{"status":"available","doknr":"OLD255237","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0425.9K198.04.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"9 K 198/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger besuchte im Schuljahr 2002/2003 die 10. Klasse des beklagten \nGymnasiums. Im darauffolgenden Schuljahr wechselte er auf ein anderes \nGymnasium.\n\n3\n\nAm 22. Juli 2003 entschied die Versetzungskonferenz des beklagten \nGymnasiums, den Kläger nicht in die Jahrgangsstufe 11 zu versetzen, da seine \nLeistungen in den Fächern Mathematik, Französisch und Chemie mit \"mangelhaft\" \nund in Deutsch und Englisch mit \"ausreichend\" zu bewerten seien.\n\n4\n\nAm 30. Juli 2003 erhoben die Eltern des Klägers Widerspruch und kündigten \neine gesonderte Begründung an.\n\n5\n\nNoch am selben Tag beschloss die Widerspruchskonferenz, dass die \nNichtversetzung des Klägers bestätigt werde und eine Nachprüfung nicht \nstattfinde.\n\n6\n\nDie Eltern des Klägers begründeten im Folgenden ihren Widerspruch in \nmehreren Schreiben an die Schule und die Bezirksregierung L. . Sie machten \ngeltend, dass die Mitglieder der Widerspruchskonferenz befangen seien. Dies zeige \ndie Behandlung des Widerspruchs. Es sei keine Auseinandersetzung mit den \nvorgebrachten Argumenten erfolgt. Soweit die Konferenz mangelndes \nLeistungsvermögen und fehlende Leistungsbereitschaft des Klägers festgestellt \nhabe, müsse dies bestritten werden. Die vom Kläger an seiner neuen Schule \nerzielten Leistungen zeigten, dass die Lehrer des beklagten Gymnasiums ihm \ngegenüber voreingenommen gewesen seien und seine Leistungen falsch bewertet \nhätten. Insbesondere die Notengebung in den Fächern Mathematik, Französisch, \nChemie, Deutsch und Englisch sei fehlerhaft.\n\n7\n\nIn Mathematik sei der Fachlehrer dem Kläger gegenüber voreingenommen, was \nsich auch an der Korrektur der Klassenarbeiten zeige. Im Unterricht habe kein \npositives Lernklima geherrscht. Der Mathematiklehrer habe ihn ständig vorgeführt \nund vor der Klasse bloßgestellt. Dadurch habe er beim Kläger Ängste hervorgerufen, \ndie ihn an einer normalen Leistungsentfaltung gehindert hätten. In der zweiten \nMathematikarbeit des zweiten Halbjahrs habe es wegen mangelnder Aufsicht \nStörungen gegeben. Für die fünfte Mathematikarbeit habe der Kläger keine \nausreichende Gelegenheit zur Vorbereitung gehabt, weil er sich für die Schule auf \neiner ganztägigen Sportveranstaltung befunden habe. Die dritte und vierte \nKlassenarbeit hätten jeweils mit \"ausreichend\" bewertet werden müssen; die letzte \nKlassenarbeit sei nach Meinung eines Lehrers eines anderen Gymnasiums ein \nklassischer Ausdruck eines Schülers, der unter dem Druck eines autoritären Lehrers \nleide.\n\n8\n\nIn Französisch habe die Klasse insgesamt ein niedriges Leistungsniveau gehabt. \nDie Aufgabenstellungen seien viel zu schwer gewesen, da sie bilingual orientiert \ngewesen seien. Die Texte zu den Klassenarbeiten hätten unbekannte Vokabeln \nenthalten, die erst während der Arbeiten vom Lehrer hätten erläutert werden müssen. \nWährend der letzten Klassenarbeit habe es dazu noch Störungen gegeben. \nAußerdem habe der Lehrer zur Vorbereitung auf eine Arbeit falsche Angaben \ngemacht.\n\n9\n\nIn Chemie sei die Lehrerin fachlich ungeeignet und voreingenommen gewesen. \nAndere Schüler hätten für vergleichbare Leistungen wie die des Klägers ein \nAusreichend erhalten. Während des ersten Tests habe es Störungen gegeben, der \nzweite Test sei allgemein so schlecht ausgefallen, dass er eigentlich hätte wiederholt \nwerden müssen. Der Unterricht sei nicht am Lehrbuch orientiert gewesen. \n\n10\n\nIn Deutsch werde auch die Halbjahrsnote angefochten. Die Noten der \nKlassenarbeiten seien ungerechtfertigt, insbesondere die fünfte Klassenarbeit des \nletzten Halbjahres, auf die der Kläger sich mit Hilfe seiner Eltern gründlich vorbereitet \nhabe, sei falsch bewertet worden.\n\n11\n\nIn Englisch sei die letzte Klassenarbeit vom 9. auf den 3. Juli 2003 vorverlegt \nworden, am 4. Juli sei noch dazu eine Deutscharbeit geschrieben worden. Der Kläger \nhabe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gehabt, zumal in dieser Zeit auch noch \neine mehrtägige Klassenfahrt stattgefunden habe.\n\n12\n\nAm 6. November 2003 tagte die Widerspruchskonferenz erneut und hielt an ihrer \nEntscheidung fest.\n\n13\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 29. Dezember 2003 wies die Bezirksregierung \nL. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass die von den \nEltern des Klägers bemängelte Notengebung nicht zu beanstanden sei.