{"status":"available","doknr":"OLD255235","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0425.9K1428.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"9 K 1428/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 1. jeweils zur Hälfte. \nDie Klägerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten zur Hälfte sowie die \naußergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Der Beklagte zu 1. trägt die \naußergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Hälfte sowie seine eigenen \naußergerichtlichen Kosten.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten \nkönnen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger \nvor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Sohn E. der Klägerin ist Schüler der L. -Schule in I. . Die \nKlägerin hat für ihren Sohn kein Sorgerecht, dieses obliegt einem \nPersonenrechtspfleger beim Jugendamt des Beklagten zu 1.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 13. Februar 2006 erteilte die Beklagte zu 2. der Klägerin \nHausverbot und forderte sie auf, Gesprächstermine mit der Klassenlehrerin oder der \nSchulleiterin mindestens eine Woche vorher telefonisch zu vereinbaren, damit \nseitens der Schule das Einverständnis des Personensorgerechtspflegers zu dem \nGespräch eingeholt werden könne. Zur Begründung führte sie aus, dass es am \nvorhergehenden Tag zu einem Konflikt mit der Klägerin gekommen sei, bei dem \ndiese trotz wiederholter Bitte der Beklagten zu 2. keine Bereitschaft gezeigt habe, für \nGespräche über ihren Sohn rechtzeitig einen Termin zu vereinbaren.\n\n4\n\nEinen Antrag der Klägerin auf einstweiligen Rechtsschutz gegen diese Verfügung \nlehnte die Kammer mit Beschluss vom 14. Juli 2006 - 9 L 343/06 - ab.\n\n5\n\nDie Klägerin erhob mit Schreiben vom 22. August 2006 Widerspruch und machte \ngeltend, dass die Begründung des Bescheides Tatsachen falsch darstelle. Dadurch \nwerde sie verleumdet und beleidigt. Man wolle sie der Strafverfolgung aussetzen. \nZudem habe die Beklagte zu 2. ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da das Elternrecht \nfalsch gewichtet worden sei.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 wies der Beklagte zu 1. den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung aus, dass der Klägerin die \nPersonensorge für ihren Sohn nicht zustehe und sie kein Recht habe, Gespräche \nüber ihn mit der Schule zu führen. Die Schule müsse daher zunächst das \nEinverständnis des Jugendamts einholen, was nur möglich sei, wenn die Klägerin \nsich an Terminabsprachen halte. Da sie das nicht getan habe, habe die Beklagte \nzu 2. von ihrem Hausrecht Gebrauch machen müssen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat am 22. September 2006 Klage erhoben und macht geltend, die \nBegründung des Bescheides sei fehlerhaft. Diese beziehe sich auf einen Samstag, \nan dem gar kein Schulbetrieb stattgefunden habe; daher könne auch keine Störung \nvorliegen. Außerdem sei sie vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden. Sie \nkönne sich auch auf die mutmaßliche Einwilligung der Schule für das Aufsuchen des \nSchulgebäudes berufen. Die Schule müsse die Förderkontinuität für ihren Sohn \nherstellen. Der Personenrechtspfleger des Sohnes befürworte dazu ein Gespräch \nzwischen ihr und der Schulleitung. Die Verfügung sei zudem rechtsmissbräuchlich. \nDie Schule habe sie immer wieder im Sekretariat \"auflaufen lassen\", obwohl seitens \nder Schule keine Gesprächsbereitschaft über den Förderort ihres Sohnes bestanden \nhabe. Sie - die Klägerin - habe auch keine Veranlassung für die Erteilung des \nHausverbots gegeben. Sie übe das Umgangsrecht mit ihrem Sohn aus und habe \ndementsprechend auch ein Informationsrecht.\n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten zu 1. und \nBevollmächtigte der Beklagten zu 2. erklärt, dass er den Bescheid vom 13. Februar \n2006 und den Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 aufhebe.\n\nDie Klägerin hat die Klage hinsichtlich des Widerspruchsbescheides für erledigt \nerklärt und beantragt ansonsten,\n\n9\n\ndie Rechtswidrigkeit des mit Bescheid der Beklagten zu 2. \nausgesprochenen Hausverbots vom 13. Februar 2006 \nfestzustellen.