{"status":"available","doknr":"OLD256928","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0313.16K967.07PVL.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-13","aktenzeichen":"16 K 967/07.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um den Umfang der Informationen, die der \nDienststellenleiter dem Personalrat anlässlich von Einstellungen oder \nHöhergruppierungen zur Verfügung stellen muss.\n\n4\n\nWährend der Geltung des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) entsprach \ndie Einstufung der Beschäftigten innerhalb der tarifgerechten Vergütungsgruppe dem \nLebensalter und der tariflichen Regelung gemäß § 27 BAT. Seit der Umstellung auf \nden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 \nerfolgt die Einstufung nicht mehr anhand einer durch das Lebensalter \nfestgeschriebenen Stufe. Vielmehr werden die verschiedenen Tätigkeiten in 15 sog. \nEntgeltgruppen eingeteilt, die wiederum in ein Grundentgelt und Entwicklungsstufen \naufgeteilt sind. Die Einstufung nimmt der Dienstherr anhand der Regelung nach § 16 \nAbs. 2 TV-L vor. Maßgebliches Kriterium ist eine einschlägige Berufserfahrung der \nBeschäftigten/des Beschäftigten. Ob die Berufserfahrung anerkennungsfähig ist und \nin welchem zeitlichen Umfang dies gilt, entscheidet der Dienststellenleiter.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. März 2007 bat der Antragsteller den Beteiligten, bei \nAnträgen auf Zustimmung zu einer Einstellung oder Höhergruppierung gleichzeitig \nnähere Angaben zu machen, aus welchem Grund die betroffene Beschäftigte/der \nBeschäftigte in die vorgesehene Entwicklungsstufe eingruppiert werden soll.\n\n6\n\nDem trat der Beteiligte entgegen. Zum einen sei die Zuordnung zu den Stufen \nder Entgeltgruppe nicht mitbestimmungspflichtig, sodass der Antragsteller die \nInformation nicht beanspruchen könne. Darüber hinaus kenne er - der \nDienststellenleiter - bei der Vorlage zur Mitbestimmung noch nicht alle Einzelheiten, \ndie zu der Zuordnung benötigt würden. Die Einzelheiten erfahre er regelmäßig erst \nam Tage der Dienstaufnahme, d. h. nach der Beteiligung des Personalrats. Auch bei \nHöhergruppierungen gelte der Grundsatz der Bezahlung nach Berufserfahrung und \nLeistung. Deshalb erfolge die Stufenzuordnung betragsmäßig (ggf. mit \nGarantiebetrag) Da die Neuberechnung des Entgeltes dem LBV obliege, ergebe sich \ndie Zuordnung zu einer bestimmten Stufe unmittelbar aus der neuen Entgeltgruppe \nund dem durch das LBV ausgewiesenen Gehalt. Hiervon erhalte das Personalcenter \nkonkrete Kenntnis erst durch die Rückmeldung des LBV.\n\n7\n\nDemgegenüber verwies der Antragsteller mit Schreiben vom 26. April 2007 auf \nsein Informationsrecht gemäß § 65 Abs. 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes \n(LPVG NW). Der Personalrat sei rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ihm \nseien die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dies gelte insbesondere unter dem \nAspekt, dass er gemäß § 64 Nr. 2 LPVG darüber zu wachen habe, \"dass die \nzugunsten der Beschäftigten geltenden ... Tarifverträge ... durchgeführt werden\". \nDamit sei die Prüfung der Vergütungs- und Lohngruppe unmittelbar angesprochen. \nAuch wenn die Zuordnung durch den Dienststellenleiter erfolge, müsse der \nPersonalrat in die Lage versetzt werden, die Entscheidung des Dienststellenleiters \nauf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen und auf eine gleichmäßige Handhabung \nder Zuordnung zu dringen.\n\n8\n\nEin weiterer Schriftwechsel (zuletzt Schreiben des Beteilöigten vom 30. Juli \n2007) brachte keine Einigung.\n\n9\n\nDaraufhin hat der Antragsteller am 17. September 2007 das \npersonalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.\nEs gehe ihm konkret nicht um die Mitbestimmung bei Einstellungen und \nHöhergruppierungen sondern ausschließlich um seinen Anspruch auf Information \nüber die Gründe der Zuordnung zu den vorgesehenen Entwicklungsstufen. Er \nbenötige diese Kenntnisse, um seiner Überwachungs- und Kontrollfunktion gemäß \n§ 64 Nr. 2 LPVG nachkommen zu können.\n\n10\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Beteiligte gemäß § 65 Abs. 1 und 2 \nLPVG NW verpflichtet ist, den Antragsteller über die beabsichtigte \nZuweisung zur Entwicklungsstufe von Mitarbeiterinnen und \nMitarbeitern innerhalb der Entgeltgruppen rechtzeitig und \numfassend zu informieren.\n\n12\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n13\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n14\n\nEr meint weiterhin, die Stufenzuordnung unterliege nicht der Mitbestimmung, \nsodass der Antragsteller auch keine umfassende Unterrichtung beanspruchen \nkönne.