{"status":"available","doknr":"OLD256703","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0326.6K1094.07A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-26","aktenzeichen":"6 K 1094/07.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. \nOktober 2007 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge \nvom 16. Oktober 2007 wird aufgehoben.\n\n3\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens.\n\n4\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet. \n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDer am 7. August 1970 in Idil geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit. Am 16. März 1995 reiste er in das Bundesgebiet ein; \nam 31. März 1995 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.\n\n7\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den \nAsylantrag mit Bescheid vom 30. August 1995 ab, stellte fest, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 des \ndamals anzuwendenden Ausländergesetzes - AuslG - nicht vorlägen und forderte \nden Kläger auf, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren \nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der nicht freiwilligen \nAusreise drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei an. Im Wesentlichen \nbegründete es die Entscheidung damit, ihm könne nicht geglaubt werden, dass er die \nTürkei wegen erlittener oder drohender politischer Verfolgung verlassen habe. \n\n8\n\nDie gegen die Ablehnungsbescheid eingelegten Rechtsmittel blieben erfolglos \n(Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 12. Juli 2000 - Az.: A 7 K 30783/95 -, \nBeschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. Januar 2001 \n- Az.: A 4 B 772/00 -).\n\n9\n\nAm 23. Juli 2001 beantragte der Kläger die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens. Zur Begründung führte sein Prozessbevollmächtigter schriftsätzlich \nim Wesentlichen aus, der Kläger sei exilpolitisch in exponierter und hervorgehobener \nStellung aktiv tätig. Am 22. April 2001 sei er in den Vorstand des \"Kurdischen \nVolkshauses B. e. V.\" gewählt und am 15. Juni 2001 im Vereinsregister des \nAmtsgerichts B. als Vorstandsmitglied eingetragen worden.\n\n10\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 9. August 2001 lehnte das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den (Folge-)Asylantrag des Klägers mit \nder Begründung ab, er habe nicht glaubhaft machen können, dass er sein \nHeimatland aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe. Dies ergebe sich \nweiterhin aus den hierzu im Asylerstverfahren getroffenen Feststellungen. Im Übrigen \nentsprach es dem Asylantrag des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei in seiner Person vorliegen. Es \nbegründete den stattgebenden Teil seiner Entscheidung unter Hinweis auf das Urteil \ndes erkennenden Gerichts vom 15. Dezember 2000 mit dem Aktenzeichen \n6 K 1413/94.A damit, dass der Kläger wegen der von ihm übernommenen Tätigkeit \nim Vorstand des \"Kurdischen Volkshauses B. e. V.\" bei einer Rückkehr in die \nTürkei gefährdet sei. Der Verein werde der Unterstützerszene der PKK zugerechnet \nund die Personenidentität des Klägers sei aus dem öffentlich einsehbaren \nVereinsregister von jedermann festzustellen. Die weiteren vom Kläger dargelegten \nexilpolitischen Aktivitäten wie das Durchführen von Informationsständen und die \nTeilnahme an verschiedenen Aktionen würden ihn zwar nicht beachtlich aus der \nVielzahl exilpolitisch Tätiger herausheben, sie würden jedoch seine Engagiertheit für \nden oben genannten Verein unterstreichen.\n\n11\n\nDer Kläger übte die Tätigkeit im Vorstand des \"Kurdischen Volkshauses \nB. e. V.\" bis April 2002 aus.\n\n12\n\nAm 7. August 2007 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im \nFolgenden: Bundesamt) ein Widerrufsverfahren mit der Begründung ein, die \npolitische Lage in der Türkei habe sich so sehr verändert, dass der dem Kläger \nwegen exilpolitischer Aktivitäten gewährte Schutz nicht mehr weiter gewährt werden \nkönne. \n\n13\n\nNach Anhörung des Klägers widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom \n16. Oktober 2007 die mit Bescheid vom 9. August 2001 - das im Bescheid vom \n16. Oktober 2007 genannte Datum \"30.08.1995\" ist offensichtlich unrichtig und \ndeshalb durch das zutreffende Datum zu ersetzen - getroffene Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des Klägers vorliegen