{"status":"available","doknr":"OLD257711","ecli":"ECLI:DE:VGAC:2008:0214.4K781.07.00","court":"Verwaltungsgericht Aachen","senate":null,"decided":"2008-02-14","aktenzeichen":"4 K 781/07","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n \n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund \ndes Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin stellt im Satzungsgebiet der Stadt B. Spielautomaten auf. Der \nBeklagte erhebt Vergnügungssteuer auf der Grundlage der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt B. . Am 1. April 2006 trat die am \n22. Februar 2006 beschlossene neue Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. \n(VgStS 2006) in Kraft. Nach § 9 Abs. 1 VgStS 2006 erfolgte die Besteuerung von \nGeldspielautomaten nicht mehr unter Anwendung eines Stückzahlmaßstabes. \nMaßgeblich war nunmehr der sog. \"Spieleraufwand\".\n\n3\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 lautete in seiner ursprünglichen Fassung:\n\n4\n\n\"§ 9 Apparate\n\n5\n\n(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit bemisst \nsich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes des \nVeranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des \nSpieleraufwandes. Der Spieleraufwand errechnet sich aus der Anzahl der bezahlten Spiele, \nmultipliziert mit dem Preis pro Spiel. Bei Verwendung von Chips, Token und dergleichen ist der \nhierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen.\"\n\n6\n\nDurch den am 6. Juni 2007 beschlossenen 2. Nachtrag zur \nVergnügungssteuersatzung wurde mit Rückwirkung zum 1. April 2006 die \nVergnügungssteuersatzung geändert.\n\n7\n\n§ 9 Abs. 1 VgStS 2006 wurde wie folgt gefasst:\n\n8\n\n\"(1) Für die Benutzung von Apparaten nach § 1 Abs. 3 Nr. 4 mit Gewinnmöglichkeit \nbemisst sich die Steuer nach der Summe der von den Spielern je Spielhalle/je sonstigen Ortes \ndes Veranstalters aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand). Veranlagungszeitraum ist das \nKalendervierteljahr. Die Steuer beträgt 5 vom Hundert des Spieleraufwandes.\"\n\n9\n\nNach § 9 VgStS 2006 wurde folgender § 9a eingefügt:\n\n10\n\n\"§ 9a Vereinfachung der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen\n(1) Erklärt der Anmeldeverpflichtete für einzelne oder mehrere Apparate im Sinne des § 9 \nAbsatz 1 den Spieleraufwand in der Steueranmeldung nach § 14 Abs. 7 nicht, gilt als \nSpieleraufwand nach § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des Einspielergebnisses.\nEinspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich \naus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich \nRöhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.\nHat der Anmeldeverpflichtete mindestens einmal den Spieleraufwand in der Steueranmeldung \nnach § 14 nicht erklärt und nachfolgend in einer Steueranmeldung nach § 14 den \nSpieleraufwand im Sinne des § 9 Absatz 1 erklärt, ist der Anmeldeverpflichtete ab diesem \nZeitpunkt für den gesamten zukünftigen Zeitraum der Aufstellung des Apparates in seinem \nAufstellungsunternehmen verpflichtet, den Spieleraufwand zu erklären; eine Ermittlung der \nBesteuerungsgrundlage nach Satz 1 ist dann dauerhaft ausgeschlossen.\n\n11\n\n(2) Für Besteuerungszeiträume, für die bereits eine Anmeldung nach § 14 erfolgt ist, kann \nfür einzelne oder mehrere Apparate unter Angaben der Zulassungsnummer und des Datums \nder erstmaligen Aufstellung bis zum 31.12.2007 schriftlich bei der Stadt beantragt werden, dass \ndie Vereinfachungsregelung des Absatzes 1 angewendet wird.\"\n\n12\n\nMit Bescheid vom 19. April 2007 zog der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von \nVergnügungssteuer wegen des Aufstellens von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit \nin der Gaststätte K.