\n\n14\n\nDer Mathematiklehrer sei nicht befangen gewesen. Insbesondere habe die \nÜberprüfung der Klassenarbeiten keine Anhaltspunkte für eine unsachliche \nBehandlung ergeben. Die Aufgabenstellungen hätten einer Mathematikarbeit der \n10. Klasse entsprochen. Sie seien lehrplangemäß und verständlich gewesen. Die \nKorrektur durch den Fachlehrer sei genau und gründlich erfolgt und auf formale und \ninhaltliche Fehler eingegangen. Die von den Eltern des Klägers gerügten Noten \nseien fachaufsichtlich zu bestätigen.\n\n15\n\nAuch in Französisch sei die Zeugnisnote nicht zu beanstanden. Die schriftlichen \nArbeiten hätten den Richtlinien und Lehrplänen entsprochen. Der Fachlehrer habe \nseine Benotung ausführlich erläutert. In den Arbeiten seien große sprachliche \nDefizite des Klägers erkennbar geworden. Bei der sonstigen Mitarbeit sei \nmangelnder Einsatz zu verzeichnen gewesen. Störungen während einer \nKlassenarbeit könnten im Nachhinein nicht mehr gerügt werden.\n\n16\n\nIn Chemie sei die Note \"mangelhaft\" ebenfalls zu bestätigen. Im Unterricht seien \nfachliche Inhalte und Methoden richtliniengemäß vermittelt worden. Die behandelten \nUnterrichtsthemen seien in jedem Chemiebuch zu finden. Der Kläger habe bei der \nErarbeitung notwendiger Grundlagen auch mit Hilfen keine konstruktiven Beiträge \nleisten können. Deutliche Defizite hätten auch die beiden schriftlichen Übungen \ngezeigt. \n\n17\n\nAuch der Deutschunterricht sei richtliniengemäß erteilt worden. Die \nKlassenarbeiten seien einer 10. Klasse am Gymnasium entsprechend gestellt und \numsichtig korrigiert worden. Die Notengebung sei ausführlich kommentiert worden \nund nachvollziehbar. Im ersten Halbjahr sei die sonstige Mitarbeit des Klägers vom \nFachlehrer mit \"ausreichend\" bewertet worden. In der Mehrzahl der Stunden habe \nkeine Wortmeldung des Klägers vorgelegen. Bei Aufforderungen durch den Lehrer \nsei zudem deutlich geworden, dass der Kläger auch passiv den Unterricht nicht \nmitverfolgt habe. Im zweiten Halbjahr sei zur sonstigen Mitarbeit Ähnliches \nfestzustellen gewesen. Zudem sei deutlich geworden, dass der Kläger \nSchwierigkeiten gehabt habe, Gelerntes sinnvoll anzuwenden. Dazu sei die \nBerichtigung zur vierten Klassenarbeit nicht ordnungsgemäß vorgelegt worden und \nzweimal habe der Kläger keine Hausaufgaben gehabt. Die Bewertung der sonstigen \nMitarbeit mit \"ausreichend\" sei daher nicht zu beanstanden.\n\n18\n\nIn Englisch hätten die Klassenarbeiten den Vorgaben des Lehrplans \nentsprochen. Die Noten seien fachlich angemessen in Gutachten unter den Arbeiten \nbegründet worden. Die dritte Klassenarbeit sei vorverlegt worden, weil der Kläger \nund ein Mitschüler am 9. Juli 2003 an einer Sportveranstaltung hätten teilnehmen \nwollen. Die Mehrheit der Klasse habe sich in einer Abstimmung für eine Verlegung \nder Klassenarbeit auf den 3. Juli 2003 entschieden. Eine Verschiebung auf einen \nZeitpunkt nach dem ursprünglich angesetzten Termin sei aus schulorganisatorischen \nund pädagogischen Gründen nicht sinnvoll gewesen. Der Zeitraum von elf Tagen \nzwischen dem Ende der Klassenfahrt vom 19. bis 21. Juni 2003 und dem neuen \nKlassenarbeitstermin habe für eine Vorbereitung der Klassenarbeit ausgereicht, \nzumal der in der Arbeit behandelte Roman seit Mitte Mai Thema des Unterrichts \ngewesen sei. Die Verteilung der letzten Klassenarbeiten in den Kernfächern am 3., \n4., 11. und 14. Juli 2003 entspreche den Vorgaben der Allgemeinen Schulordnung \nund sei nicht zu beanstanden. Es sei Schülern der 10. Klasse auch zuzumuten, je \neine Klassenarbeit an zwei aufeinanderfolgenden Tagen zu schreiben. Die \nmündlichen Leistungen des Klägers seien von der Englischlehrerin mit \"ausreichend \nminus\" bewertet worden. Aufgrund sprachlicher Defizite und \nTextverständnisproblemen habe der Kläger Schwierigkeiten im mündlichen Ausdruck \nin der Fremdsprache und in der Mitarbeit beim Unterrichtsgespräch gehabt. Er habe \nnur reproduktive Leistungen bei der Wiedergabe gelernter Inhalte erbracht und \ngeringe Selbstständigkeit beim Erschließen von Texten gezeigt. Auch wegen \nunzureichender Vorbereitung auf den Unterricht habe er sich überwiegend passiv \nverhalten und selbst nach direkter Ansprache Probleme gehabt, sinnvoll \nUnterrichtsbeiträge zu leisten.