{"status":"available","doknr":"OLD255174","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0429.3L487.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"3 L 487/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \nerstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n \n\nDer Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag mit dem Inhalt,\n\n3\n\n1. die aufschiebende Wirkung der Klage der\nAntragstellerin (3 K 2188/08) gegen die der Beigeladenen\nerteilte Baugenehmigung vom 13. März 2008 zur Errichtung\neines Fachmarktzentrums einschließlich gastronomischer\nBetriebe sowie eines Parkplatzes anzuordnen,\n\n4\n\n2. den Antragsgegner zu verpflichten, der Beigeladenen\ndurch eine sofort vollziehbare Bauordnungsverfügung die\nStilllegung der Arbeiten zur Errichtung eines\nFachmarktzentrums einschließlich gastronomischer\nBetriebe sowie eines Parkplatzes aufzugeben,\n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nDer Antrag ist allerdings nicht schon unzulässig.\n\n7\n\nSeine Statthaftigkeit als Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung der\nangefochtenen Baugenehmigung folgt aus § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches\n(BauGB) in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und\n80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n8\n\nEine Verwirkung des Nachbareilantrags kommt - anders als der Antragsgegner\nund die Beigeladene meinen - nicht in Betracht.\n\n9\n\nDie Verwirkung von Nachbarrechtsbehelfen setzt voraus, dass der Bauherr\naufgrund eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn darauf vertrauen durfte, dieser\nwerde das Widerspruchsrecht nach so langer Zeit nicht mehr ausüben. Eine\nVerwirkung des verfahrensrechtlichen Widerspruchsrechts innerhalb eines kürzeren\nZeitraums als der - für die Antragstellerin zu beachtenden - Jahresfrist des § 58\nAbs. 2 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich aus besonderen Umständen nach\nTreu und Glauben eine Pflicht des Nachbarn erkennen lässt, innerhalb eines\nkürzeren Zeitraums abschließend zu prüfen, ob er sich gegen die Baugenehmigung\nwenden will. Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin hat das Vorhaben gegenüber der\nbeigeladenen Bauherrin weder ausdrücklich noch konkludent gebilligt. Offenbar hat\nsie zunächst den Ausgang der von einem anderen Anwohner der August-Thyssen-\nStraße angestrengten Rechtsschutzverfahren abgewartet. Als diese Verfahren\nletztlich einvernehmlich beigelegt werden konnten, hat sie sich entschlossen\n- teilweise unter Bezugnahme auf den Vortrag des anderen Anwohners - gegen das\nVorhaben aus eigenem (Nachbar-) Recht vorzugehen. Ein widersprüchliches bzw.\ntreuwidriges Verhalten im Rechtssinne ist darin nicht zu erblicken.\n\n10\n\nVgl. zur Verwirkung der Abwehrrechte gegen ein\nBauvorhaben: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16.\nMai 1991 - 4 C 4.89 -, NVwZ 1991, 1182.\n\n11\n\nDas Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin besteht fort. Die während des\nGerichtsverfahrens und des Verfahrens zur Bebauungsplanergänzung von der\nBeigeladenen - auf eigenes Risiko - fortgesetzte und inzwischen offenbar weitgehend\nabgeschlossene Bautätigkeit zur Errichtung des Fachmarktzentrums und des\nzugehörigen Parkplatzes ändert daran nichts. Die geltend gemachte nachbarliche\nBeeinträchtigung liegt nämlich nicht zuletzt in der Nutzung dieses Vorhabens, die\nschon für sich genommen einen zulässigen Gegenstand des einstweiligen\nNachbarrechtsschutzes bilden kann.\n\n12\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen\n(OVG NRW), Beschluss vom 13. Juli 1995 - 11 B 1543/95 -,\njuris.\n\n13\n\nDer zulässige Antrag ist aber unbegründet.\n\n14\n\nBei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO gebotenen Abwägung der\ngegenläufigen Vollziehungsinteressen überwiegt das Interesse an der sofortigen\nVollziehung der erteilten Baugenehmigung. Das gegenläufige Aufschub- oder\nAussetzungsinteresse der antragstellenden Nachbarin kann sich demgegenüber\nnicht durchsetzen, weil ihre in der Hauptsache erhobene Nachbarklage (3 K 2188/08)\nkeinen Erfolg verspricht.\n\n15\n\nDie mit dem Antragsvorbringen behauptete Verletzung in öffentlich-rechtlichen\nNachbarrechten vermag das Gericht bei der im Eilverfahren gebotenen\nsummarischen Prüfung nicht festzustellen.\n\n16\n\nDie angegriffene Baugenehmigung verstößt nach gegenwärtiger Sach- und\nRechtslage nicht gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht. Ein\nAbwehranspruch gegen das zugelassene Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der\nGebietswahrung steht der Antragstellerin nicht zu.\n\n17\n\nDer sogenannte Gebietsbewahrungsanspruch gibt den Eigentümern von\nGrundstücken das Recht, sich gegen Vorhaben zur Wehr zu setzen, die in dem\nGebiet hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig sind. Der Anspruch\nberuht auf der drittschützenden Wirkung, die eine Baugebietsfestsetzung in einem\nBebauungsplan bzw. § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den\nBaugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung (BauNVO) gegenüber den\nEigentümern aller Grundstücke im Baugebiet haben.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -,\nNJW 1994, 1546.\n\n19\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin eines in der Innenstadt von F. auf der\nnördlichen Seite der August-Thyssen-Straße gelegenen Hausgrundstücks. Das\naufstehende Wohnhaus und die sich westlich bzw. östlich anschließende\nUmgebungsbebauung sind nach den aktuellen und früheren Festsetzungen, aber\nauch faktisch als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO einzuordnen. Mit\nihrem Vorhaben setzt die Beigeladene dieser Wohnnutzung an der August-Thyssen-\nStraße ein \"Fachmarktzentrum einschließlich gastronomischer Betriebe sowie einen\nParkplatzes\" entgegen und nimmt dafür eine Industriebrache in Anspruch, die\nunmittelbar an das Hintergelände und die Ruhebereiche der an der August-Thyssen-\nStraße gelegenen Hausgrundstücke anschließt.\n\n20\n\nAngesichts dieser regelungsbedürftigen städtebaulichen Situation hängt das\nBestehen eines nachbarlichen Gebietswahrungs- bzw. Abwehranspruchs der\nAntragstellerin maßgeblich von der durch die Beteiligten zu Recht in den Mittelpunkt\ngestellten (Vor-) Frage ab, ob die für das Fachmarktzentrum erteilte\nBaugenehmigung vom 13. März 2008 auf einem Bebauungsplan beruht, der den\nNutzungskonflikt sachgerecht ausgleicht, mithin Wirksamkeit besitzt.