----straße 132 für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2007 in \nHöhe von insgesamt 296,70 EUR heran. Diesem Bescheid lagen rechnerisch die \nEinwurfergebnisse der die Steuer auslösenden Spielautomaten zu Grunde. Der \nBeklagte führte aus, dass auf deren Grundlage eine Schätzung des \nSpieleraufwandes vorgenommen worden sei, da die Klägerin dem Beklagten keine \nDruckprotokolle zum Nachweis der bezahlten Spiele beigebracht habe.\n\n13\n\nDie Klägerin legte gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 19. April 2007 \nam 18. Mai 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die \nRechtsgrundlage des Bescheides halte einer rechtlichen Prüfung am Maßstab des \nVerfassungsrechts und des Landesrechts nicht stand.\n\n14\n\nNachdem von der Klägerin in der Zwischenzeit Druckprotokolle vorgelegt worden \nwaren, erklärte der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juli 2007 dem Widerspruch werde \ninsoweit stattgegeben, als der Schätzungsbescheid vom 19. April 2007 mit dem \nbeiliegenden Vergnügungssteuerbescheid berichtigt werde. Zur Begründung wies \nder Beklagte unter Anderem auf die nunmehr vorliegenden Zählwerksausdrucke hin. \nDem Bescheid war als Anlage ein mit \"Vergnügungssteuerbescheid\" \nüberschriebenes Schriftstück beigefügt, wonach die Vergnügungssteuer für den \nAufstellort K.----straße 132 für den Abrechnungszeitraum 27. Dezember 2006 bis 29. \nMärz 2007 auf 473,15 EUR festgesetzt werde. Weiter heißt es: \"bisher festgesetzt lt. \nSchätzungsbescheid vom 19.04.2007 296,70 EUR\" und \"verbleibende \nVergnügungssteuer 176,45 EUR\". Diesem \"Vergnügungssteuerbescheid\" ist eine \nAufstellung über den ermittelten Spieleraufwand beigefügt, dem sich entnehmen \nlässt, dass der Beklagte die Ermittlung des Spieleraufwandes auf den \nAuslesungszeitraum 27. Dezember 2006 bis 29. März 2007 und das für diesen \nZeitraum ausgeworfene Einspielergebnis gestützt hat.\n\n15\n\nDie Klägerin hat am Montag, dem 6. August 2007 Klage erhoben.\nDie vom Beklagten angewendete Vergnügungssteuersatzung der Stadt B. sei mit \nVerfassungsrecht unvereinbar. Vergnügungssteuer dürfe nur als örtliche \nAufwandssteuer erhoben werden. Die Abwälzbarkeit der nur indirekt erhobenen \nSteuer sei unverzichtbare Voraussetzung für deren Rechtmäßigkeit. Werde die \nSteuer auf Beträge erhoben, die nicht in die Verfügungsgewalt des Veranstalters \ngelangt seien, weil sie dem Spieler als Gewinn ausgezahlt worden seien, sei sowohl \neine direkte als auch eine kalkulatorische Abwälzbarkeit ausgeschlossen. Weiterhin \nsei die Steuer nur zulässig, wenn von den eingesetzten Beträgen die ausgezahlten \nGewinne abgezogen würden. Die Satzung sei zudem auch deswegen nichtig, weil \nder Rat der Stadt B. bei seiner Entscheidung über die neue \nVergnügungssteuersatzung keine Erwägungen zu den Auswirkungen des neuen \nSteuermaßstabes angestellt habe. Weiterhin dürfe bei der Berechnung der \nVergnügungssteuer nach dem Ersatzmaßstab (das Dreieinhalbfache des \nEinspielergebnisses) nicht der gesamte Saldo 2 zu Grunde gelegt werden. Von \ndiesem Betrag sei vielmehr die darin enthaltene Vergnügungssteuer abzuziehen. Der \nErsatzmaßstab verstoße auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Darüber \nhinaus verstoße die Satzung mit dem einheitlichen Steuersatz auf Spielautomaten in \nund außerhalb von Spielhallen gegen das Differenzierungsgebot. Schließlich sei die \nVergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen Bestimmungen unvereinbar. \nInsoweit nehme sie Bezug auf ihre Ausführungen im Klageverfahren 4 K 909/07.\n\n16\n\nNachdem die Klägerin am 12. Dezember 2007 ihre Klage bezüglich des \nBescheides vom 14. November 2007 über 260,84 EUR erweitert hat, beantragt sie \nnunmehr,\n\n17\n\n1. den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2007 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Juli 2007 \nsowie den Bescheid des Beklagten vom 14. November 2007 \naufzuheben,\n\n18\n\n2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren \nfür notwendig zu erklären.