{"status":"available","doknr":"OLD257076","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0307.7K846.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-07","aktenzeichen":"7 K 846/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 wird \naufgehoben, soweit mit ihm die Klägerin zu einer höheren Verwaltungsgebühr als \n9.701,-- EUR herangezogen wird.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des \naufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin \nzuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin beantragte beim Beklagten für das Grundstück Gemarkung K. , \nFlur X, Flurstücke X1 u. X2 die im Grundbuch unter einer Nummer geführt werden, \neine Bauerlaubnis im vereinfachten Verfahren zur Errichtung einer Wohnanlage mit \nTiefgarage. Die Wohnanlage besteht aus drei winkelförmig angeordneten \nWohnkomplexen, die die Tiefgarage einschließen. Die Tiefgarage weist eine \nGesamtfläche von 800 m² mit 27 Einstellplätzen auf und ist mit den zuvor \nbeschriebenen Wohnkomplexen über jeweils eine Feuerschutztür verbunden. Eine \nweitere Tür auf der nördlichen Seite der Tiefgarage führt über eine Treppe ins \nFreie.\n\n3\n\nDer Beklagte erteilte mit Bescheid vom 12. Juni 2007 die beantragte \nBaugenehmigung und forderte mit einem Gebührenbescheid gleichen Datums die \nKlägerin zur Zahlung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 14.323,-- EUR auf. In \ndem genannten Betrag ist unter anderem eine Gebühr in Höhe von 12.455,-- EUR \ngemäß der Tarifstelle (TS) 2.4.1.2 der Allgemeinen Gebührenordnung \n(AVerwGebO NRW) für eine \"Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung \nfür die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden i. S. von § 68 (1) S. 1 BauO NRW, \ndie Sonderbauten (§ 54 BauO NRW) sind\", enthalten. Diese Gebühr entspricht 10 v. \nT. der gesamten für die Wohnanlage und die Tiefgarage ermittelten und auf volle \n500 EUR aufgerundeten Rohbausumme von 1.245.500,-- EUR. In der \nRechtsbehelfsbelehrung dieses Bescheides wies der Beklagte auf die Möglichkeit \neiner Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen hin.\n\n4\n\nDie Klägerin erhob nach telefonischer Rücksprache bei dem Beklagten gegen \nden Bescheid vom 12. Juni 2007 Widerspruch. Gemäß einem Aktenvermerk des \nBeklagten hatte dieser die Klägerin zuvor dahin gehend beraten, die Klage gegen \nden Gebührenbescheid ihm vorzulegen, um sie an das Verwaltungsgericht \nweiterzuleiten. Die Klägerin wies darauf hin, dass der Beklagte zu Unrecht davon \nausgehe, dass es sich bei dem Wohnhaus um einen Sonderbau handele. \n\n5\n\nAm 26. Juli 2007 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 12. Juni 2007 zurück \nund erteilte der Klägerin unter diesem Datum einen neuen, gleichlautenden \nGebührenbescheid über 14.323,-- EUR.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 17. August 2000 Klage erhoben. Sie trägt zu deren \nBegründung im Wesentlichen vor, es handele sich bei der Baumaßnahme um drei in \nunterschiedlichen Bauabschnitten errichtete Mehrfamilienhäusern mit einer \nTiefgarage. Jeder Bauabschnitt sowie die Tiefgarage seien bautechnisch und \nfunktionell unabhängige Gebäude. Die genehmigte Tiefgarage sei zweifelsfrei ein \nkleiner Sonderbau im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die \ndrei Mehrfamilienhäuser seien hingegen keine Sonderbauten. Es sei nicht \ngerechtfertigt, für die Baugenehmigungsgebühr die drei Mehrfamilienhäuser mit 10 v. \nT. der Rohbausumme zu berücksichtigen. Nach ihrer Auffassung seien die Gebühren \nfür die Erteilung der Baugenehmigung auf 9.701,-- EUR festzusetzen.\n\n7\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 \ninsoweit aufzuheben, als dieser einen Betrag von 9.701,-- EUR \nübersteigt.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung seines Antrages vertritt er die Auffassung, die Tiefgarage stelle \neinen kleinen Sonderbau im Sinne der Bauordnung dar. Durch die Verbindung der \nTiefgarage mit dem Wohnhaus und die gemeinsamen Rettungswege sei das \nGebäude als ein Komplex und somit als Sonderbau nach §§ 54, 68 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW zu werten.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie des beim \nAmtsgericht K. eingeholten Grundbuchauszuges verwiesen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Klage ist begründet.