{"status":"available","doknr":"OLD255202","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0428.5K1227.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-28","aktenzeichen":"5 K 1227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1956 geborene Kläger ist Architekt und Mitglied des Beklagten. Er \narbeitete zuletzt als angestellter Architekt im Amt für Bau- und \nWohnungsangelegenheiten der Kreisverwaltung I. . Nebenberuflich betrieb er \nein kleines Planungsbüro.\n\n3\n\nDer Kläger beantragte am 19. August 2005 die Bewilligung einer \nBerufsunfähigkeitsrente. Er gab an, seit 1997 an Diabetes mellitus und vor allem seit \n2002 an Depressionen und einem Erschöpfungszustand zu leiden. Seit Februar 2002 \nsei er nicht mehr berufstätig. Sein behandelnder Facharzt für Psychiatrie T. führte \nin dem dem Antrag beigefügten fachärztlichen Gutachten vom 16. August 2005 aus, \nder Kläger werde seit 2 Jahren von anhaltenden Versagensängsten und \nSchuldgefühlen gequält. Aufgrund anhaltender depressiver Niedergeschlagenheit \nhabe er u.a. erhebliche Konzentrationsschwierigkeiten. Die kognitiven Funktionen \n(Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Erinnerungsfähigkeit \naus dem Kurzzeitgedächtnis sowie das Lerngedächtnis) seien qualitativ und \nquantitativ krankheitsbedingt beeinträchtigt. Vor allem fühle er sich seit einer mit dem \nVorwurf der Amtsleiterbestechung begründeten Hausdurchsuchung gedemütigt, was \nsich auch an seinem Arbeitsplatz durch ein anhaltendes Misstrauen gegen ihn \nausdrücke. Als besondere narzisstische und tiefe persönliche Kränkung habe er das \nVerhalten seines Sohnes erlebt, der ihn bei amtlich genehmigter beruflicher \nSelbstständigkeit durch ein Verhältnis zu der Tochter des Anzeigenstellers verraten \nhabe. Zwar sei das Verfahren gegen ihn nach 2 Jahren eingestellt worden, er fühle \nsich jedoch immer noch hilflos ausgeliefert. Als Diagnosen seien zu stellen: ängstlich-\nvermeidende, asthenische und anankastische Persönlichkeitsstörung, chronifizierte \nAngst und depressive Störung gemischt, chronisches Neurasthenie-Syndrom, \nautonome somatoforme Funktionsstörung in mehreren Organen, Posttraumatische \nBelastungsreaktion nach existenzieller Bedrohung und Erniedrigung, insulinpflichtiger \nDiabetes mellitus Typ II b, degeneratives Wirbelsäulensyndrom u.a. In den letzten \nJahren erfolgte Kriseninterventionen hätten nur kurzfristig zu einer Entlastung \ngeführt. Der Kläger werde psychotherapeutisch behandelt. Die Gesamtheit der bei \ndem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen mache jedwede Berufsausübung \nunmöglich. \n\n4\n\nIn der Zeit vom 20. Dezember 2004 bis zum 12. Februar 2005 hatte sich der \nKläger in der H. -Klinik, einer Fachklinik für Psychotherapie und Psychosomatik \nin H1. befunden. In dem von dem Kläger vorgelegten Entlassungsbericht der \nH. -Klinik vom 1. März 2005 hieß es, bei dem Kläger handele es sich um eine \nmittelgradige depressive Episode bei Zustand nach posttraumatischer \nBelastungsstörung. Im Rahmen des achtwöchigen Aufenthaltes hätten die gestellten \nTherapieziele nur wenig erreicht werden können. Hochindiziert sei eine ambulante \nPsychotherapie. Der Kläger werde als arbeitsfähig und vollschichtig leistungsfähig \nentlassen. Er selbst halte sich für nicht arbeitsfähig, sein Rentenwunsch habe sich \nverfestigt. \n\n5\n\nDer von dem Beklagten um Stellungnahme gebetene Arzt für Neurologie, \nPsychiatrie und Psychotherapie Dr. G. führte in seinem neurologisch-\npsychiatrischen Gutachten vom 8. September 2005 aus, die vorliegenden Befunde \nsprächen dafür, dass der Kläger nicht berufsunfähig auf Dauer sei. Er leide an \nbehandlungsbedürftigen Erkrankungen, die der fachärztlichen adäquaten und \nleitliniengemäßen Therapie