{"status":"available","doknr":"OLD256816","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0318.2K1843.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"2 K 1843/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 15. März 2004 sowie dessen \nWiderspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 werden aufgehoben, soweit der \nRückforderungsbetrag 8.561,05 EUR übersteigt, ferner soweit eine Verzinsung des \nErstattungsbetrages gefordert wird.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagte je zur Hälfte.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist seit 1993 Träger eines Fachseminars zur Ausbildung von \nAltenpflegeschülerinnen in X. . Dieses Fachseminar besitzt keine eigene \nRechtspersönlichkeit; vielmehr wurde das Fachseminar aufgrund eines Beschlusses \ndes Kreistages des Klägers vom 16. Dezember 1993 wie eine Kosten rechnende \nEinrichtung geführt. \n\n3\n\nFür die Jahre 1993 bis 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger Zuschüsse nach \nRichtlinien des Landes über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von \nAltenpflegerinnen/Altenpflegern. Die Förderung des Fachseminars durch die \nBeklagte erfolgte in der Weise, dass auf die jeweils ein Kalenderjahr betreffenden \nAnträge des Klägers Bewilligungsbescheide der Beklagten - ebenfalls jeweils für ein \nKalenderjahr - ergingen und der Kläger nach Ablauf des Kalenderjahres jeweils \ngehalten war, die Berechtigung der Förderung sowie die bestimmungsgemäße \nVerwendung der Mittel durch einen Verwendungsnachweis zu belegen und prüfen zu \nlassen.\n\n4\n\nBereits für die ersten beiden Förderjahre 1993 und 1994 kam es - jeweils im \nZuge der Überprüfung der vorgelegten Verwendungsnachweise - zu \nMeinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten, die sich auf den Problemkreis \nder sog. inneren Verrechnungen konzentrierten. Die Beklagte vertrat nämlich nach \nÜberprüfung der Verwendungsnachweise die Auffassung, dass der Kläger nicht \nberechtigt sei, die Kosten des in seinem Geschäftsbereich tätigen Personals, soweit \nes Verwaltungsleistungen für das Fachseminar für Altenpflege erbracht habe, nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen in die Ermittlung des Aufwands einzustellen. Es \nhandele sich nicht um \"tatsächlich abgeflossene Beträge\", sondern um der Sache \nnach fiktive Positionen, die entsprechend den im Subventionsrecht geltenden \nGrundsätzen gegenüber der Beklagten nicht mit Erfolg angesetzt werden könnten. \n\n5\n\nÜber die Abrechnung für die Kalenderjahre 1993 und 1994 ist es jeweils zu \nVerwaltungsstreitverfahren vor der erkennenden Kammer (2 K 2938/99 betr. 1993 \nsowie 2 K 2937/99 betr. 1994) gekommen. Streitgegenstand dieser beiden Verfahren \nim Einzelnen waren jeweils Bescheide (und Widerspruchsbescheide) der Beklagten, \ndurch die vorangegangene Bewilligungsbescheide teilweise aufgehoben und \nanteilige Beträge betr. die sog. inneren Verrechnungen zurückgefordert wurden. \n\n6\n\nIn diesen beiden Verfahren hat am 7. Januar 2003 eine mündliche Verhandlung \nstattgefunden; als vorläufiges Ergebnis hat die Kammer damals mit Beschluss vom 7. \nJanuar 2003 gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen begründeten Vergleichsvorschlag \nunterbreitet, der (in 2 K 2938/99) folgenden Wortlaut hatte:\n\n7\n\n\"1. Die Beklagte ermäßigt die in ihrem Bescheid vom 19. Mai \n1999 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 22. \nSeptember 1999 - 37.3.4 - 1993 - enthaltene Rückforderung von \n12.156,48 EUR (= 23.776,00 DM) auf die Hälfte, d. h. 6.078,24 \nEUR (= 11.888,00 DM). Die Rückforderungssumme ist binnen drei \nMonaten nach Zustandekommen des Vergleichs zinsfrei \nzahlbar.