\n\n19\n\nDie Mitglieder der Widerspruchskonferenz seien nicht befangen gewesen. Wenn \ndie Schule bei der Überprüfung des angegriffenen Verwaltungsakts die vorgetragene \nWiderspruchsbegründung außer Betracht lasse, könne dies einen Mangel des \nWiderspruchsverfahrens begründen. Dieser führe jedoch nicht zur Besorgnis der \nBefangenheit. Es sei auch kein Ablehnungsgrund, wenn die Mitglieder der \nWiderspruchskonferenz bereits vorher in der Sache tätig gewesen seien. Umstände, \ndie die Besorgnis begründen könnten, dass sie sich zuvor bereits festgelegt gehabt \nhätten und voreingenommen keine anderweitige Entscheidung treffen würden, lägen \nnicht vor.\n\n20\n\nDie Eltern des Klägers haben am 30. Januar 2004 Klage erhoben. Sie machen \ngeltend, die Schule habe dem Kläger angesichts seiner Entscheidung, eine \nSportlerkarriere anzustreben, kein Wohlwollen entgegengebracht oder ihm \nUnterstützung gewährt. Im Gegenteil sei man ihm gegenüber voreingenommen \ngewesen und habe ihn bewusst falsch beurteilt. Der Mathematiklehrer, Herr S. , \nhabe bereits seit Ende der 9. Klasse die Meinung gehabt, der Kläger müsse einmal \n\"sitzen bleiben\", dies zeigten auch unsachliche Bemerkungen unter den \nKlassenarbeiten. Die dritte und die vierte Klassenarbeit wiesen zudem wesentliche \nBeurteilungsmängel auf. Die fünfte Klassenarbeit könne nicht zum Nachteil des \nKlägers gewertet werden, da er wegen der Teilnahme für die Schule eine \nSportveranstaltung besucht habe und deshalb an einer Unterrichtsstunde, in der für \ndie Arbeit geübt worden sei, nicht habe teilnehmen können. Vor dem Unterricht bei \nHerrn S. hätten alle Schüler Angst gehabt. Herr S. habe den Kläger immer \nwieder vorgeführt und vor der Klasse blamiert. Dies habe beim Kläger zu \nleistungsabträglichen Stresssituationen, Leistungsausfällen und innerer Abkehr von \nSchule und Leistungsbereitschaft geführt. Nur die Angst vor dem Unterricht bei Herrn \nS. habe das von der Schule angenommene mathematische Versagen des Klägers \nherbeigeführt. Außerschulisch hätten vier Mathematiklehrer den Kläger als einen \ndurchschnittlich begabten Schüler beurteilt. Herrn S. sei aufgrund seiner \nBefangenheit das Recht abzusprechen, den Kläger zu beurteilen und seine \nLeistungen zu bewerten. Die Widerspruchskonferenz habe Herrn S. zum Vorwurf \ndes Mobbings nicht gehört und den Sachverhalt nicht geprüft. Ihre Mitglieder seien \nebenfalls befangen. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass sie auf Weisung \nder Bezirksregierung L. nach dem 30. Juli 2003 am 6. November 2003 noch \neinmal mit der Sache befasst worden seien, ebenso aus der Art und Weise ihrer \nBefassung.\n\n21\n\nDer mittlerweile volljährige Kläger ist zum Schuljahr 2004/2005 in die \nJahrgangsstufe 11 versetzt worden.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\nfestzustellen, dass die Nichtversetzungsentscheidung des \nBeklagten mit Zeugnis vom 28. Juli 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom \n29. Dezember 2003 rechtswidrig gewesen sind, \nhilfsweise festzustellen, dass die Ablehnung der Versetzung im \nZeugnis des Beklagten vom 28. Juli 2003 rechtswidrig und der \nBeklagte zur Neubescheidung verpflichtet war.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nEr erwidert, für den Schulunterricht fänden die Befangenheitsvorschriften des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes keine Anwendung und es gebe auch keine \nAnhaltspunkte für eine voreingenommene Notengebung des Mathematiklehrers. \nAußerdem sei die Befangenheit verspätet, nämlich erst nach erfolgter Bewertung der \nrelevanten Prüfungsleistungen, gerügt worden. Es begründe des Weiteren keine \nVoreingenommenheit, dass die Widerspruchskonferenz bereits am Tage der \nWiderspruchseinlegung getagt habe. Dies habe vielmehr der \nVerfahrensbeschleunigung im Interesse des Klägers gedient. Auch die Teilnahme \nderselben Lehrer an der Widerspruchskonferenz am 6. November 2003 begründe \nkeine Befangenheit. Die Teilnehmer der Konferenz hätten die Noten erläutert und die \nschulische Entwicklung des Klägers umfassend besprochen. Die Möglichkeit einer \nNachprüfung sei nicht nur wegen der schlechten Leistungen des Klägers, sondern \nauch wegen dessen mangelnder Leistungsbereitschaft abgelehnt worden. Wegen \nder Notengebung im Einzelnen sei auf die Feststellungen im Widerspruchsbescheid \nzu verweisen.\n\n27\n\nDie Kammer hat mit Zwischenurteil vom 26. August 2005 die Zulässigkeit der \nKlage festgestellt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 29. März 2006 - 19 A 3643/05 - das \nZwischenurteil geändert und die Klage abgewiesen; auf die Revision des Klägers hat \ndas Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 61.06 - \ndas Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung des Beklagten \nzurückgewiesen.\n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und \nder Bezirksregierung L. Bezug genommen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.