{"status":"available","doknr":"OLD256283","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0411.9K1627.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-04-11","aktenzeichen":"9 K 1627/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seinen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger.\n\n3\n\nEr beantragte am 00.00.2004 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im \nRahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) gab er unter anderem an, sein Vater sei von der Regierung Kabbah \ngetötet worden, weil sie ihn verdächtigt hätten, Rebellen zu unterstützen. Wie die \nhießen und wer der Anführer gewesen sei, wisse er nicht. Sein Bruder sei von der \nBevölkerung getötet worden. Nach dem Tod des Vaters seien er und seine Mutter \nnach Guinea gegangen. Sie seien dort ungefähr sieben Jahre gewesen und hätten in \nD. im Stadtteil I. gelebt. Seine Mutter habe er vor einem Jahr aus den \nAugen verloren, weil man ihn der Teilnahme an einem Raubüberfall bezichtigt und in \ndas Gefängnis T. gesperrt habe. Von dort sei er geflohen, als er den Müll habe \nentleeren sollen. Zwischen ihm und den Mülltonnen habe es einen LKW gegeben. \nJemand habe den Wachmann gerufen. Dann sei er rausgegangen und geflüchtet. Er \nsei ins Haus einer ihm unbekannten Frau eingedrungen, die ihn nach einer Woche \nauf ein Schiff gebracht habe. \n\n4\n\nDas Bundesamt lehnte den Asylantrag durch Bescheid vom 00.00.2005 , \nzugestellt am 00.00.2005 , ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen. Gleichzeitig forderte es den Kläger auf, die \nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats, im Falle einer Klageerhebung \ninnerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu \nverlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbeachtung der Ausreisefrist die \nAbschiebung nach Sierra Leone an verbunden mit dem Zusatz, dass der Kläger auch \nin einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme \nverpflichtet sei, abgeschoben werden könne. Zur Begründung wurde unter anderem \nausgeführt, das Vorbringen hinsichtlich des Aufenthaltes in Guinea sei völlig \nunglaubhaft und führe nicht zu einer Anerkennung als Asylberechtigter \nbeziehungsweise zur Annahme eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 \nAufenthG. Hinsichtlich Sierra Leone seien keine Anhaltspunkte ersichtlich oder \nglaubhaft vorgetragen, dass dem Kläger asylerhebliche Verfolgungsmaßnahmen \ndrohen beziehungsweise die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen \nkönnten. Ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sei \naufgrund der aktuellen Entwicklung in Sierra Leone nicht gegeben. Auch hinsichtlich \nGuinea ergäben sich keine Abschiebungshindernisse. \n\n5\n\nDer Kläger hat am 13. Juli 2005 Klage erhoben.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes vom 00.00.2005 zu verpflichten, ihn als \nAsylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die \nFlüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG \nzuzuerkennen, \n\n8\n\nhilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes Bezug.\n\n12\n\nDie Kammer hat nach mündlicher Verhandlung am 28. September 2007 diese \nwieder eröffnet und eine Auskunft des Auswärtigen Amtes eingeholt. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere der Sitzungsprotokolle \nvom 28. September 2007 und 11. April 2008, sowie des Verwaltungsvorganges der \nBeklagten.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nDer Kläger hat zunächst weder einen Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch auf \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG in der nach § 77 \nAbs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) maßgeblichen Fassung des Art. \n1 Nr. 48 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der \nEuropäischen Union vom 19. August 2007 (Bundesgesetzblatt I S. 1969). \n\n18\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im \nSinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in \nAnknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung \noder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen (asylerhebliche \nMerkmale), gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder \njedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen. Die