{"status":"available","doknr":"OLD255234","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0425.7K1507.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-25","aktenzeichen":"7 K 1507/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \nHöhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\nDie Klägerin betreibt in X. und in X1. -G. Abgrabungen zum Zwecke der \nGewinnung von Kies und Sand. Das in den Lagerstätten geförderte Material wird vor \nOrt nass aufbereitet. Das für die Kieswäsche benötigte Wasser entnimmt die Klägerin \nden durch Abgrabung und Herrichtung entstehenden Gewässern und leitet dieses \nanschließend wieder dort ein. \n\n2\n\nDie Abgrabung X. beruht auf der Genehmigung des Landrats des Kreises \nI. vom 17. Juni 2005. Das aus dem Abgrabungsgewässer geförderte Wasser \nwird allein zum Zwecke der Kieswäsche verwendet. Das dabei anfallende \nBrauchwasser wird nach Durchlaufen der Betriebsanlagen in das \nAbgrabungsgewässer zurückgeleitet. Die Abgrabung X1. -G. beruht auf der \nGenehmigung des Landrats des Kreises I. vom 26. August 1998. Das aus dem \nAbgrabungsgewässer geförderte Wasser wird allein zum Zwecke der Kieswäsche \neingesetzt. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 16. Januar 2006 setzte das Landesumweltamt Nordrhein-\nWestfalen (LUA) als Funktionsvorgänger der Beklagten für die Entnahmen von \nWasser im Kieswerk X. und im Kieswerk X1. -G. für das \nVeranlagungsjahr 2004 - ausgehend von einer erklärten Entnahmemenge von \ninsgesamt 142.000 m³ und einem Gebührensatz von 0,045 EUR/m³ bei einer \nMinderung auf 335/366 wegen Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Februar 2004 - \nein Wasserentnahmeentgelt in Höhe von insgesamt 5.848,77 EUR (Kieswäsche \nX. : 1.894,67 EUR; Kieswäsche X1. -G. : 3.954,10 EUR) fest. Wegen der \nEinzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage zu dem Bescheid Bezug \ngenommen (Blatt 97 der Beiakte II). Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies \ndas LUA mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2006 zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat am 20. Oktober 2006 Klage erhoben. Sie trägt vor:\n\n5\n\nDer Entgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG sei nicht erfüllt. Es handele sich um \neine Maßnahme des Gewässerausbaus, die keine Benutzung darstelle und daher \nnicht entgeltpflichtig sei. § 1 Abs. 1 WasEG knüpfe seinem eindeutigen Wortlaut nach \nan die Benutzungshandlungen des § 3 Abs. 1 WHG an. Die Begriffsbestimmungen in \n§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 WHG seien wörtlich übernommen worden. Dieses \nErgebnis werde durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Damit entspreche es dem \nWillen des Gesetzgebers, die Entgeltpflicht formal von der Verwirklichung der \nBenutzungstatbestände im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 6 WHG und der \nanschließenden Nutzungszuführung abhängig zu machen. Deshalb sei auch die \nBestimmung des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG bei der Prüfung der Entstehung der \nEntgeltpflicht heranzuziehen. Die Norm enthalte eine negative Definition des Begriffs \nder Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG. Maßnahmen, die dem Ausbau eines \nGewässers dienen, seien danach keine Benutzungen. Sie teilten vielmehr die \nRechtsnatur des Gewässerausbaus. Damit sei bereits auf der Ebene der Prüfung des \nEntgelttatbestands zwischen der Benutzung und dem Ausbau eines Gewässers zu \nunterscheiden.\n\n6\n\nUngeachtet dessen lägen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 1 Abs. 2 \nNr. 2 WasEG vor. Denn es handele sich hier um eine erlaubnisfreie Benutzung im \nSinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 WHG. Insbesondere sei durch zahlreiche Gutachten \ngeklärt, dass die Kieswäsche bei einem in der Herstellung befindlichen Gewässer \nnicht zu nachteiligen Auswirkungen auf die Belange der Wasserwirtschaft führe.