{"status":"available","doknr":"OLD257663","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0215.9K1619.05.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-15","aktenzeichen":"9 K 1619/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Tochter L. der Kläger besuchte bis März 2005 die Realschule in O. . \nDann beantragten die Kläger die Aufnahme L. s in die Städtische Realschule \nT. , da sie einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Problemen ihrer \nTochter und dem Schulbesuch in O. sahen. Nachdem der Rektor der \nStädtischen Realschule T. den Antrag auf Aufnahme abgelehnt hatte, \nverpflichtete das erkennende Gericht ihn auf Antrag der Kläger mit Beschluss vom \n5. April 2005 - 9 L 155/05 - im Wege der einstweiligen Anordnung, die Tochter der \nKläger vorläufig aufzunehmen.\n\n3\n\nDie Kläger beantragten mit Schriftsatz vom 14. April 2005 bei dem Beklagten die \nÜbernahme der Schülerfahrkosten für ihre Tochter.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. April 2005 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte \nzur Begründung aus, dass nach § 9 Abs. 3 der Schülerfahrkostenverordnung \n(SchfkVO) für die Tochter der Kläger die Realschule O. die nächstgelegene \nSchule sei, da sie mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren \nAufwand an Zeit erreicht werden könne und schulorganisatorische Gründe dem \nBesuch nicht entgegenstünden. Werde eine andere als die nächstgelegene \nöffentliche Schule besucht, würden nach § 9 Abs. 7 SchfkVO vom Schulträger der \nbesuchten Schule Schülerfahrkosten nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, \nder beim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Da die \nStadt O. einen Schülerspezialverkehr eingerichtet habe, ohne dass die Kosten \nauf die einzelnen Schüler umgelegt würden, bestehe für ihn - den Beklagten - auch \nkeine Pflicht zur Übernahme fiktiver Kosten.\n\n5\n\nDie Kläger erhoben mit Schreiben vom 18. Mai 2005 Widerspruch und machten \ngeltend, dass dem Besuch der Realschule O. durch ihre Tochter \nschwerwiegende Gründe entgegenstünden. Die Regelung des § 9 Abs. 3 SchfkVO \nsei nicht anwendbar, da das Gericht den Leiter der Städtischen Realschule T. \nverpflichtet habe, ihre Tochter aufzunehmen. Die Realschule in T. sei daher für \nihre Tochter die zuständige Schule.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück und führte zur Begründung neben den bereits im \nAblehnungsbescheid dargelegten Gründen aus, dass das Gericht im Beschluss vom \n5. April 2005 ausschließlich über die Verpflichtung zur Aufnahme der Tochter der \nKläger in die Realschule in T. entschieden habe, daraus jedoch keine \nVerpflichtung zur Übernahme der notwendigen Fahrkosten durch den Beklagten \nherzuleiten sei.\n\n7\n\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben. Sie halten an ihrer Auffassung fest \nund wiederholen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.\n\n8\n\nDie Kläger beantragen,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n21. April 2005 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 14. Juni 2005 zu verpflichten, die Schülerfahrkosten zum \nBesuch der Städtischen Realschule T. für die Tochter \nL. ab dem 8. April 2005 zu erstatten.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheides.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akte des Eilverfahrens 9 L 155/05 sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 21. April 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Juni 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger \nnicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die begehrte Übernahme der \nFahrkosten ihrer Tochter zum Besuch der Städtischen Realschule T. durch den \nBeklagten.\n\n17\n\nRechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten sind \ndie §§ 1 Abs. 3, 2 und 7 des Schulfinanzgesetzes (SchFG) in Verbindung mit den \nVorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) jeweils in der bis zum \n1. August 2005 geltenden Fassung bzw. § 97 Abs. 1 und 4 des Schulgesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit den Vorschriften der \nSchülerfahrkostenverordnung in der Fassung vom 16. April 2005. Nach §§ 5 Abs. 1 \nund 2, 7 Abs. 1 SchfkVO besteht ein Anspruch auf Übernahme von \nSchülerfahrkosten dem Grunde nach für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule. \nNächstgelegene Schule ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO für Schüler der nicht \nbereits in § 9 Abs. 1 und 2 SchfkVO angeführten Schulen, wenn - wie vorliegend - \nkein Schuleinzugsbereich gebildet worden ist, die Schule der gewählten Schulform, \ndie mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit \nerreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht \nentgegenstehen.