{"status":"available","doknr":"OLD255354","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0422.2K1325.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"2 K 1325/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger erstrebt im vorliegenden Verfahren vom Beklagten Kostenerstattung \nfür die in der Zeit vom 11. Juni 2002 bis 1. Dezember 2002 erbrachte Hilfe zu \nGunsten des am 8. April 1981 geborenen V. H. .\n\n3\n\nV. H. wuchs zusammen mit seinem älteren Bruder in äußerlich \nunauffälligen gutbürgerlichen Familienverhältnissen in B. auf. Als Kind hielt er \nsich häufig im Haushalt seiner Großeltern auf, da die Eltern beide als selbständige \nKaufleute tätig waren, die für die Kinder wenig Zeit hatten. Kindergarten und \nGrundschulzeit verliefen unauffällig. In der Sekundarstufe fiel er durch sehr störendes \nund aggressives Verhalten auf. Deshalb musste er in der 6. Klasse vom Gymnasium \nauf die Gesamtschule wechseln. Im Alter von 13 Jahren fiel er durch \nLadendiebstähle sowie den Konsum von Alkohol und weichen Drogen auf. Nachdem \ner wegen Drogenhandels aufgefallen war, musste er die Gesamtschule verlassen. An \nder daraufhin besuchten Hauptschule konnte er zumindest einen \nHauptschulabschluss erwerben. Eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur brach er \nnach 3 Monaten wieder ab. Es kam verstärkt zu Konflikten und Problemen mit den \nEltern. Vor allem mit dem Vater kam es zu tätlichen Auseinandersetzungen. Er hielt \nsich immer seltener Zuhause auf und lebte schließlich nur noch im Straßen- und \nDrogenmilieu. Bis 1998 wurde wegen der familiären Problematik immer wieder in \nverschiedenen Formen Hilfe zur Erziehung vom Jugendamt der Beklagten erbracht. \nIm Jahre 2001 unterzog sich V. H. in Folge einer gerichtlichen Auflage einer \nDrogentherapie in der T. in S. , die er vorzeitig abbrach. Im Sommer \n2001 wurde er erneut rückfällig. Es kam zu einem Verkehrsunfall, den er \nschwerverletzt überlebte. Danach wurde er in einem städtischen Obdach in B. \nuntergebracht. Im Januar/Februar 2002 begab er sich erneut zur Entgiftung in die \nS1. Landesklinik in E. .\n\n4\n\nAm 19. Februar 2002 beantragte Herr H. beim Jugendamt der Beklagten im \nRahmen der Hilfe für junge Volljährige die Übernahme der Kosten einer \ntherapeutischen Maßnahme bei der Einrichtung \"J. \" in B. . Diese Maßnahme \nsollte sich unmittelbar an die stationäre Behandlung in der Rheinischen Landesklinik \nin E. anschließen. Er stehe wegen einer noch laufenden Bewährungsstrafe in \nstetem Kontakt mit der Drogenberatung in B. . Der Bürgermeister der Beklagten \nals örtlicher Jugendhilfeträger lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2002 die \nbeantragte Hilfe ab. Bei der beantragten Maßnahme handle es sich um eine \nlängerfristige stationäre Hilfe, die voraussichtlich nicht bis zur Vollendung des 21. \nLebensjahres abgeschlossen werden könne. Die Bewilligung von Jugendhilfe in \nForm der Hilfe für junge Volljährige sei nur sinnvoll, wenn sie bis dahin \nabgeschlossen sei. \n\n5\n\nHerr H. wandte sich daraufhin mit schriftlichem Antrag vom 28. Februar \n2002 an den Kläger und beantragte die Übernahme der therapeutischen Maßnahme \nbei der Einrichtung \"J. \" aus Mitteln der Sozialhilfe. Diesem Antrag war \nausweislich des Verwaltungsvorgangs des Klägers der ablehnende Bescheid des \nJugendamtes der Beklagten vom 28. Februar 2002 beigefügt. Nach Erstellung eines \nentsprechenden Hilfeplans bewilligte der Kläger Herrn H. unter dem 15. März \n2002 im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten \nnach § 72 Bundessozialhilfegesetz - BSHG - i.V.m. den §§ 28, 29 BSHG die \nÜbernahme der Kosten in der Einrichtung Trainingswohngruppe \"J. \". Die \nBewilligung war für die Zeit vom 28. Februar 2002 bis zum 31. August 2002 befristet \nund umfasste neben den Kosten des Lebensunterhalts sowie der Unterkunftskosten \nin der Einrichtung auch einen kleinen Barbetrag. Der Bescheid erging vorläufig nach \n§ 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil (SGB I). \n\n6\n\nAm 30. Mai 2002 musste Herr H. die sozialtherapeutische \nTrainingseinrichtung \"J. \" verlassen, weil er gegen die Abstinenzregel verstoßen \nhatte.