{"status":"available","doknr":"OLD257423","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0225.6K1098.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"6 K 1098/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des M. F. vom 20. September 2007 wird \naufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nT a t b e s t a n d:\n\nDie am 1. November 1912 geborene Klägerin bezog in dem Zeitraum vom 1. \nJanuar 1988 bis zum 30. September 2006 (Datum des Auszugs aus der Wohnung) \nWohngeld in unterschiedlicher Höhe. Bei Antragstellung gab sie jeweils an, sie \nbeziehe eine Witwenrente und eine - bei der Wohngeldberechnung vom Beklagten \neinkommensmäßig nicht berücksichtigte - Ausgleichsrente. Zuletzt bewilligte der \nBeklagte der Klägerin auf der Grundlage dieser Angaben ein monatliches Wohngeld \nin Höhe von 69,- EUR. \n\nAnlässlich der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs vom 7. Juni \n2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von Zinseinkünften der Klägerin in Höhe von \ninsgesamt 335,- EUR für das Jahr 2004. \nMit Schreiben vom 21. August 2006 und vom 11. Dezember 2006 forderte der \nBeklagte die Klägerin unter Hinweis die Vorschriften der §§ 60ff SGB I und zuletzt \nunter Fristsetzung bis zum 18. Dezember 2006 auf, die Zinsnachweise für den \nZeitraum des gesamten Wohngeldbezuges vorzulegen. Er erklärte, er beabsichtige, \ndie Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 bis zum 30. \nSeptember 2006 aufzuheben und das überzahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- \nEUR zurück zu verlangen. \n\nDer Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Januar 2007 die Bewilligungsbescheide \nfür den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 auf und forderte \ndas gezahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück. Zur Begründung gab er an, \ndie Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I verletzt und aus \ndiesem Grunde sei in Anwendung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I das gesamte \nin diesem Zeitraum bewilligte und ausgezahlte Wohngeld zurück zu verlangen. \n\nHiergegen richtete sich der - nicht begründete - Widerspruch der Klägerin vom \n12. Februar 2007. \n\nDer M1. des Kreises E. reduzierte den Rückforderungsbetrag mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. September 2007 um 984,- DM, weil eine \nRückforderung für das Jahr 1996 nicht in Betracht komme, auf 6.619,- EUR und wies \nden Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.\n\nAm 23. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiter verfolgt. \n\nDie Klägerin beantragt,\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. September 2007 aufzuheben. \n\n1\n\n für R e c h t erkannt:\n\n2\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides des M. F. vom \n20. September 2007 wird aufgehoben. \n\n3\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.\n\n4\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung \noder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n5\n\nT a t b e s t a n d:\n\n6\n\nDie am 1. November 1912 geborene Klägerin bezog in dem Zeitraum vom 1. \nJanuar 1988 bis zum 30. September 2006 (Datum des Auszugs aus der Wohnung) \nWohngeld in unterschiedlicher Höhe. Bei Antragstellung gab sie jeweils an, sie \nbeziehe eine Witwenrente und eine - bei der Wohngeldberechnung vom Beklagten \neinkommensmäßig nicht berücksichtigte - Ausgleichsrente. Zuletzt bewilligte der \nBeklagte der Klägerin auf der Grundlage dieser Angaben ein monatliches Wohngeld \nin Höhe von 69,- EUR. \n\n7\n\nAnlässlich der Durchführung des automatisierten Datenabgleichs vom 7. Juni \n2006 erhielt der Beklagte Kenntnis von Zinseinkünften der Klägerin in Höhe von \ninsgesamt 335,- EUR für das Jahr 2004. \nMit Schreiben vom 21. August 2006 und vom 11. Dezember 2006 forderte der \nBeklagte die Klägerin unter Hinweis die Vorschriften der §§ 60ff SGB I und zuletzt \nunter Fristsetzung bis zum 18. Dezember 2006 auf, die Zinsnachweise für den \nZeitraum des gesamten Wohngeldbezuges vorzulegen. Er erklärte, er beabsichtige, \ndie Wohngeldbewilligungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1996 