\n\n7\n\nUnabhängig davon sei das Wasserentnahmeentgelt zu hoch festgesetzt, soweit \nes den Betrag von 4.971,45 EUR übersteige. Sie, die Klägerin, habe mit Schreiben \nvom 14. Februar 2007 gegenüber der Beklagten klargestellt, dass die \nentgeltpflichtige Gesamtentnahmemenge für das Jahre 2004 lediglich 120.700 m³ \nbetrage. Bei den für das Jahr 2004 gemeldeten Wasserentnahmemengen seien die \nLeerlaufzeiten der Aufbereitungsanlagen nicht berücksichtigt worden, in denen das \nzum Zwecke der Kieswäsche entnommene Wasser ohne Nutzung wieder in die \nAbgrabungsgewässer X. und X1. -G1. zurückgeleitet worden sei. Zu \neinem Leerlauf der Aufbereitungsanlage komme es insbesondere durch \nBaggerverlegungen und kurzfristige Reparaturstopps. Zudem benötige die \nAufbereitungsanlage Anlauf- und Nachlaufzeiten, in denen zwar Waschwasser \nentnommen und zurückgeführt, aber kein Material auf die Transportbänder \naufgegeben werde. In den Leerlaufzeiten der Aufbereitungsanlage sei der \nEntgelttatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG nicht erfüllt. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes \nNordrhein-Westfalen vom 16. Januar 2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. September 2006 über \n5.858,77 EUR aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie führt aus, die Wasserentnahme sei nicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG in \nVerbindung mit § 24 WHG entgeltfrei. Die Voraussetzungen des \nEigentümergebrauchs nach § 24 WHG seien nicht erfüllt. Wegen der Kieswäsche \nseien - wenn auch geringfügige - nachteilige Auswirkungen auf die Belange der \nWasserwirtschaft zu erwarten.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie Klage gegen den Festsetzungsbescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-\nWestfalen, die sich nunmehr gegen die Beklagte richtet, weil sie nach dessen \nAuflösung durch Artikel 1 § 2 Abs. 1 Satz 2 des am 1. Januar 2007 in Kraft \ngetretenen Gesetzes zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom \n12. Dezember 2006 gemäß Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes für den \nVollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes (WasEG) zuständig geworden ist, ist \nunbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 16. Januar \n2006 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19. September 2006 ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n17\n\nRechtsgrundlage des Festsetzungsbescheides ist § 1 WasEG. Nach dieser \nVorschrift erhebt das Land für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und \nAbleiten von Grundwasser (Nr. 1) sowie für das Entnehmen und Ableiten von Wasser \naus oberirdischen Gewässern (Nr. 2) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird. Die Klägerin ist gemäß § 1 Abs. \n1 Nr. 2 WasEG entgeltpflichtig, weil sie an ihren Abgrabungsstandorten X. und \nX1. -G. Wasser aus oberirdischen Gewässern entnimmt und dieses zur \nKieswäsche nutzt,\n\n18\n\nvgl. allgemein zur Einstufung von Gewässern, die durch \nNassauskiesungen entstanden sind: Czychowski/Reinhardt, WHG, \n9. Auflage 2007, § 31 Rn. 18 m.w.N.\n\n19\n\nIhrer Entgeltpflicht kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, es handele \nsich bei der Wasserentnahme und der anschließenden Wiedereinleitung des \nentnommenen Wassers um Maßnahmen des Gewässerausbaus, die nach § 3 Abs. 3 \nSatz 1 WHG keine Benutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes darstellten \nund daher nicht nach § 1 Abs. 1 WasEG entgeltpflichtig seien. \n\n20\n\nDass die Vorschrift des § 3 Abs. 3 WHG vorliegend nicht Platz greift, ergibt sich \nim Wege der Auslegung:\n\n21\n\nDer Landesgesetzgeber hat in § 1 Abs. 1 WasEG nicht pauschal und umfassend \nauf § 3 WHG Bezug genommen hat, sondern gezielt lediglich zwei der insgesamt \nsechs Benutzungstatbestände im Sinne des § 3 Abs. 1 WHG übernommen, indem er \nauf das \"Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern\" (§ 3 \nAbs. 3 Nr. 1 WHG) sowie das \"Entnehmen, Zutageförden, Zutageleiten und Ableiten \nvon Grundwasser\" (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG) abstellt. Auch der Gesetzesbegründung \nlässt sich nicht entnehmen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers für die \nAuslegung des § 1 Abs. 1 WasEG auf § 3 Abs. 3 WHG zurückgegriffen werden soll. \nDort heißt es lediglich:\n\n22\n\n\"Absatz 1 benennt den Entgelttatbestand. Die Zahlungspflicht knüpft \nobjektiv an die maßgeblichen wasserrechtlichen Entnahmetatbestände für \noberirdische Gewässer (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG) und für das Grundwasser (§ 3 \nAbs. 1 Nr. 6 WHG) an\",\n\n23\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November \n2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 30; ferner in diesem \nZusammenhang: Posser/Willbrand, Das neue \nWasserentnahmeentgeltgesetz NRW, NWVBl. 