{"status":"available","doknr":"OLD255514","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0416.4L347.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"4 L 347/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.949,60 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin ist gewerbliche Spielautomatenaufstellerin und stellt unter \nanderem in T. Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit auf.\n\n4\n\nDer Antragsgegner erhebt Vergnügungssteuer auf der Grundlage der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt T. vom 20. Dezember 2006 (VgStS 2006). \nAm 1. Januar 2007 trat die am 23. Oktober 2007 mit Rückwirkung beschlossene 1. \nNachtragssatzung (VgStS 2007) in Kraft.\n\n5\n\nNach § 10 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgt die Besteuerung von Geldspielautomaten \nmit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis. § 11 VgStS 2006 sah vor, dass \ndie Besteuerung ggf. auch auf Antrag des Steuerschuldners nach der Anzahl der \nApparate erfolgen könne. Mit der 1. Nachtragssatzung wurde § 11 Abs. 1 VgStS \n2006 geändert. In der nunmehr geltenden Fassung lautet er:\n\n6\n\n\"Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke \nmanipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden \nkönnen, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 eine Besteuerung nach \nder Zahl der Apparate erfolgen.\"\n\n7\n\nMit Schreiben vom 25. April 2007 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin \nauf, die Steueranmeldung für das erste Quartal 2007 einzureichen. Die Vorlage der \nOriginalzählwerksausdrucke sei nicht erforderlich, weil der Sachbearbeiter diese am \nTag zuvor in der Spielhalle eingesehen habe.\n\n8\n\nDie Antragstellerin reichte unter dem 10. Mai 2007 eine \nVergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum Januar bis März 2007 über ein \nGesamteinspielergebnis von 55.839,03 EUR und eine daraus resultierende Steuer \nvon 5.583,90 EUR ein. Der Anmeldung waren Umsatzsteueranmeldeschreiben über \nKassierungen im Zeitraum 1. Januar 2007 bis 2. April 2007 beigefügt.\n\n9\n\nDer Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von \nSpielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Januar \n2007 bis 31. März 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 24. Mai 2007 zu einer \nVergnügungssteuer von 7.694,23 EUR heran. Grundlage der Berechnung sei die \neingereichte Steueranmeldung mit den beigefügten Umsatzsteueranmeldungen für \nden Zeitraum 1. Januar bis 2. April 2007. Das von der Antragstellerin erklärte \nGesamteinspielergebnis sei um die Beträge in den Umsatzsteueranmeldungen vom \n22. März 2007 und vom 2. April 2007 zu erhöhen gewesen, die die Antragstellerin \nwohl versehentlich nicht einbezogen habe.\n\n10\n\nDie Antragstellerin legte am 25. Juni 2007 Widerspruch ein und beantragte \nebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Das in § 11 VgStS 2006 vorgesehene \nWahlrecht bezüglich des Steuermaßstabes sei unzulässig und führe zu einer \nSchlechterstellung ihres Unternehmens. Weiterhin erhebe der Antragsgegner die \nVergnügungssteuer unzulässigerweise als zweite Umsatzsteuer. Auch habe die \nBesteuerung erdrosselnde Wirkung. Die vom Antragsgegner berücksichtigte \nKassierung vom 2. April 2007 liege außerhalb des Besteuerungszeitraums und dürfe \ndaher nicht erfasst werden. Demgegenüber sei die Kassierung vom 23. März 2007 in \nder Tat zu berücksichtigen. Insofern werde das Einspielergebnis auf 69.031,83 EUR \nkorrigiert.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2007 lehnte der Antragsgegner den \nWiderspruch, mit weiterem Schreiben vom selben Tag den Aussetzungsantrag der \nAntragstellerin ab. Er führte unter Anderem aus, die Kassierung vom 2. April 2007 \nerfasse den Zeitraum 9. März bis 2. April 2007 und sei daher zu Recht berücksichtigt \nworden. Bei der Berechnung der Steuer für das 2. Quartal 2007 werde sie \ndementsprechend unberücksichtigt bleiben.\n\n12\n\nDer Antragsteller reichte unter dem 9. Juli 2007 eine \nVergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum April bis Juni 2007 über ein \nGesamteinspielergebnis von 67.554,00 EUR und eine daraus resultierende Steuer \nvon 6.755,40 EUR ein. Der Anmeldung waren Umsatzsteueranmeldeschreiben über \nKassierungen im Zeitraum 2. April 2007 bis 25. Juni 2007 beigefügt.