\n\n21\n\nDiese Frage ist nach Auffassung der Kammer nunmehr zu bejahen. Dabei ist die\ngerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob der aktuelle Bebauungsplan\noffensichtlich unwirksam ist. Ergeben sich dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte,\nist im - hier gegebenen - Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die\neinem Dritten erteilte Baugenehmigung von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes\nauszugehen.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B\n2193/06 -, juris.\n\n23\n\nDie aktuelle Satzung über den Bebauungsplan Nr. 269 \"Langwahn\" lässt - anders\nals die ursprüngliche Satzung - keine durchgreifenden formellen und/oder materiellen\nMängel erkennen.\n\n24\n\nDer Erlass dieser Satzung ist zu Recht auf die Rechtsgrundlage in § 214 Abs. 4\nBauGB gestützt.\n\n25\n\nNach dem in dieser Vorschrift geregelten \"ergänzenden Verfahren\" sind\ngrundsätzlich alle beachtlichen Satzungsmängel behebbar. Ausgenommen sind nur\nNachbesserungen, die geeignet sind, das planerische Gesamtkonzept in Frage zu\nstellen. Das ergänzende Verfahren bietet keine Handhabe dafür, die Planung in ihren\nGrundzügen zu modifizieren. Die Identität des Bebauungsplans darf nicht angetastet\nwerden. Behebbar sind dabei neben Verfahrens- und Formfehlern auch materielle\nMängel.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 D 59/06.NE, juris.\n\n26\n\nDie wesentliche Bedeutung des ergänzenden Verfahrens besteht darin, dass in\ndiesem nicht alle Sachfragen neu behandelt werden müssen. Das ergänzende\nVerfahren kann sich inhaltlich auf die punktuelle Nachbesserung einer ansonsten\nfehlerfreien Planung beschränken. Nur diese punktuelle Nachbesserung ist\nGegenstand des ergänzenden Verfahrens. Im Übrigen wirken der ursprüngliche\nSatzungsbeschluss und das ursprüngliche Verfahren grundsätzlich weiter.\n\n27\n\nVgl. zur Vorgängervorschrift in § 215a BauGB: BVerwG,\nBeschluss v. 20. Mai 2003 - 4 BN 57.02 -, juris. \n\n28\n\nGemessen an diesen Maßstäben unterliegt die Durchführung des ergänzenden\nVerfahrens keinen Bedenken. Der strittige Bebauungsplan litt in seiner\nursprünglichen Fassung an einem zur offensichtlichen Unwirksamkeit führenden\nAbwägungsdefizit (betreffend den von der Zu- und Abfahrt über den Parkplatz\nJahnstraße verursachten Verkehrslärm). Dies ergibt sich aus den Gründen des vom\nzuständigen Normenkontrollsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land\nNordrhein-Westfalen ergangenen Eilbeschlusses vom 28. Juli 2008 - 7 B\n496/08.NE -. Der Mangel konnte im ergänzenden Verfahren behoben werden, weil\ndie Fehlerhebung das planerische Gesamtkonzept erkennbar nicht in Frage stellte.\n\n29\n\nDes Weiteren kann ein Bebauungsplan im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB\n- wie hier geschehen - mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 2008 - 4 BN 15.08\n-, juris.\n\n31\n\nAngesichts des im Mittelpunkt der vorgenannten Eilentscheidung stehenden\nAbwägungsmangels bzw. Unwirksamkeitsgrunds, wonach das der Planung zu\nGrunde gelegte schalltechnische Gutachten eine (für das Vorhaben untergeordnete)\nweitere Zufahrt über den bereits bestehenden Parkplatz Jahnstraße nicht in seine\nLärmprognose einbezogen hatte, musste es sich geradezu aufdrängen, dass die\nplanende Kommune ihre städtebaulichen Vorstellungen nicht allein deswegen\naufgibt, sondern nach Fehlerkorrektur durch neues Satzungsrecht bekräftigt. Daher\nist ein etwaiges Vertrauen der Anwohner in den Fortbestand der ungültigen Norm\nnicht schutzwürdig und die Rückwirkung des angegriffenen Bebauungsplanes\nverfassungsrechtlich unbedenklich.\n\n32\n\nVgl. zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des\nrückwirkenden Satzungserlasses: OVG NRW, Urteil vom 20. April\n2007 - 7 D 83/06.NE -, juris.\n\n33\n\nAngesichts der Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung zielt das Verfahren\nnach § 214 Abs. 4 BauGB auf den wirksamen Erlass des gesamten\nbauplanungsrechtlichen Regelungswerks ab.\n\n34\n\nDer als Einheit zu verstehende aktuelle Bebauungsplan setzt in einem\nBlockinnenbereich ein Sondergebiet \"Einkaufszentrum\" mit einer maximalen\nVerkaufsfläche von 6.000 qm fest. Ferner sind ca. 350 neue Stellplätze im Plangebiet\nvorgesehen. Die vorhandene Wohnbebauung an der August-Thyssen-Straße, die\ndas Plangebiet als Blockrandbebauung in südlicher Richtung abschließt, ist\nentsprechend den Festsetzungen im Vorgängerplan als Allgemeines Wohngebiet\nfestgesetzt. Die verkehrliche Anbindung des geplanten Fachmarktzentrums soll nach\nden Vorgaben des Bebauungsplans über die Straße Langwahn (L 238) im Osten des\nPlangebiets und südwestlich über die August-Thyssen-Straße erfolgen.\n\n35\n\nFormelle Mängel, die zur Unwirksamkeit dieses Planes führen, sind nicht\nersichtlich.\n\n36\n\nDer aktuelle Bebauungsplan ist vom Rat der Stadt F. am 10. Dezember\n2008 formell ordnungsgemäß nach § 10 BauGB als Satzung beschlossen worden,\nnachdem der Aufstellungsbeschluss gefasst und öffentlich bekannt gemacht sowie\ndie öffentliche Auslegung vom 8. September 2008 bis 10. Oktober 2008 durchgeführt\nworden war. Nach Ausfertigung durch den Bürgermeister und\nBekanntmachungsanordnung durch den Ersten Technischen Beigeordneten ist der\nPlan gemäß § 10 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4 Abs. 1 Buchstabe a) der\nBekanntmachungsverordnung im Amtsblatt der Stadt F. am 13. Januar 2009\nöffentlich bekannt gemacht und mit Rückwirkung zum 18. Januar 2007 in Kraft\ngesetzt worden.\n\n37\n\nDie Beteiligung der Öffentlichkeit im Verfahren ist nicht zu beanstanden. Der\ndagegen von der Antragstellerin gerichtete Einwand der Unvollständigkeit der\nausgelegten Planunterlagen ist unbegründet.\n\n38\n\nZwar trifft es zu, dass die dem angegriffenen Plan zugrunde liegenden Pläne, die\nGegenstand der einmonatigen Offenlegung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB gewesen\nsind, an der Kreuzung August-Thyssen-Straße/Langwahn/Marienstraße keinen\nKreisverkehr darstellen, obwohl die für die Planung erstellte Lärmprognose vom\nBestehen eines Kreisverkehrs ausgeht. Eine Unvollständigkeit der ausgelegten\nPlanunterlagen liegt damit aber nicht vor. Es ist nämlich grundsätzlich Sache der\nplanenden Kommune zu entscheiden, ob sie eine spezielle Maßnahme des\nStraßenbaus bzw. der Verkehrsführung zum Gegenstand des Bauleitplanverfahrens\nmacht oder eben nicht. Entscheidet sie sich dagegen und beschränkt sie sich - wie\nhier geschehen - im Sinne \"planerischer Zurückhaltung\" auf die Festsetzung von\nFlächen für den öffentlichen Straßenverkehr, ist dies grundsätzlich nicht zu\nbeanstanden. Ein Ausnahmefall, in dem die Verwirklichung der außerhalb des\nPlanverfahrens stehenden Maßnahme unrealistisch erscheint, liegt erkennbar nicht\nvor. Insoweit genügt ein Hinweis darauf, dass der betreffende Kreisverkehr bereits\nerrichtet und in Betrieb genommen worden ist.