\n\n7\n\nAm 11. Juni 2002 wurde er wieder aufgenommen und stellte am 11.6.2002 beim \nKläger einen Neuantrag auf Übernahme der Kosten der therapeutischen Maßnahme \nbei der Einrichtung \"J. \" aus Mitteln der Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 28. Oktober \n2002 bewilligte der Kläger Herrn H. ab dem 11. Juni 2002 befristet bis zum 28. \nFebruar 2003 im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer \nSchwierigkeiten die Kosten der Unterbringung in der Einrichtung \nTrainingswohngruppe \"J. \". Die Bewilligung wurde im Rahmen der erweiterten \nHilfe bewilligt und Herr H. wurde darauf hingewiesen, dass ggflls. \nAufwendungsersatz von ihm gefordert werde. Eine Kennzeichnung als vorläufige \nLeistung enthält dieser Bewilligungsbescheid nicht.\n\n8\n\nMit Abschlussbericht teilte die Einrichtung dem Kläger mit, dass Herr H. am \n30. November 2002 nach erfolgreicher Sozialtherapie auf eigenen Wunsch die \nEinrichtung \"J. \" verlassen werde.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 19. März 2002 machte der Kläger bei der Beklagten einen \nKostenerstattungsanspruch nach § 102 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - \nSozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) geltend. Er verwies \ndarauf, dass die bewilligte therapeutische Hilfe nach den §§ 41, 35 a \nSozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) vorrangig von \ndem zuständigen Jugendhilfeträger zu erbringen sei. Die Beklagte lehnte mit \nSchreiben vom 28. März 2002 den Erstattungsantrag ab und verwies zur \nBegründung auf den ablehnenden Bescheid vom 28. Februar 2002, der in Abschrift \nerneut beigefügt wurde.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 23. August 2006 Klage erhoben. Mit der Klage erstrebt er \nErstattung seiner Aufwendungen im Fall des V. H. für die Zeit vom 28. Februar \n2002 bis zum 30. November 2002 zunächst in Höhe von 21.519,08 EUR nebst 5 % \nPunkte Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit Rechtshängigkeit. Nach der \nAbtrennung des Verfahrens bezüglich des Zeitraums vom 28. Februar 2002 bis zum \n30. Mai 2002 beziffert er den hier noch streitigen Kostenerstattungsanspruch vom 11. \nJuni 2002 bis 30. November 2002 auf 14.545,43 EUR. In der Sache trägt er vor, der \nvon der Beklagten geltend gemachte Ablehnungsgrund überzeuge nicht. Es \nentspreche verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass § 41 SGB VIII keine \nMindestdauer der Hilfe vor Vollendung des 21. Lebensjahres fordere. Im Einzelfall \nscheitere deshalb die Hilfe nicht daran, dass der Antrag erst zwei Monate vor \nVollendung des 21. Lebensjahres gestellt werde. Die Unterscheidung der \nLeistungsangebote der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten \nund der Hilfe für junge Volljährige sei möglich. Hilfe nach § 72 BSHG sei geboten, \nwenn die bloße Versorgung mit einer Unterkunft und die unmittelbare Sicherung des \nLebensunterhaltes im Vordergrund stehe. Ständen aber pädagogische Leistungen im \nVordergrund sei die Hilfe dem Bereich der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB \nVIII zuzurechnen. Nach dem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Sozialbericht \nlagen bei Herrn H. in dem in Rede stehenden Zeitraum eindeutig \nSchwierigkeiten vor, die pädagogische Leistungen zur Erlangung einer \neigenverantwortlichen Lebensführung erforderlich machten.