{"status":"available","doknr":"OLD255515","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0416.6K1065.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"6 K 1065/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 wird \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDer Widerspruchsbescheid der Beklagten vom \n10. Oktober 2007 wird aufgehoben.\n\n3\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig.\n\n4\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die \nKlägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nUnter dem 12. Mai 2006 beantragte die Beklagte beim Staatlichen Umweltamt \nB. die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nWindkraftanlage vom Typ Enercon E-70 E4 mit einer Nennleistung von 2.000 kW, \neiner Nabenhöhe von 98,20 m und einem Rotordurchmesser von 71 m in X. -\nC. , Gemarkung C1. , Flur 25, Flurstücke 33 und 34.\n\n7\n\nDie von dem Antrag umfassten Flurstücke befanden sich in einer in der 41. \nÄnderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen, die der Rat der \nBeigeladenen in der Sitzung vom 11. Mai 1999 beschlossen, die die Beklagte mit \nVerfügung vom 18. August 1999 genehmigt hatte und die im Amtsblatt der \nBeigeladenen vom 29. Oktober 1999 bekannt gemacht worden war, dargestellten \nFläche für Windenergieanlagen. Ausweislich des Erläuterungsberichts der \nBeigeladenen zur \"41. Änderung des Flächennutzungsplans (Flächen für \nWindenergieanlagen)\" vom 16. April 1999 hatte die Beigeladene aufgrund von ihr \ndurchgeführter Untersuchungen - siehe dazu die vorhergehenden \nErläuterungsberichte vom 23. Januar 1998 und vom 26. März 1998 - und \nvorgenommener Bewertungen folgende Bereiche als Konzentrationszone für \nWindenergieanlagen im Flächennutzungsplan dargestellt: 1. Fläche zwischen \nE. und C. (ca. 9,3 ha), 2. Fläche zwischen C. und der ehemaligen \nBahntrasse X. -F. (ca. 16,2 ha), 3. Fläche östlich der ehemaligen Bahntrasse \nX. -F. im Bereich des F1. Weges (ca. 17,8 ha), 4. Fläche zwischen \nO. und St. K. (ca. 20,5 ha). Im Abschnitt \"Ziele, Zwecke und Inhalt der \nÄnderung\" des Erläuterungsberichts wird ausgeführt, durch die 41. Änderung des \nFlächennutzungsplanes würden Konzentrationszonen für Windenergieanlagen \nausgewiesen, um die Zersiedlung der Landschaft durch solche Anlagen zu \nverhindern und um die notwendigen Abstände einzuhalten. Zu dem Punkt \"Abstände \nund Beschränkungen\" heißt es u. a.: Im Bereich F2. existiere ein Gelände für \nModellflugzeuge. Gemäß der Betriebserlaubnis des Regierungspräsidenten E1. \nvom 13. Juli 1979 seien die Luftraumgrenzen, in denen der motorgetriebene \nModellflugbetrieb stattfinden dürfe, auf einen Radius von 300 m um das \nModellfluggelände begrenzt. Dieser Bereich zuzüglich der bauordnungsrechtlich \nnotwendigen Abstandsflächen sei von Windenergieanlagen freizuhalten. Die \n\"Auswahl von Flächen ohne Beschränkungen\" wurde damit begründet, dass sich \naufgrund der notwendigen Abstände und Beschränkungszonen ergebe, dass große \nTeile des Stadtgebiets nicht für die Aufnahme von Windenergieanlagen geeignet \nseien. Nach den bisher untersuchten Kriterien - Windverhältnisse, Landschaftsbild, \nEntfernung zu den vorhandenen Umspannwerken, Zuwegung für Bau und \nUnterhaltung - geeignet seien die ausgewählten Bereiche.\n\n8\n\nMit Schreiben an die Beigeladene vom 19. Juli 2006 übersandte das Staatliche \nUmweltamt B. dieser den Genehmigungsantrag mit der Bitte, im Rahmen ihrer \nZuständigkeit zu prüfen, ob die Anlage den öffentlich-rechtlichen Vorschriften \nentspreche. Ferner werde gebeten, die Antragsunterlagen mit dem Prüfvermerk der \nBeigeladenen zu versehen, zu dem Antrag Stellung zu nehmen und dem Staatlichen \nUmweltamt B. die gegebenenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen sowie \nHinweise mitzuteilen. Es werde gebeten, die Stellungnahme mit Rückgabe der \nUnterlagen innerhalb eines Monats vorzulegen.\n\n9\n\nIn einem internen Vermerk der Beigeladenen vom 17. August 2006 heißt es, das \nVorhaben der Klägerin liege in einer Vorrangzone und sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 \nBauGB zulässig. Eine Zurückstellung nach § 15 Abs. 3 BauGB sei erforderlich. In der \n66. Änderung des Flächennutzungsplans (\"Beschluss zur Aufstellung und \nZurückstellung am 31.08.06\") solle die Fläche für Windenergieanlagen \nherausgenommen werden.\n\n10\n\nAm 31. August 2006 beschloss der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung \nder Beigeladenen die Aufstellung der 66. Änderung des Flächennutzungsplanes \n(\"Bereich: Windenergieanlagen nördlich von C. , Modellflugplatz\"). In der \ndiesbezüglichen Begründung vom 4. Januar 2007 heißt es, alle für Windkraftanlagen \nim Stadtgebiet geeigneten Flächen seien in der 41. Änderung des \nFlächennutzungsplans dargestellt worden. Es seien bei der Auswahl der Flächen \nkeine Prioritäten getroffen worden. Insgesamt betrage die Flächengröße der \ndargestellten Vorrangzonen für Windenergieanlagen 63,8 ha, die Größe bzw. die \nBodenfläche des Stadtgebietes betrage 3.438,7 ha (Stand: 31. Dezember 2005). \nDavon entfielen 1.211,4 ha auf Siedlungs- und Verkehrsflächen. Es verblieben \n2.227,3 ha Freiraum, der bereits durch diverse andere Nutzungen vorbelastet sei. Im \nAbschnitt \"Ziel, Zweck und Inhalt der Planung\" wird ausgeführt, die nördlich von C. \ngelegene Fläche für Windenergienanlagen solle entfallen. Dies entspreche der \nZielsetzung der Beigeladenen, die Windenergieanlagen nur noch in den \nverbleibenden drei Konzentrationszonen nördlich von F2. und nordöstlich von \nLinden-O. zuzulassen, also schwerpunktmäßig an zwei Standorten im Norden \nder Beigeladenen. Die Konzentrationszone nördlich von C. sei relativ klein und \nliege in direkter Nähe zu C. sowie einzeln stehenden Häusern am E2. Weg. \nZwischen diesen beiden Ortsteilen sollten keine weiteren Windenergieanlagen \nentstehen. Die Windkraftanlagen sollten an den beiden bereits bestehenden \nStandorten konzentriert werden. Eine gleichmäßige Verteilung von einzelnen \nWindkraftanlagen im Norden der Beigeladenen solle vermieden werden. Seit der \nDarstellung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen in der 41. Änderung \ndes Flächennutzungsplans im Jahr 2000 habe sich die Windkrafttechnik \nweiterentwickelt. Die Anlagen seien höher geworden und jede einzelne \nWindenergieanlage bilde eine leistungsstarke Großanlage. Durch den Bau der \nleistungsstarken Windkraftanlagen habe sich die Situation im Vergleich zur Zeit der \nPlanung der Konzentrationsflächen geändert. Die einzeln stehenden großen \nWindkraftanlagen dominierten optisch den nördlichen Stadtraum. Der Bau einer \nzusätzlichen hohen Windenergieanlage nördlich von C. würde zu einer \ngießkannenartigen Verteilung von einzeln stehenden Windkraftanlagen im gesamten \nnördlichen Stadtgebiet führen. Die Möglichkeit, Flächen im Stadtgebiet zu \nkonzentrieren, werde im Gebiet der Beigeladenen nicht genutzt. Alle überhaupt nur \nmöglichen Konzentrationszonen seien dargestellt worden. Alle anderen Flächen im \nStadtgebiet schieden durch die in der 41. Änderung des Flächennutzungsplans \ngenannten Vorbelastungen aus. Um der gleichmäßigen Verteilung einzelner \nWindenergieanlagen im Norden der Beigeladenen entgegen zu wirken, werde \nvorgeschlagen, die Konzentrationsflächen auf drei zu reduzieren und \nWindenergieanlagen an zwei Schwerpunkten (zwischen F2. und F. sowie \nöstlich von M. -O. ) anzusiedeln. An diesen beiden Stellen könnten innerhalb \nder Vorrangzonen weitere Windkraftanlagen entstehen, was optisch zu einer \nSchwerpunktbildung im Stadtgebiet führen werde. Die im Flächennutzungsplan \ndargestellten Konzentrationsflächen lägen in einem insgesamt dicht besiedelten \nRaum. Der wenige verbleibende Freiraum - im Norden der Beigeladenen in der \nRegel eine ausgeräumte Agrarlandschaft - werde zusätzlich stark von \nHochspannungsleitungen und Straßenbändern durchschnitten. Aufgrund weiterer \nNutzungen im Außenbereich wie z. B. dem Flugplatz N. im Osten der Stadt, der \nÖltanklager der Wehrbereichsverwaltung im südlichen Freiraumbereich einschließlich \nder dorthin verlaufenden NATO-Pipelines, die den ganzen östlichen Freiraum \ndurchzögen, den landwirtschaftlichen Nutzungen im Außenbereich, insbesondere der \nPferdehaltung (z. B. Reithallen der Pferdezuchtbetriebe), und weitere \nFreizeitnutzungen (Schützenschießständen, dem Modellflugplatz etc.) \nverschwömmen die Grenzen zwischen Siedlungsraum und Freiraum immer mehr. \nDieser Eindruck würde sich durch den Bau weiterer Windenergieanlagen nördlich \nvon C. zusätzlich verstärken. Mit den drei weiterhin bestehenden \nKonzentrationsflächen, die bisher fünf Windenergieanlagen aufgenommen hätten, \nhabe die Beigeladene bereits substantiell Raum zur Nutzung der Windenergie \ngeschaffen. Die 41. Änderung des Flächennutzungsplans sei davon ausgegangen, \ndass in den vier Vorrangzonen fünf Windkraftanlagen errichtet werden könnten. \nDiese seien bereits innerhalb der drei Vorrangzonen errichtet worden. Die drei \nVorrangzonen könnten weitere Windkraftanlagen aufnehmen. Die neuen Anlagen \nkönnten ebenso wie die dort bereits vorhandenen Windkraftanlagen wirtschaftlich \nbetrieben werden. Ziel der Beigeladenen sei es, auch weiterhin die \nWindenergienutzung in ihrem Stadtgebiet zu fördern, jedoch solle das mit einem \nmöglichst geringen Flächenverbrauch und einer Bündelung der Anlagen \neinhergehen. Die Bündelung solle dem Freiraumschutz dienen. Die Beigeladene \nhabe das Ziel, neben dem Naturschutzgebiet X1. im Westen der Stadt einen \nweiteren, wenn auch kleinen zusammenhängenden wenig belasteten Freiraum zu \nerhalten. Angesichts der technischen Neuentwicklung der Anlagen (Nabenhöhen, \nRotordurchmesser) und der damit einher gehenden Dominanz im Landschaftsbild sei \neine Neubewertung erforderlich. Die prägenden Landmarken wie die Kohlehalden, \ndie Kirchtürme und der Wasserturm von C1. sollten ihre Wirkung und \nBedeutung im Landschaftsbild behalten und nicht durch zusätzliche \nWindenergieanlagen gestört bzw. unbedeutend werden. Dabei spiele die Lage in \nnächster Nähe zu der teilweise bereits angelegten städtischen \nSammelausgleichsfläche westlich des E2. Weges eine bedeutende Rolle. \nDurch die geplante Erweiterung der Fläche auch östlich des E2. Weges \nsollten weitergehenden Vernetzungen entstehen und die jetzige Fläche für \nWindkraftanlagen solle in ein Konzept einbezogen werden, das der Naherholung \ndiene (Ausbau von Spazierwegen, Anreicherung der Landschaft mit Grünelementen \netc.). Bei einer breiten Streuung von einzelnen Windkraftanlagen im ganzen \nnördlichen Freiraum der Beigeladenen würden die Ziele des Landschaftsplanes und \ndes Gebietsentwicklungsplanes ad absurdum geführt. Zusätzlich werde durch die \nverschiedenen verteilten Windenergieanlagen in den Vorrangzonen der Flugverkehr \nimmer mehr beeinträchtigt. Diese betreffe den am Flugplatz N. stationierten \nRettungshubschrauber ebenso wie den militärischen Flugbetrieb. Nördlich von \nF2. im südlichen Plangebiet existiere seit langer Zeit ein Modellflugplatz. Im \nBereich des Modellflugplatzes solle eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung \n\"Modellflugplatz\" dargestellt werden. Die Darstellung der Grünfläche solle den \nStandort verdeutlichen. Der Standort solle langfristig als Modellfluggelände gesichert \nwerden. In der \"Zusammenfassung\" heißt es abschließend: Anderweitige \nLösungsmöglichkeiten seien nicht geprüft worden, da es sich hier um die Sicherung \neiner vorhandenen Nutzung handele und im Fall der Windenergieanlagen die \nNulllösung gewählt worden sei.\n\n11\n\nAm 14. September 2006 beantragte die Beigeladene beim Staatlichen \nUmweltamt B. , den Genehmigungsantrag der Klägerin zurückzustellen. Zur \nBegründung verwies die Beigeladene auf den Beschluss ihres Ausschusses für \nUmwelt und Stadtentwicklung vom 31. August 2006.\n\n12\n\nMit Bescheid vom 11. Januar 2007 setzte die Beklagte die Entscheidung über \nden Genehmigungsantrag der Klägerin bis zum 13. Januar 2008 aus.\n\n13\n\nAm 9. Februar 2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den \nZurückstellungsbescheid vom 11. Januar 2007. Im Hinblick auf die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs bitte sie um umgehende Weiterbearbeitung des \nGenehmigungsantrags.\n\n14\n\nAm 7. März 2007 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung des Zurückstellungsbescheids.\n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2007 änderte die Beklagte den \nZurückstellungsbescheid dahingehend ab, dass das Genehmigungsverfahren bis \nzum 30. September 2007 zurückgestellt werde. Im Übrigen wies sie den Widerspruch \nder Klägerin zurück.\n\n16\n\nDie Klägerin erhob am 17. April 2007 Klage gegen den Zurückstellungsbescheid \nder Beklagten vom 11. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n10. April 2007, die bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 335/07 \ngeführt wurde. \n\n17\n\nMit Schreiben vom 23. April 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die \nbeantragte Windkraftanlage derzeit nicht genehmigt werden könne, obwohl die \nmateriellen Voraussetzungen des § 6 BImSchG vorlägen. Der Genehmigung stehe \nein Verfahrenshindernis entgegen, da die aufschiebende Wirkung den \nZurückstellungsbescheid nicht aufheben könne.\n\n18\n\nAm 8. Mai 2007 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage mit dem Ziel der \nVerpflichtung der Beklagten, die am 12. Mai 2006 beantragte Genehmigung zu \nerteilen. Diese Klage wurde bei dem erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 6 \nK 402/07 geführt.\n\n19\n\nAm 12. Juni 2007 beschloss der Rat der Beigeladenen die 66. Änderung des \nFlächennutzugsplans.\n\n20\n\nAm 17. August 2007 fand in den Sachen 6 K 335/07 und 6 K 402/07 vor dem \nerkennenden Gericht ein Erörterungstermin statt. Das Gericht wies darauf hin, dass \nWiderspruch und Anfechtungsklage gegen einen Zurückstellungsbescheid \naufschiebende Wirkung hätten. Folge dessen sei, dass die Genehmigungsbehörde \ndie Amtspflicht habe, die Bearbeitung fortzusetzen, solange kein Sofortvollzug \nangeordnet werde. Die Vertreterin der Beklagten erklärte daraufhin, dass aus \nderzeitiger Sicht ein Genehmigungsanspruch der Klägerin mit Blick auf das \nbeantragte Vorhaben bestehe. Sie erklärte weiter, den Genehmigungsantrag der \nKlägerin schnellstmöglich positiv zu bescheiden.\n\n21\n\nMit Genehmigungsbescheid vom 21. August 2007, der Klägerin ausgehändigt am \n24. August 2007, erteilte die Beklagte der Klägerin eine Genehmigung zur Errichtung \nund zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-70 E4 mit einer \nNennleistung von 2.000 kW, einer Nabenhöhe von 98,20 m und einem \nRotordurchmesser von 70 m in X. , Gemarkung C1. , Flur 25, Flurstücke 33 \nund 34. Da die Voraussetzungen des § 6 BImSchG vorlägen, sei die Genehmigung \nmit den in den Nebenbestimmungen vorgesehenen Einschränkungen zu \nerteilen.\n\n22\n\nMit Schriftsätzen vom 28. August 2007 und vom 6. September 2007 erklärten die \nHauptbeteiligten die Verfahren 6 K 335/07 und 6 K 402/07 in der Hauptsache für \nerledigt.\n\n23\n\nMit Verfügung vom 28. August 2007 genehmigte die Beklagte die 66. Änderung \ndes Flächennutzungsplans der Beigeladenen.\n\n24\n\nAm 31. August 2007 wurde die 66. Änderung des Flächennutzungsplans im \nAmtsblatt der Beigeladenen bekannt gemacht.\n\n25\n\nDie Beigeladene erhob am 10. September 2007 Widerspruch gegen den \nGenehmigungsbescheid vom 21. August 2007. Zur Begründung machte sie geltend: \nIm vorliegenden Fall werde das aus der Planungshoheit abzuleitende materielle \nRecht der Beigeladenen durch die erteilte Genehmigung beeinträchtigt, weil dem \ngenehmigten Vorhaben öffentliche Belange im Sinne des § 35 BauGB entgegen \nstünden. Grundsätzlich komme die Ausschlusswirkung einer Standortfestlegung für \nWindkraftanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nur wirksamen \nFlächennutzungsplänen, nicht aber planreifen Entwürfen zu. Hieraus lasse sich aber \nkeine Sperrwirkung ableiten, die es verhindere oder entbehrlich mache, eine in \nAufstellung befindliche Flächennutzungsplandarstellung auch im Rahmen des § 35 \nAbs. 1 BauGB als unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 \nBauGB einzustufen. Die zukünftige Ausschlusswirkung einer in Aufstellung \nbefindlichen Flächennutzungsplanänderung könne einem Außenbereichsvorhaben \njedenfalls dann als unbenannter öffentlicher Belang entgegen gehalten werden, \nwenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen habe \nund es wie im vorliegenden Fall nur noch vom Vollzug der bereits in Aussicht \ngestellten Genehmigung und der abschließenden Bekanntmachung abhänge, dass \neine Zielfestsetzung entstehe, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten \nMerkmale aufweise. Der Verfahrensstand zur 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen sei der Beklagten zum Zeitpunkt ihrer \nGenehmigungsentscheidung bekannt gewesen. Der Beklagten sei weiterhin bekannt \ngewesen, dass die Genehmigung dieser Flächennutzungsplanänderung in ihrem \nHause bereits vorbereitet und in Aussicht gestellt gewesen sei. Damit habe die \nBeklagte die beantragte Genehmigung wegen planungsrechtlicher Unzulässigkeit \naufgrund des entgegen stehenden öffentliche Belangs der unmittelbar vor der \nRechtswirksamkeit stehenden Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen versagen müssen, da dieser öffentliche Belang - wie in den \nVerfahrensunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung dokumentiert - das \nInteresse der Klägerin, die in Rede stehenden Grundstücke für Zwecke der \nWindenergienutzung in Anspruch zu nehmen, überwiege.