{"status":"available","doknr":"OLD254978","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0507.8L245.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"8 L 245/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird \nabgelehnt.\n\n2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \ndes Antragstellers vom 16. April 2007 gegen die in der Ordnungsverfügung des \nAntragsgegners vom 29. März 2007 wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht entsprochen \nwerden, weil der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wie sich aus \nden nachstehenden Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf \nErfolg bietet, vgl. §§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 der \nZivilprozessordnung (ZPO). \n\n3\n\n2. Der Antrag des Antragstellers,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. April \n2007 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n29. März 2007 anzuordnen,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs hinsichtlich der in der Ordnungsverfügung enthaltenen Versagung der \nAufenthaltserlaubnis begehrt, ist zwar zugunsten des Antragstellers davon \nauszugehen, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) zulässig ist. Ein Aussetzungsantrag ist zwar nur \nzulässig, wenn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust \neiner bereits bestehenden Rechtsposition des Ausländers zur Folge gehabt hat,\n\n7\n\nvgl. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz (GK-AufenthG), Band 2, Stand: September \n2007, § 81 AufenthG Rdnr. 53 ff. sowie m.w.N. \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 22. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und \nvom 15. März 2004 - 19 B 106/04 -. \n\n8\n\nOb dies der Fall war, d.h. ob die Beantragung der Verlängerung des \nAufenthaltstitels durch den Antragsteller die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 \nAufenthG ausgelöst hat, lässt sich vorliegend anhand der Ausländerakte nicht \neindeutig feststellen. Der Eintritt der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG setzt \ngrundsätzlich voraus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch im \nBesitz eines gültigen Aufenthaltstitels ist. Die dem Antragsteller zuletzt erteilte \nAufenthaltserlaubnis war bis zum 4. Februar 2006 befristet. Zwar datiert der zunächst \noffenbar bei der Stadt T. (Rhld.) gestellte Antrag auf Verlängerung des \nAufenthaltstitels auf den 12. Februar 2006 und ist laut Eingangsstempel erst am \n28. März 2006 und damit nach Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis bei der \nAusländerbehörde des Kreises B. eingegangen. Zudem hat der Antragsteller den \nAntrag bei einer Vorsprache dort am 10. April 2006 wegen Umzugs in den \nZuständigkeitsbereich des Antragsgegners \"zurückgezogen\". Andererseits hat die \nAusländerbehörde des Kreises B. die Ausländerakten des Antragstellers, der am \n3. Oktober 2005 in deren Zuständigkeitsbereich verzogen war, bereits unter dem \n18. Oktober 2005 bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde der Stadt L. \nangefordert, so dass Einiges dafür spricht, dass der Antragsteller bereits zu einem \nfrüheren Zeitpunkt bei der Ausländerbehörde des Kreises B. vorstellig geworden \nist. Mit Blick darauf sowie vor dem Hintergrund, dass eine Zurücknahme des \nVerlängerungsantrags nicht geboten war, da die Fiktionswirkung auch im Falle des \nZuständigkeitswechsel der Ausländerbehörde fortbesteht, ist - mit dem \nAntragsgegner - zugunsten des Antragstellers hier von einem rechtzeitig gestellten \nVerlängerungsantrags und damit auch vom Eintritt der Fiktionswirkung auszugehen. \nIm Übrigen dürfte dem geringfügig verspätet gestellten Verlängerungsantrag hier die \nFiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG ausnahmsweise auch wegen des \nerkennbar bestehenden inneren Zusammenhangs zwischen dem Ablauf der \nGeltungsdauer des bisherigen Aufenthaltstitels und dem Antrag beizumessen \nsein,\n\n9\n\nvgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 18 B \n120/06 -, NWVBl 2006, 368.\n\n10\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 \nAbs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und \ndem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der \nVollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des \nvorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nder Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich \nrechtmäßig, so dass hier entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. \n1 Nr. 1 AufenthG dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen \nist.