{"status":"available","doknr":"OLD257354","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0227.8K1717.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-27","aktenzeichen":"8 K 1717/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin einzubürgern.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 21. März 1948 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie \nreiste im Jahr 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1991 beantragte sie ihre \nAnerkennung als politischer Flüchtling (Antrag nach § 51 Ausländergesetz - AuslG -) \nund erhielt eine Aufenthaltsgestattung. Mit Bescheid vom 4. März 1994 erkannte das \nBundesamt für die Anerkennung politischer Flüchtlinge die Klägerin nach § 51 AuslG \nan; die Klägerin ist seit dem 30. Mai 1994 im Besitz eines Reiseausweises für \nFlüchtlinge nach Art. 28 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK). Am 31. Mai 1994 \nerhielt sie eine Aufenthaltsbefugnis, die mehrfach, zuletzt bis zum 1. Juli 2006, \nverlängert wurde. Seit dem 27. Juni 2006 verfügt sie über eine bis zum 27. Juni 2008 \ngültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). \n\n3\n\nVon November 1999 bis Februar 2000 ging die Klägerin einer Bürotätigkeit nach, \nebenso vom Dezember 2003 bis zum November 2004, vom Mai 2005 bis \neinschließlich April 2006 im Rahmen der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten nach \n§ 16 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) sowie zurzeit ab dem 1. Mai \n2006 bis 30. April 2009 als \"Zusatzjob\" im Sinne der Bund-Länder-Inititative zur \nBekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit Älterer \"58 Plus\" für ein pauschales Entgelt \nvon 150,- EUR monatlich zuzüglich Fahrtkosten. Die Klägerin bezieht außerdem \nLeistungen nach dem SGB II.\n\n4\n\nAm 17. Juli 2006 beantragte die Klägerin durch Anwaltsschreiben ihre \nEinbürgerung. Der Beklagte übersandte ihrem Prozessbevollmächtigten ein \nAntragsformular mit der Bitte um persönliche Vorsprache der Klägerin. Die Klägerin \nreichte den ausgefüllten Formularantrag mit verschiedenen Anlagen ein und ließ zu \nihren Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit durch Anwaltsschreiben hinzufügen, \nneben den mit dem Antrag eingereichten Nachweisen habe sie noch unzählige \nweitere Bewerbungen in verschiedenen Bereichen vorgenommen, vielfach über das \nInternet. Diese habe sie allerdings nicht aufbewahrt bzw. hierüber zum Teil von \nvornherein keine Belege besessen. \n\n5\n\nDie Klägerin hat im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren insgesamt 17 \nBewerbungen und 12 Absagen in Kopie vorgelegt, ferner Nachweise über \nVolkshochschulkurse Deutsch und Englisch (1990 - 1992), über einen Computerkurs \nund eine Trainingsteilnahme zur Verbesserung der Vermittlungschancen (1997/98), \nverschiedene Computerschulungen (2000), einen Kursus in Buchführung (2003), \neinen Englisch-Intensivkurs (2005) und weitere Kurse in Englisch und Französisch \n(2006).\n\n6\n\nAm 19. Dezember 2006 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. \n\n7\n\nDie Klägerin trägt vor, sie erfülle die Voraussetzungen für eine Einbürgerung. Sie \nhabe sich nachweislich seit Jahren um Arbeit bemüht. \n\n8\n\nSie beantragt, \nden Beklagten zu verpflichten, sie in Anwendung von § 40 c \nStaatsangehörigkeitsgesetz einzubürgern.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung führt er aus, die Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil ein \nzureichender Grund für die Nichtbescheidung vorliege. Die Klägerin habe nämlich \nentgegen seiner Aufforderung bisher nicht persönlich bei der Behörde \nvorgesprochen, lehne eine solche Vorsprache vielmehr ab. Die Vorsprache sei im \nSinne des § 82 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erforderlich. Nach Ziff. 10.1.1.1 \nder Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum \nStaatsangehörigkeitsgesetz (StAG) solle der Antragsteller bei der Antragstellung \nüber die Bedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen \nGrundordnung und der Erklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt \nwerden, ob er entgegenstehende Handlungen vorgenommen habe. Behörde müsse \nsich ein persönliches Bild, insbesondere einen Eindruck von der Verfassungstreue, \nmachen. Eine nur schriftlich abgegebene Loyalitätserklärung könne nicht \nansatzweise auf ihre Ernsthaftigkeit überprüft werden. Auch habe die Behörde den \nAntragsteller über die Erhebung personenbezogener Daten zu belehren und über \ndas weitere Verfahren zu beraten. Dass eine persönliche Vorsprache erforderlich sei, \nwerde auch vom Innenministerium NRW so gesehen. \n\n12\n\nDie Klage sei jedenfalls nicht begründet, da die Klägerin ihren Lebensunterhalt \nnicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II bestreiten könne. Es \nkönne von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts auch nicht nach \n§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abgesehen werden, weil die Klägerin ihre Bedürftigkeit \nselbst zu vertreten habe. Hinsichtlich der Arbeitsbemühungen könne nicht \nentscheidend auf das gegenwärtige Lebensalter und die in diesem Alter \nbestehenden Vermittlungschancen abgestellt werden. Die Klägerin sei bereits 1994 \nals politischer Flüchtling anerkannt worden und habe damals - mit 46 Jahren - eine \nTätigkeit aufnehmen können. Die in dieser Zeit nicht unternommenen intensiven \nArbeitsbemühungen müsse die Klägerin sich entgegenhalten lassen. Die \nvorgetragenen Bemühungen seien nicht ausreichend.\n\n13\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nBezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf ihre \nEinbürgerung.\n\n16\n\nDie Klage ist als Untätigkeitsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens \ngemäß § 75 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die \nDreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO ab Antragstellung war bei Klageerhebung \nverstrichen. Es lag auch kein zureichender Grund für die Nichtbescheidung des \nEinbürgerungsantrags im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO vor. Insbesondere hatte der \nBeklagte keinen Grund, die weitere Bearbeitung auszusetzen, nachdem die Klägerin \nentgegen seiner Aufforderung nicht persönlich bei der Behörde erschienen ist. Die \nKlägerin hat damit keine Mitwirkungspflicht verletzt.\n\n17\n\nDie Klägerin war nicht zur persönlichen Vorsprache verpflichtet, weil eine solche \nim Rechtssinne nicht erforderlich war. Rechtsgrundlage für das Verlangen eines \npersönlichen Erscheinens kann der gemäß § 37 Abs. 1 StAG im \nEinbürgerungsverfahren entsprechend anwendbare § 82 Abs. 4 AufenthG sein. Nach \ndieser Vorschrift kann ein persönliches Erscheinen angeordnet werden, soweit es zur \nVorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach \nausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist.\n\n18\n\nAus der Vorschrift folgt, dass sich die Erforderlichkeit aus einer gesetzlichen \nBestimmung, oder etwa daraus ergeben muss, dass bei einer nach dem Gesetz \ndurchzuführenden Maßnahme ein schriftliches Vorbringen nicht ausreicht,\n\n19\n\nFunke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum \nAufenthaltsgesetz, § 82 AufenthG, Rdnr. 62, 68; Renner, \nAusländerrecht, 8. Aufl., § 82 AufenthG, Rdnr. 6.\n\n20\n\nLetzteres kann beispielsweise der Fall sein, wenn aus der Sicht der Behörde ein \nschriftlicher Vortrag unvollständig bzw. undeutlich ist und daher eine schriftliche \nKommunikation wenig Aussicht auf Erfolg verspricht oder wenn der persönliche \nEindruck für die Beurteilung des bisherigen Vortrags notwendig erscheint, \n\n21\n\nFunke-Kaiser, a. a. O., Rdnr. 68.\n\n22\n\nEine solche Situation liegt hier nicht vor. \n\n23\n\nEine Gesetzesvorschrift, die in Einbürgerungsverfahren generell ein persönliches \nErscheinen des Antragstellers anordnet, existiert nicht. Eine solche Vorschrift sieht \nauch der Beklagte nicht. Er bezieht sich nicht auf eine gesetzliche Vorschrift, sondern \nauf Ziff. 10.1.1.