\n\n26\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2007 hob die Beklagte den \nGenehmigungsbescheid vom 21. August 2007 auf. Zur Begründung führte sie aus, \nzwar sei die Genehmigung vom 21. August 2007 im Zeitpunkt ihrer Erteilung \nrechtmäßig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die genehmigte Windkraftanlage in \neiner durch Flächennutzungsplan ausgewiesenen Konzentrationszone für \nWindkraftanlagen gelegen, so dass sie auch bauplanungsrechtlich \ngenehmigungsfähig gewesen sei. Für die Widerspruchsbehörde maßgeblich sei \njedoch die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den \nWiderspruch. Am 31. August 2007 habe sich mit dem Inkrafttreten der am 28. August \n2007 genehmigten 66. Änderung des Flächennutzungsplanes die Rechtslage \ngeändert, weil der Flächennutzungsplan im Hinblick auf die Ausschlusswirkung des § \n35 Abs. 3 Satz 3 BauGB wie eine Satzung zu behandeln sei. Die Genehmigung sei \ninfolge des am 10. September 2007 von der Beigeladenen erhobenen Widerspruchs \nin ihrer Wirksamkeit gehemmt und mit dem Inkrafttreten der 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans rechtswidrig geworden. Sie habe ab dem 31. August 2007 \nnicht mehr erteilt werden dürfen. Die Rechtsprechung zum entscheidungserheblichen \nZeitpunkt bei baurechtlichen Nachbarklagen sei nicht übertragbar.\n\n27\n\nDie Klägerin hat am 16. Oktober 2007 Klage erhoben.\n\n28\n\nZur Begründung trägt sie vor, entgegen der Auffassung der Beklagten komme es \nim vorliegenden Fall nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch, \nsondern auf den Zeitpunkt der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung an. Es sei das Meistbegünstigungsprinzip zugunsten des Bauherrn \nanzuwenden. Unabhängig davon sei durch das Inkrafttreten der 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen keine Rechtsänderung eingetreten. \nVielmehr sei diese Flächennutzungsplanänderung rechtswidrig und unwirksam. Ein \nAbwägungsmangel ergebe sich daraus, dass die Beigeladene im Rahmen des \nFlächennutzungsplanänderungsverfahrens nicht erneut in eine Abwägung der für \nund gegen die wegfallenden bzw. beizubehaltenden Standorte für die \nWindenergienutzung sprechenden Belange eingetreten sei und dabei das gesamte \nGemeindegebiet erneut in den Blick genommen habe. Der \"planreife\" Entwurf eines \nFlächennutzungsplans könne dem Vorhaben der Klägerin im Übrigen nicht entgegen \ngehalten werden. Von einer \"Planreife\" könne auch nicht gesprochen werden, weil \ndie 66. Änderung des Flächennutzungsplans rechtswidrig und unwirksam sei. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\nden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober \n2007 aufzuheben.\n\n31\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n33\n\nSie trägt vor, sie halte an der Auffassung fest, dass für den \nWiderspruchsbescheid die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung \nüber den Widerspruch maßgeblich sei. Demnach habe die Genehmigung mit dem \nInkrafttreten der 66. Änderung des Flächennutzungsplans nicht mehr erteilt werden \ndürfen und aufgehoben werden müssen. Dies verdeutliche auch die Bestimmung des \n§ 21 Abs. 7 BImSchG.\n\n34\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n35\n\nSie trägt vor, die streitgegenständliche Genehmigung sei bereits im Zeitpunkt \nihrer Erteilung rechtswidrig gewesen. Die zu diesem Zeitpunkt in Aufstellung \nbefindliche 66. Änderung des Flächennutzungsplans sei als unbenannter öffentlicher \nBelang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einzustufen. Dies zu berücksichtigen \nhabe die Beklagte unterlassen, worin bereits eine Verletzung der Planungshoheit der \nBeigeladenen liege. Ein etwa erteiltes Einvernehmen der Beigeladenen stehe dem \nnicht entgegen, weil sich die Umstände der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des \nVorhabens seither geändert hätten. Die 66. Änderung des Flächennutzungsplans sei \nauch wirksam.\n\n36\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Beklagten (1 Heft) und der Beigeladenen (3 Hefte) \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Bezug genommen wird \naußerdem auf den Inhalt der Gerichtsakten 6 K 335/07 und 6 K 402/07.\n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n38\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n39\n\nSie ist als (isolierte) Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid der \nBeklagten vom 10. Oktober 2007 gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft.\n\n40\n\nNach dieser Vorschrift ist Gegenstand der Anfechtungsklage auch der \nAbhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer \nenthält.\n\n41\n\nDie Regelung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO betrifft Verwaltungsakte mit \nDrittwirkung, Fälle also, in denen ein ursprünglich den Adressaten bzw. einen Dritten \nbegünstigender Verwaltungsakt durch den Widerspruchsbescheid zum Nachteil des \nursprünglich Begünstigten abgeändert wurde. In diesen Konstellationen ist die \nAnfechtung nur des Abhilfe- bzw. nur des Widerspruchsbescheids obligatorischer \nNatur. Dies folgt zwingend aus der Überlegung, dass derjenige, der erstmalig durch \nden Abhilfe- bzw. Widerspruchsbescheid beschwert ist, durch den ursprünglichen \nVerwaltungsakt begünstigt war und deshalb diesen Bescheid schon wegen \nmangelnder Beschwer gar nicht anfechten kann.\n\n42\n\nVgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 79 Rn. \n27; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 3. März 1995 - 4 B \n15.95 -, NVwZ-RR 1995, 613 = juris Rn. 5.\n\n43\n\nEine solche Situation ist hier gegeben, weil die Beklagte mit dem \nstreitgegenständlichen Widerspruchsbescheid die der Klägerin am 21. August 2007 \nerteilte Genehmigung auf den Widerspruch der Beigeladenen vom 10. September \n2007 aufhob.\n\n44\n\nAus diesem Grund geht von dem Widerspruchsbescheid im Verhältnis zur \nKlägerin auch eine \"erstmalige Beschwer\" aus, weil er für sie die Entziehung einer \nursprünglich gewährten begünstigenden Rechtsposition bedeutet.\n\n45\n\nVgl. insoweit wiederum Brenner, in: Sodan/Ziekow, 2. \nAuflage 2006, § 79 Rn. 28 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n11. Mai 1962 - VII C 27.61 -, BVerwGE 14, 151, 153; ebenso \noffenbar: BayVGH, Beschluss vom 17. Juli 1990 - 14 AS 90.1387 \n-, NVwZ-RR 1990, 594 = juris Rn. 12; VGH B.-W., Beschluss \nvom 19. September 2000 - 5 S 1843/00 - NVwZ-RR 2001, 543 = \njuris Rn. 5 (jeweils mit Blick auf eine durch \nWiderspruchsbescheid aufgehobene Baugenehmigung).\n\n46\n\nDer (isolierten) Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid fehlt \nvorliegend nicht deswegen das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin auf die \nErhebung einer Verpflichtungsklage auf Wiedererlangung der Begünstigung zu \nverweisen wäre. Vielmehr handelt es sich in der zugrunde liegenden Fallgestaltung \nbei der Anfechtungsklage um die speziellere und rechtsschutzintensivere \nKlageart.\n\n47\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 79 Rn. 7; \nBrenner, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 79 Rn. 28; \nPietzcker, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblatt, Stand Mai 1997, § 79 Rn. 9.\n\n48\n\nEtwas anderes folgt für den zu entscheidenden Fall nicht aus dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 1996 - 10 A \n1691/91 -,\n\n49\n\nNJW 1997, 409 = NWVBl. 