{"status":"available","doknr":"OLD257225","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0303.6K1496.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-03-03","aktenzeichen":"6 K 1496/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, die Beklagte trägt sie zu 25 \n%.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweiligen Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe \nleistet.\n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt \nerklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.\n\n3\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 \n%, die Beklagte trägt sie zu 25 %.\n\n5\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n6\n\nT a t b e s t a n d :\n\n7\n\nDer Kläger ist Halter der Rottweilerhündin \"Banja\".\n\n8\n\nMit Bescheid vom 6. November 2002 erteilte die Beklagte dem Kläger eine bis \nzum 30. November 2007 befristete Erlaubnis zum Halten von \"Banja\". Der Erlaubnis \nfügte die Beklagte die Auflage bei, dass der Hund nur an einer maximal 1,5 m langen \nsowie das Körpergewicht des Hundes haltenden, reißfesten Leine ausgeführt werden \ndürfe. Im Erlaubnisbescheid wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er \nverpflichtet sei, dem Rottweiler außerhalb des befriedeten Besitztums, bei \nMehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern einen Maulkorb \noder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen.\n\n9\n\nAm 21. November 2007 teilte eine Anzeigeerstatterin der Beklagten mit, dass sie \nam 20. November 2007 von dem Rottweiler des Klägers angegriffen worden sei, als \nsie ihren Hund im Wald ausgeführt habe. Als der Kläger näher gekommen sei, habe \nsie ihn sofort wiedererkannt, weil dessen Rottweiler aggressiv sei und sie bereits des \nöfteren attackiert habe. Sie, die Anzeigeerstatterin, habe sofort gesehen, dass der \nHund des Klägers keinen Maulkorb, keine Leine und kein Halsband getragen habe. \nEr gehe immer ohne Maulkorb und ohne Leine. Der Kläger habe nicht einmal eine \nLeine dabei gehabt. Als sie näher gekommen sei, habe der Rottweiler aggressiv \ngeknurrt, gebellt, sei auf sie zugesprungen und habe sie in ihre Jacke gebissen. Da \nihr Hund gebellt habe, habe der Rottweiler von ihr abgelassen und sei über ihren \nHund hergefallen. Der Rottweiler habe ihren Hund mehrfach gebissen. Der Kläger \nhabe zwar versucht, den Rottweiler wegzuziehen. Da dieser jedoch kein Halsband \ngetragen habe, sei ihm dies nicht gelungen. Der Kläger habe den Hund nicht unter \nKontrolle und führe diesen immer ohne Leine aus.\n\n10\n\nMit Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 gab die Beklagte dem Kläger \n(1.) mit sofortiger Wirkung auf, dem Rottweiler \"Banja\" einen das Beißen \nverhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung \nanzulegen. Weiterhin habe der Kläger (2.) \"Banja\" außerhalb seines Besitztums \nsowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von \nMehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten 1,5 m \nlangen Leine zu führen. Innerhalb des befriedeten Besitztums sei der Hund (3.) so zu \nhalten, dass er das Grundstück gegen den Willen des Klägers nicht verlassen könne. \nDer Kläger habe (4.) den Hund \"Banja\" mittels eines Verhaltenstests beim \nKreisveterinäramt Heinsberg auf Bissigkeit bzw. Gefährlichkeit überprüfen zu lassen. \nDie Beklagte ordnete ferner die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Für \nden Fall der Nichtbefolgung der Verfügung bzw. ihrer teilweisen Nichtbefolgung \ndrohte die Beklagte dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR an. Zur \nBegründung verwies die Beklagte auf den ihr angezeigten Vorfall vom 20. November \n2007. Der Kläger habe mehrfach vorsätzlich gegen die Auflage, seinem Rottweiler \nLeine und Maulkorb anzulegen, verstoßen und hingenommen, dass der Hund andere \nMenschen und Tiere verletzen könne. Der Rottweiler des Klägers sei als gefährlich \neinzustufen. Er sei von dem Kreisveterinäramt auf seine Gefährlichkeit bzw. \nBissigkeit hin überprüfen zu lassen. Die getroffene Maßnahme sei \nverhältnismäßig.\n\n11\n\nDer Kläger hat am 21. Dezember 2007 Klage erhoben.\n\n12\n\nZur Begründung trägt er vor, der von der Beklagten der Ordnungsverfügung \nzugrunde gelegte Sachverhalt sei unzutreffend. Vielmehr sei es so gewesen, dass \nder Hund der Anzeigeerstatterin seinen Rottweiler attackiert habe. Sein Hund sei ein \nausnehmend braves Tier, das keinerlei Aggressivität zeige. Namentlich die \nAufforderung, den Hund so zu halten, dass er das Grundstück nicht verlassen könne, \nsei überdies unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass keinerlei entsprechende \nMaßnahmen bestünden, lägen nicht vor. Das Tier habe das Grundstück zu keinem \nZeitpunkt verlassen.