{"status":"available","doknr":"OLD256815","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0318.2K1191.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"2 K 1191/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai \n2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 28. April 2006 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der durch die \nAnrufung des unzuständigen Sozialgerichts B. entstandenen Kosten; diese hat die \nKlägerin zu tragen.\n\nDas Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in \nHöhe von 2.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht \ndie Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid \ndes Beklagten, mit dem dieser die Bewilligung von Mitteln aus der sog. \nAusgleichsab- gabe neu bemisst und einen Betrag in Höhe von 13.978,00 EUR an \nFördergeldern aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Einrichtung eines Arbeitsplatzes \nfür einen schwerbehinderten Menschen von der Klägerin zurückfordert. \n\n3\n\nDem Verfahren liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nDer ursprünglich selbständige Dachdeckermeister I. -K. T. (geb. \n28. Februar 1963) erlitt am 4. September 2001 einen Arbeitsunfall. Der Grad der \nBehinderung wurde in der Folgezeit mit 60 v.H. festgestellt. Aufgrund der Unfallfolgen \n(dauerhafte Einschränkung der Beugefähigkeit in Ellenbogen und Handgelenk) war \nfür ihn die Ausführung von Arbeiten \"auf dem Dach\" nicht mehr möglich. \n\n5\n\nZur Sicherung der Arbeitsplätze in dem (kleinen) Dachdeckerbetrieb \nentschlossen sich in der Folgezeit Herr T. sowie die jetzigen Geschäftsführer \nder Klägerin, seine früheren Mitarbeiter E. C. und G. B. , die Chef- und \nMitarbeiterrollen zu tauschen: Die Klägerin begründete mit Herrn T. als \nArbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Februar 2002 ein neues Arbeitsverhältnis; \nGesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin waren wiederum die beiden \nfrüheren Mitarbeiter. Handwerksrechtlich \"lieh\" Herr T. der Klägerin seinen \nMeistertitel. Der Umfang der Arbeitsleistung wurde für Herrn T. auf vier Stunden \narbeitstäglich festgelegt. Es war in Aussicht genommen, dass Herr T. \nbestimmte Büroarbeiten (z.B. Angebotserstellungen, dachdeckerspezifische \nAbrechnungen usw.) verrichten sowie Baustellenbesichtigungen vornehmen \nsollte.\n\n6\n\nIm August 2002 kam es zwischen den Beteiligten zu einer Korrespondenz über \nFörderungsmöglichkeiten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Einrichtung eines \nArbeitsplatzes für Herrn T. ; ins Auge gefasst waren die Anschaffung eines \nFahrzeugs (VW Passat Kombi) sowie der Kauf von Büromöbeln (Schreibtisch, \nSchrank, Drehstuhl), ferner die Anschaffung von bürotechnischen Geräten (PC, \nLaserdrucker, Fax-Gerät, Kopierer, Notebook, Camcorder). Unter dem 2. September \n2002 stellte die Klägerin beim Beklagten hierfür einen Antrag auf Gewährung \nfinanzieller Hilfe aus Mitteln der Ausgleichsabgabe. Nach Erstellung einer positiven \n\"fachtechnischen\" Stellungnahme bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid \nvom 17. Oktober 2002 einen Betrag von 31.329,00 EUR, der sich aus einer 80-\nprozentigen Förderung der Investitionskosten (80 v.H. von 32.258,00 EUR = \n25.806,00 EUR) sowie einer 100-prozentigen Förderung ausschließlich \nbehinderungsbedingter Aufwendungen in Höhe von 5.523,00 EUR ergab. In den \nNebenbestimmungen dieses Bescheides heißt es:\n\n7\n\n\"Verwendungszweck: Der Zuschuss ist zweckgebunden für die \ndauerhafte Beschäftigung von Herrn I. -K. \nT. ... gem. Arbeitsvertrag für die Zeit ab \n01.02.2002 .. (es folgt eine Aufzählung der \nbezuschussten Gegenstände..)