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Klage ist zulässig, aber unbegründet.\n\n25\n\nDer Steuerbescheid des Beklagten vom 19. April 2007 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Beklagten vom 3. Juli 2007 sowie der Steuerbescheid \ndes Beklagten vom 14. November 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin \nnicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.\n\n26\n\nDie Steuerbescheide finden ihre wirksame Rechtsgrundlage in der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt B. vom 22. Februar 2006 in der Fassung \ndes 2. Nachtrags vom 6. Juni 2007 (VgStS 2007). Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 VgStS \n2007 beträgt die Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte 5 v.H. des \nSpieleraufwandes, der in § 9 Abs. 1 Satz 1 VgStS 2007 als die Summe der von den \nSpielern aufgewendeten Beträge bestimmt wird. Nach § 9a VgStS 2007 gilt jedoch \nals Spieleraufwand im Sinne von § 9 Abs. 1 das Dreieinhalbfache des \nEinspielergebnisses, wenn für Geldspielgeräte der Spieleraufwand nach § 9 Abs. 1 \nVgStS 2007 nicht erklärt wird. § 9a Abs. 1 Sätze 2 und 3 definieren das \nEinspielergebnis als den Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser \nerrechne sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme \n(sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und \nFehlgeld. \n\n27\n\nDiese Regelung in der Vergnügungssteuersatzung verstößt nicht gegen \nhöherrangiges Recht. Sie ist mit Artikel 105 Abs. 2a GG vereinbar. Danach haben die \nLänder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und \nAufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern \ngleichartig sind. Diese Befugnis hat das Land Nordrhein-Westfalen gemäß § 3 KAG \nauf die Kommunen übertragen. Das in Artikel 105 Abs. 2a GG enthaltene Verbot von \ngleichartigen Steuern wird seit jeher dahin ausgelegt, dass es sich nicht auf die \nherkömmlichen Verbrauchs- und Aufwandsteuern erstreckt, zu denen die \nVergnügungssteuer zählt. Der Umstand, dass die Vergnügungssteuer auf \nGeldspielgeräte nicht mehr nach dem Stückzahlmaßstab erhoben wird, bedeutet \nnicht, dass sie nun keine traditionelle Steuer in dem oben genannten Sinne wäre mit \nder Folge, dass ein Verstoß gegen das Gleichartigkeitsverbot in Betracht käme. Die \nVergnügungssteuer für Spielautomaten wurde früher (zulässigerweise) nur deshalb \nnach dem Stückzahlmaßstab erhoben, weil eine praktikable Möglichkeit zu einer \nwirklichkeitsnahen Besteuerung nicht gegeben war. Das Bundesverfassungsgericht \nhat bereits im Jahre 1962,\n\n28\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE \n14, 76, 102,\n\n29\n\nzum Ausdruck gebracht, dass im Grunde der konkrete individuelle Aufwand \nbesteuert werden müsste. Die nun erfolgte Änderung des Steuermaßstabes ändert \ndamit nichts an dem Befund, dass die Vergnügungssteuer auch für die hier in Rede \nstehenden Geldspielgeräte eine herkömmliche Gemeindesteuer bleibt, die nicht \ngleichartig mit bundesgesetzlich geregelten Steuern ist,\n\n30\n\nvgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 5. Juni 2007 - 14 A \n527/05 - www.nrwe.de - mit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n31\n\nDer in § 9 Abs. 1 VgStS 2007 geregelte Steuermaßstab \"Summe der von den \nSpielern je Spielhalle / sonstigen Ortes des Veranstalters zur Erlangung des \nSpielvergnügens aufgewendeten Beträge (Spieleraufwand)\" ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Der kommunale Satzungsgeber ist berechtigt, zur Ermittlung des von \nden Spielern betriebenen Aufwandes an die Summe der zur Erlangung des \nSpielvergnügens eingesetzten Gelder anzuknüpfen,\n\n32\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B \n51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur insoweit vergleichbaren \nRechtslage nach dem Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetz; vgl. auch OVG NRW, Beschluss \nvom 15. Mai 2007 - 14 B 2707/06: Einspielergebnis nicht der allein \nzulässige Steuermaßstab. \n\n33\n\nDie Summe der eingesetzten Beträge steht dabei nicht nur in einem lockeren \nBezug zu dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler, sondern \nbildet den betriebenen Aufwand wirklichkeitsnah ab, da sie dem Betrag entspricht, \nden die Spieler an einem Automaten eingesetzt haben, um diesen Gewinnspiele \nausführen zu lassen. Das Einspielergebnis stellt gegenüber dem Einsatz bereits \ndeshalb keinen grundsätzlich wirklichkeitsnäheren Maßstab dar, weil sich ihm nicht \nentnehmen lässt, welcher Aufwand von Spielern betrieben worden ist, sondern dieser \nMaßstab eine fiktive Vermögensgesamtsaldierung sämtlicher Spieler an diesem \nAutomaten vornimmt. So kann ein Einspielergebnis auch dann null Euro betragen, \nwenn mehrere Spieler realen Aufwand betrieben haben und ein oder mehrere andere \nSpieler mehr Geld ausgezahlt bekommen, als sie eingeworfen haben. Im Übrigen \nbetreibt auch der einzelne Spieler, der einen von ihm erzielten Gewinn wieder \nvollständig verspielt, Aufwand in entsprechender Größe. Hierbei macht es keinen \nUnterschied, ob er sich den Gewinn auszahlen lässt und diesen nach jeweils \nerneutem Einwurf verspielt oder er den gewonnenen Betrag im Geldspeicher stehen \nund Spiel für Spiel abbuchen lässt,\n\n34\n\nvgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L \n362/07.\n\n35\n\nDie - notwendige - Möglichkeit der Abwälzung der Steuer,\n\n36\n\nvgl. bereits BVerfG, Urteil vom 10. Mai 1962, a.a.O.,\n\n37\n\nist entgegen der Auffassung der Klägerin sowohl bei der Anwendung des \nEinsatzes als auch des Dreieinhalbfachen des Einspielergebnisses als maßgebliche \nBemessungsgrundlage gegeben,\n\n38\n\nvgl. Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 1. Februar 2007 - II B \n51/06 - BFH / NV 2007, 987 zur auch insoweit vergleichbaren \nRechtslage nach dem Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetz.\n\n39\n\nDem Erfordernis der Abwälzbarkeit ist dabei Genüge getan, wenn die Möglichkeit \neiner kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne besteht, dass der Steuerpflichtige \nden von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und \nhiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens \ngeeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm \nentrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des \nGesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht \ngeboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast \nvom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine \nÜberwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt,\n\n40\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99, 1 BvR \n905/00 -, DVBl. 2004, 705, 708. OVG NRW, Urteil vom 5. Juni \n2007 a.a.O.\n\n41\n\nBei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind einem Aufsteller zwar durch die \nVorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass \nihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines \nUnternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei \nnicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend sondern die Möglichkeit, die \nSteuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen \nwirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die \nWirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des \nSteuerbetrages zu wahren,\n\n42\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 -, \na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 5. Juni 2007 a.a.O.