{"status":"available","doknr":"OLD254897","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0509.9L191.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-09","aktenzeichen":"9 L 191/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in \nVerbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung).\n\n3\n\nDer Hauptantrag,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 10. April \n2008 gegen die mündlich während der Teilkonferenz vom \n9. April 2008 durch die Schulleiterin gegenüber dem \nAntragsteller und dessen Mutter ausgesprochene Entlassung \nanzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg.\n\n6\n\nBedenken gegen die Statthaftigkeit des Aussetzungsantrages im Sinne von § 80 \nAbs. 5 VwGO ergeben sich zum einen daraus, dass der Antrag den Bescheid vom \n17. April 2008 unberücksichtigt lässt; zum anderen ist gegen diesen Bescheid \n- soweit für die Kammer ersichtlich - noch kein Widerspruch erhoben worden. Dem \nbraucht indes im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht abschließend \nnachgegangen zu werden, weil sich der Hauptantrag jedenfalls als unbegründet \nerweist.\n\n7\n\nZunächst ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung \nauszugehen, und zwar auch hinsichtlich des Begründungserfordernisses des § 80 \nAbs. 3 Satz 1 VwGO. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des in der \nzuvor zitierten Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich ist, ob die \nErwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig ist eine auf den konkreten \nEinzelfall abgestellte und nicht bloß formelhafte Begründung. Die seitens der \nAntragsgegnerin schriftlich gegebene Begründung genügt diesen Anforderungen. Es \nist nicht zu beanstanden, dass diese auf den Zeitablauf bis zum Abschluss eines \netwaigen Klageverfahrens abgestellt hat.\n\n8\n\nFür die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollziehungsanordnung \nist das öffentliche Interesse am Sofortvollzug mit dem privaten Interesse an einem \nAufschub der Vollziehung abzuwägen. In diese Interessenabwägung fließen \nErkenntnisse über die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts, \nder vollzogen werden soll, ein. Erweist sich der Rechtsbehelf eines Antragstellers als \noffensichtlich unbegründet, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an der \nDurchsetzung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Demgegenüber wird der \nEilantrag regelmäßig abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich \nrechtmäßig ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine \nOffensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine \nAbwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden öffentlichen \nInteressen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der \nVollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nandererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer \nfehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das \nInteresse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten \ndemgegenüber gering, fällt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung \nstärker ins Gewicht.\n\n9\n\nNach der im Eilverfahren gebotenen summarischer Überprüfung spricht \nÜberwiegendes für die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Antragstellers von der \nSchule.\n\n10\n\nNach § 53 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes (SchulG) sind Maßnahmen nach \nAbs. 3 Nr. 5, das heißt die Entlassung von der Schule, nur zulässig, wenn der \nSchüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben \nder Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. \n\n11\n\nZunächst ist von wiederholtem Fehlverhalten mit Blick auf die voraufgehenden \nOrdnungsmaßnahmen auszugehen. \n\n12\n\nDarüber hinaus zeigen die Vorfälle am 13. März 2008 schweres Fehlverhalten. \nAls solches ist bereits anzusehen, dass der Antragsteller Pfefferspray im Unterricht \nversprüht hat. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin \nenthaltenen Aufstellung von Geschehnissen heißt es unter dem 13. März 2008, drei \nSchüler bestätigten, dass der Antragsteller gesprüht habe, und zwar auf dem Weg zu \nseinem Platz. Dem Vorwurf des Sprayens von Pfefferspray ist der Antragsteller im \nvorliegenden Verfahren nicht entgegengetreten. Des Weiteren haben nach besagter \nAufstellung fünf Schüler angegeben, der Antragsteller habe mit einer \nSchreckschusswaffe auf dem Schulgelände geschossen. Derartige Verhaltensweisen \nsind geeignet, nicht nur die Erfüllung schulischer Aufgaben, sondern auch Rechte \nder Mitschüler bis hin zur körperlichen Unversehrtheit zu gefährden.\n\n13\n\nDie Maßnahme erweist sich ferner als verhältnismäßig. Zum einen sind \nvoraufgehend Ordnungsmaßnahmen bis hin zur Androhung der Entlassung von der \nSchule ergangen. Zum anderen ist die Beschulung des Antragstellers ausweislich \ndes Bescheides vom 17. April 2008 sichergestellt.\n\n14\n\nDer Hilfsantrag ist nach Ergehen des Bescheides gemäß § 123 Abs. 5 VwGO \nunstatthaft und damit unzulässig.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254897","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-09/9-l-191-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254897","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254897","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-09/9-l-191-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254897","retrieved":"2026-07-09 02:18:44.072315+00:00"}}