\n\n10\n\nDie Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen und \nbeantragen im Übrigen,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie vertreten die Auffassung, dass die Schule nicht berechtigt sei, mit der \nKlägerin ohne Rücksprache oder Anwesenheit des Personenrechtspflegers \nGespräche über deren Sohn zu führen. Die Klägerin sei trotz wiederholter Bitte, nicht \nohne Terminvereinbarung in der Schule zu erscheinen, immer wieder unangemeldet \nmit Informationswünschen und Beschwerden erschienen, und zwar auch noch nach \nErteilung des Hausverbots am 21. Februar 2006. Sie störe durch ihr Auftreten den \nordnungsgemäßen Ablauf des Schulbetriebs.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 9 L 343/06 sowie der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit nach der Rücknahme der angefochtenen \nBescheide übereinstimmend hinsichtlich des Widerspruchsbescheides in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 \nSatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n15\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig.\n\n16\n\nDie mit dem Fortsetzungsfeststellungsantrag fortgeführte Klage ist gemäß § 113 \nAbs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Danach spricht das Gericht, wenn sich ein \nrechtswidriger Verwaltungsakt vor der Entscheidung des Gerichts durch \nZurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der \nVerwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, sofern der Kläger ein berechtigtes \nInteresse an dieser Feststellung hat. Die Klägerin hat an der begehrten Feststellung \nein berechtigtes Interesse. Ein solches liegt regelmäßig vor, wenn die Klage wie im \nvorliegenden Fall bereits vor der Erledigung des Verwaltungsakts erhoben wurde und \nder verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts \nBedeutung für ein anhängiges Strafverfahren zukommt.\n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Juli \n1968 - VIII CB 45.67 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 113 \nVwGO Nr. 38. \n\n18\n\nVor diesem Hintergrund ist ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ebenfalls zu \nbejahen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt und eine Wiederaufnahme in \nden Blick genommen wird.\n\n19\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 28. Januar \n2005 - 21 A 4463/02 -, juris.\n\n20\n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung \nvorgetragen, dass eine Verurteilung vorliegt und auf die Bedeutung der Feststellung \nfür eine Wiederaufnahme verwiesen.\n\n21\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet. \n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2006 war rechtsmäßig und \nverletzte die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Sätze 1 und 4 \nVwGO).\n\n23\n\nRechtsgrundlage für den Bescheid war § 59 Abs. 2 des Schulgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG). Danach leitet die \nSchulleiterin oder der Schulleiter die Schule, trägt die Verantwortung für die Erfüllung \ndes Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und nimmt das Hausrecht war. Wie \ndas öffentliche Hausrecht, also die Befugnis, über den Zutritt und den Aufenthalt von \nPersonen in einem räumlich abgegrenzten Verwaltungsbereich zu entscheiden, \nungeachtet zivilrechtlicher Rechtspositionen der Sicherung des geordneten \nAmtsbetriebs und damit der Erfüllung der Verwaltungsaufgabe dient, soll das \nHausrecht des Schulleiters die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des \ngeordneten Schulbetriebs und damit die Erfüllung der Erziehungs- und \nBildungsaufgabe der Schule sichern. Es verdrängt insofern das Hausrecht des \nSchulträgers als Eigentümer oder Besitzer des Schulgeländes, welches im Übrigen \nunberührt bleibt, soweit es sich auf nicht zu den schulischen Aufgaben gehörende \nVeranstaltungen auf dem Schulgrundstück erstreckt. Das Hausrecht schließt nach \nErmessen der Schulleiterin oder des Schulleiters auch den Erlass eines \nHausverbotes ein.\n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - 19 B \n1473/05 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n2006,101.