und \nstellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG noch \nAbschiebungsschutzverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorlägen. Zur \nBegründung führte es im Wesentlichen aus: \n\n14\n\nBei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für das gemäß § 51 Abs. 1 AuslG \nfestgestellte Abschiebungsverbot nicht mehr vorliegen, seien dieselben Grundsätze \nüber die Verfolgungswahrscheinlichkeit anzuwenden wie bei der Erstentscheidung. \nDavon ausgehend könne der dem Kläger wegen exilpolitischer Aktivitäten gewährte \nSchutz aufgrund der veränderten Lage in der Türkei nicht mehr aufrechterhalten \nwerden. Der Kläger sei durch die von ihm entfalteten exilpolitischen Aktivitäten heute \nnicht mehr von Maßnahmen türkischer Behörden bedroht. Gefährdet seien nur noch \nPersonen, die sich durch ihre exilpolitische Betätigung deutlich von derjenigen der \nbreiten Masse abheben würden. Als solche Aktivitäten seien zum Beispiel \nanzuerkennen die Entwicklung politischer Ideen und Strategien, deren Umsetzung \nmit Worten oder Taten sowie eine maßgebliche Einflussnahme auf die in \nDeutschland lebenden Landsleute. Die Vorstandstätigkeit in irgendeinem Verein sei \nhingegen nicht ausreichend. Hinzutreten müsse stets noch die besondere Stellung, \ndie einer konkreten Person einen herausragenden Einfluss auf die türkische \nÖffentlichkeit in Deutschland oder der Türkei eröffne. Daran fehle es beim Kläger. \nZudem sei zweifelhaft, dass der Verein noch bestehe und das Vorstandsamt noch \nvom Kläger ausgeübt werde. Es trete hinzu, dass in der Türkei die angeblich \nhervorgehobene Position eines Vorstandsmitgliedes in einem Kulturverein \ninzwischen anders gesehen werde, insbesondere, wenn die Vorstandstätigkeit wie im \nFalle des Klägers schon vor vielen Jahren beendet worden sei. Durch Gesetzes- und \nVerfassungsänderungen, insbesondere unter der AKP-Regierung, sowie andere \nReformmaßnahmen seien markante Fortschritte im Bereich der Wahrung der \nMenschenrechte erzielt worden. Der sich durch große Teile der Gesellschaft \nziehende \"Mentalitätswandel\" werde von Beobachtern übereinstimmend gewürdigt. \nDie Gefahr einer staatlichen politischen Verfolgung könne vor diesem Hintergrund \nnur noch in besonders gelagerten Einzelfällen drohen. Außerdem habe sich die \nSicherheitslage derartig entspannt und geändert, dass der kurdische Separatismus \nnicht mehr als gefährliche Bedrohung der Sicherheitslage betrachtet werde. Eine \nnachvollziehbare Gefährdungswahrschein-lichkeit des unverfolgt ausgereisten \nKlägers sei demnach nicht mehr hinreichend wahrscheinlich.\n\n15\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben, mit der er dem Vorbringen des \nBundesamtes entgegentritt.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2007 \naufzuheben,\n \nhilfsweise,\n\n18\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 2. und 3. des \nBescheides des Bundesamtes zu verpflichten, dem Kläger die \nFlüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nzuzuerkennen,\n\n19\n\näußerst hilfsweise,\n\n20\n\ndie Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 3. des Bescheides \ndes Bundesamtes zu verpflichten festzustellen, dass in seinem \nFall Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nvorliegen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen \nWiderrufsbescheides.\n\n24\n\nDurch Beschluss vom 14. November 2007 hat die Kammer das Verfahren auf \nden Vorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und die vom Bundesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge (drei Hefte) \nBezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nÜber die Klage kann entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht zur \nmündlichen Verhandlung erschienen ist, denn sie ist unter Beachtung der §§ 102 \nAbs. 2 und 67 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ordnungs- und \nfristgemäß geladen worden. \n\n28\n\nDie zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes \nvom 16. Oktober 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. \n§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.\n\n29\n\nDie materiellen Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG (heute: Flüchtlingseigenschaft nach § \n60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -) besteht, liegen nicht vor.