{"status":"available","doknr":"OLD256871","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0314.2K820.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-14","aktenzeichen":"2 K 820/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1. September 1969 in O. geborene Klägerin ist kamerunische \nStaatsangehörige und Angehörige des Volkes der Beti. Sie wurde im Bundesgebiet \nerstmalig am 12. Juni 2001 in einem N. Bordell festgenommen und nach \nVernehmung und Stellung eines Asylantrages entlassen. Am 24. Mai 2005 erfolgte \neine weitere Festnahme der Klägerin in einem Kölner Bordell, bei der die Klägerin \nsich mit einem gefälschten französischen Pass auswies. Bei ihrer polizeilichen \nVernehmung gab die Klägerin an, dass sie im Januar 2005 von Frankreich nach L. \ngekommen sei, um dort als Prostituierte zu arbeiten. Nach Anordnung einer \ndreimonatigen Sicherungshaft durch das Amtsgericht L. und Erlass einer \nAusweisungsverfügung mit Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde \nL. jeweils am 25. Mai 2005 beantragte die Klägerin aus der Justizvollzugsanstalt \nheraus über ihre Prozessbevollmächtigte unter dem 30. Juni 2005 die Gewährung \nvon Asyl. Ihren Asylantrag begründete die Klägerin bei ihrer Anhörung am 27. Juli \n2005 wie folgt:\n\"Sie sei ledig, habe zuletzt in Z. gelebt und zwei 1990 und 1992 geborene Kinder, \ndie bei ihrer Schwiegermutter in Z. leben. Ihre Mutter lebe noch im Geburtsort, \nihr Vater sei unbekannt. Ferner habe sie Brüder, die in den USA als anerkannte \nAsylberechtigte leben würden. Sie habe die Schule mit dem Abitur abgeschlossen \nund anschließend an der Universität in Z. Sprachen studiert, jedoch die \nUniversität ohne Abschluss verlassen. In ihrer Heimat sei sie nie erwerbstätig \ngewesen.\nSie habe ihr Heimatland im Februar 2001 verlassen und sei auf dem Landweg über \nMarokko und Spanien nach Paris gereist. Im Juni 2001 habe sie sich drei Wochen in \nDeutschland aufgehalten. Nachdem sie Schwierigkeiten mit der Polizei bekommen \nhabe, sei sie wieder nach Paris zurückgefahren. Ende Januar 2001 sei sie erneut \nvon Paris mit dem Zug nach Deutschland eingereist. In Frankreich habe sie sich nicht \nlegal aufgehalten.\nIn ihrem Heimatland habe sie sich nicht politisch betätigt und sei auch nicht \nfestgenommen worden. Sie habe ihr Heimatland verlassen, weil sie von ihrem \nSchwiegervater - Herrn G. C. F. -, der einer geheimen Vereinigung mit \ndem Namen \"rose croix\" bzw. \"Kong/Ekong\" - einer den Kannibalismus \npraktizierenden Vereinigung - angehöre, bedroht worden sei. Der Schwiegervater \nhabe bereits im Juni 1998 den Tod ihres Ehemannes, mit dem sie nicht offiziell, \nsondern lediglich traditionell verheiratet gewesen sei, verursacht, sowie ihr im \nNovember 1998 geborenes drittes Kind durch eine gegen ihren Willen \nvorgenommene Beschneidung getötet. Sie habe an der rituellen Totenzeremonie für \nihren Ehemann teilnehmen müssen, wobei ihr die Teilnahme an dessen Beisetzung \nverweigert worden sei. Sie sei in das Dorf der Familie ihrer Schwiegermutter \ngeflohen, wo sie der Schwiegervater jedoch aufgesucht und aufgefordert habe, in \nsein Dorf zurückzukehren. Ein Jahr nach der Geburt des dritten Kindes habe er das \nKind unter Gewaltanwendung ihr gegenüber beschnitten. Gerüchten zufolge habe \nihre eigene \"Opferung\" durch den Schwiegervater unmittelbar bevorgestanden. Sie \nhabe sich dann entschlossen, das Land zu verlassen und nach Europa zu reisen. Sie \nhabe gehofft, Geld zu verdienen, um ihre Kinder nach Europa zu bringen. In Europa \nsei sie von Freundinnen ausgenutzt worden und habe nur wenig verdient. \nZwischenzeitlich habe sie erfahren, dass auch ihre Kinder von ihrem Schwiegervater \nbedroht würden. Einzelheiten über die Sekte kenne sie nicht. Nur ihr Schwiegervater \ngehöre dieser Sekte an.\"\n\n3\n\nDie Klägerin wurde am 29. Juli 2005 aus der Abschiebehaft entlassen.