{"status":"available","doknr":"OLD257044","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0310.2L283.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-10","aktenzeichen":"2 L 283/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\nden Antragsgegner gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, dem \nminderjährigen Antragsteller Eingliederungshilfe nach § 35a \nSGB VIII in Form der Kostenübernahme zum Schulbesuch der \nprivaten D. in S. für die Zeit ab dem 26. Februar \n2008 bis zum Ende des Schuljahres 2007/2008 einschließlich \nder notwendigen Schülerfahrtkosten zu gewähren,\n\n3\n\nhat keinen Erfolg.\n\n4\n\nNach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das \nGericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in \nBezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur \nAbwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragsteller muss glaubhaft \nmachen, dass ihm ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht \n(Anordnungsanspruch) und das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem \nHauptsacheverfahren für ihn mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden \nwäre (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n5\n\nGemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller zurzeit keinen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht.\n\n6\n\nBei dieser Entscheidung hat die Kammer zugrunde gelegt, dass nach dem \nGutachten von Frau Prof. Dr. I. -E. vom 19. September 2006 der \nAntragsteller wegen einer mittelgradig depressiven Episode und einer Agoraphobie \nim Sinne des § 35a Abs. 1 SGB VIII, § 2 Abs. 1 SGB IX wesentlich seelisch behindert \nist und die Wiederaufnahme der Beschulung nach Einschätzung der Gutachterin für \nihn eine sehr wichtige Maßnahme ist.\n\n7\n\nDie hier vom Antragsteller erstrebte Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII \nkonkurriert mit den gesetzlich vorgegebenen Verpflichtungen der Schule. Die \nschulische Förderung von Kindern ist eine vorrangig dem öffentlichen Schulwesen \nzugewiesene Aufgabe. Dem hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in \nder seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung Rechnung getragen. Danach \nwerden die Verpflichtungen anderer, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen \nund der Schule, durch dieses Buch nicht berührt. Dies ist aber keine inhaltliche \nNeuregelung, sondern entsprach bereits vor der Gesetzesnovellierung der \nAuffassung in der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen (OVG NRW),\n\n8\n\nvgl. etwa: Beschluss vom 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, \nJAmt 2004, 203,\n\n9\n\nsowie der ständigen Praxis der Kammer in vergleichbaren Fällen. Nur wenn das \nSchulsystem bei einem seelisch behinderten Kind oder Jugendlichen im Einzelfall \n\"versagt\" und für diesen keine Beschulungsmöglichkeit bereit hält, entsteht im \nRahmen der Eingliederungshilfe eine Verpflichtung für ein Tätigwerden der \nJugendhilfe.\n\n10\n\nZu den Verpflichtungen der öffentlichen Schule, der Schulträger und der \nSchulaufsichtsbehörden gehört es auch, wegen ihrer körperlichen, seelischen oder \ngeistigen Behinderung lernbeeinträchtigte, behinderte oder von einer Behinderung \nbedrohte Schüler schulisch angemessen zu fördern (vgl. § 19 des Schulgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen - SchulG). Zwar gibt es für die Kammer keinen \nAnhaltspunkt dafür, dass das staatliche Schulwesen für Schüler, die wegen der \nFolgen der oben beschriebenen Erkrankungen des Antragstellers seelisch behindert \nsind, eine besondere, den vorhandenen Einschränkungen Rechnung tragende \nsonderpädagogische Förderschule im Sinne des § 20 SchulG bereit hält oder eine \nähnlich institutionalisierte intensive Förderung im öffentlichen Schulwesen stattfindet \nwie etwa bei Schülern mit besonderer Lese- und Rechtschreibschwäche. \n\n11\n\nDennoch hat nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen \nÜberprüfung das öffentliche Schulwesen hier zur Überzeugung des Gerichts mit dem \nseit dem 23. Oktober 2007 eingerichteten Hausunterricht nach § 21 SchulG eine dem \nZiel des Erreichens eines Schulabschlusses - dazu gehört auch der \nHauptschulabschluss nach Klasse 9 durch Ablegung einer Externenprüfung - \nentsprechende und eine die Behinderung des Antragstellers berücksichtigende \nausreichende Beschulung des Antragstellers sichergestellt.