2005, 410 \n(411).\n\n24\n\nSinn und Zweck des § 1 Abs. 1 WasEG lässt sich ebensowenig dafür anführen, \ndass Wasserentnahmen gemäß § 1 Abs. 1 WasEG, die zugleich als Ausbau eines \noberirdischen Gewässers (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WHG) zu klassifizieren sind, nicht mit \neinem Entnahmenentgelt zu belegen seien. Für Maßnahmen, die dem Ausbau eines \nGewässers dienen (§ 31 WHG), ordnet § 3 Abs. 3 WHG an, dass sie nicht als \nGewässerbenutzung einzustufen sind. Diese Maßnahmen bedürfen keiner Erlaubnis \noder Bewilligung (§ 2 WHG), weil nach § 31 WHG für jeden Ausbau ein \nPlanfeststellungsverfahrens durchzuführen oder eine Plangenehmigung zu erteilen \nist. Es wäre nicht sinnvoll, in solchen Fällen neben dem Verfahren nach § 31 WHG \nnoch ein Bewilligungs oder Erlaubnisverfahren durchzuführen.\n\n25\n\nvgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. \nAuflage 2007, § 3 Rn. 78; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, \nWasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, § 3 WHG \nRn. 9, jeweils m.w.N.\n\n26\n\nAnhaltspunkte dafür, dass und aus welchem Grunde diese Regelung auch im \nRahmen der Bestimmung der entgeltpflichtigen Handlungen im Rahmen des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes zu berücksichtigen sein sollte, sind weder \nersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Mit der Einführung des \nWasserentnahmeentgelts hat der Gesetzgeber den Versuch unternommen, auf einen \ngemeinwohlverträglichen und sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser \nhinzuwirken,\n\n27\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November \n2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 29.\n\n28\n\nZu diesem Zweck wird der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft, den einzelne durch \ndie Inanspruchnahme des Rechts zur Entnahme erzielen (Wasserentnahmeentgelt \nals ökologischer Kostenfaktor),\n\n29\n\nvgl. Gesetzentwurf der Landesregierung vom 03. November \n2003, LT-Drucks. 13/4528, S. 29.\n\n30\n\nHier ist zu berücksichtigen, dass Entnahme und Wiedereinleiten des \nWaschwassers für sich genommen Benutzungshandlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 \nWasEG darstellen, die zu einem wirtschaftlichen Vorteil führen. Vor dem Hintergrund \ndes Gesetzeszwecks ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die \nBenutzungshandlungen mit einem Gewässerausbau verbunden sind, einer \nAbschöpfung dieses wirtschaftlichen Vorteils entgegensteht,\n\n31\n\nso im Ergebnis auch VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 \n- 8 K 674/06 -, juris.\n\n32\n\nDie danach entgeltpflichtige Wasserentnahme ist auch nicht nach der - hier allein \nin Betracht kommenden - Regelung des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WasEG in Verbindung mit § \n24 WHG ausnahmsweise von der Entgeltpflicht ausgenommen. Eine nach § 1 Abs. 2 \nNr. 2 WasEG entgeltfreie Benutzung im Sinne des § 24 WHG liegt nicht vor. Nach \ndieser Vorschrift ist eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung nicht \nerforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer \noder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht \nbeeinträchtigt werden, keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des \nWassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere \nBeeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind. \n\n33\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die in Rede stehenden \nBenutzungshandlungen sind schon nicht als allein vom Eigentümergebrauch erfasste \nGewässerbenutzungen im Sinne des §§ 24 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 WHG zu \nklassifizieren,\n\n34\n\nvgl. hierzu und zum Folgenden: Czychowski/Reinhardt, \nWasserhaushaltsgesetz, 9. Auflage 2007, § 24 Rn. 2a und 5; so \nauch schon Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz \nund Abwasserabgabengesetz, Stand Juli 1981, § 24 WHG Rn. \n4.