\n\n30\n\nNach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die \nAnerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \n- unabhängig davon, ob sie nach § 51 Abs. 1 AuslG oder nach § 60 Abs. 1 AufenthG \nfestgestellt wurden - unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht \nmehr vorliegen. Der Widerruf einer - rechtmäßigen oder rechtswidrigen - \nAnerkennung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG muss insbesondere erfolgen, wenn sich \ndie zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich \nerheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr \ndes Ausländers in seinen Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht \nmaßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung \ndroht. Ändert sich hingegen nachträglich lediglich die Beurteilung der \nVerfolgungslage, so rechtfertigt dies den Widerruf nicht. Das gilt selbst dann, wenn \ndie andere Beurteilung erst im Nachhinein bekannt geworden ist oder auf neuen \nErkenntnissen beruht. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, \n124, 276 ff., vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, BVerwGE \n112, 80 ff., und Beschluss vom 15. Februar 2006 - 1 B 120/05 -, \nnachgewiesen in juris; OVG NRW, Urteil vom 4. April 2006 - 9 A \n3590/05.A -.\n\n32\n\nAusgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf als rechtswidrig, \nweil die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 \nAbs. 1 AufenthG (früher § 51 Abs. 1 AuslG) weiterhin vorliegen. Insbesondere kann \nnicht festgestellt werden, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei derart \ngeändert hätten, dass der Kläger eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht mehr \nbefürchten müsste. Dabei kann offen bleiben, ob ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz \n1 AsylVfG eines - wie der Kläger - nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland \nausgereisten Flüchtlings nur erfolgen darf, wenn - in Anwendung des sogenannten \n\"herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabs\" - sich die Verhältnisse im \nVerfolgerstaat im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen \"hinreichend stabil\" verändert haben,\n\n33\n\nso wohl BVerwG, Urteil vom 17. Juli 2006 - 1 C 15/05 -, \nBVerwGE 126, 243 ff., und VGH Baden-Württemberg, \nBeschluss vom 16. März 2004 A 6 S 219/04 -, NVwZ-RR 2004, \n790 f.,\n\n34\n\noder ob - wie dies das Bundesamt im angefochtenen Bescheid annimmt - in \neinem solchen Fall - spiegelbildlich zu dem bei der Anerkennung angewendeten \nPrognosemaßstab - der Widerruf in Anwendung des \"normalen\" Prognosemaßstabs \nbereits erfolgen darf, wenn sich die Verhältnisse im Verfolgerstaat so weit dauerhaft \nverändert haben, dass zwar nicht mit hinreichender Sicherheit, wohl aber mit der bei \nZuerkennung der Flüchtlingseigenschaft angenommenen \"beachtlich \nwahrscheinlichen Gefahr der Verfolgung \" eine Verfolgung des Flüchtlings bei \nRückkehr in das Heimatland ausgeschlossen werden kann. Denn auch bei \nAnwendung des - für den Kläger ungünstigeren - \"normalen\" Prognosemaßstabes \ndroht ihm aufgrund seiner - der Entscheidung des Bundesamtes vom 9. August 2001 \nzugrunde gelegten - exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland auch heute noch mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung in der Türkei. \n\n35\n\nDie gegenteilige Wertung des Bundesamtes ist bereits im Ausgangspunkt \nfehlerhaft, weil das Bundesamt der Prüfung, ob sich die Menschenrechtslage in der \nTürkei entscheidend zugunsten des Klägers verändert hat, nicht konkret die \nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers und auch nicht konkret die Verhältnisse in der \nTürkei, die im August 2001 zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt \nhaben, zugrunde gelegt hat. Konkret wird im Widerrufsbescheid zu den \nexilpolitischen Aktivitäten des Klägers bis zum August 2001 lediglich ausgeführt, er \nhabe eine Vorstandstätigkeit in einem Verein vorgetragen, von dem zweifelhaft sei, \nob er noch bestehe. Mit der Menschenrechtslage in der Türkei im August 2001 setzt \nsich der Bescheid überhaupt nicht auseinander. Die den Widerruf tragende Wertung \ndes Bundesamtes - der dem Kläger wegen exilpolitischer Aktivitäten gewährte \nSchutz könne aufgrund der veränderten Lage in der Türkei nicht mehr \naufrechterhalten werden - setzt jedoch zwingend voraus, dass in einem ersten \nDenkschritt die Gründe herausgearbeitet werden, die zur Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft geführt haben, bevor in einem zweiten Denkschritt festgestellt \nwerden kann, ob sich - verglichen mit den Anerkennungsgründen - die \nMenschenrechtslage im Heimatland nachträglich so erheblich und nicht nur \nvorübergehend verändert hat, dass dem Flüchtling die Rückkehr in den \nVerfolgerstaat zuzumuten ist. Versäumt es das Bundesamt, die Anerkennungsgründe \nkonkret und nachvollziehbar mit den aktuellen Verhältnissen im Verfolgerstaat zu \nvergleichen, so ist - wie hier im Fall des Klägers - die Widerrufsentscheidung bereits \nfehlerhaft, weil der für die auf § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützte \nWiderrufsentscheidung erforderliche Nachweis fehlt, dass die Voraussetzungen für \ndie Gewährung von Abschiebungsschutz nicht mehr vorliegen, nicht erbracht wird \nund damit auch offen bleibt, ob nicht in Wirklichkeit lediglich eine unzulässige \nNeubewertung der Asylrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers auf der \nGrundlage neuerer Erkenntnisse erfolgt.\n\n36\n\nUnabhängig davon ergibt auch die konkrete Gegenüberstellung der \nAnerkennungsgründe und der heutigen Menschenrechtslage in der Türkei, dass dem \nKläger eine Rückkehr in sein Heimatland noch nicht zuzumuten ist. \n\n37\n\nDem Kläger ist durch Bescheid vom 9. August 2001 Abschiebungsschutz nach \n- heute - § 60 Abs. 1 AufenthG nach einem Maßstab zuerkannt worden, der weithin \ndem Maßstab entspricht, den das Bundesamt im Widerrufsbescheid der Prüfung \nzugrunde legt, welche exilpolitischen Aktivitäten türkischer Staatsangehöriger in \nDeutschland die Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei derzeit beachtlich \nwahrscheinlich begründen. Dies folgt aus dem Hinweis in dem Bescheid vom 9. \nAugust 2001 auf das Kammerurteil vom 15. Dezember 2000 im Verfahren 6 K \n1413/94.A, in dem die Kammer zur Verfolgungsrelevanz der Ausübung einer \nVorstandstätigkeit im \"Kurdischen Volkshaus B. e. V.\" in Anlehnung an die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \nausgeführt hat:\n\n38\n\n\"Exilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland \nbegründen für türkische Staatsangehörige im allgemeinen zwar nur dann \nein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko, wenn sich der \nBetreffende durch seine politische Betätigung exponiert hat, indem er sich \nz.B. öffentlichkeitswirksam und an führender Stelle exilpolitisch betätigt \nhat. Von einem Aufklärungsinteresse des türkischen Staates an \nexilpolitischen Tätigkeiten niedrigen Ranges kann hingegen nicht \nausgegangen werden. Belege über eine allein durch solche exilpolitischen \nTätigkeiten ausgelöste menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei \nliegen nicht vor,\n\n39\n\n vgl. zum Vorstehenden: OVG NRW, Beschluss vom 15. September \n1999 -8 A 2285/99.A-, EA S. 7 ff.\n\n40\n\nAnderes ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Situation. Trotz der \ngespannten Atmosphäre nach der Verhaftung und Verurteilung Öcalans \nund im Vorfeld der Wahlen vom 18. April 1999 gibt es keine Hinweise \ndafür, dass die Türkei niedrig profilierte exilpolitische Aktivitäten zum \nAnlass für eine politische Verfolgung von zurückkehrenden Kurden nimmt, \n\n41\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA \nS. 102, 139, sowie Beschluss vom 15. September 1999 -8 A \n2285/99.A-, EA S. 7 ff., mit Hinweis auf Auswärtiges Amt, \nLagebericht vom 7. September 1999, S. 19,20 und 33; sowie \nUrteile vom 25. Februar 1999 -8 A 7112/95.A- und vom 11. März \n1999 -8 A 467/96.A-.\n\n42\n\nDavon ausgehend ist jedenfalls wegen der von ihm übernommenen \nVorstandstätigkeit im Verein \"Kurdisches Volkshaus B. e.V. 1994\" von \neiner Rückkehrgefährdung des Klägers auszugehen. Die Kammer teilt die \nWertung des OVG Münster, \n\n43\n\n vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-, EA \nS. 105 f. (= Rdnrn. 