{"status":"available","doknr":"OLD255313","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0423.1K333.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"1 K 333/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger, der als Kriminaloberkommissar im \nDienst des beklagten Landes steht, begehrt die Bewilligung eines Vorschusses zur \nBestreitung der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung in einem \nStrafverfahren (sog. Rechtsschutz).\n\n3\n\nMit Schreiben vom 18. Mai 2007 teilte er mit, er habe erfahren, dass die \nStaatsanwaltschaft Aachen gegen ihn unter dem Aktenzeichen 901 Js 17/07 ein \nErmittlungsverfahren führt. Gegen ihn werde der Vorwurf der Bestechlichkeit nach \n§ 332 StGB und der Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 Abs. 2 und 5 \nStGB erhoben. Ihm sei weiter bekannt geworden, dass strafprozessuale Maßnahmen \ngegen ihn gerichtet worden seien. Er wisse nicht, wie die Vorwürfe zustande \ngekommen seien. Da ihm jede Prozesserfahrung fehle, sei er auf juristische Hilfe \nangewiesen. Unter Hinweis auf den gemeinsamen Runderlass des Innen- und \nFinanzministers vom 30. Oktober 1967 - II A 1-1.30.03-4018/67 - bitte er um die \nÜbernahme der Kosten der Rechtsverteidigung. \n\n4\n\nUnter dem 31. Mai 2007 lehnte das Q. Aachen den Antrag des Klägers \nab. Nach den derzeitigen Erkenntnissen sei nicht davon auszugehen, dass den \nKläger ein nur geringes Verschulden treffe. \n\n5\n\nDas Q. Aachen wies den Widerspruch des Klägers vom 20. Juli 2007 mit \nder Begründung, der Gehalt der Unschuldsvermutung sei verkannt worden, mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. August 2007 zurück. Zur Begründung wurde \nausgeführt, die Gewährung sog. Rechtschutzes sei nach der Erlasslage zu versagen, \nwenn nach den Umständen des Falles anzunehmen sei, dass den Betroffenen mehr \nals nur ein geringes Verschulden treffe. Diese vom Erlassgeber vorausgesetzte \nFeststellung verlange zwangsläufig eine Prognoseentscheidung über die \nSchuldschwere. Diese Prognose, die Bestandteil einer rein internen Regelungen sei, \nkollidiere auch nicht mit der Unschuldsvermutung, denn der Ausgang des \nStrafverfahrens werde weder vorweggenommen noch beeinflusst. \n\n6\n\nMit Anklageschrift vom 3. September 2007 klagte die Staatsanwaltschaft Aachen \nden Kläger unter dem Aktenzeichen 901 Js 17/07 an durch fünf selbständige \nHandlungen in vier Fällen unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum \npersönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis offenbart zu haben, das ihm als \nAmtsträger anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sei sowie in einem Fall \nals Amtsträger einen Vorteil dafür angenommen zu haben, dass er eine \nDiensthandlung vorgenommen habe, wodurch er seine Dienstpflichten verletzt habe. \nDer Anklage zu Grunde gelegt wurden Vorkommnisse, die im Rahmen einer \nTelefonüberwachung des Klägers in anderer Sache bekannt geworden waren, und \nanlässlich derer der Kläger für Bekannte in ihm dienstlich zugänglichen \nDatensystemen Auskünfte über Dritte recherchiert und weitergegeben haben soll. In \nzwei der Fälle soll der Kläger für die erteilten Auskünfte beim Kauf von \nAutoersatzteilen einen dem Bekannten zustehenden Mitarbeiterrabatt in Anspruch \ngenommen haben. \n\n7\n\nAm 5. September 2007 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen 1 K 912/07 \nKlage. \n\n8\n\nDas Landgericht Aachen ließ mit Beschluss vom 30. Oktober 2007 in der Sache \n66 Kls 901 Js 17/07, 18/07 die Anklage zur Hauptverhandlung zu. Das Verfahren \nwurde vor dem Amtsgericht Aachen - Strafrichter - eröffnet. Die Sache sei entgegen \ndes Antrages der Staatsanwaltschaft nicht vor dem Landgericht zu verhandeln, da ihr \nweder wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung noch wegen der Auswirkungen \nder Straftat oder wegen einer Erhöhung des Unrechtsgehalts besondere Bedeutung \nzukomme. Das zu erwartende Medieninteresse reiche nicht aus. Die für die \nBeurteilung der Bedeutung relevanten Umstände - Stellung des Beschuldigten, \nGewicht der weitergegebenen Informationen, der erlangte geldwerte Vorteil - stellten \nsich nicht als überdurchschnittlich dar. \n\n9\n\nIm Erörterungstermin in der Sache 1 K 912/07 vom 7. Dezember 2007 hob das \nbeklagte Land die angefochtenen Bescheide auf und verpflichtete sich zur \nNeubescheidung des Antrages. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 14. Januar 2008 lehnte das Q. Aachen den Antrag \ndes Klägers vom 18. Mai 2007 erneut ab. Als Anspruchgrundlage komme die dem \nDienstherrn obliegende Fürsorgepflicht in Betracht. Neben weiteren Pflichtenkreisen \nwerde dieser auch die Beistandspflicht des Dienstherrn bei dienstlichen und \naußerdienstlichen Sonderbelastungen zugeordnet. Diese Pflicht sei auch dann \nangesprochen, wenn gegen einen Beamten im Zusammenhang mit seiner Stellung \noder Funktion als Beamter strafrechtlich ermittelt werde. Der vom Kläger angeführte \nRunderlass vom 30. Oktober 1967 diene der näheren Ausgestaltung dieser \nBeistandspflicht. Im Fall des Klägers lägen bei Berücksichtigung der besonderen \nUmstände im Erlass ausdrücklich aufgeführte Ausschlussgründe vor. Zum einen sei \ndavon auszugehen, dass den Kläger mehr als nur ein geringes Verschulden treffe. \nEin weiterer Ablehnungsgrund ergebe sich auch wegen des fehlenden dienstlichen \nInteresses an der Rechtsverteidigung des Klägers. Der Polizeipräsident verneine ein \ndienstliches Interesse regelmäßig, wenn es sich um Straftaten nach dem 30. \nAbschnitt des StGB handele und das Ermittlungsverfahren selbst eingeleitet habe. \nMit dieser Verwaltungspraxis sei er eine Selbstbindung eingegangen. Diese sei \nverwaltungsgerichtlich nur auf ihre Gleichheitskonformität bei Vollzug daraufhin \nüberprüft werden, ob die Richtlinien unter Beachtung der Grundsätze für die \nAuslegung von Willenserklärungen angewendet worden seien. Das Fehlen eines \ndienstlichen Interesses ergebe sich daraus, dass der Erlass seiner Intention nach \nBedienstete unter bestimmten Voraussetzungen von den Sonderbelastungen \nfreistellen soll, die sich aus einer im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit oder \nStellung als Beamter erfolgen, im nachhinein nicht gerechtfertigten Strafverfolgung \nergeben. Dadurch solle die innere Unabhängigkeit des Beamten gestärkt werden und \nseine Bereitschaft zur Wahrnehmung solcher Tätigkeiten entsprechend \nberücksichtigt werden. Der Beamte solle sich nicht durch die Angst vor \nunberechtigter Strafverfolgung in der ordnungemäßen Erfüllung seiner \nDienstaufgaben gehemmt oder gar gehindert sehen. Eine solche Gefahr sei im \nBereich der Vollzugs- und Vollstreckungsaufgaben besonders augenfällig. In Fällen \nwie dem vorliegenden, in denen der Tatvorwurf nur auf im \"Zusammenhang\" mit \neiner dienstlichen Verrichtung erfolgten Handlungen beruht, sei weiter abzugrenzen. \nInsoweit sei nicht nur ein Verschulden des Beamten zu berücksichtigen sondern \nauch die Auswirkungen auf das Ansehen der Behörde in der Öffentlichkeit. Ist der \nAusgang des Verfahrens in Fällen dieser Art jedenfalls offen, überwiege das \nInteresse des Dienstherrn, nicht durch eine Gewährung eine Vorschusses einen \nAnsehensverlust zu erleiden, das Interesse des Betroffenen. Dies zumal in einer \nKonstellation wie der vorliegenden, in der das Ermittlungsverfahren von der Behörde \nselbst eingeleitet worden sei. \n\n11\n\nAm 20. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Die Prognoseentscheidung \nhinsichtlich des Grades des Verschuldens sei mit Blick auf die Unschuldsvermutung \nunzulässig. Im Übrigen müsse bei der Beurteilung, ob ein nur geringes Verschulden \ndes Klägers vorliege, auch der Inhalt des Beschlusses des Landgerichts vom 30. \nOktober 2007 berücksichtigt werden. Auch die Ausführungen zum Fehlen eines \ndienstlichen Interesses seien nicht geeignet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung \nzu begründen. Es sei nicht dargelegt, aus welchem Grund ein dienstliches Interesse \nnicht gegeben sei. Das beklagte Land weise nur pauschal auf eine Selbstbindung der \nBehörde hin. Entgegen der Einschätzung des beklagten Landes sei es sehr wohl im \ndienstlichen Interesse, den Kläger in seiner Rechtsverteidigung zu unterstützen, da \nim Falle des Freispruchs feststehe, dass es bei der Polizei nicht zu \nUnregelmäßigkeiten komme, bei einer nur milden Strafe deutlich werde, dass die \nUnregelmäßigkeiten sich im tolerablen Bereich halten. Die Gewährung von \nRechtsschutz sei im Übrigen auch nicht nur auf Polizisten einschränkt, die Vollzugs- \noder Vollsteckungsaufgaben wahrnähmen. Diese Interpretation sei aus der Luft \ngegriffen und benachteilige den Kläger unangemessen. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom \n 00.00.0000 zu verpflichten, dem Kläger einen Vorschuss zur \nBestreitung der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung in \ndem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Aachen unter dem \nAktenzeichen 52 Ds 901 Js 17/07 - 950/07 zu bewilligen,\n\n13\n\nhilfsweise den Antrag des Klägers vom 18. Mai 2007 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu \nbescheiden.\n\n14\n\nDas beklagte Landes beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDas Ermessen sei fehlerfrei ausgeübt worden. Die Gewährung von Rechtsschutz \nliefe im konkreten Einzelfall dem berechtigten Interessen des Dienstherrn zuwider \nund könne diesem nicht zugemutet werden. Es sei weiterhin von einem nicht nur \ngeringen Verschulden des Klägers auszugehen. Diese Prognose sei auch nicht \nunzulässig, sondern vom Erlass zwingend gefordert. Da es um die Gewährung eines \nVorschusses zur den Kosten der Rechtsverteidigung gehe, könne der Ausgang des \nVerfahrens auch nicht abgewartet werden. Die Unschuldsvermutung sei schon \ndeshalb nicht betroffen, weil es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung \nhandele, die den Ausgang des Verfahrens nicht vorwegnehme. Die Prognose sei \nauch nicht unter Berücksichtigung des Beschlusses des Landgerichts vom 30. \nOktober 2007 unrichtig geworden. Das Gericht habe über den Grad des \nVerschuldens keine Aussage getroffen. Bei der Ausübung des Ermessens sei eine \nrestriktive Handhabung angezeigt gewesen. Dies ergebe sich aufgrund des \nUmstandes, dass der Kläger nicht in Wahrnehmung hoheitlicher Vollzugs- oder \nVollstreckungsaufgaben gehandelt habe. In diesem Fall greife eine Regelvermutung \nfür das Vorliegen ein dienstlichen Interesses nicht. Dieser Gedanke beruhe auf der \nÜberlegung, das gerade die Beamten des Vollzugs- und Vollstreckungsdienstes \nunter besonderem Entscheidungsdruck stünden. Dass der Erlass dagegen auf \nVollzugs- und Vollstreckungsbeamte beschränkt sei, habe das beklagte Land nie \nangenommen. Im Übrigen werde erneut auf die Selbstbindung der Behörde \nhingewiesen. Die Nennung konkreter Bezugsfälle sei aus Datenschutzgründen nicht \nmöglich. \n\n17\n\nWegen des Ergebnisses des Erörterungstermins vom 18. April 2008 wird auf das \nProtokoll verwiesen.\n\n18\n\nDie Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet und sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden \nerklärt.