{"status":"available","doknr":"OLD256778","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0319.6K1511.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-19","aktenzeichen":"6 K 1511/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens träg der Kläger.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n3\n\nDie Kosten des Verfahrens träg der Kläger.\n\n4\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \ndes Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht \nder Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDer Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer ihm erteilten waffenrechtlichen \nErlaubnis durch den Beklagten.\n\n7\n\nAm 24. März 1988 stellte der Oberkreisdirektor des Kreises Q. dem Kläger, \nder damals der Leiter der Kriminalpolizeibehörde war, nach § 6 Abs. 2 des \nWaffengesetzes in der bis zum 31. März 2003 geltenden Fassung - WaffG a. F. - die \nBescheinigung Nr. 3/88 über die Berechtigung zum Erwerb von und zur Ausübung \nder tatsächlichen Gewalt über die in der Bescheinigung eingetragene Schusswaffe \nsowie zum Führen dieser Waffe aus. Die Erlaubnis war befristet auf den Zeitraum der \nTätigkeit des Klägers als Leiter der Abteilung \"Kriminalpolizei\" der \nKreispolizeibehörde Q. . Am 4. Mai 1988 wurde in die Bescheinigung mit der \nNr. 9037 ein Revolver der Marke \"Smith & Wesson, Mod. 60\" und eine \nMunitionserwerbsberechtigung für die Spezialmunition der Bezeichnung \"38 spez.\" \neingetragen. \n\n8\n\nMit Schreiben vom 15. November 1989 beantragte der Kläger, der inzwischen \nvon der Kriminalpolizei Q. zur Kriminalpolizei C. gewechselt war, beim \nPolizeipräsidenten C. die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Revolver, \nfür den ihm in Q. für den Zeitraum seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung \n\"Kriminalpolizei\" der Kreispolizeibehörde Q. im Mai 1988 die Bescheinigung \nNr. 3/88 nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. ausgestellt worden war. Wörtlich führte er \naus:\n\n9\n\n\"Unter einstweiliger Zurückstellung eines Antrages auf Erteilung einer \nwaffenrechtlichen Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG beantrage ich der \nOrdnung halber vorsorglich die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für\n\n10\n\n1 Revolver 38 special Smith & Wesson,\nMod. 60, Herstellungsnummer AVR ,\nerworben am 04.05.1988 bei der Firma\nF. L. , Münster.\n\n11\n\nDa ich als aktiver Sportschütze regelmäßig bei dem Polizei-\nSchießsportverein Q. e.V. trainiere, liegt ein Bedürfnis vor.\n\n12\n\nDie Munition Kal. 38 special ist bei dem o.g. Verein und bei der Polizei \nnicht allgemein erhältlich. Ich bitte daher auch um Eintragung einer \nMunitionserwerbsberechtigung für Revolvermunition Kal. 38 special.\"\n\n13\n\nDem Antrag fügte er einen Trainingsnachweis des Polizei-Schieß-Sport-Vereins \nQ. e. V. vom 4. November 1989 bei, wonach er im Jahre 1989 regelmäßig am \nTraining des Vereins teilgenommen habe. \n\n14\n\nMit Schreiben vom 17. November 1989 zeigte der Kläger dem Polizeipräsidenten \nC. an, dass die ihm am 10. März 1987 vom Oberkreisdirektor Q. erteilte \nWaffenbesitzkarte Nr. 9037 umzugsbedingt abhanden gekommen sei. Die \nWaffenbesitzkarte war dem Kläger für fünf Waffen aus Altbesitz (zwei Revolver, eine \nPistole, eine Gaspistole und ein Gewehr) erteilt worden.\n\n15\n\nNoch im November 1989 stellte der Polizeipräsident C. daraufhin dem \nKläger eine Zweitausfertigung der Waffenbesitzkarte Nr. 9037 aus. Zugleich gab er \ndem Antrag des Klägers auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für den Revolver \nSmith & Wesson statt, indem er den Revolver und die zugehörige \nMunitionserwerbsberechtigung als \"lfd. Nr. 6\" in die Zweitausfertigung der \nWaffenbesitzkarte Nr. 9037 eintrug. \n\n16\n\nAm 1. November 1990 verzog der Kläger berufsbedingt - er war in das \nPolizeipräsidium B. versetzt worden - nach Belgien. \n\n17\n\nNachdem das Polizeipräsidium B. davon Kenntnis erhalten hatte, dass der \nKläger in seinen Zuständigkeitsbereich verzogen war, ließ es im Oktober 1998 \nüberprüfen, ob der Kläger die in seine Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen \ndiebessicher und sicher gegen sonstigen unbefugten Zugriff aufbewahrte und ob die \nvorhandenen Waffen mit den in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen \nübereinstimmten. Die Überprüfung gab keinen Anlass zu Beanstandungen. \n\n18\n\nAnfang Februar 2007 erhielt der Beklagte Kenntnis, dass der Kläger bereits am \n15. September 2005 in seinen Zuständigkeitsbereich verzogen war. Mit Schreiben \nvom 5. Februar 2007 forderte er den Kläger daraufhin auf, zwecks ADV-Erfassung \neine Kopie seiner Waffenbesitzkarte und einen Nachweis über die sichere \nAufbewahrung der Waffen zu übersenden. Der Kläger kam der Aufforderung des \nBeklagten mit Schreiben vom 5. März 2007 nach. \n\n19\n\nMit Schreiben vom 8. März 2007 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen \nNachweis vorzulegen, dass er einem Verein angehöre, der einem anerkannten \nSchießsportverband angehöre und dass er dort regelmäßig (mindestens 18-mal im \nJahr) den Schießsport ausübe.