{"status":"available","doknr":"OLD254946","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0508.4K1317.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"4 K 1317/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger erstreben die Aufhebung der für die Jahre 1993 bis 2001 erlassenen \nGrundsteuerbescheide und Erstattung der von ihnen gezahlten Grundsteuerbeträge.\nIm Jahr 1992 erwarben sie das bebaute Grundstück in B , N.---------straße 0.\n\n3\n\nDer Beklagte zog die Kläger in den Jahren 1993 bis 2001 jährlich u. a. zur \nGrundsteuer B, und zwar insgesamt zu 5.789,92 DM = 2.960,34 EUR heran. In den \nAbgabenbescheiden nahm er regelmäßig Bezug auf einen \nGrundsteuermessbescheid mit Datum vom 19. April 1993. Die Kläger zahlten die \ngegen sie festgesetzten Grundsteuerbeträge regelmäßig, ohne gegen die jeweiligen \nVeranlagungen Einwendungen zu erheben. Einwendungen gegen den oder einen \nGrundsteuermessbescheid erhoben sie auch nicht beim Finanzamt B .\n\n4\n\nErstmals in der Klageschrift vom 22. Februar 2006 im Verfahren gleichen \nRubrums 4 K 336/06 wegen Heranziehung zur Grundsteuer B für das Jahr 2006 \ntrugen die Kläger u. a. vor, der für die Veranlagung zugrunde gelegte \nGrundsteuermessbescheid des Finanzamts B sei ihnen nicht bekannt gegeben \nworden.\nDies hatten sie erstmalig gegenüber dem Finanzamt B -Innenstadt mit Schreiben \nvom 11. Februar 2006 geltend gemacht. Mit weiterem Schreiben vom 10. März 2006 \nbeantragten sie beim Finanzamt B --Innenstadt, dass die Unwirksamkeit bzw. \nNichtigkeit des Grundsteuermessbescheides gemäß §§ 124 Abs. 1, 125 Abs. 5 AO \n1977 festgestellt werde.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte das Finanzamt B -Innenstadt den \nKlägern mit: \n\"Da Ihnen der Grundsteuermessbescheid auf den 01.01.1993 für ihr Grundstück N.---\n------straße 0 in B nicht zugegangen ist, wurde Ihnen der Bescheid nicht wirksam \nbekannt geben.\nEs wird daher ein neuer Bescheid erstellt, der Ihnen in ca. 6 Wochen zugeht. Aus \ntechnischen Gründen ist eine frühere Bekanntgabe nicht möglich.\nDie Stadt B erhält mit gleicher Post eine Mitteilung über die unwirksame \nBekanntgabe des bisherigen Bescheids auf den 01.01.1993 vom 05.11.1992.\"\n\n6\n\nAm 23. Mai 2006 beantragten die Kläger beim Beklagten, die Steuerbescheide \nfür die Jahre 1993 bis 2006 aufzuheben und die gezahlten Beträge in Höhe von \n5.789,92 DM + 1.783,90 EUR zu erstatten. Zur Begründung führten sie an, der \nGrundsteuermessbescheid vom 05. November 1992 sei ihnen, wie vom Finanzamt \nB -Innenstadt mit Schreiben vom 18. Mai 2006 festgestellt, nicht wirksam bekannt \ngegeben worden und daher nichtig.\n\n7\n\nUnter dem 30. Juni 2006 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab im \nWesentlichen mit der Begründung, alle Grundbesitzabgabenbescheide seien \nhinsichtlich der jeweiligen Veranlagung zur Grundsteuer B mangels Widerspruchs \nbestandskräftig geworden. Ob den Klägern der Grundsteuermessbescheid des \nFinanzamts B -Innenstadt vom 5. November 1992 zugegangen sei oder nicht, \nkönne dahinstehen.\n\n8\n\nDen hiergegen erhobenen Widerspruch begründeten die Kläger zunächst damit, \nmit Bescheid vom 18. Mai 2006 habe das Finanzamt B -Innenstadt die \nUnwirksamkeit des Grundsteuermessbescheides vom 5. November 1992 festgestellt. \nDer Bescheid vom 18. Mai 2006 sei als Grundlagenbescheid anzusehen. Ein neuer \nMessbescheid sei nicht erlassen worden. Die Steuerbescheide seien vom Beklagten \ndaher allesamt aufzuheben.\n\n9\n\nUnter dem 17./26.07.2006 erließ das Finanzamt B -Innenstadt bezogen auf \ndas hier in Rede stehende Grundstück und die Kläger eine \nZurechnungsfortschreibung auf den 01.01.1993 und unter dem 26.07.2006 einen \nGrundsteuermessbescheid mit der Neuveranlagung auf den 1. Januar 1993 und dem \nGrundsteuermessbetrag wie bisher von 75,91 EUR. Der Grundsteuermessbescheid \nenthielt den Zusatz: \"Die in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen werden bei \nder Grundsteuer wegen der noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfrist ab \n01.01.2002 wirksam.