{"status":"available","doknr":"OLD255236","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0425.9K1882.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"9 K 1882/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am geborene Tochter L. des Klägers besucht seit dem \n1. August 2005 das T. Gymnasium in B. . \n\n3\n\nMit Bescheid vom 8. Juli 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf \nÜbernahme der Schülerfahrkosten für das Schuljahr 2005/2006 für dessen Tochter \nab und führte zur Begründung aus, dass nach der Schülerfahrkostenverordnung nur \ndie Fahrkosten zur nächstgelegenen Schule übernommen werden könnten. Dies sei \nim vorliegenden Fall das H. Gymnasium. Der Schulweg dorthin betrage jedoch \nweniger als 3,5 km und sei auch nicht besonders gefährlich oder ungeeignet im \nSinne der Schülerfahrkostenverordnung. Es seien auch keine gesundheitlichen \nUmstände bekannt, die eine Übernahme der Schülerfahrkosten notwendig machen \nkönnten.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 14. Juli 2005 erhob der Kläger Widerspruch und machte \ngeltend, dass der Fußweg von I. zum H. Gymnasium überdurchschnittlich \ngefährlich sei. Er führe entlang mehrerer Schnellstraßen, die auch überquert werden \nmüssten. Mit dem Bus sei das H. Gymnasium sehr schlecht zu erreichen.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2005 \nzurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Schulweg von der Wohnung des \nKlägers zum H. Gymnasium 3,29 km betrage. Er weise Sicherungen zur \nÜberquerung der Straßen auf und sei daher nicht besonders gefährlich im Sinne der \nSchülerfahrkostenverordnung. Die Fahrzeiten der Busse seien für die Übernahme \nder Fahrkosten unerheblich.\n\n6\n\nDer Kläger hat am 24. August 2005 Klage erhoben. Er hält einen Anspruch auf \nÜbernahme der begehrten Schülerfahrkosten für gegeben und macht geltend, dass \ndie Entfernung von seiner Wohnung zum H. Gymnasium mehr als 3,5 km \nbetrage, nämlich 3,96 km nach einem Routenplaner bzw. 4,3 km, die er selber durch \nAbfahren der Strecke mit dem Fahrrad ermittelt habe. Der Weg sei zudem besonders \ngefährlich und dauere mindestens 40 Minuten. Er führe entlang der \nverkehrsreichsten Straßen B.s, teilweise durch eine nicht bebaute Gegend und durch \nein Gewerbegebiet mit Autobahnanschluss. Entlang der D. Straße parkten \nständig fremde Pkw und Lkw. Es bestehe stets die Gefahr, dass seine Tochter mit \nfremden Autofahrern in Kontakt kommen könne, welche sie ohne Schwierigkeiten mit \nGewalt ins Auto zerren und sich dann schnell über die Autobahn oder Schnellstraßen \nentfernen könnten. Seine Tochter wolle den vom Beklagten vorgeschlagenen Weg \nnicht gehen und zeige Depressionen. Eine direkte Busverbindung von I. zum \nH. Gymnasium bestehe nicht.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n8. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n26. Juli 2005 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten für seine \nTochter L. im Schuljahr 2005/2006 zu übernehmen.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hält die Klage für unbegründet und trägt vor, dass der Schulweg der Tochter \ndes Klägers ausweislich einer Vermessung durch das Fachamt lediglich 3,1 km und \ndamit nicht mehr als die nach der Schülerfahrkostenverordnung erforderlichen 3,5 km \nbetrage. Der Weg sei auch nicht besonders gefährlich. Er weise Gehwege und \ngesicherte Überwege auf. Die Tochter des Klägers befinde sich dort auch nicht in \neiner schutzlosen Situation in Bezug auf Angriffe. Der Bereich an der O. Straße \nsei wegen der gewerblichen Schulen und des damit verbundenen \nSchüleraufkommens sehr belebt. Im Bereich der dicht befahrenen Straßen seien \nviele Verkehrsteilnehmer unterwegs, die Hilfe leisten könnten. Der Schulweg führe \nauch an verschiedenen Einkaufsmärkten entlang, die bereits um 8.00 Uhr geöffnet \nseien und wo den ganzen Tag über Publikumsverkehr herrsche. Soweit der Kläger \ngesundheitliche Probleme seiner Tochter wegen des tatsächlich überhaupt nicht \ngenutzten Schulwegs anführe, sei dies unerheblich.