\n\n20\n\nMit Schreiben vom 15. März 2007 trat der nach dem Eintritt in den Ruhestand \ninzwischen als Rechtsanwalt tätige Kläger - verbunden mit der Anzeige, dass er sich \nin eigener Sache anwaltlich bestelle - dem Ansinnen des Beklagten entgegen und \nführte im Wesentlichen aus: Er sei seit dem Jahre 1988 im Besitz einer \nwaffenrechtlichen Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. Nach Wegfall dieses \nspezifischen Bedürfnisses als Leiter der Kriminalpolizei sei die Befugnis zum Führen \nder Schusswaffe mit Wirkung vom 10. März 1987 nicht etwa ausschließlich wegen \nseiner Sportschützentätigkeit beim Polizeischießsportverein Q. e. V. in eine \nWaffenbesitzkarte (WBK) mit Munitionserwerbsberechtigung für einen Revolver \nSmith & Wesson, Kal. 38 spez. umgewandelt worden, sondern auch, weil sein \nBedürfnis nach Schutz andauere und bis heute fortbestehe, wenn auch nicht in der \nintensiveren Form nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. mit Führungsbefugnis im Sinne des \n§ 19 Abs. 2 des Waffengesetzes in der heute geltenden Fassung - WaffG -. Auch \ngehe der Beklagte zu Unrecht davon aus, dass der individuelle Einzelschütze, der \nnicht Mitglied in einem Schießsportverein sei, nicht bedürfnisfähig sei. Alles andere \nverletze das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - und andere \nGrundrechte, z. B. das Recht auf negative Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG. Auch \nsei nach einem Bedürfniswegfall das Erbenprivileg analog anwendbar. Ebenso \nbestünden die Möglichkeiten nach § 45 Abs. 3 WaffG. Einer erneuten \nBedürfnisüberprüfung stehe im Übrigen § 4 Abs. 3 und insbesondere Abs. 4 WaffG \nentgegen. Unabhängig davon sei er wegen seiner derzeit ausgeübten beruflichen \nTätigkeit in gleicher Weise wie z. B. Staatsanwälte gefährdet, da er als Rechtsanwalt \nschwerpunktmäßig als Strafverteidiger tätig sei. Mit seiner Berufserfahrung sei er \nnaturgemäß auch in Kapitalsachen tätig und als Opferanwalt und Nebenkläger \ndenselben Gefahren ausgesetzt wie ein Ankläger. Ein Bedürfnis ergebe sich auch \naus seiner Schwerpunktsetzung für das Verwaltungs- und Polizeirecht. Hier werde er \nin waffenrechtlichen Angelegenheiten Schießsportvereine, Schützen oder Jäger und \ndas Bewachungsgewerbe verwaltungsrechtlich vertreten. Auch hier sei der \nberechtigte Besitz einer Schusswaffe mit Munitionserwerbsberechtigung zwingend \nerforderlich. Letztendlich beabsichtige er, wieder einem Schießsportverein \nbeizutreten. Dies werde allerdings noch etwas Zeit in Anspruch nehmen. \n\n21\n\nDer Beklagte trat den Argumenten des Klägers mit Schreiben vom 12. April 2007 \nentgegen und forderte ihn auf, das Bedürfnis für den Waffenbesitz als Sportschütze \nbis zum 31. Juli 2007 nachzuweisen. \n\n22\n\nMit Schreiben vom 31. Mai 2007 legte der Kläger gegen die Fristsetzung im \nSchreiben des Beklagten vom 12. April 2007 Widerspruch ein und beantragte \nFristverlängerung bis zum Jahresende. \n\n23\n\nMit Schreiben vom 3. Juli 2007 lehnte der Beklagte die beantragte \nFristverlängerung ab und kündigte den Widerruf der für den Revolver \nSmith & Wesson erteilten Waffenbesitzkarte für den Fall an, dass das Bedürfnis für \nden Waffenbesitz als Sportschütze nicht fristgerecht nachgewiesen werde. \n\n24\n\nMit Bescheid vom 6. August 2007 widerrief der Beklagte - ausdrücklich \nausschließlich bezogen auf die in der Waffenbesitzkarte unter der lfd. Nr. 6 \neingetragene Waffe - die dem Kläger vom Polizeipräsidenten C. am 10. März \n1987 erteilte waffenrechtliche Erlaubnis Nr. 9037 und gab ihm auf, innerhalb von \n2 Monaten nach Bestandskraft der Verfügung die in der Waffenbesitzkarte unter lfd. \nNr. 6 eingetragene Waffe einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu \nmachen und einen entsprechenden Nachweis hierüber innerhalb von 14 Tagen nach \nDurchführung der Maßnahme vorzulegen. Der Beklagte stützte die Verfügung auf die \n§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2, 4 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 14 Abs. 2 WaffG. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus, das Bedürfnis des Klägers für den Besitz \neiner eigenen Schusswaffe sei entfallen, da er offensichtlich nicht mehr aktiver \nSportschütze sei. Dass er mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und \nLeben gefährdet sei, habe er nicht glaubhaft gemacht.