\n\n31\n\nSie erweist sich mit beiden Anträgen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog als statthaft, jedoch als \nunbegründet.\n\n32\n\nNach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, \ndass ein Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser vor seiner \nEntscheidung durch Zurücknahme oder anders erledigt und der Kläger ein \nberechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Regelung ist auf erledigte \nVerpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden,\n\n33\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. März \n1998 - 4 C 14.96 -, Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 106, 295, m. w. N.\n\n34\n\nDie Fortsetzungsfeststellungsklage ist dann mit dem Antrag statthaft, dass die \nNichtvornahme eines Verwaltungsakts rechtswidrig und die Behörde zur Vornahme \noder zur positiven Bescheidung verpflichtet war. In Fällen, in denen das \nVerpflichtungsbegehren im Zeitpunkt der Erledigung wegen fehlender Spruchreife \nnur auf Bescheidung gerichtet wurde oder werden konnte, kann die Feststellung \nbegehrt werden, dass die Ablehnung rechtswidrig und die Behörde zur Bescheidung \nverpflichtet war,\n\n35\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE \n72, 38.\n\n36\n\nWas zunächst den Hauptantrag anbetrifft, ist dieser unbegründet, weil der Kläger \nkeinen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat, dass die \nNichtversetzungsentscheidung des Beklagten mit Zeugnis vom 28. Juli 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 29. Dezember 2003 \nrechtswidrig gewesen sind.\n\n37\n\nRechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung waren die §§ 21, 26 der \nVerordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I (AO-SI). Danach wird gemäß \n§ 21 Abs. 1 AO-SI die Versetzung ausgesprochen, wenn in allen \nFächern/Lernbereichen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt werden. \nVersetzt wird ebenfalls, wenn nicht ausreichende Leistungen gemäß §§ 24-27 AO-SI \nausgeglichen werden können oder unberücksichtigt bleiben. Nach § 26 lit. a) AO-SI \nwird die Versetzung in die Klassen 7 bis 11 unter anderem auch dann \nausgesprochen, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, \nMathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte \nLeistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach \ndieser Fächergruppe ausgeglichen wird.\n\n38\n\nBei der Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrern ein \nBeurteilungsspielraum zu, dessen Überprüfung darauf beschränkt ist, ob \nVerfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der \nLehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten \nlassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.\n\nVgl. zur Kontrolldichte: Bundesverfassungsgericht (BVerfG), \nBeschlüsse vom 17. April 1991 - BvR 419/81 -, 213/83 -, \nEntscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 84, 34; \nBVerwG, Urteil vom 9. August 1996 - 6 C 3.95 -, Deutsches \nVerwaltungsblatt (DVBl.) 1996, 1381; Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom \n27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94.A - und vom 30. August 1996 \n- 19 A 3437/94 -.\n\n39\n\nDas Verwaltungsgericht ist danach abgesehen von bloßen rechnerischen \nKorrekturen nicht befugt, die Leistungen eines Schülers selbst zu bewerten und als \nFolge dieser eigenen Bewertung eine Schule zu verpflichten, den Schüler zu \nversetzen,\n\n40\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 29. März 2006 im zugehörigen \nBerufungsverfahren - 19 A 3643/05 -, m. w. N.\n\n41\n\nDaneben führen auch die vom Kläger geltend gemachte Befangenheit des \nMathematiklehrers ihm gegenüber bei der Notengebung bzw. die behauptete Art und \nWeise der Behandlung des Klägers durch diesen nicht auf eine Versetzung. \nAbgesehen davon, dass der Zweck der Versetzungsentscheidung, einen Schüler \ngrundsätzlich nur dann zu versetzen, wenn er die Leistungsanforderungen der \nbisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 der zum \nZeitpunkt der Versetzungsentscheidung geltenden Allgemeinen Schulordnung \n- ASchO -) vereitelt würde, kann auch aus Gründen der Chancengleichheit für die \nVersetzung nicht die Möglichkeit ausreichen, dass er unter anderen Bedingungen \nbessere Leistungen hätte erbringen können.\n\n42\n\nVgl. insoweit zur Befangenheit: OVG NRW, Beschluss vom \n8. Dezember 1995 - 19 B 2950/95 - und zur Verletzung von \nBeratungs- und Fürsorgepflichten: OVG NRW, Beschluss vom \n4. November 2002 - 19 B 2036/02 -, Rechtsprechungsdatenbank \nNRWE (http://www.nrwe.de); Beschluss vom 4. August 1994 \n- 19 B 1470/94 -.