{"status":"available","doknr":"OLD254947","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0508.4K1569.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"4 K 1569/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten für die Betriebsstätten \nO. Straße 000 in E. , A.-------straße 0 in E. , L. 0 in E. und K. -\nT. -Straße 00 in E. jeweils vom 30. August 2006 und der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 12. Oktober 2006 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger betreibt im Gebiet der Stadt E. vier Spielhallen, in denen er \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellt. Der Beklagte erhob in den Jahren \n2003 bis 2005 Vergnügungssteuer ursprünglich auf der Grundlage der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt E. (VgStS 2002) vom 19. Dezember 2002 \nunter Anwendung des Stückzahlmaßstabes.\n\n3\n\nAm 21. Juni 2006 beschloss der Rat der Stadt E. die 1. Satzung zur Änderung \nder vorgenannten Vergnügungssteuersatzung (VgStS 2005). Diese 1. \nÄnderungssatzung sah nunmehr in § 8a Abs. 1 VgStS 2005 für Spielapparate mit \nGewinnmöglichkeit eine Besteuerung nach dem 5-prozentigen Spieleinsatz vor. § 8a \nAbs. 2 VgStS 2005 beschränkte den sich nach § 8a Abs. 1 VgStS 2005 ergebenden \nSteuerbetrag nach oben auf den Betrag, der sich bei einer Besteuerung nach § 8b \nVgStS 2005 für den entsprechenden Erhebungszeitraum ergeben würde.\n§ 8a Abs. 4 VgStS 2005 lautet:\n\n4\n\n\"Der Halter von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit hat der Stadt innerhalb \neines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung dieser 1. Satzung zur Änderung der \nVergnügungssteuersatzung vom 19.12.2002 eine Steuererklärung, für die Kalenderjahre 2003, \n2004 und 2005 jeweils getrennt, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Der \nSteuererklärung sind die Zählwerk-Ausdrucke der Apparate für den jeweiligen \nAbrechnungszeitraum beizufügen, die als Angabe mindestens Aufstellort, Gerätenummer, \nAusdruck-Nr., die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und die Summe der eingesetzten \nGeldbeträge für den jeweiligen Abrechnungszeitraum enthalten müssen.\"\n\n5\n\n§ 8b VgStS 2005 lautet:\n\n6\n\n\" § 8b Abweichende Besteuerung\n(1) Soweit für Besteuerungszeiträume der Spieleinsatz nicht durch Ausdrucke \nmanipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder \nauf schriftlichen Antrag des Halters von Apparaten nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit kann \nbei den Besteuerungstatbeständen nach § 8a eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate \nerfolgen.\n\n7\n\n(2) Im Falle des Absatzes 1 beträgt die Steuer je Apparat nach § 1 Nr. 5 mit \nGewinnmöglichkeit und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung\n\n8\n\n 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5a) 160,- EUR\n 2. in Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5b) 55,- EUR.\n\n9\n\n......\n(6) Betreibt ein Halter im Stadtgebiet der Stadt E. mehrere Apparate mit Gewinnmöglichkeit, \nso kann die abweichende Besteuerung nur für alle Apparate mit Gewinnmöglichkeit einheitlich \nbeantragt werden.\"\n\n10\n\n§ 2 der 1. Änderungssatzung legte fest, dass diese Fassung der \nVergnügungssteuersatzung nur rückwirkend für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 31. \nDezember 2005 in Kraft gesetzt wird. Am 1. Januar 2006 trat die \nVergnügungssteuersatzung der Stadt E. vom 21. Dezember 2005 in Kraft, die \nkeine Deckelung des Steuerbetrages mehr vorsieht.\n\n11\n\nMit vier Bescheiden vom 26. Juli 2006 hob der Beklagte sämtliche \nSteuerbescheide für die Jahre 2003, 2004 und 2005 auf, soweit sie für Spielgeräte \nmit Gewinnmöglichkeit an den vier Standorten Vergnügungssteuer festgesetzt \nhatten. Gleichzeitig forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 22. August 2006 \nentweder kalendermäßige Steuererklärungen über die erzielten Spieleinsätze \nvorzulegen oder einen Antrag auf abweichende Besteuerung nach der Stückzahl \neinzureichen.