\n\n25\n\nDer Kläger legte gegen den Bescheid vom 6. August 2007 fristgerecht \nWiderspruch ein. Zur Begründung machte er geltend: Ein waffenrechtliches Bedürfnis \nnach § 14 WaffG müsse er nicht nachweisen, weil er neben dem Bedürfnis als \nSportschütze seit dem Jahre 1987 wegen der von ihm wahrgenommenen \nhoheitlichen Tätigkeit bis heute im Sinne des § 6 Abs. 2 \"erheblich gefährdet\" bzw. im \nSinne des § 19 Abs. 1 WaffG \"mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib \noder Leben gefährdet\" sei, und zwar so sehr, dass sogar ein Bedürfnis zum Führen \nder Waffe im Sinne des § 19 Abs. 2 WaffG ununterbrochen bestanden habe. Wegen \ndieses Bedürfnisses habe ihm der Oberkreisdirektor des Kreises Q. am \n24. März 1988 die Bescheinigung Nr. 3/88 nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. ausgestellt. \nEs treffe zwar zu, dass er am 15. November 1989 einen Antrag auf Fortsetzung der \nBescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG a. F. \"einstweilen zurückgestellt\" habe, weil er \nals aktiver Sportschütze im Polizeisportverein dies aus Zweckmäßigkeitserwägungen \nnicht für erforderlich gehalten habe. Damit habe er aber niemals sein eigentliches \nBedürfnis im Sinne des § 6 WaffG a. F. infrage gestellt. Während seiner Tätigkeit in \nC. habe er aus konkretem Anlass zeitweise unter Personenschutz gestanden. \nDas dargelegte Bedürfnis sei keineswegs quasi automatisch mit seiner \nZurruhesetzung am 31. Mai 2006 verringert oder gar beendet worden; es bestehe \nunverändert fort, weil nach 30-jähriger Dienstzeit in der Kriminalpolizei, in der er viele \nJahre Kriminal(unter)abtei-lungen in Landratsbehörden und Kriminalhauptstellen \ngeleitet habe, sein Name und seine Unterschrift auch heute noch repräsentativ für \ndie Organisation der Ermittlungsbehörden in zahlreichen Kapital- oder OK-Sachen \nstehe, deren Vollstreckung noch andauere. All dies sei unstreitig und nach Aktenlage \nseit nunmehr 20 Jahren bekannt. Unabhängig davon sei ein neues Bedürfnis im \nSinne des § 19 Abs. 2 WaffG hinzugetreten, das bei der Ermessensausübung im \nRahmen des § 45 Abs. 3 WaffG zu berücksichtigen sei. Wegen seiner anwaltlichen \nTätigkeit sei er Gefährdungen wie ein Staatsanwalt ausgesetzt, weil er einen \nSchwerpunkt im Verwaltungs- und Polizeirecht gesetzt habe und dabei in \nwaffenrechtlichen Angelegenheiten Schießsportvereine, Schützen oder Jäger und \ndas Bewachungsgewerbe vertrete. Außerdem berate er in Kooperation mit dem \nLinguistenverband Deutschland e. V. als \"Security-Consultant\" mit entsprechender \nWebpräsentation - - gefährdete und konkret geschädigte Firmen in Fällen der \nProdukterpressung präventiv und operativ; daraus ergebe sich auch ein Bedürfnis im \nweiteren Sinne von § 28 WaffG. Auch sei die Widerrufsentscheidung rechtswidrig, \nweil der Beklagte das ihm bei vorübergehendem Wegfall des Bedürfnisses \nzustehende Ermessen nicht ausgeübt habe. Ebenso sei sie rechtswidrig, weil von \nihm ein unmöglicher Nachweis gefordert worden sei. Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 WaffG \ngeforderten mindestens 12-monatigen schießsportlichern Aktivitäten habe er \nbegriffsnotwendig nicht in der Zeit vom 8. März 2007 bis zum 31. Juli 2007 erfüllen \nkönnen.\n\n26\n\nMit Bescheid vom 22. November 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück. Er wiederholte im Wesentlichen die Begründung des \nAusgangsbescheides.\n\n27\n\nDer Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er vertieft sein Vorbringen aus dem \nVerwaltungsverfahren.\n\n28\n\nEr beantragt,\n\n29\n\nden Bescheid des Beklagten vom 6. August 2007 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom \n22. November 2007 aufzuheben,\n\n30\n\nhilfsweise,\n\n31\n\nden Beklagten zu verurteilen, eine angemessene Frist zum \nNachweis schießsportlicher Betätigungen einzuräumen,\n\n32\n\nferner,\n\n33\n\ndie anwaltliche Selbstvertretung des Klägers in den \nVorverfahren und in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren für \nnotwendig zu erklären.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.\n\n36\n\nDie Kammer hat das Verfahren durch Beschluss vom 30. Januar 2008 auf den \nVorsitzenden als Einzelrichter übertragen.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Streitakte und den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug \ngenommen.\n\n38\n\nEntscheidungsgründe:\n\n39\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg. \n\n40\n\nSie ist unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Widerrufsbescheides \ndes Beklagten vom 6. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 22. November 2007 begehrt. Der Widerruf der ihm durch den \nPolizeipräsidenten C. im Jahre 1989 durch Eintragung des Revolvers der \nMarke \"Smith & Wesson, Mod. 60\" mit der Herstellungsnummer AVR in die \nWaffenbesitzkarte Nr. 9037 als laufende Nummer 6 erteilten waffenrechtlichen \nErlaubnis ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO.\n\n41\n\nDer Beklagte war in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides verpflichtet, die \ndem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte zu widerrufen, weil das Bedürfnis zum Besitz \nder Waffe entfallen war.\n\n42\n\nRechtsgrundlage für die Widerrufsentscheidung des Beklagten ist § 45 Abs. 2 \nSatz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine Erlaubnis \n\"nach diesem Gesetz\" zu widerrufen, wenn \"nachträglich\" Tatsachen eintreten, \"die \nzur Versagung hätten führen müssen\". Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn die \nVoraussetzungen des § 4 WaffG nicht erfüllt sind; eine der Voraussetzungen ist nach \nAbs. 1 Nr. 4 a.a.O. der Nachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses.\n\n43\n\nDer Beklagte hat zutreffend entschieden, dass danach die dem Kläger erteilte \nErlaubnis wegen Bedürfniswegfalls zu widerrufen war. \n\n44\n\nDie widerrufene Erlaubnis des Klägers aus dem Jahre 1989 ist eine Erlaubnis \n\"nach diesem Gesetz\", obwohl sie schon vor dem Inkrafttreten des Waffengesetzes \n2002 erteilt worden ist. Denn nach § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG gelten Erlaubnisse, die \nauf der Grundlage des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom \n8. März 1976 (BGBl I S. 432), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November \n1996 (BGBl I S. 1779) - WaffG 1976 -, erteilt worden sind, fort. Damit handelt es sich \nbei diesen \"Alterlaubnissen\" um Erlaubnisse \"nach diesem Gesetz\".\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, \nnachgewiesen in juris, Rdn. 37, m.w.N.\n\n46\n\nWeiter sind dadurch, dass der Kläger nach der Erteilung der Erlaubnis im Jahre \n1989 seine Aktivitäten als Sportschütze eingestellt hat, \"nachträglich\" - nämlich nach \nder Erlaubniserteilung - Tatsachen eingetreten - hier der Wegfall des Bedürfnisses \nim Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG -, \"die zur Versagung hätten führen müssen\". \nDabei ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal \"die zur Versagung hätten führen \nmüssen\" nach Sinn und Zweck der Regelung nicht nach dem im Zeitpunkt der \nErlaubniserteilung geltenden Recht, sondern anhand der geltenden Fassung des \nWaffengesetz zu entscheiden, ob wegen der nachträglich eingetretenen Tatsachen \ndie Erlaubnis nicht hätte erteilt werden dürfen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, \nnachgewiesen in juris, Rdn. 40 bis 53.\n\nDies vorausgeschickt entspricht die Rechtsauffassung des Beklagten, dass \n\n48\n\n1. ein waffenrechtliches Bedürfnis des Sportschützen nicht nur im \nZeitpunkt des Erwerbs einer Waffe, sondern während der gesamten \nDauer des Waffenbesitzes bestehen und auf jedes sachlich begründete \nVerlangen der Behörde nachgewiesen werden muss, \n\n49\n\n2. das Bedürfnis die Mitgliedschaft des Sportschützen in einem \nVerein, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband \nangehört, voraussetzt und \n\n50\n\n3. das Bedürfnis entfällt, wenn der Schießsport nicht regelmäßig \nausgeübt wird, \n\n51\n\ndem geltenden Recht; sie stimmt mit der Rechtsprechung des erkennenden \nGerichts überein, das zu den in Rede stehenden Rechtsfragen mit Urteil vom 28. \nSeptember 2007 im Verfahren 6 K 1730/06 ausgeführt hat:\n\n52\n\n\" Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf § 8 Abs. 1 \nNr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 WaffG, wonach für Sportschützen das erforderliche \nBedürfnis insbesondere vorliegt, \"wenn der Antragsteller Mitglied eines \nVereins ist, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband \nangehört\", greift zu kurz. Bei einer systematischen und am Zweck des \nGesetzes orientierten Auslegung handelt es sich bei § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG \num nicht mehr als um eine Rechtfertigungsnorm, mit der der Gesetzgeber \ngegenüber der Allgemeinheit begründet, weshalb bei Mitgliedern der beiden \nmitgliederstarken und deshalb in der Praxis besonders bedeutsamen \nPersonengruppen der Sportschützen und Jäger eine Bedürfnisüberprüfung \nnur anlässlich der ersten Erlaubniserteilung (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 \nNr. 1 WaffG) und drei Jahre nach der ersten Erlaubniserteilung (§ 4 Abs. 4 \nSatz 1 WaffG) erfolgt, wenngleich dem Prozessbevollmächtigten des Klägers \neinzuräumen ist, dass die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG \nbei isolierter Betrachtung auch Raum für eine \"mitgliederfreundlichere\" \nAuslegung zugunsten der Mitglieder eines nach § 15 Abs. 1 WaffG \nanerkannten Schießsportverbands geben könnte. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 1 \nWaffG wird in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/8886 S. 110) \nfolgendermaßen begründet:\n\n53\n\n\" Nachdem die einmalige, intensive \nÜberprüfung eines Sportschützen oder eines Jägers nach drei Jahren (vgl. \n§ 4 Abs. 4) ergeben hat, dass es sich nicht um einen `Scheinschützen´ \noder um einen bloßen `Waffenanschaffer´ handelt, soll es künftig nach \ndem neuen Absatz 2 ausreichen, dass durch die fortdauernde \nMitgliedschaft eines Sportschützen in einem Schießsportverein oder durch \ndie fortwährende Innehabung eines Jagdscheines durch einen Jäger \nbelegt wird, dass er die Waffen weiterhin für den Schießsport / für die Jagd \nbenötigt, mithin ein Bedürfnis gegeben ist.