\n\n43\n\nDer Hilfsantrag mit dem Begehren, festzustellen, dass die Ablehnung der Versetzung \nim Zeugnis des Beklagten vom 28. Juli 2003 rechtswidrig und der Beklagte zur \nNeubescheidung verpflichtet war, ist ebenfalls unbegründet.\n\n44\n\nEin derartiges Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist begründet, wenn der Kläger im \nZeitpunkt des erledigenden Ereignisses, hier der Versetzung in die \nJahrgangsstufe 11 am Ende des Schuljahres 2003/2004, einen Anspruch gegen die \nbeklagte Schule hatte, ihn hinsichtlich des Versetzungsbegehrens erneut zu \nbescheiden. \n\n45\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985, a. a. O.\n\n46\n\nDies setzt voraus, dass die Ablehnung der Versetzung rechtswidrig war. \n\n47\n\nDas ist vorliegend nicht der Fall. Die Ablehnung der Versetzung mit Zeugnis des \nBeklagten vom 28. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung L. vom 29. Oktober 2003 war rechtmäßig und verletzte den \nKläger nicht in seinen Rechten.\n\n48\n\nWas die formelle Rechtmäßigkeit der Entscheidung anbelangt, kommt der \nEinhaltung der Verfahrensbestimmungen bei der Überprüfung von wertenden \nEntscheidungen mit Beurteilungsspielraum besondere Bedeutung zu. \nVerfahrensfehler führen grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung, es sei \ndenn, diese sind unbeachtlich oder nachträglich geheilt,\n\n49\n\nvgl. Kuntze in Bader, VwGO, 4. Auflage, § 114 Rdnr. 47.\n\n50\n\nDie Klassenkonferenz hat am 22. Juli 2003 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 ASchO als \nVersetzungskonferenz über die Versetzung entschieden. Die Konferenz war mit den \nLehrern, die den Kläger im Schuljahr 2002/2003 in den in der Stundentafel \nvorgesehenen Fächern unterrichtet haben und dem ständigen Vertreter des \nSchulleiters als Vorsitzenden ordnungsgemäß besetzt (§ 27 Abs. 2 Sätze 2 und 3 \nASchO). Sie war beschlussfähig, da ausweislich des Protokolls mehr als zwei Drittel \nihrer Mitglieder anwesend waren (§ 27 Abs. 3 Satz 1 ASchO).\n\n51\n\nDie Entscheidung der Versetzungskonferenz bedurfte keiner Begründung. Die \nRegelung in § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) zum Begründungserfordernis für Verwaltungsakte gilt \ngemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW nicht für Leistungsbeurteilungen der Schule.\nEs liegt auch kein zur Rechtswidrigkeit führender Verfahrensfehler in Form der \nBefangenheit eines Mitgliedes der Versetzungskonferenz vor. Gemäß § 21 Abs. 1 \nSatz 1 VwVfG NRW hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig \nwerden soll, den Leiter der Behörde und den von diesem Beauftragten zu \nunterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten, wenn ein \nGrund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung \nzu rechtfertigen oder wenn von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen \nGrundes behauptet wird. Die Anwendung dieser Bestimmung wird durch § 2 Abs. 3 \nNr. 3 VwVfG NRW nicht ausgeschlossen. Ob ein Rügeverlust eingetreten sein \nkönnte, bedarf aus den nachfolgenden Ausführungen keiner Vertiefung.\n\n52\n\nZwar haben die Eltern des Klägers vor der Entscheidung der \nVersetzungskonferenz in einem Schreiben an die Leitung der beklagten Schule vom \n21. Juli 2003 und in einer eidesstattlichen Versicherung des Vaters vom 22. Juli 2003 \ndie ihrer Meinung nach für eine Besorgnis des Mathematiklehrers Herrn S. \nvorliegenden Gründe mitgeteilt. Ein möglicher Verfahrensfehler aufgrund von \nBefangenheit ist jedoch gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW analog geheilt worden, \nindem die Widerspruchsbehörde die Entscheidung der Versetzungskonferenz \naufgrund einer neuen Sachprüfung im Widerspruchsbescheid bestätigt hat,\n\n53\n\nvgl. hierzu: Stellkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 45 Rdnr. 147; \nKopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 45 Rdnr. 9, § 21 Rdnr. 16, \n§ 20 Rdnr. 68.\n\n54\n\nDies würde auch hinsichtlich einer Besorgnis der Befangenheit anderer Mitglieder \nder Versetzungskonferenz gelten, sodass offenbleiben kann, ob der Kläger auch \ndiesen gegenüber Befangenheitsrüge erhoben hat.\n\n55\n\nDie behauptete Befangenheit der über die Abhilfe im Vorverfahren \nentscheidenden Konferenzmitglieder ist dagegen für die formelle Rechtmäßigkeit der \nVersetzungsentscheidung nicht von Relevanz, weil Klagegegenstand nicht die \nisolierte Anfechtung der Abhilfe- bzw. Widerspruchsentscheidung ist.