\n\n25\n\nDie formelle Rechtmäßigkeit des von der Beklagten zu 2. mit dem angefochtenen \nBescheid vom 13. Februar 2006 erteilten Hausverbots wird insbesondere nicht \ndadurch berührt, dass die Klägerin vor Erlass des Bescheides nicht angehört worden \nist, denn dieser Verfahrensfehler ist nachträglich geheilt worden. \n\n26\n\nNach § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW), der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch für die \nTätigkeit von Schulen mit Ausnahme von Leistungsbeurteilungen gilt, ist vor Erlass \neines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem \nGelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu \näußern. Ein Fall des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW, in welchem von einer Anhörung \nabgesehen werden kann, liegt nicht vor; dazu hat die Beklagte zu 2. in dem \nangefochtenen Bescheid auch keine Erwägungen angestellt. \n\n27\n\nGemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist jedoch eine Verletzung von \nVerfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 \nVwVfG NRW nichtig macht, unter anderem unbeachtlich, wenn die erforderliche \nAnhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein \nVerwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler \nleidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände \noffenkundig ist. Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der in einem so \ngravierenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und ihr zugrunde liegenden \nWertvorstellungen steht, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit \nihm bezweckten Rechtswirkungen hätte,\n\n28\n\nvgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, \n10. Auflage, § 44 Rdnr. 8 m. w. N.\n\n29\n\nDies ist hinsichtlich der vor Erlass des streitgegenständlichen Hausverbots \nunterbliebenen Anhörung der Klägerin nicht der Fall, da der vornehmliche Zweck der \nAnhörung, einem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, auch noch durch \nNachholung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW erreicht werden kann.\n\n30\n\nDie Nachholung der Anhörung erfordert grundsätzlich keine besondere \nMaßnahme der Behörde. Sie besteht darin, dass die Klägerin nach Erlass des \nHausverbots und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens mehrfach von der \nBeklagten zu 2. auf die entscheidungserheblichen Tatsachen hingewiesen worden ist \nund dabei jeweils Gelegenheit hatte, sich hierzu gegenüber der Beklagten zu 2. zu \näußern,\n\n31\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17. August \n1982 - 1 C 22.81 -, Amtliche Entscheidungsammlung des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 66, 111; Urteil vom \n14. Oktober 1982 - 3 C 46.81 -, BVerwGE 66, 184; Urteil vom 18. \nAugust 1977 - V C 8.77 -, BVerwGE 54, 276; Urteil vom 17. Juli \n1986 - 7 B 6.86 -, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 143; OVG \nNRW, Urteil vom 15. Mai 1986 - 1 A 2429/82 -, Der öffentliche \nDienst 1987, 189,\n\n32\n\nund dass die Beklagte zu 2. das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis \ngenommen und im weiteren Verfahren in ihre Erwägungen einbezogen hat,\n\n33\n\nvgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 17. August \n1982 - 1 C 22.81 -, a. a. O.,\n\n34\n\nwenn auch mit dem Ergebnis, dass sie an der Entscheidung festgehalten \nhat.\n\n35\n\nNach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im gerichtlichen Eilverfahren \n9 L 343/06 hat die Beklagte zu 2. ihr anlässlich zweier Vorsprachen in der Schule am \n17. und 21. Februar 2006 den Erlass des Hausverbots und die Gründe dafür \nmitgeteilt und sie - die Klägerin - dazu Stellung genommen. Entsprechendes gilt für \ndas vorgenannte Eilverfahren,\n\n36\n\nvgl. zur Nachholung einer unterbliebenen Anhörung im \ngerichtlichen Eilverfahren: Niedersächsisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 31. Januar 2001 \n- 1 MA 4216/01 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungs-Report 2002, 822,\n\n37\n\nin welchem die Beklagte zu 2. in der Antragserwiderung noch einmal die Gründe \nfür das Hausverbot angegeben und die Klägerin ihre Sichtweise umfassend \ndargelegt hat. Schließlich hatte die Klägerin wiederum mit ihrem Widerspruch \nGelegenheit zur Darlegung ihrer Argumente, was die Beklagte zu 2. nicht zu einer \nAbhilfe bewogen hat.\n\n38\n\nBei diesem durch den mehrfachen Austausch der Argumente gekennzeichneten \nVerfahrensablauf ist davon auszugehen, dass die Klägerin dem Sinn der in § 28 \nAbs. 1 VwVfG NRW normierten Anhörungspflicht entsprechend Gelegenheit hatte, \nsich gegenüber der Beklagten zu 2. als der zuständigen Behörde über die \nentscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern, und die Beklagte zu 2. die \nArgumentation der Klägerin bei ihrem weiteren Vorgehen nach Erlass des \nHausverbotes erwogen hat.