\n\n15\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 26. Juli 2007 ist, soweit er \nangefochten wurde, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n16\n\nZum Nachteil des Beklagten ist die zwischen den Beteiligten allein streitige Frage \nbeantworten, ob für die Ermittlung der von der Klägerin nach der TS 2.4.1.2 des \nAllgemeinen Gebührentarifs (AGT) zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung \nzu zahlende Gebühr nur die für die Tiefgarage ermittelte oder die gesamte \nRohbausumme für diese Garage und die angrenzende Wohnanlage zugrunde zu \nlegen ist. Nach der genannten Tarifstelle entsteht eine Gebühr in Höhe von 10 v. T. \nder Rohbausumme für die \"Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung für \ndie Errichtung und Erweiterung von Gebäuden im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW, die Sonderbauten (§ 54 BauO NRW)\" sind, während ansonsten für die \nErteilung einer Baugenehmigung von Gebäuden im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 \nBauO NRW lediglich eine Gebühr in Höhe von 6. v. T. der Rohbausumme, jedoch \nmindestens 50,-- EUR anfällt. Entgegen der vom Beklagten vertreten Ansicht hat die \nvon ihm unter dem 12. Juni 2007 erteilte Baugenehmigung für eine Wohnanlage mit \nTiefgarage zwei unterschiedliche Gebäude im Sinne der TS 2.4.1 und 2.4.1.2 mit der \nFolge zum Gegenstand, dass Bemessungsgrundlage für die nach der zuletzt \ngenannten Tarifstelle zu ermittelnde Gebühr eine Rohbausumme in Höhe von \n239.297,75 EUR und nicht von 1.245.022,42 EUR ist, und demgemäss auch die \nGebühr nach der TS 2.4.1.5 wegen der Prüfung der Anforderungen an den baulichen \nBrandschutz anteilmäßig zu reduzieren ist. Nach Satz 2 der TS 2.1.1 des \nAllgemeinen Gebührentarifs gelten für den Bereich der TS 2 die \nBegriffsbestimmungen der Landesbauordnung und der aufgrund der \nLandesbauordnung erlassenen Vorschriften. § 2 Abs. 2 BauO NRW definiert \nGebäude als selbständig benutzbare, überdachte bauliche Anlagen, die von \nMenschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz \nvon Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Ausgehend von dieser Legaldefinition \nhandelt es sich bei der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Wohnanlage \nmit einer Rohbausumme von 1.005.724,67 EUR und der Tiefgarage mit einer \nRohbausumme von 239.297,75 EUR um zwei unterschiedliche Gebäude. \nInsbesondere ist jede der in Rede stehenden Anlagen selbstständig benutzbar. \nSelbstständig benutzbar sind bauliche Anlagen, wenn sie für sich geeignet sind, ihre \nFunktion unabhängig von anderen baulichen Anlagen zu erfüllen.\n\n17\n\nVgl. Hahn in Boeddinghaus, Hahn, Schulte, Bauordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, § 2 Rn. 33, 43. EL Oktober 2002; \nHeintz in Gädtke, Temme, Heintz, Czepuck, 11. Auflage 2008, § 2 \nRn. 109.\n\n18\n\nMit Blick auf die Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2, 31 Abs. 2 BauO NRW wird die \nUnabhängigkeit von anderen baulichen Anlagen nicht dadurch gefährdet, dass \naneinandergebaute Gebäude gemeinsame Bauteile aufweisen. Ebenso wenig \nerfordert eine selbständige Benutzbarkeit eine Abtrennbarkeit. Es ist nicht geboten, \ndass das Gebäude aus der Verbindung mit einem anderen Gebäude im Sinne des \n§ 8 BauO NRW heraustrennbar sein muss oder das Gebäudeabschlusswände oder \nGebäudetrennwände vorhanden sein müssen.\n\n19\n\nVgl. Heintz, a.a.O., § 2 Rn. 112.\n\n20\n\nZwar kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze nicht in jedem \nFall davon ausgegangen werden, dass es sich bei einer Tiefgarage um ein \nselbstständiges Gebäude im Sinne des Gesetzes handelt. So kann z. B. eine \nTiefgarage im Kellergeschoss eines Gebäudes weder baulich noch funktionell von \nder übrigen Anlage abgegrenzt werden.\n\n21\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 28. November 2000 -\n 23 B 00.2053 -, juris, und zu einem vergleichbaren Fall: VG Köln, \nUrteil vom 19. Oktober 2007 - 25 K 3029/06 -, juris und \nnrwe.de.\n\n22\n\nAber als selbständig nutzbare bauliche Anlage ist eine Tiefgarage anzusehen, \ndie sich wie die Tiefgarage der Klägerin außerhalb der Grundrissfläche des \njeweiligen Wohngebäudes befindet, durch Brandwände von diesem abgetrennt ist \nund über einen eigenen Zugang verfügt.\n\n23\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 28. November 2000 -\n 23 B 00.2053 -, a.a.O..