\n\n13\n\nDer Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von \nSpielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. April \n2007 bis 30. Juni 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 31. Juli 2007 zu einer \nVergnügungssteuer von 7.967,93 EUR heran. Grundlage der Berechnung sei die \neingereichte Steueranmeldung mit den beigefügten Umsatzsteueranmeldungen für \nden Zeitraum 2. April bis 25. Juni 2007. Die Kassierung vom 2. April 2007 bleibe \nunberücksichtigt, da sie bereits mit dem 1. Quartal abgerechnet worden sei. \n\n14\n\nDie Antragstellerin legte am 21. August 2007 Widerspruch ein und beantragte \nebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Das in § 11 VgStS 2006 vorgesehene \nWahlrecht bezüglich des Steuermaßstabes sei unzulässig und mache die Satzung \nnichtig.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 3. September 2007 gab der Antragsgegner dem \nAussetzungsantrag der Antragstellerin statt. Die Entscheidung erfolge aber \nvorbehaltlich eines Widerrufs unter Anderem bis der Rat der Stadt T. über die 1. \nNachtragssatzung entschieden habe.\n\n16\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 wies der Antragsgegner den \nWiderspruch zurück. Er führte unter Anderem aus, der Rat habe die erste \nNachtragssatzung am 23. Oktober 2007 beschlossen und das Wahlrecht für eine \nBesteuerung nach der Zahl der Apparate rückwirkend zum 1. Januar 2007 \naufgehoben. Die Kassierung vom 2. April 2007 erfasse den Zeitraum 9. März bis 2. \nApril 2007 und sei daher zu Recht berücksichtigt worden. Bei der Berechnung der \nSteuer für das 2. Quartal 2007 werde sie dementsprechend unberücksichtigt bleiben. \nMit einem weiteren Schreiben vom selben Tag hob der Antragsgegner seine \nAussetzungsentscheidung vom 3. September 2007 auf.\n\n17\n\nDer Antragsteller reichte bereits unter dem 1. Oktober 2007 eine \nVergnügungssteueranmeldung für den Zeitraum Juli bis September 2007 über ein \nGesamteinspielergebnis von 63.798,40 EUR und eine daraus resultierende Steuer \nvon 6.379,84 EUR ein. Der Anmeldung waren Umsatzsteueranmeldeschreiben über \nKassierungen im Zeitraum 25. Juni 2007 bis 21. September 2007 beigefügt.\n\n18\n\nDer Antragsgegner zog die Antragstellerin wegen der Aufstellung von \nSpielapparaten mit Gewinnmöglichkeit in einer Spielhalle für den Zeitraum 1. Juni \n2007 bis 30. September 2007 mit Vergnügungssteuerbescheid vom 18. Oktober \n2007 zu einer Vergnügungssteuer von 6.379,84 EUR heran. Grundlage der \nBerechnung sei die eingereichte Steueranmeldung mit den beigefügten \nUmsatzsteueranmeldungen für den Zeitraum 25. Juni 2007 bis 21. September \n2007.\n\n19\n\nDie Antragstellerin legte am 23. Oktober 2007 Widerspruch ein und beantragte \nebenfalls die Aussetzung der Vollziehung. Die Satzung sei nichtig, da sie \nunzulässige Bestimmungen enthalte.\n\n20\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. November 2007 wies der Antragsgegner den \nWiderspruch zurück. Er führte unter Anderem aus, der Rat habe die erste \nNachtragssatzung am 23. Oktober 2007 beschlossen und das Wahlrecht für eine \nBesteuerung nach der Zahl der Apparate rückwirkend zum 1. Januar 2007 \naufgehoben. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag lehnte der \nAntragsgegner den Aussetzungsantrag ab.\n\n21\n\nDie Antragstellerin hat bereits am 15. August 2007 Klage - 4 K 832/07 - gegen \nden Bescheid des Antragsgegners vom 24. Mai 2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 erhoben und diese am 5. Dezember \n2007 um die Bescheide vom 31. Juli 2007 und 18. Oktober 2007 jeweils in Gestalt \nder Widerspruchsbescheide vom 6. November 2007 erweitert.\n\n22\n\nAm 22. August 2007 hat sie den vorliegenden Antrag auf Anordnung der \naufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt. Zur Begründung verweist sie auf ihr \nVorbringen in diesem Klageverfahren. Dort hat die Antragstellerin vorgetragen, die \nVergnügungssteuer lasse sich wegen der Vorgaben der Spielverordnung nicht auf \ndie Spieler abwälzen; dies sei aber Voraussetzung für ihre Rechtmäßigkeit.\nIm Übrigen führt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ergänzend aus, der \nVergnügungssteuer komme erdrosselnde Wirkung zu. Die den \nUmsatzsteueranmeldungen zugrunde gelegten Einspielergebnisse seien niedriger \nals die im gleichen Zeitraum auf den Zählwerksausdrucken ausgewiesenen \nZahlen.