\n\n39\n\nDer angefochtene Bescheid enthielt des Weiteren eine im Sinne von § 39 VwVfG \nNRW ausreichende Begründung. Diese umfasst die wesentlichen tatsächlichen und \nrechtlichen Gründe, die die Beklagte zu 2. zu ihrer Entscheidung bewogen haben, \nund lässt mit der Formulierung, dass die Maßnahme zur rechtlichen Absicherung der \nSchule und auch zum Wohle des Sohnes der Klägerin notwendig sei, auch noch \nerkennen, dass sich die Beklagte zu 2. nicht gebunden gesehen, sondern Ermessen \nausgeübt hat.\n\n40\n\nDer Bescheid war ferner materiell rechtmäßig. Entsprechend dem Zweck des \nschulrechtlichen Hausrechts setzt der Erlass eines Hausverbotes eine Störung des \nSchulbetriebs voraus und ist ermessensgerecht, wenn aufgrund bereits eingetretener \nStörungen des Schulbetriebs die Gefahr besteht, dass sich solche Störungen \nwiederholen,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Oktober 2005 - a. a. O -; \nBeschluss vom 12. April 2001 - 19 A 1303/00 -, \nRechtsprechungsdatenbank Nordrhein-Westfalen (NRWE).\n\n42\n\nVorliegend hat die Beklagte zu 2. mit der angefochtenen Maßnahme auf eine \nStörung des Schulbetriebs reagiert. Nach dem von der Klägerin im Eilverfahren 9 L \n343/06 eingeräumten Sachverhalt kam es am 10. Februar 2006 im Sekretariat der \nSchule zu einer Auseinandersetzung zwischen ihr und der Beklagten zu 2., in deren \nVerlauf die Beklagte zu 2. ihr sowohl ausdrücklich als auch durch Verlassen des \nRaumes und Schließen der Tür zum Lehrerzimmer eindeutig zu verstehen gegeben \nhat, dass sie die Fortsetzung des Gesprächs nicht wünschte. Da die Klägerin \ndaraufhin die Tür zum Lehrerzimmer öffnete und die Beklagte zu 2. erneut ansprach, \nstörte sie den Schulbetrieb. Dabei hatte die Klägerin gemäß § 123 SchulG keinen \nAnspruch auf Wahrnehmung eines Elternrechts gegenüber der Schule, da sie nicht \npersonensorgeberechtigt war und ein Einverständnis des \nPersonensorgeberechtigten nicht gemäß § 123 Abs. 1 Nr. 3 SchulG der Schule \ngegenüber schriftlich nachgewiesen war.\n\n43\n\nIm Übrigen führt die im Rahmen des § 114 VwGO eröffnete \nErmessensüberprüfung nicht auf eine Rechtwidrigkeit des Hausverbotes.\n\n44\n\nZunächst war die Beklagte zu 2. nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt \nausgegangen. Unerheblich ist nämlich dass in dem angefochtenen Bescheid vom \n13. Februar 2006 von einem \"gestrigen\" Konflikt die Rede ist. Denn für die Klägerin \nersichtlich war der vorangegangene Schultag, ein Freitag, gemeint.\n\n45\n\nDie angefochtene Maßnahme war auch verhältnismäßig. Sie war insbesondere \nerforderlich, weil die Gefahr bestand, dass sich derartige Störungen wiederholten. \nDies zeigt bereits das Verhalten der Klägerin am 21. Februar 2006, als es wiederum \nzu einer Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 2. kam und die Klägerin auf deren \nAufforderung die Schule auch dann nicht verlassen wollte, als die Einschaltung der \nPolizei angekündigt war. Die Maßnahme war schließlich angemessen, da sie kein \numfassendes Hausverbot zum Gegenstand hatte, sondern den Besuch der Schule \nzu vereinbarten Gesprächsterminen zuließ.\n\n46\n\nDie Kosten des Verfahrens waren gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem \nErmessen dem Beklagten zu 1. aufzuerlegen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nhinsichtlich des angefochtenen Widerspruchsbescheides übereinstimmend für \nerledigt erklärt haben, da er bei streitiger Fortführung des Verfahrens unterlegen \nwäre. Zum einen wären der Ausgangs- sowie der Widerspruchsbescheid hier \nnebeneinander anfechtbar gewesen,\n\n47\n\nvgl. in diesem Zusammenhang Funcke-Kaiser in Bader, \nVwGO, 4. Aufl., § 79 Rdn. 5,\n\n48\n\nzum anderen war der Beklagte zu 1. für die Widerspruchsentscheidung aus den \nGründen des Beschlusses der Kammer im vorliegenden Verfahren vom 24. Oktober \n2007 unzuständig. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 \nVwGO.\n\n49\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO \nin Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/9-k-1428-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/9-k-1428-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255235","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.518296+00:00"}}