{"status":"available","doknr":"OLD257161","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0305.8K2441.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-05","aktenzeichen":"8 K 2441/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1. Februar geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat in \nder Türkei die Grundschule beendet und bis zu seiner Ausreise dort als Schneider \ngearbeitet. Er reise im Jahr 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und \nbeantragte seine Anerkennung als politisch Verfolgter. Aufgrund eines Urteils des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 4. Februar 1994 erkannte das Bundesamt für die \nAnerkennung politischer Flüchtlinge den Kläger mit Bescheid vom 2. Mai 1994 als \nAsylberechtigten an; der Kläger ist im Besitz eines Reiseausweises für Flüchtlinge \nnach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Am 20. Mai 1994 erhielt er eine \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis. \n\n3\n\nIm März 2002 stellte der Kläger einen Einbürgerungsantrag nach § 85 \nAusländergesetz (AuslG), den er nach drei erfolglosen Sprachprüfungen am 1. April \n2004 zurück nahm. Am 13. Mai 2005 beantragte er erneut seine Einbürgerung. Er \nreichte neurologische Atteste vom 2. Februar 2005 und 22. Juli 2005 ein, wonach er \nunter einem hirnorganischen Psychosyndrom wegen erlittener Folterungen leide, aus \ndem eine Vergesslichkeit folge, ferner eine Aufgeregtheit in Prüfungssituationen bei \nAnwesenheit von Amtspersonen. Der Kläger spreche gut deutsch, könne lesen und \nschreiben. habe sich dem Neurologen in entspannter Situation gut verständlich \nmachen können.\n\n4\n\nNach Anhörung lehnte die Beklagte die beantragte Einbürgerung mit Bescheid \nvom 30. August 2005 ab. Zur Begrünung führte sie aus, Nach § 8 \nStaatsangehörigkeitsgesetz (StAG) i. V. m. den Verwaltungsvorschriften könne ein \nAusländer nur eingebürgert werden, wenn er sich in die deutschen \nLebensverhältnisse eingeordnet habe. Dazu gehörten auch ausreichende Kenntnisse \nder deutschen Sprache. Er müsse sich im täglichen Leben in seiner deutschen \nUmgebung sprachlich zurecht finden, so dass mit ihm ein seinem Alter und \nBildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden könne. Notwendig sei dazu \nauch, dass er einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens sinnerfassend \nlesen und wiedergeben könne. Das Attest sei nur begrenzt glaubwürdig, da der Arzt \nerstaunlicherweise davon ausginge, der Kläger könne gut Deutsch schreiben und \nlesen. Behördlicherseits sei jedenfalls nicht einmal eine mündliche Verständigung auf \neinfachste Weise möglich.\n\n5\n\nIn seinem hiergegen gerichteten Widerspruch führte der Kläger aus, hier liege ein \nmedizinisch bedingter Ausnahmetatbestand vor. Wenn im Übrigen der Beklagte den \nWahrheitsgehalt der ärztlichen Äußerungen in Zweifel ziehe, sei es seine Aufgabe, \neine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2005 wies die Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung heißt es, \n\n7\n\nim Widerspruchsverfahren sei der Kläger nicht auf die Einschätzung des früheren \nVerhaltens und die dadurch entstehenden Ungereimtheiten eingegangen. Eine \namtsärztliche Untersuchung werde für nicht erforderlich gehalten. Denn auf die \nschriftlichen Sprachkenntnisse komme es letztlich nicht an, weil ersichtlich sei, dass \nder Kläger nicht einmal über einfachste mündliche Sprachkenntnisse verfüge.\n\n8\n\nGegen den am 25. Oktober 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der \nKläger am 19. November 2005 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr trägt vor, er sei im Rahmen eines normalen Gesprächs durchaus zu einer \nmündlichen Verständigung in deutscher Sprache fähig. Schwierigkeiten habe er nur \nmit deutschsprachigen Texten. Nach den Verwaltungsvorschriften sei im Übrigen zu \nberücksichtigen, ob jemand die Anforderungen wegen einer körperlichen oder \ngeistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen könne. So liege der Fall hier. Die \nBeklagte habe es versäumt, insoweit den Sachverhalt richtig zu ermitteln, was zur \nFehlerhaftigkeit der Ermessensausübung führe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \ndie Beklagte zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des \nAblehnungsbescheides vom 30. August 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Oktober 2005 \neinzubürgern,\n\n11\n\nferner die Notwendigkeit der Zuziehung eines \nBevollmächtigten für das Vorverfahren auszusprechen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr wiederholt seine Ausführungen aus den angefochtenen Bescheiden. Darüber \nhinaus trägt er vor, die Frage, ob der Kläger in Prüfungssituationen hinsichtlich seiner \nschriftlichen Sprachkenntnisse nicht adäquat reagieren könne, könne dahinstehen. \nDenn er habe mehrfach außerhalb von Prüfungssituationen gezeigt, dass er eine \neinfache Unterhaltung in deutscher Sprache nicht bewältigen könne, so auch bei der \namtsärztlichen Untersuchung am 6. September 2000. Der Kläger erfülle schon nicht \ndie Mindestvoraussetzungen an die mündlichen Deutschkenntnisse.\n\n15\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nEinbürgerung. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten.\n\n18\n\nMaßstab der rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Einbürgerungsbegehrens \nist § 8 Abs. 1 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der bis zum 27. August \n2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August \n2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch \nanzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. \n\n19\n\nNach § 8 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen \nAufenthalt im Inland hat, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eingebürgert \nwerden (Ermessenseinbürgerung). Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass sich der \nAntragsteller in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet hat und über \nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dieses Erfordernis ergibt \nsich allerdings nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern aus der Auslegung des \nGesetzes nach Sinn und Zweck und seiner Entstehungsgeschichte. Diese einhellige \nAuslegung durch die Rechtsprechung knüpft daran an, dass die Einbürgerung einer \nschon weitgehend gelungenen Integration zum endgültigen Erfolg verhelfen bzw. den \nSchlusspunkt der Integration darstellen soll. Der Gesetzgeber hat ein System der \nstufenweisen Aufenthaltsverfestigung mit anschließender Einbürgerung vor Augen. \nWenn aber das Gesetz schon für ausländerrechtliche Aufenthaltstitel (wie die \nNiederlassungserlaubnis, § 9 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) das Vorhandensein \nausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache voraussetzt, können an die \nEinbürgerung nicht geringere Anforderungen an die Kenntnis der deutschen Sprache \ngestellt werden. Dies wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den Zweck der \nErleichterung der Einbürgerung durch das Staatsangehörigkeitsreformgesetz von \n1999 belegt,\n\n20\n\nsiehe zu Vorstehendem ausführlich Hess. VGH, Urteil \nvom 19. August 2002 - 12 UE 1473/02 -, InfAuslR 2002, \n484, NVwZ 2003, 762; vgl. auch VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 12. Januar 2005 - 13 S \n2549/03 -, und Hailbronner/Renner, \nStaatsangehörigkeitsrecht, Rdnrn. 52 bis 54 zu § 8 StAG, \nund Marx in Gemeinschaftskommentar \nStaatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), Rdnrn. 132 und \n137 zu § 8\n\n21\n\nNach der vorgenannten Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, kann \naus dieser Auslegung des § 8 StAG auch geschlossen werden, dass mit \nausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache kein ideales oder optimales \nNiveau verlangt wird, sondern lediglich ein für die Kommunikation mit anderen \nMenschen und mit staatlichen und privaten Stellen erforderliches Mindestmaß, in das \naber die schriftliche Wiedergabe eigener oder fremder Gedanken grundsätzlich \neingeschlossen ist. Berücksichtigt man den systematischen Zusammenhang, in dem \nausreichende Sprachkenntnisse für die Einbürgerung verlangt werden, spricht dies \ndafür, dass nach dem gesetzgeberischen Willen auch die Fähigkeit des Schreibens \neingeschlossen sein soll,\n\n22\n\nHess. VGH, Urteil vom 19. August 2002, a. a. O., VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 12. Januar 2005, a. a. O.; \nmangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen von \nBVerwG, Urteile vom 20. Oktober 2005 - 5 C 8.05 und 5 C \n17.05 -. \n\n23\n\nBei den Ziffern 8.1.2.1 bis 8.1.2.1.2 der Verwaltungsvorschriften zum \nStaatsangehörigkeitsgesetz (StAR-VwV) handelt es sich um ermessenslenkende \nRichtlinien für die Einbürgerungsbehörde. Diese lauten wie folgt:\n\n24\n\n\"8.1.2.1 \nEinordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere \nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.