\n\n8\n\n2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander \naufgehoben.\"\n\n9\n\nIn dem Verfahren 2 K 2937/99 ist - abgesehen von den Zahlen - für das \nAbrechnungsjahr 1994 ein textgleicher Vergleichsvorschlag ergangen.\n\n10\n\nIn dem Sitzungsprotokoll vom 7. Januar 2003 heißt es mit Blick auf den damals in \nRede stehenden Vergleichsvorschlag:\n\n11\n\n \"Der Vorsitzende erläutert die vorläufige Auffassung der Kammer \nzu diesem Problemkreis (erg.: der sog. inneren Verrechnungen) \nund sondiert Vergleichsmöglichkeiten.\n\n12\n\n Auf Anregung der Beteiligten wird in diesem Zusammenhang die \nFrage aufgeworfen, ob und in welchem Umfang vergleichbare \nVerwendungsnachweise für die Folgejahre noch 'offen' sind. Dies \nkann im Termin nicht geklärt werden, sondern bedarf nach \nübereinstimmenden Angaben der Beteiligten noch der \nÜberprüfung.\n\n13\n\n Unter diesen Umständen begrüßen die Beteiligten die Ankündung \ndes Vorsitzenden, gemäß § 106 Satz 2 VwGO einen ausführlich \nbegründeten Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der im \nBeschlusstext selbst keine Äußerungsfrist beinhalten soll, da Dauer \nund Umfang der Vergleichsverhandlungen - auch mit Blick auf \netwaige Folgejahre - noch nicht absehbar sind. \n\n14\n\n Die Beteiligten werden im Laufe der nächsten Monate diesen \nVergleichsvorschlag prüfen und auch die Konsequenzen für die \nmöglicherweise noch offenen Folgejahre in den Blick nehmen.\"\n\n15\n\nDer damalige Vergleichsvorschlag der Kammer ist den Beteiligten am 7. Februar \n2003 (Beklagte) bzw. am 12. Februar 2003 (Kläger) zugestellt worden.\n\n16\n\nUnter dem 18. Februar 2003 schrieb die Beklagte - unterzeichnet von der \nDezernentin, die auch die Verhandlungstermine am 7. Januar 2003 wahrgenommen \nhatte - an den Kläger:\n\n17\n\n \"Rückforderungen von Zuwendungen zur Förderung der \nAusbildung von Altenpfleger/innen\n Verwaltungsrechtsstreit;\n Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 07.01.2003 - \nAz. 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 -\n\n18\n\n Sehr geehrte Damen und Herren!\n\n19\n\n Ich nehme Bezug auf den v. g. Beschluss des \nVerwaltungsgerichtes Aachen, und bitte um Mitteilung, ob der \nVergleichsvorschlag für die Jahre 1993 und 1994 auch im Hinblick \nauf die innere Verrechnung bei den noch zu prüfenden \nVerwendungsnachweise der Jahre 1995-2001 als Grundlage \nakzeptiert wird.\n\n20\n\nMit freundlichen Grüßen\nIm Auftrag\ngez. E. O. \"\n\n21\n\nDaraufhin teilte der Kläger unter dem 19. März 2003 dem Verwaltungsgericht B. mit, \ndass \"seitens des Kreises B. der vom Verwaltungsgericht ausgearbeitete \nVergleichsvorschlag angenommen\" werde. Die Bezirksregierung L. werde mit \ngleicher Post über diese Annahme unterrichtet.\n\n22\n\nIn einem Schreiben an die Beklagte vom gleichen Tage, gerichtet \"an die \nBezirksregierung L. z. H. Frau O. ...