\n\n11\n\nDer Antragsgegner hat die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke \nder Herstellung bzw. Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem \nAntragsteller und seiner am 00.0000. 2000 geborenen deutschen Tochter B1. \nN. C. C1. in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Dem Antragsteller \nsteht - auch im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - ein \nAnspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis weder nach § 28 Abs. 1 Satz 1 \nNr. 3 AufenthG noch nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom \n19. August 2007 (n.F.) zu. \n\n12\n\nDie Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \nAufenthG scheidet bereits deswegen aus, weil der Antragsteller nicht (mehr) - wie \nerforderlich - Inhaber der Personensorge ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts Kassel \nvom 18. April 2005 (522 F 722/05 SO), bestätigt durch Beschluss des \nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2005 (2 UF 198/05), wurde \ndas gemeinsame Sorgerecht aufgehoben und der Kindesmutter, Frau U. C1. , \ndas alleinige Sorgerecht für B1. übertragen. \n\n13\n\nEine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG \nn.F., wonach die Aufenthaltserlaubnis auch dem nichtsorgeberechtigten Elternteil \neines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden kann, wenn die familiäre \nGemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird, kommt ebenfalls nicht in Betracht. \nDenn es fehlt an der tatbestandlichen Voraussetzung einer zwischen dem \nAntragsteller und seiner Tochter im Bundesgebiet gelebten familiären Gemeinschaft. \n\n14\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob eine im Lichte von Art. 6 Abs. 1 und 2 des \nGrundgesetzes (GG) aufenthaltsrechtlich schützenswerte familiäre Gemeinschaft \nvorliegt, kommt es nicht allein auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen, also \ndas abstrakte Bestehen eines Sorge- oder Umgangsrechts als solches an. \nEntscheidend ist vielmehr die tatsächliche Ausübung des Sorge- bzw. \nUmgangsrechts und die tatsächliche Verbundenheit zwischen den \nFamilienmitgliedern im Einzelfall. Dies erfordert eine Bewertung der familiären \nBeziehungen zwischen dem Elternteil und seinem Kind, bei der sich allerdings jede \nschematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich \nschutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft \noder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche \nSchutzwirkungen verbietet. Denn gerade auch der persönliche Kontakt mit dem Kind \nin Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht ist Teil des \nnatürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht \ndaher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Insoweit kommt es auch nicht \ndarauf an, ob eine Hausgemeinschaft besteht. Es ist unter Betrachtung des \nEinzelfalls zu würdigen, ob eine verantwortungsvoll gelebte und dem Schutzzweck \ndes Art. 6 GG entsprechende Eltern-Kind-Gemeinschaft vorliegt. Eine solche lässt \nsich nicht allein quantitativ - etwa nach Daten und Uhrzeiten des persönlichen \nKontakts oder dem genauen Inhalt der einzelnen Betreuungshandlungen - \nbestimmen. Die Entwicklung des Kindes wird nämlich nicht nur durch quantifizierbare \nBetreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale \nAuseinandersetzung geprägt,\n\n15\n\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom \n8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, InfAuslR 2006, 122 und vom \n30. Januar 2002 -2 BvR 321/100-, InfAuslR 2002, 171; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 12. Dezember 2005 - 18 B 1592/05 - und \nvom 17. März 2004 -19 B 2309/03-.\n\n16\n\nAuch ist zu berücksichtigen, dass durch das Gesetz zur Reform des \nKindschaftsrechts vom 16. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I, S. 2942) das Kindeswohl \nin den Mittelpunkt gestellt und die Beziehung eines jeden Elternteils zu seinem Kind \nals grundsätzlich schutz- und förderungswürdig anerkannt worden ist. Zum Wohl des \nKindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen (vgl. § 1626 Abs. 3 \nSatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Das Kind hat gemäß § 1684 Abs. 1 \nBGB Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, während jeder Elterteil seinerseits zum \nUmgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt ist (vgl. § 1626 Abs. 3 BGB). Bei \naufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, \nist deshalb maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall \nzu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren \nAufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dementsprechend ist im \nEinzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und \nwelche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-\nKind-Beziehung und das Kindeswohl hätte, \n\n17\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR \n1001/04 -, a.a.O. \n\n18\n\nAnhaltspunkte für das Vorliegen einer gelebten familiären (Lebens-\n)Gemeinschaft sind regelmäßige Kontakte des getrennt lebenden Elternteils mit \nseinem Kind, die die Übernahme elterlicher Erziehungs- und \nBetreuungsverantwortung sowie eine emotionalen Verbundenheit mit dem Kind zum \nAusdruck bringen, wie etwa regelmäßiger Umgang, gemeinsame Unternehmungen, \nÜbernahme eines signifikanten Anteils an der Betreuung und Erziehung des Kindes \nsowie sonstige Beistandsleistungen. Dabei kann der Umgang neben der \npersönlichen Begegnung auch durch Brief- oder Telefonkontakte wahrgenommen \nwerden. Auch Unterhaltsleistungen sind in diesem Zusammenhang ein Zeichen für \ndie Wahrnehmung elterlicher Verantwortung, \n\n19\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR \n1001/04 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Dezember \n2005 - 18 B 1592/05 -.\n\n20\n\nInsbesondere in dem Fall, dass - wie hier - keine häusliche Gemeinschaft \nbesteht, muss ein regelmäßiger persönlicher Kontakt erkennbar sein, der geeignet \nist, das Fehlen eines gemeinsamen Lebensmittelpunktes auszugleichen, und der \nnach Art und Umfang auf eine verantwortungsvoll gelebte Eltern-Kind-Beziehung \nschließen lässt. \n\n21\n\nGemessen an diesen Grundsätzen lässt sich nach dem gegenwärtigen \nSachstand nicht feststellen, dass zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter \nB1. - noch - schützenswerte familiäre Bindungen von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass eine familiäre Gemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz \n4 AufenthG n.F. anzunehmen wäre. \nZwar hat der Antragsteller seit der Geburt von B1. bis zu seinem Auszug aus der \ngemeinsamen Wohnung Mitte 2003 - im Juli 2003 kam es zu Gewalttätigkeiten des \nAntragstellers gegenüber der Kindesmutter, bei der diese unstreitig so verletzt wurde, \ndass sie stationär im Krankenhaus behandelt werden musste - mit seiner Tochter in \nhäuslicher Gemeinschaft gelebt. Auch nach der Trennung der Eltern hat der \nAntragsteller nach den Angaben der Kindesmutter und nach den strafgerichtlichen \nFeststellungen des Amtsgerichts Kassel im Urteil vom 15. Juni 2005 weiterhin \nKontakt zu B1. gepflegt und sich um sie gekümmert. Die Kindesmutter \nbezeichnete das Vater-Kind-Verhältnis - trotz der zwischen ihr und dem Antragsteller \nbestehenden Spannungen - seinerzeit als sehr gut. B1. habe Bezug zu ihrem \nVater und sei sehr an Kontakt zu ihm interessiert. Im Juni 2004 kam es jedoch erneut \nzu einem polizeilichen Einsatz wegen häuslicher Gewalt zwischen den Eltern. Nach \nweiteren Auseinandersetzungen im Februar 2005, die auch zu der Verurteilung des \nAntragstellers durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 15. Juni 2005 zu einer \nFreiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung wegen Unterschlagung zum Nachteil \nder Kindesmutter führten, wurde das Sorgerecht für B1. durch Beschluss des \nAmtsgerichts Kassel vom 18. April 2005, bestätigt durch Beschluss des \nOberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2005 auf die Kindesmutter \nübertragen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass im Hinblick auf das \nFehlverhalten des Antragstellers gegenüber der Kindesmutter derzeit keine \ntragfähige Grundlage für die Ausübung der gemeinsamen Sorge zum Wohl des \nKindes bestehe. Es ginge nicht allein um mangelnde Kommunikations- und \nKooperationsfähigkeit der Eltern. Vielmehr würden durch das gewalttätige Verhalten \ndes Antragstellers auch Belange des gemeinsamen Kindes berührt, schädliche \nAuswirkungen auf das Kindeswohl seien wahrscheinlich. Im Hinblick auf das \nUmgangsrecht wurde zwischen den Eltern jedoch zunächst vorläufig und dann durch \ngerichtlichen Vergleich vom 16. Juni 2005 eine einvernehmlicher Regelung \ndahingehend getroffen, dass der Antragsteller B1. 