\n\n56\n\nSoweit der Kläger geltend macht, dass auch bei der zuständigen Dezernentin der \nWiderspruchsbehörde die Besorgnis der Befangenheit bestehe, weil sie bereits vor \ndem Widerspruchsverfahren anlässlich eines Telefonanrufs seines Vaters diesem \ngegenüber geäußert habe, dass es \"bei drei Fünfern wohl besser für den Kläger sei, \nin die Wiederholung zu gehen\", teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Nach dem \nVorbringen des Klägers handelte es sich um eine Meinungsäußerung in einem \nGespräch, das stattgefunden hat, bevor überhaupt ein Widerspruchsverfahren bei \nder Widerspruchsbehörde anhängig geworden ist. Die allgemein geäußerte Meinung \nist bei objektiver Betrachtung sachlich vertretbar und deutet nicht auf eine \nVoreingenommenheit hin.\n\n57\n\nIm Übrigen wirkt sich die teilweise unzureichende Sachverhaltsaufklärung des \nBeklagten nicht auf die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzung aus.\n\n58\n\nBei Entscheidungen mit Beurteilungsspielraum muss der von der Behörde \nzugrunde gelegte Sachverhalt zutreffend und umfassend ermittelt sein. Dies ist vom \nGericht voll zu überprüfen. Jede auf der Grundlage eines unvollständigen oder nicht \nzutreffenden Sachverhalts getroffene Entscheidung ist fehlerhaft und aufzuheben. Es \nkommt nicht darauf an, ob sie eventuell aus anderen Gründen vertretbar wäre. Das \nGericht ist zur weiteren Sachaufklärung nicht gehalten, da es wegen der Prärogative \nder Verwaltung die Sache nicht spruchreif machen dürfte.\n\n59\n\nVgl. Kuntze, a. a. O.\n\n60\n\nDabei ist fraglich, ob es sich um einen Verfahrensmangel handelt. Dafür spricht \ndie systematische Stellung des § 24 VwVfG NRW in Teil II. Abschnitt 1. \n\"Verfahrensgrundsätze\". Indes stellen die Gründe des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts vom 17. April 1991, a.a.O., die in Bezug auf die Frage, \nwann bei Prüfungsentscheidungen der Beurteilungsspielraum überschritten und eine \ngerichtliche Korrektur geboten ist, Verfahrensfehler durch Prüfungsbehörden und das \nZugrundelegen eines unrichtigen Sachverhaltes nebeneinander. Die Frage kann \nindes dahinstehen, weil - wie noch auszuführen sein wird - eine Auswirkung auf die \nNichtversetzungsentscheidung auszuschließen ist.\n\n61\n\nVgl. zu Prüfungsentscheidungen BVerfG, a. a. O.; BVerwG, \nUrteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262.\n\n62\n\nDie beklagte Schule hat zwar den Sachverhalt hinsichtlich der Mathematiknote \ninsoweit nicht vollständig ermittelt, als die Versetzungskonferenz unter Mitwirkung \ndes Mathematiklehrers Herrn S. - ebenso wie die Widerspruchskonferenz vom \n30. Juli 2003 - nicht mit den wie oben angeführt von den Eltern des Klägers vor der \nVersetzungskonferenz gegenüber der Schulleitung erhobenen Vorwürfen zur \nBefangenheit von Herrn S. und dem vom Kläger so bezeichneten \"Mobbing\" sowie \ngegen die Benotung von Mathematikklassenarbeiten befasst gewesen ist. Nach der \nStellungnahme des Schulleiters vom 19. September 2003 gegenüber der \nWiderspruchsbehörde handelte es sich bei dem ausweislich des Protokolls der \nKonferenz vom 30. Juli 2003 während dieser verlesenen Brief der Eltern des Klägers \num das Widerspruchsschreiben vom selben Tag, welches keine Begründung enthielt, \nvielmehr eine solche ankündigte. Eine Befassung des Mathematiklehrers mit dem \nVorbringen des Klägers ist auch zu keiner Zeit nachgeholt worden.\n\n63\n\nEine Auswirkung ist indes auszuschließen, weil die Voraussetzungen für eine \nVersetzung gemäß §§ 21, 26 AO-SI nicht vorlagen. Die Leistungen des Klägers \nwaren in mehr als einem Fach der in § 26 lit. a) AO-SI genannten Fächergruppe \nmangelhaft und wurden nicht durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem \nanderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen.\n\n64\n\nDie Note \"mangelhaft\" in Französisch ist nach der dem Gericht aufgrund des den \nLehrern bei der Leistungsbewertung zustehenden Beurteilungsspielraums lediglich \neingeschränkt möglichen Überprüfung weder zu beanstanden noch ist sie durch die \nNote in Mathematik, Deutsch oder in Englisch ausgeglichen.\n\n65\n\nVorab ist festzuhalten, dass zum einen die Möglichkeit einer Nachprüfung gemäß \n§§ 22 AO-SI, 29 Abs. 1 ASchO hinsichtlich der Note in Französisch nicht weiter führt, \nweil sie erst nach der hier zu überprüfenden Nichtversetzung in Betracht kommt und \ngemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 AO-SI nur auf die Note \"ausreichend\" führen kann, der \nAusgleich nach § 26 lit. a) AO-SI aber eine befriedigende Leistung erfordert. \nUnabhängig davon war eine Nachprüfung zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des \n(erledigten) Klagebegehrens.