{"status":"available","doknr":"OLD257200","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0304.9L529.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"9 L 529/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI. Die Anträge werden abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nII. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 801,01 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag zu 1.,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des \nAntragstellers vom 26. September 2006 gegen den Bescheid \ndes Antrags-gegners vom 14. August 2006 \nwiederherzustellen,\n\n3\n\nist mangels Statthaftigkeit unzulässig. \n\n4\n\nAbgesehen davon, dass kein Fall des § 80 Abs. 2 VwGO vorliegt, handelt es sich \nbei der Mitteilung vom 14. August 2006 nicht um einen Verwaltungsakt, mit welchem \nder Stundungsbescheid vom 19. Januar 1999 zurückgenommen bzw. widerrufen \nworden wäre. Dieser enthält den Hinweis, die Stundung ende kraft Gesetzes, wenn \ndas Grundstück nicht mehr zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des \nlandwirtschaftlichen Betriebes benötigt werde. Aufgrund dessen ist davon \nauszugehen, dass eine Stundung nur bis zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen \nwerden sollte, sodass der Stundungsbescheid seine Wirksamkeit gleichsam \nautomatisch einbüßt, wenn diese Voraussetzung - aus welchen Gründen auch \nimmer - entfällt. Eines Aufhebungsbescheides bedarf es nicht.\n\n5\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, \n2007, § 26 Rdnr. 30.\n\n6\n\nAuch von einem feststellenden Verwaltungsakt kann weder mit Blick auf die \näußere Form noch den Wortlaut ausgegangen werden. Dieser beinhaltet keinen \nfeststellenden Tenor bzw. Ausspruch und gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der \nAntragsgegner eine Feststellung treffen wollte. \n\n7\n\nSelbst wenn von einem feststellenden Verwaltungsakt auszugehen wäre, \nverbliebe es bei der Unstatthaftigkeit des Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO mangels einer Konstellation nach Absatz 2 dieser Bestimmung. \nInsbesondere ist § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wonach die aufschiebende Wirkung \nbei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten entfällt, nicht einschlägig. \nHierunter fallen neben dem Heranziehungsbescheid auch \nVollstreckungsmaßnahmen als besonders intensive Form der Anforderung, nicht \naber ein Widerruf der Stundung. \n\n8\n\nVgl. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 80 \nRdn. 121; a.A. zum Widerruf der Stundung: Puttler in \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, § 80 Rdn. 63.\n\n9\n\nFerner käme ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO analog für den Fall einer so \ngenannten faktischen Vollziehung auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs vom 26. September 2006 nicht in Betracht. Zwar entfaltet ein \nWiderspruch nach § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO Suspensiveffekt auch gegen einen \nfeststellenden Verwaltungsakt. Dies gilt jedoch nur, soweit eine selbstständige \nBeschwer vorliegt,\n\n10\n\nvgl. Funke-Kaiser in Bader, VwGO, 4. Auflage, § 80 Rdn. 9,\n\n11\n\ndie in dem Schreiben vom 14. August 2006 nicht erkennbar ist. Eine solche liegt \nauch nicht in der Bitte, eine Vorausleistung aufgeteilt in zwei Beträge und \numgerechnet in Euro zu getrennten Kassenzeichen zu überweisen. Unabhängig \ndavon würde sich der Antragsgegner auch nicht über einen allfälligen \nSuspensiveffekt besagten Widerspruchs hinwegsetzen. Die \nVorausleistungserhebung, auf die das Schreiben abstellt, ist bestandskräftig. Weder \ngegen diese noch gegen die ebenfalls bestandskräftige Regelung in dem \nStundungsbescheid bezüglich des Endes der Stundung vermag der Widerspruch \naufschiebende Wirkung zu entfalten. \n\n12\n\nDer Antrag zu 