\" heißt es:\n\n23\n\n \"Vergleichsvorschlag des VG Aachen zu den \nVerwaltungsrechtsstreitverfahren 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 \n Ihr Schreiben vom 18.02.2003 - Az.: 37.4 -\n\n24\n\n Sehr geehrte Damen und Herren,\n\n25\n\n in dem Verwaltungsrechtsstreit\n\n26\n\n Kreis B. \n\n27\n\n gegen\n\n28\n\n Bezirksregierung L. \n\n29\n\n habe ich dem Verwaltungsgericht B. mit gleicher Post mitgeteilt, \ndass der Kreis B. den Vergleich annehmen wird. \n Ihnen gegenüber erkläre ich, dass der Vergleichsvorschlag im \nHinblick auf die noch zu prüfenden Verwendungsnachweise für die \nJahre 1995-2001 als Grundlage akzeptiert wird.\n Ich rege jedoch an, diese Grundlage auch auf den noch zu \nerstellenden Verwendungsnachweis für das Jahr 2002 \nanzuwenden vor dem Hintergrund, dass die Bezirksregierung L. \nund der Kreis B. mit diesem Vergleich alle zurückliegenden Jahre \nabdecken sollten.\n\n30\n\n Mit freundlichen Grüßen\".\n\n31\n\nMit einem Schriftsatz vom Mai 2003 (eingegangen beim erkennenden Gericht am 24. \nMai 2003) teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht in den damaligen Verfahren 2 \nK 2937/99 und 2 K 2938/99 mit, dass \"seitens der Bezirksregierung der \nVergleichsvorschlag vom Verwaltungsgericht angenommen werde\". Der Kreis B. \nwerde mit gleicher Post über die Annahme unterrichtet.\nDaraufhin hat das erkennende Gericht durch Verfügung vom 26. Mai 2003 \nfestgestellt, dass die damaligen beiden Verwaltungsstreitverfahren durch Vergleich \nbeendet worden seien.\n\n32\n\nZur Verwunderung des Klägers führte die Beklagte noch im Mai 2003 eine \nAnhörung für die Jahre 1995 bis 2001 durch. Hierzu wies der Kläger in seiner \nStellungnahme vom 25. Juni 2003 darauf hin, dass nach seiner Einschätzung auch \nüber diese Folgejahre eine endgültige Regelung durch den Schriftwechsel im Zuge \nder Beilegung der verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG Aachen 2 K 2937/99 und 2 \nK 2938/99 zustande gekommen sei. Dieser Auffassung schloss sich die Beklagte \njedoch nicht an.\n\n33\n\nVielmehr erließ sie unter dem 15. März 2004 den nunmehr streitbefangenen \nBescheid für das Jahr 1995, mit dem - erneut unter Hinweis auf die Problematik der \nsog. inneren Verrechnungen - die ursprüngliche Bewilligung um 33.487,91 DM (= \n17.122,10 EUR) herabgesetzt und dieser Betrag verzinslich vom Kläger \nzurückgefordert wurde. Der hiergegen seitens des Klägers unter dem 22. März 2004 \neingelegte und mit Schreiben vom 4. April 2005 begründete Widerspruch, mit dem \nnochmals auf die nach Einschätzung des Klägers vereinbarte Regelung auch für die \nFolgejahre 1995 bis 2001 hingewiesen wurde, blieb erfolglos. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers zurück. Zu dem Vorbringen des Klägers, auch die Folgejahre von 1995 bis \n2001 seien anlässlich des Vergleichsabschlusses in den beiden Verfahren VG \nAachen 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 geregelt worden, führte die Beklagte aus, dass \nnach dortiger Auffassung eine weitergehende Regelung für die Folgejahre nicht \nzustande gekommen sei. Der Kläger lege das Schreiben der Beklagten vom 18. \nFebruar 2003 falsch aus. \n\n34\n\nDer Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 19. Juli 2005 zugestellt. Am \n17. August 2005 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er in erster \nLinie ausführt, der Schriftwechsel aus dem Frühjahr 2003 im Zusammenhang mit der \nAnnahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags aus dem Beschluss vom 7. Januar \n2003 habe - neben der Beilegung der beiden damals anhängigen \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren durch gerichtlichen