\n\n66\n\nZum anderen kommt es auf das Mangelhaft in Chemie nicht an, weil die \nChemienote nicht zur genannten Fächergruppe gehört und damit ein hierzu \nzählendes Fach auch nicht ausgleichen kann. Gelingt also der Ausgleich der Note \n\"mangelhaft\" in Französisch nicht, bedarf es keines Eingehens auf die Chemienote. \nBei einem Ausgleich für Französisch stünde die mangelhafte Leistung in Chemie \nnach § 26 AO-SI einer Versetzung des Klägers nicht entgegen.\n\n67\n\nZunächst begegnet die Zeugnisnote in Französisch selbst keinen Bedenken. \nAngesichts der Note \"mangelhaft\" in den drei Klassenarbeiten, der Bewertung des \nMündlichen mit \"mangelhaft\" und des Vokabeltests mit \"ungenügend\" ist die \nGesamtnote \"mangelhaft\" nicht zu beanstanden. Nach den Ausführungen der oberen \nSchulaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren entsprachen die Klassenarbeiten \nsowohl in der Aufgabenstellung wie auch in Korrektur und Bewertung den Richtlinien \nund Lehrplänen für Französisch in der Sekundarstufe I. Die Kammer hat keine \nVeranlassung, dies in Zweifel zu ziehen; auch vom Kläger wird dies nicht infrage \ngestellt. Was die vom Kläger gerügte Störung während der letzten Klassenarbeit \nanbetrifft, hätte er dies bereits während der Arbeit, jedenfalls jedoch vor ihrer \nBewertung geltend machen müssen. Im Nachhinein ist die Berufung hierauf mit Blick \nauf die schulrechtliche Mitwirkungspflicht (§§ 3 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, 40 Abs. 1 \nSatz 2 ASchO) und den Grundsatz der Chancengleichheit aller Schüler \nausgeschlossen.\n\n68\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2003 \n- 19 B 2032/03 -, m. w. N., NRWE.\n\n69\n\nDes Weiteren ist auszuschließen, dass eine Anhebung der Mathematiknote nach \nNeubewertung einen Ausgleich herbeiführen könnte. Dazu wäre gemäß § 26 lit. a) \nAO-SI mindestens ein Befriedigend erforderlich.\n\n70\n\nDie drei Klassenarbeiten des zweiten Halbjahres sind jeweils \"mangelhaft\". Nach \nfachaufsichtlicher Überprüfung durch die obere Schulaufsichtsbehörde ist die Korrek-\ntur der Arbeiten nicht zu beanstanden. Angaben des Fachlehrers zur Note im \nMündlichen liegen nicht vor. Da jedoch dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen \nim Mündlichen aufgrund von Ängsten und Blockaden keine Leistungen möglich \ngewesen sein sollen, ist auszuschließen, dass eine Neubewertung ein Befriedigend \nals Gesamtnote erbringen müsste. Anhaltspunkte, dass eine Gesamtnote schlechter \nals \"befriedigend\" auch mit Blick auf die dargelegte Beschränkung der gerichtlichen \nÜberprüfbarkeit als fehlerhaft beurteilt werden müsste, ergäben sich aber lediglich \nbei sehr guten mündlichen Leistungen. Dagegen bleibt eine Fehlerhaftigkeit mit der \nFolge einer Neubewertung, die auch auf ein Ausreichend führen könnte, ohne \nBedeutung für den Notenausgleich.\n\n71\n\nEine mündliche Leistung in Mathematik oberhalb von \"befriedigend\" kann auch \nfür das erste Halbjahr des betreffenden Schuljahrs wegen der Noten \"mangelhaft\" \nund \"ausreichend\" in den Klassenarbeiten und der Gesamtnote \"ausreichend\" nicht \nangenommen werden.\n\n72\n\nDarüber hinaus wäre selbst bei sehr guten Leistungen im Mündlichen ein \nBefriedigend als Gesamtnote nicht zwingend, da eine Gewichtung der schriftlichen \nund der mündlichen Leistungen nach dem arithmetischen Mittel nicht vorgeschrieben \nist. Vielmehr sind gemäß § 21 Abs. 4 ASchO schriftliche Arbeiten und sonstige \nLeistungen angemessen zu berücksichtigen. Der dem Lehrer eingeräumte \nBeurteilungsspielraum lässt daher auch eine stärkere Beurteilung des Schriftlichen \nzu.\n\n73\n\nAnderes ergäbe sich auch nicht, würde man nach dem Klägervorbringen \nunterstellen, dass die ersten beiden Klassenarbeiten des zweiten Halbjahrs mit \n\"ausreichend\" zu bewerten seien. Einen Anspruch darauf, dass die letzte \nKlassenarbeit nicht zu seinem Nachteil bewertet werden dürfe, wie er geltend macht, \nweil er am Tag der letzten Unterrichtsstunde vor der Arbeit, in der die betreffenden \nAufgaben in der Klasse geübt worden seien, an einer Sportveranstaltung \nteilgenommen habe, hat der Kläger nicht. Die Teilnahme an der Sportveranstaltung \nlag in seiner Verantwortung, auch wenn es sich um eine Veranstaltung für die Schule \ngehandelt hat. Mit Blick auf die mangelhaften Noten in den ersten beiden \nKlassenarbeiten hätte es an dem Kläger gelegen, unter Hinweis auf seinen \nbedenklichen Leistungsstand zugunsten der Vorbereitung auf die letzte \nMathematikarbeit auf eine Teilnahme an der Sportveranstaltung zu verzichten, falls \nein Bemühen um eine Verlegung der Mathematikarbeit erfolglos geblieben wäre. \nVerbleibt es mithin insoweit bei einem Mangelhaft und unterstellt man zusätzlich zwei \nmit \"ausreichend\" zu bewertende Klausuren, wären für die zwingende Annahme \neiner Gesamtbeurteilung mit \"befriedigend\" mindestens gute mündliche Leistungen \nerforderlich. Dafür, dass der Kläger solche im weiteren Halbjahr erbracht hat, fehlt es \nnach dem oben Ausgeführten indessen an Anhaltspunkten.