2.,\ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruches des \nAntragstellers vom 13. November 2006 gegen den Bescheid des \nAntragsgegners vom 24. Oktober 2006, soweit er die \nangeforderten Vorauszahlungsbeiträge betrifft, \nwiederherzustellen,\n\n13\n\nerweist sich auch als unzulässig weil unstatthaft, da der Bescheid kein \n(belastender) Verwaltungsakt, der vollziehungs- bzw. vollstreckungsfähig wäre, ist. \nDementsprechend korrespondiert er hinsichtlich der Vorauszahlungsbeiträge (scil. \nVorausleistungsbeträge) mit dem zur in der Hauptsache erhobenen \nVerpflichtungsklage gehörenden Antrag. Für eine Umdeutung des \nAussetzungsantrages in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nbesteht kein Bedürfnis, weil im Rahmen des Antrages zu 3. zu prüfen ist, ob die \nangeforderten Vorausleistungsbeträge weiter zu stunden sind.\n\n14\n\nDer Antrag zu 3.,\ndem Beklagten aufzugeben, die Vollstreckung der Erschließungs-\nbeiträge (Vorauszahlungsbeiträge und endgültige Beiträge) bis \nzur Erledigung der Hauptsache einzustellen,\n\n15\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n16\n\nDer Antrag richtet sich auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Dies gilt \nhinsichtlich der Vorausleistungsbeträge, weil diese bestandskräftig angefordert \nworden sind und dementsprechend vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 VwGO \nausscheidet. Was die (endgültigen) Erschließungsbeiträge angeht, ist zwar - soweit \nfür die Kammer ersichtlich - der hiergegen unter dem 26. September 2006 erhobene \nWiderspruch bislang unbeschieden. Der Vorrang des Aussetzungsverfahrens gemäß \n§ 123 Abs. 5 VwGO greift indes vorliegend nicht, weil sich der Antragsteller nicht \ngegen die festgesetzten Erschließungsbeiträge wenden, sondern lediglich einen \nStundungsanspruch nach § 135 Abs. 4 BauGB verfolgen will.\n\n17\n\nObwohl in der Antragsschrift Gesamtbeträge aus zwei Zahlungsaufforderungen, \ndie auch Säumniszuschläge beinhalten, aufgeführt sind, ist angesichts des \neindeutigen Antrages, insbesondere des Klammerzusatzes, davon auszugehen, \ndass der Antrag auf die Einstellung der Verwaltungsvollstreckung hinsichtlich der \nVorausleistung sowie der Erschließungsbeiträge beschränkt ist. Dies gilt auch mit \nBlick darauf, dass in der Hauptsache deren zinslose Stundung verfolgt wird.\n\n18\n\nIm Übrigen spräche die Einbeziehung der Säumniszuschläge nicht gegen einen \nauf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag, weil \nSäumniszuschläge nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KAG NRW i.V.m. §§ 218 Abs. 1 \nSatz 1, 240, 254 Abs. 2 Satz 1 AO kraft Gesetzes entstehen, ohne dass es eines \nfestsetzenden Bescheides oder eines Leistungsgebotes, wenn die \nSäumniszuschläge zusammen mit der Abgabe beigetrieben werden, bedarf.\n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2002 - 15 E 759/02 \n- juris. \n\n20\n\nIn materieller Hinsicht ist ein Anordnungsanspruch für diesen Antrag nicht \nglaubhaft gemacht.\n\n21\n\nNach § 135 Abs. 4 BauGB ist der Beitrag so lange zinslos zu stunden, wie das \nlandwirtschaftlich genutzte Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des \nlandwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muss. Nach der notwendigerweise nur \nsummarischen Überprüfung geht die Kammer im vorliegenden Eilverfahren zum \neinen von einer landwirtschaftlichen Nutzung der alten Hofstelle im Hinblick auf die \nvorgetragene Unterbringung von Landmaschinen sowie deren Reparatur,\n\n22\n\nvgl. in diesem Zusammenhang: VG Minden, Urteil vom \n19. Januar 2007 - 5 K 3309/06 -, juris,\n\n23\n\nund zum anderen von der Rentabilität des landwirtschaftlichen Betriebes aus. Die \nweitere Stundungsvoraussetzung, dass der landwirtschaftliche Betrieb des \nAntragstellers in seiner derzeitigen Organisation in Gefahr geriete, wenn die alte \nHofstelle der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen würde, ist indes nicht glaubhaft \ngemacht. \n\n24\n\nZunächst erscheint die dort stattfindende Pferdehaltung wirtschaftlich \nunbedeutend. Das betriebswirtschaftliche Ergebnis ist nach der Stellungnahme des \nS. M. -W. , L. E. , vom nicht \nnennenswert.