Vergleich - auch zu einer \naußergerichtlichen Regelung für die Folgejahre 1995 bis 2001 nach Maßgabe des \ngerichtlichen Vergleichs, d. h. auf hälftiger Basis ohne Verzinsung, geführt. Dies \nergebe sich zwingend aus einer Auslegung des damaligen Schriftwechsels zwischen \nden Beteiligten. Hilfsweise hält der Kläger für das vorliegend streitbefangene Jahr \n1995 seine ursprüngliche Rechtsauffassung, die er bereits in den beiden durch \ngerichtlichen Vergleich beendeten Verfahren vorgetragen hatte, aufrecht, d. h. er hält \ndie Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW für überschritten und die \nErmessensausübung der Beklagten für rechtlich zweifelhaft.\n\n35\n\nDer Kläger beantragt,\n\n36\n\n den Bescheid der Beklagten vom 15. März 2004 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 13. Juli 2005 aufzuheben.\n\n37\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n38\n\n die Klage abzuweisen. \n\n39\n\nZur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide, vertieft ihre Rechtsauffassung zu der Wertung des \nSchriftwechsels aus dem Frühjahr 2003, sieht zugunsten des Klägers keinen \nVertrauensschutz, hält insbesondere die Rückforderung nicht für verfristet und \nerachtet ihre Ermessensausübung für rechtsfehlerfrei.\n\n40\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die im Verfahren \ngewechselten Schriftsätze sowie die Gerichtsakten VG Aachen 2 K 2937/99 und 2 K \n2938/99 verwiesen.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n42\n\nDie Klage ist teilweise begründet. \n\n43\n\nDer Kläger schuldet der Beklagten nur die Hälfte des Rückforderungsbetrages, \nmithin lediglich 8.561,05 EUR, und zwar ohne Verzinsungspflicht. Dies ergibt sich \ndaraus, dass nach Auffassung der Kammer der Inhalt der gerichtlichen Vergleiche in \nden Verfahren 2 K 2937/99 und 2 K 2938/99 im Wege einer außergerichtlichen \nöffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Beteiligten auch auf die Folgejahre \n1995 bis 2001 übertragen worden ist. \n\n44\n\nDie Frage, ob sich bei Zugrundelegung dieser Rechtsauffassung der \nRückforderungsanspruch der Beklagten in hälftiger Höhe überhaupt \"aus dem \nangefochtenen Bescheid\" ergibt oder von der Beklagten nur im Wege einer \nallgemeinen Leistungsklage, gestützt auf die öffentlich-rechtliche außergerichtliche \nVereinbarung, hätte geltend gemacht werden können, kann hier offen bleiben. Denn \nder Kläger bringt mit seinem Klagevorbringen sinngemäß zum Ausdruck, dass er \ndurchaus gewillt ist, den angefochtenen Rückforderungsbescheid in hälftiger Höhe \nals Rechtsgrundlage der Rückforderung anzuerkennen, sofern sich in diesem \naußergerichtlichen Verfahren ergibt, dass die Rückforderung aufgrund der zwischen \nden Beteiligten getroffenen Vereinbarungen nur in dieser Höhe - nichtverzinslich - \nbesteht.\n\n45\n\nDies ist hier der Fall.\n\n46\n\nDie Beteiligten haben nach Zustellung des gerichtlichen Beschlusses vom 7. \nJanuar 2003, der den Vergleichsvorschlag gemäß § 106 Satz 2 VwGO enthielt, durch \nden Schriftwechsel in der Folgezeit eine außergerichtliche öffentlich-rechtliche \nVereinbarung hinsichtlich der Folgejahre 1995 bis 2001 geschlossen, mit der der \nInhalt des gerichtlichen Vergleichs - Halbierung der Rückforderung sowie \nUnverzinslichkeit - auf die Folgejahr 1995 bis 2001 übertragen wurde. \n\n47\n\nDieser Schriftwechsel begann mit dem Schreiben der Beklagten vom 18. Februar \n2003. Der Kläger konnte dieses Schreiben im Anschluss an die Niederschrift über die \nmündliche Verhandlung vom 7. Januar 2003 sowie den Beschluss des Gerichts von \ndiesem Tage mit dem Vergleichsvorschlag nur dahin verstehen, dass die Beklagte \nnunmehr dem Kläger anbot, die in dem Vergleichsvorschlag des Gerichts für die \nJahre 1993 und 1994 konzipierte Regelung \"auch im Hinblick auf die innere \nVerrechnung bei den noch zu prüfenden Verwendungsnachweisen der Jahre 1995-\n2001\" als Grundlage zu akzeptieren. Eine anderweitige Interpretation dieses \nSchreibens war nach Einschätzung der Kammer für den Adressaten - bei Anlegung \ndes Empfängerhorizonts eines verständigen Dritten - nicht möglich. Richtig ist an der \nArgumentation der Beklagten zwar, dass die Jahre 1995-2001 nicht Gegenstand \neines gerichtlichen Vergleichs geworden sind. Aus Anlass des Schriftwechsels im \nZusammenhang mit der Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags für die \nJahre 1993 und 1994 haben die Beteiligten jedoch für den Folgezeit von 1995 - 2001 \neine außergerichtliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen; denn der \nKläger hat unter dem 19. März 2003 nicht nur gegenüber dem Verwaltungsgericht \ndie Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags in den beiden damaligen \nVerfahren erklärt, sondern er hat mit gesondertem Schreiben von diesem Tage auch \ngegenüber der Beklagten zum Ausdruck gebracht, dass er die in dem gerichtlichen \nVergleichsvorschlag für die Jahre 1993 und 1994 konzipierte Regelung entsprechend \nder Anfrage der Beklagten vom 18. Februar 2005 \"im Hinblick auf die noch zu \nprüfenden Verwendungsnachweise für die Jahre 1995-2001 als Grundlage \nakzeptiere. Mit dem Eingang dieser Erklärung des Klägers bei der Beklagten ist die \naußergerichtliche öffentlich-rechtliche Vereinbarung zustande gekommen, so dass es \nin der Folgezeit für die Beklagte keine rechtliche Handhabe mehr gab, vom Kläger \netwa für das Jahr 1995 den \"vollen\" Betrag im Zusammenhang mit der strittigen \nPosition der sog. inneren Verrechnungen zurückzufordern. Die Beklagte ist vielmehr \ndarauf beschränkt, sich für die Jahre ab 1995 bis 2001 an die Regelung für die Jahre \n1993 und 1994 anzulehnen. \n\n48\n\nDa die rechnerischen Zusammenhänge zwischen den Beteiligten unstreitig sind, \nkonnte die Kammer den Rückforderungsbetrag beziffern und den angefochtenen \nBescheid entsprechend abändern. \n\n49\n\nDa der Kläger hiernach mit seiner primären Rechtsauffassung durchgedrungen \nist, erübrigt sich eine Prüfung seines Hilfsvorbringens.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\nDie Kammer hat die Frage geprüft, ob Besonderheiten der sich für den Kläger \nergebenden Prozesskonstellation eine rechtliche Möglichkeit eröffnen, hier \nzugunsten des Klägers von der Kostenteilung abzuweichen; hierzu sieht sie jedoch \nkeine Möglichkeit, insbesondere hält die Kammer insoweit einen Fall des § 155 Abs. \n5 VwGO nicht für gegeben.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256816","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-18/2-k-1843-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256816","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256816","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-18/2-k-1843-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256816","retrieved":"2026-07-09 02:20:49.698593+00:00"}}