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des \nInnern zum StAG, wonach der Antragsteller bei der Antragstellung über die \nBedeutung des Bekenntnisses zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der \nLoyalitätserklärung schriftlich und mündlich belehrt und befragt werden soll, ob er \nentgegenstehende Handlungen vorgenommen habe. \n\n24\n\nAllerdings lässt sich durch eine Soll-Vorschrift des Erlassgebers über eine \nmündliche Beratung und Befragung keine für § 82 Abs. 4 AufenthG erhebliche Pflicht \nstatuieren. In diesem Sinne ergibt sich eine Erscheinenspflicht auch nicht aus dem \nvom Beklagten außerdem herangezogenen Ausführungserlass zum \nStaatsangehörigkeitsrecht des Innenministeriums NRW vom 4. Oktober 2005 - Az. \n14 - 40.00 - 6.1. Hiernach nehmen die Einbürgerungsbehörden den Antrag entgegen \nund beraten den Antragsteller über das weitere Verfahren, ferner belehren sie ihn \ndarüber, dass zum Zweck der Einbürgerung seine personenbezogenen Daten \nerhoben, übermittelt oder in sonstiger Weise zum Zweck der Einbürgerung \nverarbeitet werden können, händigen ihm ferner das Merkblatt \"Information über die \nErhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Einbürgerungsverfahren\" \naus und machen dies aktenkundig. Die Erlassregelung lässt sich - soweit sie von \neiner Erscheinenspflicht des Antragstellers ausgeht - nicht auf eine gesetzliche \nBestimmung zurückführen. Die über Einbürgerungsverfahren stattfindenden \nErhebungen beruhen auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 36 StAG \n(Einbürgerungsstatistik). Diese Vorschrift stellt eine bereichsspezifische und damit \nabschließende Datenschutzvorschrift bzw. Ermächtigungsvorschrift dar, die keine \nPflicht zur schriftlichen oder gar mündlichen Belehrung des Ausländers enthält. \n\n25\n\nEine Erscheinenspflicht der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa die \nLoyalitätserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG der Natur der Sache nach \nstets persönlich zu übergeben ist und besprochen werden muss, weil ein schriftliches \nVorbringen hierzu grundsätzlich nicht ausreicht. Für den Normalfall genügt die \nschriftliche Belehrung über den Inhalt und die Bedeutung der Loyalitätserklärung. \n\n26\n\nZudem handelt es sich um eine formelle Voraussetzung, die sich darauf \nbeschränkt, dass der Antragsteller eine Loyalitätserklärung abzugeben hat, \n\n27\n\nBerlit in: Gemeinschaftskommentar zum \nStaatsangehörigkeitsrecht (GK-StAR), § 10 StAG, Rn. 126 \nff.\n\n28\n\nErst wenn der Einbürgerungsbehörde Erkenntnisse vorliegen oder sich aus der \ndurchzuführenden Regelanfrage beim Verfassungsschutz Ansatzpunkte für das \nVorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 11 StAG ergeben, liegt ein Grund vor, \nder ein persönliches Erscheinen erforderlich machen kann, nämlich um der Behörde \nzu ermöglichen, sich über etwaige Ausschlussgründe zu vergewissern.\n\n29\n\nEs kann hier dahin stehen, ob eine Behörde darüber hinaus - neben der \nÜberprüfung durch den Verfassungsschutz - generell ein Ermittlungsrecht im Hinblick \nauf das Vorliegen von Ausschlussgründen besitzt, insbesondere ob sie ohne \nbesonderen Anlass (d. h. ohne das Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten im \nSinne des § 11 StAG) planmäßige Befragungen von Einbürgerungsantragstellern \ndurchführen kann, um das Vorliegen von Ausschlussgründen zu erforschen. Dafür, \ndass eine solche weitere Überprüfung einer besonderen gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlage bedürfte, könnte der Gesetzentwurf des Bundesrates vom \n25. April 2007 zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BT-Drucksache \n16/5107) sprechen. Dort heißt es (als Entwurf eines § 11 Abs. 2 StAG): \n\n30\n\n\"Zur Überprüfung der Voraussetzungen von Absatz 1 \nNr. 2 soll der Ausländer neben der nach § 37 Abs. 2 \nvorgesehenen Beteiligung der \nVerfassungsschutzbehörden persönlich zu \nMitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen in \nextremistischen oder extremistisch beeinflussten \nOrganisationen befragt werden;...