\n\n8\n\nNr. 4 a (Bedingungen und Auflagen):\n\n9\n\nDurch die oben beschriebene Maßnahme ist mindestens ein Arbeitsplatz \nauf die Dauer von 4 Jahren, gerechnet ab dem 01.08.2002, mit \nschwerbehinderten Menschen zu besetzen. Bei der Höhe der Rückforderung \nkann u.a. berücksichtigt werden, ob der Arbeitgeber die Investitionen auch \nnach dem Ausscheiden der schwerbehinderten Arbeitnehmer noch \nwirtschaftlich nutzen kann.\"\n\n10\n\nAuf Anforderung des Beklagten beschaffte die Klägerin im November 2002 vor \nder ersten Auszahlung von Fördermitteln eine Bankbürgschaft der Kreissparkasse \nI1. über 25.806,00 EUR. Am 8. Januar 2003 wurde ein Teilbetrag von \n30.000,00 EUR an die Klägerin ausgezahlt. \n\n11\n\nIm März 2003 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen Herrn T. und seinen \nbei der Klägerin als Gesellschafter und Geschäftsführer tätigen früheren Mitarbeitern. \nHerr T. wies den Beklagten unter dem 14. März 2003 daraufhin, dass er das \nbeschaffte Fahrzeug (VW Passat Kombi) bislang nicht habe nutzen können, da \ndieses durch einen der beiden Geschäftsführer der Klägerin in Anspruch genommen \nworden sei. Von der Büroeinrichtung habe er lediglich den Tisch, zwei Schränke \nsowie den Drehstuhl erhalten. Die Klägerin habe sämtliche bürotechnischen Geräte \nselbst in Nutzung genommen. \n\n12\n\nUnter dem 17. März 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf \nZustimmung zur ordentlichen Kündigung des Herrn I. -K. T. . Nach einer \nam 5. Juni 2003 durchgeführten Kündigungsverhandlung erteilte der Beklagte unter \ndem 27. August 2003 die Zustimmung zur Kündigung. In dem an die Klägerin \ngerichteten Bescheid heißt es:\n\n13\n\n\"Allerdings wird erwartet, dass die Zusage der Arbeitgeber, wonach die \nvon Ihnen missbräuchlich benutzten Fördermittel in Höhe von \n30.000,00 EUR kreditfinanziert an das Integrationsamt zurückgezahlt \nwerden, kurzfristig eingelöst wird.\ngez. Im Auftrag\nX. \"\n\n14\n\nNach Ausspruch der Kündigung des Herrn I. -K. T. durch die Klägerin \nkam es im Anschluss hieran zu einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht B. (1 Ca \n5361/03 h). In dem Gütetermin vom 30. Oktober 2003 wurde zwischen Herrn I. -\nK. T. und der Klägerin ein Vergleich abgeschlossen, der eine Beendigung \ndes Arbeitsverhältnisses \"aufgrund ordnungsgemäßer arbeitgeberseitig veranlasster \nbetriebsbedingter Kündigung vom 01.10.2003 am 30.11.2003\" vorsah und für den \ndamaligen Kläger eine Abfindung in Höhe von 800,00 EUR beinhaltete. Von der \nbeiden damaligen Prozessbeteiligten vorbehaltenen Widerrufsmöglichkeit wurde kein \nGebrauch gemacht.\n\n15\n\nDer Prozessbevollmächtigte des damaligen Klägers, Herrn T. , übermittelte \nim Anschluss an den Gütetermin das Vergleichsprotokoll dem Beklagten; dort ging es \nam 5. November 2003 (Beiakte I, Blatt 95-98) ein.\n\n16\n\nDer Vorgang wurde beim Beklagten ausweislich der Verwaltungsakte erst am \n9. Mai 2005 wieder aufgegriffen. Über die Gründe der Verzögerung verhält sich ein \nVermerk von diesem Tage der Mitarbeiterin X. des Beklagten (Beiakte I, \nBlatt 104). Ausweislich dieses Vermerks stellte der Beklagte damals fest, dass die \nKlägerin \"den ausgezahlten Betrag in Höhe von 30.000,00 EUR nicht zurückgezahlt\" \nhabe. Daraufhin erließ der Beklagte noch unter dem 9. Mai 2005 den an die Klägerin \ngerichteten, im vorliegenden Verfahren streitbefangenen Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid, durch den der Beklagte die ursprüngliche Bewilligung in \nHöhe von 13.978,00 EUR widerrief und diesen