312 und 313),\n\n44\n\ndaß ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staates und die damit \nverbundene Gefahr der Entdeckung und Bestrafung im Falle einer \nRückkehr in die Türkei ohne weiteres bei den Mitgliedern von Vorständen \neingetragener Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflußt \ngelten, anzunehmen ist. Der Verein \"Kurdisches Volkshaus B. e.V. \n1994\" gehört -ebenso wie der Dachverband \"YEKKOM\"- zweifelsfrei zu \nden Vereinen, die zur Unterstützerszene der PKK in Deutschland zu \nrechnen sind. Dies ergibt sich bereits aus dem Verfassungsschutzbericht \ndes Landes Nordrhein-Westfalen 1998, S. 200 ff. (205 f.), in dem auf S. \n206 sogar ausdrücklich beispielhaft der \"Kurdische Arbeiterbund B. \" -ein \nVorgängerverein des Vereins \"Kurdisches Volkshaus B. e.V. 1994\"- \ngenannt wird, und aus dem Verfassungsschutzbericht des Landes \nNordrhein-Westfalen 1999, S. 209 ff. (219 f.), und auch der Innenminister \nNW hat auf Anfrage der Kammer in der Auskunft vom 27. April 2000 \nbestätigt, daß es sich bei dem Verein \"Kurdisches Volkshaus B. e.V. \n1994\" um einen PKK-nahen Verein handelt. Wegen seiner -für jedermann \naus dem öffentlich einsehbaren Vereinsregister ersichtlichen- Betätigung \nfür diesen Verein muß der Kläger also in der Türkei mit einem \nasylrelevanten Strafverfahren und entsprechender Verurteilung -z.B. \nwegen \"Separatismus\" oder wegen Unterstützung einer bewaffneten \nillegalen Organisation- rechnen. Jedenfalls droht ihm im Falle der \nRückkehr in die Türkei wegen solcher Vorwürfe Haft mit asylrelevanter \nFolter, durch deren Anwendung die türkischen Sicherheitskräfte jedenfalls \nversuchen werden, vom Kläger mehr über die Hintermänner des Vereins \nund die Strukturen der PKK in Deutschland zu erfahren. \n\n45\n\nDie weiteren vom Kläger mitgeteilten exilpolitischen Aktivitäten \n(Veröffentlichung eines namentlich gekennzeichneten Artikels in der \nAusgabe der Zeitschrift Özgür Politika vom 10. Oktober 1998, Halten einer \nvom kurdischen Sender MEDYA-TV aufgezeichneten und am 21. März \n2000 gesendeten Rede im Vereinshaus am 16. März 2000, Anmeldung \ndes Umzuges anläßlich des Newrozfestes 2000 bei der deutschen Polizei) \nheben den Kläger zwar -anders als die Vorstandstätigkeit im Verein- \njeweils für sich und auch in der Summe nicht aus der Masse seiner \nkurdischen Landsleute in Deutschland in auffälliger und \ngefahrbegründender Weise heraus, \n\n46\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 -8 A 1292/96.A-\n, EA S. 110 bis 112.\n\n47\n\nSie unterstreichen jedoch, daß es sich bei der Vorstandstätigkeit um \neinen gewichtigen und ernst zu nehmenden Asylgrund handelt, durch den \nder Kläger im Falle der Rückkehr in die Türkei tatsächlich gefährdet wäre. \nDenn hierdurch und durch die Anhörung des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vom 16. Februar 2000 ist deutlich geworden, daß der Kläger \nnicht etwa erst seit kurzem, sondern seit vielen Jahren für den Verein \n\"Kurdisches Volkshaus B. e.V. 1994\" tätig ist. Dies hat bei seiner \ninformatorischen Anhörung in der damaligen mündlichen Verhandlung \nauch Herr I. K., ein Bekannter des Klägers aus dem Verein, überzeugend \nbestätigt. An einer asylrelevanten Gefahrenlage für den Kläger mit \nRücksicht auf seine jahrelange Vereinsarbeit und jetzige \nVorstandstätigkeit können daher ernstzunehmende Zweifel nicht \nbestehen.\"\n\n48\n\nDass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach dem vorstehend zitierten \nMaßstab zuerkannt worden ist, wird außerdem durch die Gründe des Bescheids vom \n9. August 2001 deutlich, in denen ausgeführt wird: Der Verein werde der Unter-\nstützerszene der PKK zugerechnet und die Personenidentität des Klägers sei aus \ndem öffentlich einsehbaren Vereinsregister von jedermann festzustellen. Die \nweiteren vom Kläger dargelegten exilpolitischen Aktivitäten wie das Durchführen von \nInformationsständen und die Teilnahme an verschiedenen Aktionen würden ihn zwar \nnicht beachtlich aus der Vielzahl exilpolitisch Tätiger herausheben, sie würden jedoch \nseine Engagiertheit für den oben genannten Verein unterstreichen.\n\n49\n\nZusammengefasst ist der Kläger somit als politischer Flüchtling anerkannt \nworden, weil er\n\n50\n\n1. sich durch seine Vorstandstätigkeit in dem von der PKK dominierten \noder jedenfalls beeinflussten Verein \"Kurdisches Volkshaus B. e.V.\" so \nherausgehoben exilpolitisch betätigt hat, dass davon ausgegangen \nwerden musste, dass die türkischen Sicherheitsbehörden auf ihn wegen \nseiner exilpolitischen Betätigung in der Bundesrepublik als einen aktiven \nAnhänger oppositioneller Kräfte aufmerksam geworden waren, \n \n2. in der Türkei wegen seiner - für jedermann aus dem öffentlich einsehbaren \nVereinsregister ersichtlichen - Betätigung für diesen Verein mit einem \nasylrelevanten Strafverfahren und entsprechender Verurteilung - z.B. \nwegen \"Separatismus\" oder wegen Unterstützung einer bewaffneten \nillegalen Organisation -, jedenfalls aber wegen solcher Vorwürfe mit Haft \nzum Zweck des Verhörs und asylrelevanter Folter in der Haft rechnen \nmusste.