Gefahr eigener politischer Verfolgung kann sich dann aus gegen \nDritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn letztere wegen eines asylerheblichen \nMerkmals verfolgt werden, das der Antragsteller mit ihnen teilt, und er sich mit ihnen \nin einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. \nDie Verfolgungshandlungen müssen nach ihrer Art jedem einzelnen Mitglied der \nGruppe das Gefühl geben, es werde allein wegen seiner Gruppenzugehörigkeit \npolitisch verfolgt und sei bisher eher zufällig von konkreten Maßnahmen verschont \ngeblieben. In einer solchen Lage kann die Gefahr eigener politischer Verfolgung \nauch aus fremdem Schicksal abgeleitet werden.\n\n19\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Gemäß Satz 4 kann \neine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 ausgehen von dem Staat (Buchstabe a), \nParteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatgebietes beherrschen (Buchstabe b), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die \nunter Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche \nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine \ninnerstaatliche Fluchtalternative.\n\n20\n\nZwar ist aufgrund seines Vorbringens davon auszugehen, dass der Kläger sierra-\nleonischer Staatsangehöriger ist. Er hat nämlich durchgängig angegeben, aus Sierra \nLeone zu stammen, und im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung zudem \nerklärt, dass seines Wissens auch seine Eltern diese Staatsangehörigkeit hatten \nbzw. haben. Auch seine Ausführungen aus dem zweiten Verhandlungstermin gehen \ndahin, aus Sierra Leone zu stammen. \n\n21\n\nDie Voraussetzungen für eine Asylanerkennung sowie eine Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft liegen jedoch nicht vor, weil sich das auf Sierra Leone \nbezogene Vorbringen des Klägers ansonsten als unglaubhaft erweist. \n\n22\n\nEinen zentralen Widerspruch beinhaltet sein Vorbringen zu der behaupteten \nTötung seines Vaters. Der Kläger hatte sich in der Anhörung vor dem Bundesamt \ndahingehend eingelassen, sein Vater sei von der Regierung Kabbah getötet worden, \nweil man gedacht habe, er habe Kontakt zu den Rebellen und unterstütze diese. \nDemgegenüber hat er in der Klageschrift unter anderem ausführen lassen, sein Vater \nund sein Bruder hätten einer Rebellengruppe angehört; er - der Kläger - sei der Sohn \neines ehemaligen Angehörigen der Rebellengruppe RUF. In der mündlichen \nVerhandlung ist er dann zu der Version zurückgekehrt, die Regierung habe gemeint, \nsein Vater finanziere die Rebellen, es sei aber nicht so gewesen; welche Rebellen \ndas gewesen seien, wisse er nicht. \n\n23\n\nGegen einen realen Erlebnishintergrund spricht des Weiteren, dass der Kläger \nzum einen vorgibt, keine näheren Angaben zur Lage des elterlichen Hauses in \nT1. , das er als die große Stadt bezeichnet, machen zu können, und zum \nanderen seine zeitlichen Angaben zu dem Fortgang zusammen mit seiner Mutter \nnach Guinea widersprüchlich sind. Rechnet man ausgehend von der \nBundesamtsanhörung im Dezember 2004 und seiner dortigen Einlassung, \"sieben \nJahre und etwas\" in D. gewesen zu sein, zurück, dürfte er etwa zehn Jahre alt \ngewesen sein. In der mündlichen Verhandlung hat er aber angegeben, ungefähr acht \nJahre alt gewesen zu sein. Später hat er erklärt, sechs bis sieben Jahre in Guinea \ngewesen zu sein, was sogar für einen späteren Weggang aus Sierra Leone im Alter \nzwischen zehn und elf Jahren sprechen kann. \n\n24\n\nDessen ungeachtet würden die geltend gemachten Ansprüche daran scheitern, \ndass die Situation in Sierra Leone heute als allgemein ruhig und stabil zu beurteilen \nund eine politische Verfolgung praktisch auszuschließen ist. \n\n25\n\nVgl. United Nations, Security Council, \"Twenty-fourth report of the \nSecretary-General on the United Nations Mission in Sierra Leone\" \nvom 10. Dezember 2004; U.S. Departement of State (USDS), \n\"Sierra Leone, Country Reports on Human Rights Practices - 2004\" \nvom 28. Februar 2005; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bericht \nvom 17. Januar 2007.