{"status":"available","doknr":"OLD257123","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0306.6K124.08.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-06","aktenzeichen":"6 K 124/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nb\n\n1\n\n b e s c h l o s s e n :\n\n2\n\nDas Gericht schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Nachgang zu dem Erörterungstermin vom \n5. März 2008 folgenden Vergleich vor:\n\n3\n\n1. Die Klägerin und ihr Ehemann verpflichten \nsich, das Schlagzeugspiel ihres Sohnes U. N. in \ndem Kellerraum ihres Hauses C. in der wärmeren \nJahreszeit vom 1. Mai eines Jahres bis zum \n31. Oktober eines Jahres auf wochentags 45 \nMinuten zu beschränken, während der übrigen Zeit \ndes Jahres auf wochentags 90 Minuten. An den \nTagen, an denen U. N. Schlagzeugunterricht \nerhält - derzeit montags - darf das Schlagzeugspiel \nsich auch in der Zeit vom 1. Mai eines Jahres bis \nzum 31. Oktober eines Jahres über eine Stunde \nerstrecken.\n\n4\n\n2. Wochentags darf nur in der Zeit von 8 Uhr bis \n12 Uhr und von 15 Uhr bis 19 Uhr gespielt werden. \nAn Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen findet \nkein Schlagzeugspiel statt.\n\n5\n\n3. Der Klägerin und ihrem Ehemann einerseits \nund den Beigeladenen andererseits bleibt es \nunbenommen, im Einzelfall einvernehmlich von den \nZiffern 1 und 2 abweichende Regelungen zu \ntreffen.\n\n6\n\n4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \nAußergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind \nnicht erstattungsfähig.\n\n7\n\n5. Dieser Vergleich wird wirksam, wenn ihn die \nBeteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber \ndem Gericht annehmen.\n\n8\n\nG r ü n d e:\n\n9\n\nUm den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu beenden, können die \nBeteiligten zur Niederschrift des Gerichts gemäß § 106 Satz 1 VwGO einen Vergleich \nschließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein \ngerichtlicher Vergleich kann gemäß § 106 Satz 2 VwGO auch dadurch geschlossen \nwerden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen \nVorschlag des Gerichts schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.\n\n10\n\nDas Gericht macht im Nachgang zu dem Erörterungstermin vom 5. März 2008 im \nEinvernehmen mit den Beteiligten von der Möglichkeit des § 106 Satz 2 VwGO \nGebrauch und unterbreitet ihnen zur Erledigung des vorliegenden Rechtsstreits im \nBeschlusswege den obigen Vergleichsvorschlag. \n\n11\n\nDiesem liegen folgende Erwägungen zugrunde:\n\n12\n\nGegenstand der Klage ist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Januar \n2008, mittels derer der Klägerin aufgegeben wird, dafür Sorge zu tragen, dass ihr \nSohn U. nur noch dienstags und donnerstags in der Zeit von 16 Uhr bis 17.15 Uhr \nin ihrer Wohnung in T. , C. , ein Schlagzeug benutzt.\n\n13\n\nDiese Ordnungsverfügung dürfte rechtswidrig sein und die Klägerin in ihren \nRechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nAls Ermächtigungsgrundlage ist vorliegend - anders als vom Beklagten in der \nstreitgegenständlichen Verfügung geschehen - der spezielle § 15 Abs. 1 Satz 1 des \nGesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen \nUmwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG -) vom 18. März \n1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt NW S. 232), zuletzt geändert durch Art. 7 des \nBehördenstraffungsgesetzes vom 12. Dezember 2006 (Gesetz- und \nVerordnungsblatt NRW S. 622), und nicht die ordnungsbehördliche Generalklausel \ndes § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden \n(Ordnungsbehördengesetz - OBG -) heranzuziehen. \n\n15\n\nIm zugrunde liegenden Fall ist, da es mit dem Schlagzeugspiel um ein Verhalten \nvon Personen geht, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht \nwerden können, gemäß § 1 Abs. 1 LImSchG der Geltungsbereich des Landes-\nImmissionsschutzgesetzes betroffen. Auf § 14 Abs. 1 OBG kann daher - wie sich \nauch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG ergibt - nicht zurückgegriffen werden.