\n\n23\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n24\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 4 K 832/07 vom 15. \nAugust 2007 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des \nAntragsgegners vom 24. Mai 2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 12. Juli 2007 (betreffend \nZeitraum 1. Januar - 31. März 2007), gegen den \nVergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 31. Juli \n2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. November \n2007 (betreffend Zeitraum 1. April - 30. Juni 2007) sowie gegen \nden Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 18. \nOktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. \nNovember 2007 (betreffend Zeitraum 1. Juli - 30. September \n2007) - jeweils für die Spielhalle Steinweg 60 - \nanzuordnen.\n\n25\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n27\n\nDie angegriffenen Entscheidungen seien rechtmäßig. Er verweise insoweit auf \ndie Begründung seiner Widerspruchsbescheide. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nStreitakte, die Gerichtsakte im zugehörigen Klageverfahren 4 K 832/07 sowie die \nvom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\nII.\n\n29\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n30\n\nIm Rahmen der im Aussetzungsverfahren allein gebotenen summarischen \nPrüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Steuerbescheide, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Der in § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 \nVwGO zum Ausdruck kommende grundsätzliche Vorrang des öffentlichen Interesses \nan der sofortigen Vollziehbarkeit auch umstrittener Abgabenbescheide lässt die \nFeststellung ernstlicher Zweifel durch das Gericht nur dann zu, wenn - auf der \nGrundlage der gebotenen summarischen Prüfung - ein Erfolg des Rechtsbehelfs \nwahrscheinlicher als ein Misserfolg ist,\n\n31\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - \nNWVBl 1994, 337.\n\n32\n\nDie summarische Prüfung erstreckt sich zunächst auf die von dem \nRechtsschutzsuchenden selbst vorgetragenen Einwände. Hierbei ist zu beachten, \ndass weder schwierige Tatsachenfeststellungen getroffen noch schwierige \nRechtsfragen im Eilverfahren abschließend geklärt werden können. Etwaige sonstige \nnicht gerügte Mängel des Abgabenbescheides finden dann Berücksichtigung, wenn \nsie offensichtlich seine Rechtmäßigkeit ausschließen.\n\n33\n\nHieran gemessen ist der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage \nanzuordnen, in vollem Umfang unbegründet.\n\n34\n\nAn der Rechtmäßigkeit der den mit der Klage 4 K 832/07 angefochtenen \nVergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegenden Vergnügungssteuersatzung der \nStadt T. bestehen - jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit der \nangefochtenen Bescheide relevant ist - im Rahmen der hier allein gebotenen \nsummarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel.\n\n35\n\n§ 11 VgStS 2007 sieht das von der Antragstellerin gerügte Wahlrecht der \nAufsteller zu Gunsten des Stückzahlmaßstabs nicht (mehr) vor. Mit der ersten \nNachtragssatzung vom 25. Oktober 2007 ist das ursprüngliche Wahlrecht \nrückwirkend zum 1. Januar 2007 - und damit auch für den hier maßgeblichen \nBesteuerungszeitraum - abgeschafft worden. In der nunmehr geltenden Fassung \nkommt der Stückzahlmaßstab nur noch dann zur Anwendung, wenn die \nmaßgeblichen Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer \nelektronischer Zählwerke nachgewiesen werden können. Dies begegnet keinen \ndurchgreifenden Bedenken. Der Stückzahlmaßstab wird seit einigen Jahren bei \nerheblich schwankenden Einspielergebnissen zu Gunsten eines wirklichkeitsnäheren \nMaßstabes als unzulässig angesehen, weil und wenn aufgrund der Ausstattung der \nSpielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken derjenige Aufwand realistischer \nermittelt werden kann, der an einem Gerät betrieben worden ist,\n\n36\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2005 - 10 CN 1/05 - \nNVwZ 2006, 461.\n\n37\n\nSoweit entsprechende Nachweise nicht gesichert vorgelegt werden können, ist \ndie Kommune nicht gehindert, den Stückzahlmaßstab als Ersatzmaßstab zur \nAnwendung zu bringen.