\n\n43\n\nLetztlich ist die Abwälzbarkeit der Vergnügungssteuer nur dann nicht mehr \ngegeben, wenn sie eine Höhe erreicht, die dazu führt, dass die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage \nihrer Lebensführung zu machen, ihr also erdrosselnde Wirkung zukommt. Für eine \nsolche Wirkung ist nichts ersichtlich.\n\n44\n\nDie Klägerin hat die von ihr behauptete erdrosselnde Wirkung bereits für ihr \neigenes Unternehmen nicht substantiiert dargelegt. Nach ihren eigenen Angaben \nerzielt sie mit ihren - nicht in Spielhallen - aufgestellten Geldspielgeräten in B. ein \ndurchschnittliches monatliches Einspielergebnis je Apparat von knapp 600,- EUR. \nDie Klägerin hat weiterhin in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sich die \nKosten für die Anschaffung und den Betrieb der Apparate infolge veränderter \nVertragsbedingungen der Hersteller für neue Apparate um mehr als 100 % erhöht \nhätten und nunmehr bei rund 400,- EUR je Apparat und Monat lägen. Bereits diese \neigenen Angaben der Klägerin machen deutlich, dass die behaupteten \nwirtschaftlichen Schwierigkeiten - diese als zutreffend unterstellt - nicht Folge der \nHeranziehung zur Zahlung von Vergnügungssteuer, sondern Auswirkungen \nmarktwirtschaftlicher Mechanismen sind. Die Klägerin hat selbst in der mündlichen \nVerhandlung die Mutmaßung geäußert, im Markt werde ein \nVerdrängungswettbewerb zu Lasten unabhängiger Automatenaufsteller geführt. Eine \netwaige daher rührende \"erdrosselnde Wirkung\" kann dann jedoch nicht auf die \nerhobene Vergnügungssteuer zurückgeführt werden.\n\n45\n\nWeiterhin ist nicht zu beanstanden, dass nach der Satzung bei der Berechnung \nder Vergnügungssteuer weder der Einsatz noch das Einspielergebnis um den Betrag \neiner darin bereits enthaltenen Vergnügungssteuer gekürzt wird. Ein Spieler betreibt \nals Aufwand den Betrag, den er in den Spielautomaten einsetzt, um Gewinnspiele in \nGang zu setzen. Dieser Aufwand bildet zu Recht die Bemessungsgrundlage. Einen \nbestimmten Prozentsatz dieses Aufwandes hat der Aufsteller für den Spieler als \nSteuer abzuführen. Die Auffassung der Klägerin, der Umstand, dass der Aufsteller \nstellvertretend für den Spieler die Vergnügungssteuer aus den Beträgen bestreiten \nmüsse, die der Spieler eingesetzt habe, zwinge zu der Annahme, die Einsatzbeträge \nenthielten neben einem Teilbetrag zur Erlangung des Spielvergnügens (=Aufwand) \neinen weiteren Teilbetrag zur Begleichung der Steuer, ist nicht zutreffend. Der \nSpieler zahlt die Einsätze an den Aufsteller zur Erlangung des Spielvergnügens. Sie \nbilden zu 100 % den betriebenen Aufwand ab. Der Aufsteller ist bei der indirekten \nErhebung dieser Aufwandssteuer allerdings verpflichtet, die Steuer aus den Mitteln \nzu bestreiten, die ihm der an sich steuerpflichtige Spieler als Entgelt geleistet hat. Es \nmuss gerade nicht sicher gestellt sein, dass der konkrete Steuerbetrag dem \nSteuerschuldner von demjenigen ersetzt bzw. zur Verfügung gestellt wird, dessen \nVerhalten den Steuertatbestand auslöst. Die Vergnügungssteuer stellt keinen \nderartigen - quasi durchlaufenden - Posten dar. Eine Grenze findet diese \nstellvertretende Steuerzahlungspflicht erst dort, wo der Steuerschuldner generell \nnicht mehr in der Lage ist, die Steuer kalkulatorisch auf den Spieler abzuwälzen,\n\n46\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 2001 - 1 BvR 624/00 - \na.a.O.; a.A.: Dr. Paschke Frhr. v. Senden, GewArch 2007, \n280ff.\n\n47\n\nDie den angefochtenen Vergnügungssteuerbescheiden zu Grunde liegende \nVergnügungssteuersatzung der Stadt B. ist auch nicht wegen eines etwaigen \nVerstoßes gegen ein beim Satzungsbeschluss zu beachtendes Gebot der \nsachgerechten Abwägung nichtig,\n\n48\n\nvgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L \n362/07 -.