sei durch \ndie Ziele der Raumordnung klargestellt, dass kein öffentliches Interesse an der \nin situ - Erhaltung von Bodendenkmälern innerhalb des im Braunkohlenplans \nH. II dargestellten Abbaubereichs bestehe. Eine Berücksichtigung des \nzwingend zu beachtenden Vorrangs der Braunkohlengewinnung erst auf der \"zweiten \nStufe\" des Denkmalschutzes führe zwangsläufig dazu, dass die Erlaubnis zur \nBeseitigung eines Bodendenkmals im Hinblick auf die geplante \nBraunkohlengewinnung erteilt werden müsse. Diese Prognose wirke sich \ndahingehend aus, dass ein nur zum Zwecke der \"dauerhaften Erhaltung\" überhaupt \neintragungsfähiges Denkmal begrifflich schon nicht vorliege, weil im Zeitpunkt der \nEintragung bereits feststehe, dass es beseitigt werde und damit nicht erhaltungsfähig \nsei. Die Eintragung in die Denkmalliste scheide also schon deshalb aus, weil die \nrechtlichen Voraussetzungen für eine Eintragung wegen der Zielwidrigkeit des \ndauerhaften Erhalts eines Bodendenkmals im Vorranggebiet für die \nBraunkohlengewinnung nicht vorliegen.\nEin öffentliches Interesse an der Eintragung in die Denkmalliste bestehe auch \ndeshalb nicht, weil diese mit dem raumordnerischen Vorrang der Gewinnung von \nBodenschätzen nicht vereinbar sei. Im Gebietsentwicklungsplan für den \nRegierungsbezirk L1. - Teilabschnitt Region B. - (GEP) sei das klägerische \nGrundstück als Vorranggebiet für Abgrabungen dargestellt. Innerhalb dieses \nBereichs seien nach dem Ziel 1 Bodendenkmäler zwar soweit wie möglich zu \nerhalten. Dies beziehe sich nach Wortlaut bzw. Sinn und Zweck indes nur auf die im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des GEP bereits vorhandene, d. h. eingetragene \nBodendenkmäler. Vermutete - nicht eingetragene oder nicht eintragungsfähige - \nBodendenkmäler seien demzufolge nicht so weit wie möglich zu erhalten. Jede \nandere Auslegung sei mit Sinn und Zweck des raumordnerischen Ziels unvereinbar, \nder Gewinnung von Bodenschätzen uneingeschränkten Vorrang gegenüber \nkonkurrierenden Nutzungsansprüchen einzuräumen. \nSchließlich sei die Eintragung auch rechtsmissbräuchlich. Sie diene offensichtlich \nalleine dem Zweck, unter Umgehung des Denkmalrechts eine zusätzliche \nErlaubnispflicht für das Gebrauchmachen von der durch die Fa. S. \nBaustoffwerke GmbH u. a. für das klägerische Grundstück beantragten \nAbgrabungsgenehmigung zu erzeugen.\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 über die \nEintragung des ortsfesten Bodendenkmals Nr. in die \nDenkmalliste in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandrates des Kreises I2. vom 00.00.0000 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie zulässige Klage ist nicht begründet.\n\n13\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 über die Eintragung des \nortsfesten Bodendenkmals Nr. in die Denkmalliste in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des Kreises I2. vom 00.00.0000 ist \nrechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO).\n\n14\n\nDie Eintragung des Objekts in die Denkmalliste findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 3 und § 2 Abs. 1 und 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler \nim Lande O. (Denkmalschutzgesetz - DSchG). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG sind \nDenkmäler in die Denkmalliste einzutragen. Bodendenkmäler sind bewegliche oder \nunbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden (§ 2 Abs. 5 Satz 1 \nDSchG). Denkmäler sind nach § 2 Abs. 1 DSchG u.a. Sachen oder Sachmehrheiten, an deren \nErhaltung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie bedeutend für die Geschichte der \nMenschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und \nProduktionsverhältnisse sind und weil für ihre Erhaltung künstlerische, wissenschaftliche, \nvolkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Diese Begriffsbestimmung ist für \nBodendenkmäler dahin zu verstehen, dass nicht nur im Boden vermutete Artefakte oder \nZeugnisse tierischen oder pflanzlichen Lebens Bodendenkmäler sind oder als solche gelten, \nsondern dass dies auch für den sie umgebenden Boden gilt, der mit ihnen eine Einheit \nbildet.\n\n15\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land O. -X. \n(OVG NRW), Beschluss vom 8. April 2003 - 8 A 3552/02 -, \njuris.