{"status":"available","doknr":"OLD257124","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0306.6K1352.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"6 K 1352/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n3\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n4\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d :\n\n6\n\nDer Kläger ist Halter des Schäferhundes \"Wolf\".\n\n7\n\nAusweislich einer Strafanzeige vom 8. Dezember 2004 sei der Hund des Klägers \nauf den Anzeigeerstatter zugelaufen und habe ihn angesprungen.\n\n8\n\nIn einem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20. April 2006 heißt es, \nder Beklagte sei in den vergangenen Tagen wiederholt von Mitbürgern \nangesprochen worden, die sich über einen frei laufenden, gefährlichen Schäferhund \nbeschwerten. Dabei seien wiederholt der Kläger und sein Schäferhund namentlich \ngenannt worden. Offenbar lasse der Kläger den Hund ohne Leine umherlaufen und \nhabe den Hund auch ansonsten nur schwer unter Kontrolle. Ein Anrufer habe \nangegeben, dass der Hund des Klägers seinen Hund gebissen habe.\n\n9\n\nIn einer Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 2. April 2007 wird ausgeführt, der \nunangeleinte Hund des Klägers sei auf den Hund des Anzeigeerstatters zugelaufen. \nDer Schäferhund habe den Anzeigeerstatter in den rechten Unterarm, in die rechte \nHüfte und in den linken Oberarm gebissen. Der Kläger habe sich nicht um den \nAnzeigeerstatter gekümmert.\n\n10\n\nMit Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 forderte der Beklagte den Kläger unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung auf, seinen Hund ab sofort nur noch angeleint \nund mit Maulkorb versehen auszuführen. Die Anordnung sei so lange zu befolgen, \nbis das amtstierärztliche Gutachten über die Gefährlichkeit des Hundes des Klägers \nvorliege. Sollte der Kläger dieser Aufforderung nicht nachkommen, drohte der \nBeklagte ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- EUR an. Zur Begründung führte \nder Beklagte aus, aufgrund mehrerer Beschwerden über die Hundehaltung des \nKlägers und des Beißvorfalles vom 2. April 2007 sei davon auszugehen, dass der \nHund des Klägers als gefährlicher Hund im Sinne des Landeshundegesetzes \neinzustufen sei. Bis zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes \ndurch die zuständige Behörde seien deshalb solche sichernden Maßnahmen zu \nergreifen, dass von dem Hund des Klägers keine weitere Gefahr für die öffentliche \nSicherheit und Ordnung ausgehe.\n\n11\n\nAusweislich des Schreibens eines Rechtsanwaltes an den Kläger vom 10. \nOktober 2007 sei es am 6. Oktober 2007 zu einem Vorfall gekommen, bei dem der \nSchäferhund des Klägers einen anderen Hund gebissen und ihm erhebliche Wunden \nzugefügt habe.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 24. Oktober 2007 teilte der Landrat des Kreises E. als \nVeterinärbehörde dem Beklagten mit, dass der Hund des Klägers am 18. September \n2007 am Verhaltenstest teilgenommen habe. Im Rahmen dieses Tests sei der Hund \nbegutachtet und als gefährlich eingestuft worden.\n\n13\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. November 2007 stufte der Beklagte den Hund \n\"Wolf\" aufgrund des Verhaltenstests vom 18. September 2007 als gefährlich ein. \nDies habe zur Folge, dass der Kläger seinen Hund nur halten dürfe, wenn er eine \nvon der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde erteilte Erlaubnis habe. Zur \nBeantragung der Erlaubnis werde der Kläger gebeten, beim Beklagten \nvorzusprechen. Die Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 bleibe bis zur Erteilung \neiner Haltungserlaubnis bestehen. \n\n14\n\nDer Kläger hat am 5. Dezember 2007 Klage erhoben.\n\n15\n\nZur Begründung trägt er vor, \"Wolf\" sei kein gefährlicher Hund. Dies ergebe sich \nauch aus dem Prüfungsprotokoll der Veterinärbehörde vom 18. September 2007. Bei \ndem Vorfall im April 2007 habe es sich um eine unglückliche Situation gehandelt. Er \nsei durch eine abwegige Verhaltensweise des Geschädigten verursacht worden. \nEntsprechendes gelte für den angeblichen Beißvorfall vom 6. Oktober 2007.\n\n16\n\nIm Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 hat der Vertreter des Beklagten das \nin der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 angedrohte Zwangsgeld auf 500,- EUR \nreduziert.