\n\n39\n\nOhne Erfolg macht die Antragstellerin mit Blick auf die Feinstaubbelastung einen\n\"schwerwiegende Verfahrensfehler\" geltend und trägt dazu vor: Die der\nPlanergänzung zugrunde gelegte, unter dem ungenauen Datum im November 2008\nvorgelegte Plausibilitätsprüfung der Unterlagen zur Feinstaubproblematik im\nBebauungsplan 269 der B. (B. -Verkehrs-Ingenieur-Sozietät GmbH) sei für die\nPlanergänzung schon aus verfahrensrechtlichen Gründen untauglich, weil diese\nPlausibilitätsprüfung erst nach der Auslegung, die in der Zeit vom 8. September 2008\nbis zum 10. Oktober 2008 stattgefunden habe, bei der Stadt F. eingereicht\nworden sei. Diese Prüfung habe nämlich zu den notwendigen Ermittlungs- und\nPlanungsunterlagen gehört, die der Bekanntmachung und somit der\nÖffentlichkeitsbeteiligung habe zugänglich gemacht werden müssen.\n\n40\n\nDas Vorbringen greift nicht durch; ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.\n\n41\n\nZwar legt der im Rahmen der Offenlegung zugänglich gemachte Umweltbericht\nvom 21. August 2008 die Luftbelastung nur durch einen kurzen Hinweis dar (\"Nähe\ndes Plangebiets zu den Straßen B 264 und der L 238\"). Auch sind die\ngutachterlichen Stellungnahmen zur Frage der Luftreinhaltung erst in den\nendgültigen Umweltbericht eingeflossen, und zwar als Reaktion der Plangeberin auf\ndie zuvor von Bürgern geäußerte Besorgnis über die Zunahme von Luftschadstoffen.\nMaßgeblich ist jedoch, dass die hier vorgenommene ergänzende Änderung des\nUmweltberichts nach der Offenlegung verfahrensrechtlich unbedenklich ist.\n\n42\n\nDie vom Antragsvorbringen der Sache nach in Bezug genommene Rechtsfolge,\nwonach bei Änderungen oder Ergänzungen nach der Offenlegung \"erneut\nauszulegen und Stellungnahmen erneut einzuholen sind\" gilt nach der Neuregelung\nin § 4a Abs. 3 BauGB lediglich für den Planentwurf, nicht aber für den hier in Rede\nstehenden Umweltbericht als Teil der Planbegründung.\n\n43\n\nVgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl.\n2004,\nRn. 704.\n\n44\n\nIm Übrigen wären - hier einmal unterstellte - Unvollständigkeiten des\nUmweltberichts für die Wirksamkeit des Planes unbeachtlich, falls sie sich auf\nunwesentliche Punkte beziehen, vgl. § 214 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 3 BauGB.\n\n45\n\nSchließlich ist der Behauptung der Antragstellerin, der Umweltbericht sei mit Blick\nauf die Hochwasserproblematik unvollständig und damit unter Verstoß gegen\nVerfahrensrecht ergangen, nicht zu folgen. Zur Begründung genügt ein Hinweis auf\nSeite 6 unten des maßgeblichen Umweltberichts vom 26. November 2008.\n\n46\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist auch in materieller Hinsicht nicht zu\nbeanstanden.\n\n47\n\nDie nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung\nder Planung des Einkaufszentrums als solcher unterliegt keinen Bedenken. Sie ergibt\nsich aus der Planbegründung, die in Ziffer 3 folgendermaßen lautet:\n\"Ziel und Zweck des Bebauungsplanes\nDie Stadt F. hat entsprechend ihrer Stadtstruktur ein Zentrenkonzept in der Entwicklung\nund geht gezielt mit der Steuerung ihrer Einzelhandelsentwicklung um. (…)\nZusätzlich betreibt die Stadt F. eine Strategie der planungsrechtlichen Anpassung, um\ndie städtebauliche Steuerung der Einzelhandelsentwicklung zu unterstützen. In Gewerbe- und\nIndustriegebieten werden zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandelssortimente\nsowie zentrenrelevante Dienstleistungen ausgeschlossen, um städtebaulich ungewollten\nEntwicklungen vorzubeugen. (…)\nIn diesem Zusammenhang werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes folgende\nstädtebauliche Ziele für diesen zentralen Standort verfolgt: \n\n48\n\nNeuordnung der Brachflächen des ehemaligen X-Betriebsgeländes und\nEinbindung einer zukunftsfähigen Nutzung in die bestehende Stadtstruktur\nAbrundung und Aufwertung der Innenstadt\nPerspektiven für großflächige Einzelhandelsanbieter zur Ergänzung des stationären\nEinzelhandels\nKomplettierung des Geschäftsangebotes der Innenstadt und Stärkung der\n\"Einkaufsstadt F. \"\nFortführung des Plätze-, Wegekonzeptes zur Attraktivitätssteigerung der\nGeschäftslagen\nVerbesserung der Verbindung zwischen dem Infrastrukturgürtel im Westen (Schulen,\nSchwimmhalle, Eishalle) und der Innenstadt\n\n49\n\nGeplant ist die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung\n\"Großflächiger Einzelhandel: ein Einkaufszentrum\" zur Vorbereitung einer Ansiedlung eines\nEinkaufs- und Freizeitzentrums mit Schwerpunkt in den Segmenten des qualifizierten\nLebensmittelbereiches sowie Bekleidung mit ergänzenden Nutzungen aus dem Bereich\nFitness / Wellness / Beauty.\n(…) Die geplante Nutzungsänderung des ehemaligen X-Betriebsgeländes macht die\nAufstellung des Bebauungsplanes und eine Änderung des Flachennutzungsplanes\nerforderlich.\"\n\n50\n\nWas im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach\nder jeweiligen Konzeption der Kommune. Welche städtebaulichen Ziele sie sich\nsetzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die\n\"Städtebaupolitik\" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen\nentspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, in welchem Umfang sie Gebietsteile\nzur Unterbringung von großflächigem Einzelhandel zur Verfügung stellt. Nicht\nerforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer\npositiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen\ndienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt\nsind.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 NB 15.99 -,\njuris.\n\n52\n\nGemessen daran fehlt hier jeder Ansatz für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3\nBauGB. \n\n53\n\nDer angegriffene Bebauungsplan wahrt auch die Anforderungen des\nAbwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB. Die für seine Abwägung relevanten\nBelange, mithin das Abwägungsmaterial, hat der Rat im Zuge des (ergänzenden)\nVerfahrens sachgerecht ermittelt und bewertet, vgl. § 2 Abs. 3 BauGB. Auch die hieran\nanknüpfende Gewichtung der gegenläufigen Belange ist nicht zu beanstanden. \n\n54\n\nDas von der Antragstellerin geltend gemachte Abwägungsdefizit hinsichtlich der\nAuswirkungen auf die Zentren- und Einzelhandelsstruktur im Stadtgebiet F.