\n \nMit vier Bescheiden, die das Datum 30. August 2006 tragen, setzte der Beklagte für \nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeit an den vier Standorten Vergnügungssteuer für die \nJahre 2003, 2004 und 2005 fest. In den Bescheiden heißt es, die Spieleinsätze seien \ngemäß § 162 AO geschätzt worden, wobei der Beklagte als Einsatz jeweils den \nBetrag zugrunde legte, der infolge der in § 8a Abs. 2 VgStS 2005 geregelten \nDeckelung maximal einer Besteuerung unterlag. Dementsprechend setzte der \nBeklagte als Steuerbetrag jeweils gemäß der Anzahl der betriebenen Geräte den \nsich aus § 8b VgStS 2005 ergebenden Höchstbetrag fest (K. -T. -Straße 00: \n10 Geräte - je Jahr 19.200,- EUR; L. 0, 10 Geräte - je Jahr 19.200,- EUR; \nO. Straße 000: 6 Geräte - je Jahr 11.520,- EUR; A.-------straße 0: 6 Geräte - je \nJahr 11.520,-EUR).\n\n12\n\nMit Schreiben vom 28. August 2006 legte der Kläger Widerspruch gegen diese \nBescheide ein und reichte zugleich \"Steuererklärungen\" ein, die aus Listen über \naufgestellte und abgebaute Gewinnspielgeräte bestanden. \n\n13\n\nAm 2. Oktober 2006 legten die Prozessbevollmächtigten des Kläger erneut \nWiderspruch gegen die vorstehenden Bescheide ein und führten hierzu aus, \nSchätzungen setzten voraus, dass der Steuerpflichtige gegen eine ihm obliegende \nVerpflichtung verstoßen hätte. Dies sei aber nicht der Fall. Die in der Satzung \ngeforderten Angaben zu Einsätzen als der Summe der von den Spielbenutzern \neingesetzten Geldbeträge wiesen die vor dem 1. Januar 2006 zugelassenen Geräte \nnicht aus.\n\n14\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2006 wies der Beklagte die \nWidersprüche des Klägers zurück. Der Kläger habe weder Steuererklärungen über \ndie Einsätze noch einen Antrag auf abweichende Besteuerung eingereicht. Aufgrund \neiner ihm vorliegenden Auswertung des Klägers gehe er, der Beklagte, davon aus, \ndass dem Kläger die Ermittlung und der Nachweis der Einsätze sehr wohl möglich \nsei.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 12. Oktober 2006 teilte der Beklagte dem Kläger mit, die \nAuswertung der übersandten Listen habe ergeben, dass an den Standorten A.-------\nstraße 0 und O. Straße 000 in den Jahren 2003 bis 2005 nicht nur sechs \nsondern acht Gewinnspielgeräte betrieben worden seien. Sofern der Kläger bis zum \n27. Oktober 2006 keine belegte Stellungnahme einreiche, werde er, der Beklagte, \nentsprechende Nachveranlagungen vornehmen.\n\n16\n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2006 teilte der Kläger mit, es sei ihm offenbar bei \nder Erstellung der Listen ein Fehler unterlaufen. Es seien irrtümlich den Objekten A.--\n-----straße 0 und O. Straße 000 Geräte zugeordnet worden, die an anderen \nStandorten aufgestellt gewesen seien. Es seien aber nur die erlaubten sechs Geräte \naufgestellt gewesen. Dies hätten auch die regelmäßigen Kontrollen des Beklagten \nergeben.\n\n17\n\nAm 10. November 2006 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er \nausführt, die rückwirkende Besteuerung sei unzulässig. Zudem sei der Einsatz zu \nungenau definiert.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\ndie Vergnügungssteuerbescheide des Beklagten für die \nBetriebsstätten O. Straße 000 in E. , A.-------straße 0 \nin E. , L. 0 in E. und K. -T. -Straße 00 in E. \njeweils vom 30. August 2006 und den Widerspruchsbescheid \nvom 12. Oktober 2006 aufzuheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf seine Verwaltungsvorgänge sowie \nauf seine Ausführungen im Eilverfahren 4 L 601/06. Ergänzend führt er aus, die \nSchätzung eines monatlichen Einsatzes je Gerät von 3.200.- EUR beruhe auf \nErhebungen zu den durchschnittlichen Einspielergebnissen von Geldspielgeräten mit \nGewinnmöglichkeit in E. in den Jahren 2003 und 2004 sowie auf der \nMindestausschüttungsquote von 60 %. Die Erhebungen hätten jeweils Einsätze \nergeben, die zu Steuerfestsetzungen in Höhe des Maximalbetrages geführt \nhätten.\n\n23\n\nDen vom Kläger gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage (4 L 601/06) hat die Kammer mit Beschluss vom 28. November 2006 \nabgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht \nNRW mit Beschluss vom 15. Mai 2007 (14 B 2707/06) zurückgewiesen. \n\n24\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die \nGerichtsakte im zugehörigen Eilverfahren sowie den Verwaltungsvorgang des \nBeklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage hat Erfolg.