\n\n16\n\nBei der Unterschutzstellung einer abgegrenzten Grundstücksfläche als Bodendenkmal \ngenügt es wegen des mit der Unterschutzstellung verbundenen Eingriffs in \nGrundrechtspositionen der Grundstückseigentümer und -nutzer allerdings nicht, dass das \nVorhandensein des Bodendenkmals nur vermutet oder für überwiegend wahrscheinlich \ngehalten wird. Andererseits muss wegen der für Bodendenkmäler bestehenden Besonderheit, \ndass eine durch Grabungen vermittelte sichere Anschauung gleichzeitig auch zumindest eine \npartielle Zerstörung des Denkmals bedeutet, keine vollständige Gewissheit über das \nVorhandensein eines Bodendenkmals bestehen. Erforderlich ist vielmehr, dass mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in der betroffenen Fläche ein Bodendenkmal \nvorhanden ist. Dieses hohe Maß der Wahrscheinlichkeit muss sich auf zwei Aspekte \nbeziehen: mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit muss sowohl angenommen \nwerden können, dass in der unter Schutz gestellten Fläche überhaupt Bodendenkmäler \nvorhanden sind, als auch, dass auf der gesamten von der Unterschutzstellung betroffenen \nFläche Bodendenkmäler vorhanden sind.\n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 5. März 1992 - 10 A 1748/86 -, \nBRS 54 Nr. 123 (S. 351).\n\n18\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Auf der unter Schutz gestellten Fläche ist mit an \nSicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein ortsfestes Bodendenkmal vorhanden. Dies \nergibt sich aus den ausführlichen und für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbaren \nStellungnahmen des S1. B1. für Bodendenkmalpflege vom 00.00.0000 und vom \n 00.00.0000 sowie aus den mündlichen Darlegungen des wissenschaftlichen Referenten E. \n. X1. im Erörterungstermin am 00.00.0000. Hierauf kann zur Vermeidung von \nWiederholungen verwiesen werden, nachdem die Eigenschaft als Bodendenkmal von \nKlägerseite im Erörterungstermin unstreitig gestellt worden ist.\n\n19\n\nDie Kläger gehen auch fehl mit ihrer Ansicht, wegen des raumordnerischen Vorrangs der \nBraunkohlengewinnung fehle es am öffentlichen Interesse an der Eintragung des \nBodendenkmals in die Denkmalliste. \n\n20\n\nDer Behörde steht bei Erlass von Anordnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG kein \nErmessen zu. Steht fest, dass eine Sache den Anforderungen des § 2 DSchG entspricht, sind \nzugleich die Voraussetzungen für eine (endgültige) Eintragung in die Denkmalliste erfüllt. \nInsoweit besteht (von den weniger bedeutsamen beweglichen Denkmälern abgesehen) sogar \neine Eintragungspflicht.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1980 \n- 11 A 1588/83 -, abgedruckt in: Eberl/Kapteina/Kleeberg/Martin, \nEntscheidungen zum Denkmalrecht, 2.2.4 Nr. 8.\n\n22\n\nEin zusätzliches \"öffentliches Interesse\" an der Eintragung in die Denkmalliste ist \ndagegen nicht erforderlich. Zwar setzt die Eigenschaft als Denkmal ein öffentliches Interesse \nan dessen Erhaltung und Nutzung voraus (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG ). Die \nVoraussetzungen für das Vorliegen dieses öffentlichen Interesses werden jedoch in § 2 Abs. 1 \nSatz 2 DSchG abschließend definiert. Dem lässt sich aber auch nicht ansatzweise entnehmen, \ndass Ziele der Raumordnung der Denkmaleigenschaft entgegengehalten werden können. \n\n23\n\nUnabhängig davon ist die Eintragung des streitigen Bodendenkmals Nr. in die \nDenkmalliste mit den Zielen der Raumordnung, d. h. insbesondere mit den Zielen des \nBraunkohlenplans H1. II vereinbar. \n\n24\n\nIn Kapitel 5.1 \"Bau- und Bodendenkmäler\" des Braunkohlenplans H1. II wird \nfolgendes Ziel festgelegt (vgl. S. 170 des Plans):\n\n25\n\n \"Die fachwissenschaftliche Untersuchung bzw. Bergung von \nbedeutsamen Bau- und Bodendenkmälern im Abbaubereich ist \nrechtzeitig zu gewährleisten. ...\"\n\n26\n\nIn den Erläuterungen wird hierzu ausgeführt (vgl. S. 170 ff. des Plans):\n\n27\n\n \"Die im Abbaubereich befindlichen Bau- und Bodendenkmäler \nwerden sukzessive - dem Abbaufortschritt entsprechend - \nbergbaulich in Anspruch genommen. Den zuständigen Stellen ist \ndaher rechtzeitig Gelegenheit zur wissenschaftlichen Untersuchung \nzu geben.\n ...\n Eine erste Zwischenbilanz des S1. B1. für \nBodendenkmalpflege (RABD) ergab, dass innerhalb des \nAbbaubereichs mit einer Anzahl an archäologischen Fundplätzen \nzu rechnen ist, die in der Größenordnung von anderen Bereichen \nim S1. Braunkohlenrevier liegen.