\nliegt nicht vor. Die Plangeberin hat die Funktion der Stadt F. als\nEinzelhandelsstandort in den Blick genommen und dazu den konkreten Bestand der\nEinzelhandelsnutzungen sowie potenzielle Erweiterungen und zu erwartende\nEntwicklungen in der Innenstadt ermittelt, bewertet und abgewogen. In der\nPlanbegründung (Ziffer 3) heißt es dazu:\n\n55\n\n\"Zur Optimierung der Einzelhandelsstruktur und als Voraussetzung zur Ansiedlung von\ngroßflächigem Einzelhandel hat die Stadt F. im Jahr 2003 eine\nEinzelhandelsuntersuchung erstellen lassen (CIMA-Stadtmarketing, Bonn). Ziel des\nGutachtens war es u. a. vor dem Hintergrund der Standort- sowie der Angebots- und\nWettbewerbssituation, die Tragfähigkeit und die Auswirkungen entsprechender Ansiedlungen\naufzuzeigen. Dabei kommt dieses Gutachten zum Schluss, dass der Standortbereich\n\"Langwahn\" absatzwirtschaftlich gute Bedingungen zur Etablierung von Fachmärkten mit\nkomplementärem innerstädtischen Kernsortimenten biete. Durch eine Projektentwicklung am\nLangwahn könne langfristig ein nachhaltiger innerstädtischer Einzelhandelsstandort\ngeschaffen werden. Zur Sicherung des Einkaufsstandortes F. Innenstadt gehören\nneben dem Ausbaukonzept der innerstädtischen Straßen- und Platzfolgen und neben dem\nstationären kleinteiligen Einzelhandel auch die Angebotssegmente, die sich auf der großen\nFläche präsentieren. Hierzu müssen Standorte ausgewiesen werden.\"\n\n56\n\nEin - hier allein entscheidungserheblicher - offensichtlicher Verstoß gegen die\nangemessene Berücksichtigung der Belange des Einzelhandelsgewerbes unter den\nvon der Antragstellerin betonten Gesichtspunkten des Beeinträchtigungsverbots\nund/oder des Integrationsgebots ist nicht zu erkennen.\n\n57\n\nIm Vorgängerplan gegebene offensichtliche Rechtsfehler bei einzelnen\nPlanfestsetzungen sind im aktuellen Plan beseitigt. \n\n58\n\nSo ist die ursprünglich \"gebietsbezogen\" und damit unzulässig vorgenommene\nVerkaufsflächenbegrenzung in Ziffer 1.1 der geänderten textlichen Festsetzungen\nzum Bebauungsplanes Nr. 269 durch die allein zulässige \"vorhabenbezogene\"\nVerkaufsflächenbegrenzung (\"für ein Einkaufszentrum\") ersetzt worden. Innerhalb\ndieses einen Vorhabens bzw. Betriebes wird die Zulässigkeit der einzelnen zentren-\nund nahversorgungsrelevanten Sortimente bestimmt.\n\n59\n\nVgl. zur Problematik: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),\nUrteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, NVwZ 2008, 902.\n\n60\n\nDie bisherigen textlichen Festsetzungen zur Parkplatznutzung (Ziffer 4.2), die\neiner hinreichenden Rechtsgrundlage entbehrten, sind gestrichen und sollen nach\ndem nachrichtlich angefügten Hinweis zum Immissionschutz auf der Ebene der\nVorhabenzulassung berücksichtigt werden. Es bestehen keine durchgreifenden\nBedenken, wenn die planende Kommune von einer abschließenden\nKonfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand nimmt und - wie hier beabsichtigt -\ndie Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen\naußerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung\nsicherstellt.\n\n61\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 8. November 2006 - 4 BN\n32.06 -, juris.\n\n62\n\nDie vom angegriffenen Bebauungsplan vorgenommene Festsetzung eines\nSondergebiets (für ein Einkaufszentrum, vgl. § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) unmittelbar\nneben der Festsetzung eines (von der Antragstellerin bewohnten) Allgemeinen\nWohngebiets nach § 4 BauNVO begründet keine offensichtliche Unwirksamkeit des\nPlanes, weil auch sie abwägungsgerecht ist.\n\n63\n\nOhne Erfolg bleiben die in diesem Zusammenhang erhobenen\nNachbareinwendungen der Antragstellerin, die geltend macht: Ihr Hausgrundstück\nsolle zwischen der immissionsintensiven, insbesondere mit starken Lärmbelastungen\nverbundenen Parkplatz- und Stellfläche des Fachmarktzentrums und dem durch das\nEinkaufszentrum angezogenen Straßenverkehr \"eingezwängt\" werden. Derartige\nBeeinträchtigungen seien mit dem bauplanungsrechtlichen Charakter der\nbestehenden Wohnlage als Allgemeines Wohngebiet unvereinbar und\nrücksichtslos.\n\n64\n\nDieser Vortrag zielt der Sache nach darauf ab, es sei mit der Abwägungsdirektive\ndes § 50 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) nicht vereinbar, direkt\nneben einem Allgemeinen Wohngebiet ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum zu\nplanen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind bei raumbedeutsamen Planungen und\nMaßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so\nzuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder\nüberwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete (…), so weit wie möglich vermieden\nwerden. Dem mit dieser Regelung begründeten sog. Trennungsgrundsatz ist indes\nkein Verbot in dem Sinne zu entnehmen, gewerbliche Nutzung und Wohnnutzung\ndürften nie nebeneinander liegend geplant werden.\n\n65\n\nEs lässt sich daraus auch keine Planungsschranke in dem Sinne entnehmen,\neine Gemeinde dürfe es schon nicht zum Gegenstand ihrer abwägenden\nEntscheidung machen, neben einem gewerblich geprägten Sondergebiet ein\nWohngebiet festzusetzen. Vielmehr ist § 50 BImSchG eine der Abwägung\nunterliegende Planungsdirektive, die der Gemeinde vorgibt, bei der Planung einer\nneu anzulegenden, einer Wohnbebauung benachbarten gewerblichen\nGebietsnutzung die besondere Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung in die\nAbwägung einzustellen.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1992 - 4 NB 41.\n92 -, juris.\n\n67\n\nVerlangt ist von der planenden Kommune allerdings, dass sie durch die Art und\nWeise der planerischen Festsetzungen den künftigen Konflikt auflösen und damit\nvermeiden muss. Diese Anforderung ist vorliegend als erfüllt anzusehen mit der\nFolge, dass die Festsetzung der beiden Gebietsarten Allgemeines Wohngebiet und\nSondergebiet \"Einkaufszentrum\" unter Berücksichtigung der konkreten Betroffenheit\nvorliegend nicht als abwägungsfehlerhaft anzusehen ist. \n\n68\n\nDie von der geplanten Einzelhandelsnutzung ausgehenden\nLärmbeeinträchtigungen sind in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und\nbewertet worden.