\n\n38\n\nDem in § 10 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 VgStS 2007 geregelten Steuersatz von 10 % \ndes Einspielergebnisses kommt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Prüfung keine erdrosselnde Wirkung zu. Das \nOberverwaltungsgericht hat in zwei Entscheidungen,\n\n39\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 6. März 2007 - 14 A 527/05 - und \nvom 5. Juni 2007 - 14 A 527/05 - jeweils bei: www.nrwe.de,\n\n40\n\ndie erdrosselnde Wirkung von Steuersätzen in Höhe von 13 % des \nEinspielergebnisses verneint. Gründe, die im vorliegenden summarischen Verfahren \neine andere Annahme gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere bieten \ndie von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 vorgelegten \nbetrieblichen Unterlagen keine ausreichende Grundlage für die Annahme \nerdrosselnder Wirkung. Zum einen decken die vorgelegten Zahlen zum 1. Quartal \n2007 keinen aussagekräftigen Zeitraum ab. Insoweit dürften Angaben zu einem \nZeitraum von mindestens einem Jahr zu fordern sein. Weiterhin fehlen nähere \nErläuterungen zu der vorgetragenen Kostenstruktur sowie weitere steuerliche \nUnterlagen. Zum Anderen folgt aus etwaigen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der \nAntragstellerin nicht der Schluss auf eine generell erdrosselnde Wirkung der \nVergnügungssteuer. Insofern kämen zunächst allenfalls Billigkeitsmaßnahmen nach \nder Abgabenordnung in Betracht,\n\n41\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2006 - 14 A 4479/01 \n- bei: www.nrwe.de.\n\n42\n\nOb sich aus der langfristigen Entwicklung der Bestandszahlen von \nGeldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in T. der Schluss auf eine erdrosselnde \nWirkung der Vergnügungssteuer ziehen lässt oder ob eine etwaige rückläufige \nEntwicklung auf andere Ursachen zurückzuführen ist, stellt in tatsächlicher Hinsicht \neine Frage dar, die sich einer Beantwortung im vorliegenden Eilverfahren \nentzieht.\n\n43\n\nEs bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nSteuerbescheide selbst. Anhaltspunkte dafür, dass die mit ihnen jeweils festgesetzte \nVergnügungssteuer zum Nachteil der Antragstellerin zu hoch berechnet worden \nwäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere verletzt die den \nVergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende Berechnung nach den in den \nUmsatzsteueranmeldungen der Antragstellerin aufgeführten Einspielergebnissen \ndiese nicht in ihren Rechten, weil die dort aufgeführten Einspielergebnisse - auch \nnach Ansicht der Antragstellerin selbst - niedriger ausfallen, als die \nEinspielergebnisse, die sich unmittelbar aus den Zählwerksausdrucken ergeben.\n\n44\n\nEs bestehen auch mit Blick darauf, dass der Antragsgegner mit seinem \nSteuerbescheid vom 24. Mai 2007 auch Vergnügungssteuer für einen Aufwand \nfestgesetzt hat, der erst am 1. und 2. April 2007 angefallen ist, keine ernstlichen \nZweifel an dessen Rechtmäßigkeit.\nDer Vergnügungssteueranspruch war zum Zeitpunkt des Erlasses des \nSteuerbescheides am 24. Mai 2007 auch für den am 1. und 2. April 2007 betriebenen \nAufwand bereits entstanden. Dabei kann dahinstehen, ob die Regelung in § 14 \nVgStS 2007 über das Entstehen des Steueranspruchs mit Aufstellen des Geräts \nangesichts des konkreten Steuertatbestandes des Einspielergebnisses wirksam ist. \nSollte diese Regelung, die offenbar aus der Vorgängerfassung der Satzung \nübernommen worden und auf einen Stückzahlmaßstab zugeschnitten ist, unwirksam \nsein, kommt über § 12 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) KAG NRW die Vorschrift des § 38 AO zur \nAnwendung, wonach der Steueranspruch entsteht, sobald der Tatbestand \nverwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Satzung enthält \nkeine Regelung, dass die Steuer erst nach Ablauf des Quartals festgesetzt werden \ndarf, in dem der Steuertatbestand verwirklicht worden ist. § 15 Abs. 3 VgStS 2007 \nlegt den Aufstellern nur die Pflicht auf, bis spätestens am 15. Tag nach Ablauf eines \nKalendervierteljahres die Einspielergebnisse nebst Belegen einzureichen. Hieraus \nfolgt jedoch für den Antragsgegner kein Verbot, einen Steuerbescheid für einen \nweitergehenden Aufwand zu erlassen, den ihm ein Aufsteller über die \nMindestanforderungen des § 15 Abs. 3 VgStS 2007 hinaus freiwillig mitgeteilt \nhat.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG und entspricht mit einem Viertel des \nstreitigen Betrages der ständigen gerichtlichen Handhabung in Eilverfahren der \nvorliegenden Art.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-16/4-l-347-07","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-16/4-l-347-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255514","retrieved":"2026-07-09 02:19:35.510229+00:00"}}