\n\n26\n\nZwischenzeitlich wurde das nationale Programm zur Entwaffnung, \nDemobilisierung und Reintegration von Ex-Kombattanten abgeschlossen. \n\n27\n\nVgl. Auswärtiges Amt (AA), Auskunft an das Schleswig-\nHolsteinische Oberverwaltungsgericht vom 18. Mai 2004; amnesty \ninternational, Auskunft an das VG Gera vom 20. Dezember \n2004.\n\n28\n\nAuch eine frühere Einbindung in eine Rebellenorganisation bewirkt keine \nstaatliche Verfolgung; dies gilt selbst dann, wenn Zugehörigkeit zu einer kämpfenden \nFraktion gegeben war. Zwar war eine Gefährdung in Einzelfällen, das Begleichen \n\"offener Rechnungen\", nicht auszuschließen.\n\n29\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 31. März 2003; \nAuskunft vom 18. Mai 2004, a.a.O.; Institut für Afrika-Kunde, \nAuskunft an das VG Gera vom 19. Oktober 2004.\n\n30\n\nGezielte Übergriffe auf Personen, die den Rebellen angehört haben sollen, sind \ndem Auswärtigen Amt seit Übergabe der Verantwortung für die Sicherheit in \nFreetown und der Western Area durch die UNAMSIL an die sierra-leonischen \nSicherheitskräfte im September 2004 nicht bekannt geworden. \n\n31\n\nVgl. AA, Auskunft an das VG Gera vom 13. Januar 2005.\n\n32\n\nFerner ist in den Blick zu nehmen, dass bereits seit 2004 eine Anzahl \neinheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen im allgemeinen mit \nwenigen Beschränkungen seitens der Regierung operierte. Regierungsvertreter \nwaren allgemein kooperativ und gingen auf deren Ansichten ein. \nMenschenrechtsbeobachter reisten ungehindert durch das Land. Sie waren in der \nLage, Gerichtsverfahren zu beobachten, Gefängnisse und \nVormundschaftseinrichtungen zu besuchen.\n\n33\n\nVgl. für den Berichtszeitraum 2004 USDS, a.a.O.; für den \nBerichtszeitraum 2007 USDS, \"Sierra Leone, Country Reports on \nHuman Rights Practices - 2007\" vom 11. März 2008, \nwww.state.gov/g/dre/ rls/hrrpt/2007/100503/htm.95k.\n\n34\n\nZudem hat in Sierra Leone ein Regierungswechsel stattgefunden. Die Wahl \nwurde von der Oppositionspartei gewonnen. Der bisherige Präsident Ahmad Tejan \nKabbah war nicht mehr zur Wahl angetreten.\n\n35\n\nVgl. Neue Zürcher Zeitung, \"Oppositionschef in Sierra Leone \ngewinnt Stichwahl\"; Süddeutsche Zeitung vom 18. September \n2007, \"Machtwechsel in Sierra Leone\"; http://de.wikipedia.org/wiki/ \nSolomon_Berewa.\n\n36\n\nAusgehend von der sierra-leonischen Staatsangehörigkeit des Klägers \nbeschränkt sich die Prüfung eines Anspruches auf Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft auf eine Bedrohung in diesem Staat. Zwar hat das Bundesamt \nin seinem Bescheid zu § 60 Abs. 1 AufenthG auch Ausführungen zu Guinea \ngemacht. Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung kann aber grundsätzlich nur \nbei einer Verfolgung durch den Staat der Staatsangehörigkeit oder bei Staatenlosen \ndurch den Staat des gewöhnlichen Aufenthaltes zugesprochen werden. \n\n37\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2005 \n- 1 C 3/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2005, 1328.\n\n38\n\nDagegen ist im Bereich sonstiger Abschiebungsverbote eine gerichtliche \nÜberprüfung eröffnet, wenn das Bundesamt von sich aus insoweit Feststellungen \nauch bezüglich anderer für die Abschiebung in Betracht kommender Zielstaaten \ntrifft.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 1 C 11/01 -, Amtliche \nEntscheidungssammlung des BVerwG (BVerwGE) 115, 267 (zum \nfrüheren § 53 AuslG); Urteil vom 2. August 2007 - 10 C 13/07 -, \nDeutsches Verwaltungsblatt 2007, 1568.\n\n40\n\nEin Anspruch auf Feststellung von sonstigen Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG scheidet aber aus. \n\n41\n\nBereits mit Blick auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens ist \nzunächst nicht davon auszugehen, dass ihm in Sierra Leone die konkrete Gefahr der \nFolter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (§ 60 \nAbs. 2 AufenthG), die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ \n60 Abs. 3 AufenthG) oder einer gegen die Menschenrechtskonvention verstoßenden \nBehandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG) drohen könnte. Für das Vorliegen eines \nförmlichen Auslieferungsersuchens oder eines mit der Ankündigung eines \nAuslieferungsersuchens verbundenen Festnahmeersuchens eines anderen Staates \n(§ 60 Abs. 4 AufenthG) ist nichts ersichtlich. § 60 Abs. 6 AufenthG stellt lediglich klar, \ndass die allgemeine Gefahr der Strafverfolgung und Bestrafung und, soweit sich nicht \naus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach \nder Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung der \nAbschiebung nicht entgegenstehen.