\n\n16\n\nVgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, \nBand I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG Rn. 2; \nVerwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 8. März 1991 - 1 K \n623/90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1993, \n297 = juris Rn. 19.\n\n17\n\nBereits die Wahl einer nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage durch den \nBeklagten macht die in Rede stehende Ordnungsverfügung in der vorliegenden \nFallgestaltung wohl rechtswidrig.\n\n18\n\nZwar darf die Verwaltung die Begründung für einen Verwaltungsakt im Laufe \neines Verwaltungsprozesses grundsätzlich durch das Nachschieben von Gründen \nergänzen. Dazu zählt prinzipiell auch die Heranziehung einer \nErmächtigungsgrundlage, die dem Verwaltungsakt im Verwaltungsverfahren noch \nnicht zugrunde gelegt worden ist. Allerdings unterliegt das Nachschieben von \nGründen Grenzen. Es ist zulässig, wenn die nachträglich angegebenen Gründe \nschon bei Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, der Verwaltungsakt durch das \nNachschieben nicht in seinem Wesen verändert wird und der Betroffene nicht in \nseiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.\n\n19\n\nVgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 \nRn. 80 mit weiteren Nachweisen.\n\n20\n\nEine Wesensänderung liegt vor, wenn durch das Nachschieben der Sache nach \nein neuer Verwaltungsakt entsteht, mag auch formal gesehen die Identität mit dem \nalten Verwaltungsakt noch bestehen. Dies ist der Fall, wenn der alte Verwaltungsakt \nin seinem Kern verändert wird.\n\n21\n\nVgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 \nRn. 84.\n\n22\n\nEine in diesem Sinne zu verstehende Wesensänderung liegt etwa dann vor, \nwenn bei Ermessensentscheidungen die Rechtsgrundlage gewechselt wird. Denn die \nErmessensausübung muss sich immer vom Zweck der Rechtsgrundlage leiten \nlassen und dafür muss man diese kennen. Bei der Heranziehung der falschen \nErmächtigungsgrundlage für eine Ermessensentscheidung kann das Gericht die \nrichtige Rechtsgrundlage nur dann \"unterschieben\", wenn die Verwaltung das \nPrüfungsprogramm dieser Norm vollständig erfüllt hat.\n\n23\n\nVgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 113 \nRn. 86 und Rn. 68.\n\n24\n\nGemessen an diesem Maßstab dürfte man der angefochtenen Verfügung nicht \nnachträglich § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG als Ermächtigungsgrundlage \n\"unterschieben\" können, weil dies wohl zu einer Wesensänderung des \nVerwaltungsaktes führte. \n\n25\n\n§ 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG hat ein anderes Prüfungsprogramm als § 14 Abs. 1 \nOBG. Nach jener Vorschrift können die zuständigen Behörden anordnen, dass \nZustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes \nerlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. Vorliegend kommt ein behördliches \nEinschreitung zur Beseitigung eines Zustandes, der § 10 Abs. 1 LImSchG \nwiderspricht, in Betracht, demzufolge Geräte, die der Schallerzeugung dienen wie u. \na. Musikinstrumente nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass \nunbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Das - spezielle - \nPrüfungsprogramm dieser Bestimmungen hat der Beklagte beim Erlass seiner \nOrdnungsverfügung vom 10. Januar 2008 nicht erfüllt. Er hat auch nicht - was \nebenfalls für die Annahme einer Wesensänderung spricht - die das \nVerwaltungshandeln steuernden Verwaltungsvorschriften zum Landes-\nImmissionsschutzgesetz und zu Rechtsverordnungen aufgrund des Landes-\nImmissionsschutzgesetzes (VVLImSchG) - Gemeinsamer Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Innenministeriums \nund des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 17. Januar \n1994 - (MBl. NW S. 156/SMBl. NW 7129) herangezogen.\n\n26\n\nIm Übrigen stellt sich die angefochtene Ordnungsverfügung, für deren Erlass der \nBeklagte auch auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG zuständig wäre, \nvoraussichtlich als rechtswidrig dar, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 \nLImSchG nicht erfüllt sind.\n\n27\n\nWie bereits angesprochen, kann in dem Schlagzeugspiel in einem Reihenhaus \ngrundsätzlich ein § 10 Abs. 1 LImSchG widersprechender Zustand liegen. Aus \ndiesem Grund handelt es sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht um \neine rein zivilrechtlich zu beurteilende Angelegenheit, die einer \nordnungsbehördlichen Regelung von vornherein entzogen wäre, sondern auch um \neine öffentlich-rechtliche, da ein Zuwiderhandeln gegen eine \nnachbarschützende,\n\n28\n\nvgl. dazu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 -, \nNVwZ 1984, 531, 532,\n\n29\n\nöffentlich-rechtliche Vorschrift in Rede steht.\n\n30\n\nVgl. dazu auch Nr. 10.2 der VVLImSchG, der ausdrücklich \nauf das Üben eines Klavierspielers - also auf ein innerhäusiges \nMusikmachen - Bezug nimmt.\n\n31\n\nDies zeigt überdies der Blick auf die Grundregel des § 3 Abs. 1 LImSchG, \nwonach jeder sich so zu verhalten hat, dass schädliche Umwelteinwirkungen \nvermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalls möglich und \nzumutbar ist. So kann gestützt auf § 3 Abs. 1 LImSchG zwar nicht etwa jede \nMusikausübung in einem Mehrfamilienhaus unterbunden werden; wohl aber kann \ndiese Bestimmung eine zeitliche Beschränkung erfordern.\n\n32\n\nVgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, \nBand I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG § 3 \nRn. 2.\n\n33\n\nDie Nachbarschaft wird durch das Spielen des Schlagzeugs durch den Sohn der \nKlägerin jedoch wohl nicht bereits dann im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG erheblich \nbelästigt, wenn dieses über die in der Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2008 \nfestgelegten Nutzungszeiten - nur noch dienstags und donnerstags jeweils in der Zeit \nvon 16 Uhr bis 17.15 Uhr - hinausgeht.\n\n34\n\nWann eine erhebliche Belästigung im Sinne des § 10 Abs. 1 LImSchG gegeben \nist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Tageszeit, \ndem Gebietscharakter sowie der Art und Dauer der Benutzung der Geräte. \nAnhaltspunkte für die Bewertung der Lästigkeit können den einschlägigen \nRegelwerken wie etwa der 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-\nImmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) \nvom 26. August 1998 entnommen werden.\n\n35\n\nVgl. Boissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, \nBand I, Loseblatt, Stand August 2007, A 2, § 15 LImSchG § 15 \nRn. 4 und § 9 LImSchG Rn. 6 ff; VG Münster, Urteil vom 8. März \n1991 - 1 K 623/90 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 35 und Rn. 39; \nOberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember \n2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel).\n\n36\n\nDiese dürfen allerdings nicht schematisch angewandt werden, sondern bedürfen \neiner Anpassung an die besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse des \nEinzelfalls. Maßgebend sind gerade beim häuslichen Musizieren die tatsächlichen \nGegebenheiten wie zum Beispiel der Abstand der einzelnen Wohnungen zueinander, \nHellhörigkeit im Gebäude, Vorhandensein von Schallschutzmaßnahmen, der Pegel \nder Umgebungsgeräusche sowie die Art des Musizierens.\n\n37\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 10. \nSeptember 1998 - V ZB 11/98 -, Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1998, 3713 = juris Rn. 17; Kammergericht, Beschluss vom \n30. März 2000 - 2 Ss 53/00, 5 Ws (B) 177/00 -, juris Rn. 4 f.; \nBoissereé/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, \nLoseblatt, Stand August 2007, A 2, § 9 LImSchG Rn. 7.\n\n38\n\nDie in der TA Lärm genannten Grenz- oder Richtwerte können gleichwohl \nUmstände für eine Indizwirkung darstellen. Werden sie überschritten, können sie die \nWesentlichkeit der Beeinträchtigung indizieren, werden sie eingehalten oder \nunterschritten, so können sie die Unwesentlichkeit der Beeinträchtigung \nindizieren.\n\n39\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U \n32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel).\n\n40\n\nGemessen an diesen Grundsätzen kann zur Bewertung der von dem \nSchlagzeugspiel des Sohnes der Klägerin im Hinblick auf das Grundstück der \nBeigeladenen ausgehenden Geräuscheinwirkungen zwar grundsätzlich auf Nr. 6.2 \nder TA Lärm zurückgegriffen werden.\n\n41\n\nVgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Dezember 2005 - I-9 U \n32/05 -, juris Rn. 5 (zum Klavierspiel).\n\n42\n\nDort heißt es, bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden betragen die \nImmissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige \nRäume unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nr. 6.1 a) bis f) der \nTA Lärm genannten Gebiete tags 35 dB(A) und nachts 25 dB(A).\n\n43\n\nDa der Beklagte am 26. November 2007 im Wohnzimmer der Beigeladenen \neinen Schallpegel 41,8 dB(A) von gemessen hat, kann eine von dem \nSchlagzeugspiel im Hinblick auf das Haus der Beigeladenen ausgehende erhebliche \nBelästigung somit indiziert sein. \n\n44\n\nAllerdings - und deshalb ist eine solche Indikation hier zu verneinen - wird eine \nmaßgeblich an dem vom Beklagten gemessenen Schallpegel orientierte Betrachtung \ndem Einzelfall nicht hinreichend gerecht und kann für eine ordnungsbehördliche \nRegelung des Schlagzeugspiels des Sohnes der Klägerin im Detail nicht den \nAusschlag zu geben. Dies zeigt auch der Befund, dass sich anlässlich des \nErörterungstermins am 5. März 2008 herausgestellt hat, dass das Schlagzeugspiel \nzwar im Wohnzimmer der Beigeladenen und auf der Terrasse ihres Hauses deutlich \nwahrnehmbar war, ein Störungsgrad, wie er einem Innenraumschallpegel von 41 \ndB(A) bis 42 dB(A) entspräche, indes wohl nicht erreicht wurde. Dies mag, was \ngleichfalls in die vorzunehmende Interessenabwägung einzustellen ist, auch darauf \nzurückzuführen sein, dass der Ehemann der Klägerin Schalldämmungsmaßnahmen \nvorgenommen hat, indem er das Schlagzeug teilweise mit Stellwänden umgab, den \nKellerraum, in dem das Schlagzeug steht, mit speziellen Schaumstoffmatten \nauskleidete und zusätzlich auszustatten gedenkt.