\n\n49\n\nGegenstand gerichtlicher Kontrolle bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit \nuntergesetzlicher Rechtsvorschriften ist in materieller Hinsicht die Vereinbarkeit \ndieser Rechtsvorschrift mit höherrangigem Recht. Hierbei ist grundsätzlich von der in \nKraft gesetzten Norm auszugehen. Die Ausübung des gesetzgeberischen \nErmessens als solche unterliegt dabei nicht den Maßstäben, die bei \nermessensgeleiteten Verwaltungsakten anzuwenden sind,\n\n50\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 - BVerwGE \n116, 188.\n\n51\n\nMaßgeblich ist - soweit sich dem jeweiligen Fachrecht nichts anderes entnehmen \nlässt - die jeweilige Norm als das Ergebnis des Gesetzgebungsverfahrens. Eine \ndarüber hinausgehende Kontrolle der Erwägungen und Abwägungen des \nNormgebers im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens findet demgegenüber \ngrundsätzlich nicht statt,\n\n52\n\nvgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L \n362/07 -.\n\n53\n\nDie hieraus folgende Beschränkung auf eine Ergebniskontrolle ist auch mit Blick \nauf die abweichende Rechtslage bei ermessensgeleiteten Verwaltungsakten \ngeboten. \n§ 114 VwGO, der die Gerichte in einem gewissen Umfang berechtigt, einen \nVerwaltungsakt auch wegen bloßer Fehler der Behörde beim Abwägungsvorgang als \nsolchen aufzuheben, korrespondiert mit § 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VwVfG. Diese \nVorschrift verpflichtet die Behörde, die für ihre Ermessensentscheidung \nmaßgeblichen Erwägungen verbindlich in die Begründung des Verwaltungsaktes \naufzunehmen und damit einer konkreten gerichtlichen Kontrolle zugänglich zu \nmachen. Eine vergleichbare Begründungspflicht besteht bei dem Erlass von \nGesetzen generell nicht. Eine dem Normgeber zurechenbare Darlegung seiner \nBeweggründe für die beschlossene Gesetzesfassung ist demnach weder gesetzlich \ngefordert noch steht sie dem Gericht als Kontrollgrundlage zur Verfügung. Auch auf \netwaige Ausführungen in den Beschlussvorlagen einer Kommune kann insoweit nicht \nabgestellt werden, denn der Rat einer Kommune, der dem Beschlussvorschlag der \nVerwaltung zum erstmaligen Erlass oder zur Änderung einer kommunalen Satzung \nzustimmt, macht sich damit nicht notwendigerweise sämtliche in der Begründung der \nBeschlussvorlage aufgeführten Gründe der Verwaltung zu eigen. Welche Motive die \nMitglieder eines gesetzgebenden Organs letztlich dazu bewogen haben, einer \nbestimmten Gesetzesfassung zuzustimmen, entzieht sich grundsätzlich einer \ngerichtlichen Kontrolle,\n\n54\n\nvgl. VG Aachen , Beschluss vom 16. November 2007 - 4 L \n362/07 -; Kopp / Schenke, VwGO-Kommentar, 14. Auflage, \nMünchen 2007 , § 47 Rz. 113ff; a.A.: VG Köln, Urteil vom 5. März \n2007 - 23 K 1704/03 - www.nrwe.de; VG Göttingen, Urteil vom \n1. Februar 2005 - 3 A 228/03 - zitiert nach juris.\"\n\n55\n\nDie Satzung verstößt mit dem einheitlichen Steuersatz auf Spielautomaten in und \naußerhalb von Spielhallen auch nicht gegen ein Differenzierungsgebot. Während bei \nder Verwendung des Stückzahlmaßstabes in der Vergangenheit eine Differenzierung \nzwischen Standorten in Spielhallen und solchen in Gaststätten geboten war, um den \ndamit verbundenen unterschiedlich hohen durchschnittlichen Aufwänden Rechnung \nzu tragen, ist die Notwendigkeit einer derartigen Differenzierung mit der Umstellung \nauf einen prozentualen Maßstab entfallen, weil unterschiedlich hohe Aufwände über \ndie prozentuale Besteuerung zu unterschiedlich hohen Steuerfestsetzungen \nführen.\n\n56\n\nAuch den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen den in Art 3 Abs. 1 des \nGrundgesetzes geregelten Gleichheitsgrundsatz kann die Kammer nicht feststellen.\n§ 9a VgStS 2006 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung sieht bereits kein \nallgemeines fortwährendes Wahlrecht zwischen zwei Berechnungsmethoden zur \nErmittlung des zu besteuernden Spieleraufwandes vor. Die Norm ermöglicht es \nAufstellern zwar, durch Nichtmitteilung des Einsatzes eine Berechnung des \nSpieleraufwandes ausgehend vom Einspielergebnis zu bewirken. Allerdings ist jeder \nAufsteller bezüglich eines Automaten an die Berechnung des Spieleraufwandes nach \ndem Einsatz gebunden, wenn er der Steuerbehörde für diesen Automaten einmal \nEinsätze mitgeteilt hat.