{"status":"available","doknr":"OLD257422","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0225.5K1767.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-25","aktenzeichen":"5 K 1767/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden \nBetrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und zum Vertrieb von Kies \nund Sand. Auf ihren Antrag erteilte die Beklagte ihr erstmals mit Bescheid vom \n28. August 1974 die bis zum 31. August 1980 befristete Genehmigung zur \nAbgrabung von Sand und Kies auf dem Grundstück G1. \n\n3\n\nIn den Folgejahren beantragte die Klägerin wiederholt die Verlängerung der \nGenehmigung. In ihrer Genehmigung vom 28. Januar 1988 bestimmte die Beklagte \ndie Abbautiefe mit höchstens 67,5 m über NN und befristete die Abgrabung bis zum \n31. Dezember 2032 sowie die Herrichtung des Abgrabungsgeländes bis zum \n31. Dezember 2033.\n\n4\n\nUnter dem 3. März 1994 beantragte die Klägerin, die Frist zur Beendigung der \nAbgrabung bis zum 31. Dezember 2031 und die Frist für die abschließende \nHerrichtung bis zum 31. Dezember 2040 zu verlängern. Darüber hinaus beantragte \nsie, die Abbautiefe nicht grundsätzlich auf 67,5 m über NN festzulegen, sondern den \nAbbau ab Geländeoberkante mit einer durchschnittlichen Oberbodenmächtigkeit von \n3,00 m und die anschließende Gewinnung von Sand und Kies in einer Mächtigkeit \nvon 30,00 m zuzulassen. \n\n5\n\nDie Beklagte holte Stellungnahmen u.a. des Staatlichen Umweltamtes B. \n(StUA), des Amtes für Wasser, Abfall und Umwelt beim Oberkreisdirektor des \nKreises E. und des F. ein. Diese äußerten Bedenken hinsichtlich der \ngeplanten Abbautiefe. Sie wiesen darauf hin, dass die Grundwasseroberfläche \nzwischen 60 m über NN im Südosten und 56 m über NN im Nordosten (StUA) bzw. \nnach dem Grundwassergleichenplan für das erste Stockwerk (Stand Oktober 1994) \nbei ca. 61-62 m über NN (OKD E. , F1. ) liege und mit wesentlichen weiteren \nGrundwasserabsenkungen infolge des Bergbaus nicht zu rechnen sei.\n\n6\n\nDie Beklagte traf mit Bescheid vom 4. Oktober 2001 u.a. folgende Regelungen:\nDie Frist für die Abgrabung wurde auf den 31. Dezember 2031 und die Frist für die \nHerrichtung auf den 31. Dezember 2040 bestimmt. Der Abbau wurde als \nTrockenabbau bis zu einer Tiefe von 33,00 m ab Geländeoberkante zugelassen \nunter der Voraussetzung, dass gewährleistet ist und durch geeignete Unterlagen \ngegenüber der Überwachungsbehörde nachgewiesen wird, dass die Sohle der \nAbgrabung 2 m oberhalb der Grundwasseroberfläche liegt. \n\n7\n\nIn den Nebenbestimmungen zur Genehmigung ordnete die Beklagte unter \nZiffer 3 (Grundwasser) an, dass zur Grundwasserbeobachtung vor Abbaubeginn in \nAbstimmung mit dem Staatlichen Umweltamt B. auf Kosten der Klägerin eine \nGrundwasser -(Gw)-Messstelle im Gw-Abstrom niederzubringen, zu erhalten und bis \n2 Jahre nach Beendigung der Abgrabung zu untersuchen sei. Zum Ausbau der \nMessstelle traf die Beklagte unter Ziffer 3.2 weitere Regelungen, ferner zum Umfang \nder Grundwasseruntersuchung und zur Vorlage der Grundwasserstände unter Ziffern \n3.4 und 3.4. \n\n8\n\nDie Klägerin erhob am 24. Oktober 2001 Widerspruch. Sie machte geltend, dass \nsie sich im wesentlichen gegen die Anordnung, eine Grundwassermessstelle \neinzurichten, wende. Die Grundwasserverhältnisse seien aufgrund der \nAbsenkungstätigkeit der Fa. S. nicht geklärt. Sie veranlasse die Klärung der \ngrundwassertechnischen Fragen durch ein von ihr beauftragtes Ingenieurbüro. \n\n9\n\nIn der Folgezeit führte die Klägerin aus, dass die von ihr angegriffene Auflage \nunzweckmäßig sei, weil die ersten beiden Grundwasserstockwerke in dem fraglichen \nGebiet tagebaubedingt kein