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November \n2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar \n2008 erhalten hat, aufzuheben.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nEr verteidigt die angefochtene Ordnungsverfügung.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von dem Beklagten und dem Landrat des Kreises E. \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge (jeweils 1 Heft) Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n25\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n26\n\nSie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO auch insoweit \nstatthaft, als sie sich gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November \n2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, \nauch insofern richtet, als diese die Geltungsdauer der Ordnungsverfügung vom 7. \nMai 2007 bis zur Erteilung einer Haltungserlaubnis verlängert. Denn auch in diesem \nRegelungsteil handelt es sich bei der Ordnungsverfügung vom 6. November 2007 um \neinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen und nicht um eine bloße sog. wiederholende \nVerfügung ohne eigenständigen Regelungsgehalt.\n\n27\n\nVgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Auflage 2005, § 35 \nRn. 55.\n\n28\n\nDie Klage ist jedoch unbegründet.\n\n29\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 in der Gestalt, die \nsie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nErmächtigungsgrundlage für die Feststellung, dass der Schäferhund \"Wolf\" im \nEinzelfall als gefährlich einzustufen ist, ist § 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. \nDezember 2002 (Gesetz- und Verordnungsblatt NRW S. 656) in Verbindung mit § 3 \nAbs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW.\n\n31\n\nGemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die \nnotwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die \nöffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, \nabzuwehren. § 3 Abs. 1 LHundG NRW sieht vor, dass gefährliche Hunde im Sinne \ndieses Gesetzes Hunde sind, deren Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW \nvermutet wird oder nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW im Einzelfall festgestellt worden \nist. Im Einzelfall gefährliche Hunde nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW sind u. a. \nHunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung \nanlässlich einer strafbaren Handlung geschah (Nr. 3), Hunde, die einen Menschen in \nGefahr drohender Weise angesprungen haben (Nr. 4) oder Hunde, die einen \nanderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein (Nr. \n5). Die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erfolgt \ngemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW durch die zuständige Behörde nach \nBegutachtung durch den amtlichen Tierarzt. \n\n32\n\nDie Feststellung des Beklagten, dass der Schäferhund \"Wolf\" im Einzelfall als \ngefährlicher Hund einzustufen ist, ist gerechtfertigt, weil es sich bei dem Tier um \neinen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 LHundG NRW im Einzelfall \ngefährlichen Hund handelt.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LHundG NRW sind erfüllt, weil \n\"Wolf\" einen Menschen gebissen hat, ohne dass dies zur Verteidigung anlässlich \neiner strafbaren Handlung geschehen wäre.\n\n34\n\nDies ergibt sich aus der Ordnungswidrigkeitenanzeige vom 2. April 2007. Darin \nheißt es, der Schäferhund des Klägers sei auf den Geschädigten zugekommen und \nhabe diesen in den rechten Unterarm, in die rechte Hüfte und in den linken Oberarm \ngebissen. \n\n35\n\nDass der Geschädigte einen Hundbiss erlitt, hat der Kläger in der Klageschrift \neingeräumt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 auf ein \nFehlverhalten des Geschädigten verweist, der bei dem Vorfall im April 2007 panisch \nreagiert habe, ändert dies an der vorstehenden Einschätzung nichts. Denn der frei \numherlaufende Hund hat auch für ein etwaiges \"Fehlverhalten\" anderer Personen \noder Hunde einzustehen, welches dazu führt, dass er zubeißt.