\n\n27\n\nDie angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in \neigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n28\n\nEs fehlt den Bescheiden an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage. Auf die \nVergnügungssteuerssatzung der Stadt E. in der Fassung der 1. \nÄnderungssatzung (VgStS 2005) können die Bescheide nicht gestützt werden, da die \nhier maßgebliche Vorschrift des § 8a Abs. 4 VgStS 2005 jedenfalls unwirksam ist, \nsoweit sie gemäß § 2 der 1. Änderungssatzung rückwirkend für den Zeitraum 1. \nJanuar 2003 bis 31. Dezember 2005 in Kraft gesetzt werden sollte.\n§ 8a Abs. 4 VgStS ist nichtig, weil er zumindest in einer nicht bekannten Anzahl von \nFällen - wenn nicht gar regelmäßig - Steuerpflichtigen Unmögliches abverlangt. Nach \ndem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift soll der Aufsteller für seine \nGeldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit und bezogen auf in der Vergangenheit \nliegende Zeiträume verpflichtet werden, Zählwerksausdrucke vorzulegen, die \nmindestens die \"Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele und die Summe der \neingesetzten Geldbeträge\" enthalten. Die Anzahl der entgeltpflichtigen Spiele ist \njedoch nicht Pflichtbestandteil der Zählwerksausdrucke, die von den Aufstellern nach \nder Spielverordnung als Möglichkeit gefordert und mit Blick auf die \nUmsatzsteuererhebung auch gefertigt werden müssen. Auch Einsätze müssen nur \ndie Zählwerksausdrucke der Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ausweisen \nkönnen, deren Zulassung auf der Grundlage der am 1. Januar 2006 in Kraft \ngetretenen Fassung der Spielverordnung erteilt worden ist (Neugeräte). Im Übrigen \nist der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt, dass die \nZählwerksausdrucke der Neugeräte tatsächlich nur die Einsätze, nicht aber die \nAnzahl der entgeltpflichtigen Spiele ausweisen. Zählwerksausdrucke, die die beiden \nvon der Satzungsbestimmung geforderten Angaben zugleich enthalten, sind der \nKammer demgegenüber auch bei Altgeräten nicht bekannt.\n\n29\n\nUnabhängig hiervon ist die rückwirkende Einführung der Verpflichtung, \nentsprechende Daten zu erheben und aufzubewahren, eine für die Ermittlung der \nBesteuerungsgrundlage untaugliche Regelung, da die nachträgliche Ermittlung \ndieser Angaben - sei es der Einsätze (bei den Altgeräten) oder der Anzahl der \nentgeltpflichtigen Spiele - aus technischen Gründen nicht möglich ist. Die \nAuslesungen müssen zeitnah erfolgen. Wenn die Aufsteller in der Vergangenheit \naber nicht verpflichtet waren, diese Daten zu erheben und aufzubewahren, und eine \nnachträgliche Erhebung nicht möglich ist, kann nicht durch Satzung rückwirkend eine \nVorlagepflicht für diese Angaben gefordert werden, deren Nichteinhaltung die \nKommune berechtigen soll, die getätigten Einsätze zu schätzen,\n\n30\n\nvgl. hierzu auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 8. März 2007 - \n2 K 4477/03 - www.nrwe.de.\n\n31\n\nKlarstellend weist die Kammer allerdings daraufhin, dass damit keine Aussage \ndarüber getroffen ist, es wäre Aufstellern von Altgeräten auch für die Zukunft nicht \nmöglich, über den Ausdruck des sogenannten Geldbilanzteils (oder Langausdruck) \ndie Anzahl der kostenpflichtigen Spiele nachzuweisen.\n\n32\n\nDie angefochtenen Bescheide sind zudem mit Blick auf die Art und Weise der \ndurchgeführten Schätzung aus einem weiteren Grunde rechtswidrig. § 162 Abs. 1 \nSatz 2 Abgabenordnung (AO) fordert von der Steuerbehörde, alle Umstände zu \nberücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Dieser Anforderung \ngenügen die angefochtenen Bescheide nicht. Der Beklagte hat sich nicht bemüht, die \nkonkreten Einspielergebnisse an den zu besteuernden Spielgeräten in den Jahren \n2003 bis 2005 zu ermitteln, obwohl diese im Zusammenhang mit der in der bis Ende \n2005 geltenden Spielverordnung vorgeschriebenen Mindestgewinnquote von 60 % \nbzw. der je Gerät technisch eingestellten (höheren) Gewinnquote einen \nrechnerischen Rückschluss auf die getätigten Einsätze ermöglicht hätten. Der \nBeklagte hat den Kläger nicht aufgefordert, die Einspielergebnisse für den \nBesteuerungszeitraum vorzulegen, sondern seine Schätzung allein auf ihm bekannte \ndurchschnittliche Einspielergebnisse anderer Aufsteller gestützt.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 \nVwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-08/4-k-1569-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-08/4-k-1569-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254947","retrieved":"2026-07-09 02:18:47.977182+00:00"}}