bis zum 30. \nSeptember 2006 aufzuheben und das überzahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- \nEUR zurück zu verlangen. \n\n8\n\nDer Beklagte hob mit Bescheid vom 10. Januar 2007 die Bewilligungsbescheide \nfür den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2006 auf und forderte \ndas gezahlte Wohngeld in Höhe von 7.122,- EUR zurück. Zur Begründung gab er an, \ndie Klägerin habe ihre Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I verletzt und aus \ndiesem Grunde sei in Anwendung der Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I das gesamte \nin diesem Zeitraum bewilligte und ausgezahlte Wohngeld zurück zu verlangen. \n\n9\n\nHiergegen richtete sich der - nicht begründete - Widerspruch der Klägerin vom \n12. Februar 2007. \n\n10\n\nDer M1. des Kreises E. reduzierte den Rückforderungsbetrag mit \nWiderspruchsbescheid vom 20. September 2007 um 984,- DM, weil eine \nRückforderung für das Jahr 1996 nicht in Betracht komme, auf 6.619,- EUR und wies \nden Widerspruch der Klägerin im Übrigen zurück.\n\n11\n\nAm 23. Oktober 2007 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren \nweiter verfolgt. \n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2007 \naufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt\n\n15\n\nKlageabweisung.\n\n16\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.\n\n17\n\nWegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen \nauf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 25. Februar 2007. \n\n18\n\nDer Rechtsstreit ist zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin \nübertragen worden, vgl. § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten \nverwiesen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n21\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 10. Januar 2007 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des M. des Kreises F. vom 20. September \n2007 ist bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. \n§ 113 Abs. 1 VwGO.\n\n23\n\nDer angefochtene Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, der formelle \nFehler nicht aufweist, findet seine Rechtsgrundlage insbesondere nicht in den §§ 45 \nund 50 SGB X. \n\n24\n\nNach § 45 Abs. 1 und Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt nicht zurück genommen werden, soweit der Begünstigte auf den \nBestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit \ndem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann \nsich der Begünstigte allerdings unter anderem nicht berufen, soweit der \nVerwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob \nfahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Bei \nVorliegen dieser Voraussetzungen kann ein rechtswidriger begünstigender \nVerwaltungsakt mit Dauerwirkung bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner \nBekanntgabe zurück genommen werden, vgl. § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X, allerdings \nnur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme für \ndie Vergangenheit rechtfertigen, vgl. § 45 Abs. 4 SGB X. \n\n25\n\nDas Gericht kann offen lassen, ob der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid \nsich schon wegen eines Ermessensfehlers - hier Ermessensausfall - als rechtswidrig \nerweist. Weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde haben \nErmessenserwägungen angestellt hat, obwohl sich solche selbst unter der Vorgabe, \ndass die Klägerin Vertrauensschutz nicht in Anspruch nehmen könnte, angesichts \nder Höhe des Rückforderungsbetrages und mit Blick auf das mehr als \nfortgeschrittene Alter und den angegriffenen Gesundheitszustand der Klägerin \naufgedrängt hätten. \n\n26\n\nDer angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb als rechtswidrig, weil es \nbereits an der erforderlichen Feststellung des Beklagten fehlt, dass die \naufgehobenen Wohngeldbescheide in vollem Umfang materiell oder formell \nrechtswidrig waren. Eine solche Feststellung setzt im Falle verschwiegener \nEinnahmen voraus, dass zuvor konkret ermittelt wird, für welche Zeiträume und in \nwelcher Höhe dem Begünstigten zusätzliche, bislang nicht offenbarte