\n\n12\n\nDie Kammer hat Beweis erhoben über die Beschaffenheit des Schulwegs vom \nWohnhaus des Klägers zum H. Gymnasium durch Ortsbesichtigung des \nBerichterstatters am 12. November 2007. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDie Ablehnung des Antrags auf Übernahme der Schülerfahrkosten für den \nBesuch des T. Gymnasiums für das Schuljahr 2005/2006 ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Schülerfahrkosten \ngemäß § 97 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz \nNRW - SchulG) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 \nSchulG (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) in der Fassung vom 16. April \n2005.\n\n18\n\nVoraussetzung für die Gewährung von Schülerfahrkosten ist nach §§ 1, 5 Abs. 1, \n7 Abs. 1 SchfkVO der Besuch der nächstgelegenen Schule. Dies ist gemäß § 9 \nAbs. 3 Satz 2 SchfkVO die Schule der gewählten Schulform, die mit dem geringsten \nAufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann \nund deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.\n\n19\n\nDie hiernach für die Tochter des Klägers nächstgelegene Schule ist das \nH. Gymnasium. Diese Schule ist mit dem geringsten Aufwand an Kosten, \nnämlich fußläufig, erreichbar. Ferner hat der Ortstermin am 12. November 2007 \nkeinen unzumutbaren Aufwand an Zeit ergeben. Schulorganisatorische Gründe, die \nihrem Besuch entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch \nersichtlich.\n\n20\n\nBesucht die Tochter des Klägers danach eine andere als die nächstgelegene \nSchule, was ihr freisteht, werden gemäß § 9 Abs. 6 SchfkVO Schülerfahrkosten nur \nbis zur Höhe des Betrages übernommen, der beim Besuch der nächstgelegenen \nöffentlichen Schule anfallen würde.\n\n21\n\nVorliegend ist jedoch auch die Gewährung dieser fiktiven Kosten \nausgeschlossen, da die nach der Schülerfahrkostenverordnung erforderlichen \nVoraussetzungen nicht vorliegen.\n\n22\n\nGemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen Schülerfahrkosten für Schüler der \nSekundarstufe I notwendig, wenn der Schulweg zur nächstgelegenen Schule mehr \nals 3,5 km beträgt. Schulweg in diesem Sinne ist gemäß § 7 Abs. 1 SchfkVO der \nkürzeste Weg zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen \nSchule. \n\n23\n\nDie Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und seiner Familie und dem \nH. Gymnasium beträgt für den kürzesten Weg weniger als 3,5 km. Dies folgt \naus dem Ergebnis einer Vermessung des Fachbereichs Vermessung und Kataster \ndes Beklagten, die für den Weg über die Straßen \"B3. X. \", H.--------Straße , \"B4. \nI2. \", I3. Straße, O. Straße, D. B2. , C. Straße, \nE. Straße, F.-----straße und T4. Straße eine Entfernung von 3,1 km \nergeben hat, was mit einem von dem Beklagten eingerechneten Sicherheitszuschlag \nvon 6 % eine Entfernung von knapp 3,3 km ergibt. Dieser Wert entspricht der im \nAnschluss an den Ortstermin am 12. November 2007 durch Abfahren der Strecke \nbzw. einer parallel verlaufenden Teilstrecke mit dem Dienstwagen anhand des \nWegstreckenzählers ermittelten Entfernung von 3,2 km.\n\n24\n\nFahrkosten entstehen vorliegend auch nicht unabhängig von der Länge des \nSchulweges. \n\n25\n\nNach § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO entstehen unabhängig von der Länge des \nSchulwegs Fahrkosten notwendig, wenn der Schulweg nach den objektiven \nGegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für \nSchülerinnen und Schüler ungeeignet ist. Ein Schulweg ist nach Satz 2 der Vorschrift \ninsbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer \nverkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder \nwenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger \nüberquert werden muss. \n\n26\n\nDies ist hier nicht der Fall. Nach dem Ergebnis des Ortstermins am \n12. November 2007 verfügt der (fiktive) Schulweg der Tochter des Klägers zum \nH. Gymnasium entlang der zu benutzenden verkehrsreichen Straßen, wie \nD. Straße, C. Straße und E. Straße, über breite Gehwege, die \nzudem weitgehend durch Pflanzstreifen von der Fahrbahn abgetrennt sind. Die \nzugehörigen Straßenüberquerungen sind durch Ampeln mit Fußgängerregelung \ngesichert. Auch die Überquerung der wenig befahrenen eingleisigen und lediglich \ndem Anschluss eines Gewerbegebiets dienenden Bahnstrecke im Bereich I4. \nStraße/O. Straße ist mit Sicherungsvorkehrungen für Fußgänger in Form von \nSperrgittern versehen.