1997, 19 = juris.\n\n50\n\nSoweit es dort heißt, dass die Verpflichtungsklage und nicht die isolierte \nAnfechtungsklage gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO die zutreffende Rechtsschutzform \ndarstelle, wenn die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch eines Dritten gegen \neinen stattgebenden Namensänderungsbescheid entspricht, ist dies spezifisch auf \ndas Namensrecht zugeschnitten und nicht auf die im Widerspruchsverfahren \nerfolgreiche Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nübertragbar. Denn die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen beruht darauf, dass Streitgegenstand der auf eine \nNamensänderung gerichteten Klage ist, zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, ob \ndie vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Voraussetzungen der \nNamensänderung im dort allein maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung gegeben sind.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 1996 - 10 A 1691/91 -, \nNJW 1997, 409 = NWVBl. 1997, 19 = juris Rn. 18 ff.\n\n52\n\nNamensrechtliche Streitigkeiten unterscheiden sich damit in Streitgegenstand \nund maßgeblichem Beurteilungszeitpunkt wesentlich von Streitigkeiten, in denen es \nder Klägerin - wie hier - um die Wiederherstellung des Zustands vor der sie \nbeschwerenden Widerspruchsentscheidung geht, als sie Inhaberin einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung war. Für den durch den \nWiderspruchsbescheid Beschwerten stellt es ein schutzwürdiges Anliegen dar, über \ndie gerichtliche Aufhebung des Widerspruchsbescheides eine Verpflichtung der \nWiderspruchsbehörde zu erreichen, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts über den weiterhin anhängigen Widerspruch zu entscheiden. Denn nur \nauf diesem Wege kann er sich die für ihn günstige und unter Umständen \nstreitentscheidende Rechtsposition erhalten, dass - worauf noch näher einzugehen \nsein wird - es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung womöglich auf die Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der Genehmigungserteilung ankommt. Verwiese man ihn hingegen auf \ndie Verpflichtungsklage, wäre ihm die Einnahme dieses Standpunktes von \nvornherein verwehrt. Denn maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt wäre dann die Sach- \nund Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, wodurch nach \nGenehmigungserteilung eingetretene, für ihn nachteilige Veränderung zu \nberücksichtigen wären. \n\n53\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n54\n\nDer Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2007 ist rechtswidrig \nund verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§§ 115, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n55\n\nDie Beklagte durfte den Genehmigungsbescheid vom 21. August 2007 nicht mit \nder Begründung aufheben, dass die Genehmigung mit dem Inkrafttreten der 66. \nÄnderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen am 31. August 2007 \nrechtswidrig geworden sei.\n\n56\n\nMaßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vorliegend nämlich die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, in dem die \nGenehmigungsvoraus-setzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG - worauf auch die \nBeklagte in ihrem Widerspruchsbescheid zu Recht hinweist - vorlagen, die \nGenehmigung also recht-mäßig erteilt wurde.\n\n57\n\nDie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen maßgebliche Sach- \nund Rechtslage beurteilt sich nach dem jeweils heranzuziehenden materiellen \nFachrecht. \n\n58\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 - 5 B 90.05 -, \njuris Rn. 6.\n\n59\n\nVon diesem Ausgangspunkt ausgehend schließt sich das Gericht für \nFallkonstellationen, in denen - wie hier - eine Änderung der bauplanungsrechtlichen \nRechtslage zu einem nachträglichen Wegfall der Genehmigungsvoraussetzungen \nnach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG führt, der in Parallelität zu baurechtlichen \nNachbarklagen geäußerten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen an, dass in Fällen der Genehmigungsanfechtung durch Dritte \nder Zeitpunkt der Genehmigungserteilung und nicht der Zeitpunkt der letzten \nbehördlichen Entscheidung oder der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nmaßgeblich ist.\n\n60\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2008 - 8 B \n215/07 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks und Beschluss vom 23. \nJanuar 2008 - 8 B 237/07 - S. 12 des amtlichen Umdrucks \n(jeweils unter Hinweis auf die hinsichtlich der Drittanfechtung von \nBaugenehmigungen ergangene Entscheidung OVG NRW, Urteil \nvom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, juris Rn. 47 ff.; so im \nÜbrigen auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, 2. Auflage 2006, § 113 \nRn. 119.\n\n61\n\nAuch wenn das Bundesverwaltungsgericht für eine Nachbarklage gegen eine \ngemäß § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung \nfortgeltende Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage den Zeitpunkt \nder Widerspruchsentscheidung als maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt angesehen \nhat,\n\n62\n\nvgl. Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - , \nNVwZ 2008, 76 = juris Rn. 14; siehe insoweit überdies BVerwG, \nBeschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90 -, BayVBl. 1991, \n375 = juris Rn. 3, wo für die Entscheidung über die \nAnfechtungsklage Drittbetroffener gegen die Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Sach- und \nRechtslage im Zeitpunkt der \"angefochtenen \nBehördenentscheidung (ggf. in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids)\" als maßgebend angesehen wird,\n\n63\n\nund obwohl etwa das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht sich auf den \nStandpunkt gestellt hat, im Immissionsschutzrecht komme es für die Beurteilung der \nSach- und Rechtslage nicht entscheidend auf den Zeitpunkt der Genehmigung an, \nvielmehr seien auch nachfolgende Änderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art von \nInteresse,\n\n64\n\nvgl. Beschluss vom 17. September 2007 - 12 ME 38/07 -, \njuris Rn. 12 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - \n7 C 42.80 -, BVerwGE 65, 80 = NJW 1983, 32 = juris und Jarass, \nBImSchG, 7. Auflage 2007, § 6 Rn. 40 und 44; siehe auch \nDietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, BImSchG, \nLoseblatt, Stand September 2005, § 6 Rn. 64,\n\n65\n\nverdient die hier vertretene Ansicht für die in Rede stehende Fallgestaltung den \nVorzug.\n\n66\n\nSoweit die Genehmigungserteilung entscheidend von den Vorgaben des \nBauplanungsrechts als \"anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften\" im Sinne des § 6 \nAbs. 1 Nr. 2 BImSchG und damit streitentscheidendem materiellen Fachrecht \nabhängt, besteht kein Anlass, den Inhaber einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung im Falle einer Drittanfechtung mit Blick auf den maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt anders zu stellen als den Inhaber einer Baugenehmigung. In \nbeiden Situationen greift der Gedanke Platz, dass gerade das Bodenrecht durch \nVorschriften gekennzeichnet ist, die dem Bauherrn eingeräumte Rechtspositionen \ntrotz Änderung der Sach- oder Rechtslage belassen oder zumindest nicht \nentschädigungslos entziehen. \n\n67\n\nVgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 28. November 2007 - 8 \nA 2325/06 -, juris Rn. 50.\n\n68\n\nWie auch von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragen, wird mit \neiner Gleichbehandlung der Beurteilungszeitpunkte bei immissionsschutzrechtlichen \nund baurechtlichen Nachbarklagen jedenfalls mit Rücksicht auf die \nbauplanungsrechtlichen Genehmigungsanforderungen auch der \nKonzentrationswirkung des § 13 BImSchG Rechnung getragen, welche die Nähe der \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Baugenehmigung, die sie im Zuge \nder Konzentrationswirkung ersetzt,\n\n69\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C \n36.86 -, NVwZ 1990, 464 = juris Rn. 50,\n\n70\n\nunterstreicht.