\"\n\n31\n\nDer Entwurf ist allerdings nicht Gesetz geworden, abgesehen davon, dass er \ngemäß § 40 c StAG in der Fassung vom 27. August 2007 geltenden Fassung auf bis \nzum 30. März 2007 gestellte Anträge nicht anzuwenden wäre.\n\n32\n\nDiese Frage muss hier nicht entschieden werden, weil der Beklagte nach der \nÜberzeugung der Kammer eine solche planmäßige Befragung nicht durchführt, \nweshalb dieser gedankliche Ansatz - seine Tragfähigkeit unterstellt - hier nicht zur \nErforderlichkeit eines persönlichen Erscheinens führen kann.\n\n33\n\nDie Kammer hat bislang in keiner Einbürgerungsakte des Beklagten einen \nVermerk über den Inhalt der persönlichen Vorsprache, insbesondere über die \nBelehrung über den Inhalt der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, \nvorgefunden. Auch die Aussage der Mitarbeiterin des Beklagten Frau T. in der \nmündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2007 führt letztlich nicht zu einem anderen \nBild. Denn die von ihr berichtete grundsätzliche Befragung, ob der Inhalt der \nLoyalitätserklärung verstanden worden sei, beinhaltet kein zielorientiertes Verfahren \nzur Feststellung von Ausschlussgründen. Sie zeichnet nur das mündlich nach, was \nim Antragsformular als ausführliche \"Informationen zur Abgabe der \nLoyalitätserklärung\" bereits enthalten ist und was jedenfalls bei einer nach \nanwaltlicher Beratung beantragten Einbürgerung als verstanden gelten kann. Nach \nder Darstellung von Frau T. kommt es nur zu Nachfragen, wenn ein \nentsprechender Anlass feststellbar ist. \n\n34\n\nDie Kammer hat insgesamt den Eindruck, dass die im Verfahren vorgebrachten \nArgumentationen nicht tatsächlich das Vorgehen des Beklagten in \nEinbürgerungsverfahren prägen. Dieser Eindruck drängt sich auch deshalb auf, weil \nsie auch nicht hat feststellen können, dass der Beklagte die von ihm hervorgehobene \nschriftliche Dokumentation der Belehrung über datenschutzrechtliche Fragen gemäß \ndem Ausführungserlass des Innenministeriums NRW vom 4. Oktober 2005 in einer \nEinbürgerungsakte jemals vorgenommen hat.\n\n35\n\nDie Klage ist auch begründet. \n\n36\n\nDie Klägerin hat bezogen auf den für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung \nmaßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf \nEinbürgerung nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG in der bis zum 27. August \n2007 geltenden Fassung (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Umsetzung \naufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August \n2007), der gemäß § 40 c StAG auf bis zum 30. März 2007 gestellte Anträge noch \nanzuwenden ist, soweit er günstigere Bestimmungen enthält. \n\n37\n\nNach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig \nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich \nzur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und eine entsprechende \nLoyalitätserklärung abgibt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), er eine \nNiederlassungserlaubnis bzw. eine als Niederlassungserlaubnis fortgeltende \nunbefristete Aufenthaltserlaubnis nach dem außer Kraft getretenen Ausländergesetz \noder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, \n§§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 AufenthG besitzt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), \nseinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen \nohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch \nSozialgesetzbuch bestreiten kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG), er seine bisherige \nStaatangehörigkeit aufgibt oder verliert (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) bzw. hiervon nach \n§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen wird und er nicht wegen einer Straftat \nverurteilt worden ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG), es