{"status":"available","doknr":"OLD255275","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0424.16K767.08PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"16 K 767/08.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Berechtigung des Antragstellers, zu den \n- wöchentlich stattfindenden - Erörterungsterminen i. S. d. § 66 Abs. 2 Sätze 5 und 6 \ndes Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) weitere Mitarbeiter \nhinzuzuziehen.\n\n4\n\nZu dem Erörterungstermin vom 3. April 2008 brachte der Dienststellenleiter die \nHerren K. , S. und X. mit. Der Beteiligte widersprach deren Anwesenheit \nunter Hinweis auf § 66 Abs. 2 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom \n9. Oktober 2007 (GV. NRW S. 394). Nachdem der Erörterungstermin ohne die \ngenannten Herren stattgefunden hatte, erläuterte der Antragsteller mit Schreiben \nvom gleichen Tag seine Rechtsauffassung. Die Novellierung des LPVG diene u. a. \ndazu, die Verfahrenslaufzeiten zu verkürzen. Vor diesem Hintergrund sei es \nnaheliegend, die Hinzuziehung sachkundiger Beschäftigter in Erörterungsterminen \nals selbstverständlich anzusehen. Diese Auffassung werde auch in der Literatur \ngeteilt. Auch wenn § 66 Abs. 2 Satz 4 a. F. ersatzlos weggefallen sei, bedeute dies \nnicht, dass der Dienststellenleiter nur noch allein an den Erörterungsterminen \nteilnehmen dürfe. Er sei - wie nach der früheren Rechtslage - berechtigt, sich der \nUnterstützung sachkundiger Personen aus der Dienststelle zu bedienen. Denn auch \ndem Personalrat müsse daran gelegen sein, die anstehenden Fragen im Rahmen \nder Erörterung möglichst sachkompetent zu besprechen.\n\n5\n\nDemgegenüber wiederholte der Beteiligte seine Ansicht, dass die \nGesetzesänderung die Möglichkeiten des Dienststellenleiters eingeschränkt habe. \nNunmehr sei allein der Dienststellenleiter berechtigt, den Erörterungstermin i.S.d. § \n66 Abs. 2 LPVG wahrzunehmen. Er - der Personalrat - werde sich nur gegen die \nTeilnahme eines Protokollführers nicht sperren, wobei klar sein müsse, dass es sich \nausschließlich um eine Protokollierung und nicht um eine Gesprächsteilnahme \nhandele.\n\n6\n\nAm 14. April 2008 hat der Antragsteller das vorliegende Verfahren anhängig \ngemacht.\n\n7\n\nEr meint, die Novellierung des LPVG in dem hier strittigen Punkt habe keine \nÄnderung gegenüber der Altfassung des Gesetzes gebracht. Wenn früher \nsachkundige Mitarbeiter zur Unterstützung des Dienststellenleiters an den \nErörterungsterminen hätten teilnehmen können, sei dies sachgerecht gewesen, weil \nder Dienststellenleiter häufig nicht sämtliche Details der von ihm zur Mitbestimmung \nvorgelegten Maßnahmen wissen könne. Des Weiteren äußere der Beteiligte bei \nseiner Bitte um Erörterung häufig nicht, über welche konkreten Hintergründe er \ninformiert werden wolle. Dies bringe es mit sich, dass er - der Dienststellenleiter - \nweitere sachkundige Bedienstete zu den Gesprächen hinzuziehen müsse.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte verpflichtet ist, zu den \nErörterungsgesprächen gemäß § 66 Abs. 2 LPVG seitens des \nAntragstellers weitere sachkundige Mitarbeiter teilnehmen zu \nlassen.\n\n10\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n11\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n12\n\nEr wolle sich - ebenso wie der Antragsteller - strikt an die gesetzlichen \nVorschriften halten. Da das LPVG in der novellierten Fassung nur noch die \nTeilnahme des Dienststellenleiters an den Erörterungsgesprächen vorsehe, müssten \nbeide Beteiligte dies so akzeptieren.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte verwiesen.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\n\n16\n\nGemäß § 66 Abs. 2 Sätze 5 und 6 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 9. Oktober 2007 ist eine zur Mitbestimmung vorgelegte Maßnahme mit dem Ziel \neiner Verständigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem Personalrat zu \nerörtern, wenn der Personalrat zuvor mitgeteilt hat, dass er beabsichtigt, der \nMaßnahme nicht zuzustimmen. Die Formulierung ist eindeutig und lässt keinen \nRaum für eine erweiternde Auslegung bzw. Ergänzung des Gesetzes im Sinne des \nAntragstellers. Der Dienststellenleiter ist diejenige Person, die von Seiten der \nDienststelle die Erörterung mit dem Personalrat führen soll. Andere Personen als \nTeilnehmer der Erörterung benennt das Gesetz nicht. \n\n17\n\nDie war bis zur Novellierung des LPVG durch das Gesetz vom 9. Oktober 2007 \nnoch anders. In § 66 Abs. 2 Satz 4 LPVG a. F. war ausdrücklich geregelt, dass \"der \nLeiter der Dienststelle berechtigt ist, zu der Erörterung für Personal- und \nOrganisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen\".\n\n18\n\nDiese Passage ist - wie einige andere Formulierungen des § 66 LPVG a. F. \nauch - ersatzlos weggefallen. Der Gesetzentwurf der Landesregierung vom 24. April \n2007 (LT-Drucksache 14/4239) sah sogar vor, dass ein Erörterungstermin überhaupt \nnicht (mehr) stattfindet (LT-Drucksache S. 29, 30). In der Begründung zum Entwurf \nheißt es dazu, dass \"mit der Neufassung des Absatzes 2 die Regelung des Bundes \nzum Mitbestimmungsverfahren bei Bundesbehörden eingeführt werde. Damit entfalle \ndie bisher nur in Nordrhein-Westfalen vorgesehene 'förmliche Erörterung', wenn ein \nPersonalrat beabsichtige, einer Maßnahme nicht zuzustimmen.