14-täglich am Wochenende \njeweils samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr zu sich nehmen könne. Allerdings hat \nder Antragsteller nach den unbestrittenen Angaben der Kindesmutter in dem \nfamiliengerichtlichen Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts vor dem \nAmtsgericht Kassel aus dem Jahre 2007 (541 F 1499/07 UG) in der Zeit nach \nAbschluss dieser gerichtlichen Vereinbarung bis zur Verbüßung der Freiheitsstrafe \nvom 00. Juli 2006 bis zum 00. Dezember 2006 nach dem Bewährungswiderruf von \nseinem Umgangsrecht lediglich ein- bzw. zweimal im Sommer 2005 Gebrauch \ngemacht und den Besuchskontakt danach abgebrochen. Telefonischer Kontakt habe \nnur unregelmäßig stattgefunden, so erst wieder Ende 2005, dann noch mal im \nFrühjahr 2006. Der telefonische Kontakt habe sich nach den Angaben der \nKindesmutter erst im Sommer 2006 verstärkt. Im Juni 2006 sei der Antragsteller auch \neinmal ohne Rücksprache mit ihr im Kindergarten von B1. in L. erschienen. \nDavon ausgehend ist festzustellen, dass der nach der Trennung der Eltern zunächst \noffenbar noch bestehende gute Kontakt des Antragstellers zu seiner Tochter bereits \nim Sommer 2005 - und nicht erst, wie der Antragsteller angibt, nach seinem Umzug \nin den Raum B. im Oktober 2005 - im Wesentlichen abgebrochen ist. Dabei ist \nauch zu berücksichtigen, dass eine Intensivierung des Telefonkontakts erst wieder im \nzeitlichen Zusammenhang mit der Anhörung des Antragstellers zu der beabsichtigten \nVersagung des weiteren Aufenthalts im Mai 2006 und zu der Anfrage des \nAntragsgegners an die Kindesmutter nach dem aktuellen Vater-Kind-Verhältnis im \nJuni 2006 zu verzeichnen war. Auch ist der Antrag auf Regelung des Umgangsrechts \nvom Antragsteller erst am 18. Mai 2007 und damit nach der Ablehnung der \nVerlängerung des Aufenthaltstitels mit Ordnungsverfügung vom 29. März 2007 \ngestellt worden. Damit ist ein jedenfalls auch aufenthaltsrechtlich motiviertes \nInteresse bei den Bemühungen des Antragstellers um eine Wiederaufnahme des \nKontakts zu seiner Tochter nicht auszuschließen, sondern erscheint vielmehr \nnaheliegend. \nAndererseits ist zu beachten, dass die Kindesmutter nach der Haftentlassung des \nAntragstellers im Dezember 2006 eine Wiederaufnahme des durch gerichtliche \nVereinbarung vom 16. Juni 2005 eingeräumten Umgangsrechts abgelehnt und dem \nAntragsteller damit die Wiederaufnahme eines persönlichen Kontaktes zu seiner \nTochter faktisch unmöglich gemacht hat. Allerdings ist bei der Bewertung der Vater-\nKind-Beziehung maßgeblich auch zu berücksichtigen, dass in dem vom Antragsteller \nangestrengten Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts gerade auch mit Blick \nauf die Ablehnung des Kontakts durch die Kindesmutter wegen wiederholter \nGewalttätigkeiten seitens des Antragstellers in der Vergangenheit und mit Blick auf \nihren Wunsch, ihre neue Anschrift in I. nicht bekannt zu geben, am \n19. September 2007 vor dem Amtsgericht Kassel lediglich eine Vereinbarung des \nInhalts getroffen wurde, dass der Antragsteller nur berechtigt ist, über Email bzw. \nHandy (samstags um 18 Uhr) Kontakt zu B1. zu pflegen. Weiterhin wurde \nfestgehalten, dass die Eltern sich darüber einig sind, dass nach der \nKontaktanbahnung über einen Zeitraum von 6 Wochen man sich beidseitig darum \nbemühen werde, einen betreuten Umgang des Antragstellers mit B1. in I. \nunter Einschaltung des dortigen Jugendamtes zu ermöglichen. Nach den eigenen \nAngaben des Antragstellers erfolgen seit dieser Vereinbarung jedoch ausschließlich \ntelefonische Kontakte mit B1. . Dazu, ob darüber hinaus - wie in der Vereinbarung \nvorgesehen - nach Ablauf der 6-wöchigen Phase der Kontaktanbahnung innerhalb \ndes letzten halben Jahres seitens des Antragstellers auch Bemühungen zur \nWahrnehmung eines betreuten Umgangs mit B1. in I. unternommen worden \nsind, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Seine nicht näher \nsubstantiierte Behauptung, der Kontakt solle dann in den Ferien zu längeren \nBesuchen mit Übernachtungen ausgeweitet werden, lässt vielmehr erkennen, dass \nein persönlicher Umgang zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter nach wie \nvor nicht stattgefunden hat. Der Antragsteller verweist insoweit allein auf die \nräumliche Entfernung zwischen B. und I. , die lediglich einen telefonischen \nKontakt zulasse. \nDie damit zu verzeichnende tatsächliche Wahrnehmung der Elternverantwortung \ndurch den Antragsteller, die sich letztlich seit Sommer 2005 ausschließlich auf \ntelefonische Kontakte oder Kontakte per Email beschränkt, obwohl im September \n2007 - nochmals - der Weg für eine weitergehende Wiederaufnahme der familiären \nBeziehung bereitet worden ist, vermag jedoch keine aufenthaltsrechtlich \nschützenswerte familiäre Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter \nvon solcher Art und solchem Gewicht zu begründen, dass sie unter Berücksichtigung \nder Wertentscheidung des Art. 6 GG die Gestattung seines weiteren Aufenthalts im \nBundesgebiet geböte. Der Kontakt kann in der Form, wie er gegenwärtig stattfindet, \nvielmehr ohne weiteres auch vom Ausland aus erfolgen. Mit Blick darauf, dass seit \nSommer 2005 kein persönlicher Umgang mehr zwischen dem Antragsteller und \nseiner Tochter stattgefunden hat, womit - gerade auch angesichts des Alters von \nB1. - zwangsläufig eine gewisse Entfremdung und Auflösung der emotionalen \nBindungen einhergegangen sein wird, ist auch nicht davon auszugehen, dass bei \neiner - weiteren - Trennung von Vater und Tochter ernstliche Beeinträchtigungen des \nKindeswohl zu besorgen wären. Dies gilt um so mehr, als der letzte Kontakt \nzwischen Vater und Tochter von nicht unerheblichen Gewalterfahrungen geprägt \nwar, denen B1. im Hinblick auf die Beziehung ihrer Eltern ausgesetzt war. Ist nach \nalledem eine aufenthaltsrechtlich schützenswerte familiäre (Lebens-)Gemeinschaft \nnicht - mehr - festzustellen, kann auch die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis \nnicht nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG n.F. verlangt werden. \n\n22\n\nEine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt insbesondere auch nicht als \neigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG in Betracht. Diese Vorschrift \nfindet nämlich keine Anwendung auf Fälle, in denen einem ausländischen Elternteil \nder Aufenthalt mit Rücksicht auf dessen familiäre Bindungen zu einem \nminderjährigen ledigen deutschen Kindes erlaubt worden ist. Die Verweisung in § 28 \nAbs. 3 AufenthG auf § 31 AufenthG betrifft allein den ausländischen Ehegatten, der \nim Besitz der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist, und \ndie Verweisung in § 28 Abs. 3 AufenthG auf § 35 AufenthG wiederum nur das \nausländische minderjährige ledige Kind eines Deutschen, das im Besitz der \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist. Für den Fall des \nausländischen Elternteils eines minderjährigen ledigen deutschen Kindes fehlt es an \neiner dem § 31 oder § 35 AufenthG vergleichbaren Regelung eines eigenständigen \nAufenthaltsrechts. In diesen Fällen entsteht ein unabhängiges Aufenthaltsrecht \nvielmehr erst unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die \nErteilung einer Niederlassungserlaubnis,\n\n23\n\nvgl. Marx in GK-AufenthG, Band 1, Stand: Dezember 2005, \n§ 28 Rdnr. 152 ff.; Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 28 Rdnr. 19. \n\n24\n\nBesteht nach den vorstehenden Ausführungen im Fall des Antragstellers jedoch \nkein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 \nAufenthG, scheidet auch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. \n2 Satz 1 AufenthG aus. Denn Voraussetzung dafür ist im maßgeblichen Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung zum einen entweder der Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG seit drei Jahren oder aber \nzumindest das Bestehen eines - vom Gericht inzident zu prüfenden - \nRechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n22. Januar 2002 - 1 C 6.01 -, BVerwGE 115, 352.\n\n26\n\nund zum anderen das Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem \nDeutschen, was nach den vorstehenden Ausführungen beides nicht der Fall ist.\n\n27\n\nEin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich schließlich \nauch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Fehlt es an einer schützenswerten familiären \nGemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter B1. , kann daraus \n- ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller überhaupt vollziehbar ausreisepflichtig \nist - auch kein Ausreisehindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit nach Art. 6 Abs. 1 \nund 2 GG abgeleitet werden. \n\n28\n\nDer Antragsteller kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ferner auch \nnicht mit Blick auf seine familiären Beziehungen zu seinem am 00. 0000. 