\n\n69\n\nDer ursprüngliche Abwägungsmangel, wonach der Plangeber die mit der\n(zusätzlichen) westlichen Anbindung des Fachmarktzentrums über den Parkplatz an\nder Jahnstraße verbundenen Lärmbeeinträchtigungen für die dortige Wohnbebauung\nder August-Thyssen-Straße mangels gutachterlicher Aussage weder ermittelt noch\nbewertet hatte, ist behoben. Der aktuelle Plan verzichtet auf diese durch ein \"Geh-\nund Fahrrecht (GF)\" festgesetzte Anbindung. Relevante Lärmschutzbelange der\nAnwohner in der Wohnlage werden insoweit nicht länger aufgeworfen.\n\n70\n\nDer Rat der Stadt F. hat gestützt auf schalltechnische Berechnungen\n(Gutachten SI - E 06/004/01 der Schall- und Wärmemessstelle GmbH vom 6. Januar\n2006 sowie Ergänzungsgutachten vom 22. August 2008 SI - E 08/235/08) und unter\nBerücksichtigung der Bebauung an der August-Thyssen-Straße als Allgemeines\nWohngebiet (vgl. auch hierzu Nr. 5.1.1 der Bebauungsplanbegründung) detaillierte\nFestsetzungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen in den\nBebauungsplan aufgenommen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB. Zum aktiven\nLärmschutz heißt es unter Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen u.a.: \n\n71\n\n\"4.2 Zur akustischen Abgrenzung der Stellplätze gegenüber der\nNachbarbebauung einschließlich der dazugehörenden Gartenzonen als\nschutzwürdige Freiräume sind entlang der nördlichen, nordöstlichen und\nsüdlichen Grenze des Sondergebietes Einfriedungswände als\nLärmschutzwände zu errichten. (…) Gefordert wird mindestens ein bewertetes\nSchalldämmaß erf. Rw = 15 dB und eine Höhe H = 2,0 m in Bezug zum\nanstehenden Geländeniveau.\"\n\n72\n\nEs ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die\nvorgesehenen Lärmschutzwände nicht in der Lage sind, die ihnen im\nSchallschutzgutachten zugedachte Funktion der Lärmabschirmung gegenüber der\nbenachbarten Wohnnutzung zu erfüllen.\n\n73\n\nFerner bestimmt Ziffer 4.3 der textlichen Festsetzungen:\n\n74\n\n\"4.3 Innerhalb des Sondergebietes SO dürfen nur Gewerbebetriebe\nangesiedelt werden, deren Emissionsverhalten auf folgende\nimmissionswirksame, flächenbezogene Schalleistungspegel LWA\" begrenzt wird\n(…).\n\n75\n\na) Plangebietsfläche FSP-1\nTagzeit: zul. LWA\" = 60 dB(A)\nNachtzeit: zul. LWA\" = 50 dB(A)\nb) Plangebietsfläche FSP-2\nTagzeit: zul. LWA\" = 57 dB(A)\nNachtzeit: zul. LWA\" = 40 dB(A)\nc) Plangebietsfläche FSP-3\nTagzeit: zul. LWA\" = 54 dB(A)\nNachtzeit: zul. LWA\" = 40 dB(A)\nd) Plangebietsfläche FSP-4\nTagzeit: zul. LWA\" = 50 dB(A)\nNachtzeit: zul. LWA\" = 40 dB(A)\"\n\n76\n\nDer damit festgesetzte \"flächenbezogene Schalleistungspegel\" (FSP) steuert die\nvon einem Flächenelement emittierte Schalleistung, indem dieser (Betriebs-)Fläche\nein Kontingent an den zulässigen Gesamtimmissionen für das Schutzobjekt (u.a. die\nWohnlage an der August-Thyssen-Straße ) zugewiesen wird. Der FSP ist ein\nzulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer Anlage,\nwelcher als Eigenschaft im Sinne von § 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO in einem\nBebauungsplan festgesetzt werden kann. Denn auch er ist ein auf das emittierende\nBetriebsgrundstück bezogener Schalleistungspegel.\n\n77\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998 - 4 NB 3.97 -\njuris.\n\n78\n\nSeine Festsetzung empfiehlt sich gerade dann, wenn - wie hier - die emittierten\nSchallpegel, die von der Gesamtheit aller in einem Bereich zulässigen Anlagen\nausgehen, den nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert an den\nnächstgelegenen Schutzobjekten (vorhandene Wohnbebauung) nicht überschreiten\nsoll.\nVgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 3. Aufl. 2004, Rn.\n358.\n\n79\n\nZu Recht hat sich die Plangeberin bei der satzungsmäßigen Verankerung der\nMaßnahmen des aktiven Lärmschutzes daran orientiert, dass der hier im\nVordergrund stehende Wert der Lärmimmissionen an den betroffenen Wohnhäusern\nder August-Thyssen-Straße den für Allgemeine Wohngebiete nach DIN 18005 und\nTA Lärm 98 einschlägigen Tagwert von 55 dB(A) nicht übersteigt. Anhaltspunkte für\nein Abwägungsdefizit sind nicht ersichtlich. Es kommt hinzu, dass der angegriffene\nPlan gerade kein Baugebiet mit breitem Nutzungsspektrum (Beispiel:\nGewerbegebiet) festgesetzt, sondern ein Sondergebiete für ein Einkaufszentrum. Die\nschalltechnische Erfassung der Planung birgt daher kein hohes Prognoserisiko,\nwenn diese - wie hier geschehen - schlüssig und nachvollziehbar anhand der\neinschlägigen Bewertungs- und Ermittlungsvorgaben (DIN 18005, TA Lärm 98, 16.\nBImSchV, Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt)\nerfolgt.\n\n80\n\nVgl. ausführlich zu den lärmtechnischen Regelwerken und\nihrer Anwendung: Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan,\n3. Aufl. 2004, Rnrn. 289 ff.\n\n81\n\nEine fehlerhafte Ermittlung und Bewertung der Anwohnerbelange mit Blick auf\nden Lärm, den vom Bebauungsplan zugelassene Vorhaben und Anlagen\nverursachen, ist nicht ersichtlich. Für das rechtliche Gewicht dieser Belange ist im\nÜbrigen auch von Bedeutung, dass ein brachgefallener Industriestandort im (Rand-)\nBereich einer Innenstadt für jeden Anwohner als ein städtebaulicher Missstand\nerkennbar ist, der städteplanerischer Maßnahmen erwarten lässt. Dementsprechend\nkonnten die Bewohner der August-Thyssen-Straße nicht darauf vertrauen, dass die\nhinter ihren Grundstücken sich anschließende Brache auf Dauer baulich ungenutzt\nbleibt. Vielmehr war für sie mit einer Nutzung zu rechnen, die - wie die nunmehr\ngeplante - mit Bebauung und Verkehrsaufkommen verbunden ist.\n\n82\n\nDes Weiteren sind die Lärmimmissionen des Straßenverkehrs\nabwägungsgerecht berücksichtigt. Ermittlungs- und/oder Bewertungsfehler sind nicht\ngegeben mit der Folge, dass eine offensichtliche Unwirksamkeit des\nBebauungsplanes auch insoweit ausscheidet.\n\n83\n\nDas Plangebiet liegt in einem innerstädtischen Bereich, in dem bereits eine hohe\nImmissionsbelastung durch Kraftfahrzeugverkehr anzutreffen ist. Infolge der Planung\nist auch - jedenfalls vom Ansatz her - mit einer Zunahme dieser Emittenten und damit\nauch der in der Nachbarschaft auftretenden Immissionen zu rechnen, nämlich zum\neinen mit Lärmimmissionen, zum anderen auch mit Immissionen von\nLuftschadstoffen. Die diesbezüglichen planbedingten Folgen hat die Stadt F.\nrechtsfehlerfrei ermittelt und bewertet sowie im Rahmen ihrer eigenverantwortlich\nvorzunehmenden abwägenden Gewichtung in nicht zu beanstandender Weise als\nden Anwohnern im Allgemeinen Wohngebiet der August-Thyssen-Straße als\nzumutbar angesehen.