\"\n\n54\n\nDie Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist jedoch nicht isoliert, sondern \nim Zusammenhang mit dem zentralen Grundanliegen der Neufassung des \nWaffengesetzes im Jahre 2002 und mit den in den §§ 14 Abs. 2 Satz 1 und \nSatz 2 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 7b) sowie § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG getroffenen \nRegelungen auszulegen, die das Erfordernis, ob auch Sportschützen \nfortlaufend ein waffenrechtliches Bedürfnis nachweisen können müssen, \nspezieller und damit vorrangig regeln. \n\n55\n\nNach § 14 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 WaffG setzt der \nBedürfnisnachweis des Sportschützen nicht nur die Mitgliedschaft in einem \nanerkannten Schießsportverein voraus; der Sportschütze muss nämlich \nneben der Antragstellung durch eine Bescheinigung seines Vereins glaubhaft \nmachen, dass er regelmäßig bereits seit 12 Monaten den Schießsport \nausübt. Dabei bedeutet regelmäßige Ausübung des Schießsports zwar nicht, \ndass der Sportschütze nach einem festgelegten Plan regelmäßig den \nSchießsport betreiben muss. Mit Blick auf die diesbezüglichen Vorstellungen \ndes Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren sind allerdings völlig \nunregelmäßige Trainingszeiten und ein im Umfang nicht mehr als effektives \nTraining zu bezeichnendes gelegentliches Schießen mit dem Begriff des \nSportschützen nicht mehr vereinbar. In der Bundestagsdrucksache 14/7758, \nS. 63 - zu § 14 Abs. 1 alt - heißt es hierzu: \n\n56\n\n\"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann \nanzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum \nwenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer \ngewissen Dauer Schießübungen mit der Waffe derart betrieben hat, für die \ner ein Bedürfnis geltend macht.\"\n\n57\n\nErforderlich, aber ausreichend trainiert damit auch derjenige, der nicht \njeden Monat trainiert, aber statt eines regelmäßigen Trainings ein \nintensiveres Trainingsprogramm (dafür mit längeren Pausen) absolviert. \n\n58\n\nVgl. Bushart in: Apel/Bushart, Waffenrecht, Band 2: \nWaffengesetz, 3. Auflage, § 14 Rdnr. 8.\n\n59\n\nDass der Sportschütze die für die erste Erteilung einer waffenrechtlichen \nErlaubnis erforderlichen regelmäßigen schießsportlichen Aktivitäten auch in \nden Folgejahren betreiben muss, belegt nicht nur die Formulierung in § 14 \nAbs. 1 Satz 1 WaffG \"Die Erlaubnis zum Erwerb und B e s i t z von \nSchusswaffen und Munition … \", sondern mehr noch § 15 Abs. 1 Nr. 7 b \nWaffG, der dem Schießsportverein des Schützen auferlegt, einen Nachweis \nüber die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes seiner Mitglieder \nwährend der ersten drei Jahre zu führen und damit der Behörde die in § 4 \nAbs. 4 Satz 1 WaffG vorgesehene Regelüberprüfung zu ermöglichen. \n\n60\n\nDass für Sportschützen auch nach dem Drei-Jahres-Zeitraum ein \nwaffenrechtliches Bedürfnis nur besteht, solange der Schießsport weiter \nregelmäßig betrieben wird, und dass nicht etwa anschließend daran wegen § \n8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Ausübung des Schießsports für das \n\"Behaltendürfen\" der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht mehr erforderlich ist, \nergibt sich schließlich ausschlaggebend aus § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG und \nden mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2002 verfolgten \ngesetzgeberischen Zielen. Sie belegen zwingend, dass die Behörde \nverpflichtet und damit auch berechtigt ist, das Fortbestehen des \nwaffenrechtlichen Bedürfnisses bei allen Waffenbesitzern und damit auch bei \nSportschützen und Jägern\n\n61\n\n- vgl. hierzu Scheffer, GewArch 2005, S. 278 ff. -\n\n62\n\naus sachlichem Grund jederzeit zu überprüfen. Denn zum einen hat der \nGesetzgeber mit § 45 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 WaffG spezielle \nRegelungen für den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse bei \nvorübergehendem und endgültigem Wegfall des Bedürfnisses getroffenen, \nwas keine andere als die Schlussfolgerung erlaubt, dass die in § 45 Abs. 2 \nSatz 1 WaffG normierte Grundregel des Widerrufs als Unterfall den Wegfall \ndes Bedürfnisses einschließt. Zum anderen hat der Gesetzgeber die in § 45 \nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG normierten Grundregeln des Widerrufs und \nder Rücknahme waffenrechtlicher Erlaubnisse mit Blick auf die \nsicherheitspolizeiliche Zielsetzung des Waffengesetzes als zwingende \n(\"gebundene\") Entscheidungen ausgestaltet; mit diesem Grundprinzip ist \neine dauerhafte Freistellung der Sportschützen und Jäger vom Erfordernis \neines fortdauernden Bedürfnisses ab dem vierten Jahr nach der Erteilung der \nersten Erlaubnis nicht vereinbar. Dafür spricht bei europarechtskonformer \nAuslegung letztlich auch, dass die Erteilungsvoraussetzungen für eine \nwaffenrechtliche Erlaubnis einschließlich des Bedürfnisses den \n\"Fortdauervoraussetzungen\" entsprechen, bei deren Wegfall - wie sich aus \nArt. 87 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni \n1990 (BGBl. II 1993, S. 1013 ff.) ergibt - den Vertragsstaaten vorgeschrieben \nist, waffenrechtliche Erlaubnisse zu widerrufen. \n\n63\n\nVgl. Steindorf, Waffenrecht, 