\n\n4\n\nAusweislich einer von der Ausländerbehörde L. eingeholten Auskunft aus der \nVISA-Datei und der von der Deutschen Botschaft in Kamerun übersandten \nVisumsunterlagen stellte die Klägerin bereits am 26. Juli 2002 einen Visumsantrag \nzum Zwecke der Familienzusammenführung. Nach der darin enthaltenen Kopie der \nHeiratsurkunde hat die Klägerin am 24. Juli 2002 in Z. den deutschen \nStaatsangehörigen G1. -H. X. aus L. geheiratet. Ihren damaligen \nAngaben zufolge habe sie ihren Ehemann ca. ein Jahr zuvor bei einem Urlaub in \nDeutschland kennengelernt. Ein weiterer Visumsantrag aus dem Jahr 2004 wurde \nam 29. April 2004 abgelehnt, weil sich der Ehemann seit 1 1/2 Jahren nicht mehr bei \nder Ausländerbehörde L. gemeldet hatte.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 6. April 2006 - abgesandt am 26. April 2006 - lehnte das \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerin als \noffensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) offensichtlich nicht vorlägen. Ferner \nstellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 \nAufenthaltsgesetz nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur \nAusreise auf. Ihr wurde für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung nach \nKamerun angedroht.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 4. Mai 2006 Klage erhoben und unter Bezugnahme auf ihr \nbisheriges Vorbringen ergänzend vorgetragen, dass ihr Schwiegervater auch nach \ndem Tod ihres dritten Kindes nicht davon abgelassen habe, sie ins Heimatdorf \nzurückzuholen. Es habe Gerüchte gegeben, dass er ihre nächste Opferung geplant \nhabe. Aufgrund der unmittelbar und ernst zu nehmenden Lebensgefahr habe sie sich \nnach dringendem Anraten der Schwiegermutter entschlossen, das Land zu \nverlassen. Es sei auch ein Verfahren gegen den Schwiegervater von der Familie \neiner seiner verstorbenen Ehefrauen eingeleitet worden. Maßnahmen gegen den \nSchwiegervater seien aber sehr unwahrscheinlich, weil er während seiner \nBerufstätigkeit eine hohe Stellung als Unterpräfekt innegehabt habe und Kontakt zu \neinflussreichen und wohlhabenden Leuten habe. Außerdem würden Tötungen durch \ndie Sekte \"rose croix\" häufig so geschickt vollzogen, dass andere Todesursachen \nnahe lägen. Sie habe in der vergangenen Zeit mehrfach Informationen erhalten, dass \nder Schwiegervater ihre Kinder bedrohe. Er drohe ihrer Tochter außerdem die \nZwangsheirat an. Trotzdem gehe sie weiterhin davon aus, dass ihre Kinder nicht \nbedroht seien, der Sekte geopfert zu werden. Wohl aber würden sie Nachteile \nanderer Art erleiden.\nErst nach ihrer Aufnahme in die Frauenjustizanstalt O1. und Kontaktaufnahme mit \neiner Hilfsorganisation habe sie eine kompetente Beratung erhalten und sich \nentschlossen, ihre Asylgründe darzulegen.\n\n7\n\nDie Klägerin legte in Kopie ein Urteil gegen den Schwiegervater vom 4. Mai 2004 \nvor. Danach sei der Schwiegervater wegen Anwendungen von Praktiken der Hexerei \nzu drei Jahren Gefängnishaft (davon zwei Jahre auf Bewährung) verurteilt \nworden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6. April \n2006 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen (Zuerkennung der \nFlüchtlingseigenschaft) sowie festzustellen, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die Gründe des \nstreitgegenständlichen Bescheides beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nDas Gericht hat in dem Verfahren 2 L 276/06.A den Antrag der Klägerin auf \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung in dem streitgegenständlichen Bescheid mit Beschluss vom \n28. August 2006 abgelehnt.\n\n13\n\nDer Rechtsstreit ist auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen \nworden.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu überreichten \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der zuständigen Ausländerbehörde. \nFerner wird verwiesen auf die übersandte Liste der Auskünfte, Stellungnahme und \nGutachten über die Lage in Kamerun (so genannte Erkenntnisliste).\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDas Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung über den Rechtsstreit \nentscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nverzichtet haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. April 2006 ist rechtmäßig \nund verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 \nVwGO.