\n\n57\n\nEin Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann auch mit Blick auf das in der Satzung \neingeräumte eingeschränkte Wahlrecht der Berechnungsmethode nicht festgestellt \nwerden. Der Umstand, dass die Satzung die Berechnung auf der Grundlage des \nEinspielergebnisses nicht auf solche Geräte beschränkt, die den Einsatz nicht oder \nnur erschwert dokumentieren können, könnte dann rechtlichen Bedenken \nunterliegen, wenn die Optionsmöglichkeit grundsätzlich geeignet wäre, einzelne \nAufsteller gegenüber anderen zu benachteiligen. Der Bundesfinanzhof\n\n58\n\nvgl. BFH, a.a.O.,\n\n59\n\nhat gegenüber einer entsprechenden Regelung in § 12 Abs. 1 des \nHamburgischen Spielvergnügungssteuergesetzes, die eine alternative Berechnung \nnach dem Vierfachen des Einspielergebnisses vorsieht, keine derartigen rechtlichen \nBedenken geäußert. Auch aus Sicht der Kammer könnten solche nur zum Tragen \nkommen, wenn die Berechnung gemäß § 9a Abs. 1 VgStS 2006 nach dem \nEinspielergebnis generell zu wesentlich anderen Ergebnissen bei der Ermittlung des \nSpieleraufwandes führen würde als vom Einsatz ausgehende Berechnungen nach § \n9 Abs. 1 VgStS 2006. Die Verwendung des 3,5-fachen des Einspielergebnisses als \nalternative Bemessungsgrundlage kann nur dann zu generell ungünstigeren \nErgebnissen für Aufsteller führen, wenn die durchschnittliche \nGewinnwahrscheinlichkeit / Auszahlquote an deren Automaten unter 71,43 % \n(2,5/3,5) liegt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach der seit dem 1. \nJanuar 2006 geltenden SpielV in den neuen Spielautomaten zwar keine \nMindestgewinnquoten mehr eingestellt sein müssen. Ausgehend von einem \nmaximalen Einsatz je Stunde von 132,- EUR (unter Einbeziehung der in § 13 Abs. 1 \nNr. 5 SpielV vorgesehenen Zwangsspielpause von fünf Minuten) bzw. 145,- EUR \n(ohne Berücksichtigung der Zwangspause) und einem langfristig maximal zulässigen \nEinspielergebnis von 33,- EUR/ Stunde steht Einsatz zu Einspielergebnis allerdings \nin einem zwingenden Verhältnis von 4 zu 1 bzw. 4,39 zu 1, d. h. das Verhältnis \nentspricht im Wesentlichen dem Multiplikator des Hamburgischen \nSpielvergnügungssteuergesetzes. Der in B. verwendete Multiplikator von \"nur\" 3,5 \nstellt den Aufsteller günstiger. Dem Satzungsgeber steht zudem bei seiner \nEntscheidung für einen bestimmten Multiplikator bei der Ersatzberechnungsmethode \nErmessen zu. Ein Multiplikator, der sich unterhalb des theoretisch möglichen Wertes \nvon 4,0 bzw. 4,39 hält, kann nur dann rechtswidrig sein, wenn er ein zahlenmäßiges \nVerhältnis von Einspielergebnis zu Einsatz annimmt, das bei realistischer \nBetrachtungsweise auf Grund von regelmäßig vorhandenen Auszahlquoten nicht \nannähernd erreicht wird. Bei den Geräten, die auf der Grundlage der bis zum 31. \nDezember 2005 geltenden SpielV (SpielV 1962) zugelassen worden sind (Altgeräte), \nwar in § 13 Nr. 6 SpielV 1962 als Voraussetzung für die Zulassung zwar nur eine \nMindestauszahlquote von 60 % geregelt. Die Einstellung einer höheren \nAuszahlquote war jedoch möglich und auch allgemein üblich,\n\n60\n\nvgl. Stellungnahme der Spitzenverbände der Deutschen \nUnterhaltungsautomatenwirtschaft vom 2. März 2006 im Rahmen \nder öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen \nBundestages am 8. März 2006, (www.bundestag.de) Geräte nach \nder alten SpielV: 66,7 %, Geräte nach der neuen SpielV: 85 %.