8. Auflage, § 45 Rdnr. 2 mit \nHinweis auf OVG Berlin, NVwZ-RR 2000, 431 f. \n\n64\n\nLetztendlich streitet für das Erfordernis eines fortdauernden Bedürfnisses \nfür Sportschützen und Jäger auch der dem Waffengesetz zugrunde liegende \nGedanke, dass das in § 8 WaffG näher geregelte Bedürfnis die Basis für jede \nErlaubnis darstellt und deshalb zu jeder Zeit vorliegen muss. \nDementsprechend ist aus § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG nicht zu folgern, die \nBehörde sei nach dem Ablauf von 3 Jahren nicht mehr berechtigt, das \nweitere Vorliegen des waffenrechtlichen Bedürfnisses zu überprüfen. Der \nSinn der Regelüberprüfung nach 3 Jahren besteht vielmehr - nur - darin, ein \nlängerfristiges Bedürfnis festzustellen. \n\n65\n\nVgl. Bushart a.a.O., § 4 Rdnr. 22. \n\n66\n\nDeshalb besteht die Prüfmöglichkeit der Behörde latent immer und wird \ndurch das Vorliegen eines Prüfungsanlasses jeweils akut. Die aus \nsicherheitspolizeilichen Gründen in § 4 Abs. 4 Satz 1 vorgeschriebene \nturnusmäßige Überprüfung unterstreicht damit nur das dargelegte \nGrundprinzip des Gesetzes. \n\n67\n\nVgl. Steindorf a.a.O., § 4 Rdnr. 11. \n\n68\n\nDie Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 WaffG wird damit in der \nKommentarliteratur zu Recht als \"missglückt\" bezeichnet. \n\n69\n\nVgl. Bushart a.a.O., § 8 Rdn. 20. \n\n70\n\nDenn entgegen dem ersten Anschein entbindet sie - wie dargelegt - \nSportschützen und Jäger nicht von dem Erfordernis eines konkret \nfortdauernden Bedürfnisses.\"\n\n71\n\nDas Gericht hält an der vorstehend im Einzelnen begründeten Rechtsprechung \nfest. Der Kläger hat keinen Grund aufgezeigt, der Anlass geben könnte, die \nvorstehenden Erwägungen zu vertiefen oder anders zu entscheiden. \nDementsprechend war der Beklagte nach dem Zuzug des Klägers in seinen \nZuständigkeitsbereich berechtigt zu überprüfen, ob der Kläger, der im Jahre 1989 in \nC. einem Schießsportverein angehört hatte, immer noch aktiver Sportschütze \nwar. Auch ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass das waffenrechtliche \nBedürfnis, das der Erlaubniserteilung zugrunde lag, entfallen war, weil der Kläger (a.) \nnicht Mitglied in einem Verein war, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten \nSchießsportverband angehört, und (b.) den Schießsport nicht mehr regelmäßig \nausübte. \n\n72\n\nDemgegenüber kann der Kläger nicht - hilfsweise - mit Erfolg geltend machen, \nder Beklagte sei am Widerruf gehindert, weil die widerrufene Erlaubnis ihm im Jahre \n1989 wegen eines weiteren Bedürfnisses erteilt worden sei, das nicht nachträglich \nentfallen sei, nämlich ein Bedürfnis zum Besitz und zum Führen einer Schusswaffe \nim Sinne des § 6 Abs. 2 WaffG a. F. und des § 19 Abs. 1 und 2 WaffG aus \nberuflichen Gründen. Eine solche Erlaubnis ist dem Kläger nämlich ersichtlich nicht, \njedenfalls nicht in der durch § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG - und auch schon bei Erteilung \nder Erlaubnis im Jahre 1989,\n\n73\n\nvgl. Steindorf a.a.O., § 10 Rdn. 2 -\n\n74\n\nzwingend vorgeschriebenen Schriftform erteilt worden. Für welchen Zweck eine \nWaffenbesitzkarte ausgestellt wird, erschließt sich aus der - schriftlichen - Eintragung \nder Waffe in die Waffenbesitzkarte in Verbindung mit den vom Antragsteller zum \nNachweis eines waffenrechtlichen Bedürfnisses geltend gemachten Gründen, \nvorliegend also aus dem Antragsschreiben des Klägers vom 15. November 1989. \nDarin hat er ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, es liege ein Bedürfnis vor, \nweil er \" als aktiver Sportschütze regelmäßig bei dem Polizei-Schießsportverein \nQ. e.V. trainiere\". Außerdem hat er im Antragsschreiben ausdrücklich einen \nAntrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Bescheinigung nach § 6 Abs. 2 WaffG \na.F. zurückgestellt und damit nicht gestellt. Eine schriftliche Erlaubnis zum Besitz des \nim Jahre 1988 erworbenen Revolvers aus beruflichen Gründen besaß der Kläger \nsomit seit seinem Wechsel von der Kriminalpolizei Q. zur Kriminalpolizei \nC. nicht mehr. Dass ihm eine Erlaubnis aus beruflichen Gründen mündlich \nerteilt worden sei, behauptet der Kläger nicht. Eine mündlich erteilte Erlaubnis wäre \nim Übrigen nach § 44 Abs. 2 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - \nnichtig und damit unbeachtlich.\n\n75\n\nVgl. Bushart a.a.O., § 10 Rdn. 5.\n\n76\n\nDementsprechend setzte der Widerruf der Waffenbesitzkarte auch nicht den \nWegfall des behaupteten Bedürfnisses aus beruflichen Gründen voraus.