\n\n12\n\nDiese Auffassung des Gerichts stützt sich insbesondere auf die Angaben des \nSchulamtsdirektors Mergelsberg im Termin zur Erörterung der Streitsache vom \n26. Februar 2008. Daraus ergibt sich, dass der vom Antragsteller geltend gemachte \nBedarf auf behinderungsgerechte Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung \ndurch das von der Schulbehörde in Zusammenarbeit mit der Lehrerin am \nBerufskolleg T. , Frau T1. , entwickelte Konzept einer bislang \nsechsstündigen Einzelbeschulung in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und \nEnglisch gedeckt werden konnte. Dieses Stundenkontingent ist jetzt ab Ende \nFebruar 2008 auf acht Wochenstunden angehoben wurden, um im Frühjahr dieses \nJahres beim Schulamt des Kreises B. mit Erfolgsaussicht die Externenprüfung für \nden Hauptschulabschluss nach Klasse 9 abzulegen. Der Hausunterricht soll auch auf \ndie Prüfungen in dem Paket der Nebenfächer vorbereiten, das der Antragsteller \nwählt.\n\n13\n\nFrau T1. ist auch bereit, ihre Unterrichtsaktivität entsprechend auszudehnen. \nSie sieht nach Angaben des Schulamtsleiters gute Chancen, dass der Antragsteller \ndurch Hausunterricht in diesem Umfang so weit fit gemacht werden kann, um sich \neiner solchen Prüfung möglichst erfolgreich zu stellen. \n\n14\n\nSchulamtsdirektor N. hat bei seiner Vernehmung weiter für das Gericht \nüberzeugend bekundet, dass derzeit für den Antragsteller entsprechend dem Verlauf \nder bisherigen schulischen Laufbahn allein die Externenprüfung nach der \nHauptschulklasse 9 und kein anderer Abschluss in Betracht kommt. \n\n15\n\nDie Geeignetheit der Hilfe wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass eine \nentsprechende Prüfungsvorbereitung nach Angaben des Schulamtes nur dann \nerfolgreich sein wird, wenn der Antragsteller bereit ist, über die erteilten 8 \nUnterrichtsstunden hinaus in Eigeninitiative zu lernen. Aus dem dem Gericht \nvorliegenden ärztlichen Gutachten ergibt sich kein Hinweis, dass er aus \ngesundheitlichen Gründen oder behinderungsbedingt hierzu nicht in der Lage ist. \nVielmehr hat der Antragsteller im Erörterungstermin ein solches Bemühen \nausdrücklich zugesichert. Es ist für das beschließende Gericht auch kein anderer \nAnhaltspunkt ersichtlich, der die Geeignetheit dieser schulischen Förderung infrage \nstellt.\n\n16\n\nSchließlich erscheint der Kammer mit Blick auf eine zukünftige berufliche \nAusbildung oder eine etwaige Fortsetzung der schulischen Ausbildung auch das \nAngebot von Frau T1. sinnvoll, den Antragsteller in den kommenden Monaten \ndurch von ihr begleitete Angebote zum Hospitieren in geeigneten Klassen des \nBerufskollegs T. wieder in Kontakt mit dem schulischen Alltag zu bringen.\n\n17\n\nDer Antragsteller kann bei dieser Sachlage den geltend gemachten Anspruch auf \nBeschulung durch die D1. -Schule in S. wegen der vorrangigen \nBedarfsdeckung durch die öffentliche Schule auch nicht auf die Regelungen über das \nWunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) stützen.\n\n18\n\nMacht der Antragsteller - wie im Erörterungstermin vom 26. Februar 2008 \nbekundet - von der ihm angebotenen Möglichkeit Gebrauch, hat der Antragsgegner \ndennoch die schulische Entwicklung des Antragstellers zu beobachten. Sollten sich \nunüberwindbare Unzuträglichkeiten ergeben, wird der Antragsgegner erneut darüber \nzu befinden haben, ob andere Alternativen zur Erreichung eines Schulabschlusses \n- zu denen gfls. auch der Besuch einer geeigneten Privatschule gehören kann - in \nBetracht zu ziehen sind.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257044","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-10/2-l-283-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":3},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257044","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257044","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-10/2-l-283-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257044","retrieved":"2026-07-09 02:21:08.652568+00:00"}}