messbares Grundwasser mehr führten. Auch gehe von \nden zugelassenen Verfüllstoffen keine Grundwassergefährdung aus. Sie legte zum \nBeleg ihrer Ausführungen ein Schreiben des F. vom 28. Januar 2005 vor. \nDarin wurde ausgeführt, dass sich die Grundwasseroberfläche des ersten \nStockwerks im Bereich der Abgrabung zwischen 61 m über NN an deren West- und \n60 m über NN an ihrem Ostrand befinde, dieses Stockwerk sei bergbaubedingt nicht \nvollständig trocken gefallen. Ganglinien benachbarter Messstellen zeigten zwar eine \ndeutliche Absenkung, die aber im obersten Stockwerk seit einigen Jahren nicht \nweiter fortschreite. Diese Beobachtung könne mit der Verbreitung des \ngrundwasserstauenden Tonhorizonts der Tegelen-Serie begründet werden. In den \ntieferen Grundwasserstockwerken sei eine deutlich tiefere Grundwasserabsenkung \nfestzustellen. Diese Bereiche seien von der Abgrabung aber nicht betroffen. \n\n10\n\nDie Beklagte änderte ihren Bescheid vom 4. Oktober 2001 hinsichtlich von der \nKlägerin gewünschter Einzelregelungen mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005 \nteilweise ab. Darüber hinaus wies sie den Widerspruch der Klägerin gegen die \nAnordnung der Einrichtung einer Grundwassermessstelle zurück. In der Begründung \nhieß es, es treffe nicht zu, dass die ersten beiden Grundwasserstockwerke im \nAbbaugebiet trocken gefallen seien. Ausweislich jahrelanger \nGrundwassermessungen im Umfeld von U. -S1. sei nachgewiesen, dass das \nobere Stockwerk Grundwasser führe. Der Abgrabungsbereich sei von drei \nGrundwassermessstellen eingeschlossen, so dass sich für den Abgrabungsbereich \ngesicherte Angaben zu den Wasserstandsverhältnissen machen ließen. Hieraus \nlasse sich entnehmen, dass der nahegelegene Tagebau I. das Grundwasser \nzwar seit vielen Jahren beeinflusse, es aber niemals zu einem Trockenfallen des \nobersten Grundwasserleiters gekommen sei. Im Gegenteil finde derzeit sogar wieder \nein Grundwasseranstieg statt. Die Anordnung der Grundwassermessstelle sei auch \nverhältnismäßig. Infolge der mit der Abgrabung unmittelbar verbundenen Entfernung \nbzw. der Verminderung der schützenden Deckschichten sei ein erhebliches \nGefährdungspotenial für das Schutzgut Grundwasser gegeben. Die über dem \nGrundwasser befindlichen Deckschichten, insbesondere die belebte Bodenzone, \nseien für den Grundwasserschutz von großer Bedeutung, da der dem Grundwasser \nzusickernde Niederschlagsanteil bei den Boden- und Untergrundpassagen eine \nReinigung durch Filterwirkung, Pufferung und chemische Umwandlung erfahre. Hinzu \nkomme, dass der Abgrabungsbetrieb mit einem intensiven Einsatz von Abbau- und \nTransportmaschinen verbunden sei, bei denen wassergefährdende Stoffe zum \nEinsatz kämen. Auch durch eine etwaige Verfüllung mit Steinen und Erde würden die \nbisherigen durch ihren natürlichen Bodenaufbau die Grundwasserschutzfunktion \ngewährleistenden Deckschichten durch eine von der Bodenstruktur her völlig \nandersartige und auf ihre Schutzwirkung bezogen minderwertigere Aufschüttung \nersetzt. \n\n11\n\nDie Klägerin hat am 6. August 2005 Klage erhoben. \n\n12\n\nDie Beteiligten vereinbarten in einer Besprechung am 22. November 2005, dass \neine erneute Bohrung im Abgrabungsgelände nach Abstimmung mit dem STUA und \ndem F1. mit dem Ziel durchgeführt werden solle, festzustellen, ob \nGrundwasser vorhanden sei. Die Bohrung erfolgte am 11. April 2006 durch die Fa. \nH. bis zu einer Tiefe von 60 m im Spülbohrverfahren. \n\n13\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, dass die Bohrung eindeutig ergeben habe, dass \nauf ihrem Betriebsgelände keine grundwassertragende Tonschicht und damit auch \nkeine