{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0221.1K38.06.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":"1. Kammer","decided":"2008-02-21","aktenzeichen":"1 K 38/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Beklagte wird unter Änderung des Widerspruchsbe-scheides \ndes Landesamtes für Besoldung und Versorgung des Landes NRW vom \n 00.00.0000verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. September 2003 bis \n31. Dezem-ber 2004 einen weiteren kinderbezogenen Anteil im Fami-lienzuschlag in \nHöhe von 600,24 EUR zuzüglich 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz ab dem \n5. Januar 2006 (Klageerhebung) zu zahlen.\n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\n2. Der Kläger trägt 2/3, der Beklagte 1/3 der Kosten des Ver-fahrens.\n\n3. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Be-klagte kann die \nVollstreckung abwenden, wenn er zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden \nBetrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer 53-jährige Kläger steht als Richter am Amtsgericht im Dienst des beklagten \nLandes. Er erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 der \nBundesbesoldungsordnung R (Anlage III zum Bundesbesoldungsgesetz - BBesG -). \nEr ist Vater von drei im Dezember 1982, Oktober 1986 und Dezember 1990 \ngeborenen Kindern. Für zwei dieser Kinder bezog seine damalige Ehefrau, die als \nbeamtete Lehrerin ebenfalls im Landesdienst steht und die sich nach Angaben des \nKlägers im Oktober 2002 von ihm getrennt hatte, bis zum 31. August 2003 \nKindergeld. Für das dritte Kind erhielt der Kläger das Kindergeld bis zum 31. August \n2003. Mit gemeinsamer Erklärung vom August 2003 bestimmten der Kläger und \nseine damalige Ehefrau, dass er ab dem 1. September 2003 für alle drei Kinder \nkindergeldberechtigt sei. Die Scheidung erfolgte mit rechtskräftigem Urteil vom \n12. Oktober 2004.\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000informierte das Landesamt für Besoldung und \nVersorgung NRW (LBV) den Kläger, dass es den Vorbehalt der \nverfassungsgerichtlichen Überprüfung der Familienzuschläge für dritte und weitere \nKinder für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 aufhebe und die \nFamilienzuschlagszahlungen für endgültig erkläre. Den Widerspruch des Klägers \nwies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück. Zwar bestehe \nfür die Zeit von Januar 2000 bis Dezember 2001 dem Grunde nach ein Anspruch auf \nNachzahlung eines erhöhten Familienzuschlages für das dritte Kind. Da der Kläger \nselbst in diesem Zeitraum keine Familienzuschläge für das dritte Kind erhalten habe, \nkönnten ihm auch keine Erhöhungsbeträge nachgezahlt werden. Im Übrigen sei die \nBerechnung und Gewährung des Familienzuschlages rechtmäßig erfolgt.\n\nDer Kläger hat am 5. Januar 2006 Klage erhoben.\nEr ist der Ansicht, dass die Alimentierung verfassungswidrig ist, soweit ihm in der \nVergangenheit ein zu niedriger kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag für sein \ndrittes Kind gezahlt worden ist.\n\nDer Kläger beantragt,\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LBV vom \n 00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n 00.00.0000 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom \n1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2004 einen weiteren \nkinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag zuzüglich 5 Prozent-\npunkte über dem Basiszinssatz ab dem 5. Januar 2006 \n(Klageerhebung) auszuzahlen.\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber mit den für dritte und weitere \nKinder getroffenen besoldungs- und steuerrechtlichen sowie sozialpolitischen \nVerbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu \nden kinderbezogenen Leistungen ausreichend berücksichtigt habe.