\n\n13\n\nIm Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 hat die Beklagte Ziffer 4 der \nOrdnungsverfügung vom 22. November 2007 aufgehoben.\n\n14\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit daraufhin insoweit übereinstimmend in \nder Hauptsache für Erledigung erklärt.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. November \n2007 in der Gestalt, die sie im Erörterungstermin vom 30. Januar \n2008 erhalten hat, aufzuheben.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt ergänzend vor, sie habe in Anbetracht der Klagebegründung nochmals \nmit der Anzeigeerstatterin Rücksprache gehalten (siehe dazu auch den \nAktenvermerk auf Blatt 29 der Beiakte I). Diese bleibe bei ihrer Aussage, dass der \nRottweiler unangeleint, ohne Halsband und ohne Maulkorb auf sie zugerannt sei, sie \nangesprungen und sie im Schulterbereich gebissen habe. Es sei keinesfalls so \ngewesen, dass ihr angeleinter Hund den Rottweiler des Klägers angegriffen habe. In \neinem persönlichen Gespräch mit einer Bediensteten der Beklagten habe der Kläger \nzugegeben, dass er den Rottweiler ohne Leine und Maulkorbe habe laufen \nlassen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs \nBezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung.\n\n23\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, wird das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO \neingestellt.\n\n24\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. November 2007 in der Gestalt, \ndie sie im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008 erhalten hat, ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n26\n\nErmächtigungsgrundlage für die Anordnung, der Rottweilerhündin \"Banja\" einen \ndas Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende \nVorrichtung anzulegen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007), ist \n§ 12 Abs. 1 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeshundegesetz - LHundG NRW -) vom 18. Dezember 2002 (Gesetz- und \nVerordnungsblatt NRW S. 656).\n\n27\n\nNach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die notwendigen \nAnordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche \nSicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, \nabzuwehren.\n\n28\n\nUnter Gefahr ist eine Sachlage zu verstehen, die im Einzelfall tatsächlich oder \njedenfalls aus der (ex-ante-)Sicht des handelnden Amtswalters bei verständiger \nWürdigung der Sachlage in naher Zukunft die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines \nSchadenseintritts in sich birgt.\n\n29\n\nVgl. Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Auflage 2003, \nRn. 69.\n\n30\n\nEine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten \nEinzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend \nwahrscheinlich gerechnet werden kann. Es müssen somit hinreichende \nAnhaltspunkte vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von \nSchäden rechtfertigen. Erforderlich ist es also, dass (ohne die jeweilige Anordnung) \neine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens spricht. An die \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu \nstellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden \nist.\n\n31\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil \nvom 15. März 2005 - 24 BV 04.2755 -, juris Rn. 21 (zu \nEinzelfallanordnungen zur Haltung einer Rottweilerhündin) unter \nHinweis auf Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. \nDezember 2002 - 6 CN 1.02 -, juris.\n\n32\n\nVorliegend durfte die Beklagte die Anordnung in Ziffer 1 der \nstreitgegenständlichen Verfügung gemessen an diesem Maßstab bereits treffen, um \nVerstöße gegen die Pflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW abzuwehren.\n\n33\n\nBei der Rottweilerhündin \"Banja\" handelt es sich um einen Hund im Sinne von \n§ 10 Abs. 1 LHundG NRW, für den Umgang mit welchem unter anderem § 5 LHundG \nNRW entsprechend gilt. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist gefährlichen \nHunden ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung \ngleichstehende Vorrichtung anzulegen.