Grundwassermächtigkeit vorhanden sei. Bei der Bohrung seien erhebliche \nSchwierigkeiten aufgetreten, da bei einer Tiefe von 45 m über NN eine extrem fest \ngelagerte Steinblockschicht angetroffen worden sei. Aus diesem Grunde seien \nwährend der Spülbohrung, die über mehr als 24 Stunden vollzogen worden sei, mehr \nals 250.000 Liter Wasser benötigt worden. Da während der Bohrung die \nentnommenen Bodenproben nicht ansatzweise Anzeichen für eine \ngrundwassertragende Tonschicht enthalten hätten, sei bis auf eine Tiefe von 29,5 m \nüber NN gebohrt worden. Auch hier hätten sich keine Hinweise auf eine \ngrundwassertragende Tonschicht gefunden. Sofern in dem Protokoll über den nach \nder Bohrung durchgeführten Pumpversuch ein Wasserstand von 32,90 m über NN \nausgewiesen werde, müsse dieser Wert allein unter dem Eindruck der im Rahmen \nder Spülbohrung verwandten Wassermengen betrachtet werden. Die eingesetzten \n250.000 Liter Wasser hätten in diesem Zeitpunkt noch nicht abgeflossen sein \nkönnen. Hinzu komme, dass die Fa. H. in den Bohrbereich eine erhebliche \nMenge an Dichtungsmitteln eingebracht habe, was zu einer weiteren Verzögerung \ndes Wasserabflusses geführt habe. Dies könne auch erklären, dass weitere \nMessungen durch den Kreis E. im September 2006 und im Mai 2007 einen \nWasserspiegel ergeben hätten. \n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndie Auflagen unter Ziffer 3. des Bescheides der Beklagten \nvom 4. Oktober 2001 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 aufzuheben.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nSie führt zur Begründung aus, die Auswertung der Unterlagen über die am \n11. April 2006 durchgeführte Bohrung habe eindeutig ergeben, dass Grundwasser \nvorhanden sei. Zu diesem Ergebnis seien auch die beteiligten Fachdienststellen, der \nF1. , das STUA und das Amt für Wasser, Abfall und Umwelt des Kreises E. \ngelangt. Bei den bei Messungen angetroffenen Wassermengen könne es sich nicht \num Rückstände des bei der Bohrung verwandten Spülwassers handeln. Aufgrund \nder großräumigen Ausdehnung des Grundwasserleiters könnten die eingesetzten \n250 m³ Wasser nicht allein im Bohrloch und in dessen Nahbereich verblieben sein, \nzumal das Bohrlochvolumen auch nur einen Bruchteil dieser Wassermengen \naufnehmen könne. Die während des ca. halbstündigen Pumpversuchs in der \nMessstelle festgestellten geringen Wasserspiegelabsenkungen von nur 1,09 m bei \neiner Entnahmemenge von ca. 2 m³ und der sofortige und schnelle Wiederanstieg \nnach dem Ende des Pumpversuchs belegten eindeutig die sehr gute Anbindung der \nGrundwassermessstelle an den anstehenden Grundwasserleiter. Die mehrfachen, \nnahezu identischen Messungen des Grundwasserstandes entsprächen den \nvorliegenden Grundwasserhöhendarstellungen des F. , der S2. Q. und \ndes ehemaligen STUA. Soweit die Klägerin die festgestellten Wasserstände im \nBohrloch auf ein von der Fa. H. eingebrachtes Dichtungsmittel zurückführe, sei \nihr nicht zu folgen. Der Mitarbeiter des Kreises E. habe bei den durchgeführten \nMessungen keine entsprechenden Anhaftungen, Abrieb oder Sedimente festgestellt. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. \n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n22\n\nDie angefochtene Auflage in der Abgrabungsgenehmigung der Beklagten vom \n4. Oktober 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juli 2005 ist \nrechtmäßig, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n23\n\nDie in der Auflage getroffene Anordnung beruht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 des \nAbgrabungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgrG). Hiernach kann die \nAbgrabungsgenehmigung inhaltlich beschränkt, unter Bedingungen erteilt und \nbefristet sowie mit Auflagen verbunden werden. \n\n24\n\nDie Auflage ist rechtmäßig, weil sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen \nVoraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt sind. Die Abgrabungsgenehmigung ist \nnämlich gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 AbgrG u.a. unter der Voraussetzung zu erteilen, \ndass die Belange des Naturhaushalts und der Landschaft beachtet sind; dies ist \ngemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 AbgrG dann der Fall, wenn durch die Nutzung und \nHerrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes der Naturhaushalt durch Eingriffe in \ndie Tier- und Pflanzenwelt, die Grundwasserverhältnisse, das Klima und den Boden \nnicht nachhaltig geschädigt werden. \n\n25\n\nDie Anordnung, eine Grundwassermessstelle einzurichten und zu betreiben, zielt \ndarauf ab, schädigende Eingriffe in die Grundwasserverhältnisse zu verhindern. \nAufgrund der hohen Schutzbedürftigkeit des Grundwassers genügt für die Eignung \nder Herbeiführung schädlicher Veränderungen bereits ein entfernter Grad an \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Im Rahmen der Gewässeraufsicht gehören \nzur Gefahrenabwehr auch Maßnahmen, die darauf abzielen, Informationen über den \nZustand des Grundwassers und die auf das Grundwasser einwirkenden Faktoren zu \nerhalten und auszuwerten. Dort, wo jemand Handlungen vornimmt, die geeignet sind, \nauf das Grundwasser nachteilig einzuwirken, greift im Rahmen der allgemeinen \nGefahrenabwehr die Störerhaftung einschließlich der Pflicht zu \nGefahrenerforschungseingriffen ein. \n\n26\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 27. Juli 1995 - 20 A 3252/93 - ZfW 1996, \n469.\n\n27\n\nAusgehend von diesen rechtlichen Grundsätzen ist die Anordnung der \nBeklagten, im Zusammenhang mit dem Abgrabungsvorhaben der Klägerin eine \nGrundwassermessstelle einzurichten, rechtlich nicht zu beanstanden. Sie dient der \nGefahrenerforschung zum Schutz des Grundwassers. Insoweit wird auf die \nüberzeugenden Ausführungen der von der Beklagten im Verfahren beteiligten \nFachbehörden des F. , des StUA und des Amtes für Wasser, Abfall und \nUmwelt des Kreises E. Bezug genommen. So führte das ehemalige Staatliche \nUmweltamt B. in seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 1999 aus:\n\"Die über dem Grundwasser befindlichen Deckschichten (u.a. die belebte \nBodenzone) sind generell für den Grundwasserschutz von großer Bedeutung, da der \ndem Grundwasser zusickernde Niederschlagsanteil bei der Boden- und \nUntergrundpassage eine Reinigung durch Filterwirkung, Pufferung und chemische \nUmwandlung erfährt. Die durch die Abgrabung ... in massivem Umfang stattfindende \nEntfernung bzw. Verminderung der Deckschichten (s.o.) verringert wesentlich die \nSchutzfunktion und Reinigungswirkung der Grundwasserüberdeckung und lässt \ndamit eine Beeinträchtigung des Grundwassers durch anthropogene Einträge sehr \nkonkret besorgen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass der Abgrabungsbetrieb mit einem \nintensiven Einsatz von Abbau- und Transportmaschinen verbunden ist, bei denen \nwassergefährdende Stoffe (Treibstoffe, Schmiermittel) zum Einsatz kommen und bei \ndenen auch unbemerkte Schadstoffausträge, z.B. bei Leckagen im Rahmen von \nBetriebs- oder Betankungsmaßnahmen zu besorgen sind. Der besonderen \nSchutzbedürftigkeit für das Schutzgut Grundwasser steht auch die vorgesehene \nVerfüllung nur mit `Steinen und Erde`nicht entgegen. Mit der Verfüllung dieser Stoffe \nwerden ... auf 28 (!) von insgesamt 30 m vielmehr die bisherigen durch ihren \nnatürlichen Bodenaufbau die Grundwasserschutzfunktion gewährleistenden \nDeckschichten durch eine von der Bodenstruktur her völlig andersartige und auf die \nSchutzwirkung bezogen vergleichsweise `minderwertige` Aufschüttung ersetzt, die \nwegen ihrer Mächtigkeit auch aufgrund ihrer stofflichen Andersartigkeit zu \nnachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit führen kann.