\n\n19\n\nHinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDas Gericht durfte ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch \ndie Berichterstatterin entscheiden. Die Beteiligten haben jeweils ihr Einverständnis \nmit einer solchen Vorgehensweise erklärt, vgl. §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 \nVwGO.\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n23\n\nDer Kläger hat weder Anspruch auf die Gewährung sog. Rechtschutzes in Form \neines Vorschusses zur Bestreitung der notwendigen Kosten seiner \nRechtsverteidigung noch kann er die Neubescheidung seines Antrages vom 18. Mai \n2007 verlangen. \nDer ablehnende Bescheid des Q1. Aachen vom 14. Januar 2008 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 \nVwGO.\n\n24\n\nZu Recht hat das beklagte Land seiner Entscheidung zu Grunde gelegt, dass für \ndas Begehren des Klägers als Anspruchsgrundlage die dem Dienstherrn diesem \ngegenüber obliegende Fürsorgepflicht in Betracht kommt, der die Beistandspflicht \ndes Dienstherrn bei dienstlichen und außerdienstlichen Sonderpflichten zugeordnet \nist. Die Beistandspflicht wiederum ist auch dann betroffen, wenn gegen einen \nBeamten im Zusammenhang mit seiner Stellung oder Funktion als Beamter \nstrafrechtlich ermittelt wird. \n\n25\n\nDie Ausübung der Fürsorgepflicht steht grundsätzlich im freien und pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Es ist dem Dienstherrn allerdings unbenommen, die ihm \neingeräumte Gestaltungsfreiheit in der Ausübung der Fürsorgepflicht durch \nVerwaltungsvorschriften für bestimmte Fallgruppen nach generellen Gesichtspunkten \nzu binden. Dies ist hier mit dem Gemeinsamen Runderlass des Innen- und \nFinanzministers vom 30. Oktober 1967 geschehen. Dass diesem Erlass Erwägungen \nzu Grunde liegen würden, die der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten \nErmächtigung widersprächen und er deshalb nicht zur Anwendung käme, ist nicht \nersichtlich und wird auch von den Beteiligten nicht behauptet. \n\n26\n\nNach Ziff. 1 Satz 1 des Runderlasses soll einem Rechtsschutzsuchenden, gegen \nden wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer \ndienstlichen Verrichtung zusammenhängt, u.a. ein strafrechtliches \nErmittlungsverfahren eingeleitet wurde, auf seinen Antrag ein Vorschuss zur \nBestreitung der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung gewährt werden. \nVoraussetzung ist nach dem Erlass u.a., dass ein dienstliches Interesse an einer \nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht, Ziff. 1 Satz 2 Nr. 1 des \nRunderlasses, und dass nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass den \nRechtsschutzsuchenden kein oder nur ein geringes Verschulden trifft, Ziff. 1 Satz 2 \nNr. 3. \n\n27\n\nDas beklagte Land durfte seine Ablehnung jedenfalls auf das Fehlen eines \ndienstlichen Interesses an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung des \nKlägers stützen. \n\n28\n\nOb - wofür allerdings auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Klägers auf \ndie Reichweite der Unschuldsvermutung Einiges spricht - darüber hinaus die \nAnnahme des Beklagten, den Kläger treffe ein nicht nur geringes Verschulden und \ndeshalb fehle es an einer weiteren Voraussetzung des Runderlasses, zutrifft, kann \noffen bleiben. \n\n29\n\nDie im Klageverfahren im Rahmen des § 114 Satz 2 VwGO konkretisierte \nBegründung, dass im vorliegenden Fall jedenfalls ein dienstliches Interesse an der \nzweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht bestehe, wird vom Erlass getragen. \n\n30\n\nDabei ist hinsichtlich der gerichtlichen Prüfungsdichte zu beachten, dass der \nRunderlass keine Rechtsnorm, sondern eine Verwaltungsvorschrift ist, durch die sich \nder Dienstherr selbst bindet, um - soweit ihm ein Ermessensspielraum zukommt - \nentsprechend der Zielsetzung der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften eine \ngleichmäßige