sei denn es liegt ein \nAusschlussgrund des § 11 StAG vor. \n\n38\n\nDie Klägerin erfüllt bis auf die Sicherung des Lebensunterhalts die \nVoraussetzungen des § 10 StAG. Sie hält sich länger als acht Jahre rechtmäßig im \nInland auf, besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG, ist nicht \nstrafrechtlich in Erscheinung getreten und hat eine Loyalitätserklärung abgegeben. \nVom Erfordernis der Aufgabe oder des Verlusts der bisherigen Staatsangehörigkeit \n(§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG) wird hier gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG abgesehen, \nweil die Klägerin aufgrund ihrer Flüchtlingsanerkennung einen Reiseausweis nach \nArt. 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge \nbesitzt. \n\n39\n\nDer § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG setzt für einen Anspruch auf Einbürgerung \nvoraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine \nunterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen \nnach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Dies ist bei \nder Klägerin nicht der Fall. Sie bezieht nach dem zuletzt vorgelegten Bescheid vom \n17. Dezember 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem \nSGB II; der Bezug dieser Leistungen dauert an. \n\n40\n\nVon dem Erfordernis der wirtschaftlichen Eigensicherung ist hier allerdings \ngemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG abzusehen. Nach dieser Vorschrift wird von der in \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG bezeichneten Voraussetzung unter anderem dann \nabgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund den \nLebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem \nSozialgesetzbuch Zweites oder Zwölftes Buch (SGB II oder SGB XII) bestreiten \nkann. \n\n41\n\nOb der Einbürgerungsantragsteller den Leistungsbezug zu vertreten hat, ist eine \nverwaltungsgerichtlich uneingeschränkt überprüfbare Rechtsfrage, ein Ermessens- \noder Beurteilungsspielraum kommt der Einbürgerungsbehörde insoweit nicht zu. Der \nBegriff des Vertretenmüssens beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder \nfahrlässiges Handeln im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen \nGesetzbuches (BGB). Erforderlich, aber auch ausreichend für ein Vertretenmüssen \ndes Leistungsbezugs ist, dass der Einbürgerungsantragsteller durch ihm \nzurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den \n- fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat. Der Begriff des zu vertretenden \nGrundes ist im öffentlichen Recht wertneutral auszulegen und setzt kein \npflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten voraus. Das Ergebnis muss lediglich auf \nUmständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person \nzuzurechnen sind,\n\n42\n\n Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. März \n1987 - 2 C 22.85 -, NVwZ 1989, 64; Oberverwaltungsgericht \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. \nJuli 1997 - 25 A 3613/95 -, Inf-AuslR 98, 34/35; Berlit in \nGemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht \n(GK-StAR), Stand: Oktober 2005, § 10 Rdnr. 242 ff.; \nHailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht (StAR), 4. \nAufl., § 10 Rdnr. 23 f. \n\n43\n\nBei einem arbeitslosen Ausländer ist u. a. dann davon auszugehen, dass er den \nLeistungsbezug zu vertreten hat, wenn er sich nicht oder nicht hinreichend um die \nAufnahme einer neuen Beschäftigung bemüht oder wenn er durch ihm \nzurechenbares Verhalten zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, eine ihm \nzumutbare Beschäftigung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes \naufzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass ein Einbürgerungsantragsteller das Fehlen \nder wirtschaftlichen Voraussetzungen zu vertreten hat, können sich beispielsweise \ndaraus ergeben, dass gegen ihn wiederholt Sperrzeiten nach § 144 Abs. 1 SGB III \nverhängt worden sind oder dass aus anderen Gründen Hinweise auf \nArbeitsunwilligkeit bestehen. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn \nder Sozialleistungsträger die Leistungen nach Maßgabe von § 31 SGB II bzw. § 39 \nSGB XII (Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder fortzuführen, bzw. \nVersäumnis, in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen) gekürzt \noder gegen den Ausländer einen Ersatzanspruch nach § 34 Abs. 1 SGB II \n(vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit oder des \nLeistungsbezugs) geltend gemacht hat, \n\n44\n\n OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 25 A 3613/95 \n-, a.a.O.; Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 246 ff.; \nHailbronner/Renner, StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 24. \n\n45\n\nLiegen derartige Anhaltspunkte in Form von leistungsrelevanten Maßnahmen \ndes Sozialleistungsträgers nicht vor, kann daraus jedoch nicht im Umkehrschluss \ngeschlossen werden, der Ausländer habe den Leistungsbezug nicht zu vertreten. \nDenn das Ausbleiben sozialrechtlicher \"Sanktionen\" bei Nichterfüllung der \nVerpflichtung zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft bei erwerbsverpflichteten \nPersonen kann auf unterschiedlichen Gründen, etwa auch auf Arbeitsüberlastung \ndes Leistungsträgers, beruhen. Der Einbürgerungsbehörde obliegt dann eine \neigenständige Prüfung, ob der - fortdauernde - Leistungsbezug von dem \nEinbürgerungsantragsteller im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG zu vertreten ist. \nNicht zu vertreten hat es der Einbürgerungsantragsteller, wenn der Leistungsbezug \nwegen Verlusts des Arbeitsplatzes durch gesundheitliche, betriebsbedingte oder \nkonjunkturelle Ursachen begründet ist oder wenn der arbeitslose Ausländer sich \nhinreichend intensiv um eine Beschäftigung bemüht, aber aus konjunkturellen \nGründen oder deswegen keine Beschäftigung findet, weil er objektiv \nvermittlungshemmende Merkmale aufweist. Insbesondere Personen, die nach Alter, \nGesundheitszustand oder sozialer Situation sozialrechtlich nicht erwerbsverpflichtet \nsind (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 SGB II, § 11 Abs. 4 Satz 2, 4 SGB XII), haben ihren \nLeistungsbezug normativ regelmäßig nicht zu vertreten,\n\n46\n\n Berlit in: GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 252 f.; siehe \nauch Ziff. 10.1.3. der Vorl. AWH.\n\n47\n\nWelche Anforderungen an Art und Umfang der von einem arbeitslosen \nEinbürgerungsantragstellers zu verlangenden Eigenbemühungen um eine neue \nArbeitstelle zu stellen sind, lässt sich nicht abstrakt-generell festlegen, sondern ist \nnach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei \ninsbesondere die die individuellen Chancen des Ausländers auf dem Arbeitsmarkt \nbestimmenden Faktoren, wie u. a. Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, \nBehinderungen, Gesundheitszustand oder auch Dauer der Beschäftigungslosigkeit. \nZur Konkretisierung der Anforderungen an die Arbeitsbemühungen sowie an die \nZumutbarkeit einer Beschäftigung können auch die zum Sozialleistungsrecht \nentwickelten Grundsätze herangezogen werden. Denn die Verletzung der \ngesetzlichen Obliegenheit des (erwerbsfähigen) Hilfebedürftigen, vorrangig den \nLebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (vgl. § 2 SGB II), ist \nauch dem Verantwortungsbereich des Einbürgerungsantragstellers im vorstehenden \nSinne zuzurechnen. \n\n48\n\nDer Ausländer, der den Einbürgerungsanspruch geltend macht, hat nach \nallgemeinen Beweisgrundsätzen, begrenzt durch den Amtsermittlungsgrundsatz im \nVerwaltungsprozess, darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen der \nwirtschaftlichen Eigensicherung vorliegt bzw. anderenfalls, dass die \nVoraussetzungen für ein Absehen von diesem Erfordernis erfüllt sind, er also den \nSozialleistungsbezug nicht zu vertreten hat,\n\n49\n\nvgl. klarstellend insoweit die Neufassung des § 10 \nAbs. 1 Nr. 3 StAG i. d. F. des Richtlinien-\nUmsetzungsgesetzes, der das Nichtvertretenmüssen \nausdrücklich als Anspruchsvoraussetzung und nicht \nmehr als Ausnahmeregelung formuliert, wobei nichts \ndafür spricht, dass damit das inhaltliche Konzept der \nVorschrift geändert werden sollte.