\" Diese - noch \nweitergehende - Änderung des LPVG wurde indes nicht Gesetz. Der Innenausschuss \ndes Landtags übernahm in seiner Sitzung vom 12. September 2007 (LT-Drucksache \n14/5034) die entgegenstehenden Änderungsvorschläge der Fraktionen von CDU und \nFDP, wonach die förmliche Erörterung im Beteiligungsverfahren beibehalten werden \nsollte. In dessen Bericht zu der Anhörung und den Änderungsvorschlägen der \nFraktionen heißt es (LT-Drucksache 14/5034, S. 66): \"Die sogenannte 'förmliche \nErörterung' wird in modifizierter Form neu geregelt. Um einerseits die Streit \nschlichtende Funktion des Erörterungsverfahrens zu erhalten, andererseits einen \nzeitlich begrenzten Verfahrensablauf sicherzustellen, wird das Erörterungsverfahren \nmit strafferen Fristvorgaben kombiniert. Dabei werden bei Verkürzung aller Fristen \n(durch die Dienststelle) Verfahren innerhalb von 11 Arbeitstagen, bei Ausschöpfen \naller Fristen Verfahren von bis zu 30 Arbeitstagen möglich. Zeitlich unbefristete \nVerfahren sind im Gegensatz zum früheren Recht nicht mehr möglich.\" Entsprechend \nder Beschlussempfehlung des Innenausschusses nahm der Landtag den \nGesetzentwurf in seiner Sitzung vom 19. September 2007 an. \n\n19\n\nMithin gilt festzuhalten: Sowohl die Landesregierung als auch der \nInnenausschuss und der Landtag haben sich umfangreich mit der Frage der \nErörterung und deren Ausgestaltung befasst. Wenn die Gesetzesformulierung als \nErgebnis dieses Prozesses nicht mehr - wie früher - die Hinzuziehung von weiteren \nBeschäftigten zu den Erörterungsterminen vorsieht, ist dies zu respektieren. Der \nWortlaut ist eindeutig und lässt - insbesondere unter Beachtung ihrer \nEntstehungsgeschichte - keinen Raum für eine gegenteilige Auslegung oder eine \nErgänzung des Gesetzes. In seinem Regelungsgehalt entspricht er vielmehr den \nAllgemeinen Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes. In § 8 Abs. 1 \nLPVG ist ebenfalls nur der Leiter der Dienststelle als derjenige genannt, der für die \nDienststelle in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten handelt. Nach Satz 2 \nder Vorschrift kann er sich durch seinen ständigen Vertreter oder den Leiter der für \nPersonalangelegenheiten zuständigen Abteilung vertreten lassen, wenn er denn \nverhindert ist. Der Kreis der vertretungsberechtigten Personen ist bewusst eng \ngehalten, um sicherzustellen, dass der Personalrat auf einen kompetenten \nAnsprechpartner trifft,\n\n20\n\nvgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das \nPersonalvertretungsrecht in NRW, § 8 (a.F.) Rdn 19.\n\n21\n\nDies gilt auch nach der Erweiterung der Vertretungsbefugnis auf \"sonstige \nBeauftragte\" gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LPVG in der Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 9. Oktober 2007. Sie ist von dem Einverständnis des Personalrats abhängig und \nbedeutet eben nicht, dass der Dienststellenleiter sich zu seiner Entlastung \nuneingeschränkt durch weitere sachkundige Mitarbeiter gegenüber dem Personalrat \nvertreten lassen kann. Auch hieraus erschließt sich, dass das \nPersonalvertretungsgesetz die Sach- und Handlungskompetenzen präzise vorgibt, so \ndass eine Hinzuziehung weiterer Mitarbeiter zu den Erörterungsterminen nicht \nzulässig ist. \n\n22\n\nSoweit in der Literatur das Gegenteil behauptet wird,\n\n23\n\nvgl. Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht NRW, \n§ 66 Rdn. 10,\n\n24\n\nfehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Es dürfte zwar zutreffen, dass \nes dem Dienststellenleiter aufgrund der Größe des Universitätsklinikums häufig \nunmöglich ist, die Hintergründe einer geplanten Maßnahme in einer Erörterung in \nsämtlichen Details zu erläutern, sodass es zur Verkürzung des Verfahrens dient, \nwenn er in dem Erörterungstermin unmittelbar auf die Sachkenntnis von anwesenden \nMitarbeiter zurückgreifen kann. Auch kann er sich kaum vernünftig auf die Erörterung \nvorbereiten, wenn der Personalrat die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung zuvor \nnicht ansatzweise mitgeteilt hat. Diese Überlegungen können aber nicht dazu führen, \ndass das Gericht die Befugnis des Dienststellenleiters, weitere sachkundige \nMitarbeiter zu dem Erörterungstermin mitzubringen, in das Gesetz hineininterpretiert \nund so in die Rolle eines \"Ersatz-\"Gesetzgebers schlüpft. Eine derartige Regelung ist \ndem Gesetzgeber in einer erneuten Änderung des LPVG vorbehalten\n\n25\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255275","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-24/16-k-767-08-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255275","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255275","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-24/16-k-767-08-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255275","retrieved":"2026-07-09 02:19:15.927134+00:00"}}