2003 \ngeborenen Sohn K1. N1. , der die kongolesische Staatsangehörigkeit besitzt, \nbeanspruchen. \n\n29\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch eines ausländischen \nElternteils eines ausländischen Kindes kommt hier - neben der vom Antragsgegner \nherangezogenen Vorschrift des § 25 Abs. 5 AufenthG - in erster Linie § 36 Abs. 2 \nSatz 1 AufenthG in Betracht. Dass der Sohn des Antragstellers im Besitz einer \nAufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG oder einer \nNiederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist mit der Folge, dass vorrangig \n§ 36 Abs. 1 AufenthG anwendbar wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \nIm Übrigen wären auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt, da sich \nmit der (auch) sorgeberechtigten Kindesmutter bereits ein sorgeberechtigter Elternteil \nim Bundesgebiet aufhält. \n\n30\n\nNach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen eines \nAusländers - also allen Familienangehörigen außer Ehegatten und minderjährigen \nledigen Kindern - zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, \nwenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine \naußergewöhnliche Härte im Sinne dieser Vorschrift ist nur dann anzunehmen, wenn \nim konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung \ndes Schutzgebots des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und im Vergleich zu den in §§ 27 bis \n35 AufenthG geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung \neiner Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung \nder Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der \nFamiliengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und \ngroß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung \nund Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis \nschlechthin unvertretbar ist,\n\n31\n\nvgl. zur wortgleichen Vorschrift § 22 AuslG: BVerwG, \nBeschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, juris; \nNiedersächsisches OVG, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 5 ME \n35/06 -, juris. \n\n32\n\nDavon ausgehend hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass \nzwischen ihm und seinem Sohn K1. familiäre Bindungen von solcher Art und \nsolchem Gewicht bestehen, dass diese unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 und \n2 GG auf eine außergewöhnlichen Härte führen. \nDer Antragsteller hat sich - worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat - \nerstmals im vorliegenden Eilverfahren auf familiäre Beziehungen zu seinem Sohn \nK1. berufen. Weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen \ndes Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 29. März 2007 hat er \nschützenswerte familiäre Bindungen - auch - zu seinem Sohn geltend gemacht. \nUnter diesen Umständen hätte es substantiierter Darlegungen bedurft, wie sich die \nVater-Kind-Beziehung zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn, mit dem der \nAntragsteller, soweit sich dies der Ausländerakte entnehmen lässt, zu keinem \nZeitpunkt in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, in den letzten Jahren bis heute \ngestaltet hat. Dies gilt um so mehr, als weder bei den vorangegangenen Anträgen \nauf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine gelebte familiäre Beziehung zu K1. \nvorgetragen worden ist, noch sich sonst Hinweise darauf aus der Ausländerakte \nergeben. Dies zugrunde gelegt, reichen die Angaben des Antragsteller zu Art und \nUmfang der Ausübung seiner Elternverantwortung gegenüber K1. zur \nGlaubhaftmachung einer tatsächlich gelebten familiären Gemeinschaft nicht aus. \nSeine pauschale Erklärung, er besuche K1. in Absprache mit der Mutter in der \nRegel zweimal im Monat in X. , genügt den im vorliegenden Fall zu stellenden \nAnforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht. Konkretisiert hat der Antragsteller \nlediglich einen Besuch Ende Mai 2007, als er noch einen Aushilfsjob in E. \nhatte. Ob und wann es zu weiteren persönlichen Kontakten gekommen ist, bleibt \noffen. Insbesondere hätte es unter den gegebenen Umständen auch einer \nStellungnahme der Mutter von K1. bedurft, aus der sich Angaben zu Art und \nUmfang der Bemühungen des Antragstellers um seinen Sohn sowie zur konkreten \nWahrnehmung des Sorgerechts hätten entnehmen lassen müssen. Schließlich hat \nder Antragsteller selbst eingeräumt, dass der Kontakt zu K1. derzeit wie zu B1. \nim Wesentlichen nur telefonisch erfolgt. Soweit er insoweit auf seine schlechte \nfinanzielle Situation verweist, ist dies nicht nachvollziehbar, da der Antragsteller nach \nden von ihm vorgelegten Unterlagen seit Juni 2007 wieder erwerbstätig ist. \nAuf der Grundlage des Vorbringens des Antragsteller ist damit allenfalls davon \nauszugehen, dass zwischen ihm und K1. sporadische und unregelmäßige \nBesuche und Telefonkontakte stattfinden. Diese tatsächliche Ausgestaltung der \nfamiliären Beziehung erlaubt jedoch nicht die Feststellung, dass zwischen dem \nAntragsteller und seinem Sohn aufenthaltsrechtlich schützenwerte familiäre \nBindungen von solcher Art und solcher Intensität bestehen, dass sie unter \nBerücksichtigung von Art. 6 GG sowie namentlich auch des Kindeswohls eine \nVersagung des weiteren Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet als \nschlechthin unvertretbar erscheinen lässt. Vielmehr kann der derzeit allenfalls \nglaubhaft gemachte Kontakt - wie im Fall von B1. - auch vom Ausland aus \nfortgesetzt werden.