bedürften. Das Ausmaß der Gesundheitsstörungen \nbedinge keine Berufsunfähigkeit. \n\n6\n\nDer Verwaltungsausschuss des Beklagten lehnte den Antrag des Klägers auf \nBerufsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 17. Oktober 2005 ab. \n\n7\n\nDer Kläger erhob am 28. Oktober 2005 Widerspruch. Er legte eine weitere \nfachärztliche Stellungnahme seines behandelnden Arztes T. vom 4. April 2005 \nvor. Darin hieß es, dass sich der psychopathologische Status im Vergleich zum \nVorbefund als unverändert darstelle. Die Beschwerden seien chronifiziert. \n\n8\n\nDer Beklagte holte eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme des \nFacharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. T1. ein. Dieser gelangte \nin seiner nach der Aktenlage gefertigten Stellungnahme vom 26. April 2006 zu dem \nErgebnis, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Berufsunfähigkeit des Klägers \nnicht vorliege. Insbesondere die erfolgreiche Behandlung in der H. -Klinik zeige \nauf, dass das bestehende Störungsbild mit adäquaten Behandlungsmaßnahmen \nbehandelbar sei. Auch zukünftig sei eine kombinierte Therapie, die sowohl eine \nPsychopharmakotherapie mit Antidepressiva als auch eine Psychotherapie \nbeinhalten sollte, als erfolgversprechend anzusehen.\n\n9\n\nDer Verwaltungsausschuss des Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. Juni 2006 zurück.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 27. Juli 2006 Klage erhoben. Er macht geltend, der Beklagte \nstütze seine ablehnende Entscheidung auf die Gutachten des Dr. G. und des \nProf. Dr. T1. . An der Richtigkeit dieser Gutachten bestehe aber bereits deshalb \nBedenken, weil diese nach Aktenlage erstellt worden seien. Soweit beide Gutachter \nhervorgehoben hätten, dass er in der H. -Klinik erfolgreich behandelt worden \nsei, müsse darauf hingewiesen werden, dass die nach dem stationären Aufenthalt \nerfolgte stufenweise berufliche Wiedereingliederung bereits nach kurzer Zeit habe \nabgebrochen werden müssen. Die Einschätzung der H. -Klinik habe sich als \nhaltlos und unrichtig erwiesen. \n\n11\n\nDer Kläger legte eine fachärztliche gutachtliche Stellungnahme des Herrn T. \nvom 26. Juli 2006 vor. Darin wurde ausgeführt, fremdanamnestisch sei von der \nEhefrau glaubwürdig und ohne jeden Zweifel bestätigt worden, dass das Leben des \nKlägers vollständig von den multiplen Angstzuständen und einer als mittelschwer bis \nschwerwiegend einzustufenden depressiven Symptomatik bestimmt werde. Die \nnegativen und grüblerischen Gedanken bestimmten über 90 % der Tageszeit. Nach \ndem dreijährigen Behandlungsverlauf könne gesagt werden, dass alle Komponenten \nzur Therapie Anwendung gefunden hätten. Aufgrund der fortgeschrittenen \nChronifizierung der Gesundheitsstörungen des Klägers liege Berufsunfähigkeit vor. \n\n12\n\nDarüber hinaus legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung über eine \narbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung vom 12. Juli 2007 vor. Darin führte der \nFacharzt für Arbeitsmedizin Dr. F. aus, dass er den Kläger nach mehreren \nausführlichen Gesprächen und einer fachärztlichen Stellungnahme \narbeitsmedizinischerseits aus gesundheitlichen Gründen für nicht mehr geeignet \nhalte, in seinem bisherigen Beruf beim Kreis I. tätig zu sein. \n\n13\n\nDer Kläger befand sich in der Zeit vom 23. Mai 2006 bis zum 25. August 2006 in \nteilstationärer Behandlung in der Tagesklinik B. der Rheinischen Kliniken E. . \nIn dem Bericht der Klinik vom 28. August 2006 gaben die behandelnden Ärzte u.a. \ndie folgenden Diagnosen an: Schwere depressive Episode mit psychotischen \nSymptomen, anankastische Persönlichkeitsstörung, generalisierte Angststörung, \nDiabetes mellitus, Adipositas, essentielle Hypertonie. Darüber hinaus