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die sämtlich \nGegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat für die Zeit von \nSeptember 2003 bis einschließlich Dezember 2004 einen Anspruch auf Zahlung \neines weiteren kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag in Höhe von \n600,24 EUR. Der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch für die Zeit von Januar \n1999 bis August 2003 besteht indes nicht. Insoweit ist der Widerspruchsbescheid des \nLBV vom 13. Dezember 2005 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.\n\nZur Begründung des Anspruchs des Klägers für den Zeitraum September 2003 \nbis einschließlich Dezember 2004 verweist die Kammer zunächst auf das den \nBeteiligten bekannte\n Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - in: \nNWVBl. 2007, 265 ff.\n\nDie Kammer folgt den dortigen Gründen und der Berechnungsmethode - mit \nAusnahme der Erstreckung des Anspruchs auf das Jahr 1999 - vollinhaltlich. Danach \nbesitzt der Kläger ab September 2003 für sein drittes Kind einen Anspruch auf \nNachzahlung kinderbezogener Anteile im Familienzuschlag in Höhe von monatlich \n40,02 EUR (für das Jahr 2003 also 160,08 EUR). Für das Jahr 2004 steht ihm \nmonatlich ein solcher Anspruch von 36,68 EUR, das heißt auf das Jahr bezogen ein \nAnspruch von insgesamt 440,16 EUR zu. Daraus resultiert ein (Gesamt-)Anspruch \nvon 600,24 EUR.\n\nDie Zuerkennung von Prozesszinsen auf diesen Anspruch ab Rechtshängigkeit \nberuht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der \ndem Kläger für das jeweilige Jahr zuzusprechende - ihm tatsächlich zustehende - \nBetrag die maßgebliche Grundlage. Für den Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht \nerheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf Alimentation selbst \nangibt, es sei denn er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier nicht \ngegeben ist. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten \nVerwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amts \nwegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies \ngilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der \nkomplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der \nBeamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht \nabzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise \nzu berechnen.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - BVerwGE \n121, 91 ff.\n\nDa es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe \nvon Zahlungsansprüchen handelt,\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -\n, juris,\n\nist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch \nnicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn \nder Anspruch lässt sich durch den Beklagten jederzeit rechnerisch unzweifelhaft \nermitteln. \n\nDie weitergehende Klage ist indes unbegründet.\n\nFür das Jahr 1999 gilt folgendes: Da der Anspruch der Richter, Beamten und \nSoldaten auf eine alimentationsgerechte Besoldung grundsätzlich unmittelbar (nur) \naus dem Gesetz folgt, vgl. § 2 BBesG und die bislang an den Kläger ausgezahlte \nBesoldung für das Jahr 1999 den gesetzlichen Vorgaben entsprach, kann sich sein \nAnspruch nur auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dessen \nBeschluss vom 24. November 1998 stützen. Der 2. Teil der Entscheidungsformel des \nBeschlusses begründet - ausnahmsweise - Leistungsansprüche der betroffenen \nBeamten, Richter und Soldaten auf weitere kinderbezogene Anteile im \nFamilienzuschlag, sofern der Gesetzgeber den vom Bundesverfassungsgericht zuvor \nausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, \na.a.O.\n\nEntgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen in seinem\n\n Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, a.a.O.,\n\nwird damit für den Kläger jedoch kein Leistungsanspruch für das Jahr 1999 \nbegründet. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, das in seinem\n\n Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a. a. O.,\n\nden gegenteiligen Standpunkt vertreten hat und einen Leistungsanspruch für \ndieses Jahr nicht erkennt. Dies deckt sich mit der maßgeblichen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts, welches den Verwaltungsgerichten mit Wirkung vom \n1. Januar 2000 die Vollstreckungsbefugnis hinsichtlich der zu geringen \nBesoldungsanteile eingeräumt hat und andererseits den Leistungsanspruch \nsämtlicher Besoldungsempfänger erst auf die Zeit ab dem 1. Januar 2000 festgesetzt \nhat. Dazu heißt es im Tenor zu 2. des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts \nwörtlich (Hervorhebungen durch die Kammer):\n\n\"Der Gesetzgeber hat die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage bis zum \n31. Dezember 1999 mit der Verfassung in Übereinstimmung zu bringen.\nKommt der Gesetzgeber dem nicht nach, so gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000:\nBesoldungsempfänger haben für das 3. und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind \nAnspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115 v. H. des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, ...\"\n\nDiese Formulierung macht deutlich, dass der materielle Anspruch auf \nfamilienbezogene Gehaltsbestandteile nach Maßgabe der Berechnung des \nBundesverfassungsgerichts - wie auch die Vollstreckungsbefugnis der \nVerwaltungsgerichte - erst mit Wirkung vom 1. Januar 2000 besteht.\n\nIm übrigen steht der Anspruch auf die kinderbezogenen Anteile im \nFamilienzuschlag gemäß § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG nur demjenigen zu, der \ngleichzeitig auch den Anspruch auf Erhalt des Kindergeldes hat. Diese - als \nsogenannte Konkurrenzregel bekannte - Vorschrift soll all diejenigen Fälle erfassen, \ndie bei den unterschiedlichen Situationen des Zusammenlebens in oder außerhalb \neiner ehelichen Gemeinschaft sowie bei den verschiedenartigen \nBeschäftigungsverhältnissen der Partner entstehen. Denn auch die Alimentation \nbzw. der Anspruch auf Alimentation kann sich ändern, je nachdem welche Form des \nZusammenlebens oder Getrenntlebens die Väter und Mütter von Kindern wählen. Die \nSichtweise des Klägers, der allein darauf abstellt, dass er Vater von drei Kindern ist \nund sein Dienstherr verpflichtet ist, ihn in Bezug auf seine Kinder in einer bestimmten \nHöhe zu alimentieren, ist zu schlicht. Sie berücksichtigt nicht, dass - gerade wie im \nFall des Klägers - die unterschiedlichsten Situationen auftreten können, die auch \nunmittelbar Einfluss auf den Unterhaltsbedarf der Kinder und die entsprechende \nAlimentationspflicht des Dienstherrn haben. So macht es einen Unterschied, ob der \nBeamte/Richter mit zwei, drei oder mehr seiner Kindern zusammenlebt und sie zu \nunterhalten hat. Die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Partner in Bezug auf die \ngemeinsamen Kinder sind ebenso zu berücksichtigen wie die verfassungsrechtliche \nVorgabe, dass die kinderbezogenen (erhöhten) Leistungen dem Vater/der Mutter \nnicht doppelt, sondern nur ein Mal zufließen sollen. Letzteres bedeutet aber nicht, \ndass der erhöhte kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag in jedem Fall und \nausschließlich von der Anzahl der Kinder als solcher abhängig ist. Insoweit ist die \nRegelung, die an die Berechtigung zum Erhalt des Kindergeldes anknüpft, \nsachgerecht, weil auch das Kindergeld die Zielrichtung hat, den Unterhaltsbedarf der \nKinder auszugleichen bzw. hierzu einen Beitrag zu leisten. Nur dann, wenn die \nEinkommens- und Lebensverhältnisse des Vaters und der Mutter dergestalt sind, \ndass eine dieser Personen von seinem Arbeitgeber nicht die dem kinderbezogenen \nAnteil im Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält, kann es nicht darauf \nankommen, ob der andere Elternteil, der seinerseits