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, ihm die erbrachten \nAufwendungen im Fall des V. H. für die Zeit vom 28. \nFebruar 2002 bis zum 30. November 2002 in Höhe von \n14.545,43 EUR nebst 5 % Punkte Zinsen über dem jeweiligen \nBasissatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie tritt der Klage entgegen. Für die damalige Zeit habe es eine 1999 \nabgegebene Zusage des Klägers gegeben, in solchen Fällen die Kosten aus Mitteln \nder Sozialhilfe zu tragen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen habe erst 2003 dieser Zusage die Grundlage entzogen. Die sei dann in \neine neue Verwaltungsvorschrift für 2005 umgesetzt worden, die aber nicht für \nAltfälle gelte.\n\n15\n\nDie Kammer hat mit Beschluss vom 5. Februar 2008 das \nKostenerstattungsbegehren für den Zeitraum vom 28. Februar 2002 bis zum 30. Mai \n2002 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 2 K \n201/08 abgetrennt. Das abgetrennte Verfahren wurde an das Sozialgericht Köln \nverwiesen.\n\n16\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die überreichten \nVerwaltungsvorgänge und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Beklagte ist dem Kläger nicht zur Erstattung seiner Aufwendungen im \nHilfefall V. H. für die Zeit vom 11. Juni 2002 bis 30. November 2002 \nverpflichtet.\n\n20\n\nDer Kläger kann einen entsprechenden Kostenerstattungsanspruch nicht auf § \n102 SGB X stützen. Denn er hat in dem hier streitigen Zeitraum die Kosten der \nUnterbringung für V. H. in der Trainingswohngruppe \"J. \" nicht aus \nvorläufige Leistungen im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB I erbracht. Aus dem Bescheid \nvom 28. Oktober 2002 ist weder ausdrücklich ersichtlich, dass die Leistungen des \nKlägers als vorläufige Leistungen erbracht wurden, noch gibt es Anhaltspunkte, dass \ner eine seiner Leístungsverpflichtung gegenüber vorrangige Zuständigkeit der \nBeklagten als örtlichem Jugendhilfeträger annahm und deshalb nur eine \"vorläufige\" \nEintrittverpflichtung gegeben sah. Im Bescheid vom 28. Oktober 2002 heißt es \nlediglich, dass ab dem 11. Juni 2002 Hilfe gemäß § 72 i.V.m den §§ 28 und 29 \nBSHG zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gewährt werde. In \ndiesem Bewilligungsbescheid ist weiter geregelt der Umfang der Hilfe, der neben den \nKosten der Einrichtung auch die Kosten des Lebensunterhalts, der Unterkunftskosten \nund des Barbetrags zur persönlichen Verfügung umfasst. Die einzige Beschränkung, \ndie dieser Bescheid enthält, ist die zeitliche Befristung des Leistungszusage bis zum \n28. Februar 2003.\n\n21\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger mit \nBescheid vom 15. März 2002 für den Zeitraum vom 28. Februar 2002 bis zum 30. \nMai 2002 die gleiche von ihm erbrachte Leistung als \"vorläufig nach § 43 Abs. 1 SGB \nI\" deklariert hatte. Denn der Bescheid vom 28. Oktober 2002 knüpfte weder \nausdrücklich an den Bescheid vom 15. März 2002 an, noch tat er dies inzidenter. \nDies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer insbesondere daraus, dass er \nhinsichtlich des Teils des Bewilligungszeitraums, der bereits im Bescheid vom 15. \nMärz 2002 umfasst war, nicht an die vorhergegangene Bewilligungsentscheidung \nanknüpfte. Der Bescheid vom 28. Oktober 2002 enthielt für die Zeit vom 11. Juni \n2002 bis zum 31. August 2002 nicht nur keinerlei Hinweis auf die vorangegangene \nBewilligung, sondern traf statt dessen für den gesamten Zeitraum vom 11. Juni 2002 \nbis 28. Februar 2003 eine eigenständige Entscheidung. Dieser Umstände sprechen \ndafür, dass der Kläger am 28. Oktober 2002 für den hier streitbefangenen Zeitraum \nin gegebener eigener Zuständigkeit zu handeln. Es sind auch keine anderen \nAnhaltspunkte ersichtlich, dass der Beklage für diesen Zeitraum eine \"vorläufige \nLeistung\" im Sinne des § 43 As. 1 SGB I erbringen wollte.\n\n22\n\nDer Kläger kann einen Erstattungsanspruch auch nicht auf § 103 Abs. 1 SGB X \nstützen. Hat danach ein Leistungsträger Sozialleistungen erbracht und ist der \nAnspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen, ist der für die \nentsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit \ndieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträger Kenntnis erlangt hat. Eine solche Fallkonstellation liegt nicht vor. \nWeder ist der Anspruch von V. H. auf Übernahme der Kosten in der \nBetreuungseinrichtung \"J. \" im Rahmen der Hilfe Überwindung besonderer \nsozialer Schwierigkeiten nachträglich entfallen, noch hat ein anderer \nSozialleistungsträger - insbesondere nicht das Jugendamt der Beklagten - diese \nKosten übernommen.