hieß es, der \nKläger habe bei Beginn der Behandlung die Symptome einer schweren depressiven \nEpisode mit dem Verdacht auf wahnhaftes Erleben, einer generalisierten Angst und \neiner anankastischen Persönlichkeitsstörung gezeigt. Im Konzentrationstraining \nseien erhebliche kognitive Leistungseinbußen zu Tage getreten, die mit dem von ihm \nerreichten Ausbildungsniveau kaum in Einklang zu bringen gewesen seien. \n\n14\n\nDer von dem Beklagten um erneute Stellungnahme gebetene Facharzt für \nPsychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. T1. nahm unter dem 29. Oktober 2006 \ndahin gehend Stellung, dass nach der Aktenlage für die Frage der Berufsfähigkeit die \nAbklärung, ob ein demenzielles Syndrom vorliege, von vorrangiger Bedeutung sei. \nDie diagnostische Einschätzung der zuletzt vorgelegten ärztlichen Unterlagen \ndifferiere in wesentlichen Punkten. Eine depressive Episode mit oder ohne \npsychotische Symptome sei einer Behandlung auch nach einem längeren Zeitraum \nmit erheblichen Erfolgsaussichten zugänglich. Dies wäre bei Vorliegen eines \ndemenziellen Syndroms nicht der Fall. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers sei nicht \nfestzustellen.\n\n15\n\nDer Kläger unterzog sich einer neuropsychologischen Untersuchung durch den \nPsychologischen Psychotherapeuten Dr. T2. -H2. . In dem hierüber \ngefertigten Befundbericht vom 16. Juni 2006 gelangte Dr. T2. -H2. zu der \nDiagnose hochgradiger Störungen der kognitiven Leistungsfähigkeit bei Verdacht auf \nparanoide Persönlichkeitsbelastung. Die untersuchten Aspekte der \nPersönlichkeitsstruktur des Klägers hätten eine tief greifende Störung der \nPersönlichkeitsvariablen gezeigt. Auf die Möglichkeit einer paranoiden \nschizophrenen Verarbeitung sei aufgrund einzelner Testergebnisse hingewiesen \nworden. Weiterhin lägen Symptome eines Burn-Out-Syndroms vor. Es liege eine \nKonglomeration verschiedener psychischer Symptome vor mit hohen \nSymptomstärken. Aufgrund der bei der Untersuchung erfassten Einschränkungen der \nkognitiven Leistungsfähigkeit in Zusammenhang mit den ebenfalls deutlich \ngewordenen massiven Persönlichkeitsbelastungsfaktoren sei eine Berufsunfähigkeit \nauf lange Sicht gegeben. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n17. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 27. Juni 2006 zu verpflichten, dem Kläger \nBerufsunfähigkeitsrente ab dem 1. November 2005 zu \ngewähren,\n\n18\n\nhilfsweise,\n\n19\n\nBeweis zur Frage der Berufsfähigkeit bzw. \nBerufsunfähigkeit des Klägers durch Anhörung des Facharztes \nfür Psychiatrie H.-L. T. , O. Straße , X. , und Frau \nDiplompsychologin S. G1. , N. , F1. , zu \nerheben.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nEr führt aus, nach den von ihm eingeholten ärztlichen Stellungnahmen liege eine \nBerufsunfähigkeit des Klägers nicht vor. \n\n23\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines psychiatrischen \nGutachtens und einer testpsychologischen Zusatzuntersuchung durch den Direktor \nder Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Prof. Dr. \nT3. , darüber hinaus eines neuroradiologischen Zusatzgutachtens durch Prof. \nDr. U. , den Leiter der Neuroradiologie der Klinik für Radiologische Diagnostik an \nder S1. B1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das \npsychiatrische Gutachten einschließlich der testpsychologischen \nZusatzuntersuchung von Prof. Dr. T3. vom 20. Juli 2007, auf die ergänzende \nStellungnahme von Prof. Dr. T3. vom 14. März 2008 sowie auf das \nneuroradiologische Zusatzgutachten von Prof. Dr. U. vom 17. August 2007 \nverwiesen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n27\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2005 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2006 