\n\n71\n\nDer Einwand der Beklagten, aus § 21 Abs. 7 BImSchG, wonach § 21 Abs. 1 bis 6 \nBImSchG nicht gelten, wenn eine Genehmigung, die von einem Dritten angefochten \nworden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage \nabgeholfen wird, ergebe sich, dass nicht der Zeitpunkt der Genehmigung, sondern \nderjenige der Entscheidung über den Widerspruch maßgeblich sei, weil andernfalls \ndem Widerspruch eines Dritten gegen eine rechtmäßige Genehmigung niemals \nstattgegeben werden könne und § 21 Abs. 7 BImSchG ins Leere liefe, führt nicht zu \neiner anderslautenden Betrachtungsweise.\n\n72\n\nZum einen mag hinsichtlich des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes etwas \nanderes als vorliegend bei Drittrechtsbehelfen gegen eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung gelten, in der die \nGenehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG oder - im \nZusammenhang mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG - andere als bauplanungsrechtliche \nVorschriften im Streit stehen. \n\n73\n\nZum anderen enthält § 21 Abs. 7 BImSchG keine unmittelbare Aussage zu der \nbei der Entscheidung über Drittrechtsbehelfe gegen eine immissionsschutzechtliche \nGenehmigung maßgeblichen Sach- und Rechtslage. Die Bestimmung bringt lediglich \nzum Ausdruck, dass § 21 BImSchG nicht für die Aufhebung einer erteilten \nGenehmigung im Widerspruchsverfahren durch die Widerspruchsbehörde und im \nKlageverfahren durch das Gericht gilt; denn insoweit kommen §§ 72 f. VwGO bzw. § \n113 VwGO zum Tragen.\n\n74\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 21 Rn. 3.\n\n75\n\nDie behördliche Befugnis zum Widerruf einer rechtmäßig erteilten Genehmigung \nmuss sich mit der Befugnis zu deren Aufhebung auf den Rechtsbehelf eines Dritten \naber nicht decken. Dass das Prüfungsprogramm ein jeweils anderes ist, zeigt gerade \nder Blick auf den Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG: Danach kann eine \nrechtmäßig erteilte Genehmigung nur widerrufen werden, wenn die \nGenehmigungsbehörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt \nwäre, die Genehmigung nicht zu erlassen, soweit der Betreiber von der \nGenehmigung noch keinen Gebrauch gemacht hat, und wenn ohne den Widerruf das \nöffentliche Interesse gefährdet wäre. Der Rechtsbehelf eines Dritten gegen eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung kann aber nur dann Erfolg haben, wenn \ndie Genehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. Dieser subjektiv-\nrechtlich ausgerichtete Ansatz engt das behördliche (und das gerichtliche) \nPrüfungsprogramm bei Drittrechtsbehelfen im Vergleich zu der Widerrufsmöglichkeit \netwa nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG spezifisch ein. Vor diesem Hintergrund ist es \nstimmig anzunehmen, dass § 21 Abs. 7 BImSchG nur dann unmittelbare Bedeutung \nzukommt, wenn nachbarschützende Anforderungen nach Erlass der Genehmigung \nund vor Erlass des Widerspruchsbescheids verschärft werden und dadurch die \nGenehmigung rechtswidrig wird.\n\n76\n\nVgl. Jarass, BImSchG, 7. Auflage 2007, § 21 Rn. 3.\n\n77\n\nDenn nur in diesen Fällen kann es zu einer Überschneidung der \nAnwendungsbereiche der Widerrufsregeln und etwa von §§ 72 f. VwGO kommen, \nder eine sachliche Unterscheidung dieser behördlichen Aufhebungsmöglichkeiten \nerforderlich macht. Diese Unterscheidung wird mit Blick auf den maßgeblichen \nBeurteilungszeitpunkt aber gerade mitvollzogen, legte man diesen nur dann auf den \nZeitpunkt der Genehmigungserteilung, wenn es um die Einhaltung (nicht \nnachbarschützender) bauplanungsrechtlicher Vorschriften und nicht etwa um die der \nnachbarschützenden Betreiberpflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG \ngeht.\n\n78\n\nIn dem für die zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage im zu entscheidenden \nFall somit maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 21. August 2007 \nlagen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG vor, weshalb die \nGenehmigung durch die Beklagte zu erteilen war.\n\n79\n\nGemäß § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt \nist, dass sich die aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG \nerlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und \nandere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stehen (Nr. 2).\n\n80\n\nDas Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung wird von den Beteiligten nicht in \nZweifel gezogen. \n\n81\n\nEs ist auch sonst nicht ersichtlich, dass den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 \nBImSchG - insbesondere denen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG - nicht genüge \ngetan worden sein könnte. Namentlich werden von dem genehmigten \n(leistungsreduzierten) Betrieb der in Rede stehenden Windkraftanlage voraussichtlich \nkeine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft in der Gestalt von \nGeräuschimmissionen hervorgerufen. Soweit es an den im Genehmigungsbescheid \n(dort S. 11) aufgeführten Immissionspunkten IP A (D. ), IP B (L. Straße 24) \nund IP J (L. Straße / Ecke M1. 233) mit einer Gesamtbelastung von 46,0 dB(A), \nvon 47,2 dB(A) bzw. von 46,0 dB(A) zu einer Überschreitung des einzuhaltenden \nNachtrichtwerts von 45 dB(A) kommt, ist dies - worauf im Genehmigungsbescheid zu \nRecht hingewiesen wird - gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm unbeachtlich. Denn \ndanach kann die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer \nÜberschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen \ndes Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte \nImmissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen \nist (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 der TA Lärm). Das ist in der Regel der Fall, wenn die von \nder zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte \nnach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) \nunterschreitet (Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA Lärm). Eine solche Situation ist hier \ngegeben. Denn wie im Genehmigungsbescheid auf S. 11 dargestellt, verursacht die \nim Streit befindliche Windkraftanlage in Bezug auf den IP A eine Zusatzbelastung \nvon 32,0 dB(A), auf den IP B von 31,9 dB(A) und auf den IP J von 35,1 dB(A).\n\n82\n\nAuch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG waren im Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung erfüllt. Dem Vorhaben der Klägerin standen keine \"anderen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften\" - insbesondere keine des Bauplanungsrechts, um \ndie es vorliegend einzig geht - entgegen.\n\n83\n\nDie bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten \nVorhabens der Klägerin richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB.\n\n84\n\nDanach darf ein Vorhaben, das - wie die geplante Windkraftanlage - der Nutzung \nder Windenergie dient und deshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, \nunter anderem dann nicht zugelassen werden, wenn ihm öffentliche Belange \nentgegen stehen.\n\n85\n\nDas war im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 21. \nAugust 2007 nicht der Fall.\n\n86\n\nDie Genehmigung der streitigen Windkraftanlage scheiterte zunächst nicht an der \nmit einer ihr entgegen stehenden Flächennutzungsplanung der Beigeladenen \nverbundenen Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.\n\n87\n\nFür Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 \nBauGB bestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann \nöffentliche Belange entgegen stehen, soweit hierfür durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer \nStelle erfolgt ist.\n\n88\n\nDies war im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht der Fall. Das Vorhaben \nder Klägerin, das sie in X. -C. , Gemarkung C1. , Flur 25, Flurstücke 33 \nund 34, realisieren will, befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Bereich, der durch \ndie 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen als \nKonzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt worden war.\n\n89\n\nDass der Rat der Beigeladenen am 12. Juni 2007 mit der 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans den Wegfall der Konzentrationszone, in der sich das \nklägerische Vorhaben befindet, beschloss, kann dem Vorhaben der Klägerin aus der \nSicht des maßgeblichen Zeitpunktes der Genehmigungserteilung nicht mit der \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegen gehalten werden. Denn \ndie 66. Änderung des Flächennutzungsplans war im Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung nicht wirksam. Die gemäß § 6 Abs. 1 BauGB erforderliche \nGenehmigung der höheren Verwaltungsbehörde stand noch aus und erfolgte erst mit \nder Verfügung der Beklagten vom 28. August 2007. Wirksamkeit konnte die 66. \nÄnderung des Flächennutzungsplans gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB erst mit der \nBekanntmachung erlangen. Diese wurde im Amtsblatt der Beigeladenen vom 31. \nAugust 2007 vorgenommen.