\n\n24\n\nDie zuletzt genannten Voraussetzungen sind hinsichtlich der von der Klägerin zur \nGenehmigung gestellten Tiefgarage und der Wohnanlage gegeben. Die Tiefgarage \nbefindet sich außerhalb der Grundrissfläche der Wohngebäude, und beide Anlagen \nsind ausweislich der vorgelegten Bauunterlagen durch Brandwände gegeneinander \nabgegrenzt. Des Weiteren verfügt die Tiefgarage über eine eigenständige Zu- und \nAusfahrt und auf ihrer nördlichen Seite über einen direkten Zu- und Ausgang ins \nFreie. Dieser Zugang stellt sicher, dass die Tiefgarage der Klägerin, die eine \nMittelgarage im Sinne des § 2 Abs. 1 der Garagenverordnung (GarVO) vom \n2. November 1990 darstellt, unabhängig von den Zugängen zu der Wohnanlage über \neinen zweiten Rettungsweg im Sinne des § 13 GarVO verfügt. Ebenso wenig \nnehmen die erwähnten Zugänge der Tiefgarage zu der Wohnanlage über \nSicherheitsschleusen (drei Türen der Feuerwiderstandsklasse T30) ihr die bauliche \nund funktionelle Selbständigkeit. Diese hängt nicht davon ab, ob der Zugang von der \nTiefgarage direkt zu den Kellerräumen des angrenzenden Wohngebäudes führt oder \nüber einen selbständigen Treppenaufgang erst über Erde geführt und von dort eine \nZugangsmöglichkeit zu dem betreffenden Gebäude geschaffen wird.\n\n25\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 28. November 2000 -\n 23 B 00.2053 -, a.a.O..\n\n26\n\nEine andere rechtliche Bewertung ist nicht deshalb geboten, weil in der in Rede \nstehenden Tiefgarage die gemäß § 51 BauO NRW vorgeschriebenen Stellplätze für \ndie zur Genehmigung gestellte Wohnanlage nachgewiesen werden. Ein Wegfall \ndieser Stellplätze würde die Wohngebäude existenziell nicht in Frage stellen, \nsondern allenfalls die Klägerin verpflichten, ihrer Stellplatzpflicht in einer anderen \nForm nachzukommen.\n\n27\n\nIm Übrigen berücksichtigt die Argumentation des Beklagten in der mündlichen \nVerhandlung, dass bei so genannten gemischten Vorhaben (d. h. bei solchen \nbaulichen Anlagen, die aus kleinen oder großen Sonderbauen im Sinne des §§ 54 \nAbs. 1, 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW und im Übrigen aus einer baulichen Anlage \nbestehen, für die (lediglich) ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 68 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NRW durchzuführen ist) sich die Berechnung der \nBaugenehmigungsgebühren einheitlich nach der für den \"schwierigsten\" \nVorhabensteil maßgeblichen Tarifstelle zu richten habe, nicht, dass mit den \ngebührenmäßigen Differenzierungen in den TS 2.4.1.1 bis 2.4.1.3 dem \nunterschiedlichen Prüfungsaufwand für unterschiedliche Gebäude im Sinne des \nGebührenrechtes Rechnung getragen werden soll. Dieser ist für kleine und große \nSonderbauten im Sinne der §§ 54 Abs. 1, 68 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW im Vergleich \nzu dem Aufwand für sonstige Vorhaben im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW \numfangreicher.\n\n28\n\nVgl. Bay.VGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - 2 B 02.2691 -, \njuris.\n\n29\n\nAusgehend von den vorstehenden Ausführungen ist für die nach TS 2.4.1.2 für \ndie Tiefgarage zu bemessende Gebühr lediglich von einer Rohbausumme von \n239.500,00 EUR (gemäß TS 2.1.2 letzter Satz auf 500,-- EUR aufgerundet) und nicht \nvon 1.245.500,00 EUR auszugehen, so dass der Gebührenbescheid des Beklagten \nvom 26. Juli 2007, wie von der Klägerin beantragt, insoweit aufzuheben ist, als dieser \nBescheid insgesamt einen Betrag von 9.701,-- EUR übersteigt. Nach der von dem \nBeklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Berechnung hätte er von der \nKlägerin lediglich eine Gebühr in Höhe von 9.695,50 EUR fordern können.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n31\n\nDie übrigen prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 Abs. 1 \nund 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Z","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257076","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-07/7-k-846-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257076","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257076","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-07/7-k-846-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257076","retrieved":"2026-07-09 02:21:11.013645+00:00"}}