\n\n18\n\nDanach ist im vorliegenden Fall die nächstgelegene Realschule die in O. . \nSie liegt näher zur Wohnung der Kläger als die Städtische Realschule T. und ist \nfür Schüler aus dem Stadtgebiet I. ohne Kostenaufwand zu erreichen, da der \nSchulträger für sie einen Schülerspezialverkehr eingerichtet hat, dessen Nutzung für \ndie Schüler kostenfrei ist. Dem Besuch der Schule stehen auch keine \nschulorganisatorischen Gründe im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO \nentgegen.\n\n19\n\nSchulorganisatorische Gründe in diesem Sinne sind gemäß Ziff. 9.32 der \nVerwaltungsvorschriften zur Ausführung der Schülerfahrkostenverordnung \n(VVzSchfkVO) alle Maßnahmen, die von einem Schulträger oder der Schule im \nRahmen der zustehenden Organisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs \ngetroffen werden; beispielhaft führt die Vorschrift Gründe der Aufnahmekapazität, der \nZusammen-fassung von Hauptschülerinnen und -schülern aus \nZuwanderungsfamilien in Vorbereitungsklassen ungeachtet bestehender \nSchuleinzugsbereichsregelungen sowie die Entlassung von einer Schule auf. Dazu \ngehört auch die Festlegung der Zahl der Klassen und der Anzahl der Schüler pro \nKlasse auf der Grundlage der dazu ergangenen gesetzlichen Bestimmungen und \nVerwaltungsvorschriften ebenso wie die darauf abgestellte Entscheidung über die \nAufnahme eines Schülers,\n\n20\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 19. Oktober 2000 - 19 E 113/00 -, \njuris; Urteil vom 14. August 1979 - 8 A 1716/77 -, juris.\n\n21\n\nEine Maßnahme dieser Art zur (verbindlichen) Regelung des Schulbesuchs ist \nvorliegend mit der Entscheidung der Realschule O. , in bestimmten \nRäumlichkeiten Unterricht zu erteilen, nicht getroffen worden.\n\n22\n\nEs sind vom Schulträger oder der Leitung der Schule im Rahmen der \nOrganisationsbefugnisse zur Regelung des Schulbesuchs auch keine Umstände \nverursacht worden, die zu den schulorganisatorischen Gründen im Sinne von § 9 \nAbs. 3 Satz 2 SchfkVO gerechnet werden könnten,\n\n23\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2000 \n- 19 E 113/00 -, juris.\n\n24\n\nDies würde ein Verhalten im Zusammenhang mit den Organisationsbefugnissen \nzur Regelung des Schulbesuchs voraussetzen, wie etwa die Auskunft, dass die \nAufnahmekapazität der Schule erschöpft sei. Ein derartiges, auf die Regelung des \nSchulbesuchs gerichtetes Verhalten, ist durch die Realschule in O. jedoch nicht \nerfolgt. Schulorganisatorische Gründe beruhen auf den Zugang zur Schule nach \naußen,\n\n25\n\nvgl. Schlaf, \"Das Recht der Schülerfahrkosten in Nordrhein-\nWestfalen\", Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) \n1991, 366, 369,\n\n26\n\nregelnden Maßnahmen oder Ursachensetzungen. Der Zugang zur Realschule in \nO. ist durch das Verhalten des Schulträgers bzw. der Schule nicht nach außen \nbegrenzt worden.\n\n27\n\nEs liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 6 SchfkVO (ab 1. August 2005: § 9 Abs. 5 \nSchfkVO) vor, wonach schulorganisatorische Gründe im Sinne des Abs. 3 der \nVorschrift dem Besuch der nächstgelegenen Schule auch dann entgegenstehen, \nwenn ein damit verbundener Schulwechsel nach dem erreichten Stand der \nSchullaufbahn die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde. Denn diese \nVorschrift betrifft die Frage des Schulwechsels zum Besuch der nähergelegenen \nSchule, während es vorliegend um den Wechsel von dieser Schule zu einer \nentfernter gelegenen geht. Anderes gilt auch nicht für das Schuljahr des Besuchs der \nAbschlussklasse. Zwar bestimmt Ziff. 9.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 9 Abs. 5 \nSchfkVO in der im Schuljahr 2006/2007 geltenden Fassung, dass eine wesentliche \nBeeinträchtigung der Ausbildung bei einem Wechsel in der Abschlussklasse vorläge. \nHiervon erfasst wird jedoch nur ein Wechsel, der im Laufe des Abschlussschuljahres \nerforderlich werden würde, nicht aber der Fall, dass ein Wechsel zur nächst-\ngelegenen Schule bereits vorher notwendig gewesen wäre, um Schülerfahrkosten \nerstattet bekommen zu können. Dies folgt nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut, \nsondern wird auch durch die Entstehungsgeschichte besagter Bestimmung bestätigt. \nAnlass für die Regelung in der Schülerfahrkostenverordnung war nämlich die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum \nAusbildungsförderungsrecht,\n\n28\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1990 - 17 A 507/89 -, juris; \nLieberich/Rombey, Schülerfahrkosten und Schülerbeförderung in \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, 1980, § 9 Rn 13,\n\n29\n\nwonach es auf einen Wechsel in dem dort maßgeblichen Schuljahr \nankommt.