\nDer Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen \nLebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über \nausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen\n\n25\n\n8.1.2.1.1 \nSprachkenntnisse\nAusreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich \nder Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der \nüblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung \nsprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und \nBildungsstand entsprechende Gespräch geführt werden kann. Dazu \ngehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen \ndeutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und \ndie wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, \nsich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. \nBei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu \nberücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer \nkörperlichen oder geistigen Krankheit der Behinderung nicht erfüllt \nwerden können.\" \n\n26\n\nDie Verwaltungsvorschriften halten sich im Rahmen der von § 8 StAG vorgegebenen \nBedeutung, seines Inhalt und seiner Grenzen, \n\n27\n\nsiehe im Einzelnen Hess. VGH, Urteil vom 19. August \n2002, a. a. O.\n\n28\n\nNach diesem Maßstab erfüllt der Kläger das Erfordernis ausreichender \nKenntnisse der deutschen Sprache nicht. \n\n29\n\nNach dem Eindruck des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, in der eine \nKommunikation mit dem Kläger stattgefunden hat, ist der Kläger lediglich in der Lage, \nsich unter Überwindung von Schwierigkeiten sehr langsam, teilweise schleppend und \nvon langen Pausen begleitet, nach mehrfachen Nachfragen und teilweise unter \nZuhilfenahme von \"Zeichensprache\" zu verständigen, wobei einige Undeutlichkeiten \nder von ihm getroffenen Aussagen zurückbleiben. Dieser Eindruck blieb auch \nbestehen, nachdem dem Kläger hinreichend Ruhe und Gelegenheit zur Pause \ngegeben war. Das Gericht verkennt nicht, dass sich der Kläger ausweislich der \nNiederschrift der mündlichen Verhandlung insgesamt über verschiedene Themen hat \nverständlich machen können, die er teilweise auch von sich aus angesprochen hat. \nSeine Ausführungen erreichen aber nach Auffassung des Gerichts nicht den Grad an \nSprachkenntnissen, den der Gesetzgeber mit § 8 StAG als Ausweis der Einordnung \nin die deutschen Lebensverhältnisse vor Augen hat. Der Kläger erreicht das danach \nfür die Kommunikation mit anderen Menschen und mit staatlichen und privaten \nStellen erforderliche Mindestmaß nicht. \n\n30\n\nEs kann daher dahin stehen, ob an den Kläger, der nach den Worten seines \nProzessbevollmächtigten einem schriftlichen Deutschtest nicht gewachsen wäre, \nhinsichtlich der schriftlichen Sprachkenntnisse im Hinblick auf die von ihm \nvorgetragenen und attestierten gesundheitlichen Beschwerden nach Ziff. 8.1.2.1.1 \nStAR-VwV herabgesetzte Anforderungen gestellt werden dürften. Der Einholung \neines Sachverständigen-Gutachtens über den Gesundheitszustand bedarf es daher \nnicht. Das Gericht merkt aber an, dass selbst unter Anwendung von Ziff. 8.1.2.1.1 \nStAR-VwV wohl nicht gänzlich auf jegliche schriftliche Sprachkenntnisse verzichtet \nwerden könnte, jedoch eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es sich beim \nKläger um einen \"funktionalen\" Analphabeten handelt. Er hat bei der Prüfung der \nDeutschkenntnisse am 13. Mai 2005 angegeben, nicht lesen und schreiben zu \nkönnen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n32\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257161","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-05/8-k-2441-05","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257161","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257161","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-05/8-k-2441-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257161","retrieved":"2026-07-09 02:21:17.962490+00:00"}}