\n\n27\n\nAllerdings kann sich eine besondere Gefährlichkeit des Schulwegs im Sinne von \n§ 6 Abs. 2 SchfkVO nicht nur im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung von Schülern \ndurch den motorisierten Straßenverkehr, sondern auch aufgrund einer gesteigerten \nWahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse ergeben, die mit der Benutzung \ndes Schulwegs verbunden sein können. Dazu gehört auch die Gefahr krimineller \nÜbergriffe, wenn der Schüler zu einem risikobelasteten Personenkreis gehört und er \nsich auf dem Schulweg in einer schutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den \nörtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet \nist,\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 21. November 2006 - 19 A 4675/04 -, juris, \nm. w. N.\n\n28\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben.\n\n29\n\nZwar ist die Tochter des Klägers zu Beginn des hier in Rede stehenden \nBewilligungszeitraums zehn Jahre alt und damit einem in Bezug auf die Gefahr \nkrimineller Übergriffe risikobelasteten Personenkreis zuzurechnen gewesen,\n\n30\n\nvgl. OVG NRW, a. a. O.\n\n31\n\nSie hätte sich auf dem (fiktiven) Schulweg zum H. Gymnasium aber nicht in \neiner schutzlosen Situation befunden. \n\n32\n\nSoweit der Weg am Anfang von der Wohnung des Klägers bis zur \nBahnüberquerung am Ende der I4. Straße sowie an seinem Ende im Bereich \nder Einmündung der F.-----straße in die T4. Straße durch Gebiete mit \nWohnbebauung und in dem Bereich von der D. Straße bis zur F.-----straße \nüber viel befahrene Straßen führt, wäre im Fall eines kriminellen Übergriffs \nrechtzeitige Hilfe durch Anwohner bzw. durch andere Verkehrsteilnehmer \nhinreichend sichergestellt gewesen. \n\n33\n\nAber auch auf der O. Straße, die nördlich der Autobahnunterführung \nlediglich zu einem Sportgelände sowie zwei Schulen führt und auf der außerhalb der \nZeiten von Schulbeginn und -ende nach dem bei der Ortsbesichtigung vom \n12. November 2007 gewonnenen Eindruck kein nennenswerter Kraftfahrzeug- oder \nFußgängerverkehr stattfindet, hätte sich der Tochter des Klägers zu den \nregelmäßigen Schulwegzeiten morgens und mittags, auf die es vorliegend bei der \nBeurteilung des fiktiven Schulwegs ankommt, keine schutzlose Situation geboten. \n\n34\n\nDie am nördlichen Ende der O. Straße ansässigen Schulen, zwei \nBerufskollegs, werden nach einer von der Kammer im Verfahren eingeholten \nAuskunft dieser Schulen von über 5.000 Schülern besucht und beschäftigen \n190 Lehrer. Dieser Personenkreis benutzt in den Zeiten vor dem regelmäßigen \nSchulbeginn um 7.30 Uhr und 8.00 Uhr sowie mittags nach Schulende bis in den \nfrühen Nachmittag hinein zum größten Teil die O. Straße, welche die einzige \nstraßenverkehrsmäßige Erschließung der beiden Schulen darstellt. Durch die \ndadurch zu diesen Zeiten zu verzeichnende Verkehrsfrequenz ist für die hier \nerheblichen Zeiträume auch für diesen Bereich sichergestellt, dass im Falle eines \nkriminellen Übergriffs Hilfe durch andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist. \n\n35\n\nNichts anderes gilt für den Bereich der Bahnüberquerung zwischen der I4. \nStraße und der O. Straße, denn die N. S. -Schule befindet sich an der \nO. Straße unweit des Bahnübergangs und auf der südlichen Seite der I4. \nStraße reicht die Wohnbebauung bis auf wenige Meter an den Bahnkörper \nheran.\n\n36\n\nNach allem war daher die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/9-k-1882-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/9-k-1882-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255236","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.613142+00:00"}}