\n\n45\n\nDie Frage, ab welchem Punkt das Schlagzeugspiel des Sohnes der Klägerin für \ndie Beigeladenen zu einer erheblichen Belästigung wird, ist daher letztlich anhand \nder weiteren tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls und unter besonderer \nBerücksichtigung des Gedankens zu beantworten, dass das Störungspotential von \nHausmusik letztlich nicht allein und auch nicht maßgebend an einem bestimmten \nLärmpegel festzumachen ist. Das Musizieren innerhalb der eigenen Wohnung ist \nBestandteil eines sozialüblichen Verhaltens. Zur Erreichung eines Ausgleichs \nzwischen dem Interesse am Musizieren einerseits und dem Ruhebedürfnis der \nNachbarschaft andererseits ist eine zeitliche Begrenzung der Hausmusik zu \nbefürworten. Das Musizieren darf daher auf bestimmte Zeiten und einen bestimmten \nUmfang beschränkt, nicht jedoch insgesamt verboten werden, da das Musizieren in \nder eigenen Wohnung zum Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus \nArt. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gerechnet werden muss.\n\n46\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 \n-, NJW 1998, 3713 = juris Rn. 17; OLG Düsseldorf, Urteil vom \n19. Dezember 2005 - I-9 U 32/05 -, juris Rn. 9 f. (zum \nKlavierspiel); Landgericht (LG) Freiburg (Breisgau), Beschluss \nvom 19. März 2003 - 4 T 20/03 -, juris Rn. 9 (zum \nSchlagzeugspiel).\n\n47\n\nDie Bestimmung der bei der Hausmusik im Einzelnen einzuhaltenden zeitlichen \nGrenzen hat sich wesentlich - wie schon erwähnt - an Art und Ausmaß der \nLärmeinwirkungen zu orientieren, die von dem jeweiligen Musizieren konkret \nhervorgerufen werden.\n\n48\n\nVgl. BGH, Beschluss vom 10. September 1998 - V ZB 11/98 \n-, NJW 1998, 3713 = juris Rn. 17; LG Freiburg (Breisgau), \nBeschluss vom 19. März 2003 - 4 T 20/03 -, juris Rn. 9 (zum \nSchlagzeugspiel).\n\n49\n\nDemgemäß ist gerade für das Schlagzeugspiel in die Betrachtung \neinzubeziehen, dass dieses sich von anderen musikalischen Darbietungen nicht \nunerheblich in seiner Lautstärke und auch in der besonderen Art der sich in den \nWänden eines Hauses fortsetzenden Rhythmik, der ein besonderes \nStörungspotential innewohnt, unterscheidet.\n\n50\n\nVgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 17. September 1991 - 13 \nS 5296/90 -, juris Rn. 8 und Rn. 11 (zum Schlagzeugspiel); LG \nFreiburg (Breisgau), Beschluss vom 19. März 2003 - 4 T 20/03 -, \njuris Rn. 12 (zum Schlagzeugspiel).\n\n51\n\nDies lässt es als angezeigt erscheinen, das Schlagzeugspiel zur Erreichung \neines angemessenen Interessenausgleichs zeitlich stärker und differenzierter \neinzugrenzen, als dies bei anderen Musikinstrumenten erforderlich sein mag.\n\n52\n\nAusgehend hiervon dürfte sich die durch den Beklagten getroffene Regelung als \nzu eng gesteckt erweisen. Sie stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass auch das \nSchlagzeugspiel als Spielart häuslichen Musizierens Teil einer Grundrechtsausübung \nist, was es mit sich bringt, dass dem Sohn der Klägerin grundsätzlich ein \nwochentägliches Schlagzeugspielen innerhalb bestimmter Zeitfenster unter \nBeachtung der Nacht- und Mittagsruhe zuzugestehen ist. Eine ins Einzelne gehende \nRegelung der Nutzungszeiten des Schlagzeugspiels müsste zudem die von dem \nEhemann der Klägerin vorgenommenen und beabsichtigten Schalldämmungs-\nmaßnahmen in Rechnung stellen sowie mitbedenken, dass sich die Geräusch-\nbelästigung im Wohnzimmer und auf der Terrasse der Beigeladenen unterschiedlich \ndarstellt. Da die Geräuschbelästigung auf der Terrasse der Beigeladenen \n\"erheblicher\" sein dürfte, wäre daran zu denken, die Nutzungszeiten in den Monaten \nstärker einzuschränken, in denen die Terrasse intensiver genutzt wird als im übrigen \nJahr, also etwa in der Zeit von Mai bis Oktober eines Jahres. \n\n53\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Schlagzeugspiel nicht bereits dann \nerheblich belästigend wirkt und einen Verstoß gegen § 10 Abs. 1 LImSchG darstellt, \nwenn es die vom Beklagten mit Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2008 gesetzten \nzeitlichen Grenzen überschreitet, so dass die streitbefangene Ordnungsverfügung \nwohl mit der für den Beklagten negativen Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO der \nAufhebung unterliegt.