Ermessensausübung gegenüber den Betroffenen sicherzustellen; der \nErlass entfaltet Außenwirkung für den einzelnen betroffenen Beamten nur mittelbar \nüber dessen in Art. 3 Abs. 1 GG geschütztes Recht, entsprechend der in der \n\"antizipierten Verwaltungspraxis\" zum Ausdruck kommenden Ermessensbindung der \nVerwaltung gleichmäßig behandelt zu werden. Die Verwaltungsvorschrift ist daher \nnicht wie eine Rechtsnorm aus sich heraus, sondern gemäß der von ihrem Urheber \ngebilligten oder doch geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis auszulegen,\n\n31\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 - \nDVBl 1995, 627f. und Urteil vom 8. April 1997 - 3 C 6/95 - \nBVerwGE 104, 220. \n\n32\n\nDass die vom beklagten Land vorgenommene Auslegung des Begriffes \n\"dienstliches Interesse\" einer anderweitigen - gebilligten oder geduldeten - \nVerwaltungspraxis des Erlassgebers - ebenfalls des Landes - widersprechen würde, \nist nicht zu erkennen. Die Auslegung widerspricht darüber hinaus auch nicht den \nallgemeinen Grundsätzen für die Auslegung von Willenserklärungen. Ein Verstoß \ngegen das Gleichbehandlungsgebot Art. 3 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. \n\n33\n\nDas beklagte Land hat zunächst die Zielsetzung des Erlasses zutreffend mit der \nSicherung der für die Handlungsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unabdingbaren \ninneren Unabhängigkeit der Beamten bei der Ausübung ihres Dienstes erfasst. Der \nBegriff des dienstlichen Interesses wurde anhand dieser Zielsetzung nach sachlichen \nKriterien und im Einklang mit dem Wortlaut des Erlasses ausgefüllt. Dabei ist es \ninsbesondere sachlich gerechtfertigt, danach zu differenzieren, in welchem Grad eine \ndienstliche Verrichtung als solche bereits die Gefahr birgt, einer ggf. \nungerechtfertigten, strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Insoweit ist es \nauch unter Gleichbehandlungsgesichtpunkten nicht zu beanstanden, wenn das \nbeklagte Land Beamte des (Polizei)Vollzugs- und Vollstreckungsdienstes als \nspezifisch gefährdet einstuft und hier ein dienstliches Interesse regelmäßig als \ngegeben ansieht. Zum anderen ist es auch sachgerecht, weil auch vom Wortlaut des \nErlasses getragen - vgl. Ziff. 1 Satz 1 des Runderlasses am Anfang - , wenn das \nbeklagte Land für die Prüfung des dienstlichen Interesses auch danach differenziert, \nob die Strafverfolgung Handlungen eines Beamten betrifft, die dienstliche \nVerrichtungen darstellen oder Handlungen, die nur im Zusammenhang mit einer \ndienstlichen Tätigkeit stehen. Die Schlussfolgerung, vorliegend sei ein \"Regelfall\" \neines dienstlichen Interesses nicht gegeben, steht mit diesen allgemeinen Vorgaben \nebenso in Einklang wie das Ergebnis der - dann folgerichtig offenen - \nInteressenabwägung, vorliegend überwiege das dienstliche Interesse an einer \nAblehnung des begehrten Rechtschutzes. Der Kläger war weder im Vollzugs- oder \nVollstreckungsdienst tätig noch stellten die angeklagten Handlungen dienstliche \nVerrichtungen dar. Sie erfolgten - wie das beklagte Land richtig erkannt hat - \nallenfalls im losen Zusammenhang und damit sozusagen bei Gelegenheit des \nDienstes mit der Folge, dass die Zielsetzungen des Erlasses und die damit eng \nzusammenhängenden dienstlichen Interessen des Dienstherrn in allenfalls noch \ngeringem Maße tangiert sind. \n\n34\n\nDass vor diesem Hintergrund bei einer - anhand des Wortlauts durchaus \nmöglichen und vertretbaren - engeren Auslegung der Erlassformulierung \"Verhalten, \ndas mit einer dienstlichen Verrichtung zusammenhängt\" Fälle der vorliegenden Art \ngänzlich aus dem Anwendungsbereich des Erlasses fielen, ist hier angesichts der \ntatsächlichen und damit für das Gericht maßgeblichen - weiten - Auslegung