\n\n61\n\nDer Beklagte hat seinem Multiplikator die Annahme einer durchschnittlichen \nAuszahlquote von rund 70 % zu Grunde gelegt, die sich nach seinen -unbestrittenen- \nAngaben aus den ihm vorliegenden Druckprotokollen B1. Aufsteller ergibt. \nAnhaltspunkte dafür, dass diese Annahme unzutreffend wäre, sind nicht ersichtlich. \nAuch die Klägerin hat nicht behauptet, im Durchschnitt Automaten mit niedrigeren \nAuszahlquoten betrieben zu haben. Im Übrigen ist auch hier zu beachten, dass für \ndie Masse der aufgestellten Geräte der Nachweis der bezahlten Spiele durch \nDruckprotokolle und damit des Einsatzes möglich sein müsste und die noch \nvorhandenen Geräte, für die ein Aufsteller erklärt, entsprechende Nachweise nicht \nbeibringen zu können, innerhalb der nächsten Jahre wegen Ablaufs ihrer \nzugelassenen Betriebsdauer zunehmend vom Markt genommen werden \nmüssen.\n\n62\n\nSchließlich ist die Vergnügungssteuersatzung auch mit europarechtlichen \nBestimmungen vereinbar. Die von der Klägerin gerügte \nGemeinschaftsrechtswidrigkeit der Vergnügungssteuer wegen \nUmsatzsteuerähnlichkeit ist nicht gegeben. Die Vergnügungssteuer entspricht nicht \nden für die Annahme von Umsatzsteuerähnlichkeit erforderlichen Merkmalen. Der \nEuGH hat dies in zwei Urteilen festgestellt,\n\n63\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 3. März 1988 - C-252/86 - sowie Urteil \nvom 19. März 1991 - C-109/90 - Nachweis jeweils bei: www.eur-\nlex.europa.eu,\n\n64\n\nwobei er allerdings im Urteil aus dem Jahre 1988 den Charakter als allgemeine \nproportionale Verbrauchssteuer mit dem Argument verneint hat, die Steuer werde \nunabhängig von den Einnahmen bereits auf das Aufstellen der Geräte erhoben. Im \nUrteil aus dem Jahre 1991 stellt der EuGH dann klar, dass eine Steuer nicht im Sinne \neiner Umsatzsteuer \"allgemein\" ist, die \"nur auf eine begrenzte Gruppe von \nGegenständen und Dienstleistungen Anwendung findet\". Der Steuertatbestand der \nVergnügungssteuersatzung erfasst nur einen eng begrenzten Kreis von Tätigkeiten \nbzw. der Inanspruchnahme von Dienstleistungen. Eine allgemeine Steuer liegt daher \nnicht vor.\nDie Vergnügungssteuer auf Geldspielautomaten wird zudem nicht auf jeder \nProduktions- und Vertriebsstufe erhoben, wie es eine Umsatzsteuerähnlichkeit \nerfordern würde, sondern erstreckt sich allein auf die Benutzung dieser Geräte durch \ndie Spieler (Endverbraucher). Eine (Vergnügungssteuer-) Besteuerung bei deren \nHerstellung und Verkauf / Weiterverkauf findet nicht statt. Der Hinweis der Klägerin \nauf eine vermeintlich gleichgelagerte Situation beim landwirtschaftlichen \nDirektvertrieb bzw. bei akademischen Dienstleistungen an Privatpersonen überzeugt \nnicht. In diesen Fällen kommt es nur deshalb zu einer bloß einmaligen Besteuerung, \nweil es keine weiteren Stufen zwischen Erzeugung und Endvertrieb gibt. Kauft \njemand direkt bei einem landwirtschaftlichen Produzenten ein und vertreibt er diese \nProdukte weiter, unterfällt der Weitervertrieb der Umsatzsteuer. Ebenso wäre der \ngewerbliche Weitervertrieb akademischer Gutachten etc. seinerseits \numsatzsteuerpflichtig.\n\n65\n\nAngesichts der Abweisung der Klage ist der weiter gestellte Antrag, die \nHinzuziehung eines/einer Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu \nerklären, gegenstandslos geworden und bedarf keiner Entscheidung.\n\n66\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n67\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 \nVwGO Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 11 , 711 Sätze 1 und 2 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257711","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-14/4-k-781-07","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/257711","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/257711","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2008-02-14/4-k-781-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/257711","retrieved":"2026-07-09 02:22:04.168997+00:00"}}