\n\n54\n\nAuch bei einem Klageerfolg müssten die Klägerin und ihr Ehemann allerdings mit \neiner neuen, auf § 15 Abs. 1 Satz 1 LImSchG gegründeten Ordnungsverfügung des \nBeklagten rechnen, welche die genannten Maßstäbe zur Ermittlung der \nErheblichkeitsschwelle beachten und umsetzen würde, was möglicherweise zu \neinem neuerlichen Rechtsstreit führen könnte. \n\n55\n\nUm einen solchen zu vermeiden und stattdessen eine endgültige gütliche \nBeilegung der Streitigkeit zu erreichen, schlägt das Gericht den Beteiligten daher \neine Nutzungsregelung vor, die es unter Anwendung der einschlägigen \nAbwägungsparameter für geeignet erachtet, um zwischen dem berechtigten \nInteresse der Familie der Klägerin am Musizieren mit dem Schlagzeug und dem \nberechtigten Ruhebedürfnis der Familie der Beigeladenen einen angemessenen \nAusgleich zu finden.\n\n56\n\nDabei lehnt sich das Gericht namentlich an das - weiter oben schon zitierte - \nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. September 1991 - 13 S 5296/90 -, \njuris, an, das sich zu einem Unterlassungsanspruch bei Lärmbelästigung durch \nSchlagzeugspiel und zur Bestimmung der zulässigen Dauer orientiert an Tages- und \nJahreszeit verhält.\n\n57\n\nVor diesem Hintergrund sind die Regelungen in Ziffer 1 und 2 des \nVergleichsvorschlags zu sehen:\n\n58\n\nDanach kann das Schlagzeugspiel auch in den Sommermonaten nicht gänzlich \nuntersagt werden. Es muss ebenso hingenommen werden wie gelegentliche \nStörungen durch andere Nachbarn durch Motorrasenmäher, Holzsägen, Gartenfeste \nund dergleichen. Allerdings muss der Schlagzeug Spielende - hier der Sohn der \nKlägerin - in dieser Jahreszeit, die auf die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober eines \nJahres zu bemessen ist, darauf Rücksicht nehmen, dass sich die Nachbarn auch im \nGarten erholen und Störungen zeitlich abschätzen können wollen. Solchermaßen ist \ndem Schlagzeug Spielenden zuzumuten, auf - mit Ausnahme des Tages, an dem \ndem Sohn der Klägerin Schlagzeugunterricht erteilt wird - wochentäglich 45 Minuten \nreduziertes Schlagzeugspiel in diesen Monaten durch längeres Schlagzeugspiel \n(maximal 90 Minuten wochentäglich) in anderen Jahreszeiten auszugleichen.\n\n59\n\nDas Schlagzeugspiel ist auf die Zeit bis 19 Uhr zu begrenzen. Ab diesem \nZeitpunkt sind in der recht ruhigen Wohnlage, in der sich die in Rede stehenden \nGrundstücke befinden, wenig überlagernde Geräusche von dritter Seite zu erwarten. \nGleiches muss für Samstage sowie für Sonn- und Feiertage gelten.\n\n60\n\nDie Anregung des Vertreters des Beklagten im Erörterungstermin vom 5. März \n2008 aufgreifend, hält das Gericht die Aufnahme eines Passus in den Vergleich für \nsachdienlich und angebracht, der klarstellt, dass es den Nachbarn unbenommen ist, \nauf der Grundlage des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses im \ngegenseitigen Einvernehmen im Einzelfall von Ziffern 1 und 2 des Vergleichs \nabweichende Regelungen zu treffen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-06/6-k-124-08","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-06/6-k-124-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257123","retrieved":"2026-07-09 02:21:14.891401+00:00"}}