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n28\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente \ngemäß § 11 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerks der Architektenkammer \nNordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2004 (Satzung). Nach dieser Bestimmung hat \njedes Mitglied des Beklagten, welches infolge eines körperlichen Gebrechens oder \nwegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung der \nBerufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NW) unfähig ist und aus \ndiesem Grunde seine Tätigkeit als Architekt eingestellt und darüber hinaus vor Eintritt \nder Berufsunfähigkeit mindestens eine monatliche Versorgungsabgabe entrichtet hat, \nAnspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.\n\n29\n\nBerufsunfähigkeit ist in § 11 Abs. 1 der Satzung definiert als die Unfähigkeit zur \nAusübung der Berufsaufgaben des Architekten (§ 1 Baukammerngesetz NRW) \ninfolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder \ngeistigen Kräfte. Die Bestimmung des § 1 BauKaG NRW definiert in Absatz 1 als \nBerufsaufgabe des Architekten die gestaltende, technische, wirtschaftliche, \nökologische und soziale Planung von Bauwerken.\n\n30\n\nIn materieller Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit nach § 11 Abs. 1 der Satzung \nhiernach nicht schon dann vor, wenn das Mitglied seine bisher ausgeübte \nArchitektentätigkeit nicht mehr fortführen kann. Aus der Verweisung der Vorschrift auf \ndas landesgesetzlich fixierte Berufsbild des Architekten folgt vielmehr, dass \nBerufsunfähigkeit erst dann anzunehmen ist, wenn dem Mitglied jedwede \nBerufstätigkeit der dort beschriebenen Art zur Einkommenserzielung nicht mehr \nmöglich ist.\n\n31\n\nVgl.: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 4. März 1997 - 25 A 3536/94 -.\n\n32\n\nAbgesichert ist nach dem im Wortlaut des § 11 Abs. 1 der Satzung zum Ausdruck \nkommenden Willen des Satzungsgebers nur die vollständige Berufsunfähigkeit. Ein \nentscheidendes Merkmal dieser Berufsunfähigkeit ist die Dauerhaftigkeit der \ngesundheitlichen Einschränkung. Die Voraussetzung, dass dem Kläger jedwede \nArchitektentätigkeit aus gesundheitlichen Gründen versagt ist, liegt nicht vor, wenn in \neinem überschaubaren Zeitraum begründete Heilungschancen gegeben sind.\n\n33\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 16. Juli 2003 - 9 K 3851/99 -.\n\n34\n\nDie Beachtlichkeit von Heilungschancen bedingt für das Mitglied, dass es \nzumutbare Therapiemöglichkeiten wahrzunehmen hat. Dabei sind \nerfolgversprechend und zumutbar nicht nur solche Therapieansätze, denen eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit einer Heilung oder deutlichen Besserung \ninnewohnt, sondern auch solche Maßnahmen, die eine nur unterdurchschnittliche, \naber nicht völlig unbedeutende Erfolgsprognose versprechen. Das Prinzip \ngemeinschaftlicher Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos bringt für den \nEinzelnen die Verpflichtung mit sich, alle ihm möglichen Anstrengungen zu \nunternehmen, um durch baldmögliche Wiederherstellung seiner Berufsfähigkeit die \nBelastung der Versichertengemeinschaft gering zu halten. \n\n35\n\nVgl. VG Köln, a.a.O.\n\n36\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit kann allerdings nicht etwa \ndahingehend (einschränkend) ausgelegt werden, dass ein Zeitraum von mehr als \neinem Jahr bei psychischen Erkrankungen als nicht mehr überschaubar und damit \nals grundsätzlich und zwingend dauerhaft angesehen werden muss. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - 4 A 2004/07 -: \noffen gelassen; VG Saarbrücken, Urteil vom 18. Januar 2006 - 1 K \n62/05 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2004 - 14 A 43.02 -, \njuris.