Betrag mit Fristsetzung zum 30. Juni \n2005 zurückforderte. Bei der Berechnung dieses Teilbetrages in Höhe von \n13.978,00 EUR legte der Beklagte ausschließlich die mit 25.806,00 EUR \nbezuschussten Investitionen zugrunde, errechnete insoweit aus den projektierten \n48 Monaten Bindungszeit eine nicht erfüllte Bindungsfrist von 26 Monaten, woraus \nsich der Rückforderungsbetrag in Höhe von 13.978,00 EUR ergab. Gegen diesen \nBescheid erhob die Klägerin mit (nicht unterschriebenem) Schreiben vom 2. Juni \n2005, beim Beklagten eingegangen am 3. Juni 2005, Widerspruch mit der \nBegründung, es befinde sich immer noch Inventar aus dem Fördergeld im Besitz von \nHerrn T. .\n\n17\n\nMit hausinternem Vermerk vom 7. Dezember 2005 legte die bislang mit der \nAngelegenheit befasste Bedienstete (Frau X. ) den Widerspruch \"an 61.41\" vor mit \ndem Bemerken, das Arbeitsverhältnis zwischen Herrn T. und der Klägerin habe \nam 30. November 2003 geendet. Im Rahmen des Kündigungsverfahrens habe sich \ndie Klägerin bereit erklärt, den Zuschuss zurückzuzahlen. Dies habe sie jedoch nicht \ngetan. Weiter heißt es in dem Vermerk:\n\n18\n\n\"Leider erfolgte dann erst sehr später die Rückforderung per \nBescheid.\"\n\n19\n\nDie mit der Bescheidung von Widersprüchen befasste Stelle des Beklagten griff \nunter dem 21. Dezember 2005 zunächst die Frage der fehlenden Unterschrift unter \ndem Widerspruchsschreiben vom 2. Juni 2005 auf, gelangte jedoch zu der \nEinschätzung, dass \"jetzt kein Hinweis an die Widerspruchsführerin mehr ergehen\" \nkönne, dass vielmehr der Widerspruch (nunmehr) als wirksam eingelegt anzusehen \nsei.\n\n20\n\nNach Befassung des Widerspruchsausschusses in seiner Sitzung vom 7. April \n2006 wies der Beklagte den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 28. April \n2006 zurück. Zur näheren Begründung wurde auf § 47 Abs. 2 Nr. 2 des \nSozialgesetzbuchs - Zehntes Buch - (SGB X) verwiesen, dessen Voraussetzungen \nbejaht wurden. Ferner nahm der Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung zum \nWiderspruchsvorbringen der Klägerin Stellung. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses \nWiderspruchsbescheides wurde zutreffend auf die Klagemöglichkeit beim \nVerwaltungsgericht Aachen verwiesen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides \nan die Klägerin erfolgte am 3. Mai 2006.\n\n21\n\nAm 1. Juni 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht B. Klage erhoben, das den \nRechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 5. Juli 2006 an das \nerkennende Gericht verwiesen hat.\n\n22\n\nDie Klägerin wiederholt zur Klagebegründung im Wesentlichen ihr Vorbringen \naus dem Widerspruchsbescheid und hebt hervor, ihr sei eine Fortsetzung des \nArbeitsverhältnisses mit Herrn T. unzumutbar gewesen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\nden Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten \nvom 9. Mai 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n28. April 2006 aufzuheben.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung nimmt der Beklagte auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides \nBezug und hebt nochmals hervor, dass er den teilweisen Widerruf des \nBewilligungsbescheides, ferner die Rückforderung des streitbefangenen Betrages als \nrechtmäßig ansehe und Ermessensfehler nicht erkennen könne.\n\n28\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte I) sowie die \nbeigezogene Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Aachen - 1 Ca 5361/03 h - (Beiakte II) \nverwiesen.\n\n29\n\nEntscheidungsgründe:\n\n30\n\nDie zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet.\n\n31\n\nDie Klage ist durch die seitens der Klägerin irrtümlich erfolgte Anrufung des \nSozialgerichts B. nicht etwa als verfristet anzusehen. Vielmehr wird die einmonatige \nKlagefrist letztlich auch dadurch gewahrt, dass eine Partei - entgegen dem Inhalt \neiner zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung - die Klage bei einem sachlich \nunzuständigen Gericht einreicht, welches die Streitsache sodann erst mit der im \nGeschäftsgang unvermeidlichen Verzögerung an das sachlich zuständige Gericht \nverweist; dies folgt aus § 17 b Abs. 1 Satz 2 GVG.\n\n32\n\nEbenso wenig führt die fehlende Unterschrift unter dem Widerspruchsschreiben \nder Klägerin vom 2. Juni 2005 zur Unzulässigkeit der Klage, nachdem der Beklagte \nsich zur Bescheidung des Widerspruchs in der Sache entschlossen hatte.\n\n33\n\nDie Klage hat Erfolg, weil der angefochtene Widerrufs- und \nRückforderungsbescheid des Beklagten vom 9. Mai 2005 rechtswidrig ist. Der \nBescheid ist nämlich nach § 47 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X \nverfristet.\n\n34\n\n§ 47 SGB X regelt im Einzelnen die Voraussetzungen für den Widerruf eines \nrechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Nach § 47 Abs. 2 Satz 5 SGB X \ngilt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bestimmt, \ndass die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tätig werden \nmuss, welche die Rücknahme (nach § 45 SGB X) bzw. den Widerruf (nach § 47 \nSGB X) rechtfertigen.\n\n35\n\nDiese Jahresfrist ist hier überschritten.\n\n36\n\nDer Beklagte hat ausweislich seiner Verwaltungsakte alle Informationen im \nZusammenhang mit der Widerrufs- und Rückforderungsproblematik am 5. November \n2003 erhalten. Zu diesem Zeitpunkt lagen nicht nur dem Beklagten als Behörde, \nsondern konkret sogar der Mitarbeiterin (Frau X. ), die nach den internen \nOrganisationsvorgaben beim Beklagten sowohl mit der Frage der Zustimmung zur \nKündigung eines Schwerbehinderten (und dem Ergebnis des sich daran \nanschließenden arbeitsgerichtlichen Verfahrens) als auch mit der Verwaltung der \nMittel aus der Ausgleichsabgabe in dieser Angelegenheit befasst war, alle \nErkenntnisse vor, die später den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hätten \nrechtfertigen können. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses zwischen Herrn T. \nund der Klägerin ergab sich nämlich aus dem dem Beklagten am 5. November 2003 \nübermittelten Vergleich (Terminsprotokoll vom 30. Oktober 2003) vor dem \nArbeitsgericht B.. Der Umstand, dass die Klägerin keine Rückzahlungen auf die ihr \ngewährten Fördermittel geleistet hatte, wäre durch entsprechende Kontenabfrage \njederzeit feststellbar gewesen. Ausweislich der Verwaltungsakte des Beklagten ist in \nder Zeitspanne zwischen dem 5. November 2003 und dem 9. Mai 2005 nichts mehr \nveranlasst worden. Unter diesen Umständen war die sich aus § 47 Abs. 2 Satz 5 \ni. V. m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ergebende Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses \ndes angefochtenen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides - d.h. im Mai 2005 - \nabgelaufen, Widerruf und Rückforderung mithin verfristet.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 5 VwGO und § 17 b \nAbs. 2 Satz 2 GVG.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 709, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-18/2-k-1191-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-18/2-k-1191-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256815","retrieved":"2026-07-09 02:20:49.620882+00:00"}}