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen; \nsie waren Gegenstand des Anhörungstermins.\n\n16\n\nII.\n\n17\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet.\nDer Antragsteller kann nicht verlangen, dass der Beteiligte ihn in jedem Fall einer \nNeueinstellung oder Höhergruppierung allumfassend über diejenigen Gründe \nunterrichtet, aus denen heraus er die Beschäftigte/den Beschäftigten einer \nbestimmten Entwicklungsstufe zuordnet.\n\n18\n\nDieser Schluss folgt allerdings nicht aus dem Umstand, wie ihn der Beteiligte für \nmaßgeblich hält, dass nämlich die Zuordnung zu den im TV-L genannten \nEntwicklungsstufen nicht mitbestimmungspflichtig ist. Unter diesem Aspekt bliebe es \ndem Beteiligten unbenommen, den Antragsteller von seinen Gründen für die \nZuordnung zu informieren, um seine Entscheidung transparent zu machen. Mit dieser \nTransparenz könnte er immerhin versuchen, Verständnis für seine Entscheidung zu \nwecken. Insoweit weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass das \nMitbestimmungsrecht und der Unterrichtungsanspruch des Personalrats zwei \nverschiedene Dinge sind, die personalvertretungsrechtlich strikt zu trennen sind.\n\n19\n\nDennoch kann der Antragsteller die begehrte Unterrichtung nicht \nbweanspruchen. Gemäß § 65 Abs. 1 LPVG NW ist der Personalrat zur Durchführung \nseiner Aufgaben (zwar) rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die \nhierfür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dieser Informationsanspruch ist von \nGesetzes wegen jedoch auf die dem Personalrat obliegende \"Durchführung seiner \nAufgaben\" beschränkt. Zu diesen Aufgaben gehört es nicht, dass er eine allgemeine \nKontrolle über die Dienststelle führt. Der Personalrat ist keine übergeordnete \nBehörde oder eine Art Aufsichtsrat für die Dienststelle. Ihm ist deshalb nicht das \nRecht zugestanden, eine systematische Überwachung sämtlicher Tätigkeiten des \nDienststellenleiters durchzuführen. Ein solches Recht ist auch nicht zugunsten der \nBeschäftigten notwendig, da diesen immer die Möglichkeit eröffnet ist, ihre \nindividuelle Rechtsposition im Rahmen des Arbeitsrechts, ggf. vor den \nArbeitsgerichten geltend zu machen. Ein von seinen Aufgaben losgelöster \numfassender Informationsanspruch ist dem Personalrat mithin nicht eingeräumt,\n\n20\n\nvgl. dazu: Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NW, \n§ 64 Rdnr. 38; Havers, LPVG NW, 9. Aufl., § 65 Nr. 4.\n\n21\n\nDies gilt auch mit Blick auf die dem Personalrat nach § 64 Nr. 2 LPVG \nübertragene \"allgemeine Aufgabe\" darüber zu wachen, \"dass die zugunsten der \nBeschäftigten geltenden ... Tarifverträge ... durchgeführt werden\". Zur Durchführung \ndes auf die Beschäftigten anzuwendenden TV-L muss eine Zuordnung zu den \nverschiedenen Stufen der Entwicklungstabelle erfolgen. Also hat der \nDienststellenleiter den Personalrat über den Umstand zu unterrichten, dass er eine \nZuordnung zu einer bestimmten Entwicklungsstufe vorgenommen hat. Diese \nInformation erteilt er auch bei jeder Vorlage zur Zustimmung. Zu mehr ist er nicht \nverpflichtet. Vielmehr reiht sich di allgemeine Aufgabe der Überwachung ein in die \nsonstigen Aufgaben und Rechte, wie sie dem Personalrat von Gesetzes wegen \nübertragen sind. Sie ist keine Aufgabe, die quasi über allem schwebt und die der \nPersonalrat nur ausfüllen kann, wenn er vorab von allen Einzelheiten und \nBeweggründen für eine Entscheidung des Beteiligten unterrichtet wird. \n\n22\n\nDemgegenüber reklamiert der Antragsteller gerade ein allgemeines umfassendes \nKontrollrecht für sich. Dies hat er in besonderer Klarheit in seinem Schreiben vom \n25. Juli 2007 an den Dienststellenleiter erklärt, ohne näher auszuführen, welche \nkonkreten Anlässe für das generelle Einfordern der Information zu der Zuordnung \nbestehen. Der Antragsteller muss sich indes damit begnügen, immer dann um \nentsprechende Information zu bitten, wenn er Anhaltspunkte für eine Zuordnung hat, \ndie den Vorgaben des TV-L nicht entspricht. Hierauf ist sein Informationsanspruch \nbeschränkt.\n\n23\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256928","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-13/16-k-967-07-pvl","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/256928","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/256928","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-13/16-k-967-07-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/256928","retrieved":"2026-07-09 02:20:58.901308+00:00"}}