\n\n51\n\nDass solche Verfolgungsmaßnahmen für den Kläger in der Türkei derzeit und auf \nabsehbare Zeit ausgeschlossen sind, lässt sich nicht feststellen; im Fall der Rückkehr \nin die Türkei droht dem Kläger nämlich weiterhin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \njedenfalls, dass er wegen des Vorwurfs, er habe eine separatistische und bewaffnete \nillegale Organisation unterstützt, verhaftet und gefoltert wird, wobei die türkischen \nSicherheitskräfte auch versuchen werden, durch Folter vom Kläger mehr über die \nHintermänner des Vereins und die Strukturen der PKK bzw. deren \nNachfolgeorganisationen in Deutschland zu erfahren.\n\n52\n\nDie im Jahre 2001 festgestellte Gefährdung des Klägers ist nicht entfallen, weil \nder Kläger nur bis April Vorstandsmitglied des Vereins \"Kurdisches Volkshaus \nB. e.V.\" war. In den Gründen des Widerrufsbescheides wird hierzu gemutmaßt, ob \nder Verein noch besteht und ob das exilpolitische Engagement des Klägers noch \nandauere; auch wird darauf abgehoben, die Vorstandstätigkeit liege schon sieben \nJahre zurück. Die damit zu Lasten des Klägers angenommenen Veränderungen sind \njedoch in Wirklichkeit nicht eingetreten. Schlicht unrichtig sind die Mutmaßungen, der \nVerein bestehe nicht mehr und der Kläger sei nicht mehr exilpolitisch engagiert. In \nder mündlichen Verhandlung hat der Kläger - wie sich im Einzelnen aus dem \nSitzungsprotokoll ergibt - überzeugend dargelegt, dass der Verein weiterhin besteht \nund dass er selbst - wenn er auch im Jahre 2002 nicht mehr in den Vorstand gewählt \nwurde, sich ununterbrochen bis heute im Verein engagiert und dafür nahezu seine \ngesamte Freizeit einsetzt. Dem Bundesamt kann auch nicht in der Annahme gefolgt \nwerden, die türkischen Sicherheitskräfte hätten an der Person des Klägers schon \nwegen des Zeitabstandes zur Vorstandstätigkeit kein Interesse mehr. Die Annahme \nist rein spekulativer Natur und wird vom Bundesamt nicht konkret belegt. Wenn die \ntürkischen Sicherheitskräfte - wovon auszugehen ist - auf den Kläger spätestens im \nJahre 2001 aufmerksam geworden sind und ihn als PKK-Unterstützer registriert \nhaben, ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihn schon nach wenigen Jahren aus den \nentsprechenden geheimen Registern gelöscht haben sollten. Dass für aktive \nVorstandsmitglieder des Vereins \"Kurdisches Volkshaus B. e.V.\" in der Türkei eine \nbeachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung besteht, hat die Kammer \nzuletzt noch Mitte des Jahres 2006 festgestellt.\n\n53\n\nVgl. hierzu die Kammerurteile vom 21. April 2004 - 6 K \n1822/02.A -, vom 26. Mai 2004 - 6 K 203/03.A -, vom 25. \nFebruar 2005- 6 K 102/03.A - und vom 7. Juli 2006 - 6 K \n4001/04.A -.\n\n54\n\nDafür, dass sich die Einstellung der Sicherheitskräfte gegenüber aktiven PKK-\nUnterstützern in den knapp zwei Jahren danach von Mitte 2006 bis heute \ngrundlegend geändert hat, ist ein konkreter Beleg weder vom Bundesamt aufgezeigt \nworden noch sonst ersichtlich. Dementsprechend ist auch weiterhin von einem \nbeachtlich wahrscheinlichen Interesse der türkischen Sicherheitskräfte am Kläger \nauszugehen, zumal der Kläger bis heute sehr engagiert für den Verein tätig ist und \nseine Vorstandstätigkeit - anders als vom Bundesamt angenommen - erst 5 Jahre \nzurückliegt. \n\n55\n\nDass die im Jahre 2001 festgestellte Gefährdung des Klägers derzeit und auf \nabsehbare Zeit entfallen ist, weil sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei \nderart geändert hätten, dass der Kläger eine Verfolgung in seinem Heimatland nicht \nmehr befürchten müsste, lässt sich entgegen der Begründung des Bundesamtes \nschon aus methodischen Gründen nicht mit Quellen und Rechtsprechung belegen, \ndie bereits Ende des Jahres 2000 bekannt waren und im Kammerurteil vom \n15. Dezember 2000 im Verfahren 6 K 1413/94.A und damit - wie dargelegt - auch im \nBundesamtsbescheid vom 9. August 2001 berücksichtigt worden sind. Dies trifft z.B. \nzu auf die im Widerrufsbescheid als Beleg für den dort entwickelten \nGefährdungsmaßstab bei exilpolitischer Betätigung in Deutschland angeführten \nBelege: Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 02.03.2001 an das VG Oldenburg und