\n\n19\n\nDie Klägerin hat nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der \nEntscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a \nAbs. 1 des Grundgesetztes (GG) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (- AufenthG -, zuletzt geändert durch das Gesetz zur \nUmsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom \n19. August 2007 - BGBl.I S. 1970 -) bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft \n(vgl. § 3 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) sowie von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG.\n\n20\n\nUnabhängig von der Frage, ob eine Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte \nbereits auf Grund der Drittstaatenregelung nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG \nim Hinblick auf ihre Angaben zur Einreise auf dem Landweg nach Europa im Jahr \n2001 und ihre erneute Einreise in das Bundesgebiet von Frankreich kommend im \nJahr 2005 ausscheidet, ist die Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von \npolitischer Verfolgung bedroht bzw. den Bedrohungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nausgesetzt. \n\n21\n\nNach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung \nist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen,\nvgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 - \n2 BvG 502, 961,1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333ff).\n\n22\n\nEinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn \nder Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also die Rückkehr in sein \nHeimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose \ngelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Ausländer sein Heimatland \nauf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender politischer \nVerfolgung verlassen hat oder unverfolgt ausgereist ist. Im ersten Fall der sog. \nVorverfolgung steht dem Ausländer ein Anspruch auf Feststellung i.o. Sinne zu, \nwenn er im Falle einer Rückkehr vor einer erneuten Verfolgung nicht hinreichend \nsicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Ausländer \nsein Land hingegen unverfolgt verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, \nwenn ihm aufgrund beachtlicher Nachfluchtgründe politische Verfolgung droht, d.h. \nwenn dem Ausländer bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände des \nFalles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in sein Heimatland \neine Verfolgung i.o. genannten Sinne droht (sog. gewöhnlicher Prognosemaßstab).\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. - \nBVerfGE 80, 315 ff. und vom 26. November 1986 - 2 BvR \n1058/85 -, BVerfGE 74, 51 ff.; Bundesverwaltungsgericht \n(BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, \n139 ff.\n\n23\n\nNach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner \nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten \nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der \nAnwendungsbereich ist hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten \nRechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung deckungsgleich mit dem \noben dargestellten Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 GG,\nvgl. zu § 51 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2002 - 9 C \n59/91 -, DVBl. 1992 S. 843.\n\n24\n\nDarüber hinaus umfasst § 60 Abs. 1 AufenthG - nach Maßgabe des § 28 AsylVfG \n- auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 \nAufenthG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in \nBürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt. Ferner stellt § 60 \nAbs. 1 Satz 3 AufenthG klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer \nbestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn die Bedrohung des \nLebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht \nanknüpft. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG sind für die Feststellung, ob eine \nVerfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 vorliegt, die Art. 