\n\n33\n\nAus diesen Gründen scheidet eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch \nsowohl nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG als auch nach § 25 Abs. 5 AufenthG \naus.\n\n34\n\nSchließlich kann der Antragsteller eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis \nauch nicht mit Blick auf die am 00. Juni 2007 in U1. L1. /Dänemark mit der \nkongolesischen Staatsangehörigen D. C2. C3. geschlossene Ehe nach \nMaßgabe von §§ 30 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2 , 27 AufenthG verlangen. \n\n35\n\nDenn nach dem gegenwärtigen Sachstand bestehen berechtigte Zweifel an der \nRechtsgültigkeit der Eheschließung, die der Antragsteller - dem insoweit die \nGlaubhaftmachung der Rechtswirksamkeit der Ehe obliegt - bislang nicht entkräftet \nhat. Zwar ist mit Blick auf die vom Antragsteller vorgelegte dänische Heiratsurkunde \ndavon auszugehen, dass die Ehe in Dänemark unter Einhaltung der dortigen \nOrtsform formwirksam geschlossen worden ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 EGBGB),\n\n36\n\nvgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), \nBeschluss vom 14. Mai 2007 - 11 S 1640/06 -, NJW 2007, 2506, \nm.w.N. \n\n37\n\nZweifel bestehen jedoch an der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung. Die \nmateriellen Voraussetzungen der Eheschließung ergeben sich gemäß Art. 13 Abs. 1 \nEGBGB - unabhängig vom Ort der Eheschließung - für die Eheschließenden jeweils \naus dem Recht des Staates, dem sie unmittelbar vor der Eheschließung angehörten, \nalso sowohl für den Antragsteller als auch für Frau C2. C3. aus dem \nkongolesischen Recht. Nach Art. 330 des kongolesischen Familiengesetzbuches \n(FamGB) setzt eine Eheschließung jedoch voraus, dass der Mann und die Frau, die \ndurch eine zivilrechtliche, öffentliche und feierliche Handlung eine gesetzliche und \ndauerhafte Verbindung eingehen, beide durch keine vorherige registrierte Ehe \ngebunden sind. Damit werden die im traditionellen Recht verbreiteten Formen der \npolygamen Ehe ausdrücklich ausgeschlossen. Das Fehlen dieser \nGrundvoraussetzung, also das Bestehen einer polygamen Ehe, führt dabei nicht nur \nzur Aufhebbarkeit der später geschlossenen Ehe, sondern vielmehr sind dann alle \nweiteren Ehen nichtexistent. Das Gesetz lässt in Fällen, in denen sich die \nFeststellung, welche von mehreren Lebensgemeinschaften eine vollgültige Ehe \ndarstellt, als schwierig erweist, allerdings auch eine gerichtliche Nichtigerklärung zu \n(vgl. Art. 408 Abs. 2 FamGB),\n\n38\n\nvgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, Internationales Ehe- und \nKindschaftsrecht, Demokratische Republik Kongo, S. 43 f. und 51 \nff. \n\n39\n\nVorliegend bestehen jedoch sowohl in Bezug auf Frau C2. C3. als auch \nin Bezug auf den Antragsteller greifbare Anhaltspunkte dafür, dass beide im \nZeitpunkt ihrer Eheschließung in Dänemark am 00. Juni 2007 noch anderweitig \nverheiratet gewesen sind und damit ein Unwirksamkeitsgrund der Eheschließung \nnach kongolesischem Recht vorliegt. \nSo hat Frau C2. C3. ausweislich der von ihr anlässlich der Geburt ihrer \nTochter F. C4. vorgelegten Bescheinigung des Standesamtes L3. vom \n20. April 1994 am 00. April 1994 die Ehe mit dem kongolesischen Staatsangehörigen \nG. C4. C5. geschlossen. Dass die Eheschließenden, soweit dies der \nAusländerakte von Frau C2. C3. zu entnehmen ist, sich zu diesem Zeitpunkt \nim Bundesgebiet aufgehalten haben und die Eheschließung von ihren Familien \nhaben arrangieren lassen, steht der Gültigkeit dieser Eheschließung nicht \ngrundsätzlich entgegen. Denn nach kongolesischem Recht können sich die Eheleute \nsowohl bei einer traditionellen als auch bei einer standesamtlichen Eheschließung \nmit gerichtlicher Genehmigung durch einen Beauftragten vertreten lassen (vgl. \nArt. 351 Abs. 2 FamGB). Eine ohne vorherige gerichtliche