\n\n50\n\nDies gilt umso mehr aus der Erwägung, dass die für die Beurteilung, ob der \nLeistungsbezug zu vertreten ist, erforderlichen Tatsachen regelmäßig aus der \nSphäre des Einbürgerungsantragstellers stammen,\n\n51\n\n Urteil der Kammer vom 5. September 2007 \n- 8 K 3198/04 -, VG Berlin, Urteil vom 1. März 2005 - \n2 A 125.02 - und Beschluss vom 13. September 2005 \n- 2 A 103.05 -; Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 244; a. \nA. - ohne Begründung - Hailbronner/Renner, StAR, \n§ 10 Rdnr. 24.\n\n52\n\nEine andere Würdigung ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien zu \n§ 10 Abs. 1 Satz 3 StAG (Gesetzentwurf vom 8. November 2001, BT-Drs. 14/7387). \nDanach sollten die früheren Vorschriften des Ausländergesetzes über die \nEinbürgerung in das Staatsangehörigkeitsgesetz unter Beibehaltung der Regelungen \nim Wesentlichen eingegliedert werden. Zu den Vorgängerregelungen der §§ 85 ff. \nAuslG und zur Fassung des § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG finden sich insoweit keine \nweiteren Ausführungen, die Rückschlüsse auf die Frage der Darlegungs- und \nBeweislast zulassen. Auch aus der Bundestags-Drucksache 11/6955 zur \nAbsehensvorschrift des früheren § 86 Abs. 1 Nr. 3, 2. Halbsatz AuslG, ergibt sich \nhierzu kein Aufschluss, ebenso wenig aus der Bundestags-Drucksache 11/6960, \nS. 28, in der zwar eine im Zweifel großzügige Handhabung der Vorschrift nahe gelegt \nwird, aber nicht von der Darlegungs- oder Beweislastfrage die Rede ist. \n\n53\n\nZur Darlegung des Nichtvertretenmüssens des Leistungsbezugs reicht im \nRegelfall nicht allein die Arbeitslosmeldung und die bloße Erklärung aus, zum Einsatz \nder eigenen Arbeitskraft uneingeschränkt bereit zu sein,\n\n54\n\na. A. insoweit Berlit in: GK-StAR, § 10 Rdnr. 245.\n\n55\n\nIm Fall der Klägerin ist nach diesen Maßstäben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 StAG \nvon der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG abzusehen.\n\n56\n\nZwar sind die von der Klägerin durch Vorlage entsprechender Unterlagen \nbelegten Bewerbungsaktivitäten für den Normalfall nicht genügend. Die Klägerin hat \nBewerbungen und Absagen lediglich in folgendem Umfang vorgelegt. Für das Jahr \n1998: eine Bewerbung, für 2000: drei Bewerbungen, eine Absage, für 2001: eine \nBewerbung, eine Absage, für 2004: fünf Bewerbungen, vier Absagen, für 2005: zwei \nBewerbungs-Absagen, für 2006: eine Bewerbung, zwei Absagen, für 2007: sechs \nBewerbungen, zwei Absagen. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass die \nAngabe der Klägerin der Wahrheit entspricht, sie habe daneben stetig eine Vielzahl \nvon Bewerbungen in verschiedensten Bereichen unternommen, über die sie jedoch \nkeine Nachweise beibringen könne. Auch hier ist allerdings zu bemängeln, dass die \nKlägerin nicht konkreter angeben kann, um wie viele Bewerbungen es sich in etwa \ngehandelt hat. \n\n57\n\nDie Kammer kommt dennoch wegen verschiedener Besonderheiten dieses \nEinzelfalles zu der Würdigung, dass die Klägerin ihre Bedürftigkeit nicht zu vertreten \nhat. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beklagte selbst keine konkrete Aussage \ndazu getroffen hat und trifft, wie viele Bewerbungen er unter den für die Klägerin \ngegebenen Umständen für geboten hält, insoweit also die Klägerin nicht mit einer \nklaren Erwartung konfrontiert, an der sie sich hätte ausrichten können. Besonders zu \nberücksichtigen ist, dass die Klägerin durch die Wahrnehmung ihrer Tätigkeit im \nRahmen des Programms \"58plus\" über 30 Stunden wöchentlich zeitlich gebunden ist \nund nicht wie jemand behandelt werden kann, der keinerlei Beschäftigung nachgeht \nund daher sein volles Zeitbudget für die