\"\n\n10\n\nNach Erlass der vorgenannten Bescheide durch das Finanzamt B -Innenstadt \nkonkretisierten die Kläger ihre Widerspruchsbegründung dahin, nunmehr seien die \nVeranlagungsbescheide zur Grundsteuer B für die Jahre 1993 bis 2001 aufzuheben \nund die für diese Jahre gezahlte Grundsteuer zu erstatten. Das Finanzamt B -\nInnenstadt habe mit Bescheid vom 18. Mai 2006 den Grundsteuermessbescheid vom \n05.11.1992 aufgehoben. Für die Zeit von 1993 bis 2001 sei kein neuer \nGrundsteuermessbescheid erlassen worden.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 wies der Beklagte den Widerspruch \nder Kläger zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, für die Jahre 2002 \nbis 2005 hätten die Kläger ihren Antrag zurückgenommen. Bezogen auf die Jahre \n1993 bis 2001 seien die Veranlagungsbescheide zur Grundsteuer B bestandskräftig \ngeworden. Der Grundsteuermessbescheid vom 5. November 1992 sei vom \nFinanzamt B -Innenstadt nicht aufgehoben worden. Damit liege kein neuer \nGrundlagenbescheid vor, der nach § 175 AO 1977 zur Aufhebung der \nGrundsteuerbescheide zwänge. Wegen fehlender Wirksamkeit des \nGrundsteuermessbescheides vom 26. Juli 2006 für das Jahr 2001 und die Jahre \ndavor sei § 130 AO 1977 zu prüfen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die \nRechtswidrigkeit der Veranlagungen der Kläger für die Jahre 1993 bis 2001 nur auf \nformalen Gründen beruhe. In der Sache blieben die Kläger jedenfalls weiterhin \ngrundsteuerpflichtig. Bei einer vorzunehmenden Abwägung der persönlichen \nInteressen der Kläger mit den Allgemeininteressen überwögen letztere im Sinne von \nRechtssicherheit und Rechtsfrieden. Die eingenommenen Grundsteuerbeträge seien \nzur Sicherung einer geordneten Aufgabenerfüllung erforderlich. Eine nachträgliche \nBeseitigung der Verlässlichkeit der Einnahmen würde eine gesicherte Finanzierung \nder gemeindlichen Aufgaben unmöglich machen. Die Kläger hätten auch keinen \nAnspruch auf eine erneute Sachbehandlung, da die bestandskräftigen \nVeranlagungsbescheide für sie im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts nicht schlechthin unerträglich seien. Der Beklagte habe \nin keinem vergleichbaren Fall einen derartigen Bescheid zurückgenommen, so dass \neine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen sei.\n\n12\n\nMit der am 21. August 2006 erhobenen Klage machen die Kläger unter Hinweis \nund Vorlage von insbesondere finanzgerichtlichen Entscheidungen im Wesentlichen \ngeltend, § 175 Abs. 1 AO 1977 sei nicht nur bei Änderung des \nGrundlagenbescheides sondern auch dann anwendbar, wenn dessen Nichtigkeit \nbzw. Unwirksamkeit festgestellt worden sei. Letzteres sei hier durch das Finanzamt \nB -Innenstadt mit dessen Bescheid vom 18. Mai 2006 geschehen.\n\n13\n\nDie Kläger beantragen,\n\n14\n\nden Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. Juni 2006 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2006 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die \nGrundsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 2001 ersatzlos \naufzuheben und ihnen, den Klägern, die in den vorgenannten \nGrundsteuerbescheiden festgesetzten und gezahlten \nGrundsteuern in Höhe von 2.960,34 EUR (= 5.789,92 DM) zu \nerstatten.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nZur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten und dem Finanzamt B -Stadt \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n21\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 30. Juni 2006 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 31. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger \nnicht in ihren Rechten. Sie haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nAufhebung der Grundsteuerbescheide für die Jahre 1993 bis 2001 und Erstattung \nder für diese Jahre gezahlten Grundsteuer B in Höhe von 2.960,34 EUR \n(= 5.789,92 DM), § 113 Abs. 1 und 5 VwGO.