Anspruch auf den \nkinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag haben würde, nur deshalb von dieser \nLeistung ausgeschlossen ist, weil er gleichzeitig nicht als der Kindergeldberechtigte \nbestimmt worden ist. In einem solchen Fall würde dann tatsächlich keiner der \nElternteile und damit letztlich auch nicht die Kinder in den Genuss der ihnen von dem \nBesoldungsgesetzgeber zugebilligten erhöhten Alimentation kommen. Für diesen \nFall hat das\n\n Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom \n22. September 2006 - 2 LB 387/01 -\n\nzu Recht ausgeführt, dass die Konkurrenzregel des § 40 Abs. 5 Satz 1 BBesG \nnicht gelten kann.\n\nSo liegt der Fall hier jedoch nicht. Anders als in dem vom Niedersächsichen \nOberverwaltungsgericht entschiedenen Fall sind der Kläger und seine geschiedene \nEhefrau, die Mutter der drei Kinder, beide im öffentlichen Dienst beschäftigt und \nerhalten demgemäß Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz. Auch der \ngeschiedenen Ehefrau des Klägers standen somit die kinderbezogenen Anteile im \nFamilienzuschlag zu, und zwar zu der Zeit, als sie für die - damals noch \ngemeinsamen - Kinder kindergeldberechtigt war. Dabei kommt es nicht darauf an, \naus welchem Grund der Kläger und seine geschiedene Ehefrau sich bis August 2003 \nentschieden hatten, den Bezug des Kindergeldes auf die geschiedene Ehefrau des \nKlägers zu übertragen. Allein der Umstand der Kindergeldberechtigung durch die \ngeschiedene Ehefrau des Klägers ist maßgeblich, um die Konkurrenzregel des § 40 \nAbs. 5 Satz 1 BBesG auszulösen. Wollte man dies anders sehen, würde der Wille \ndes Gesetzgebers in das Gegenteil verkehrt, wenn man es als ausreichend \nbetrachtet, dass einer der beiden (früheren Familien-)Partner den Anspruch auf den \nerhöhten Anteil im Familienzuschlag geltend macht kann, auch wenn er für den \nZeitraum nicht kindergeldberechtigt war.\n\nDaraus ergibt sich, dass der Kläger erst ab dem Zeitpunkt, ab dem er sich mit \nseiner geschiedenen Ehefrau darauf geeinigt hatte, dass er allein das Kindergeld für \nalle drei Kinder erhalten soll, und dies dem LBV mitgeteilt wurde, auch den Anspruch \nauf den erhöhten kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag bezüglich seines \ndritten Kindes erhielt. Dies war der 1. September 2003 bis einschließlich \n31. Dezember 2004.\n\nDen vorstehenden Sachverhalt und die Rechtslage hat die Kammer mit den \nErschienenen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 ausgiebig \nerörtert. Da der Sachverhalt geklärt und die Rechtslage eindeutig ist, ist der Antrag \ndes Klägers auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 VwGO \nzurückzuweisen. Der Kläger hat nichts vorgetragen, was eine (weitere) Erörterung in \neiner erneu-ten mündlichen Verhandlung notwendig machen würde.\n\nDies gilt auch für seine Argumentation in den nachgereichten Schriftsätzen vom \n22. und 25. Februar 2008. Zunächst führt der Kläger aus, dass seine geschiedene \nFrau einen Anspruch auf Erhöhung des kinderbezogenen Anteils im \nFamilienzuschlag nicht geltend gemacht habe. Er selbst stellt deshalb das hilfsweise \nBegehren, vermeintliche Erhöhungsbeträge seiner geschiedenen Ehefrau \nzuzusprechen. Dieses Begehren ist schon unzulässig, da dem Kläger hierzu die \nProzessführungsbefugnis fehlt. Mit seinem Hilfsbegehren macht er prozessual einen \nvermeintlich bestehenden materiellen Anspruch seiner geschiedenen Ehefrau \ngeltend, ohne hierzu in irgendeiner Weise den Nachweis einer Legitimation geführt \nzu haben. \n\nInhaltlich beschäftigen sich die nachgereichten Ausführungen des Klägers im \nWesentlichen damit, dass der Kläger meint, die Alimentation in Bezug auf seine drei \nKinder sei eine feststehende Größe, die er in jedem Fall beanspruchen könne, weil \nder Dienstherr sich ansonsten seiner Verpflichtung in verfassungswidriger