\n\n84\n\nZur sachgerechten Abschätzung der durch den Straßenverkehr hervorgerufenen\nLärmimmissionen bedurfte es zunächst einer Ermittlung des aktuell gegebenen\nVerkehrsaufkommens und einer Prognose des planbedingt zu erwartenden\nZuwachses. \n\n85\n\nAusweislich der von der Plangeberin in Auftrag gegebenen\nVerkehrsuntersuchung der I Verkehrstechnik GmbH vom Juli 2006 und des\nschalltechnischen Gutachtens SI - E 06/004/01 der Schall- und Wärmemessstelle\nGmbH vom 6. Januar 2006 sowie seiner Ergänzung vom 22. August 2008 SI - E\n08/235/08 sind sowohl die gegenwärtigen als auch die zukünftigen Verkehre sowie\nihre zu erwartende Verteilung auf die hier in Rede stehenden Straßen Langwahn und\nAugust-Thyssen-Straße nachvollziehbar dargelegt. Die prognostizierte Verteilung des\nzusätzlichen Verkehrsaufkommens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insgesamt ist\nmit einer planbedingten Zusatzbelastung an Verkehrsaufkommen zur Tagzeit von\n3.040 PKW und 24 LKW zu rechnen (S. 2 des letztgenannten Gutachtens). Gegen\ndie Berechnung der Werte der straßenverkehrsbedingten Lärmimmissionen aus den\ngenannten Verkehrszuwächsen anhand von Berechnungen nach der RLS-90\nbestehen keine Bedenken.\n\n86\n\nInsbesondere hat der Schallschutzgutachter plausibel ausgeführt, dass die\nLärmwerte im Bereich der August-Thyssen-Straße trotz eines erhöhten\nVerkehrsaufkommens auf gleichem Niveau bleiben bzw. sogar fallen. So ist\nbeispielsweise an den fünf Aufpunkten der Hausgrundstücke August-Thyssen-Straße\nX bzw. Y, welche die Lärmeinwirkung auf das dazwischen aufstehende Wohnhaus\nder Antragstellerin (August-Thyssen-Straße Z) wiedergeben, mit einer Reduzierung\ndes Verkehrslärms in der Größenordnung von 0,7 bis 1,7 dB (A) am Tag zu rechnen.\nDieser Umstand hat, wie der Gutachter plausibel ausführt, seinen Grund darin, dass\naus dem Wegfall der Ampelanlage und der (inzwischen umgesetzten) Einrichtung\neines Kreisverkehrs an der Kreuzung Langwahn / August-Thyssen-Straße /\nMarienstraße eine Minderbelastung von bis zu 3 dB (A) resultiert.\n\n87\n\nHinsichtlich marginaler Erhöhungen der Lärmbelastungen in anderen Bereichen\nder August-Thyssen-Straße ist zu beachten, dass diese sich unterhalb der\nWahrnehmbarkeitsschwelle bewegen, wenn es sich bezogen auf einen rechnerisch\nermittelten Dauerschallpegel um Pegelunterschiede von 1 bis 2 dB (A) handelt. \n\n88\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. August 2007 - 7 D 806.NE -,\njuris. \n\n89\n\nZu Recht hat sich die planende Kommune damit jedoch nicht begnügt, sondern zur\nBeurteilung der Zumutbarkeit von erhöhten Lärmimmissionen auch die jeweilige\nVorbelastung in Rechnung gestellt, und zwar auf der Grundlage der vorgenannten\nschalltechnischen Gutachten. Dieses Erfordernis gerechter Abwägung gilt auch und\ngerade, wenn die Vorbelastung - wie hier - bereits (deutlich) oberhalb der\nOrientierungswerte der DIN 18005 liegt, mithin den hier nur interessierenden Tagwert\nfür allgemeine Wohngebiete von 55 dB (A) übersteigt. Allerdings ist anerkannt, dass\nes mit dem Gebot gerechter Abwägung vereinbar sein kann, selbst neue\nWohngebäude an der lärmzugewandten Seite des Gebiets auch deutlich über den\nOrientierungswerten liegenden Außenpegeln auszusetzen, wenn im Inneren der\nGebäude durch die Anordnung der Räume und die Verwendung schallschützender\nAußenbauteile angemessener Lärmschutz gewährleistet wird.\n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 -, NVwZ\n2007, 831. \n\n91\n\nErst recht ist es den Anwohnern öffentlicher Straßen, die bereits deutlich über\nden Orientierungswerten der DIN 18005 liegenden Außenpegeln des\nStraßenverkehrslärms ausgesetzt sind, grundsätzlich zuzumuten, marginale\nErhöhungen dieser Außenpegel hinzunehmen, die unterhalb der Schwelle der\nWahrnehmbarkeit liegen.\n\n92\n\nAllerdings können auch marginale Lärmerhöhungen dann unzumutbar sein,\nwenn die Lärmvorbelastung ihrerseits bereits von so hoher Intensität ist, dass sie\nsich dem Grad der Gesundheitsgefährdung nähert oder diesen gar erreicht; mithin\nwenn sie sich der Grenze nähert, bei der verfassungsrechtliche Schutzanforderungen\ngreifen. Der Staat ist nämlich verpflichtet, durch sein Verhalten nicht die Gesundheit\ndes Einzelnen zu verletzen. Demgemäß dürfen zusätzliche Lärmbeeinträchtigungen\nnicht zu einer Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung\ndarstellt.\n\n93\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A 13.99 -,\njuris.\n\n94\n\nWo die Grenze exakt verläuft, bei der verfassungsrechtliche\nSchutzanforderungen greifen und die Schwelle zur Gesundheitsgefahr erreicht bzw.\nüberschritten wird, ist allerdings höchstrichterlich bislang nicht abschließend geklärt\nund dürfte auch schwerlich mit einem bestimmten dB (A)-Wert allgemeingültig zu\numschreiben sein. Vielmehr ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit\nlangem anerkannt, dass die Bewertung zur Bestimmung der verfassungsrechtlichen\nZumutbarkeitsschwelle nicht schematisch von der Erreichung bestimmter\nImmissionsgrenzwerte abhängig gemacht werden darf. Vielmehr lässt sich die\nGrenze nur aufgrund wertender Betrachtung des Einzelfalls ziehen, wobei auch die\nGebietsart und die Lärmvorbelastung eine wesentliche Rolle spielen.\n\n95\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 A 4.98 -,\nNVwZ 2000, 567.\n\n96\n\nEs ist daher in Übereinstimmung mit der vorliegenden jüngeren\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass der aus\ngrundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten weiterhin bei einer\nGesamtbelastung oberhalb der Werte von 70 dB (A) tags und 60 dB (A) nachts\nbeginnt, \n\n97\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -,\njuris,\n\n98\n\nund dass für Gebiete, die - auch - dem Wohnen dienen, die\nverfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle bei Mittelungspegeln von 70 bis 75 dB\n(A) tags zu ziehen ist.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -,\njuris.\n\n100\n\nHiervon ausgehend hat der Plangeber dann, wenn sich die bestehende\nBelastung bereits im vorgenannten kritischen Bereich - Lärmimmissionen von mehr\nals 70 dB (A) in der hier nur interessierenden Tagzeit - bewegt, im Hinblick auf den\ngebotenen Schutz vor Gesundheitsgefahren abwägend zu prüfen, ob Erhöhungen\nüberhaupt hingenommen werden können, auch wenn sie in der Relation zur bereits\ngegebenen Vorbelastung an sich nur marginal sind, bzw. ob sie jedenfalls dann noch\nals zumutbar gewertet werden können, wenn zugleich die Auswirkungen in gewissem\nUmfang kompensiert werden.