\n\n42\n\nDes Weiteren kommt eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines \nAbschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen der schlechten \nExistenzbedingungen der Bevölkerung im Zielstaat nicht in Betracht. In Sierra Leone \nbestehen nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Sicherung des \nLebensunterhaltes. Wegen des Fehlens staatlicher oder nichtstaatlicher finanzieller \nFörderungen sind Erwerbslose, Kranke, Behinderte und ältere Menschen ganz \nbesonders auf die Unterstützung der traditionellen Großfamilie angewiesen; Sozial- \noder Arbeitslosenhilfe werden nicht gewährt. Auch nichtstaatliche oder internationale \nHilfsorganisationen geben in der Regel keine konkrete Hilfe zum Lebensunterhalt. \nViele erwerbslose Jugendliche ohne Familienverband gehen in die größeren Städte, \nvor allem nach Freetown, und führen dort mit Hilfsjobs, Betteln oder sonstigen \nGeschäften eine ärmliche Existenz. \n\n43\n\nVgl. AA, Auskunft vom 14. November 2005 an das erkennende \nGericht.\n\n44\n\nDies führt jedoch noch nicht auf ein Abschiebungsverbot, weil sich daraus \nergebende Gefahren die dortige Bevölkerung insgesamt oder die benannten \nGruppen treffen und diese Gefahren nach der von den Verwaltungsgerichten zu \nrespektierenden Entscheidung des Gesetzgebers gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 \nAufenthG Bedeutung ausschließlich für eine nach § 60 a Abs. 1 AufenthG im \nErmessen der obersten Landesbehörde stehenden Entscheidung haben könnten. \nDass die sich aus einer schlechten Versorgungslage ergebenden Gefahren einem \nAusländer im Zielstaat konkret und individuell drohen, ändert hieran nichts. Dies \nentspricht auch der Erwägung 26 der vorgenannten Richtlinie, wonach Gefahren, \ndenen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein \nausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung \ndarstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. In diesem \nZusammenhang kommt es im Übrigen nicht darauf an, ob die individuelle \nGefährdung, die aber eine typische Auswirkung der allgemeinen Gefahrenlage ist, \ndurch Umstände in der Person oder in den Lebensumständen des Ausländers \nverstärkt wird.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4/98 -, BVerwGE \n108, 77.\n\n46\n\nDementsprechend kann sich beispielsweise auch die Situation als Rückkehrer, \nder sich nach einem Auslandsaufenthalt dort neu orientieren muss, nicht auswirken. \n\n47\n\nSchließlich ist nicht dennoch ausnahmsweise Abschiebungsschutz zu gewähren, \nweil im Einzelfall einer Abschiebung wegen des nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 1 \nAbs. 1 GG verfassungsrechtlich unerlässlichen Schutzes des Lebens und der \nkörperlichen Unversehrtheit entgegengewirkt werden müsste. Dies setzt voraus, dass \npraktisch jeder, der in den Zielstaat abgeschoben wird, dem sicheren Tod oder \nschwersten Verletzungen ausgeliefert ist.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 C 6/95 -, BVerwGE \n102, 249; Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617/98 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht 1999, 265; Urteil vom 12. Juli \n2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1.\n\n49\n\nSehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Existenzsicherung bzw. eine nur ärmliche \nExistenz entsprechen aber nicht dem hohen Maßstab einer extremen \nGefährdungslage dergestalt, dass jeder nach Sierra Leone Abgeschobene dort \nmangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgesetzt \nwäre. Anhaltspunkte dafür, dass es dem 20 Jahre alten Kläger wegen besonderer \nUmstände nicht wie der übrigen Bevölkerung oder seiner Altersgruppe zuzumuten \nist, dort seine Existenz zu sichern, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n50\n\nDas Vorbringen des Klägers führt ferner nicht auf ein Abschiebungsverbot nach § \n60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Guinea, weil es sich hinsichtlich dieses Staates \ninsgesamt als