\n\n90\n\nDem Vorhaben der Klägerin kann nicht als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB entgegen gehalten werden, dass die 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung in \nAufstellung befindlich war.\n\n91\n\nDenn Entwürfen eines Flächennutzungsplans kommt die Steuerungswirkung des \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht zu. Die Vorschrift setzt vielmehr nach ihrem Wortlaut \nund nach ihrem Sinn und Zweck voraus, dass der betreffende Plan bereits formell in \nKraft getreten ist.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ \n2003, 1261 = juris Rn. 30; NdsOVG, Beschluss vom 12. \nSeptember 2003 - 1 ME 212/03 -, NVwZ-RR 2004, 91 = juris Rn. \n16 f.; Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 35 Rn. \n117; Jung, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 5 Rn. 71a.; \nSöfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, § 35 Rn. \n124.\n\n93\n\n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB spricht von \"Darstellungen im Flächennutzungsplan\" \nund nicht - wie sinngemäß § 33 BauGB - von Planentwürfen.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ \n2003, 1261 = juris Rn. 30.\n\n95\n\nFerner setzt die rechtliche Möglichkeit, im Außenbereich privilegierte Vorhaben \ngleichwohl gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB an bestimmten Standorten \nauszuschließen, voraus, dass diese Vorhaben durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan oder durch Ausweisung als Ziele der Raumordnung an anderer \nStelle zugelassen worden sind. Hierfür bedarf es einer abgewogenen Planung auf \nder Grundlage eines gesamträumlichen Planungskonzepts. Nur wenn durch Planung \nsichergestellt ist, dass die in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB genannten Vorhaben \nin Teilbereichen des Plangebiets errichtet werden können, lässt sich ihr Ausschluss \nan anderer Stelle rechtfertigen. Deshalb folgt aus dem Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB, dass seine Ausschlusswirkung nicht nur von einer materiell rechtmäßigen \nPlanung abhängt, sondern dass die Pläne auch formell in Kraft getreten sein \nmüssen.\n\n96\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ \n2003, 1261 = juris Rn. 30.\n\n97\n\nDie in Aufstellung befindliche 66. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen stand dem Vorhaben der Klägerin im hier maßgeblichen Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung des Weiteren nicht als sonstiger, ungeschriebener \nöffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen.\n\n98\n\nGegen die Möglichkeit, dass ein Entwurf eines Flächennutzungsplans im Stadium \nder \"Planreife\" einem im Außenbereich privilegierten Vorhaben als öffentlicher \nBelang entgegen stehen kann, spricht nicht schon von vornherein, dass der Entwurf \neines Flächennutzungsplans in dem Katalog der öffentlichen Belange des § 35 Abs. \n3 Satz 1 BauGB nicht ausdrücklich erwähnt wird. Denn diese Aufzählung ist nicht \nabschließend.\n\n99\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 3.02 -, NVwZ \n2003, 1261 = juris Rn. 31.\n\n100\n\nAndererseits ergibt sich die Berücksichtigungsfähigkeit eines \"planreifen\" \nFlächennutzungsplans im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht notwendig \naus der beigeladenenseits in Bezug genommenen Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -,\n\n101\n\nBVerwGE 122, 364 ff. = NVwZ 2005, 578 = juris.\n\n102\n\nDenn diese verhält sich zu einem in Aufstellung befindlichen Ziel der \nRaumordnung, welches die Qualität eines öffentlichen Belangs hat, wenn es \ninhaltlich hinreichend konkretisiert ist und wenn zu erwarten ist, dass es sich zu einer \nverbindlichen, den Wirksamkeitsanforderungen genügenden Zielfestlegung im Sinne \ndes § 3 Nr. 2 ROG verdichtet.\n\n103\n\nGegen eine unmittelbare Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung auf die \nvorliegende Fallkonstellation spricht, dass §§ 4 Abs. 4 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG \nspezialgesetzlich deutlich machen, dass im Fachrecht nicht bloß verbindliche Ziele \nder Raumordnung relevant sind, sondern auch in Aufstellung befindliche Ziele der \nRaumordnung.\n\n104\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 - 4 C 5.04 -, \nBVerwGE 122, 364 ff. = NVwZ 2005, 578 = juris Rn. 21.\n\n105\n\nDenn in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG heißt es, im Sinne dieses Gesetzes seien sonstige \nErfordernisse der Raumordnung auch in Aufstellung befindliche Ziele der \nRaumordnung. Eine entsprechende Bestimmung für in Aufstellung befindliche \nFlächennutzungspläne existiert nicht.\n\n106\n\nEine Berücksichtigung von Entwürfen von Flächennutzungsplänen als sonstiger \nöffentlicher Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist - was zusätzlich gegen eine \nBerücksichtigungsfähigkeit spricht - nicht zur Sicherung der Flächennutzungsplanung \nder Gemeinde in einer der hier in Rede stehenden vergleichbaren Situation \nerforderlich. Über das Instrument der Zurückstellung des § 15 Abs. 3 BauGB, das \nauch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren Anwendung \nfindet,\n\n107\n\nvgl. dazu etwa VG B. , Urteil vom 15. November 2007 - 6 \nK 71/07 - juris Rn. 40 ff.,\n\n108\n\nist eine einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB entgegen \nstehende Flächennutzungsplanung der Standortgemeinde, mit der die \nRechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden sollen, hinreichend \ngeschützt.\n\n109\n\nVgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § \n35 Rn. 117, der insoweit von einem \"gewissen Korrektiv\" \nspricht.\n\n110\n\nDies gilt ungeachtet des Umstands, dass Rechtsbehelfe gegen einen \nZurückstellungsbescheid aufschiebende Wirkung entfalten mit der Folge, dass die \nGenehmigungsbehörde die Amtspflicht hat, die Bearbeitung fortzusetzen, solange \nkein Sofortvollzug angeordnet wird.\n\n111\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 2006 - 8 A 764/06 -, \njuris Rn. 50.\n\n112\n\nDenn die Standortgemeinde hat die Möglichkeit, bei der Genehmigungsbehörde \ndie Anordnung der sofortigen Vollziehung der Zurückstellung zu beantragen und \ngegebenenfalls diesbezüglich gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 \nVwGO um gerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.\n\n113\n\nLetztlich kann die Frage, ob \"planreife\" Entwürfe von Flächennutzungsplänen - \nwie hier die 66. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen im Zeitpunkt \nder Genehmigungserteilung am 21. August 2007 - als sonstige ungeschriebene \nöffentliche Belange im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB Berücksichtigung \nfinden können, aber offen bleiben. \n\n114\n\nOffen gelassen auch von OVG NRW, Urteil vom 28. \nNovember 2007 - 8 A 2325/06 -, juris Rn. 88.\n\n115\n\nDenn auch wenn dies der Fall wäre, hätte dieser Belang dem klägerischen \nVorhaben im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 \nNr. 5 BauGB entgegen gestanden.\n\n116\n\nBei der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer Abwägung zwischen \ndem Interesse des Bauherrn an der Verwirklichung seines Vorhabens und den von \nden Vorhaben berührten öffentlichen Belangen. Im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB \nist dabei die Privilegierung der dort aufgeführten Vorhaben gebührend in Rechnung \nzu stellen, was sich in einem stärkeren Durchsetzungsvermögen dieser Vorhaben \ngegenüber den von ihnen berührten öffentlichen Belangen auswirkt. Durch die \ngenerelle Verweisung dieser Vorhaben in den Außenbereich hat der Gesetzgeber \nselbst eine planerische Entscheidung zu ihren Gunsten getroffen. Er hat die \nVorhaben in planähnlicher Weise dem Außenbereich zugewiesen und durch die \nPrivilegierung zum Ausdruck gebracht, dass sie dort in der Regel zulässig sind.