durch \ndas beklagte Land nicht zu thematisieren. \n\n35\n\nDie entsprechend dieser Vorgaben vorgenommene Abwägung zwischen den \ndienstlichen Interessen des Dienstherrn und den Interessen des Klägers weist \nAbwägungsmängel nicht auf. Das beklagte Land hat nicht einzelnen \nGesichtspunkten ein Gewicht zugemessen, das ihnen nach objektiven Kriterien und \nim Lichte der Reichweite und des Inhalts der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht \nnicht zukommen würde. Auch sonst sachfremde oder willkürliche Erwägungen sind \nnicht angestellt worden. Insbesondere erweist sich die Erwägung des Dienstherrn \nwegen des aus seiner Sicht bei einer Verurteilung des Klägers drohenden Ansehens- \nund Vertrauensverlust der (Polizei)Behörde in deren Integrität von einer auch nur \nvorschuss-mäßigen finanziellen Beteiligung an der Rechtsverteidigung Abstand zu \nnehmen und ein dienstliches Interesse hieran zu verneinen, als sachlich \ngerechtfertigt. Diese Einschätzung trägt in lebensnaher Weise einer hohen \nSensibilierung der Bevölkerung hinsichtlich des staatlichen Zugriffs und Umgangs auf \nund mit persönlichen Daten und der damit verbundenen Befürchtung, das \nDatenmaterial könne missbräuchlich verwendet werden, Rechnung. Dass ein \nInteresse des Dienstherrn an der mit einer milden Strafe verbundenen Feststellung, \ndatenrelevante Unregelmäßigkeiten hielten sich in seiner Behörde in einem \n\"tolerablen\" Bereich, - wie der Kläger meint - überhaupt besteht und diesem \nInteresse ein überwiegendes Gewicht zukäme, vermag das Gericht nicht zu \nerkennen. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Kläger sich \ngerade nicht aus dienstlichen, sondern aus rein privaten Gründen der Gefahr einer \nstrafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hat. Dass sonstige schützenswerte, auch \nprivate Interessen des Klägers nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden \nwären, lässt sich nicht erkennen. \n\n36\n\nAus alledem folgt, dass auch außerhalb des Anwendungsbereichs des \nRunderlasses Ermessensfehler nicht vorliegen. \nSoweit eine Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, \nprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO auch, ob der Verwaltungsakt oder die \nAblehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die \ngesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des \nVerwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen, vgl. § \n114 Satz 2 VwGO. Eine fehlerhafte Ausübung des Ermessens liegt vor bei einer \nErmessensüberschreitung und bei einem Ermessensfehlgebrauch sowie, wenn die \nBehörde eine in Wahrheit nicht bestehende Beschränkung ihres \nErmessensspielraums annimmt (Ermessensunterschreitung) oder verkennt, dass sie \nüberhaupt ein Ermessen hat (Ermessensnichtgebrauch). \n\n37\n\nDas beklagte Land hat weder verkannt, dass ihm ein Ermessen zustand. Auch \nErmessensfehler sind - wie oben ausgeführt - nicht zu erkennen. Das beklagte Land \nhat in nicht zu beanstandender Weise sachlich gerechtfertigt, willkürfrei und auch \nunter Verhältnismäßigkeitsgesichtpunkten tragbar neben einer entsprechenden \nSelbstbindung und dem Bestehen einer entgegenstehenden Verwaltungspraxis auf \ndas die finanziellen Interessen des Klägers überwiegende Fehlen eines dienstlichen \nInteresses abgestellt. Die diesen Gesichtpunkt tragenden Erwägungen sind nicht zu \nbemängeln. \n\n38\n\nNach alledem war der Klage im Haupt- und im Hilfsantrag mit der Kostenfolge \ndes § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. \n\n39\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-23/1-k-333-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-23/1-k-333-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255313","retrieved":"2026-07-09 02:19:19.268442+00:00"}}