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 - 10 \nder Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die \nAnerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als \nFlüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und \nüber den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl.EU L 304 vom 30. September \n2004, S. 12; - RL 2004/83/EG -) - sog. Qualifikationsrichtlinie - ergänzend \nanzuwenden.\n\n25\n\nEinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG \nbesteht nur dann, wenn der Ausländer geltend machen kann, dass er bei einer \nRückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also \ndie Rückkehr in sein Heimatland nicht zugemutet werden kann. Für die danach \nanzustellende Prognose gelten die oben dargelegten Maßstäbe.\n\n26\n\nDer Ausländer ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflichten gehalten, umfassend die in seine eigene Sphäre fallenden \nEreignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge geeignet sind, den Anspruch \nzu tragen, und insbesondere auch den politischen Charakter der \nVerfolgungsmaßnahmen darzustellen. Bei der Darlegung der allgemeinen Umstände \nim Herkunftsland genügt es dagegen, dass die vorgetragenen Tatsachen die nicht \nentfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1982 - BVerwG 9 C 74.81 -, \nBVerwGE 66, 237.\n\n27\n\nDie Gefahr einer politischen Verfolgung kann schließlich nur festgestellt werden, \nwenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des \nbehaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der \nsachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der \nAuswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrages und der Beweise \nangemessen zu berücksichtigen ist,\nvgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, \nEZAR 630 Nr. 23.\n\n28\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nach Aktenlage - die Klägerin hat \nvon sich aus auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet - nicht \ndie Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin in ihrem Heimatland Kamerun wegen \neiner bereits eingetretenen oder unmittelbar drohenden politischen Verfolgung oder \nBedrohung i.S. des § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Dazu hat das Gericht bereits \nin seinem Beschluss vom 28. August 2006 in dem Eilverfahren 2 L 276/06.A \nausgeführt:\n\n29\n\n\"Dem Vortrag der Antragstellerin, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür \nentnehmen, dass sie ihr Heimatland aus Furcht vor unmittelbar bevorstehender \npolitischer Verfolgung verlassen hat. Eine staatliche Verfolgung macht \nAntragstellerin überhaupt nicht geltend. Vielmehr trägt sie vor, dass sie ihr \nHeimatland verlassen habe, weil sie von ihren Schwiegervater - Herrn G. \nC. Endomo -, der einer geheimen Vereinigung mit dem Namen \"rose croix\" \nbzw. \"Kong/Ekong\" - einer den Kannibalismus praktizierenden Vereinigung - \nangehöre, bedroht worden sei. Der Schwiegervater habe bereits ihren \nEhemann getötet und den Tod ihres (im November 1998 geborenen) jüngsten \nKindes durch eine gegen ihren Willen vorgenommene Beschneidung \nverursacht. Ihre eigene \"Opferung\" habe unmittelbar bevorgestanden. Soweit \nsich die Antragstellerin damit auf Verfolgungshandlungen eines privaten Dritten \nberuft, ist ihr Vorbringen allerdings nicht glaubhaft. Eine unmittelbar \nbevorstehende Verfolgung durch den Schwiegervater vor dem von der \nAntragstellerin angegebenen Ausreisezeitpunkt im Februar 2001 ist nach dem \nVorbringen der Antragstellerin nicht anzunehmen. Im Gegensatz zu der \neingehenden Schilderungen der Ereignisse, die nach den Angaben der \nAntragstellerin im Juni 1998 zum Tode ihres Ehemannes und im November \n1999 zum Tode ihres Kindes führten, sind die Angaben hinsichtlich der von ihr \nbehaupteten persönlichen Verfolgung durch den Schwiegervater bis zu ihrer \nAusreise im Jahr 2001 äußerst unsubstantiiert, oberflächlich und pauschal und \nlassen keinen Rückschluss auf die behauptete bevorstehende \"Opferung\" bzw. \nTötung durch den Schwiegervater zu. Ihre Angaben bei ihrer Anhörung vor dem \nBundesamt beschränken sich darauf, dass es nach der Trauerfeier anlässlich \nder Beerdigung ihres jüngsten Kindes Gerüchte über die Rituale der Hexerei \ndes Schwiegervaters