\n\n23\n\nSchließlich scheidet auch § 104 Abs. 1 SGB X als Anspruchsgrundlage für das \nKostenerstattungsbegehrens des Klägers aus. Hat ein nachrangig verpflichteter \nLeistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne das die Voraussetzungen von § 103 \nAbs. 1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der \nBerechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger \nnicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen \nLeistungsträger Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, \nsoweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen \nLeistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Einen \nErstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine \nLeistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte \nerbringen müssen. \n\n24\n\nZum Vorrang und Nachrang von Jugendhilfe und Sozialhilfe ist § 10 Abs. 2 SGB \nVIII einschlägig, hier anzuwenden in der im Jahr 2002 geltenden Fassung vom 8. \nDezember 1998, BGBl. I S. 3546. Nach Satz 1 dieser Vorschrift gehen Leistungen \nnach dem SGB VIII denen der Sozialhilfe vor. Für die Leistung der \nEingliederungshilfe gab es in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine - hier unbeachtliche - \nSonderregelung. \n\n25\n\nJugendhilfe und Sozialhilfe sind zwei umfassende sozialrechtliche Hilfesysteme \nmit unterschiedlichen Aufgaben, die nicht aufeinander abgestimmt sind und in sich \nselbst teilweise unsystematisch und von großer begrifflicher Unschärfe \ngekennzeichnet sind, \n\n26\n\nvgl. Wiesner in Wiesner, u.a., SGB VIII, 3. Aufl. 2006 §, 10 Rdnr. \n31.\n\n27\n\nSie lassen sich deshalb nicht allgemeingültig voneinander abgrenzen. Die Vor- \nund Nachrangregelung stellt nicht auf einen Schwerpunkt in Bezug auf eine der \nbeiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden \nLeistungen. Schon ganz allgemein wird in der Literatur gerade die Hilfe für junge \nVolljährige für den anspruchsberechtigten Personenkreis als vorrangig gegenüber \nder Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gesehen,\n\n28\n\nvgl. Wiesner in Wiesner u.a., SGB VIII, 2 Aufl. 2000, §10 Rdnr. 27; \nders. SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rdnr. 32; Kindle in LPK-SGB \nVIII, 3. Aufl. 2006, § 41 Rdnr. 24; Fischer In Schellhorn u.a., SGB \nVIII, 3 Aufl. 2007, § 41 Rdnr. 22. \n\n29\n\nDies gilt zumindest in all den Fällen, in denen Mängel und Defizite in der \nPersönlichkeitsstruktur des jungen Volljährigen bestehen, die seine individuelle \nSituation prägen und die mit sozialpädagogischen Mitteln im Rahmen einer \njugendhilferechtlichen Maßnahmen bearbeitet werden können. Das heißt zugleich, \ndass nur in besonders gelagerten Fällen, etwa wenn der junge Volljährige \nausdrücklich keine seine persönliche Entwicklung fördernden Maßnahme der \nJugendhilfe wünscht,\n\n30\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007 - 12 A \n1266/97 -,\n\n31\n\nsondern es ihm nur um die Sicherung des Lebensunterhalts sowie um Hilfe zur \nErlangung einer Wohnung und einer Arbeitsstelle geht oder sozialpädagogische \nMittel der Jugendhilfe von vornherein zur Behebung der Defizite nicht geeignet sind \noder von vornherein nicht ausreichen, eine Konkurrenzsituation von sozialhilfe-\nrechtlicher und jugendhilferechtlicher Hilfemöglichkeit zu verneinen ist.\n\n32\n\nEs kann an dieser Stelle offen bleiben, ob der Kläger zutreffend die hier im Streit \nstehende Hilfe im Rahmen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer \nSchwierigkeiten nach § 72 BSHG bewilligt hat oder Leistungen im Rahmen der \nEingliederungshilfe nach den §§ 39 ff. BSHG hätte bewilligen müssen. Denn in \njedem Fall müssten hier die vom Kläger erbrachten Leistungen der Sozialhilfe mit \ndem Hilfeangebot des § 41 SGB VIII, die Hilfe für junge Volljährige, konkurrieren. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift sind indes hier nicht gegeben, da Herr H. bei \nAufnahme der Hilfe am 11. Juni 2002 das 21. Lebensjahr schon länger als 2 Monate \nvollendet hatte und ein begründeter Einzelfall der Verlängerung der Hilfegewährung \nüber das vollendete 21. Lebensjahr hinaus nicht gegeben ist.\n\n33\n\nGemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die \nPersönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung \ngewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des \njungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des \n21. Lebensjahres gewährt (§ 41 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz SGB VIII); in begründeten \nEinzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden \n(§ 41 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB VIII). Ob ein begründeter Einzelfall vorliegt, \nunterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle und eröffnet dem Jugendhilfeträger \nkeinen Beurteilungsspielraum. Ein begründeter Einzelfall im Sinne dieser Vorschrift \nliegt vor, wenn der Fall von der Vielzahl der typischen Jugendhilfefälle abweicht und \nder Hilfeempfänger mit Blick auf die Ziele des § 41 SGB VIII förderbar ist und der \nbegehrten Förderung insoweit bedarf, als es sich um die Fortsetzung einer \nbegründeten Maßnahme handelt,\n\n34\n\nvgl. Bay. VGH, Urteil vom 24. Mai 2006 - 12 B 04.1227 -, EuG \n2007, 485; zur sog. \"Fortsetzungshilfe\" siehe Stähr, in \nHauck/Haines, SGB VIII, Stand Februar 2008, K § 41 Rdnr. \n14.\n\n35\n\nAb dem Zeitpunkt der Vollendung des 21. Lebensjahres stellt der Gesetzgeber \nerhöhte Anforderungen an die Notwendigkeit der Hilfegewährung für junge \nVolljährige. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass ein \nerkennbarer und schon Fortschritte zeigender Entwicklungsprozess zur Erreichung \nder in § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII genannten Ziele vorliegt, der durch die \nWeitergewährung die Hilfemaßnahmen gefördert werden könnte. \n\n36\n\n Vgl. Bay. VGH, a.a.O.\n\n37\n\nMaßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Hilfesuchenden die begehrte \nHilfe nach § 41 Abs. 1 SGB VIII zusteht, dürfte der Zeitpunkt sein, der von dem \nJugendhilfeträger anzustellende Prognose über die Geeignetheit und Notwendigkeit \nder Maßnahme sein; als Prognosezeitpunkt kommt insoweit grundsätzlich der \nZeitpunkt unmittelbar vor Beginn der begehrten Fortsetzungsmaßnahme in \nBetracht,\n\n38\n\nvgl. VG Ansbach, Urteil vom 13. Juli 2006 - AN 14 K 04.03064 - \nJuris, mit weiteren Nachweisen,\n\n39\n\nso dass die tatsächliche spätere Entwicklung keine ausschlaggebende \nBerücksichtigung findet.\n\n40\n\nUnter Zugrundelegung dieser Maßstäbe spricht vieles dafür, dass unter \nBerücksichtigung der Erwägungen des Klägers im Klageverfahren die ablehnende \nEntscheidung des Jugendamtes des Beklagten vom 28. Februar 2002 rechtlich \nfalsch war und man für den abgetrennten Zeitraum vom 28. Februar 2002 bis zum \n30. Mai 2002 noch Raum für eine Drogentherapie im Rahmen des § 41 SGB VIII \nsieht, auch soweit dieser Zeitraum wenige Wochen über die Vollendung des 21. \nLebensjahres des Herrn H. hinausreicht. Für den hier zur Entscheidung \nstehenden Nachfolgezeitraum ab dem 11. Juni 2002 fehlt es hingegen an der \nentsprechenden Voraussetzung. Nach Überzeugung des Gerichts stellt zum einen \ndie von der Einrichtung ausgesprochene Beendigung der Maßnahme am 30. Mai \n2002 wegen Verstoßes gegen das Abstinenzgebots nicht lediglich eine Zäsur im \nSinne einer kurzen Unterbrechung der Behandlung dar, sondern damit sollte die \nbegonnen Maßnahme abgeschlossen werden. Im Antrag vom 11. Juni 2002 wurde \ndie Bewilligung entsprechender Hilfe für den Folgezeitraum ausdrücklich nicht als \nFortsetzung einer bereits begonnenen Hilfemaßnahme