\n\n34\n\nGegen diese Pflicht hat der Kläger beim Ausführen von \"Banja\" offenbar \nmehrfach verstoßen, so dass hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme erneuter \nVerstöße und damit hinreichender Anlass für eine Aktualisierung der Pflicht des § 5 \nAbs. 2 Satz 3 LHundG NRW dem Kläger gegenüber bestehen. Das Gericht sieht \nkeine Veranlassung, an den detaillierten Angaben der Anzeigeerstatterin in ihrer \nMitteilung an die Beklagte vom 21. November 2007 zu zweifeln. Darin heißt es, dass \nder Kläger seinen Rottweiler stets ohne Maulkorb und ohne Leine ausführe. Auch der \nKläger selbst hat gegenüber der Beklagten eingeräumt, \"Banja\" ohne Maulkorb \nausgeführt zu haben. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14. \nJanuar 2008, dem der Kläger zunächst nicht widersprochen hat. Daher muss die \nEinlassung des Klägers im Erörterungstermin vom 30. Januar 2008, er habe \"Banja\" \nim Vorfeld des Vorfalls vom 20. November 2007 angeleint ausgeführt, als \nunglaubhaft angesehen werden.\n\n35\n\nDie Beklagte durfte die Anordnung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung darüber \nhinaus auch treffen, um Verstöße gegen die Vorschrift des § 2 Abs. 1 LHundG NRW \nabzuwehren, wonach Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, \ndass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren \nausgeht.\n\n36\n\nDie Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 LHundG NRW und die Befugnis der \nzuständigen Behörde, im Falle von Verstößen einzuschreiten, gelten nicht nur im \nHinblick auf gefährliche Hunde im Sinne des § 3 LHundG NRW. Das \nLandeshundegesetz zielt umfassend auf die Abwehr von Gefahren, die durch Hunde \njeder Art und den unsachgemäßen Umgang von Menschen mit Hunden entstehen \nkönnen, wie sich auch aus dem in § 1 LHundG NRW formulierten Zweck des \nGesetzes ergibt.\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 14. Februar 2005 - 5 B \n2488/05 -, juris; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 2. \nMai 2007 - 6 K 1485/06 -, juris Rn. 29.\n\n38\n\nDie Annahme der Beklagten, dass von \"Banja\" eine Gefahr für die Gesundheit \nvon Menschen und anderen Hunden ausgeht, ist im Anschluss an das oben Gesagte \ngerechtfertigt. Nach der Schilderung der Anzeigeerstatterin ist \"Banja\" bei dem \nVorfall vom 20. November 2007 auf sie und ihren Hund zugesprungen und habe die \nAnzeigeerstatterin sogar im Schulterbereich gebissen. Dieses aggressive Verhalten, \ndas \"Banja\" nach den Angaben der Anzeigeerstatterin auch bei anderen \nGelegenheiten an den Tag gelegt habe, gibt Grund zu der Einschätzung, dass \n\"Banja\", ausgeführt ohne einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der \nWirkung gleichstehende Vorrichtung, eine Gefahr für Menschen und Hunde darstellt. \nDenn \"Banja\" hat offenbar keine Scheu, Menschen anzuspringen und zu versuchen, \ndiese zu beißen. Gerade durch Bisse einer Rottweilerhündin im Bereich des \nOberkörpers können aber erhebliche Gesundheitsschäden entstehen.\n\n39\n\nAn dieser Prognose vermag das Vorbringen des Klägers im Erörterungstermin \nnichts zu ändern. Er hat dort selbst eingeräumt, dass \"Banja\" bei der Begegnung mit \ndem anderen Hund am 20. November 2007 aggressiv geworden sei, auf diesen \nlosgezogen sei und dass es ihm letztlich nicht gelungen sei, \"Banja\" zurückzuhalten, \nobwohl sie - nach seiner Darstellung - Leine und Halsband getragen habe.\n\n40\n\nAuch das Vorbringen des Klägers, der andere Hund habe \"Banja\" bei dem Vorfall \nvom 20. November 2007 attackiert, führt - unterstellt man es als wahr - nicht zu einer \nabweichenden Gefahrenprognose. Denn der frei umherlaufende Hund hat auch für \nein \"Fehlverhalten\" anderer Personen oder Hunde einzustehen, welches dazu führt, \ndass er zubeißt. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 5 LHundG NRW, nämlich \nden Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen und diesen gleichgestellten Hunden, \nsind auch nicht von dem Hund hervorgerufene, nicht \"hundgerechte\" Reaktionen \ndem Hund grundsätzlich zuzurechnen.\n\n41\n\nVgl. insoweit auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2005 - 24 \nBV 04.2755 -, juris Rn. 34 und Beschluss vom 29. März 2006 - \n24 CS 06.600, 24 C 06.601 -, juris Rn. 21.\n\n42\n\nDafür, dass die Anordnung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung im Sinne des \n§ 114 Satz 1 VwGO ermessensfehlerhaft sein könnte, bestehen keine \nAnhaltspunkte. \n\n43\n\nZiffer 2 der Verfügung der Beklagten vom 22. November 2007, \"Banja\" außerhalb \ndes Besitztums des Klägers sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf \nZuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer zur Vermeidung von Gefahren \ngeeigneten 1,5 m langen Leine zu führen, ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten. \n\n44\n\nDiese Anordnung lässt sich zur Durchsetzung der Pflicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 \nLHundG NRW - nach dieser Vorschrift sind außerhalb eines befriedeten Besitztums \nsowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von \nMehrfamilienhäusern gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren \ngeeigneten Leine zu führen - sowie zur Vermeidung weiterer Verstöße gegen § 2 \nAbs. 1 LHundG NRW gleichfalls auf § 12 Abs. 1 LHundG NRW stützen, ohne dass \ninsoweit Ermessenfehler erkennbar wären. Zur Begründung der Gefahrenprognose \nkann auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 der \nOrdnungsverfügung vom 22. November 2007 Bezug genommen werden.