{"status":"available","doknr":"OLD255172","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0429.9L173.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"9 L 173/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, der Antragstellerin für die Jahrgangsstufe 13.2 \nin Englisch die Note \"5 Punkte\" zu erteilen und sie vorläufig zur \nAbiturprüfung im Schuljahr 2007/2008 zuzulassen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller \nglaubhaft macht, dass ihm der geltend gemachte materielle Anspruch zusteht \n(Anordnungsanspruch) und es der sofortigen Durchsetzung seines Anspruchs mittels \ngerichtlicher Entscheidung bedarf, weil ihm ansonsten unzumutbare Nachteile \nentstehen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 \nder Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n6\n\nDie von der Antragstellerin begehrte Verpflichtung des Antragsgegners, die \nEnglischnote für das Kurshalbjahr 13.2 mit fünf Punkten festzusetzen, kommt von \nvornherein nicht in Betracht. Schulische Notenfestsetzungen sind mit Blick auf das \nverfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes zwar grundsätzlich \nvollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Lehrer bei den \nsogenannten prüfungsspezifischen Wertungen ein Beurteilungsspielraum, dessen \ngerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße \ngegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Lehrer von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen \nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich \ngehandelt hat. Das Gericht ist angesichts dieses Beurteilungsspielraums abgesehen \nvon hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht \nbefugt, die schulischen Leistungen der Antragstellerin selbst zu bewerten und als \nFolge dieser eigenen Bewertung die Schule zu verpflichten, der Antragstellerin eine \nbessere Note erteilen.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, \nNRWE, m. w. N.\n\n8\n\nFür den Antrag auf vorläufige Zulassung zur Abiturprüfung fehlt es an einem \nAnordnungsanspruch. Der Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache \ngerichtet. Eine - vorläufige - Vorwegnahme im Verfahren auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung kommt nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn \nglaubhaft gemacht ist, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Obsiegen im \nHauptsachverfahren zu erwarten ist und dass der Antragstellerin ohne den Erlass der \nbeantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die \ndurch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.\n\n9\n\nVgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 4. April \n2008 - 19 B 445/08 - m.w.N.\n\n10\n\nVorliegend besteht indessen keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die \nAntragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegen wird, da ein Anspruch auf \nvorläufige Zulassung zu den Abiturprüfungen nicht glaubhaft gemacht ist.\n\n11\n\nDie Antragstellerin erfüllt nämlich nicht die für den Grundkursbereich geltende \nBedingung nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über den Bildungsgang und die \nAbiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt), wonach in 16 der 22 \nanrechenbaren Grundkurse jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein müssen; \ndies ist bei der Antragstellerin nur in 15 Grundkursen der Fall. Sie hat auch nicht \nglaubhaft gemacht, dass sie bezüglich der Note des Grundkurses Englisch im \nHalbjahr 13.2 unter Beachtung der oben dargelegten Grundsätze zum \nBeurteilungsspielraum bei der Notengebung einen Anspruch auf eine Neubewertung \nmit mindestens fünf Punkten hat. \n\n12\n\nIhrem Vorbringen, der Fachlehrer habe ihr am letzten Schultag vor den \nOsterferien auf ihre Nachfrage hin mitgeteilt, dass sie sich \"um ihre Englischnote \nkeine Sorgen machen müsse\", tritt dieser mit dem Einwand entgegen, dass er sich \nan ein solches Gespräch mit der Antragstellerin nicht erinnern könne, sich aber \nsicher sei, ihr nicht die Note \"ausreichend\" (fünf Punkte) in Aussicht gestellt zu \nhaben. Abgesehen davon, dass eine Beweiserhebung im vorläufigen Verfahren nicht \ngeboten ist, ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass es maßgeblich \nauf die tatsächlich vergebene Note und die ihr zugrundeliegenden Leistungen \nankommt, nicht auf fiktive Bewertungen oder sonstige Äußerungen des Lehrers.\n\n13\n\nVgl. zu hypothetischen Bewertungen OVG NRW, Beschluss vom \n23. Juli 1998 - 19 A 2850/98 -, NRWE.\n\n14\n\nBezüglich des vorangegangenen Notengesprächs in der letzten Englischstunde \nvor den Osterferien trägt die Antragstellerin selbst nicht vor, der Fachlehrer habe ihr \ndie Note \"fünf Punkte\" genannt, vielmehr habe er zwischen vier und fünf Punkten \ngeschwankt. \n\n15\n\nDie erfolgte Notengebung ist vom Fachlehrer im vorliegenden Verfahren in \nseinen Stellungnahmen vom 15. und 25. April 2008 eingehend begründet worden. \nDanach verfügte die Antragstellerin nur über unzureichende sprachliche Fertigkeiten \nund vermochte sich mangels eines ausreichenden aktiven englischen Wortschatzes \nmündlich noch weniger als im Schriftlichen normgerecht und zusammenhängend zu \näußern. Dem Vorbringen der Antragstellerin, sie habe aus ihrer Sicht im letzten \nHalbjahr sehr intensiv am Englischunterricht teilgenommen, hält er entgegen, dass \nsich die Beiträge der Antragstellerin meist nur auf einem schwachen reproduktiven \nNiveau bewegt hätten. Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, sie \nhabe immer die Hausaufgaben gemacht und halte ihre Leistungen für \"ausreichend\", \nstellt diese Selbsteinschätzung die Notenbegründung des Fachlehrers letztlich nicht \nin Frage. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Der hälftige Ansatz des Auffangwertes trägt dem \nsummarischen Charakter des vorliegenden Verfahrens Rechnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255172","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-29/9-l-173-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255172","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255172","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-29/9-l-173-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255172","retrieved":"2026-07-09 02:19:07.098606+00:00"}}