\n\n36\n\nVgl. insoweit auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof \n(BayVGH), Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. \n34 und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 CS 06.600, 24 C \n06.601 -, juris Rn. 21; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil \nvom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks; \nVG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - 3 L 1358/03 -, \njuris Rn. 10.\n\n37\n\nDarüber hinaus sind auch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und \nNr. 5 LHundG NRW erfüllt.\n\n38\n\n\"Wolf\" hat zum einen einen Menschen in Gefahr drohender Weise \nangesprungen. Dies ist der im Verwaltungsvorgang des Beklagten abgelegten \nStrafanzeige vom 8. Dezember 2004 zu entnehmen. In dieser schildert der \nAnzeigeerstatter anschau-lich, wie der Hund des Klägers nicht angeleint von dessen \nHof auf ihn zugelaufen sei und ihn angesprungen habe. \n\n39\n\nZum anderen hat \"Wolf\" einen anderen Hund durch Biss verletzt, ohne selbst \nangegriffen worden zu sein. Dies entnimmt das Gericht dem Anwaltsschreiben an \nden Kläger vom 10. Oktober 2007 hinsichtlich eines Beißvorfalls vom 6. Oktober \n2007 und dem Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 20. April 2006, in dem \nder Beklagte von einem ihm angezeigten weiteren Beißvorfall spricht. An der \nGlaubhaftigkeit dieser Angaben zu zweifeln sieht das Gericht mit Blick auf das \naugenscheinlich auch anderwärts aggressive Verhalten von \"Wolf\" und der - auch im \nErörterungstermin bekundeten - mangelnden Bereitschaft des Klägers, auf den Hund \nin sichernder Weise einzuwirken, keinen Anlass.\n\n40\n\nDie Feststellung der Gefährlichkeit von \"Wolf\" durch den Beklagten erfolgte im \nEinklang mit § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW nach dessen Begutachtung durch den \nbeamteten Tierarzt.\n\n41\n\nAuch dieser kommt aufgrund des Verhaltenstests vom 18. September 2007 zu \ndem Ergebnis, dass \"Wolf\" als gefährlich einzustufen sei. Auf die Nachvollziehbarkeit \ndieser Stellungnahme, die der Kläger in Zweifel zieht, muss nicht näher eingegangen \nwerden, weil der Beklagte an die Einschätzung des beamteten Tierarztes nicht \ngebunden ist,\n\n42\n\nvgl. dazu VG Arnsberg, Beschluss vom 3. September 2003 - \n3 L 1358/03 -, juris Rn. 11,\n\n43\n\nund sich die Gefährlichkeit von \"Wolf\" unabhängig vom Ergebnis des \nVerhaltenstests vom 18. September 2007 aus den aufgeführten Vorfällen ergibt.\n\n44\n\nDass die Feststellung der Gefährlichkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO \nermessensfehlerhaft sein könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n45\n\nVgl. auch insoweit VG Arnsberg, Beschluss vom 3. \nSeptember 2003 - 3 L 1358/03 -, juris Rn. 12.\n\n46\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. November 2007 ist in der Gestalt, \ndie sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, auch insoweit \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als sie die \nGeltungsdauer der Ordnungsverfügung vom 7. Mai 2007 bis zur Erteilung einer \nHaltungserlaubnis verlängert.\n\n47\n\nDer fortgeschriebene Leinen- und Maulkorbzwang zur Abwehr von Verstößen \ngegen das Landeshundegesetz lässt sich gleichfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW \nstützen.\n\n48\n\nDie Fortschreibung des Leinen- und Maulkorbzwangs ist schon deswegen zu \nRecht erfolgt, weil \"Wolf\" - wie dargelegt - gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 LHundG \nNRW ein im Einzelfall gefährlicher Hund ist und die zuständige Behörde bereits unter \ndiesem Gesichtspunkt zur Vermeidung einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die \ndurch das unangeleinte Ausführen eines gefährlichen Hundes ohne Maulkorb \nauftreten kann, und zur Durchsetzung der für gefährliche Hunde Platz greifenden \nPflichten des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW - wie hier - \nSicherungsmaßnahmen anordnen kann.\n\n49\n\nVgl. dazu VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober 2005 - \n2 B 3417/05 -, juris Rn. 30.\n\n50\n\nZudem besteht weiterhin die Gefahr, dass es beim Ausführen von \"Wolf\" - wie \nbereits in der Vergangenheit geschehen - zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 LHundG \nNRW kommt.\n\n51\n\nNach dieser Bestimmung sind Hunde so zu halten, zu führen und zu \nbeaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von \nMenschen oder Tieren ausgeht.