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1978 - V \nC 49.77 -, Amtliche Entscheidungssammlung Bd. 57, S. 198.\n\n31\n\nDem Besuch der Realschule in O. stehen auch keine Gründe in Analogie zu den \nin § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO geregelten schulorganisatorischen Gründen \nentgegen.\n\n32\n\nDabei lässt die Kammer dahinstehen, ob nicht grundsätzlich eine \neinschränkende Auslegung geboten ist,\n\n33\n\nvgl. in diesem Sinne Schlaf, a.a.O., S. 366.\n\n34\n\nDie analoge Anwendung einer Vorschrift erfordert jedenfalls eine \nRegelungslücke; es müssen vergleichbare Umstände vorliegen und die \nNotwendigkeit einer Regelung bestehen. Letzteres ist vorliegend bereits fraglich, weil \nschon die Notwendigkeit einer Schülerfahrkostenerstattung an sich zweifelhaft ist. Im \nRahmen der Leistungs-verwaltung kommt dem Gesetz- oder Verordnungsgeber ein \nweitgehender Regelungsspielraum zu. Er könnte sogar eine Übernahme von \nSchülerfahrkosten insgesamt völlig ausschließen, ohne dass dies das Recht auf freie \nSchulwahl berührte und als verfassungswidrig zu qualifizieren wäre,\n\n35\n\nvgl. zu Ausbildungskosten allgemein OVG NRW, Urteil vom 14. \nSeptember 1979 - V A 968/78 -, tlw. abgedruckt in \nLieberich/Rombey, a.a.O., Anh. III, 11.\n\n36\n\nDie Notwendigkeit einer Regelung ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Beschluss \nder Kammer in dem auf vorläufige Aufnahme in die Städtische Realschule T. \ngerichteten Eilverfahren vom 5. April 2005. Die dieser Entscheidung zugrunde \nliegende Vorschrift des § 6 der Allgemeinen Schulordnung besitzt keine Relevanz \nbezüglich der Frage der Schülerfahrkostenerstattung,\n\n37\n\nvgl. für die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 \nSchulverwaltungs-gesetz: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil \nvom 3. März 2000 - 1 K 5489/99 -, NRWE (www.service.nrw.de).\nLetzlich kann die Frage der Notwendigkeit einer Regelung dahingestellt bleiben, \ndenn es liegt jedenfalls keine den in der Schülerfahrkostenverordnung geregelten \nschulorganisatorischen Gründen vergleichbare Situation vor. Die Regelung, in \nwelchen Räumen Schüler unterrichtet werden, betrifft den innerorganisatorischen \nBereich der Schule. Sie richtet sich zudem nicht gezielt auf einzelne Schüler oder \nbestimmte Gruppen von Schülern, um deren Schulbesuch zu ermöglichen oder \nauszuschließen. \n\n38\n\nEin Anspruch auf die begehrte Fahrkostenerstattung ergibt sich schließlich nicht \naus § 9 Abs. 7 SchfkVO (ab 1. August 2005: § 9 Abs. 6 SchfkVO). Nach dieser \nVorschrift werden, wenn eine andere als die nächstgelegene öffentliche Schule im \nSinne der Schülerfahrkostenverordnung besucht wird, Schülerfahrkosten vom \nSchulträger der besuchten Schule nur bis zur Höhe des Betrages übernommen, der \nbeim Besuch der nächstgelegenen öffentlichen Schule anfallen würde. Da für den \nBesuch der Realschule O. wegen des vom Schulträger eingerichteten Schüler-\nspezialverkehrs für Schüler aus dem Stadtgebiet I. keine Kosten anfallen \nwürden, scheidet eine Übernahme fiktiver Schülerfahrkosten für den Besuch einer \nanderen Schule aus.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n40\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n41\n\nDie Berufung ist gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulassen, weil \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die Frage, was unter \nschulorganisato-rischen Gründen i. S. v. § 9 Abs. 3 Satz 2 SchfkVO zu verstehen ist \nund ob in Fällen wie dem vorliegenden eine analoge Anwendung der Vorschrift zum \nTragen kommen könnte, ist klärungsbedürftig und hat über den Einzelfall \nhinausgehende Bedeutung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-15/9-k-1619-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-15/9-k-1619-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257663","retrieved":"2026-07-09 02:22:00.360413+00:00"}}