Arbeitssuche verwenden kann. Vor allem \naber ist herauszustellen, dass es sich bei den \"Zusatzjobs\" nach dem \nBundesprogramm \"58plus\" um Arbeitsgelegenheiten für ältere erwerbsfähige \nHilfebedürftige ab dem 58. Lebensjahr handelt, die das Ziel haben, die persönliche \nLebenslage der beschäftigten Person und ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben \nzu fördern und einen Übergang bis zum Eintritt in die Rente zu ermöglichen. Sie \nsollen damit helfen, die Zeit bis zum möglichen Bezug einer ungeminderten \nAltersrente sinnvoll zu überbrücken. Unter Berücksichtigung der für die Zielgruppe \ngegebenen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt ist zwar auch die Integration in den \nersten Arbeitsmarkt Ziel der Maßnahme, die aber angesichts eben dieser \nMöglichkeiten in der Regel eher ein theoretisches Anliegen bleiben wird. Es spricht \nschon aufgrund des Lebensalters und einer sich möglicherweise aus ihrer \nausländischen Herkunft auf dem Arbeitsmarkt ergebenden schwereren \nVermittelbarkeit nichts dafür, dass die Klägerin sich Hoffnungen machen kann, zu \nden wenigen Personen zu gehören, die aus dem Programm \"58plus\" noch in den \nersten Arbeitsmarkt vermittelt werden können. Demgemäß stellt die zuständige \nARGE auch keine Bewerbungs-Anforderungen an die Klägerin; eine \nEingliederungsvereinbarung liegt nicht vor. Positiv für die Klägerin wirkt sich auch \naus, dass sie ihren Willen, Arbeit zu finden, dadurch dokumentiert hat, dass sie sich \nseit ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch \nWeiterbildungsmaßnahmen in vielfältiger Hinsicht um eine Verbesserung ihrer \nVermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bemüht hat. \n\n58\n\nDem Beklagten ist nicht darin zuzustimmen, dass sich der Fall nicht lediglich an \nder aktuellen Situation - insbesondere an der aus Altersgründen relativ schweren \nVermittelbarkeit der Klägerin auf dem Arbeitsmarkt - messen lassen müsse, sondern \ndass ihr entgegen zu halten sei, dass sie sich nicht sogleich nach ihrer \nFlüchtlingsanerkennung 1994 intensiv und nachhaltig auf Arbeitsstellen beworben \nhabe. Abgesehen davon, dass die Vermittlungschancen der 1994 als Flüchtling \nanerkannten Klägerin - auch wegen ihrer damals noch geringeren \nDeutschkenntnisse - schon zu diesem Zeitpunkt und in den ersten Jahren eher nicht \nbesonders hoch gewesen sein dürften, ist die Kammer der Auffassung, dass sich die \nKlägerin damals nicht schon die Voraussetzungen einer Einbürgerung für einen im \nJahr 2006 zu stellenden Einbürgerungsantrag vergegenwärtigen und ihr Verhalten \ndarauf ausrichten musste. Vielmehr kann die zeitliche Grenze für die Betrachtung der \nSicherung des Lebensunterhalts nicht vor oder jedenfalls nicht wesentlich vor der \nEinbürgerungs-Antragstellung liegen.\n\n59\n\nZwar ist es im Grundsatz richtig, dass einem Ausländer in besonderen Fällen \nauch ein früheres Handeln vorgehalten werden kann. Dies gilt etwa für jemanden, \nder zu einem erheblich zurückliegenden Zeitpunkt zurechenbar den Verlust eines \nArbeitsplatzes verursacht hat. Hier wird der Zurechnungszusammenhang nur \ndurchbrochen, wenn in der Folgezeit überobligatorische Bemühungen um einen \n(neuen) Arbeitsplatz zu verzeichnen sind,\n\n60\n\nBerlit in GK-StAR Rdnrn. 249 f. zu § 10.\n\n61\n\nEin solcher oder ein vergleichbarer Vorwurf trifft die Klägerin allerdings nicht, da \nsie keinen Arbeitsplatz inne hatte, dessen Verlust sie zurechenbar zu vertreten hat. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-27/8-k-1717-06","cited_norms":[{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":21},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":4},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"SGB 3","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"RuStAG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-27/8-k-1717-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257354","retrieved":"2026-07-09 02:21:34.674671+00:00"}}