\n\n38\n\nDie diese Ansicht stützende Entscheidung des VG Berlin setzte sich mit dem \nTatbestandsmerkmal \"auf nicht absehbare Zeit\" auseinander, wobei das Gericht \ngerade klarstellte, dass keineswegs eine \"dauernde\" Berufsunfähigkeit im Sinne \neiner \"ewigen\" Unfähigkeit zur Berufsausübung verlangt werde. Ferner folgt die \nKammer nicht der Auffassung, dass es bei einer Prognose für eine Remission der \nBeschwerden von mehr als einem Jahr dem zum Ausschluss der \nBerufsunfähigkeitsrente führenden Umstand an der tatsächlichen Bestimmtheit \nfehlte, weil eine über diesen Zeitraum hinausgehende Prognose bei derartigen \nErkrankungen infolge der unkalkulierbaren äußeren Einflüsse und ihrer \nAuswirkungen auf die Psyche des Mitglieds spekulativ bliebe.\n\n39\n\nVgl. VG Saarbrücken, a.a.O.\n\n40\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit ist vielmehr \nsowohl vom Wortlaut als auch von seinem Sinn her dahin gehend auszulegen, dass \nes jedenfalls unwahrscheinlich sein muss, dass die Leistungsminderung überhaupt \nbehoben werden kann, und zwar unabhängig von einer zeitlichen Begrenzung. Ein \nlanger Zeitrahmen für die Heilungsprognose kann sich allenfalls dann auf die \nBeurteilung der Dauerhaftigkeit der Erkrankung auswirken, wenn mit ihm zugleich die \nWahrscheinlichkeit der Heilungsaussicht in dem Sinne abnimmt, dass sie mit \nzunehmendem Zeitablauf immer unsicherer wird. \n\n41\n\nVgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 29. März 2006 - B 13 RJ \n31/05 R -, juris, zu § 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI.\n\n42\n\nHiernach besteht eine Berufsunfähigkeit auf Dauer nicht, solange noch \nbestimmte nicht wahrgenommene Behandlungsmöglichkeiten bestehen, die nach \nmedizinischen Erkenntnissen eine Besserung erwarten lassen.\n\n43\n\nUnter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe kann nicht festgestellt \nwerden, dass der Kläger berufsunfähig im Sinne des § 11 Abs. 1 der Satzung ist. Im \nFalle des Klägers werden zwei von einander zu trennende Erkrankungen als \nGrundlage für eine Berufsunfähigkeit diskutiert. Es handelt sich hierbei einerseits um \nein demenzielles Syndrom und andererseits um eine mittel- bis schwergradige \ndepressive Störung. \n\n44\n\nFür ein die Berufsfähigkeit des Klägers dauerhaft ausschließendes demenzielles \nSyndrom liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. In den Stellungnahmen der \nTagesklinik B. vom 26. September 2006 und von Prof. Dr. T1. vom \n29. Oktober 2006 wurde zunächst nur eine weitere Abklärung einer solchen \nErkrankung angeregt. Eine Magnetresonanztomographie des Kopfes des Klägers hat \nkeine eindeutigen Hinweise auf eine demenzielle Erkrankung geliefert. Der \nSachverständige Prof. Dr. U. führte hierzu aus, dass die im Falle des Klägers \ngetroffenen Feststellungen als unspezifisch und für sich allein nicht ausreichend \nanzusehen seien, die Diagnose einer demenziellen Erkrankung zu begründen. Die \nbei dem Kläger beschriebenen Auffälligkeiten fänden sich in einem klinisch \nunauffälligen Normalkollektiv ebenso wie bei Patienten, die mit einer neurologischen \nGrunderkrankung vorstellig würden. \n\n45\n\nDer Gutachter des Klägers, Dr. T2. -H2. spricht von einer \"leichten \nkognitiven Störung\" (ICD 10,F06.7). Gegen diese Diagnose spricht zunächst, dass \nnach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3. \neine solche nach dem Klassifikationssystem der WHO gerade nicht gestellt werden \nsoll, wenn andere psychische Störungen vorliegen, wie dies im Falle des Klägers \nauch von Dr. T2. -H2. angenommen wird. Mit dem Begriff der kognitiven \nStörungen wird nicht etwa eine demenzielle Erkrankung belegt, sondern zunächst \nnur eine Symptomatik beschrieben, die sowohl auf eine demenzielle Erkrankung als \nauch auf eine