{"status":"available","doknr":"OLD255567","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0415.8K1104.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"8 K 1104/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die \nKosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt.\n\n2. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nAufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und des \nBeklagten war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem \nErmessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich \nhier - ohne auf die Frage einer etwaigen Säumigkeit des Beklagten eingehen zu \nmüssen - vorliegend bereits aus materiellen Überlegungen. Es badarf hier keiner \nEntscheidung, ob bei Beantragung einer Niederlassungserlaubnis hinsichtlich der \nnotwendigen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts allein auf die beantragende \nPerson abzustellen ist oder - sofern vorhanden - eine Bedarfsgemeinschaft (Ehefrau \nund gegebenenfalls Kinder). Nach den Umständen des konkreten Falles durfte bei \nder Beurteilung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, die Ehefrau des Klägers nicht \neinbezogen werden. Dies verbot sich schon deshalb, weil der Beklagte der Ehefrau \ndes Klägers, die krankheitsbedingt ihren Lebensunterhalt nicht selbst sicherstellen \nkann, eine Niederlassungserlaubnis erteilt hat. Dies hat zur Folge, dass nach dieser \nErteilung das Erfordernis \"Sicherung des Lebensunterhalts\" bei der Ehefrau als erfüllt \ngilt und im Rahmen der Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen des Klägers nicht \n(nochmals) einbezogen werden kann. Kann der Kläger seinen eigenen \nLebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten, so stellt sich die Situation im \nkonkreten Fall so dar, dass der Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft \ngedeckt ist (für den Kläger) bzw. als gedeckt gilt (für seine Ehefrau).\n\n3\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) i. d. F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes \n(KostRMoG) vom 5. Mai 2004. Sie entspricht der ständigen Praxis der Kammer in \nVerfahren vergleichbarer Art.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-15/8-k-1104-06","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/255567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/255567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-15/8-k-1104-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/255567","retrieved":"2026-07-09 02:19:40.110916+00:00"}}