\n Im Zusammenhang mit dem Braunkohlenabbau oder diesen \nvorlaufenden bergbaulichen Maßnahmen werden die \neingetragenen ortsfesten Bodendenkmäler verändert oder \nbeseitigt. Dies setzt eine denkmalrechtliche Erlaubnis voraus. \nHierbei ist das Benehmen mit dem S1. Amt für \nBodendenkmalpflege herzustellen. \"\n\n28\n\nDie Umsetzung und Konkretisierung des in Kapitel 5.1 des Braunkohlenplans \nfestgesetzten Ziels hat schließlich \"im Rahmen der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes\" \nzu erfolgen (vgl. S. 174 des Plans).\n\n29\n\nNach alledem stehen die Bestimmungen des Denkmalschutzes und die Ziele des \nBraunkohlenplans, zu denen nicht nur die in Kapitel 1 genannten Ziele zur räumlichen und \nzeitlichen Ausdehnung der Abbaumaßnahme gehören, eben nicht diametral entgegen. Durch \ndas in Kapitel 5.1 festgelegte Ziel wird vielmehr sichergestellt, dass das Interesse am \nBraunkohlenabbau einerseits und die Interessen des Denkmalschutzes andererseits \nmiteinander vereinbar sind. Zwar geht auch der Braunkohlenplan in Kapitel 5.1 davon aus, \ndass \"eingetragene ortsfeste Bodendenkmäler\" im Zusammenhang mit dem Abbau beseitigt \nbzw. verändert werden. Dies setzt jedoch eine denkmalrechtliche Erlaubnis voraus und gilt im \nÜbrigen auch für solche Bodendenkmäler, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des \nBraunkohlenplans noch nicht bestandskräftig eingetragen waren. Im Braunkohlenplan wird \nnämlich nicht etwa ein Bestand an Denkmäler festgeschrieben. Die Erläuterungen in Kapitel \n5.1 gehen vielmehr davon aus, dass im Rahmen des sich noch über Jahrzehnte erstreckenden \nAbbaus weitere Bodendenkmäler aufgefunden werden, die dann einzutragen sind. \n\n30\n\nIn diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass das Bodendenkmal Nr. \n(voraussichtlich) im Rahmen des Abbaus beseitigt werden wird. Die Unterschutzstellung hat \nin einem solchen Fall nicht die Funktion, die dauerhafte und unberührte Erhaltung des \nDenkmals an Ort und Stelle zu sichern, sondern zielt darauf ab, eine geordnete und \ndenkmalfachlich einwandfreie Sicherung als Sekundärquelle zu ermöglichen. Der Vortrag der \nKläger zum fehlenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung \"in situ\" geht deshalb an der \nSache vorbei.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 10 B 1566/07 -\n.\n\n32\n\nSoweit die Kläger weiter geltend machen, es fehle wegen der Ausweisung ihres \nGrundstücks im Regionalplan L1. - Teilabschnitt Region B2. - als Vorranggebiet für \nAbgrabungen am öffentlichen Interesse an der Eintragung in die Denkmalliste, gelten die \nvorangegangene Ausführungen im Prinzip entsprechend. Nach dem in Kapitel 1.4 \"Bereiche \nfür die Sicherung und den Abbau oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze\" des \nRegionalplans festgelegten Ziel 1 sind u.a. Bodendenkmäler soweit wie möglich zu erhalten. \nZwar meinen die Kläger, dies beziehe sich lediglich auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens des \nPlans bereits eingetragene Bodendenkmäler. Dies ist aber unzutreffend. Ein Bodendenkmal ist \njede Sache oder Mehrheit von Sachen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 und 5 DSchG \nerfüllt/en. Die Eigenschaft als (Boden-)Denkmal setzt nicht voraus, dass dieses bereits in die \nDenkmalliste eingetragen ist. Es ist vielmehr umgekehrt so, dass die Eintragung nach § 3 Abs. \n1 DSchG nur dann erfolgt, wenn die Voraussetzungen des § 2 DSchG gegeben sind. Das o.g. \nZiel 1 knüpft aber ausdrücklich nur an die Eigenschaft als Bodendenkmal und nicht an die \nEintragung in die Denkmalliste an. Alles andere wäre auch wenig sinnvoll, da naturgemäß \ngerade bei Bodendenkmälern immer wieder neue Funde zutage treten können.\n\n33\n\nSoweit die Kläger schließlich noch auf die Rechtsmissbräuchlichkeit der \nEintragung verweisen, fehlt es hierfür an jeglichen Anhaltspunkten. Dem Beklagten \nsteht bei der Eintragung - wie ausgeführt - kein Ermessen zu. Dass die Eintragung \nfür die S. Baustoffwerke GmbH mit \"Erschwernissen\" verbunden ist, ist eine \nrechtliche, hinzunehmende Folge des Denkmalrechts.\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-15/3-k-1224-06","cited_norms":[{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-15/3-k-1224-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254805","retrieved":"2026-07-09 02:18:36.274416+00:00"}}