vom \n21.10.1999 an das OVG Saarlouis; Taylan, Gutachten vom 16.01.2001 an das VG \nOldenburg; Aydin, Gutachten vom 16.01.2001 an das VG Oldenburg; Kaya, \nGutachten vom 28.02.2000 an das VG Frankfurt (Oder); OVG Münster, Urteil vom \n25.01.2000, Az.: 8 A 1292/96.A; VGH Mannheim, Urteil vom 05.04.2001, Az.: A 12 S \n198/00, Urteil vom 18.05.2000, Az.: A 12 S 1095/99; OVG Lüneburg, Urteil \n11.10.2000, Az.: 2 L 4591/94. Sie sind schon aus logischen Gründen ungeeignet als \nBeleg dafür, dass sich der Maßstab, nach dem der Kläger das \"kleine Asyl\" erhalten \nhat, nachträglich geändert hat. \n\n56\n\nAber auch die neueren vom Bundesamt angeführten Belegstellen dafür, dass die \nim Jahre 2001 festgestellte Gefährdung des Klägers derzeit und auf absehbare Zeit \nentfallen ist, tragen die Wertung des Bundesamtes, dem Kläger sei die Rückkehr in \ndie Türkei zuzumuten, nicht. \n\n57\n\nInsbesondere der im Widerrufsbescheid in den Vordergrund gerückte \nLagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 34, der im Übrigen \nbezüglich der vom Bundesamt zitierten Passagen mit dem aktuelleren Lagebericht \nvom 25. Oktober 2007, S. 25 f., übereinstimmt, trägt die Wertung des Bundesamtes, \ndem Kläger sei die Rückkehr in die Türkei zuzumuten, nicht. Dem Lagebericht des \nAuswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 S. 34 zufolge \"laufen nur türkische \nStaatsangehörige, die im Ausland in herausgehobener oder erkennbar führender \nPosition für eine in der Türkei verbotene Organisation tätig sind und sich nach \ntürkischem Recht strafbar gemacht haben, Gefahr, dass sich die \nSicherheitsbehörden und die Justiz mit ihnen befassen, wenn sie in die Türkei \neinreisen.\" Weiter wird ausgeführt: \"Nach Erkenntnissen des AA haben die \ntürkischen Strafverfolgungsbehörden in der Regel nur ein Interesse an der \nVerfolgung im Ausland begangener Gewalttaten bzw. ihrer konkreten Unterstützung. \nDazu gehört auch die Mitgliedschaft in der PKK.\" Der Kläger ist genau wegen der \ndargelegten hervorgehobenen Unterstützung der PKK in Deutschland mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit den türkischen Sicherheitskräften aufgefallen. \nWeshalb das Bundesamt meint, damit ergebe sich aus den vorstehend zitierten \nAusführungen im Lagebericht vom 11. Januar 2007, dass der Kläger in der Türkei \nnicht mehr wegen des Vorwurfs, er habe eine separatistische und bewaffnete illegale \nOrganisation unterstützt, von den türkischen Sicherheitskräfte verhaftet und gefoltert \nwird, um von ihm jedenfalls Informationen über die Hintermänner des Vereins und die \nStrukturen der PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen in Deutschland zu erfahren, \nist nicht nachvollziehbar.\n\n58\n\nSchließlich haben sich entgegen der Auffassung des Bundesamtes die zum \nZeitpunkt der Anerkennung des Klägers als Flüchtling maßgeblichen Verhältnisse \nauch nicht durch die zahlreichen in den letzten Jahren in der Türkei durchgeführten \nReformen und die nicht zu bestreitende deutlich verbesserte Menschenrechtslage \nerheblich geändert. \n\n59\n\nZwar hat die Türkei die politischen Kopenhagener Kriterien für die Aufnahme von \nBeitrittsverhandlungen nach Feststellung des Europäischen Rates hinreichend erfüllt. \nGanz konkret wurden die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, die eine \npolitische Verfolgung durch den Staat ausschließen sollen. Namentlich sind \nnachdrückliche Anstrengungen unternommen worden, die Anwendung von Folter zu \nunterbinden. Dennoch kann nicht ohne Einschränkung davon ausgegangen werden \ndass eine menschenrechtswidrige Behandlung durch türkische Sicherheitsorgane in \nder Praxis unterbleibt, \n\n60\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 17. April 2007 - 8 A 2771/06.A -\n, vom 27. März 2007 - 8 A 5118/05.A - und vom 14. Februar \n2006 - 5 A 2202/00.A -; zu den Reformbemühungen und zur \nfortbestehenden Rückkehrgefährdung vgl. auch OVG NRW, \nUrteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A ; zur \nRückkehrgefährdung ehemaliger PKK-Aktivisten auch \nSchweizerische Flüchtlingshilfe, Gutachten vom 23. Februar \n2006. \n\n61\n\nDie türkische Reformpolitik hat bislang nicht dazu geführt, dass asylrelevante \nstaatliche Übergriffe in der Türkei nicht mehr vorkommen. Es ist noch nicht gelungen, \nFolter und Misshandlungen vollständig zu unterbinden, wobei eine der \nHauptursachen dafür nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes in den \nLageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007, S. 37 ff., und vom 25. \nOktober 2007, S. 29 ff., in der nicht effizienten Strafverfolgung liegt. Auch wird in den \nLageberichten des Auswärtigen Amtes vom 11. Januar 2007 und vom 25. Oktober \n2007, die durchaus eine erhebliche Verbesserung der Menschenrechtslage im \nVergleich zur Situation vor 2001 attestieren, darauf hingewiesen, dass der Ruf nach \neinschnei-denderen Maßnahmen zur Terrorbekämpfung mit dem Wiedererstarken \ndes PKK-Terrorismus lauter werde; im Osten und Südosten der Türkei komme es \nweiterhin zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der terroristischen PKK \nund den türkischen Sicherheitskräften; in Touristenzentren würden Terroranschläge \ndurch PKK-nahe Organisationen verübt; trotz Maßnahmen der Regierung gegen \nFolter und Misshandlungen im Rahmen der \"Null-Toleranz-Politik\" und eines weiteren \nRückgangs bekannt gewordener Fälle sei die Strafverfolgung von Foltertätern immer \nnoch unbefriedigend. \n\n62\n\nVon einer verfestigten und nachhaltigen Veränderung der Sicherheitslage in der \nTürkei mit der Folge, dass einem kurdischen Flüchtling, der sich durch die Tätigkeit \nals Vorstandsmitglied eines PKK-nahen Kurdenvereins herausgehoben in \nDeutschland exilpolitisch betätigt hat, bei Rückkehr in die Türkei \nverfolgungsrelevante Gefahren wie insbesondere Folter bei Verhören durch türkische \nSicherheitskräfte nicht mehr mir beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, kann bei \ndieser Auskunftslage nicht gesprochen werden. \n\n63\n\nebenso: VG Berlin, Urteil vom 25. Januar 2008, Az. VG 36 X \n5.06, Asylmagazin 2008, 17 f.; VG Aachen, Urteil vom 8. Oktober \n2007; VG Stuttgart, Urteile vom 8. Oktober 2007 - A 11 K 300/07 \n-, vom 20. August 2007 - A 11 K 337/07 -; VG Düsseldorf, Urteile \nvom 5. September 2007 - 17 K 3754/07.A -, vom 19. September \n2006 - 26 K 3635/06.A - , vom 28. Juni 2006 - 20 K 5937/04.A - \nund vom 12. Mai 2006 - 26 K 1715/06.A -.; a.A. VG Düsseldorf, \nUrteil vom 30. November 2006 - 4 K 3870/06.A - und VG \nAnsbach, Urteil vom 15. August 2006 - AN 1 K 06.30232 - \nJuris.\"\n\n64\n\nDies gilt auch im konkreten Fall des Klägers, der nach den Feststellungen in dem \nBescheid des Bundesamtes vom 9. August 2001 wegen seiner Vorstandstätigkeit im \nVerein \"Kurdisches Volkshaus Aachen e.V.\" individuell als Unterstützer der PKK in \ndas Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten ist. Wie bereits dargelegt, ist er \nüberwiegend wahrscheinlich auch heute noch deswegen individuell registriert. Diese \nRegistrierung kann noch über die Jahre hinweg und auch außerhalb der östlichen \nLandesteile der Türkei zu einer Befragung führen, etwa bei einer Kontrolle an den \nZugangsstraßen zu den von Kurden bewohnten Stadtvierteln in der Westtürkei oder \nin diesen Stadtvierteln selbst. Über die Wahrscheinlichkeit, bei einer solchen \nBefragung gefoltert oder misshandelt zu werden, lässt sich mangels gesicherter \nErkenntnisse kaum eine Prognose treffen. Es verbietet sich deshalb die Annahme \nbeachtlich wahrscheinlicher Verfolgungssicherheit des Klägers bei einer Rückkehr \nins Heimatland.\n\n65\n\nDafür sprechen letztlich auch die aktuellsten politischen Entwicklungen wie der \nEinmarsch der türkischen Streitkräfte in den Nordirak mit dem Ziel, die dort \ngelegenen Stützpunkte der PKK zu zerstören, und das vom Rechtsanwalt des \nKlägers in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte gewaltsame Vorgehen türkischer \nSicherheitskräfte vor wenigen Tagen gegen Teilnehmer kurdischer Newrozfeste im \nSüdosten der Türkei mit dem Ziel, ein Wiedererstarken der PKK im Kurdengebiet mit \nallen Mitteln zu verhindern. \n\n66\n\nEin Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG \nkommt demnach nicht in Betracht. Andere Widerrufsgründe sind nicht ersichtlich.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.\n\n68\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256703","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-26/6-k-1094-07-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256703","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256703","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-26/6-k-1094-07-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256703","retrieved":"2026-07-09 02:20:40.208829+00:00"}}