\n\n25\n\nWas die ausgehend von der Stellungnahme der S1. O. -X. , \nKreisstelle E. , vom auf der alten Hofstelle stattfindende Nutzung \nvon Wirtschaftsgebäuden als Maschinenremise, Landmaschinenwerkstatt für den \neigenen Betrieb, Dieseltankstelle und Pflanzenschutzmittellager anbetrifft, ist die \nBedeutung für die Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes derzeit weder \nersichtlich noch glaubhaft gemacht und ggf. einer gutachterlichen Klärung im \nVerfahren zur Hauptsache vorzubehalten. Zwar wurde seitens der S1. weiter \nausgeführt, dass nach geltenden Hygienebestimmungen bei gleichzeitiger Lagerung \nvon Lebensmitteln keine Maschinen abgestellt sowie keine Treibstoffe und \nPflanzenschutzmittel gelagert werden könnten; ferner heißt es, ein Neubau weiterer \nWirtschaftsgebäude auf der neuen Hofstelle sei mit einem hohen \nFinanzierungsaufwand verbunden und aus betriebswirtschaftlicher Sicht unrentabel. \nOffen bleibt indes, ob es für den wirtschaftlichen Betrieb der Nebenerwerbsstelle \neiner Landmaschinenwerkstatt sowie einer eigenen Dieseltankstelle überhaupt \nbedarf. Zwar ist des Weiteren davon auszugehen, dass Lebensmittel sowie \nTreibstoffe und Pflanzenschutzmittel nicht zusammen gelagert werden dürfen. Nicht \nnachvollziehbar ist dagegen, dass die Halle ganzjährig bzw. für den überwiegenden \nZeitraum eines Jahres insgesamt für die auf 5 Hektar geernteten Kartoffeln und \nMöhren in Anspruch genommen sein soll. Eine nicht nur vorübergehende \nHallenlagerung der Zuckerrüben- bzw. Getreideernte von den übrigen 55 Hektar \ndürfte auszuschließen sein. Darüber hinaus kann nicht ohne Weiteres davon \nausgegangen werden, dass die Ernteertäge an Kartoffeln und Möhren von 5 Hektar \nfür die Wirtschaftlichkeit der insgesamt 60 Hektar unfassenden Nebenerwerbsstelle \nvon ausschlaggebender Bedeutung sind.\n\n26\n\nZwar kann bei zumindest offener Erfolgsaussicht in der Hauptsache eine \neinstweilige Anordnung im Zusammenhang mit der Stundung von \nErschließungsbeiträgen ergehen, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile \ngeboten erscheint.\n\n27\n\nVgl. zu einer auf vorläufige Stundung von \nErschließungsbeiträgen gerichteten einstweiligen Anordnung: \nOVG Bremen, Beschluss vom 23. November 1989 - 1 B 87/89 -, \njuris.\nDas Vorliegen dieser Voraussetzung ist im vorliegenden Verfahren aber weder \nglaubhaft gemacht noch ersichtlich. Finanzielle Einbußen, die im Antragsschriftsatz \naufgeführt sind, reichen hierfür nicht aus. Auch das Klagevorbringen, die bei \nVerlagerung aller Betriebsteile auf den neuen Hof erforderlichen, nicht unerheblichen \nInvestitionen stellten die Wirtschaftlichkeit des Betriebes infrage, rechtfertigt für sich \nnicht bereits die erforderliche Einschätzung, dass die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt \nwürde.\n\n28\n\nWas die Säumniszuschläge für den Fall ihrer Einbeziehung anbetrifft, ergäben \nsich nach summarischer Überprüfung Bedenken jeweils weder hinsichtlich der \nBemessungszeiträume noch der Höhe. \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 \nGKG. Sie entspricht einem Viertel des Antragsinteresses im zugehörigen \nHauptsacheverfahren, welches mit 21 % des Festsetzungsbetrages, \n\n31\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 1999 \n- 3 A 1311 u. a./96 -, NVwZ-RR 2000, 732.\n\n32\n\nzu bemessen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-04/9-l-529-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-04/9-l-529-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257200","retrieved":"2026-07-09 02:21:21.303958+00:00"}}