unglaubhaft erweist. \n\n51\n\nDies gilt insbesondere mit Blick auf seine Einlassung, nicht zu wissen, was seine \nMutter in Guinea gemacht hat beziehungsweise ob sie einen Beruf gehabt hat. \nImmerhin gibt der Kläger vor, mit ihr sechs bis sieben Jahre dort gelebt zu haben und \ndass sie für ihn gesorgt habe. \n\n52\n\nDes Weiteren spricht gegen wirklich erlebte Geschehnisse, dass der Kläger trotz \ndes angeblich mehrjährigen Aufenthaltes in D. bis zu einem Alter von in etwa \nsiebzehn Jahren keine näheren Angaben machen kann, wo sich dort das Gefängnis \nT. befindet. \n\n53\n\nDasselbe gilt, soweit er nicht einmal den Stadtteil D. angeben kann, in \ndem das Haus der Frau, die ihm angeblich bei seiner Flucht geholfen hat, gelegen \nhaben soll. \n\n54\n\nWas im Übrigen den angeblichen Gefängnisaufenthalt anbetrifft, spricht bereits \ngegen ein reales Erleben, dass die Angaben zur Zeitdauer eines derart \neinschneidenden Erlebnisses und damit im Kernbereich des Vorbringens \nwidersprüchlich sind. Während er im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt \nangegeben hat, er habe ein Jahr und etwas dort verbracht, hat er sich in der \nmündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, es habe so etwa ein Monat an \neinem Jahr gefehlt. Darüber hinaus findet sich ein wesentlicher Widerspruch auch in \nder Schilderung seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis. Ausweislich seines \nVorbringens in der Anhörung vor dem Bundesamt soll die Position eines LKW seine \nFlucht begünstigt haben, laut Darstellung in der mündlichen Verhandlung war es ein \nkleines Auto, ein PKW. \n\n55\n\nMithin erscheinen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 5 AufenthG nicht \nbeachtlich wahrscheinlich. Nach der eingeholten Auskunft ist insbesondere nicht \ndavon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Abschiebung nach Guinea wegen der \nAsylantragstellung beziehungsweise des mehrjährigen Auslandsaufenthaltes \nRepressalien der dortigen Sicherheitskräfte drohen. Dass bei künftigen Verfahren \nanlässlich einer Rückführungsmaßnahme bekannt gewordene Informationen nach \nAussage von Menschenrechtsorganisationen auch gegen Verdächtige verwendet \nwerden, führt hier zu keiner anderen Beurteilung. Angesichts der Unglaubhaftigkeit \ndes auf Guinea bezogenen Vorbringens fehlt es an der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit eines weiteren Verfahrens. \n\n56\n\nAusgehend von den bezüglich Sierra Leone dargestellten Grundsätzen zu § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG ist ein derartiges Abschiebungsverbot ebenso für Guinea \nnicht beachtlich wahrscheinlich. Auch vor dem Hintergrund der allgemeinen \nLebensbedingungen in diesem Land, \n\n57\n\nvgl. Human Rights Watch, January 2007, Country Summary \nGuinea, \nwww.hrw.org/englishwr2k7/docs/2007/01/11/guinea14693.htm, \nInternational Organization for Migration, Informationen über die \nRückkehr und die Wiedereingliederung in die Herkunftsländer, \nhttp://irrico.bbconsult.co.uk/Factsheets/Microsoft%20Word%20-% \n20IRRICO_CS_GUINEA_Lay-out_revised%20by_MRF_BRUS \nSELS_DE.pdf,\n\n58\n\nsind beispielsweise dem täglich aktualisierten ReliefWeb des United Nations \nOffice for Coordination of Humanitarian Affairs keine Anhaltspunkte für \nLebensumstände zu entnehmen, die den Schluss nahe legen, dass jeder nach \nGuinea Zurückkehrende dort einer Gefahrenlage für Leib oder Leben entsprechend \ndem Maßstab einer extremen Gefährdungslage ausgesetzt ist. \n\n59\n\nDie Abschiebungsandrohung begegnet mit Blick auf §§ 34 AsylVfG, 59 AufenthG \nkeinen Bedenken. \n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b des \nAsylverfahrensgesetzes. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit \nergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 und 711 der \nZivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256283","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-11/9-k-1627-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256283","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256283","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-04-11/9-k-1627-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256283","retrieved":"2026-07-09 02:20:03.106905+00:00"}}