\n\n45\n\nAuch Ziffer 3 der Verfügung vom 22. November 2007 ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n46\n\nDie Aufforderung, \"Banja\" innerhalb des befriedeten Besitztums des Klägers so \nzu halten, dass sie das Grundstück gegen den Willen des Klägers nicht verlassen \nkann, ist im Sinne von § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) inhaltlich hinreichend bestimmt.\n\n47\n\nDer Bestimmtheitsgrundsatz verlangt, dass die durch den Verwaltungsakt \ngetroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. \nDer Entscheidungsinhalt muss in diesem Sinne für den Adressaten nach Art und \nUmfang aus sich heraus verständlich sein und den Adressaten in die Lage \nversetzen, zu erkennen, was genau von ihm gefordert wird.\n\n48\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Auflage 2007, § 37 Rn. \n12.\n\n49\n\nDiesen Anforderungen genügt Ziffer 3 der streitgegenständlichen Verfügung. Der \nKläger kann hinreichend eindeutig erkennen, dass er Vorkehrungen dafür treffen soll, \ndass \"Banja\" sein Grundstück nicht unbeaufsichtigt verlassen kann. Dass die \nVerfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Vorkehrungen dies zu sein haben, \nmacht sie nicht unbestimmt. Vielmehr wird dem Kläger dadurch ein \nEntscheidungsspielraum eröffnet, selbst das Mittel zu wählen, mit dem er der Gefahr \neines unbeaufsichtigten Entweichens von \"Banja\" begegnen will. Dies entspricht \nauch der Intention des Gesetzgebers, der seinerseits keine bestimmten \nVorkehrungen festschreibt. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum \nLandeshundegesetz heißt es dazu lediglich, den Hundehalter oder die \nAufsichtsperson treffe die Pflicht, das befriedete Besitztum, auf dem sich der Hund \nfrei bewege, so zu sichern, dass ein Entweichen des Hundes nach allgemeiner \nLebenserfahrung ausgeschlossen ist.\n\n50\n\nVgl. Landtagsdrucksache 13/2387, S. 23 f.\n\n51\n\nDie konkrete Sicherung kann mittels Zäunen, Absperrungen, Wänden oder \nähnlichen Vorrichtungen vorgenommen werden.\n\n52\n\nIm Übrigen findet Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 ihre \nGrundlage in § 12 Abs. 1 LHundG NRW. \n\n53\n\nDie Annahme des Bestehens einer konkreten Gefahr eines Verstoßes auch \ngegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW - und damit zugleich gegen § 2 Abs. 1 LHundG \nNRW - ist gerechtfertigt, auch wenn bislang nicht bekannt geworden ist, dass \"Banja\" \ndas Grundstück des Klägers gegen dessen Willen verlassen hat.\n\n54\n\nWie ausgeführt, sind an die Konkretheit einer Gefahr und an die \nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu \nstellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. \nGerade das unbeaufsichtigte Freilaufen gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter \nRassen im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW birgt ein großes Gefahrenpotential. \nEine nicht unerhebliche Zahl von Beißvorfällen ereignete sich zudem, nachdem \nHunde gegen den Willen des Halters ein befriedetes Besitztum verlassen hatten.\n\n55\n\nVgl. Landtagsdrucksache 13/2387, S. 23 f.\n\n56\n\nAngesichts dessen besteht die konkrete Gefahr von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 \nLHundG NRW, die zu einer Aktualisierung dieser Ordnungspflicht befugt, regelmäßig \ndann, wenn auch hinreichend konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die \nPflichten aus § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW bestehen. Denn dies lässt \ngrundsätzlich den Schluss zu, dass der Hundehalter die Pflichten des § 5 LHundG \nNRW insgesamt nicht mit der gebotenen Sorgfalt beachtet.\n\n57\n\nVgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 15. März 2005 - 24 BV \n04.2755 -, juris Rn. 56 ff. und Beschluss vom 29. März 2006 - 24 \nCS 06.600, 24 C 06.601 -, juris Rn. 30 und Rn. 36.