sondern in Form eines \nNeuantrags verfolgt. Auch im Bescheid vom 28. Oktober 2002 hat der Beklagte - wie \noben bereits ausgeführt - weder ausdrücklich noch inzidenter an die \nvorangegangene Hilfegewährung durch den Bescheid vom 19. März 2002 \nangeknüpft. Entsprechende für die Auffassung des Klägers sprechende \nAnhaltspunkte sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Gegenteil sprechen z.B. \ndas Fehlen einer weiteren Kennzeichnung als \"vorläufige Maßnahme\" und das \nFehlen eines Hinweises auf den bereits vom Bescheid vom 19. März 2002 erfassten \nZeitraum vom 11. Juni 2002 bis zum 31. August 2002 gegen die Fortführung einer \nbereits begonnenen Hilfemaßnahme. Für die hier vertretene Auffassung spricht \nweiter, dass der Kläger die zu treffende Entscheidung samt Prognoseentscheidung \nnicht in höchster Eile sondern erst nach reiflicher Überlegung am 28. Oktober 2002 \ngetroffen hat.\n\n41\n\nIm übrigen steht der Klage auch die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 104 \nSGB X entgegen,\n\n42\n\nvgl. Urteil vom 22. März 2006 - 12 A 2094/05 - und \nBeschluss vom 1. August 2006 - 12 A 1164/06 -,\n\n43\n\nwonach der nachrangige Sozialleistungsträger - hier der Kläger als überörtlicher \nTräger der Sozialhilfe - grundsätzlich verpflichtet ist, Regelungen des \nSozialleistungsverhältnisses zum Hilfeempfänger durch den vorrangigen \nSozialleistungsträger - hier den Bürgermeister der Beklagten als örtlichen \nJugendhilfeträger durch den ablehnenden Bescheid vom 28. Februar 2002 - \nhinzunehmen . Das gilt zumindest in den Fällen, in denen - wie hier - bei \nAntragstellung dem erstattungsberechtigten Sozialleistungsträger die negative \nEntscheidung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers schon bekannt ist \nund er trotzdem von der Möglichkeit des § 91 a BSHG keinen Gebrauch macht. \n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 I, 188 Satz 2 2. Halbsatz VwGO.\n\n45\n\nNachstehender Berichtigungsbeschluss zu v. g. Entscheidung erging am 18. \nAugust 2008 mit folgendem Tenor nebst Begründung:\n\n46\n\n\"Von Amts wegen werden das schriftlich niedergelegte Urteil in dieser \nSache und die darauf beruhenden Ausfertigungen auf S. 2 Zeile 4 \nhinsichtlich der Datumsangabe der mündlichen Verhandlung wegen \noffensichtlicher Unrichtigkeit gemäß § 118 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung -VwGO - wie folgt berichtigt:\n\n47\n\n\"vom 8. April 2008\"\n\n48\n\nDer Berichtigungsbeschluss ist gemäß § 118 Abs. 2 VwGO auf dem \nUrteil und den Ausfertigungen zu vermerken.\n\n49\n\nGründe:\n\n50\n\nDas Urteil war von Amts wegen zu korrigieren, da es sich bei der Datumsangabe \nder mündlichen Verhandlung in der Urteilsniederschrift \"vom 11. Juli 2008\" um eine \ndem Schreib- oder Rechenfehler vergleichbare offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne \ndes § 118 Abs. 1 VwGO handelt. Denn eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne dieser \nVorschrift liegt vor, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder \naus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergibt und ohne weiteres erkennbar ist. \nBereits aus dem auf dem Urteil angebrachte Verkündungsvermerk \"Verkündet am \n22. April 2008\" ergibt sich die Unrichtigkeit des zu korrigierenden Datums. Nicht nur \ndass die einzige mündliche Verhandlung in dieser Sache am 8. April 2008 \nstattgefunden hat; eine Entscheidung, die im April verkündet wird, kann nicht \naufgrund einer mündlichen Verhandlung aus dem Monat Juli 2008 ergangen sein. \nDieser offensichtliche Fehler war deshalb durch den vorliegenden Beschluss zu \nberichtigen und durch Angabe des tatsächlichen Datums der mündlichen \nVerhandlung zu korrigieren.\"","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-22/2-k-1325-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-22/2-k-1325-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255354","retrieved":"2026-07-09 02:19:22.474914+00:00"}}