gegeben habe, dieser eine Liste mit den nächsten Opfern \ngehabt habe und sie - die Antragstellerin - das nächste Opfer sein sollte. Weder \ndem Vorbringen der Antragstellerin bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt \nnoch demjenigen im Klage- oder Eilverfahren lassen sich irgendwelche \nEinzelheiten zu der behaupteten Bedrohung durch den Schwiegervater in dem \nZeitraum von über einem Jahr nach der Beerdigung ihrer Tochter im November \n1999 bis zu ihrer Ausreise im Februar 2001 entnehmen. Widersprüchlich sind \nzudem die Angaben der Antragstellerin zu ihrem Aufenthaltsort in Kamerun. So \ngab die Antragstellerin zu Beginn ihrer Anhörung vor dem Bundesamt auf \nNachfrage an, dass zuletzt in Jaunde gelebt habe. In dem genannten \nStadtviertel habe sie ihr Leben lang bis zu ihrer Ausreise gelebt. \nDemgegenüber gab die Antragstellerin im Verlaufe der Anhörung an, dass sie \nnach der Beerdigung ihres Ehemannes in das Dorf der Familie ihrer \nSchwiegermutter geflüchtet sei und dort auch ihre - größeren - Kinder zur \nSchule angemeldet habe. \n\n30\n\nGegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Antragstellerin spricht im \nÜbrigen auch der Umstand, dass die Antragstellerin ihrem eigenen Vorbringen \nzufolge schon im Februar 2001 ausgereist und auf dem Landweg nach Paris \ngereist sei, sich bereits im Juni 2001 in N. Deutschland aufgehalten habe und \nanschließend nach einer polizeilichen Überprüfung wieder nach Paris \nzurückgekehrt sei. Im Januar 2005 sei sie von Paris aus erneut nach \nDeutschland gekommen. Die Antragstellerin wurde im Mai 2005 im Zuge einer \npolizeilichen Razzia in einem Bordell in L. mit einem gefälschten \nfranzösischen Pass angetroffen. Bei ihrer polizeilichen \nBeschuldigtenvernehmung gab die Antragstellerin an, dass sie mit dem Ziel der \nProstitutionsausübung eingereist sei und dazu auch in Paris den gefälschten \nPass erworben habe. Auch während ihres Aufenthaltes im Jahr 2001 in N1. \nhabe sie als Prostituierte gearbeitet. Die Antragstellerin stellte während der \nbereits angeordneten Abschiebehaft einen Asylantrag. Nach alledem spricht \neiniges dafür, dass die Antragstellerin den Asylantrag gestellt hat, um einer \ndrohenden Aufenthaltsbeendigung zu entgehen, obwohl sie angesichts ihres \nangegebenen mehrjährigen Aufenthaltes in Europa zuvor ausreichend \nGelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen, § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG. Dass \ndie Antragstellerin nicht bereits zuvor während ihres Aufenthalts in Frankreich \noder Deutschland in der Lage gewesen sein will, sich um eine kompetente \nBeratung hinsichtlich einer Asylantragstellung - die sie nach ihrem Vorbringen \nerst in Deutschland erfahren habe - zu bemühen, ist insbesondere angesichts \ndes Bildungsstandes und der französischen Sprachkenntnisse der \nAntragstellerin nicht nachvollziehbar. \n\n31\n\nSchließlich spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages der \nAntragstellerin insgesamt auch noch der Umstand, dass ausweislich der von \nder Ausländerbehörde L. eingeholten Auskunft aus der VISA-Datei, am 1. \nAugust 2002 ein Visum-Antrag der Antragstellerin von der Deutschen Botschaft \nin Jaunde nach Deutschland übermittelt worden ist. Im Rahmen des \nVisumsverfahrens wurde die Antragstellerin nach einem Vermerk der \nAusländerbehörde am 27. September 2002 auch erkennungsdienstlich in der \nBotschaft behandelt. Dies steht im Gegensatz zu den Angaben der \nAntragstellerin, wonach sie sich nach ihrer Ausreise aus Deutschland im Juni \n2001 in Frankreich aufgehalten haben will.\n\n32\n\nNach alledem ist auch nicht glaubhaft, dass - wie die Antragstellerin vorträgt \n- der Schwiegervater immer noch versuche, ihrer Person habhaft zu werden \nund deshalb auch ihre in Kamerun in Jaunde bei der Schwiegermutter lebenden \n- 14 und 16 Jahre alten - Kinder, bedrohe. Zudem sind auch die \ndiesbezüglichen Angaben der Antragstellerin vor dem Bundesamt und in den \ngerichtlichen Verfahren unsubstantiiert und pauschal. Schließlich ist angesichts \ndes von der Antragstellerin vorgelegten Urteils gegen den Schwiegervater vom \n4. Mai 2004 wegen der Ausübung der Hexerei/Hexenkunst gegenüber einem \nPriester zu drei Jahren Haft (davon zwei Jahre auf Bewährung) - die Echtheit \ndieses Urteils zunächst unterstellt - auch nicht davon auszugehen, dass der \nStaat Kamerun nicht in der Lage oder willens ist Schutz vor einer derartigen \nVerfolgung zu bieten, vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 lit.c AufenthG.