\n\n74\n\nDie Zeugnisnote in Deutsch ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgehend von \nden Noten der schriftlichen Arbeiten \"befriedigend (minus)\", \"ausreichend (minus)\", \n\"ausreichend\" und der Note \"ausreichend\" für die sonstige Mitarbeit ist die \nGesamtnote \"ausreichend\" ermessensfehlerfrei. Substantiierte Einwendungen gegen \ndie Benotung der ersten und zweiten Klassenarbeit hat der Kläger nicht vorgetragen. \nSolche sind auch nicht ersichtlich. Die Notengebung ist unter den Arbeiten \nausführlich und folgerichtig begründet. Die mündliche Note hat der Fachlehrer \nnachvollziehbar damit begründet, dass der Kläger in der Mehrzahl der Stunden keine \nWortmeldung gebracht habe, und dazu wiederholt aufgefallen sei, dass er den \nUnterricht auch passiv nicht mitverfolgt habe. Er habe Schwierigkeiten gehabt, \nGelerntes sinnvoll anzuwenden. Zweimal habe er keine Hausaufgaben gehabt.\n\n75\n\nEine bessere Benotung ergibt sich auch nicht bei Zugrundelegung des \nKlägervorbringens, dass die letzte Klassenarbeit falsch bewertet worden sei. Denn \nselbst bei einer unterstellten Bewertung dieser Arbeit mit \"sehr gut\" wäre angesichts \nder vorstehend aufgezeigten weiteren Noten mit Blick auf den Beurteilungsspielraum \ndes Lehrers die Gesamtnote \"befriedigend\" nicht zwingend.\n\n76\n\nDie Kammer vermag eine Relevanz der Halbjahrsnote in Deutsch für die \nRechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung nicht zu erkennen. Insbesondere \nergibt sich aus der Stellungnahme des Deutschlehrers vom 15. September 2003 \nkeine Einbeziehung der Halbjahrsnote in die Notengebung für das \nVersetzungszeugnis.\n\n77\n\nSchließlich begegnet auch die Zeugnisnote in Englisch keinen Bedenken. Mit \nBlick auf die Noten der Klassenarbeiten \"ausreichend\", \"ausreichend (minus)\" und \n\"ausreichend (plus)\" und der Note \"ausreichend (minus)\" für die sonstige Mitarbeit ist \ndie Gesamtnote \"ausreichend\" vom Beurteilungsspielraum des Englischlehrers \numfasst. Die Benotung ist auch nachvollziehbar in Kommentaren unter den \nKlassenarbeiten sowie in der Stellungnahme der Fachlehrerin vom 15. September \n2003 im Widerspruchsverfahren begründet.\n\n78\n\nZu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Rüge des Klägers, für die letzte \nKlassenarbeit habe nicht genügend Zeit zur Vorbereitung gestanden, weil die Arbeit \nvom 9. Juli auf den 3. Juli 2003 vorverlegt worden sei. Abgesehen davon, dass der \nKläger die Rüge nicht rechtzeitig vor der Klassenarbeit, spätestens aber vor ihrer \nBewertung erhoben hat, trifft der Einwand nicht zu. Nach der Stellungnahme der \nEnglischlehrerin, der der Kläger nicht entgegengetreten ist, war eine langfristige \nVorbereitung auf die Klassenarbeit möglich, da der Roman, welcher der Arbeit \nzugrunde lag, seit dem 14. Mai 2003 im Unterricht behandelt wurde. Der Termin für \ndie Klassenfahrt vom 19. bis 21. Juni 2003 stand seit November 2002 fest und war \nbekannt. Zwischen dem Ende der Klassenfahrt und dem Klassenarbeitstermin lagen \nelf Tage, die neben dem auf die Arbeit vorbereitenden Unterricht für die häusliche \nVorbereitung genutzt werden konnten.\n\n79\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n80\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n81\n\nDie Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, \nweil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, ob der vom \nBundesverwaltungsgericht im Urteil vom 9. Dezember 1992, a.a.O., aufgestellte \nRechtssatz, dass sich ausnahmsweise ein Verfahrensfehler nicht auf die \nGesamtbewertung auswirkt, wenn nach einer etwaigen Neubewertung auch eine \nAnhebung der Einzelnote die Gesamtnote nicht zu ändern vermöchte, auch für die \nhier im Streit stehende Versetzungsentscheidung gilt, erscheint klärungsbedürftig \nund hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/9-k-198-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/9-k-198-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255237","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.713725+00:00"}}