Genehmigung \nvorgenommene Vertretung eines Ehegatten bei der Eheschließung hat lediglich die \nAufhebbarkeit der Ehe zur Folge,\n\n40\n\nvgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, a.a.O., S. 42, 44 und 52. \n\n41\n\nAufgrund der durch die Heiratsurkunde nachgewiesenen Eheschließung wurde \nHerr C4. C5. in den Frau C2. C3. am 19. Juli 1995 ausgestellten \nReiseausweis für Flüchtlinge als Ehemann eingetragen und ihm wurde - erstmals am \n10. Dezember 1997 - auch eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die anschließend jeweils \nverlängert wurde. Ferner wurde Frau C2. C3. im Ausländerzentralregister \nbis in das Jahr 1999 mit dem Familienstand \"verheiratet\" geführt. Auf welcher \nGrundlage im Jahr 2002 nach ihrer Rückkehr aus Belgien die Eintragung in \"ledig\" \ngeändert worden ist, erschließt sich aus der Ausländerakte nicht. Jedenfalls liegen \nbislang keine Nachweise vor, denen sich entnehmen lässt, dass die im Jahr 1994 mit \nHerrn C4. C5. geschlossene Ehe geschieden oder sonst aufgehoben worden \nist. Dies nachzuweisen ist jedoch Sache des Antragstellers, der sich auf die \nGültigkeit der Eheschließung am 00. Juni 2007 beruft. \nIn Bezug auf den Antragsteller ist nach Aktenlage ebenfalls davon auszugehen, dass \ner im Zeitpunkt der Eheschließung in Dänemark noch anderweitig verheiratet war. \nDenn er hat anlässlich seines Asylantrag vom 4. Februar 1994 angegeben, \nverheiratet zu sein, und dies auch durch eine noch in der Ausländerakte befindliche \n\"Carte d'Identité\" der Republik Zaire (Nr. XX 00000) nachgewiesen. Ausweislich \ndieses Personaldokuments war der Antragsteller seit dem 00. Mai 1993 mit der \nkongolesischen Staatsangehörigen L2. M. verheiratet und hatte mit dieser auch \neine gemeinsame Tochter, N2. B2. , geboren am 00. 0000 1991. \nDementsprechend wurde der Antragsteller im Ausländerzentralregister auch bis in \ndas Jahr 2006 mit dem Familienstand \"verheiratet\" geführt. Aus welchen Gründen \ndemgegenüber in den jeweiligen Melderegistern und in der Datenzentrale Baden-\nWürttemberg (LaDiVA) der Familienstand des Antragstellers mit \"ledig\" angegeben \nwird, ist nach Aktenlage nicht nachvollziehbar. Denn auch insoweit fehlt es bislang an \njeglichen Nachweisen darüber, ob die erste Ehe des Antragstellers zwischenzeitlich \ngeschieden oder sonst aufgehoben worden ist. Solange solche Nachweise nicht \nbeigebracht worden sind, ist jedoch vom Fortbestand der ersten Ehe des \nAntragstellers auszugehen mit der Folge, dass auch insoweit gewichtige Gründe \ngegen die Wirksamkeit der Eheschließung zwischen dem Antragsteller und Frau \nC2. C3. in Dänemark sprechen. \n\n42\n\nSoweit der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Anordnung der \naufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung \nenthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag zwar gemäß § 80 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO i.V.m. § 8 AG VwGO NRW zulässig, aber nicht begründet. \nBei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse \ngegenüber den privaten Interessen des Antragstellers an einem einstweiligen \nAufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich als \noffensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Vorgaben für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung nach §§ 58, 59, 50 AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller \nist ausreisepflichtig, weil er nicht mehr im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels \nist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht folgt aus § 58 \nAbs. 2 Satz 2 AufenthG. \n\n43\n\nNach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO \nabzulehnen.\n\n44\n\n3. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 \nNr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das \nAntragsinteresse ist mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens \nin Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- EUR) ausreichend und \nangemessen berücksichtigt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254978","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-07/8-l-245-07","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1626","ref_norm":"1626","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/254978","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/254978","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-05-07/8-l-245-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/254978","retrieved":"2026-07-09 02:18:50.467711+00:00"}}