\n\n77\n\nEbenso wenig ist der Widerruf rechtlich zu beanstanden, weil der Beklagte dem \nKläger mit Schreiben vom 12. April 2007 zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung \neines anerkannten Schießsportvereins Frist bis zum 31. Juli 2007 gesetzt hat. Der \nKläger verkennt, dass der Beklagte nicht verpflichtet war, mit dem Widerruf so lange \nzu warten, bis der Kläger die Voraussetzungen für die Neuerteilung einer \nWaffenbesitzkarte wegen eines schießsportlichen Bedürfnisses würde geschaffen \nhaben. Im Gegenteil bestand für den Beklagten nach § 45 Abs. 2 WaffG schon vor \ndem 31. Juli 2007 im Grunde die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarte zu widerrufen, \nnachdem der Kläger mit Schreiben vom 15. März 2007 deutlich zu erkennen \ngegeben hatte, dass er seit Jahren nicht mehr Mitglied in einem Schießsportverein \nwar. Dass er dennoch - und auch dies verkennt der Kläger - dem Kläger eine \n\"goldene Brücke\" baute, indem er ihm zur Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung \neines anerkannten Schießsportvereins nochmals Zeit bis zum 31. Juli 2007 ließ, war \ndementsprechend ein bürgerfreundliches Entgegenkommen, auf das der Kläger mit \nBlick auf § 45 Abs. 2 WaffG keinen Anspruch hatte. Schließlich hat der Beklagte im \nZusammenhang mit der beanstandeten Fristsetzung auch nicht dadurch rechtlich \nfehlerhaft gehandelt, dass er vom Kläger tatsächlich Unmögliches gefordert hätte. \nDie Meinung des Klägers, er sei verpflichtet worden, bis zum 31. Juli 2007 \nmindestens 12-monatige schießsportliche Aktivitäten nachzuweisen, entspricht nicht \nden Tatsachen. Wie bereits dargelegt, hat der Beklagte lediglich die Vorlage einer \nMitgliedsbescheinigung eines anerkannten Schießsportvereins verlangt. Er war damit \nbereit, im Fall des Eintritts des Klägers in einen anerkannten Schießsportverein ohne \nweitere Sachverhaltsaufklärung die Zeit der Inaktivität des Klägers in der Zeit als \nvorübergehende Inaktivität im Sinne des § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, WaffG zu \nwerten und dem Kläger die Waffenbesitzkarte vorerst zu belassen. Mit dieser \nVorgehensweise hat der Beklagte keine Rechte des Klägers verletzt, sondern den \nKläger - ohne dass eine Rechtspflicht dazu bestanden hätte - lediglich begünstigt. \nDies hat der Kläger nicht erkannt.\n\n78\n\nDie angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der \nBeklagte keine Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative, \nWaffG getroffen hat. Der Beklagte hat zutreffend erkannt, dass die Voraussetzungen \nder Vorschrift nicht vorlagen, weil das Bedürfnis des Klägers als Sportschütze nicht \nnur vorübergehend, sondern dauerhaft im Sinne der 2. Alternative des § 45 Abs. 3 \nSatz 1 WaffG entfallen war. Dazu, wann von einem \"vorübergehenden\" Wegfall des \nBedürfnisses auszugehen ist, wird in der Begründung des Gesetzesentwurfs in der \nBundestagsdrucksache 14/7758 S. 79 ausgeführt:\n\n79\n\n\"Schon nach der Regelung des bisherigen § 47 Abs. 2 Satz 1 des \nWaffengesetzes war auch bei Wegfall des Bedürfnisses der Widerruf der \nErlaubnis zwingend vorgeschrieben. Die Vorschrift führte teilweise zu \nschwer vermittelbaren Härten und wurde deshalb vielfach nicht strikt \nangewendet. Absatz 3 schafft nunmehr die Möglichkeit, flexibel zu \nreagieren: Satz 1, 1. Alternative, lässt nunmehr bei einem nur \nvorübergehenden Wegfall des ursprünglichen Bedürfnisses zu, dass die \nzuständige Behörde von einem Widerruf der Erlaubnis absieht. \nVorübergehend ist der Wegfall eines Bedürfnisses, wenn das \nWiederaufleben des der Erlaubnis zugrunde liegenden Bedürfnisses in \nnaher Zukunft zu erwarten ist. Dies ist etwa gegeben, wenn ein \nSportschütze oder ein Jäger einen einjährigen Auslandsaufenthalt zum \nBeispiel aus beruflichen Gründen antritt. Anhaltspunkt für das zu \nerwartende Wiederaufleben des Bedürfnisses kann etwa das Fortsetzen \nder Mitgliedschaft in einem Sportschützenverein sein.\"\n\n80\n\nNach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers ist das Bedürfnis für einen \nSportschützen danach jedenfalls dann dauerhaft entfallen, wenn er - wie der Kläger - \nschon seit mehreren Jahren den Schießsport nicht mehr aktiv betreibt und keinem \nSchießsportverein mehr angehört. Erst recht ist es dauerhaft entfallen, wenn der \nWaffenbesitzer - wie der Kläger - auch auf den behördlichen Hinweis, das \nwaffenrechtliche Bedürfnis setze die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein und \ndas aktive Betreiben des Schießsports voraus, nicht sofort einem Schießsportverein \nbeitritt und den Schießsport wieder aktiv betreibt. \n\n81\n\nDie angefochtene Widerrufsentscheidung ist auch nicht fehlerhaft, weil der \nBeklagte keine Ermessensentscheidung nach der 2. Alternative des § 45 Abs. 3 Satz \n1 WaffG getroffen hat. Dem Beklagten ist darin zuzustimmen, dass der Kläger keinen \n\"besonderen Grund\" geltend gemacht hat, die den Beklagten berechtigen könnten, \nnach dieser Vorschrift vom Widerruf der Erlaubnis abzusehen. In der \nBundestagsdrucksache 14/7758 S. 79 wird dazu ausgeführt:\n\n82\n\n\"Satz 1, 2. Alternative, eröffnet die Möglichkeit, auch bei einem \nendgültigen Wegfall des Bedürfnisses von einem Widerruf aus diesem \nGrund absehen zu können, wenn ein besonderer Grund hierfür vorliegt. \nHat ein Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler \ngewissermaßen sein Leben lang die Jagd, den Schießsport, oder das \nSammeln ausgeübt, so wird in der Regel auch bei altersbedingter \ndauernder Unmöglichkeit des aktiven Umgangs mit Waffen und Munition \nvon einem Widerruf der Erlaubnis abzusehen sein.