\n\n35\n\nDer hier in Rede stehende Eingriff in den Wasserhaushalt stellt gemäß § 3 Abs. 3 \nSatz 1 WHG, der den Begriff der Benutzung für den Bereich des \nWasserhaushaltsgesetzes und damit auch für § 24 Abs. 1 WHG bestimmt, keine \nwasserrechtliche Benutzung dar. Mit der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 1 betont das \nWasserhaushaltsgesetz den Vorrang, den es der Planfeststellung bzw. \nPlangenehmigung im Verhältnis zur Erlaubnis oder Bewilligung dort einräumt, wo \nnicht die Verleihung einer individuellen Rechtsposition zur Benutzung eines \nGewässers, sondern eine sowohl für den Bestand des Gewässers als auch für die \nRaumordnung bedeutsame Maßnahme zu seinem Ausbau in Rede steht,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR \n2007, 752; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 \n-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K 674/06 \n- juris.\n\n37\n\nGemäß § 31 Abs. 2 WHG sind Ausbaumaßnahmen die auf Dauer angelegte \nHerstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers und \nseiner Ufer. Wesentlich - und damit ein Ausbau im Sinne der vorgenannten Regelung \n- ist eine Umgestaltung eines Gewässers bzw. eines seiner Ufer, wenn sie - \nunabhängig von ihrem Zweck - den Zustand des Gewässers einschließlich seiner \nUfer in einer für den Wasserhaushalt (Wasserstand, Wasserabfluss, \nSelbstreinigungsvermögen), für die Schifffahrt, für die Fischerei oder in sonstiger \nHinsicht (zum Beispiel für das äußere Bild) bedeutsamen Weise ändert,\n\n38\n\nvgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 9. \nAuflage 2007, Rdnr. 22 zu § 31 WHG; Zeitler, in: \nSieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz, § 31 WHG \nRn. 18 (Stand: August 2004).\n\n39\n\nNach diesen Kriterien sind auch die hier streitigen Benutzungstatbestände als \nGewässerausbau zu qualifizieren. Die Entnahme des Wassers und die \nanschließende Wiedereinleitung des mit Sand- und Kiessedimenten versetzten \nWaschwassers ist objektiv geeignet und auch ihrer unmittelbaren Zwecksetzung \nnach dazu bestimmt, dem Gewässerausbau zu dienen. \n\n40\n\nDer Begriff des Dienens im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG erfordert, dass die \nMaßnahme den Ausbau bestimmungsgemäß ermöglichen muss, d.h. sie muss \nobjektiv geeignet sein, dem Gewässerausbau zu dienen. Einem \nBenutzungstatbestand kommt dann Ausbaucharakter zu, wenn die nicht notwendig \nauf Dauer erforderliche, aber auch nicht nur förderliche Benutzung eines Gewässers \nnicht weggedacht werden kann, ohne dass zugleich der Ausbauzustand entfällt. Eine \nisoliert als Benutzung zu qualifizierende Maßnahme dient daher dann dem Ausbau \neines Gewässers, wenn der Ausbau sich ohne die Verwirklichung des \nNutzungstatbestandes nicht erreichen oder aufrecht erhalten lässt. Erfasst werden \nhiervon einerseits solche Maßnahmen, die noch nach dem Abschluss der \nBauarbeiten dem Zweck des Gewässers dienen und dauerhaft einen neuen Zustand \nschaffen. Erfasst sind jedoch auch solche Maßnahmen, die nur vorübergehend \nwährend der Ausbauarbeiten erforderlich sind,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR \n2007, 750; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2007 - 6 K 68/06 \n-, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K 674/06 \n- juris.\n\n42\n\nBei einem Vorhaben der Rohstoffgewinnung wird das Gewinnungsgut bei der \nKieswäsche von seinen natürlichen Anhaftungen befreit und das ausgespülte \nSediment in das Gewässer zurückgeführt. Erst durch die Kieswäsche wird das für \nden Verkauf bestimmte Material von solchen Anhaftungen befreit, die dauerhaft im \nGewässer verbleiben sollen und damit seinen endgültigen Ausbauzustand \nbestimmen. Die mit der Aufbereitung des Gewinnungsgut zu einem verkaufsfähigen \nProdukt verbundenen Einwirkungen auf das Abgrabungsgewässer dienen daher - \nneben der Veredelung des Gewinnungsguts - der Schaffung des endgültigen und auf \nDauer angelegten Gewässerzustands. \n\n43\n\nDass die in den Ausbauarbeiten zur Herstellung der Gewässer eingebundenen \nEingriffe in