Einnahmen \nzugeflossen sind. Insoweit hat der Beklagte vor Erlass des angefochtenen \nBescheides mit Ausnahme schriftlicher Anfragen an die Klägerin keine weiteren \nAnstrengungen unternommen. Ihm standen jedoch - neben der auskunftspflichtigen \nKlägerin - noch weitere Erkenntnismittel zur Verfügung, die er nicht in Anspruch \ngenommen hat. Insoweit sei nur auf die Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 \nWoGG verwiesen, wonach der (automatisierte) Datenabgleich für bis zu 10 Jahre \nzurückliegende Bewilligungszeiträume zulässig ist. Im Übrigen verbliebe dem \nBeklagten für den Fall, dass auch hinreichende eigene Ermittlungen ergebnislos \nendeten, noch die Möglichkeit, die Einnahmen der Klägerin zu schätzen. Eine solche \nSchätzung wäre allerdings allein auf der Grundlage der für das Jahr 2004 bekannt \ngewordenen Zinseinkünfte überhaupt möglich. Die Zinseinkünfte für das Jahr 2004 \nrechtfertigen nach der überschlägigen Wohngeldberechnung des Gerichts jedoch \nallenfalls - unter Vorbehalt fehlerfreier Ermessensausübung - eine Reduzierung des \nmonatlichen Wohngeldes in Höhe von 69,- EUR um 6,- EUR auf 63,- EUR, was \neinen Jahresrückforderungsbetrag von 72,- EUR ausmacht. Die Rückforderung des \ngesamten, seit dem 1. Januar 1997 gezahlten Wohngeldes ist daher überzogen und \nunter keinem denkbaren Gesichtspunkt zulässig. \n\n27\n\nDie Rechtswidrigkeit der Bescheide folgt auch nicht allein aus einem möglichen \nVerstoß der Klägerin gegen ihr obliegende Mitwirkungspflichten aus § 60ff. SGB I bei \nder Ermittlung des frühere Bewilligungszeiträume betreffenden Einkommens. Der \nBeklagte hat - wohl in Einklang mit der Erlasslage - den Aufhebungsbescheid allein \nauf die (wohl analoge) Anwendung des § 66 Abs. 1 SGB I gestützt. Nach dieser \nVorschrift kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur \nNachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise verlangen oder entziehen, soweit die \nVoraussetzungen der Leitung nicht nachgewiesen sind. Entsprechendes gilt, wenn \nder Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die \nAufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. \n\n28\n\nEs kann offen bleiben, ob für die Vorschrift des § 66 Abs. 1 SGB I innerhalb oder \nneben der Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X überhaupt noch Raum ist.\n\n29\n\nSo wohl Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, \nRdnr. 2 zu § 45 SGB X.\n\n30\n\nErhebliche Zweifel daran ergeben sich jedoch schon deshalb, weil die \nVorschriften der §§ 44 ff. SGB X ein geschlossenes System der Rücknahme und des \nWiderrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter \nLeistungen enthält. Kommt ein Leistungsempfänger seiner Mitwirkungspflicht nicht \nnach, sind (nur) in den §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 50 SGB X Sanktionen vorgesehen. \nWeitergehende Ersatzansprüche des Leistungsträgers sind nicht gegeben.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 71/88 -, \nBVerwGE 91, 13ff; VG Ansbach, Beschluss vom 10. Februar \n2004 - AN 15 S 03.02290 -, rech. in juris; VG München, Urteil \nvom 15. Februar 2007 - M 15 K 06.862 -. rech. in juris. \n\n32\n\nDie Verletzung der Mitwirkungspflicht vermag indes sowohl nach § 66 Abs. 1 \nSGB X als auch nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X allein eine Aufhebung für die \nZukunft (\"ex-nunc\") zu rechtfertigen, nicht aber eine - wie hier - rückwirkende \nAufhebung. Dies gilt auch dann, wenn die sonstigen tatbestandlichen Vorgaben des \n§ 45 SGB X erfüllt wären.\n\n33\n\nVgl. Wiesner in: v. Wulffen, SGB X, a.a.O..\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n35\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257423","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-25/6-k-1098-07","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":6},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257423","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257423","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-25/6-k-1098-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257423","retrieved":"2026-07-09 02:21:40.075991+00:00"}}