\"\n\n33\n\nDaran hält das Gericht weiterhin fest. Die Klägerin hat weder nach Erhalt des \nBeschlusses noch nach Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrages mit Beschluss \nvom 17. Oktober 2006 zu den Gründen des Beschlusses substantiiert Stellung \ngenommen. Hinzukommt, dass die Klägerin ausweislich der im September 2007 \nübersandten restlichen Ausländerakte und der daraus ersichtlichen Unterlagen zu \nden Visumsverfahren im Jahr 2002 und 2004 entgegen ihren Angaben zu ihrem \nAufenthalt in Europa noch im Juli 2002 einen deutschen Staatsangehörigen in \nYaundé geheiratet hat und im Frühjahr 2004 erneut einen Visumsantrag gestellt hat. \n\n34\n\nDie unverfolgt ausgereiste Klägerin muss auch nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Kamerun aufgrund der \nAsylantragstellung mit asylerheblichen Maßnahmen rechnen. Die Asylantragstellung \nist nach der derzeitigen politischen Lage als solche ist kein Grund, der seinerseits \npolitische Verfolgung nach sich zieht. \nvgl. dazu AA, Auskünfte vom 29. Februar 1996 an das VG Aachen, vom \n26. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 8. April 2003 an \ndas VG Frankfurt (Oder) und Lagebericht vom 23. Oktober 2006 - \nS.15 -; IAK, Auskünfte vom 6. Dezember 1995 an das VG Aachen, \nvom 12. Februar 2001 an das VG Oldenburg und vom 17. Februar \n2003 an das VG Frankfurt (Oder).\n\n35\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2-7 AufenthG sind - soweit im Asylverfahren zu \nberücksichtigten - ebenfalls nicht gegeben. \n\n36\n\nDer Klägerin droht weder eine der in § 60 Abs. 2, 5 i.V.m. Art. 3 der \nEuropäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bezeichneten Gefahren noch ist \nein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG erkennbar. \nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann von der Abschiebung abgesehen werden, \nwenn für den Ausländer im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben \noder Freiheit besteht. Nach den obigen Ausführungen ist etwa von einer erheblichen \nund konkreten existentiellen Gefährdung im Falle der Abschiebung der Klägerin nach \nKamerun als alleinstehender Frau wegen ihrer familiären Anbindung in Kamerun und \nauf Grund ihrer eigenen Schulbildung nicht auszugehen. Anhaltspunkte für eine \nextreme Gefährdung der Klägerin sind nicht ersichtlich. Dazu hat das Gericht bereits \nin dem Beschluss vom 28. August 2006 ausgeführt:\n\"Ein derartiges Abschiebungshindernis ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, \ndass es sich bei der Antragstellerin um eine alleinstehende Frau mit zwei in \nKamerun lebenden Kindern handelt, da die Antragstellerin zum einen über \nfamiliäre Anbindung in Kamerun verfügt, die Schwiegermutter sich den \nAngaben der Antragstellerin zufolge auch in den vergangenen Jahren um die \nKinder gekümmert hat, diese bereits 14 bzw. 16 Jahre alt sind und schließlich \ndie Antragstellerin in Kamerun die Schule bis zum Abitur besucht und \nanschließend die französische Sprache - ohne Abschluss - studiert hat.\"\n\n37\n\nDie im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung gemäß § 34 \nAsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG ist ebenfalls rechtmäßig, weil die Klägerin nicht als \nAsylberechtigte anerkannt, ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist \nund sie keinen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel besitzt. Die Ausreisefrist von \neiner Woche nach Bekanntgabe des Bescheides ergibt sich aus § 36 Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-14/2-k-820-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-14/2-k-820-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256871","retrieved":"2026-07-09 02:20:54.205717+00:00"}}