Weise \nentziehe. Der Kläger übersieht, dass die Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn \nvon der Einhaltung gewisser Regeln, die auch verfassungsrechtlich nicht zu \nbeanstanden sind, abhängig ist, wie beispielsweise den Erhalt des Kindergeldes \ngemäß § 40 Abs. 2 und 5 BBesG. Wenn er dazu ausführt, dass § 40 Abs. 5 BBesG \nnicht regelt, an welchen Elternteil nach einem Wechsel in der \nKindergeldberechtigung Nachzahlungen aus früheren Zeiträumen zu leisten sind, hat \ner - isoliert betrachtet - mit dieser Überlegung recht. Die Schlussfolgerung des \nKlägers, dass für diesen Fall jedenfalls ein Elternteil für die rückständigen Ansprüche \nforderungsberechtigt ist, ist indes aus den oben genannten Gründen nicht zutreffend. \nAuch könnte eine Erklärung seiner geschiedenen Ehefrau, dass der Kläger für eine \nZeit, als er selbst nicht kindergeldberechtigt war, gleichwohl die Erhöhungsbeträge \nerhalten soll, jetzt nicht mehr wirksam erfolgen.\n\nSoweit der Kläger vorträgt, dass er davon ausgeht, dass seine geschiedene \nEhefrau die Aufhebung des Vorbehalts betreffend den kinderbezogenen Anteil im \nFamilienzuschlag nicht erhalten hat, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche \nUnterrichtung und Bescheidung der geschiedenen Ehefrau im Jahre 2004 auch nicht \nmehr notwen-dig war. Zu diesem Zeitpunkt war allein der Kläger als der \nKindergeldberechtigte für alle drei Kinder bestimmt worden war, so dass die \nSachlage mit der entsprechenden Unterrichtung nur auf ihn zutreffen konnte. Im \nÜbrigen hätte es dem Kläger oblegen, seine geschiedene Ehefrau wegen der \n(Weiter-)Verfolgung der (vermeintlichen) Ansprüche zu befragen, als er von der \nAufhebung des Vorbehaltes unterrichtet worden war. Dies hat der Kläger \noffensichtlich unterlassen.\n\nDer weitere Vortrag, dass der Beklagte jedenfalls schlüssig zum Ausdruck \ngebracht habe, dass er den Kläger auch für die Zeit vor September 2003 als \nanspruchberechtigt ansieht, entbehrt jeder Grundlage.\n\nDie Rüge der fehlenden Sachaufklärung durch das Gericht, die der Kläger im \nHinblick darauf erhebt, dass er selbst erst ab September 2003 für alle drei Kinder \nkindergeldberechtigt gewesen sei, ist zurückzuweisen. Die insoweit vom Kläger \nformulierten Fragen haben nichts mit seinem behaupteten Anspruch auf die \nErhöhung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag zu tun. Es ist \nbeispielsweise für die Entscheidung nicht von Bedeutung, ob die geschiedene \nEhefrau des Klägers für die Jahre 2000 und 2001 eine Nachzahlung erhalten hat. \nFalls sie eine Nachzahlung erhalten hat, wäre ein Anspruch des Klägers für diesen \nZeitraum ohne Weiteres ausgeschlossen. Falls sie keine Nachzahlung erhalten hat, \nmüsste auch die geschie-dene Ehefrau des Klägers ihren vermeintlichen Anspruch \ngeltend machen, weil nur sie nach dem Vortrag des Klägers zu diesem Zeitpunkt \nauch kindergeldberechtigt gewesen war.\n\nSchließlich belegen die als \"Feststellungen\" formulierten Behauptungen des \nKlägers lediglich, dass er über die Handlungsweisen seiner geschiedenen Ehefrau in \nder Vergangenheit nicht informiert ist und nunmehr versucht, über das LBV und das \nGericht für ihn vermeintlich vorteilhafte Erkenntnisse zu gewinnen. Für eine derartige \nAusforschung mit Hilfe des Gerichts besteht kein Anlass.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m.§ § 708 Nr. 11, \n711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-21/1-k-38-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":4},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-21/1-k-38-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:55.453997+00:00"},"card":{"id":"vg-aachen/2008-02-21/1-k-38-06","court":"VG Aachen","court_id":"vg-aachen","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Aachen","panel":"1. 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