\"\n\n28\n\nAuch die Klägerin bestreitet nicht die Notwendigkeit des Schutzes vorhandenen \nGrundwassers in ihrem Abgrabungsbereich. \n\n29\n\nDie Klägerin kann nicht geltend machen, die in Rede stehende Auflage sei für \nden Grundwasserschutz weder geeignet noch erforderlich, weil im Bereich ihres \nAbgrabungsgeländes Grundwasser nicht vorhanden sei. Dies ist nämlich nicht der \nFall. Für das Gericht besteht nach Auswertung sämtlicher im Verwaltungs- und im \nGerichtsverfahren eingebrachter Erkenntnisse kein vernünftiger Zweifel daran, dass \nin dem fraglichen Gebiet Grundwasser vorhanden ist. \n\n30\n\nDies ist bereits aus den im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahmen \nder Fachbehörden zu folgern. Grundwasserstand und Grundwasserfließrichtung in \ndem betroffenen Gelände lassen sich den von dem F1. ständig aktualisierten \nGrundwassergleichenplänen entnehmen. Diese werden aufgrund gewonnener Daten \nvon Grundwassermessstellen erstellt, die in der weiteren Umgebung des Geländes \nder Klägerin eingerichtet worden waren. Während der Grundwassergleichenplan \nStand Oktober 1994 das erste Grundwasserstockwerk in dem Gelände zwischen 65 \nm über NN im Westen und 60 m über NN im Osten ansiedelte, ist aufgrund des \nGrundwassergleichenplans Stand Oktober 2004 davon auszugehen, dass dasselbe \nGrundwasserstockwerk in einer Höhe um 60 m über NN anzutreffen ist. Zwei weitere \nim Oktober 2006 in einer Entfernung von ca. 800 m südlich des Abgrabungsgeländes \neingerichtete Messstellen bestätigen diese Erkenntnisse. Zwar sind die für das \nAbgrabungsvorhaben der Klägerin hieraus abgeleiteten Schlussfolgerungen mit einer \nUnsicherheit behaftet, weil die gewonnenen Daten aus Messstellen stammen, die \nüberwiegend weiter als 1 km entfernt von dem Vorhaben liegen. Jedenfalls aber ist \naufgrund der vorgenommenen Messungen das von der Klägerin vorgebrachte \nArgument widerlegt, wonach das obere Grundwasserstockwerk bergbaubedingt \ntrocken gefallen sei. Nach der Stellungnahme des F. in seinem Schreiben \nvom 19. September 2005 ist vielmehr davon auszugehen, dass im Umfeld des \nAbgrabungsstandorts im oberen Stockwerk ein zusammenhängendes \nGrundwasservorkommen existiert; die Ganglinien benachbarter Messstellen zeigten \nzwar eine deutliche Absenkung, diese schritten aber seit einigen Jahren nicht weiter \nfort. Dies sei mit der besonderen Verbreitung des grundwasserstauenden \nTonhorizonts der Tegelen-Serie zu erklären, die verhindere, dass eine vollständige \nEntleerung des obersten Grundwasserstockwerks durch die Sümpfungsmaßnahmen \nin U. -S1. eintrete. Die Kammer hat keinen Anlass, diese in sich \nnachvollziehbaren und durch sachkundige Ermittlungstätigkeit fundierten \nSchlussfolgerungen des F. anzuzweifeln. Bestätigt werden sie u.a. durch die \nStellungnahme des Geologischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen vom 7. März \n2000 gegenüber der Beklagten, wonach im Plangebiet nach Einstellung der \nsümpfungsbedingten Grundwasserabsenkung langfristig sogar mit einem \nWiederanstieg bis auf das ursprüngliche Niveau von 79 m über NN im \nAnstrombereich der Abgrabungsfläche zu rechnen sei. \n\n31\n\nOb bereits diese Erkenntnisse ausreichen, um die Erforderlichkeit der \nGrundwassermessstelle im Abgrabungsgelände zu