\n\n117\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 14. März 1975 - IV C 41.73 -, \nBVerwGE 48, 109 ff. = NJW 1975, 2114 = juris Rn. 30; Rieger, \nin: Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 35 Rn. 8 f.\n \nGemessen an diesem Grundsatz stand die im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung \nin Aufstellung befindliche 66. Änderung des Flächennutzungsplans dem klägerischen \nVorhaben nicht entgegen, weil davon auszugehen war, dass die Planänderung \nunwirksam ist.\n\n118\n\nAus der Sicht des Zeitpunktes der Genehmigungsentscheidung der Beklagten \nwar davon auszugehen, dass die 66. Änderung des Flächennutzungsplans der \nBeigeladenen das Abwägungsverbot des § 1 Abs. 7 BauGB verletzt.\n\n119\n\nDas Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen \nprivaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines \nanderen entscheidet.\n\n120\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, \nNWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 44.\n\n121\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und \ndem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die \ngemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die \nWindkraftnutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von \nwelchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch \ndeutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen \nPlanungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für \ndie negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit \ndem Anliegen, der Windkraftnutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu \ngeben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB \nabzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen.\n\n122\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, \nNWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 46.\n\n123\n\nAllerdings ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu \nbenutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung \nWindkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Bei einer bloßen \"Feigenblatt\"-Planung, \ndie auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden \nlassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers \nRechnung tragen und für die Windkraftnutzung in substantieller Weise Raum \nschaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt \nbestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone \nauszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften \nGebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im \nGemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her \nim Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von \nWindkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich \ndiese oder jene Fläche für Zwecke der Windkraftnutzung eignet, ist nur ein \nGesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen \nist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch \nGrößenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium für eine missbilligenswerte \nVerhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation \nzu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, \ndie für eine Windkraftnutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Betracht \nkommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, zusammenhängende \nWaldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen Verhältnisse im \nWindschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, in \nwelchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter Landschaftsschutz \ngestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde weitgehend entzogen und \neiner baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres zugänglich sind. Denn durch \nderartige Unterschutzstellungen sind den Entfaltungsmöglichkeiten der \nWindkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge Grenzen gesetzt.\n\n124\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, \nNWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 47 unter Hinweis auf BVerwG, \nUrteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, \n287, 295 ff., vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, \n37, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, \n111.\n\n125\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen \nmaßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der \nGemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster \nLinie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden \nBeschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung \nmitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z. B. in den entsprechenden \nVerwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung gefolgt ist.\n\n126\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, \nNWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 49.\n\n127\n\nMängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen zu \ndessen Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Regelungen oder Festsetzungen eine in \njeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen gerecht werdende, sinnvolle \nstädtebauliche Ordnung nicht bewirken können. Die Konzentrationsplanung von \nWindkraftanlagen in einem Flächennutzungsplan ist deshalb insgesamt nichtig, wenn \ndem Plan mangels ausreichender (\"substantieller\") Darstellungen von Positivflächen \nfür die Errichtung von Windkraftanlagen kein schlüssiges gesamträumliches \nPlanungskonzept zugrunde liegt. Der Planbetroffene kann sich daher auf die \nUnwirksamkeit des Flächennutzungsplans auch mit der Begründung berufen, \nAlternativstandorte seien nicht richtig abgewogen.\n\n128\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, \nNWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 51 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil \nvom 21. Oktober 2004 - 4 C 2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111.\n\n129\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen war zur Zeit der Genehmigungserteilung \ndurch die Beklagte davon auszugehen, dass die 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen, die einen Wegfall der Konzentrationszone \nnördlich von C. vorsieht, aufgrund eines Verstoßes gegen das Abwägungsgebot \ndes § 1 Abs. 7 BauGB unwirksam ist, weil es zum einen an dem erforderlichen \nschlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept fehlt und weil zum anderen \neinzelne in die Planung eingestellte Belange fehlerhaft gewichtet worden sind.\n\n130\n\nAusweislich der maßgeblichen Begründung der Beigeladenen zur 66. Änderung \nihres Flächennutzungsplans vom 4. Januar 2007 fehlt es zum einen an dem \nerforderlichen schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept.\n\n131\n\nDie positive Ausweisung eines Standorts für Windkraftanlagen wird nach dem \nZweck der Schaffung von Konzentrationszonen mit einer Ausschlusswirkung für den \nübrigen Planungsraum verbunden. Damit bedingen sich die negativen und positiven \nKomponenten der Planung in der Weise, dass die planerische Entscheidung, den \nPlanungsraum außerhalb der Konzentrationszonen von Windkraftanlagen \nfreizuhalten, ihre Rechtfertigung u.a. aus den positiven Standortzuweisungen erfährt. \nBei einem Eingriff in einen einmal hergestellten Ausgleich zwischen Positiv- und \nNegativausweisungen verschiebt sich demgemäß das Gesamtgefüge des \nPlanungskonzepts. Im Hinblick auf diese Wirkungen muss die Gemeinde erneut in \ndie Abwägung der für und gegen die wegfallenden und beizubehaltenden Standorte \nsprechenden Belange eintreten, wenn sich die Teilfortschreibung ihres \nFlächennutzungsplans im Ergebnis auf den Wegfall von Zonen für die Nutzung der \nWindkraft beschränkt.\n\n132\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 A 2677/06 -, \nNWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 58.\n\n133\n\nDiesen Anforderungen ist die Beigeladene nicht gerecht geworden. Mit dem \nWegfall der Vorrangzone nördlich von C. , die ca. 9,3 ha umfasst, entfielen ca. 15 \n% der insgesamt mit der 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen \ndargestellten Vorrangzonen für Windenergieanlagen. Auf diese Weise greift die \nBeigeladene erheblich in das ursprüngliche Planungskonzept ein, wodurch die Frage \nnach der Gewichtung der zu berücksichtigenden Belange umfassend neu \naufgeworfen ist. Zwar hat sich die Beigeladene ausweislich der Begründung zur 66. \nÄnderung des Flächennutzungsplans durchaus die Frage gestellt, ob eine \nVorrangzone für Windkraftanlagen anstelle der Fläche nördlich von C. anderweitig \nin ihrem Stadtgebiet dargestellt werden könnte. Dabei hat sie jedoch nicht erkennen \nlassen, dass sie die anlässlich der Aufstellung der 41. Änderung des \nFlächennutzungsplans gewonnenen Erkenntnisse erneut ernstlich in den Blick \ngenommen und die für und gegen die prinzipiell geeigneten Standorte sprechenden \nGründe in Bezug auf die für die Aufhebung vorgesehene Konzentrationszone \nsprechenden Gründe neu gewichtet hätte.