{"status":"available","doknr":"OLD254945","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0508.16K1142.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"16 K 1142/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der \nUmsetzung der tariflichen Neuregelung für Ärzte in der Patientenversorgung, die ab \ndem 1. November 2006 in Kraft getreten ist.\n\n4\n\nNach vorangegangener Korrespondenz forderte der Antragsteller den Beteiligten \nmit Schreiben vom 24. August 2007 auf, hinsichtlich näher bezeichneter Ärzte das \nMitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 des \nLandespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) hinsichtlich deren Einstufung in die \nneuen Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 einzuleiten.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 27. August und 28. August 2007 teilte der Beteiligte mit, dass \neine Bestellung der genannten Ärzte zu Oberärzten nicht vorgesehen sei. Lediglich \nFrau Dr. Q. sei für die Dauer des Sonderurlaubs eines Kollegen für die Zeit vom \n1. September 2007 bis 31. Dezember 2008 zur Oberärztin bestellt worden. Es sei \nnicht beabsichtigt, den Antragsteller an den Entscheidungen über die Einordnung zu \nbeteiligen, weil es sich bei den Oberarztbestellungen um einzelfallbezogene \nEingruppierungen handele, bei denen personalvertretungsrechtliche \nBeteiligungsrechte nicht berührt seien.\n\n6\n\nDiese Einschätzung hielt der Beteiligte auch nach einer Stellungnahme des \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Oktober 2007 aufrecht.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 2. November 2007 das personalvertretungsrechtliche \nMitbestimmungsverfahren eingeleitet.\nEr ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Umsetzung der tariflichen \nNeuregelung in Ersetzung des früheren BAT um mitbestimmungspflichtige \nEingruppierungsvorgänge handele. Bei den Ärzten, die nach § 72 Abs. 1 Satz 2 \nLPVG die Beteiligung des Personalrats beantragt hätten, sei deshalb vor der \nEingruppierung in die neuen Entgeltgruppen und -stufen das \nMitbestimmungsverfahren nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LPVG durchzuführen. \nDemgegenüber habe der Beteiligte die betroffenen Ärzte nicht einmal über die \nkonkreten Zuordnungen unterrichtet und ihnen auf diese Weise die Möglichkeit \ngenommen, eine Beteiligung des Personalrats zu beantragen.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Antragsteller bei der \nNeueingruppierung der Ärzte am Universitätsklinikum Aachen \nnach § 4 TVÜ-Ärzte gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW zu \nbeteiligen ist.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass personalvertretungsrechtliche \nMitbestimmungstatbestände mit der Umsetzung der tariflichen Neuregelungen nicht \nverbunden seien. Bei den in die Entgeltgruppe Ä 2 übergeleiteten Ärzten und \nÄrztinnen handele es sich um Fachärzte. Dieses Kriterium sei auch unter dem BAT \nmaßgeblich für die Eingruppierung der im Krankenhaus tätigen Ärzte gewesen und \nwerde unverändert beibehalten. Neue Tätigkeitsmerkmale seien für die \nEingruppierung der Fachärzte in die Entgeltgruppen Ä 2 nicht festgelegt worden. \nDamit hätten die früher vorgenommenen Eingruppierungen weiterhin Bestand, \nsolange nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die nach dem neuen \nTarifvertrag mögliche Höhergruppierung vorlägen. In den Fällen, in denen die \nÜberprüfung der Tätigkeiten ergeben habe, dass die frühere Eingruppierung bei dem \nkonkreten Mitarbeiter auch unter dem neuen Tarifvertrag Bestand habe, sei keine \nMaßnahme im Sinne des § 66 Abs. 2 Satz 1 LPVG durchgeführt worden und fehle es \nmithin an einem Mitbestimmungstatbestand.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die \nGegenstand der Anhörung gewesen sind.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer zulässige Antrag ist nicht begründet.