begründen, wofür einiges spricht, \nkann hier offen bleiben. Das Vorhandensein von Grundwasser im \nAbgrabungsgelände wird jedenfalls durch die aus der am 11. April 2006 \nvorgenommenen Spülbohrung gewonnenen Erkenntnisse bestätigt. Die mit der \nBohrung beauftragte Fa. H. begann mit der Bohrung am 11. April 2006, der \nGrundwassermesspegel wurde am 12. April 2006 etwa gegen 12.00 Uhr \nniedergebracht. Bei der Bohrung wurden ca. 250.000 l Wasser eingesetzt. Am \n13. April 2006 wurde der Grundwasserruhestand eingemessen. Hierbei wurde ein \nRuhewasserspiegel bei 32,90 m ab Geländeoberkante - GOK - (diese liegt bei ca. \n90 m über NN) gemessen. Auch bei späteren Messungen durch das Amt für Wasser, \nAbfall und Umwelt beim Oberkreisdirektor des Kreises E. wurden Wasserstände \ngemessen. Nach den Erläuterungen des Vertreters des F. , Dr. D. , in der \nmündlichen Verhandlung bestätigen die von der Bohrfirma vorgenommenen \nAufzeichnungen der Gammastrahlung der vorgefundenen Erdmaterialien, dass in \neiner Tiefe von ca. 50 m ab Geländeoberkante eine Schicht vorzufinden ist, die als \nGrundwassernichtleiter zu interpretieren ist. Bei dem über dieser Schicht \nangetroffenen Wasser handelte es sich um Grundwasser. Dies steht für die Kammer \naufgrund der Ergebnisse des Pumpversuchs am 13. April 2006 und der \nüberzeugenden Erläuterungen des Vertreters des F. , Dr. D. , in der \nmündlichen Verhandlung außer Zweifel. So war nach Abschluss des Pumpversuchs, \nin dessen ca. halbstündigen Verlauf eine Absenkung des Wasserspiegels von \n32,900 m ab GOK auf 33,990 m ab GOK beobachtet worden war, der Wasserspiegel \nin der Zeit von 11.30 Uhr bis 11.40 Uhr wieder auf 32,88 m ab GOK angestiegen. \nDieser Vorgang kann nur damit erklärt werden, dass nach dem Pumpversuch von \naußen Wasser in das Bohrloch nachgeflossen ist. Hierdurch ist aber bereits die \nAnnahme der Klägerin widerlegt, dass im Bohrloch kein Grundwasser, sondern \nausschließlich Rückstände des bei der Bohrung eingesetzten Spülwassers \nanzutreffen seien. Wäre dies zutreffend, wäre der Umstand, dass nach der \nEntnahme von ca. 2.000 l Wasser der Wasserspiegel wieder deutlich anstieg, nicht \nzu erklären. Darüber hinaus hält das Gericht die Annahme der Klägerin auch \naufgrund der übereinstimmenden Stellungnahmen der Fachbehörden hierzu für \nabwegig. Sowohl der F1. mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 als auch das \nStUA mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 und schließlich das Amt für Wasser, \nAbfall und Umwelt des Kreises E. mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 haben \nüberzeugend dargelegt, dass das angetroffene Wasser im Bohrloch nicht lediglich \ndas eingesetzte Spülwasser sein konnte. Hiergegen sprach bereits die benötigte \nMenge von 250.000 l Spülwasser, welche darauf hindeutete, dass die \nDurchlässigkeit der Erdschichten zu einem erheblichen Wasserverlust führte. Damit \naber, dass das Spülwasser im Bohrloch in großen Mengen abströmen konnte, ist die \nAnnahme der Klägerin, dass (ausschließlich) noch Spülwasser im Bohrloch stünde, \nnicht zu vereinbaren. Dafür, dass bei der Spülung eingesetzte Dichtungsmittel das \nweitere Abfließen des Spülwassers im Bohrloch verhinderten, spricht nach alldem \nnichts. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257422","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-25/5-k-1767-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257422","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257422","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-25/5-k-1767-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257422","retrieved":"2026-07-09 02:21:39.995027+00:00"}}