\n\n101\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien ist die wertende Gewichtung der Stadt F. ,\ndie (Lärm-)Immissionen des hier prognostizierten Zusatzverkehrs als zumutbar\neinzuordnen, rechtlich nicht zu beanstanden. Das Schallschutzgutachten zeigt\nplausibel auf, dass entlang der August-Thyssen-Straße die kritischen Toleranzwerte\nnicht erreicht werden. Für die Straßen Langwahn und Marienstraße, die weniger\nschutzwürdig sind, weil sie nicht allein dem Wohnen dienen, gilt nichts\nAbweichendes. Die dort an zwei Stellen errechneten Lärmpegel von 70,0 dB (A) bzw.\n70,8 dB (A) in der Tagzeit liegen am untersten Rand des Spektrums von 70 bis 75 dB\n(A), in dem sich nach der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung die\nSchwelle zur Gesundheitsgefahr bewegt. \n\n102\n\nAus der von der Antragstellerin ins Feld geführten Luftschadstoffproblematik lässt\nsich ein Abwägungsfehler, der zur offensichtlichen Unwirksamkeit des angegriffenen\nBebauungsplanes führt, nicht herleiten. Der Einwand, aus Gründen der\nLuftreinhaltung sei das vom Fachmarktzentrum zusätzlich angezogene\nVerkehrsaufkommen unzulässig, greift nicht durch.\n\n103\n\nDie Einhaltung der (ehrgeizigen) Grenzwerte zur Luftreinhaltung, die sich aus\nden Europäischen Luftqualitätsrichtlinien (96/62/EG bzw. 1999/30/EG) und der zu\nihrer Umsetzung ergangenen 22. BImSchV ergeben,\n\n104\n\nvgl. Zweiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissions-schutzgesetzes (Verordnung über\nImmissionswerte für Schadstoffe in der Luft - 22. BImSchV-),\n\n105\n\nist gerade keine zwingende Rechtmäßigkeitvoraussetzung für\nPlanungsentscheidungen. Die durch das Europäische Gemeinschaftsrecht den\nMitgliedstaaten gewährte Freiheit der Wahl zwischen den zur Einhaltung der\nGrenzwerte geeigneten Mitteln, die auch durch die Regelungen des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes und der 22. BImSchV nicht beschränkt wird, gilt auch\ninsoweit und schließt eine Verpflichtung im Rahmen von Planungsentscheidungen\naus, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen zu garantieren.\n\n106\n\nVgl. dazu im Zusammenhang mit der straßenrechtlichen\nPlanfeststellung: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -\nNVwZ 2004, 1237 (1238/1239).\n\n107\n\nDer 22. BImSchV liegt eine gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung\nzugrunde. Sind die maßgeblichen Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die\nKonsequenzen grundsätzlich nach § 47 Abs. 1 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Nach dieser Vorschrift ist ein\nLuftreinhalteplan aufzustellen, der die erforderlichen Maßnahmen zur dauerhaften\nVerminderung der Luftverunreinigungen festlegt (vgl. auch § 11 Abs. 3 der 22.\nBImSchV). Steht mit Hilfe der Luftreinhalteplanung ein Regelungssystem zur\nVerfügung, mit dem die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt werden kann, so ist\nes dem Planungsträger in der Regel unbenommen, die Problembewältigung diesem\nVerfahren zu überlassen.\n\n108\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 - NVwZ 2004,\n1237 (1239). \n\n109\n\nNur auf diese eigenständige Luftreinhalteplanung, nicht etwa auf nachbarliche\nAbwehransprüche gegen Planungen und Vorhaben, bezieht sich im Übrigen auch\ndas von der Antragstellerin in Bezug genommene Urteil des Gerichtshofs der\nEuropäischen Gemeinschaften in der Rechtssache \"Janecek\". Dort bejaht der\nGerichtshof ein klagefähiges Individualrecht des von Feinstaubpartikel-lmmissionen\nBetroffenen, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats die Aufstellung eines\n\"Aktionsplans\" zur Luftreinhaltung zu verlangen.\n\n110\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 25. Juli 2008, Rs. C-237/07,\n\"Janecek/Freistaat Bayern\", EuZW 2008, 573. \n\n111\n\nAus dem Vorstehenden folgt allerdings nicht, dass die Belange der Anwohner,\nvon der Zunahme luftverunreinigender Stoffe verschont zu bleiben, bei der\nAufstellung von Bebauungsplänen irrelevant wären. Vielmehr folgt aus dem\nplanungsrechtlichen Abwägungsgebot, dass der Planungsträger grundsätzlich die\ndurch die Planungsentscheidung geschaffenen oder ihr sonst zurechenbaren\nKonflikte zu bewältigen hat und einer Lösung zuführen muss.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - NVwZ-RR\n1995, 130 (131).\n\n112\n\nDer Belang der \"Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität\" bei\nraumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen wird daher auch in § 50 Satz 2\nBImSchG (vgl. auch Art. 9 S. 2 der Richtlinie 96/62/EG) benannt und durch § 1 Nr. 7\nBuchst h) BauGB als Abwägungsbelang für die Bauleitplanung übernommen. \n\n113\n\nIndes besitzen die Belange der Luftreinhaltung vorliegend kein relevantes\nGewicht. Dies zeigen die \"Screening-Rechnung für Luftschadstoffe\" des Landesamts\nfür Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) und - darauf aufbauend - die\nPlausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros B. vom November 2008 zur Frage der\nEinhaltung der Werte der 22. BimschV.\nDie dortige Analyse der Vorbelastung (Ist-Zustand) ergibt unauffällige Werte:\n\n114\n\nGleiches gilt für den Prognose-Zustand, dessen Werte der\nLuftschadstoffkonzentration deutlich auf der \"sicheren Seite\" liegen:\n\n115\n\nEs ist weder von der Antragstellerin substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich,\ndass die Einschätzungen der Gutachter in signifikanter Weise fehlerbehaftet sein\nkönnten.\n\n116\n\nDie Belange des Hochwasserschutzes sind von der Plangeberin unter\nEinbeziehung der erhobenen Stellungnahmen, insbesondere derjenigen des\nWasserverbandes Eifel-Rur mit Schreiben vom 4. November 2008, ermittelt und\nbewertet worden. In der endgültigen Planbegründung (Teil B: Umweltbericht) heißt es\ndazu unter Ziffer 2.2:\n\n117\n\n\"Im Geltungsbereich des Bebauungsplans 269 sind keine Oberflächengewässer\nund Wasserschutzzonen vorhanden. Das Plangebiet reicht in den (ursprünglichen)\nnatürlichen Überschwemmungsbereich der Inde hinein. Das gesetzliche\nÜberschwemmungsgebiet umfasst den ausgebauten Abschnitt der Inde, die nördlich\ndes Plangebietes und der Tennisplatze verläuft. Es wurde durch Verordnung der\nBezirksregierung Köln 1998 auf Basis des hundertjährigen Hochwasserereignisses\nfestgesetzt. Das Plangebiet liegt weder im festgesetzten Überschwemmungsgebiet\nnoch in den hochwassergefährdeten Bereichen oder den rückgewinnbaren Räumen\ngemäß dem Landeswassergesetz NRW (LWG). Nach dem Hochwasseraktionsplan\nInde / Vicht ist die Innenstadt von F. bis zu einem 200-jährigen\nHochwasserereignis hochwasserfrei. Im Falle eines Extremhochwassers und beim\nVersagen von Hochwasserschutzeinrichtungen wird jedoch annähernd der gesamte\nsüdliche Teil der Innenstadt und damit auch das Plangebiet überflutet. Diese Flächen\nwurden wegen des besonders hohen volkswirtschaftlichen Schadenspotentials in\nbebauten Bereichen in die Kartendarstellung aufgenommen. Als mögliche\nMaßnahmen zum Schutz dieser Überflutungsflächen beim Auftreten eines\nExtremhochwassers sind Sandsackbarrieren und mobile Schutzelemente in der\nF. Innenstadt vorgesehen.