psychische Erkrankung hindeuten kann. \n\n46\n\nVor allem aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3. \nist davon auszugehen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen \neiner demenziellen Erkrankung des Klägers gegeben sind. Hiernach zeigte der \nKläger zwar in einzelnen Leistungstests unterdurchschnittliche Leistungen. Die dabei \ngezeigten Leistungsmängel wiesen jedoch nicht auf (erworbene) Mängel in solchen \nHirngebieten hin, die nach wissenschaftlichen Erfahrungen bei demenziellen \nErkrankungen typischerweise zuerst betroffen sind. Vielmehr bewies der Kläger in \nden Tests, die wie der Benton-Test und der Mosaik-Test Hinweise auf \ndemenztypische hirnorganische Beeinträchtigungen liefern können, gerade \nnormgerechte Leistungen. Demgegenüber traten die festgestellten Leistungsmängel \nin Bereichen auf, die den sog. kristallinen Bereich betrafen, der aber nach den \nüberzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bei demenziellen \nErkrankungen gerade länger erhalten bleibt.\n\n47\n\nDie von dem Kläger gezeigten kognitiven Schwächen lassen sich danach \nallenfalls als durch die bei ihm von allen Gutachtern diagnostizierte depressive \nErkrankung bedingt einordnen. Allerdings bestehen Bedenken, ob die in den \nLeistungstests gezeigten kognitiven Mängel insgesamt als valide anzuerkennen sind. \nDiese Bedenken ergeben sich daraus, dass der Kläger nach den Feststellungen des \nSachverständigen in der testpsychologischen Zusatzuntersuchung \nVerfälschungstendenzen im Sinne einer Simulation und Aggravation gezeigt hat, \nwodurch auch die Bewertung der Leistungstests beeinträchtigt wird. Diese \nFeststellung hat der Sachverständige ausführlich und insgesamt überzeugend \nsowohl in seinen schriftlichen Ausführungen in der testpsychologischen \nZusatzuntersuchung vom 20. Juli 2007, seiner ergänzenden Stellungnahme vom \n14. März 2008 als auch durch seine Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung \nbegründet. Hiernach stellt sich der bei dem Kläger eingesetzte und gerade für die \nPersönlichkeitstestung psychisch Kranker entwickelte Test MMPI-2 in der aktuellen \nFassung als ein besonders geeignetes Instrument zur qualitativen Bewertung der \nPersönlichkeitsmerkmale des Probanden dar. Der Sachverständige hat sowohl in \nseiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme als auch auf nachhaltige Befragung \nin der mündlichen Verhandlung ausgeführt und begründet, dass die bei dem Kläger \nermittelten Werte der sogenannten Lügen-, Seltenheits- und Korrekturskala nach den \nAnwendungsmaßgaben des zu dem Test gehörenden Handbuchs mit hoher \nWahrscheinlichkeit ein ungültiges Antwortprofil belegten bzw. extrem auf eine \nVerfälschungstendenz hindeuteten. Dieses Ergebnis wird auch nicht durch die \nAusführungen in den Stellungnahmen des Gutachters des Klägers, Dr. T2. -\nH2. , in Frage gestellt. Hiernach habe der Kläger die Testergebnisse nicht durch \nsystematische Antworttendenzen verfälscht. Das Gericht folgt auch insoweit den \nAusführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3. . So ist davon auszugehen, \ndass die von Dr. T2. -H2. eingesetzten Tests zur Überprüfung der Validität \nder Aussagen des Klägers nicht in gleicher Weise wie das von dem \nSachverständigen verwandte Verfahren MMPI-2 eine zuverlässige Bewertung der \nPersönlichkeit ermöglichen. So beinhalteten diese Tests als computergestützte \nVerfahren bereits keine Verhaltensbeobachtung des Probanden. Zudem hatte \nDr. T2. -H2. nicht die aktuelle Version des MMPI-Verfahrens eingesetzt. \nSoweit Dr. T2. -H2. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 29. Oktober \n2007 überhaupt Angaben zu den bei seiner Testung erreichten Werten der \nmaßgeblichen Validitäts- und Offenheitsskalen des MMPI-K machte, widersprachen \ndiese offenbar nicht den Ergebnissen der Testung durch den Sachverständigen, \nwenn sie auch von dem Gutachter abweichend interpretiert wurden. Dieser \nInterpretation vermag das Gericht aber aufgrund der überzeugenden Darlegungen \ndes Sachverständigen Prof. Dr. T3. nicht zu folgen. \n\n48\n\nHinsichtlich der depressiven Erkrankung besteht zwischen den mit dem Kläger \nbefassten ärztlichen Gutachtern weitgehende Übereinstimmung insoweit, als der \nKläger an einer mittel- oder sogar schwergradigen depressiven Episode, \nwahrscheinlich schon seit mehreren Jahren leidet. Unsicher erscheint aufgrund der in \nder testpsychologischen Zusatzbegutachtung gezeigten Verfälschungstendenzen \ndes Klägers allerdings der Ausprägungsgrad der Erkrankung.\n\n49\n\nJedenfalls aber ist der Kläger aufgrund der depressiven Erkrankung nicht \ndauerhaft berufsunfähig. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen \nhandelt es sich - \"losgelöst\" von etwaigen Verfälschungstendenzen des Klägers - bei \neiner depressiven Episode selbst nach langem Verlauf um eine gut behandelbare \npsychische Störung, die in aller Regel mit Hilfe einer angemessenen \nPsychopharmakotherapie zur Remission geführt werden kann. Diese Einschätzung \nteilt auch der Gutachter des Beklagten Prof. Dr. T1. . Demgegenüber führten der \nbehandelnde Arzt des Klägers T. und Dr. T2. -H2. aus, bei dem Kläger \nseien alle in Betracht kommenden Therapien erfolglos angewandt worden bzw. sei \naufgrund der eingetretenen Chronifizierung der Erkrankung in absehbarer Zeit eine \nwesentliche Besserung nicht zu erwarten. Diesen Einschätzungen ist nach dem \nErgebnis der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen. Vielmehr vermochte der in der \nmündlichen Verhandlung hierzu ausführlich befragte Sachverständige Prof. Dr. \nT3. das Gericht dahingehend zu überzeugen, dass eine depressive Erkrankung \nauch in schwerer Ausprägung und auch nach langer Dauer behandelbar ist. Es \nstehen hierfür drei verschiedene Behandlungsstrategien in Gestalt einer \numfangreichen Pharmakotherapie, der Psychotherapie und erprobter biologischer \nVerfahren wie z.B. Elektrokrampftherapie, Schlafentzugs- und Lichttherapie zur \nVerfügung. Die Behandlung kann sowohl in ambulanter als auch stationärer Form \nerfolgen. Im Rahmen der Pharmakotherapie ist zu empfehlen, im Falle ausbleibender \nRemission binnen 6 bis 12 Wochen das Medikament zu wechseln. Insoweit stehen \nunterschiedlichste Medikamentenklassen zur Verfügung. Nach den Ausführungen \ndes Gutachters kann mit den zur Verfügung stehenden Behandlungsstrategien \"fast \nallen\" Patienten mit depressiven Erkrankungen in der Weise geholfen werden, dass \nder psychische Zustand wiederhergestellt wird, der vor der Erkrankung bestanden \nhat. \n\n50\n\nDen oft langjährigen Verlauf einer depressiven Erkrankung erklärt der \nSachverständige überzeugend mit einer häufig unzureichenden Behandlung des \nKranken und vor allem dem Fehlen eines Gesamtbehandlungsplans, wie er im \nRahmen des u.a. in der von ihm geleiteten Klinik entwickelten Modellprojekts \n\"Integrierte Versorgung Depression B1. \" erstellt wird. Sowohl in der Diagnostik \nals auch in der Behandlung depressiver Patienten bestehe erheblicher \nVerbesserungsbedarf. Bezogen auf den Kläger fehlten danach bereits hinreichende \nAngaben über die Ursache der Depression. Der Kläger nehme nach seinen Angaben \nseit längerer Zeit wegen bestehender Bandscheibenprobleme Medikamente, welche \ngeeignet seien, eine Depression jedenfalls zu unterstützen. Ob hier ein \nentsprechender Zusammenhang auszuschließen sei, könne nach den bisherigen \nAngaben der behandelnden Ärzte nicht festgestellt werden. Die u.a. von dem \nbehandelnden Arzt T. zuletzt in seinem \"fachärztlichen Befundbericht\" vom \n21. April 2004 mitgeteilte erfolgte längerdauernde Psychopharmakobehandlung des \nKlägers in Gestalt eines trizyklischen Antidepressivums (Doxepin), eines selektiven \nSerotonin-Wiederaufnahmehemmers -SSRI- (Fluoxetin) in allenfalls mittlerer \nDosierung sowie eines Antipsychotikums erschöpft nach den Ausführungen des \nSachverständigen nicht die vorhandenen Möglichkeiten dieser Behandlungsstrategie, \nvor allem nicht im Rahmen einer stationären Behandlung. Einer vollstationären \nBehandlung hatte sich der Kläger nach seinen Angaben nur einmal, und zwar Anfang \n2005 in der H. -Klinik unterzogen. Gerade diese Behandlungsform hielt der \nSachverständige im Falle des Klägers vor allem auch zur weiteren Abklärung der \nUrsache(n) der Erkrankung für angezeigt. \n\n51\n\nDas Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T3. . \nDieser vermochte aufgrund seiner unzweifelhaft bestehenden hohen fachlichen \nKompetenz und seiner ausführlichen schriftlichen und mündlichen Erläuterungen das \nGericht uneingeschränkt von seinen Bewertungen und Einschätzungen zu \nüberzeugen. Dem Kläger ist es demgegenüber nicht gelungen, vor allem durch \nVorlage von ihm günstigeren ärztlichen Stellungnahmen und Befundberichten die \nSchlussfolgerungen des Sachverständigen in Frage zu stellen. \n\n52\n\nDer in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellte Beweisantrag auf \nAnhörung des Facharztes für Psychiatrie H.-L. T. und der Diplompsychologin \nG1. zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers ist abzulehnen. Soweit der \nBeweisantrag auf die Vernehmung der genannten Personen als sachverständige \nZeugen gerichtet ist, fehlt es an einer ausreichenden Substantiierung des Antrages. \nSo hat der Kläger nicht im Einzelnen substantiiert dargelegt, welche rechtlich \nerheblichen Bekundungen über kraft ihrer besonderen Sachkunde wahrgenommene \nTatsachen von diesen Zeugen zu erwarten gewesen wären. \n\n53\n\nSollte der Beweisantrag dahin gehend auszulegen sein, dass die genannten \nPersonen als Sachverständige herangezogen werden sollen, so wird der Antrag \naufgrund der eigenen Sachkunde des Gerichts abgelehnt. Die Sachkunde des \nGerichts beruht auf den bereits vorliegenden umfangreichen ärztlichen \nStellungnahmen und Gutachten zur Frage der Berufsunfähigkeit des Klägers. Vor \nallem die von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten und die \nausführliche Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. T3. in der \nmündlichen Verhandlung haben der Kammer ein umfassendes Bild von der \nErkrankung des Klägers und den Möglichkeiten der Behandelbarkeit der depressiven \nErkrankung vermittelt. Die aufgeworfenen Fragen in diesem Zusammenhang sind \nhinreichend geklärt. In den vorliegenden Gutachten ist auch u.a. auf die schriftlichen \nAusführungen des behandelnden Arztes T. in überzeugender Weise \neingegangen worden. Weder aus den vorgelegten Befundberichten des \nbehandelnden Arztes T. noch aus dem Hinweis auf die psychotherapeutische \nBehandlung durch die Diplompsychologin G1. ergeben sich für das Gericht \ndennoch Anhaltspunkte dafür, dass die bisher im Verfahren getroffenen \nsachverständigen Feststellungen in wesentlichen Punkten in Frage zu stellen sind, \noder dass weitere erhebliche und bisher nicht aufgeworfene Fragen zu klären seien. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255202","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-28/5-k-1227-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255202","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255202","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-28/5-k-1227-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255202","retrieved":"2026-07-09 02:19:09.597207+00:00"}}