\n\n58\n\nSo liegt der Fall hier. Es bestehen - wie dargelegt - hinreichend konkrete \nAnhaltspunkte für die Annahme von Verstößen gegen die Pflichten aus § 5 Abs. 2 \nSatz 1 und Satz 3 LHundG NRW durch den Kläger. Damit bestehen im zugrunde \nliegenden Fall mit Blick auf die erheblichen Schäden, die eintreten könnten, wenn \n\"Banja\" unbeaufsichtigt das Grundstück des Klägers verließe und andere Hunde oder \nMenschen anspringen oder beißen würde, auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, \ndass es gleichfalls zu Verstößen gegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW kommen könnte, \nwas die Beklagte zum Erlass einer diesbezüglichen Ordnungsverfügung berechtigt. \nAnlass, von dieser Sicht im Falle des Klägers abzuweichen, besteht nicht. \n\n59\n\nZiffer 3 der Verfügung ist auch nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Namentlich \nerweist sie sich - wie sich im Anschluss an das Vorstehende ergibt - nicht als \nunverhältnismäßig.\n\n60\n\nDie Ordnungsverfügung der Beklagten vom 22. November 2007 ist schließlich \nauch insofern rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als sie ein \nZwangsgeld in Höhe von 500,- EUR für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die \nAnordnung androht.\n\n61\n\nErmächtigungsgrundlage für die Androhung des Zwangsgeldes ist § 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW).\n\n62\n\nDie allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VwVG NRW eines \nvollstreckbaren Grundverwaltungsaktes liegt vor. Denn die Beklagte hat die \nOrdnungsverfügung vom 22. November 2007 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO \nmit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehen, so dass ein Rechtsmittel \ngegen die Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hat. \n\n63\n\nDie Zwangsgeldandrohung ist auch im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW, § 63 \nAbs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwVG NRW inhaltlich hinreichend bestimmt.\n\n64\n\nDie Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes im Hinblick auf eine Mehrzahl \nunterschiedlicher Handlungspflichten ist nicht hinreichend bestimmt, wenn nicht \nerkennbar ist, für den Verstoß gegen welche Handlungspflicht ein Zwangsgeld in \nwelcher Höhe angedroht ist. Eine Androhung zur Durchsetzung mehrerer \nVerpflichtungen muss erkennen lassen, ob sie sich auf Verstöße gegen jede einzelne \nVerpflichtung bezieht oder nur auf Verstöße gegen alle Verpflichtungen zugleich. Sie \nmuss also sozusagen \"pflichtenscharf\" ausgestaltet werden.\n\n65\n\nVgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH B.-\nW.), Urteil vom 17. August 1995 - 5 S 71/95 -, juris und Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-\nRR) 1996, 612 ff.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof \n(HessVGH), Urteil vom 21. Oktober 1993 - 4 UE 1286/89 - juris; \nsowie BVerwG, Gerichtsbescheid vom 26. Juni 1997 - 1 A 10.95 \n-, NVwZ 1998, 393 ff.; VG Aachen, Urteil vom 9. Mai 2006 - 6 K \n506/06 -, juris.\n\n66\n\nErfolgt die Androhung eines einheitlichen Zwangsgeldes für den Fall der \nNichterfüllung an sich selbstständiger Handlungspflichten, unterliegt dies jedoch \nunter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit keinen Bedenken, wenn zwischen den \nHandlungspflichten ein enger Sachzusammenhang besteht und sich die einzelnen \nHandlungspflichten solchermaßen als eine Einheit darstellen.\n\n67\n\nVgl. VG Aachen, Urteil vom 13. April 2007 - 6 K 609/06 -, S. \n8 des amtlichen Umdrucks.\n\n68\n\nDas ist hier der Fall. Zwischen den noch streitbefangenen Handlungspflichten \naus Ziffer 1 bis 3 der Ordnungsverfügung vom 22. November 2007 besteht ein enger \nSachzusammenhang, da sie sich sämtlich auf die Durchsetzung der Pflichten aus § 5 \nAbs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 LHundG NRW beziehen. Es ist daher für den Kläger \nhinreichend erkennbar, dass er der Anordnung bereits dann nicht nachkommt, wenn \ner einer dieser Ziffern der Verfügung zuwiderhandelt. Zusätzlich wird dies durch die \nvon der Beklagten bei der Tenorierung der Zwangsgeldandrohung gewählte \nFormulierung \"bzw. der teilweisen Nichtbefolgung\" deutlich.\n\n69\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hinsichtlich des \nübereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits der Beklagten \naufzuerlegen, weil sie Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und den \nKläger damit insofern klaglos gestellt hat. \n\n70\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-03/6-k-1496-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-03-03/6-k-1496-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257225","retrieved":"2026-07-09 02:21:23.792739+00:00"}}