\"\n\n118\n\nEin zur Unwirksamkeit des Planes führendes Ermittlungs- oder Bewertungsdefizit\nist auch insoweit nicht ersichtlich. Für die Annahme der Antragstellerin, es griffen\nPlanungsverbote nach § 31 b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Wasserhaushalts-\ngesetzes ein, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten.\n\n119\n\nDes Weiteren erscheint auch die planerische Bewältigung der Altlasten-\nProblematik, die sich bei der Überplanung einer Industriebrache aufdrängen muss,\nabwägungsgerecht. Im Rahmen der gebotenen summarischen Überrüfung entnimmt\ndie Kammer dies den Ausführungen der endgültigen Planbegründung (Teil B:\nUmweltbericht) unter Ziffer 5.8, die keine Defizite erkennen lassen:\n\" Altlasten\nDa es sich bei der Fläche des ehemaligen Geländes um einen Altstandort handelt, auf\ndem über viele Jahrzehnte hinweg eine Kokerei betrieben wurde, wird sie unter Nr.\n5103/0140 im Altlastenkataster geführt. Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung\nwurden im zentralen Bereich des Plangebietes im Wesentlichen drei\nBelastungsschwerpunkte festgestellt, die eine Sanierung des Grundstückes\nerforderlich machen. Durch den zwischen dem Investor und der Stadt F.\nabgeschlossenen städtebaulichen Vertrag ist sichergestellt, dass vor Aufnahme der\nplanmäßigen Nutzung die Bodenbelastung saniert wird. Diese Fläche wird\nentsprechend § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB als \"Flächen, deren Boden erheblich mit\numweltgefährdenden Stoffen belastet sind\", im Bebauungsplan gekennzeichnet.\nDa die Sanierung dieser Altlastenfläche \"außerhalb des Bebauungsplanverfahrens\"\ngeregelt ist, kann der Bebauungsplan nach Maßgabe des Punktes 2.1.4 des\ngemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und\nSport u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz (MBI. NRW. S. 582) über die \"Berücksichtigung von Flächen mit\nBodenbelastungen, insbesondere Altlasten, bei der Bauleitplanung und im\nBaugenehmigungsverfahren (Altlastenerlass)\" vom 14.03.2005 als Satzung\nbeschlossen und in Kraft gesetzt werden, auch wenn zum heutigen Zeitpunkt die\nSanierung des Grundstückes noch nicht abschließend durchgeführt wurde.\n(...)\nDer Kindergarten liegt ebenfalls im Bereich des Altstandortes \"ehemalige Drahtfabrik\".\nAufgrund der sensiblen Nutzung wurden auf dem Kindergartengrundstück bereits im\nJahr 1991 Bodenuntersuchungen durchgeführt. Diese Untersuchungen belegen, dass\ninsbesondere die für die Nutzung als Kinderspielplatz relevanten obersten\nBodenschichten (direkter Kontakt oder orale Aufnahme von Boden durch spielende\nKleinkinder) nicht belastet sind, so dass sich hier kein weiterer Handlungsbedarf\nergibt. \"\n\n120\n\nNach alledem ist von der Wirksamkeit des aktuellen Bebaungsplanes Nr. 269\n\"Langwahn\" auszugehen. Die darin enthaltenen Festsetzungen hat die angegriffene\nBaugenehmigung vom 13. März 2008 übernommen. Bedenken gegen die\nVereinbarkeit der Baugenehmigung als solcher mit bauplanungsrechtlichen und/oder\nbauordnungsrechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz der antragstellenden\nNachbarin dienen, greifen im Ergebnis nicht durch. \n\n121\n\nDie Rüge, der Beigeladene habe im Zuge der Bauarbeiten geschützen\nBaumbestand beseitigt, ist schon deshalb unerheblich, weil insoweit keine\neinklagbare Position des öffentlichen Nachbarrechts (subjektiv-öffentliches Recht)\nersichtlich ist. Insbesondere besteht insoweit kein Anhalt für eine nachbarschützende\nZielrichtung des angegriffenen Bebauungsplanes Nr. 269 \"Langwahn\".\n\n122\n\nDer Verzicht der Beigeladenen auf eine Zu- und Abfahrt bzw. 15 Stellplätze\nbetreffend den südwestlichen Bereich des Vorhabengrundstücks (August-Thyssen-\nStraße - Ecke Jahnstraße), der nach Auffassung der Kammer in diesem Bereich zu\neiner unklaren Genehmigungslage und damit zur Unbestimmtheit der\nBaugenehmigung führt, \n\n123\n\nVgl. Beschluss der Kammer vom 20. August 2008 - 3 L 242 /08\n- und Beschwerdebeschluss des OVG NRW vom 27. Oktober 2008\n- 7 B1368/08 - Seite 3 ff.,\n\n124\n\nbetrifft schon wegen der Entfernung des auf der östlichen Seite der August-Thyssen-\nStraße gelegenen Hausgrundstücks der Antragstellerin diese nicht in ihren\nNachbarrechten. \n\n125\n\nSchließlich rechtfertigen Unklarheiten hinsichtlich der Frage, ob die vom\nLärmgutachter geforderte Beschränkung der Ladenöffnungszeiten im\nFachmarktzentrum auf die Zeit von 7.00 Uhr - 21.30 Uhr allein durch die\nBezugnahme auf das betreffende Lärmgutachten in einer Weise zum Gegenstand\nder Baugenehmigung geworden ist, die dem Gebot der Bestimmtheit entspricht und\ndie bei Verstößen eine Vollstreckung gegen den Baugenehmigungsinhaber zulässt,\nnicht die beantragte Aussetzung der Baugenehmigung. Falls diese Frage im\nHauptsacheverfahren zu Gunsten der Antragstellerin zu verneinen ist, könnte dieser\nMangel durch eine entsprechende Klarstellung der beklagten Genehmigungsbehörde\nohne Weiteres beseitigt werden mit der Folge, dass dieser Gesichtspunkt dem\nAufschubinteresse der Antragstellerin gegenüber dem gegenläufigen\nVollziehungsinterese der Beigeladenen derzeit kein überwiegendes Gewicht\nverleiht.\n\n126\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da die\nBeigeladene sich durch Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat,\nentspricht es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu\nerklären.\n\n127\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des\nGerichtskostengesetzes (GKG). Der Wert berücksichtigt den Nachbarstreit in der\nHauptsache mit 10.000,- EUR und halbiert diesen Wert wegen des vorläufigen\nCharakters des hier vorliegenden Eilverfahrens.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255174","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-29/3-l-487-08","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255174","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255174","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-29/3-l-487-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255174","retrieved":"2026-07-09 02:19:07.272722+00:00"}}