\"\n\n83\n\nEinen daran gemessen \"besonderen Grund\" trägt der Kläger nicht vor. Denn er \nbehauptet nicht, dass er \"gewissermaßen sein Leben lang\" den Schießsport mit dem \nim Jahre 1988 erworbenen Revolver ausgeübt hat und ihn deshalb aus einem \nAffektionsinteresse heraus behalten will, obwohl ihm der aktive Umgang mit der \nWaffe nicht mehr möglich ist. Eine solche Begründung würde dem Beklagten das in \nRede stehende Ermessen eröffnen, dass gerade für den Fall gedacht ist, dass der \nBesitz der Waffe nicht mehr durch ein Bedürfnis zu rechtfertigen ist. Der Kläger \nbegründet seinen Anspruch auf eine positive Ermessensentscheidung nach der 2. \nAlternative des § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG demgegenüber mit anderen \nwaffenrechtlichen Bedürfnissen, insbesondere mit einer erheblichen Gefährdung im \nSinne des § 6 Abs. 2 WaffG a.F. bzw. mit der erhöhten Gefahr eines Angriffs auf Leib \noder Leben im Sinne des § 19 Abs. 1 WaffG aufgrund seiner früheren Tätigkeit als \nKriminaldirektor und seiner jetzigen Tätigkeit als Anwalt und Security-Consultant. Das \ndamit vom Kläger geltend gemachte Bedürfnis für den Waffenbesitz berechtigt aus \nsystematischen Gründen prinzipiell nach keiner der beiden Alternativen des § 45 \nAbs. 3 Satz 1 WaffG zu einer Ermessensentscheidung. Ob jemand eine Schusswaffe \nbesitzen darf, weil er wegen seiner beruflichen Tätigkeit mehr als die Allgemeinheit \ngefährdet oder als Security-Consultant waffenrechtlich möglicherweise einem \nBewachungsunternehmer gleichzustellen ist, hat der Gesetzgeber nicht in § 45 Abs. \n3 Satz 1, sondern in den Unterabschnitten 1, 2, 3 und 4 des zweiten Abschnitts des \nWaffengesetzes geregelt. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen, der \nden Waffenbesitz einschließt, der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist - wie sich zum Beispiel \n§ 4 Abs. 1 WaffG entnehmen lässt - zu beantragen; sie wird nach § 10 Abs. 1 Satz 1 \nWaffG in der Form der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder durch Eintrag in \neine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt, wenn die allgemeinen \nVoraussetzungen für eine Erlaubnis und (§§ 4 bis 8 WaffG) und der beanspruchte \nbesondere Erlaubnistatbestand - im Fall des KIägers die §§ 19 und 28 WaffG - erfüllt \nsind. Das dargelegte Erlaubnisverfahren ist nach der Systematik des Gesetzes \nzwingend einzuhalten. Über § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG lässt sich der Waffenbesitz mit \nden vom Kläger geltend gemachten Gründen nicht legalisieren, und zwar auch dann \nnicht, wenn - wofür bislang allerdings wenig spricht - dem Kläger tatsächlich eine \nErlaubnis nach § 19 Abs. 1 WaffG oder nach § 28 WaffG zu erteilen wäre. \nErforderlich war und bleibt insoweit die Stellung eines Antrages auf Erteilung einer \nWaffenbesitzkarte für den geltend gemachten Zweck, und selbst wenn der Kläger \neinen Antrag nach § 19 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung bereits \ngestellt gehabt hätte und ihm zu entsprechen gewesen wäre, wäre es rechtlich nicht \nzu beanstanden gewesen, wenn der Beklagte zugleich mit Neuerteilung einer \nWaffenbesitzkarte für ein anderes Bedürfnis die für schießsportliche Zwecke erteilte \nWaffenbesitzkarte aus Gründen der Rechtsklarheit bzw. zur \"Registerbereinigung\" \nwiderrufen hätte.\n\n84\n\nDie Klage ist auch unbegründet, soweit sich der Kläger gegen die Anordnung \nwendet, wie er mit der Schusswaffe nach Eintritt der Bestandskraft der Verfügung zu \nverfahren hat. Die Anordnung, die in seinem Besitz befindliche Schusswaffe \ninnerhalb der angemessenen Frist von zwei Monaten unbrauchbar zu machen oder \neinem Berechtigten zu überlassen, entspricht der Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 \nWaffG. \n\n85\n\nSoweit der Kläger hilfsweise begehrt, den Beklagten zu verurteilen, ihm eine \nangemessene Frist zum Nachweis schießsportlicher Betätigungen einzuräumen, hat \ndie Klage keinen Erfolg, weil - wie bereits dargelegt wurde - ein Anspruch hierauf \nnicht besteht.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; als unterliegender Teil \nhat der Kläger die Kosten zu tragen.\n\n87\n\nDer Antrag, die anwaltliche Selbstvertretung des Klägers im Vorverfahren und im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren für notwendig zu erklären, ist gegenstandslos, \nweil der Kläger ohnehin die Kosten zu tragen hat.\n\n88\n\nDie Entscheidung über die vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-19/6-k-1511-07","cited_norms":[{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":14},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":8},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":7},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-19/6-k-1511-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256778","retrieved":"2026-07-09 02:20:46.184446+00:00"}}