\n\n134\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Urteil vom 19. Juni \n2007 - 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 60; siehe zu \nden Auswahlkriterien außerdem: BVerwG, Urteil vom 24. Januar \n2008 - 4 CN 2.07 -, juris Rn. 15 f.\n\n135\n\nDie Beigeladene hat sich vielmehr darauf beschränkt, darauf zu verweisen, dass \nsich im Rahmen der Vorbereitung der 41. Änderung des Flächennutzungsplans \nergeben hätte, dass große Teile des Stadtgebietes aufgrund der notwendigen \nAbstände und Beschränkungszonen für die Aufnahme von Windkraftanlagen nicht \ngeeignet seien. Alle überhaupt nur möglichen Konzentrationszonen seien dargestellt \nworden. Alle anderen Flächen im Stadtgebiet schieden durch die in der 41. Änderung \ndes Flächennutzungsplans genannten Vorbelastungen aus. Im Weiteren hat die \nBeigeladene im Wesentlichen Gründe aufgeführt, die gegen den Fortbestand der \nwegfallenden Vorrangzone sprächen: Die Windkraftanlagen sollten an den bereits \nbestehenden zwei Standorten konzentriert werden; eine gleichmäßige Verteilung von \neinzelnen Windkraftanlagen im Norden des Stadtgebiets solle vermieden werden, um \nden wenigen vorhandenen Freiraum im Stadtgebiet zu schützen.\n\n136\n\nIn diesem Abwägungsvorgang kann keine Neugewichtung der für und gegen die \nprinzipiell geeigneten Standorte sprechenden Gründe in Bezug auf die für die \nAufhebung vorgesehene Konzentrationszone gesehen werden. Eine solche \nNeugewichtung hätte es etwa erfordert, auch die im Zuge der Aufstellung der 41. \nÄnderung des Flächennutzungsplans letztlich als nicht geeignet eingestufte \"Fläche \nzwischen Gut L1. und T. \" bzw. \"Fläche zwischen X2. Hof und der \nB1. 4\" (siehe dazu etwa den Erläuterungsbericht vom 26. März 1998) erneut in die \nBetrachtung einzubeziehen sowie gegebenenfalls andere konkrete Flächen, die \nzusätzlich als für die Windenergienutzung geeignet in Betracht kommen könnten. \nDarüber hinaus hätte auch - wie im Verlauf der Aufstellung der 41. Änderung des \nFlächennutzungsplans geschehen - an eine Verkleinerung der Flächen für die \nWindenergienutzung nördlich von C. statt an einen völligen Wegfall gedacht \nwerden können. \n\n137\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 B1. \n2677/06 -, NWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 70.\n\n138\n\nZum anderen hat die Beigeladene bei der Planung der 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans einzelne eingestellte Belange fehlerhaft gewichtet.\n\n139\n\nDie Erwägungen der Beigeladenen zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, \ndas grundsätzlich ein legitimes Planungsziel darstellt, in ihrem nördlichen \nStadtgebiet, das Teil des zu schützenden Landschaftsraumes zwischen C1. , \nO1. , P. und F. sei, stellen keinen sachgerechten Ausgleich zwischen \ndiesen Belangen und dem durch die Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB \ngesetzlich hervorgehobenen Interesse an der Nutzung der Windkraft her. \n\n140\n\nDie von der Beigeladenen hierzu angeführten Gründe stehen zu der privilegierten \nNutzung der Windkraft außer Verhältnis. Die örtliche Situation im nördlichen \nStadtgebiet stellt sich im Zeitpunkt der Aufstellung der 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans genauso dar wie im Zeitpunkt der 41. Änderung des \nFlächennutzungsplans. Die Beigeladene legt nicht hinreichend plausibel dar, warum \nder Gesichtspunkt des Orts- und Landschaftsbildes nunmehr einer anderen \nGewichtung bedürfte als im Jahre 1999. Allein der Hinweis auf die technische \nEntwicklung der Windkraftanlagen, deren Nabenhöhe und Rotordurchmesser sich \nseither vergrößert habe, ist insofern nicht ausreichend. Diesem Aspekt hätte \nwomöglich ebenso geeignet mit der Darstellung einer Höhenbegrenzung für \nWindkraftanlagen Rechnung getragen werden können. \n\n141\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - 8 B1. \n2677/06 -, NWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 70; zur Möglichkeit einer \nHöhenbegrenzung im Flächennutzungsplan siehe OVG NRW, \nUrteil vom 19. Mai 2004 - 7 B1. 3368/02 -, juris.\n\n142\n\nDer Begründung der 66. Änderung des Flächennutzungsplans ist auch nicht \nhinreichend deutlich zu entnehmen, inwieweit gerade die Errichtung von \nWindkraftanlagen in der für den Wegfall vorgesehenen Vorrangzone zu einer \nwesentlichen Entwertung des Orts- und Landschaftsbildes führen würde. Hierbei \nwäre zu berücksichtigen gewesen, dass der besagte Landschaftsraum nicht nur als \n\"zukünftiger Erholungsraum\" mit \"prägenden Landmarken\" wie Bergehalden, \nKirchtürmen und dem Wasserturm von C1. angesehen werden kann, sondern \ndass die nähere Umgebung durch die bereits errichteten fünf Windkraftanlagen \noptisch vorbelastet ist.\n\n143\n\nZu stark gewichtet hat die Beigeladene des Weiteren die Belange des \nnahegelegenen Modellflugplatzes \"nördlich von F2. im südlichen Plangebiet\", \nnicht zuletzt dessen Bestand mittels der 66. Änderung des Flächennutzungsplans \naugenscheinlich gesichert werden soll, wie es aus der Begründung der \nFlächennutzungsplanänderung hervorgeht und in der \"Zusammenfassenden \nErklärung\" der Beigeladenen vom 30. August 2007 nochmals hervorgehoben wird. \nAuch in dieser Hinsicht wird nicht aufgezeigt, weshalb die Belange des \nModellflugplatzes - zuzuordnen einem Belang von Sport, Freizeit und Erholung im \nSinne von § 1 Abs. 6 Nr. 3 BauGB - nunmehr stärker gewichtet werden, als dies bei \nder 41. Änderung des Flächennutzungsplans geschehen ist. Denn dessen Belange \nwaren ausweislich des Erläuterungsberichts vom 16. April 1999 seinerzeit bereits \nberücksichtigt worden. Dazu wurde dort ausgeführt, dass gemäß der \nBetriebserlaubnis des Regierungspräsidenten E1. vom 13. Juli 1979 die \nLuftraumgrenzen, in denen der motorgetriebene Modellflugbetrieb stattfinden dürfe, \nauf einen Radius von 300 m um das Modellfluggelände begrenzt seien. Dieser \nBereich zuzüglich der bauordnungsrechtlich notwendigen Abstandsflächen sei von \nWindenergieanlagen freizuhalten.\n\n144\n\nDie dargelegten Abwägungsfehler stellen offensichtliche - weil anhand der \nobjektiv erfassbaren äußeren Umstände des Falls erkennbare - Mängel im \nAbwägungsvorgang dar, die auf das Abwägungsergebnis von Einfluss - weil nach \nden Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel \ndie Planung anders ausgefallen wäre - und mithin im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauGB erheblich sind.\n\n145\n\nVgl. hierzu wiederum OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2007 - \n8 B1. 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26 = juris Rn. 73 ff.\n\n146\n\nDer Umstand, dass die Beklagte bei Erlass des Genehmigungsbescheids vom \n21. August 2007 die in Aufstellung befindliche 66. Änderung des \nFlächennutzungsplans nicht erkennbar als öffentlichen Belang in Betracht gezogen \nhat, macht die Genehmigung nicht rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 1 BImSchG ungeachtet dessen im maßgeblichen Zeitpunkt der \nGenehmigungserteilung - wie gezeigt - vorgelegen haben.\n\n147\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n148\n\nEs entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht \ngemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen \nSachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 \nAbs. 3 VwGO).\n\n149\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, \nAbs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n150","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-16/6-k-1065-07","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":27},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":3},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-16/6-k-1065-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255515","retrieved":"2026-07-09 02:19:35.599311+00:00"}}