\n\n22\n\nEin Anspruch auf Aufhebung der Grundsteuerbescheide von 1993 bis 2001 lässt \nsich nicht aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977, der gemäß § 1 Abs. 2 AO 1977 auf \nRealsteuern und damit Grundsteuer B entsprechende Anwendung findet, herleiten. \nDanach ist ein Steuerbescheid u. a. aufzuheben, soweit ein Grundlagenbescheid \n(§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, \nerlassen, aufgehoben oder geändert wird. Die Kläger wollen diese Vorschrift \nbezogen auf den Grundsteuermessbescheid des Finanzamts B -Innenstadt vom \n5. November 1992 als Grundlagenbescheid angewandt wissen mit der Konsequenz, \ndass die erlassenen Grundsteuerbescheide als Folgebescheide aufzuheben seien. \nDem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.\nDer Grundsteuermessbescheid vom 5. November 1992 ist den Klägern nach den \nFeststellungen des Finanzamts B -Innenstadt nicht bekannt gegeben und damit \nnicht wirksam geworden, §§ 122 Abs. 1, 124 Abs. 1, 179 Abs. 2 AO 1977. Da er \nsozusagen gar nicht \"in die Welt getreten\" ist, konnte er i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 1 AO 1977 weder \"geändert\" noch insbesondere \"aufgehoben\" werden. Letzteres \nist - entgegen der Meinung der Kläger - auch nicht durch das Schreiben des \nFinanzamts-Innenstadt B vom 18. Mai 2006 geschehen. Dieses enthält \nausweislich seines Wortlauts lediglich die Feststellung der nicht wirksamen \nBekanntgabe (§ 124 Abs. 1 AO 1977) des Grundsteuermessbescheides vom \n5. November 1992 und die Ankündigung, ein neuer Bescheid werde erstellt. Das \nSchreiben vom 18. Mai 2006 kann insbesondere nicht, wie die Kläger meinen, als \nGrundlagenbescheid i. S. v. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 gewertet werden. \nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die schriftliche \nMitteilung des Finanzamts, ein Bescheid sei unwirksam, nur deklaratorischen \nCharakter und ist lediglich als Äußerung einer Rechtsansicht zu verstehen,\n\n23\n\nvgl. BFH - Entscheidungen vom 29.07.1998 - II R 64/95 -, \nBFH NV 1998, 1455; vom 15.11.1991 - VI R 81/89 -, BFHE 165, \n566, BStBl. II 1992, 224.\n\n24\n\nZwingt das Schreiben des Finanzamts B -Innenstadt vom 18. Mai 2006 den \nBeklagten mithin gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 nicht zur Aufhebung der \nGrundsteuerbescheide 1993 bis 2001, so gilt dies auch bezogen auf den vom \nFinanzamt B -Innenstadt unter dem 26. Juli 2006 erlassenen \nGrundsteuermessbescheid zur Neuveranlagung auf den 01.01.1993. Dieser setzt \nden Messbetrag unverändert wie der nicht wirksam gewordene Messbescheid vom \n05.11.1992 auf 75,91 EUR ab 1993 fest. Er beinhaltet damit keine Änderung \nhinsichtlich der Festsetzungen des vorgenannten Bescheides vom 5. November \n1992 und hebt diesen insbesondere - was die Kläger auch nicht in Zweifel ziehen - \nnicht etwa auf. Neu enthält er lediglich den Hinweis, dass der Erlass eines \nGrundsteuerbescheides für die Jahre vor 2002 wegen Festsetzungsverjährung nicht \nmehr rechtmäßig erfolgen kann.\n\n25\n\nDer Beklagte war daher gehalten darüber zu befinden, ob er entsprechend den \nRegeln über die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten die \nVeranlagungsbescheide zur Grundsteuer B 1993 bis 2001 aufhob. Er hat seiner \nPrüfung zu Recht § 130 AO 1977, hier anwendbar gemäß § 1 Abs. 2 AO 1977, \nzugrunde gelegt. Insbesondere ist seine Ermessensbetätigung mit dem Ergebnis, \nvon der Rücknahme der Heranziehungsbescheide abzusehen, nicht zu \nbeanstanden.