\n\n16\n\nDem Antragsteller steht bei der Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte (künftig: \nÄrzte) in die Entgeltgruppen des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an \nUniversitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TV-Ärzte) ein Mitbestimmungsrecht nach \n§ 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes in der seit dem \n17. Oktober 2007 geltenden Fassung (LPVG) nicht zu.\n\n17\n\nNach dieser Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in \nPersonalangelegenheiten bei Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung \nund Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit. In der \nVorschrift sind Mitbestimmungsrechte bei denjenigen Maßnahmen geregelt, die für \ndas Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer von Bedeutung sind. Dabei knüpfen die \neinzelnen Mitbestimmungstatbestände an Begriffe des Tarifrechts an, wie es für den \nBereich des öffentlichen Dienstes hinsichtlich der Angestellten - früher in § 22 BAT - \nseinen Niederschlag gefunden hat,\n\n18\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, \nLoseblattsammlung Stand: Oktober 2007, § 72 Rdnr. 86.\n\n19\n\nIn diesem Sinne ist für das Arbeitsentgelt insbesondere die Zuordnung einer \nTätigkeit zu bestimmten Tätigkeitsmerkmalen bedeutsam,\n\n20\n\nvgl. Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 05.04.2006 - 5 K \n592/05.MZ -, PersR 2006, 267.\n\n21\n\nDabei ist nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in erster Linie auf \ndie zu verrichtende Tätigkeit abzustellen, die bei der Einreihung einem nach \nTätigkeitsmerkmalen festgelegten Vergütungssystem zuzuordnen ist. Demgegenüber \nlassen sich Personen als solche nicht einreihen,\n\n22\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 08.12.1999 \n- 6 P 3/98 -, BVerwGE 110, 151 ff.; juris Rdnr. 22; \nVG Braunschweig, Beschluss vom 22.05.2007 - 10 A 1/07 -, \nPersV 2008, 60.\n\n23\n\nHiernach ist für das vom Antragsteller reklamierte Mitbestimmungsrecht kein \nRaum. Die \"Eingruppierung\" der Ärzte in die Entgeltgruppen des neuen TV-Ärzte \nerfolgt ohne Bezug zu von ihnen ausgeübten Tätigkeitsmerkmalen. Dies belegt der \ngleichfalls am 1. November 2006 in Kraft getretenen Tarifvertrag zur Überleitung der \nÄrztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 (TVÜ-Ärzte). In \ndessen dritten Abschnitt (Besitzstandsregelung) ist in § 6 die Ermittlung des \nVergleichsentgelts für die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte in das \nneue Tarifsystem geregelt. Die Zuordnung zu den vier Entgeltgruppen des TV-Ärzte \nerfolgt danach nicht anhand bestimmter Tätigkeitsmerkmale, sondern ausschließlich \ndurch eine im einzelnen vorgegebene Berechnung des bisherigen Vergleichsentgelts \nund dessen Übertragung in die neuen Entgeltgruppen des TV-Ärzte. Es handelt sich \num eine Einordnung im Sinne einer \"Umrechnung\" und es fehlt an einem für eine \nEingruppierung typischen Beurteilungsspielraum,\n\n24\n\nvgl. VG Mainz, Urteil vom 5. April 2006 - 5 K 592/05.MZ -, \na. a. O.\n\n25\n\nAn dieser Bewertung ändert auch die \"Rahmenvorstellung\" des Vorstandes des \nBeteiligten nichts. Hiernach sollen in einer Klinik oder in einem Institut lediglich \nca. 25 vom Hundert der Beschäftigten als Oberärzte tätig sein. Diese - offenbar \nwirtschaftlichen Überlegungen folgende - Vorgabe berührt aber nicht die vorgenannte \nschematische und für alle Betroffenen einheitlich geregelte Ermittlung der \nVergleichsentgelte für die Eingruppierung und Stufenzuordnung der Ärzte in das \nneue Tarifsystem. Demzufolge wird sie auch ausdrücklich nur als \"Vorstellung\" des \nVorstandes des Beteiligten bezeichnet und enthält keine strikten und verbindlichen \nVorgaben an die Klinik- und Institutleiter.\n\n26\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-08/16-k-1142-07-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-08/16-k-1142-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254945","retrieved":"2026-07-09 02:18:47.826286+00:00"}}