das Gewässer nach ihrer subjektiven Zwecksetzung auch der \nKieswäsche und damit dem Gewerbe der Klägerin zu Gute kommen, ist \nebensowenig von Belang wie der Umstand, dass es sich nur um Eingriffe \nvorübergehender und nicht dauerhafter Natur handelt. Es reicht aus, dass sie - \ninsoweit dem Kiesabbau qualitativ vergleichbar - nur während der eigentlichen \nBauzeit stattfinden und dann wegfallen. Dies ist der Fall, weil die \nGewässerherstellung und -beseitigung selbst auf Dauer angelegt ist und weder die \nWasserentnahme noch das Wiedereinleiten des Waschwassers hinweggedacht \nwerden können, ohne dass die Verwirklichung dieses Ausbaukonzepts wesentlich in \nFrage gestellt würde. Dass die Klägerin auf diesem Wege die Sand- und Kiesanteile \ndes Waschwassers auch einer einfachen Entsorgung zuzuführen vermag, ändert \nnichts an der objektiven Einbindung der Maßnahmen in den \nGewässerausbauprozess. Für die von der Klägerin gewünschte Aufspaltung des \neinheitlichen Lebenssachverhalts in einen gewässerausbaubedingten und einen \ngewässerbenutzungsbedingten Teil besteht angesichts der gesetzlichen Vorgaben \nkein Raum. Eine solche Aufspaltung widerspräche dem oben dargestellten \nkonzeptionellen Zusammenhang zwischen § 3 Abs. 3 Satz 1 WHG und § 31 Abs. 2 \nSatz 1 WHG. Die Entnahme und die Wiedereinleitung des Waschwassers, die in \nwasserwirtschaftlicher Hinsicht als natürlicher, nicht voneinander zu trennender \nVorgang anzusehen sind, erfüllen zwar den wasserrechtlichen Benutzungstatbestand \ndes § 3 Abs. 1 Nr. 1 WHG (Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern) \nund den des § 3 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer). \nDiese Benutzungen fallen jedoch zeitlich und sachlich mit der an den beiden \nNassabgrabungsstandorten jeweils plangenehmigten Herstellung der \nAbgrabungsgewässer zusammen und sind daher als Gewässerausbaumaßnahmen \nim Sinne des § 31 Abs. 2 WHG zu qualifizieren,\n\n44\n\nvgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 28. Juni \n2007 - 7 C 3.07 -, NVwZ-RR 2007, 750; OVG NRW, Beschluss \nvom 21. Juni 2007 - 9 B 278/07 -; VG Aachen, Urteil vom 21. \nNovember 2007 - 6 K 68/06 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 06. \nDezember 2007 - 8 K 674/06 - juris.\n\n45\n\nVor diesem Hintergrund bedarf die Frage, ob die Grenzen des nach § 24 Abs. 1 \nWHG erlaubnisfreien Eigentümergebrauchs durch den von der Klägerin betriebenen \nKiesabbau deshalb überschritten sind, weil Beeinträchtigungen des \nWasserhaushalts, die Beeinträchtigung anderer, nachteilige Veränderung der \nWassereigenschaften in physikalischer, chemischer oder biologischer Hinsicht oder \neine wesentliche Verminderung der Wasserführung zu erwarten sind, keiner \nEntscheidung. Aufgrunddessen waren die von der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung zu diesem rechtlichen Zusammenhang gestellten Beweisanträge als \nunerheblich abzulehnen. \n\n46\n\nDas streitige Wasserentnahmeentgelt ist auch der Höhe nach nicht zu \nbeanstanden. Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass \nLeerlaufzeiten bei der Berechnung des Entgelts nicht anzurechnen seien. Es bedarf \nkeiner Entscheidung, welchem Zweck die Vor- und Nachlaufzeiten an den \nNassabgrabungsstandorten X. und X1. -G. dienen, so dass auch der \ndiesbezügliche Beweisantrag wegen Unerheblichkeit abzulehnen war. Denn die \nGewässerbenutzung durch Entnahme von Brauchwasser und Wiedereinleitung des \nWaschwassers ist als Gesamtvorgang nicht in einzelnen Abläufen zu bewerten. \nDaraus folgt, dass ein Herausrechnen von Leerlaufzeiten von vornherein \nausscheidet,\n\n47\n\nvgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 06. Dezember 2007 - 8 K \n674/06 - juris.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO. \n\n49\n\nDie Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat \n(§§ 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/7-k-1507-06","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":21},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":8},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-25/7-k-1507-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255234","retrieved":"2026-07-09 02:19:12.409008+00:00"}}