\n\n26\n\nDie Grundsteuerbescheide des Beklagten 1993 bis 2001 sind bestandskräftig \ngeworden und nicht etwa nichtig, § 130 Abs. 1 AO 1977. Das Fehlen eines \nGrundsteuermessbescheides stellt kein Nichtigkeitsgrund nach § 125 Abs. 2 AO \n1977 dar. Die Grundsteuerbescheide leiden deswegen auch nicht an einem \nbesonders schwerwiegenden Fehler, der offenkundig wäre, § 125 Abs. 1 AO 1977. \nDies zeigt bereits die Regelung des § 155 Abs. 2 AO 1977, die nach § 1 Abs. 2 AO \n1977 auch auf Realsteuern anwendbar ist,\n\n27\n\nvgl. hierzu: VG Frankfurt, Entscheidung vom 10. März 2004 -\n 10 E 235/02 -, n.v.; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Auflage \n2006, § 27 Rdnr. 10; Klein, AO, 9. Auflage 2006, § 155 \nRdnr. 1 a,\n\n28\n\nwonach ein Steuerbescheid erlassen werden kann, auch wenn ein \nGrundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde. Dass den \nGrundsteuerveranlagungen kein offenkundig besonders schwerwiegender Fehler \nanhaftet, macht darüber hinaus der Umstand deutlich, dass den Klägern bei ihren \nVeranlagungen zur Grundsteuer B offenbar das Fehlen eines Messbescheides bis \nzum Jahr 2006 selbst gar nicht auffiel und der Beklagte mangels entsprechenden \nHinweises durch die Kläger vom Vorliegen eines wirksamen Messbescheides \nausgehen konnte, weil seiner Prüfung lediglich oblag, ob ein mit einem \nentsprechenden Rechtsschein ausgestatteter Grundlagenbescheid vorlag,\n\n29\n\nvgl. etwa: FG Saarland, Urteil vom 22. April 1983 - I 639/81 -, \njuris; Troll/Eisele, a.a.O., § 27 Rdnr. 6; Klein, a.a.O., § 175 \nRdnr. 36.\n\n30\n\nAus der Sicht des Beklagten war dies der Fall.\n\n31\n\nDa er allerdings objektiv falsch vom Vorhandensein eines (wirksamen) \nGrundsteuermessbescheides des Finanzamts ausging und seine \nGrundsteuerveranlagungen i. S. d. §§ 155 Abs. 2, 1 Abs. 2 AO 1977 nicht als \nvorläufig deklarierte,\n\n32\n\nvgl. Klein, a.a.O., § 155 Rdnr. 39 ff.,\n\n33\n\nerweisen sich die Heranziehungsbescheide als rechtswidrig.\n\n34\n\nDer Beklagte hat sein Ermessen gemäß § 130 Abs. 1 AO 1977 auch in nicht zu \nbeanstandender Weise ausgeübt, indem er sich in Abwägung des privaten \nInteresses der Kläger an der Aufhebung der Veranlagungen und des öffentlichen \nInteresses an der Aufrechterhaltung der Bescheide mit guten Gründen, nämlich der \nNotwendigkeit einer finanziellen Sicherung der Einnahmen zur geordneten Erfüllung \nder gemeindlichen Aufgaben, für Letzteres entschieden hat. Zur Vermeidung von \nWiederholungen wird insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 31. Juli 2006 verwiesen. Ergänzend ist \nhinzuzufügen, dass das Interesse der Kläger an der Beseitigung der \nVeranlagungsbescheide 1993 bis 2001, die zur Folge hätte, dass sie wegen \nVerjährung der Ansprüche für diesen Zeitraum veranlagungsfrei blieben, auch \ndeswegen weniger schützenswert erscheint, weil sie die Nichtbekanntgabe eines \nGrundsteuermessbescheides ihnen gegenüber hätten erkennen und gegen die \nHeranziehung zur Grundsteuer B innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einwenden \nkönnen. Da den Grundsteuerveranlagungen zudem materiell-rechtlich der richtige \nGrundsteuermessbetrag zugrunde lag, erführen die Kläger durch deren Aufhebung \nletztlich einen Vorteil gegenüber allen sonstigen Grundsteuerpflichtigen in der \nGemeinde, der nicht zu rechtfertigen wäre. Dies ließe sich auch nicht mit dem \nVerhältnis von Folgebescheid zum Grundlagenbescheid im Sinne der Regelung des \n§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 in Einklang bringen, welche die Festsetzung der \nzutreffenden Steuer und damit die materielle Richtigkeit des Folgebescheides \nvorrangig sicherstellen will,\n\n35\n\nvgl. BFH, Urteil in BFHE 153, 285, BStBl. II 1988, 711; BFH, \nBeschluss vom 21. Juni 2005 - X B 72/05 -, NV 2005, 1490, \njuris.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Der \nAusspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1, \nAbs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-08/4-k-1317-06","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-08/4-k-1317-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254946","retrieved":"2026-07-09 02:18:47.899539+00:00"}}