\n\n52\n\nDie Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der \nzuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im \nHinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das \nLandeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde \njeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen \nkönnen, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des \nGesetzes ergibt.\n\n53\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B \n2488/05 -, juris; VG Aachen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 6 K \n1485/06 -, juris Rn. 29 und vom 3. März 2008 - 6 K 1496/07 -, S. \n7 des amtlichen Umdrucks.\n\n54\n\nIm Anschluss an das oben Gesagte besteht angesichts der aufgetretenen \nBeißvorfälle auch in Zukunft die Gefahr, dass es zu Verstößen gegen § 2 Abs. 1 \nLHundG NRW kommt, sollte \"Wolf\" ohne Leine und Maulkorb ausgeführt \nwerden.\n\n55\n\nDie Verlängerung des Leinen- und Maulkorbzwanges bis zur Erteilung einer \nHaltungserlaubnis leidet nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 \nVwGO. Zwar hat der Beklagte insoweit offenbar kein (Entschließungs-)Ermessen \nausgeübt. Dies war in der vorliegenden Fallgestaltung jedoch entbehrlich, weil mit \nBlick auf die Gefährlichkeit von \"Wolf\" eine Ermessensreduzierung auf Null \ndahingehend gegeben ist, bereits vor einer Antragstellung nach § 4 LHundG NRW \nSicherungsmaßnahmen zu treffen, die - wie hier - geeignet, erforderlich und \nangemessen sind, um den Eintritt der von einem gefährlichen Hund wie \"Wolf\" \nausgehenden, vorstehend beschriebenen Gefahr zu verhindern.\n\n56\n\nVgl. insoweit VG Oldenburg, Beschluss vom 17. Oktober \n2005 - 2 B 3417/05 -, juris Rn. 30.\n\n57\n\nSchließlich ist auch die Androhung eines (reduzierten) Zwangsgeldes in Höhe \nvon 500,- EUR für den Fall eines Verstoßes gegen den Leinen- und Maulkorbzwang \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n58\n\nErmächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW).\n\n59\n\nDie allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW eines \nvollstreckbaren Grundverwaltungsaktes liegt vor. Der Beklagte hat die \nOrdnungsverfügung vom 7. Mai 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung versehen, so dass ein Rechtsmittel gegen \ndiese Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hatte. Auch diesen \nRegelungsgehalt nimmt die Verlängerung der Geltungsdauer der \nOrdnungsverfügung vom 7. Mai 2007 mit Verfügung vom 6. November 2007 in sich \nauf.\n\n60\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 Abs. \n3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt.\n\n61\n\nDie Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl \nunterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht \nerkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in \nwelcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer \nVerpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne \nVerpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie \nmuss also sozusagen \"pflichtenscharf\" ausgestaltet werden.\n\n62\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-\nW.), Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 1996, 612 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof \n(HessVGH), Urteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris; \nsowie BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 \n-, NVwZ 1998, 393 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 6 K \n506/06 -, juris.\n\n63\n\nErfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der \nNichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch \nunter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den \nHandlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen \nHandlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen.\n\n64\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2007 - 6 K 609/06 -, S. \n8 des amtlichen Umdrucks.\n\n65\n\nDas ist hier der Fall, weil zwischen dem angeordneten Leinen- und \nMaulkorbzwang ein enger Sachzusammenhang besteht.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-06/6-k-1352-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-06/6-k-1352-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257124","retrieved":"2026-07-09 02:21:14.972589+00:00"}}